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Steuern in den Hohenzollernschen Landen — mit zusammen 158 968 644 ℳ wenn man die ortsanwesende Bevölkerung am .Dezember 1880 mit 27 279 111 in Ansatz bringt, auf den Kopf er Bevölkerung durchschnittlich ca. 5,83 ℳ Dieser Durchschnittssatz aber variirt in den einzelnen Provinzen zußerordentlich und nicht minder wiederum in den einzelnen Regierungsbezirken derselben Provinz, sowie in den einzelnen Kreisen desselben Regierungsbezirks.
Er betrug beispielsweise:
in der Provinz Ostpreußen 3,62 ℳ,
in den Regierungsbezirken Königsberg 4,07 ℳ, Gumbinnen 2,95 ℳ, in der Provinz Brandenburg (ohne Berlin) 5,78 ℳ, F Regierungsbezirken Potsdam 5,96 ℳ, Frankfurt a./O. in der Provinz Hessen⸗Nassau 6,60 ℳ, in den Regierungsbezirken Cassel 5,19 ℳ, Wiesbaden 8,20 ℳ,
in der Stadt Berlin 15,74 ℳ
Insoweit sich aus diesem Verhältniß der direkten Staatssteuern ein wenigstens annähernd zutreffender Schluß auf die Verschiedenheit des Wohlstandes und der Leistungsfähigkeit der Bevölkerung in den verschiedenen Landestheilen ziehen läßt, bedarf es kaum eines weiteren besonderen Nachweises dafür, daß in den minder wohlhabenden und minder leistungsfähigen Gegenden die Volksschulunterhaltungslast ver⸗ hältnißmäßig drückender ist, als in den wohlhabenderen und leistungs⸗ fähigeren. 8e Dem läßt sich nicht mit dem Einwande begegnen, daß in Ge⸗ genden, in welchen ein größeres Maß von Wohlstand herrscht, auch die Theuerung größer sei und daß die Theuerungsverhältnisse natur⸗ gemäß auch eine Steigerung der Ausgaben für die Volksschulunter⸗ haltung im Gefolge haben. Das Letztere ist an und für sich zwar richtig. Aber die Steigerung der Volksschulunterhaltungskosten in den wohlhabenderen Gegenden steht mit dem Maße der größeren Leistungs⸗ fähigkeit keineswegs in gleichem Verhältnisse.
Es ergiebt dies eine Vergleichung der Leistungen an direkten Staatssteuern pro Kopf durchschnittlich mit dem Betrage der durch⸗ schnittlichen Gesammtaufwendungen für eine vollbeschäftigte Lehrkraft in den verschiedenen Landestheilen.
betrugen beispielsweise im Steuerjahr im Jahre 1878. 1880/81 die direk⸗ die Gesammauf⸗ ten Staatssteuern wendungen für pro Kopf eine vollbeschäf⸗ 8 tigte Lehrkraft in der Provinz Ostpreußen ca. 3,62 ℳ Brandenburg . (ohne Berlin) „ “ 8 Hessen⸗Nassau „ in der Stadt Verlin .8 8 ““ 127 2ö
„Der Druck, welchen die Volksschulunterhaltungslast und die Un⸗ gleichmäßigkeit der Vertheilung derselben in den verschiedenen Landes⸗ theilen auf breite Schichten der Bevölkerung ausübt, wird noch er⸗ schwert durch die Mannigfaltigkeit der in einem großen Theile des Staates noch bestehenden, aus älterer Zeit herrührenden landrecht⸗ lichen und provinzialgesetzlichen Vorschriften und gewohnheitsrechtlichen Normen über die Unterhaltung der Volksschulen und über die Re⸗ partition dieser Lasten auf die Betheiligten.
Von den Schulunterhaltungslasten werden die persönlichen Kosten sowohl wegen ihrer Höhe — sie betragen 70 % der Gesammtkosten — wie wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Aufbringung am drückendsten empfunden. DieStaatsregierung hält es für nothwendig, auf diesem Gebiete Wandel zu schaffen und erkennt es als das sowohl im Interesse der Bevölkerung, wie in dem der Lehrer und Lehrerinnen als auch im allgemeinen Interesse des Schulwesens und im Staatsinteresse von ihr zu erstrebende Endziel an, die persönlichen Volksschulunterhal⸗ tungskosten, insoweit dieselben durch die eigenen Einkünfte des vor⸗ handenen, zur Dotation der Schulstellen bestimmten Schul⸗ ꝛc. Ver⸗ mögens nicht gedeckt werden, den Schulverbänden und Gemeinden überhaupt abzunehmen und ihnen die hierfür erforderlichen Geldmittel aus Staatsfonds zu überweisen.
Die Erreichung dieses Endzieles ist natürlich erst dann möglich, wenn der Staat durch Vermehrung seiner Einnahmen in Folge weiterer Ausbildung des Systems indirekter Reichssteuern behufs Ueberweisung von Ueberschüssen aus denselben an Preußen finanziell in die Lage gesetzt sein wird, eine so bedeutende Laft auf sich zu nehmen.
„Inzwischen aber strebt die Staatsregierung dahin, dies Ziel schrittweise und allmählich nach Maßgabe der jeweilig verfügbaren Mittel zu erreichen.
Indem die Ueberweisung von Geldsummen an die Kreise behufs Erleichterung der Volksschullasten in Aussicht genommen ist, geht die Absicht dahin, die Lasten der eigentlichen öffentlichen Volksschulen (Volksschulen im engeren Sinne) für die zu deren Unterhaltung ge⸗ setzlich Verpflichteten zu erleichtern. Es sind dies diejenigen Schulen, für welche in den Artikeln 21, 24, 25 der Verfassungsurkunde die Bezeichnung „Oeffentliche Volksschulen“ gebraucht worden ist. Der zweite Absatz des Art. 21 der Verfassungsurkunde, in welchem die dem §. 43 Titel 12 Th. II. A. L. R. ent⸗ sprechende Verpflichtung ausgesprochen ist, kein Kind ohne den für die öffentliche Volksschule vorgeschriebenen Unterricht zu lassen, sowie der erste Absatz des Artikel 25, nach welchem die bürger⸗ lichen Gemeinden bezw. ergänzungsweise der Staat verpflichtet sein sollen, die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen aufzubringen, ergeben, daß unter der öffent⸗ lichen Volksschule diejenige, früher gewöhnlich Elementarschule ge⸗ nannte Anstalt verstanden wird, in welcher allen Gliedern der Nation die für Jedermann unbedingt erforderliche Bildung dargeboten wird. Die Errichtung von solchen Schulen, welche diese Aufgabe haben und dieses Ziel verfolgen, überall, auch gegen den Willen der Betheiligten, anzuordnen und zu erzwingen hat die Staatsbehörde die gesetzliche Befugniß; zur Errichtung und Unterhaltung solcher Schulen besteht für Schulverbände, Schulgemeinden, bürgerliche Gemeinden, je nach der Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften in den verschiedenen Landestheilen eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung. Die Einrichtung, die Aufgabe und das Ziel dieser Schulen ist durch die allgemeine Verfügung vom 15. Oktober 1872 (Centralblatt für die Unterrichts⸗ verwaltung 1872 Seite 586 ff.) bestimmt. Darauf, daß diese Schulen nicht überall Volksschulen genannt werden, sondern thatsäch⸗ lich verschiedene Bezeichnungen führen, kommt es nicht an. Zu ihnen gehören mithin nicht die neben den Volksschulen des Ortes, ebenfalls unter mannigfach verschiedenen Bezeichnungen bestehenden, im Allge⸗ meinen Mittelschulen genannten Schulen, welche, obschon nicht zu den höheren Lehranstalten gehörend und nicht mit der Berechtigung zu Entlassungsprüfungen versehen, doch ihrem ganzen Endzwecke nach, indem sie die Be timmung haben, ihren Schülern eine höhere Bil⸗ dung zu geben, als dies in der Volksschule Eelpiest über der Stufe der obligatorischen Volksschule stehen, das heißt derjenigen Schule, in Bezug auf welche der allgemeine Schulzwang in der Art besteht, daß alle Kinder im schulpflichtigen Alter, welche nicht den für die öffentlichen Volksschulen vorgeschriebenen Unterricht in anderen öffentlichen oder Privatunterrichtsanstalten oder sonst anderweit erhalten, zur Schule geschickt werden müssen.
Zu den Volksschulen gehören ferner auch die höheren Mädchen⸗ schulch süct d der früher b bek
ntsprechend der früher bereits bekundeten Absicht, Ueberschüsse aus Reichssteuern, welche auf Preußen entfallen, zu Ssncberschüsf an kommunale Verbände behufs Erleichterung von Kommunal⸗ be⸗ ziehungsweise anderen öffentlichen Lasten zu verwenden, ist auch bezüg⸗ lich der Erleichterung der Volksschullasten von dem Prinzip der Dotation der Kreise zu diesem Behufe ausgegangen.
Als in der Natur der Sache liegend wird es erscheinen, daß die Ueberweisung der zur Erleichterung der Volksschullasten verfügbaren veseesgc ütmnen an die Kreise nur bis auf Höhe der durch die
928 ℳ
2 2 12
5,78 6,60 „ 15,74 .
ulen erfolgen soll, da derjenige Theil der Kosten, welcher seine
eckung in den Einkünften vorhandenen Schul⸗ ꝛc. Vermögens
findet, die Betheiligten nicht belastet. 1 Zu §. 2 IIb. Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer bis zur Hälfte an die Kreise. „Neben der Erleichterung der Volksschullasten will der gegen⸗ wärtige Entwurf in Uebereinstimmung mit der frühberen Vorlage, den Kommunalverbänden als solchen anch direkt durch Ueberweisung der halben Grund⸗ und Gebäudesteuer zu Hülfe kommen. Wie dringend das Bedürfniß ist, durch weitere Reichssteuerreformen die Mittel zu gewinnen, den finanziellen Bedrängnissen der Gemeinden und der weiteren Verbände abzuhelfen und inbesondere den auf den Steuer⸗ pflichtigen lastenden Druck von Kommunalzuschlägen zu den direkten Staatssteuern zu mildern, ergeben die dem Landtage zugegangenen „Beiträge zur Statistik der Gemeindeabgaben in Preußen, nach amtlichen Quellen bearbeitet von L. Herrfurth und E. v. d. Brinken“ und zwar die Nachweisungen I. und II. im Einzelnen und die Seite 100 und 104 gegebenen Tabellen III. und IV. in übersichtlicher Darstellung. „So hoch sich nach den letztbezeichneten Zahlenangaben die Ueber⸗ bürdung mit Korporationslasten auch stellt, so muß hierbei doch immer noch berücksichtigt werden, daß diese Zahlen mit Ausnahme der Zahl für Berlin, Durchschnittszahlen sind und daß sich diese Be⸗ lastungsziffern für eine große Reihe von Gemeinden viel höher stellen, auf Seite 105, 106 und 107 des citirten Werkes ausgeführt wird. „Daß die Belastung der Kommunen noch im Steigen begriffen ist, ergeben die a. a. O. veröffentlichten Vergleichungen und zwar Tabelle VII. Seite 111, Tabelle VIII. Seite 112. „Viel erheblicher als im Durchschnitte des Staats und der Pro⸗ vinzen sind die Steigerungen in einzelnen Gemeinden. Bezüglich der 55 über 23 000 Einwohner zählenden Städte weist dies Tabelle IX. auf Seite 113 nach.
Die Belastung der Kreisverbände ist aus der in oben angezoge⸗ nem Werke unter II. enthaltenen Kreisabgabenstatistik ersichtlich.
Die Frage, in welcher Weise dieser finanziellen Bedrängniß der Kommunalverbände durch unmittelbare Zuwendung aus Staatsmitteln am zweckentsprechendsten abzuhelfen sei, ist gegenüber den lebhaften Widersprüchen, welche die in dieser Beziehung in der vorjährigen Vor⸗ lage gemachten Vorschläge fanden, einer nochmaligen reiflichen Er⸗ wägung unterzogen worden, welche jedoch zu keinem andern Resultate geführt hat. Faßt man lediglich die finanzielle Lage der zu unter⸗ stützenden Verbände ins Auge, so spricht gegen die Ueberweisung direkter Steuern allerdings der Umstand, daß dieselbe dem Maße des Bedürfnisses insofern keine Rechnung trägt, als den Verbänden mit hoher Steuerkraft viel und denjenigen mit geringer Leistungsfähigkeit wenig gegeben wird. Es wäre daher anscheinend der einfachste und sicherste Weg, die Zuschüsse aus Staatsfonds nach dem Maße der Bedürftigkeit zu vertheilen. Einer derartigen Regelung stehen aber bei näherer Betrachtung sehr erhebliche Bedenken entgegen. Wenn auch bezüglich der Verwendung zu Schulzwecken die Dotirung der Ueberweisung vorgezogen werden konnte, indem der Staat, mit Rücksicht auf sein Interesse an der öffentlichen Unterrichtspflege, die Tragung der Schullasten als eine ihm durch Artikel 25 der Verfassung wenig⸗ stens subsidiarisch auferlegte Verpflichtung anzusehen hat, so ist dies bezüglich der Gemeindelasten in ihrer Gesammtheit nicht der Fall und könnte daher das Dotationsprinzip hier nur mit der Beschrän⸗ kung auf gewisse, an sich zu den Aufgaben des gesammten Staates gehörige Zwecke, wie beispielsweise bezüglich der Polizeikosten, An⸗ wendung finden. Ein solche Zweckbestimmung allgemein und für alle Gemeinden zu treffen, würde jedoch die in den verschiedenen Gemein⸗ den durch ganz verschiedene Ausgaben bedingte Nothlage nicht in ge⸗ nügender Weise berücksichtigen und die beabsichtigte Abhülfe in vielen Fällen illusorisch machen. Den Beweis hierfür liefert die Ueber⸗ sicht I. in den Beiträgen zur Finanzstatistik der Gemeinden in Preußen für das Jahr 1876 von L. Herrfurth (VI. Ergänzungsheft zur Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Bureaus), aus welcher Zusammenstellung sich ergiebt, daß keineswegs gewisse Aus⸗ aben die Nothlage der Gemeinden bedingen, sondern daß bald dieser ald jener Bedarf in den Vordergrund tritt.
Wollte man sich auch über das angedeutete Bedenken hinweg⸗ setzen und die fraglichen Beihülfen zur Deckung von Kommunallasten überhaupt und ohne weitere Einschränkung auf gewisse Ausgaben nach dem Maßstabe der Bedürftigkeit vertheilen, so würde dies dazu führen, daß sämmtliche Steuerzahler des Staates zur Deckung eines Theiles der Kommunallasten gleichmäßig herangezogen würden, und daß Landestheile, welche, sei es in Folge günstiger natürlicher Ver⸗ hältnisse, sei es wegen ungenügender Entwickelung des kommunalen Lebens geringe Abgaben aufbringen, mit ihrer Steuerkraft denjenigen Gemeinden zu Hülfe kommen müßten, in welchem die Gemeinde⸗ ausgaben für unentbehrliche oder auch entbehrliche Zwecke das durch⸗ schnittliche Niveau des Staates übersteigen, was ohne Zweifel auf den lebhaftesten Widerspruch der benachtheiligten Landestheile stoßen würde. Im Allgemeinen würde die Repartition nach dem Ausgabe⸗ bedarfe die Landgemeinden im Verhältnisse zu den Städten, — namentlich den größeren — und den östlichen Theil der Monarchie im Vergleiche zu dem westlichen prägraviren. Zu einer Vergleichung im Einzelnen bietet die schon mehrfach erwähnte Statistik pro 1880/81 in den Nachweisungen I. und II. sowie in Spalte 19 und 20 der Tabelle III. auf Seite 100 das nöthige Material.
„Abgesehen von den vorstehend erörterten prinzipiellen Bedenken müßte auch die praktische Durchführung des Dotationsprinzips auf schwer zu überwindende Schwierigkeiten stoßen.
Die Vertheilung nach Maßgabe des Bedarfs setzt selbstverständ⸗ lich die vorgängige Feststellung des wirklich vorhandenen Bedürsnisses und des Umfanges desselben voraus.
„Hierfür einen allgemeinen Maßstab zu finden, hat sich als eine unlösbare Aufgabe erwiesen. Alle in dieser Beziehung gemachten Vorschläge, wie Vertheilung nach Land und Leuten oder nach dem umgekehrten Verhältnisse des Aufkommens an direkten Steuern, oder nach Verhältniß der Gemeindeausgaben bezw. Abgaben sind gegen⸗ über den konkreten Verhältnissen unzutreffend oder even unbrauch⸗ bar. Die Prüfung der Bedürfnißfrage und die Bemessung des Zu⸗ schusses aber jedem einzelnen Falle vorzubehalten, bietet, in welche Hände die Entscheidung auch gelegt wird, keine hinreichende Gewähr für eine gleichmäßige Verwendung der disponiblen Mittel und würde eine so eingehende Kontrole der Gemeindeausgaben voraussetzen, wie sie⸗ mit dem Prinzipe der Selbstverwaltung sich nicht vereinbaren
e. „Die Staatsregierung glaubt daher umsomehr an der Ueber⸗ weisung von Quoten der Grund⸗ und Gebäudesteuer festhalten zu müssen, als diese seit Jahren in Petitionen und bei den Verhand⸗ ves andtogen dvon “ gefordert und bereits
urch gesetzliche Bestimmung (§. es Verwendungsgesetzes vom 16. Juli 1880) in Aussicht genommen ist. gegeset
Noch größere Schwierigkeiten, als die Entscheidung der Frage, ob Dotation oder Ueberweisung, bietet die Wahl der kommunalen Korporation, an welche die Ueberweisung erfolgen soll. Auch in dieser Beziehung glaubt die Staatsregierung bei ihrem früheren Vor⸗ schlage, der Ueberweisung an die Kreise, beharren zu müssen.
Auch abgesehen von den einen selbständigen Kreis bildenden Städten, für welches irrelevant ist, ob die Ueberweisung an die Kreise oder die Gemeinde erfolgt, sind die sonstigen Stadt⸗ und selbst die Landgemeinden im Durchschnitte des Staates und auch der ein⸗ zelnen Provinzen und Regierungsbezirke allerdings erheblich schwerer beftet als die Kreise, wie sich dies aus der oben angezogenen Sta⸗ tistik pro 1880/81 und insbesondere aus einer Vergleichung der Ta⸗ bellen II. S. 137 und III. S. 100 und 101 ergiebt. Nichtsdesto⸗ weniger muß von einer direkten Ueberweisung an die Gemeinden aus folgenden Gründen Abstand genommen werden.
Die w Vorbedingung einer direkten Ueberweisung an
* II.) nicht gedeckten persönlichen Unterhaltungskosten der Volks⸗ D
eigenen Einkünfte des vorhandenen Schul⸗ ꝛc. Vermögens (vergl. 8 6“
8 I11““
denen 15 829 Gutsbezirke mit den Gemeinden. So lange die er gleich den letzteren kommunale Aufgaben zu erfüllen - kommunale Lasten zu tragen haben, würde eine verschieden⸗ artige Behandlung beider als eine durch nichts zu begrün⸗ dende Unbilligkeit gegen die Gutsbezirke betrachtet werden müssen. Dagegen steht der Betheiligung dieser letzteren an dem Ertrage der Grund⸗ und Gebäudesteuer das Bedenken entgegen, daß es in der Hand der Inhaber der Gutsbezirke liegen würde, über die ihnen zu⸗ fließenden Summen willkürlich zu verfügen und dieselben in ihrem ausschließlichen Interesse zu verwenden. Die Ueberweisung einer Quote der Grund⸗ und Gebäudesteuer an die Gutsbezirke würde daher den Charakter eines individuellen Steuererlasses annehmen und als eine Bevorzugung der Eigenthümer selbständiger Gutsbezirke anderen Grund⸗ und Hausbesitzern gegenüber dargestellt werden können. „Wollte man aber eine derartige Bevorzugung der Besitzer selbst⸗ ständiger Güter mit in den Kauf nehmen, so würde die Ueberlassung eine Quote der in den Gemeinden aufkommenden Grund⸗ und Ge⸗ bäudesteuer doch auch zu keiner gleichmäßigen und gerechten Verthei⸗ lung führen. Schon das durchschnittliche Theilungsverhältniß zwischen Stadt⸗ und Landgemeinden würde ein unzutreffendes sein. Das Soll⸗ aufkommen der Grund⸗ und Gebäudesteuer beträgt: in den Stadtgemeinden 111“ öde“ „Dagegen betragen die Gemeindeabgaben in sämmtlichen Stadtgemeinden 8 99 662 124 in sämmtlichen Landgemeinden . . . .. 36558 918 964 „ Das Repartitionsverhältniß würde sich mithin zwischen Stadt⸗ und Landgemeinden ungefähr wie 5 zu 8 stellen, während die Be⸗ lastung sich beinahe umgekehrt wie 8 zu 5 verhält. Noch größere Mißverhältnisse ergeben die Vergleichunge be⸗ treffenden Zahlen für die einzelnen Provinzen, E1113“ Kreise nach den in den Nachweisungen I. und II. der mehrerwähnten Statistik enthaltenen Angaben. Je mehr man in die Einzelheiten geht, desto undurchführbarer erweist sich der fragliche Vertheilungs⸗ modus. Bezüglich der einzelnen Gemeinden würde er im Großen und Ganzen die Wirkung haben, daß Gemeinden mit kleineren oder unergiebigeren Gemarkungen und dichter Bevölkerung, namentlich also Industrieorte und große Städte, welche in der Regel die höchsten Gemeindelasten haben, spärliche Zuwendungen erhielten, während Ge⸗ meinden mit größeren ergiebigeren Gemarkungen, also wohlhabende Ackerstädte, Bauerngemeinden und namentlich große Gutsbezirke reich⸗ liche, und die vorhandenen Bedürfnisse oft übersteigende Zuschüsse er⸗ halten würden. Einem großen Theile der zu dotirenden Gemeinden würde es überhaupt an einer rationellen Verwendung fehlen, da in einer nicht unerheblichen Anzahl von Gemeinden Abgaben überhaupt gar nicht oder doch nicht bis zur Höhe von 50 % des Aufkommens an Grund⸗ und Gebäudesteuer erhoben werden. So werden in zwei Städten weder Gemeinde⸗ noch Korporationsabgaben, in zwölf Städten nur Korporationsabgaben zu verhältnißmäͤßig unerheblichen Beträgen und in fünfzehn Städten nur Hundesteuern und keine sonstigen Gemeindeabgaben erhoben. Von den Landgemeinden er⸗ heben 640 überhaupt keine Gemeindesteuern. (Vergleiche die Statistik von Herrsurth pro 1880/81 S. 105 und 106). Selbstverständlich ist die Zahl derjenigen Gemeinden eine wei erheblichere, bei welchen die zu überweisenden Beträge die gentesäs abgaben übersteigen, wie sich dies aus den oben angezogenen Nach⸗ weisungen I. und II. durch Vergleichung der Spalten 6 und 7 mit der Spalte 12 ergiebt. Dabei ist noch besonders hervorzuheben, daß solche Verhältnisse sich nicht etwa nur in einer oder der anderen sondern in fast allen Provinzen des Staates finden, und daher ebenso einer provinziellen als generellen Regelung in der gedachten Richtung entgegenstehen. 1 8 Allerdings ist die Zahl der Kreise, in welchen die Kreisabac 50 % der Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht erreichen, “ noch größer, denn nach den Angaben in Nachweisung I. und auf Seite 138 und 139 der Kreisstatistik pro 1880/81 werden in 19 Krei⸗ sen keine Kreisabgaben, in 80 Kreisen weniger als 25 % und in 113 Kreisen 25 — 50 % des Aufkommens an Grund⸗ und Gebäude⸗ steuern erhoben, so daß die Abgaben nur in 211 von 423 Kreisen sich höher belaufen, als die zu überweisenden Beträge. Faßt man jedoch die Verhältnisse, auf welchen diese Verschiedenheit in der Be⸗ lastung der Kreise beruht, etwas näher ins Auge, so kann daraus ein debhelesher L.“ b der halben Grund⸗ und ebäudesteuer an die Kreise nicht hergeleitet w 1 C Herrfurth benrhesgeten 1 t werden. Nach der von „Finanzstatistik der Kreise des preußischen Staates für das Jahr 1877/78 (Ergänzungsheft VII. zur Zeitschri önig⸗ 19 düüün saastsn Pennunghh f zur Zeitschrift des König beläuft sich der Gesammtbetrag der Ausgaben für Kreiszwecke i ganzen Staate auf rund 45 Millionen Mark, n veicher mehr als ⁄ mit rund 28 Millionen Mark auf das Gebiet der Kreis⸗ ordnung vom 13. Dezember 1872, fast ⁄ mit rund 17 Millionen Mark auf die übrigen Provinzen entfallen. Von dem Gesammt⸗ betrage von 45 Millionen Mark werden 5 Millionen Mark nicht für eigentliche Kreiszwecke verwendet, sondern es enthält diese letztere Summe die Beiträge an die Provinzial⸗ und kommunalständischen Verbände (Sp. 16), welche ihre Bedürfnisse nicht durch Indi⸗ vidualrepartition, sondern durch Kontingentirung auf die Kreisverbände decken. Von den hiernach auf rund 40 Millionen Mark sich belaufenden „Ausgaben für eigentliche Kreiszwecke nehmen die Ausgaben für Verkehrsanlagen (Sp. 7) mehr als die Hälfte, nämlich rund 22 Millionen Mark in Anspruch. Sodann folgen mit rund 7 ¾ Millionen Mark oder mit fast 20 % des Gesammtbetrages die Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung von Kreisschulden (Sp. 14), welche, da diese Schulden ebenfalls zum größten Theile für Verkehrsanlagen kontrahirt worden sind, ihrer Entstehung und Bedeutung nach den Ausgaben in Sp. 7 insoweit zuzurechnen sind, daß die Annahme begründet erscheint, die Ausgaben für Verkehrsanlagen seien auf ca. 70 % der gesammten Kreis⸗ ausgaben zu berechnen. Von den übrigen 30 % entfällt ungefähr die Hälfte mit rund 5 ½ Millionen Mark auf die Ausgaben für die allgemeine Kreisverwaltung (Sp. 15), an welcher Summe das Gebiet der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 mit rund 4 ¾ Millionen Mark, alle übrigen Landestheile mit nur ca. ½ Million ark partizipiren. Der Rest von 15 % vertbeilt sich auf die Ausgaben für Wohlthätigkeit⸗, Armen⸗ und Besserungsanstalten (S. 8 mit ca. 1,7 Millionen Mark), für das Sanitätswesen Sp. 10 mit ca. 1 Million Mark) und mit verhältnißmäßig eringer Sumue — auf die Ausgaben für staatliche Zwecke, ins⸗ esondere für die Militär⸗ und Marineverwaltung (Sp. 4—6), für Unterrichtszwecke (Sp. 9), für Landesmeliorationen, land⸗ und forst⸗ wirthschaftliche Zwecke (Sp. 11), für Beseitigung von Nothständen (Sp. 13) und für sonstige Ausgaben, nanen lics für gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen (Sp. 12 und 17). Dieses aus der Betrachtung der Verwendung des Gesammt⸗ betrages der Ausgaben der Kreisverbände im ganzen Staate sich er⸗ gebende Verhältniß veb 1Z. in dem Gebiete der 1 . Dezember 1 8 Kreisordnung vom 19. März 1881 und in der Provinz Posen
zu, während in den übrigen Provinzen sich nach verschiedenen Rich⸗ tungen hin Abweichungen vorfinden. In den beiden westlichen Pro⸗ vinzen ist zwischen dem Kreis und den Einzelgemeinden noch ein Zwischenverband, das Amt (in Westfalen), die Bürgermeisterei (in der Rheinprovinz) eingeschaltet, auf welche einzelne der in den östlichen Provinzen den Kreisen obliegenden Verpflichtungen, nament⸗ lich die Leistungen für allgemeine staatliche Zwecke und die Sorge für einzelne Verkehrsanlagen, übertragen worden sind. Es ist dies in der Provinz Westfalen in geringerem, in der Rheinprovinz in höherem Maße der Fall und es findet bierin insbesondere der Um⸗ ftand seine Erklärung, daß, während im Jahre 1877/78 der Durch⸗ chnittssatz der Gesammtausgaben der Kreise in den östlichen Pro⸗ vinzen zwischen 1,89 ℳ und 3,54 ℳ pro Kopf der Bevölkerung schwankte, dieser Durchschnittssatz in der rovinz Westfalen nur
22 495 202 ℳ 35 575 729 „
die Einzelgemeinden wäre die Gleichstellung der in Preußen vorhan⸗
1,36 ℳ, in der Rheinprovinz nur 0,93 ℳ etrug. Am Auffallend⸗
stellung der Kreisfinanzstatistik von 1877/78 nicht mit berücksichtigt
sten tritt dieser Unterschied in den Ausgaben für Verkehrsanlagen und in Verbindung hiermit in den Ausgaben für Verzinsung und Tilgung der Kreisschulden hervor. — L
Während die Ausgaben für Verkehrsanlagen in den östlichen 4 durchschnittlich 1 bis 1 ½ ℳ auf den Kopf der Bevölkerung etragen, beläuft sich dieser Durchschnittssatz in der Provinz West⸗ alen noch nicht auf 0,70 ℳ, in der Rheinprovinz noch nicht auf 0,10 ℳ Der Gesammtbetrag der Kreisschulden, welcher in den öst⸗ lichen Provinzen zwischen 5 und 18 Millionen Mark, bezw. zwischen 2,58 ℳ und 10,44 ℳ pro Kopf der Bevölkerung schwankt, beläuft sich in der Rheinprovinz nur auf 1 ¼ Millionen Mark, so daß auf den opf der Bevölkerung nur 0,40 ℳ entfällt. — Wenn dieser Unter⸗ schied nicht in gleichem Maße bei dem Betrage der Kreisabgaben her⸗ ortritt, welche in den östlichen Provinzen zwischen 0,63 ℳ und 1,76 ℳ pro Kopf der Bevölkerung schwanken, in der Provinz West⸗ falen dagegen 0,64 ℳ, in der Rheinprovinz sogar 0,81 ℳ auf den Kopf betragen, so hat dies seinen Grund in dem Umstande, aß in der Rheinprovinz sich die im Wege der Kreis⸗ besteuerung aufzubringenden Abgaben an den Provinzial⸗ verband auf mehr als 2 Millionen Mark, d. h. auf den 4— 5fachen Betrag der Provinzialabgaben in den östlichen Pro⸗ vinzen belaufen. Dieser letztere Umstand hat aber wiederum seinen Grund darin, daß in der Rheinprovinz in viel höherem Grade als in allen anderen Provinzen die Ausgaben für den Wegebau auf die Pro⸗ vinz übernommen worden sind. 1““ “ In der Provinz Hannover sind zur Zeit die Kreise nur die für die Verwaltung der Staats⸗, Steuer⸗ und Militärangelegenheiten errich⸗ teten Verwaltungsbezirke (cfr. §. 7 der Verordnung vom 12. Sep⸗ tember 1867, Gesetz⸗Samml. S. 1497). — Die den Kreisen in den östlichen Provinzen obliegenden Aufgaben haben in der Provinz Hannover die Aemter, — in Betreff des Wegebaues die Wegever⸗ bände — sowie die selbständigen Städte zu erfüllen. Aus diesem Verhältnisse erklärt es sich, daß eigentliche Kreisabgaben im engern Sinne, wie aus der Kreisfinanzstatistik für 1877/78 auf Seite zu IX. a. erhellt, nur ausnahmsweise mit in Summa
ℳ vorkommen, während die Abgaben der Amts⸗
Wege⸗ und Nebenanlageverbände den Betrag der Kreis⸗ abgaben in den östlichen Provinzen mit 2,17 ℳ pro Kopf der Be⸗ völkerung noch übersteigen. Diesem Verhältnisse ist aber auch durch die Bestimmung des Entwurfs Rechnung getragen, nach welcher in der Provinz Hannover bis zum Erlasse einer neuen Kreisordnung die Ueberweisung der Hälfte der Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht an die Krreise, sondern an die Aemter und selbständigen Städte erfol⸗ gen soll. Bezüglich der Provinz Schleswig⸗Holstein ist zu bemerken, daß der in die Kreisabgabenstatistik von 1880/81 unter H. Nr. 20 Seite 124/5 mit aufgenommene Kreis Herzogthum Lauenburg bei der Auf⸗
worden war, weil bei der damals erst kürzlich erfolgten Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der preußischen Monarchie und bei der eigenthümlichen Gestaltung der Vermögensverhältnisse dieses Krreises eine gleichmäßige Ausfüllung des für die übrigen Kreise auf⸗ gestellten Schemas nicht zu ermöglichen war. Die Angaben der Kreis⸗ Finanzstatistik von 1877/78 über die Höhe der Gesammteinnahmen und Ausgaben, des Vermögens⸗ und Schuldenstandes der Kreise der Provinz Schleswig⸗Holstein umfassen deshalb die bezüglichen Beträge für den Kreis Herzogthum Lauenburg nicht mit. Sodann ist seit der Aufstellung dieser Kreis⸗Finanzstatistik von 1877/78 der Umfang der Aufgaben der Kreise in der Provinz Schleswig⸗Holstein durch den §. 5 des Gesetzes vom 26. Februar 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 94) und durch die in Folge desselben eingetretene Uebertragung der Ver⸗ pflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung der Nebenlandstraßen an die Kreise wesentlich erweitert worden. Dieser Umstand giebt die Erklärung dafür, daß in dem Zeitraum von 1877/78 bis 1880/81 in der Provinz Schleswig⸗Holstein die Kreisabgaben von 584 525 ℳ auf 927 011 ℳ, d. um mehr als 58. 8 ge⸗ stiegen sind, während in der ganzen Monarchie die Steige⸗ rung von 22 800 430 ℳ auf 25 876 131 ℳ nur etwas über 13 % beträgt, und in keiner der übrigen Provinzen auch nur die Hälfte des Prozentsatzes der Zunahme in der Provinz Schleswig⸗Holstein erreicht wird. Aus einer Vergleichung der Angaben der Kreisabgaben⸗ statistik von 1880/81 mit den Zahlen in Tabelle A. Sp. 23—33 der Kreisfinanzstatistik von 1877/78 läßt sich ersehen, wie sich die durch die Uebertragung der Bau⸗ und Unterhaltungslast der Nebenland⸗ straßen veranlaßte Steigerung der Kreisabgaben in der Provinz Schleswig⸗Holstein auf die einzelnen Kreise der Letzteren vertheilt. In der Provinz Hessen⸗Nassau sind zur Zeit die Kreise allerdings nur Freine Verwaltungsbezirke ohne selbständige Bedeutung und bilden eine administrative Form ohne kommunalen Inhalt. Die Ausgaben für Verkehrsanlagen, für Verzinsung und Tilgung der Kreisschulden, welche mit Einschluß der gleichartigen Abgaben an den rovinzialverband sich in allen anderen Provinzen auf mehrere “ Mark belaufen, betragen in der Provinz Hessen⸗Nassau noch nicht 30 000 ℳ, weil in dieser Provinz die Wegebaulast im Wesentlichen Sache der Einzelgemeinden ist. Die Ausgaben der Kreisverbände in der Provinz Hessen⸗Nassau beschränken sich dem⸗ gemäß im Wesentlichen auf die Aufwendungen für das Sanitätswesen (Impfwesen, Anstellung von Kreisthierärzten ꝛc.) und für die allgemeine Kreis⸗ bezw. Staatsverwaltung. Da diese Ausgaben zum großen Theil aus den Jagdscheingeldern und sonstigen ertraordinären Ein⸗ nahmen gedeckt werden, so erklärt es sich, daß in dieser Provinz in 18 Kreisen Kreissteuern überhaupt nicht erhoben werden, ein Ver⸗ Fütnih. welches mit alleiniger Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg in der ganzen Monarchie nicht weiter vorkommt. Aus den vorstehenden Erörterungen 15 sich mithin, idaß die Verschiedenheit in der Höhe der Kreisabgaben in den einzelnen Pro⸗ vinzen ihren Grund nicht in einem verschiedenartigen Maße der Be⸗ lastung der Kreiseingesessenen für dieselben Aufgaben, sondern in der verschiedenartigen Vertheilung dieser Aufgaben auf die engeren oder weiteren Kommunalverbände findet, insbesondere bezüglich der Provinz Hannover in der eigenthümlichen Organisation der Kreis⸗ und Amts⸗ verfassung, bezüglich der Provinzen Hessen⸗Nassau, Schleswig⸗Holstein und der Rheinprovinz aber darin ihre Erklärung findet, daß die Sorge für die Verkehrsanlagen in diesen Provinzen (in Schleswig⸗ Holstein wenigstens bis zum Jahre 1879) in erster Linie nicht den Kreisen, sondern den Provinzial⸗ 1 namentlich aber den Einzelgemeinden obliegt. — Mit Ruͤcksicht auf diesen Umstand glaubt die Staatsregierung davon ausgehen zu sollen, daß die Verschiedenartigkeit der Höhe der Kreisabgaben in den einzelnen Provinzen als ein prinzipielles Be⸗ denken gegen die bene Ueberweisung der Hälfte der Grund⸗ und Gebäudesteuer an die Kreisverbände nicht angesehen werden kann, sofern nur, wie dies im §. 10 des Gesetzentwurfs geschehen ist, dahin Vorsorge getroffen wird, daß die überwiesenen Beträge, insoweit die⸗ selben nicht zu dem prinzipiellen Zwecke der Deckung der Kreisabgaben Verwendung finden, zur Erleichterung derjenigen kommunalen Lasten der Einzelgemeinden oder weiteren Kommunalverbände verwendet werden, welche in anderen Theilen des Staates von den Kreisen ge⸗ tragen werden. 8 e. Es liegt mithin keineswegs in der Absicht der Staatsregierung die fraglichen Summen mit der Ueberweisung an die Kreise einseitig und ausschließlic zum DErlasse von Kreisabgaben oder zur Bestreitung on Kreisausgaben zu bestimmen. 88 8 Welmehe handelt es sich — abgesehen von den Mißverhältnissen, welche sich bei der Ueberweisung an die einzelnen Gemeinden bezüglich der Theilung zwischen Stadt und Land ergeben würden — haupt⸗ sächlich darum, eine angemessene Verwendung der fraglichen Beträge auch da thunlichst sicher zu stellen, wo dieselben die eigenen Lasten des bedachten Verbandes übersteigen. G Die Gemeinden würden aber nur selten in der Lage sein, die über ihren eigenen unmittelbaren Bedarf hinausgehenden Berage anderen Verbänden zu en oder dieselben sonst in rationeller Weise zu verwerthen. Wenigstens geben sie in letzterer Beziehung um so weniger
oder den Zwischenverbänden —
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Kreise dagegen besitzen, als mittlere, Stadt und Land umfassende Kommunalverbände nicht allein die Möglichkeit, sondern auch — im Hinblick auf ihre Stellung im Staate und in dem Organismus der Selbstverwaltung — die Fähigkeit, die nach Deckung der eigenen Abgaben verbleibenden Ueberschüsse den zu ihrem 1““ niederen kommunalen Korporationen entweder direkt zu überweisen oder — wie dies in §. 10 Absatz 4 ausnahmsweise zugelassen ist — durch Uebernahme kommunaler oder administrativer Aufgaben indirekt zu Gute kommen zu lassen.
Die hiernach von der Kreisvertretung zu fassenden Be⸗ schlüsse, — sowohl bezüglich der Untervertheilung verbleibender Ueberschüsse an die einzelnen Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke, als bezüglich der Verwendung derselben für kommunale Bedürfnisse und gemeinnützige Zwecke — sollen der Genehmigung des Bezirksrathes beziehungsweise bis zur „Ein⸗ führung derselben der Bezirksregierung (Landdrostei) unterliegen. Der Entwurf beabsichtigt hierdurch, die Garantie gegen jede etwaige unbillige Benachtheiligung einzelner Klassen der Kreisangehörigen und gegen eine unzweckmäßige Verwendung der verfügbaren Mittel zu verstärken. 86
Die von einigen Seiten empfohlene Ueberweisung an die Pro⸗ vinzen würde die Berücksichtigung lokaler Verhältnisse, welchen die⸗ selben zu fern stehen, so gut wie gänzlich ausschließen. Auch würde hierdurch nur auf einem Umwege dasselbe Ziel erreicht werden, welches der Entwurf ins Auge faßt, da die Provinzen, welche besondere Provinzialabgaben nicht erheben, sondern dieselben auf die Kreise repartiren, die ihnen überwiesenen Summen ihrerseits wieder auf die Kreise vertheilen müßten. . 1 1 Um jede irgend thunliche Bürgschaft dafür zu bieten, daß die den Kreisen zu uͤberweisenden Summen nicht zu entbehrlichen Aus⸗ gaben vergeudet, sondern in einer der Absicht des Gesetzes entsprechen⸗ den Weise verwendet werden, sollen daraus zunächst die Kreisabgaben einschließlich der auf den Kreis vertheilten Provinzialabgaben erlassen bezw. ermäßigt werden (ecfr. §. 10) Diese Maßregel führt unter allen Umständen zu der in erster Linie zu erstrebenden Erleichterung der kommunalen Abgaben und ist es für den Steuerzahler vollständig irrelevant, ob die zu erlassende Steuersumme auf seine Gemeinde⸗, Kreis⸗ oder Provinzialabgaben angerechnet wird. Dafür aber, daß der Maßstab, nach welchen die verschiedenen Steuerpflichtigen an die⸗ sem Erlasse theilnehmen, ein im Ganzen zutreffender ist, geben die über die Aufbringung der Kreisabgaben bestehenden, beziehungsweis noch zu erlassenden Vorschriften genügende Sicherheit.
Bezüglich der danach verbleibenden Ueberschüsse stellt der Entwurf (§. 10 Absatz 4 und 5) zunächst den Grundsatz auf, daß deren Ver⸗ wendung zur Erleichterung der Kommunallasten die Regel bilden soll, die Verwendung zu sonstigen kommunalen Bedürfnissen oder gemein⸗ nützigen Zwecken als Ausnahme behandelt werden soll. Sodann aber wird die Verwendung zur Erleichterung der Kommunallasten noch näher dahin präzisirt, daß es sich zu diesem Zwecke um eine Sub⸗ repartition auf die zum Kreise gehörigen einzelnen Städte, Land⸗ gemeinden und Gutsbezirke handeln soll, für welche zugleich ein be⸗ stimmter Vertheilungsmaßstab im Entwurfe vorgeschlagen ist. 3 Dieser Maßstab kann aus den oben angegebenen Gründen nicht füglich in dem Aufkommen an örtlicher Grund⸗ und Gebäudesteuer gefunden werden. Der Entmurf schlägt vor, die Untervertheilung nach dem Maßstabe der Aufwendungen der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke für Wegebauten (einschließlich der Verzinsung zu diesem Zwecke kontrahirter Schulden) zu Bauwerken, die nähere Bestimmung aber darüber, wie diese Aufwendungen in den einzelnen Kreisen fest⸗ zustellen, ob sie nach dem Betrage der letzten Jahresausgabe oder nach mehrjährigem Durchschnitt zu berechnen u. s. w., der Beschluß⸗ nahme der Kreisvertretung zu überlassen. 16
Durch diesen Vorschlag dürfte eine zweckmäßige Verwendung der durch die Kreisabgaben nicht absorbirten Beträge zu direkter Erleich⸗ terung der Kommunallasten sicher gestellt werden. Die große Ver⸗ schiedenheit in der Höhe der Belastung der einzelnen Kreise mit Kreis⸗ und Provinzialabgaben erklärt sich — wie oben nachgewiesen ist — im Wesentlichen gerade aus den Verschiedenheiten, welche hinsichtlich der Bestreitung der Ausgaben für den Wegebau zwischen den einzel⸗ nen Landestheilen obwalten und ist namentlich davon abhängig, ob die Wegebaulast (einschließlich der Verzinsung der für Verkehrsanlagen aufgenommenen Anleihen) von den Gemeinden (bezw. von Amts⸗, Bürgermeisterei⸗, Wegeverbänden u. s. w.) oder von den Kreisen aus⸗ schließlich oder vorwiegend getragen wird. 1
Indem durch Vertheilung der fraglichen Ueberschüsse auf die einzel⸗ nen Gemeinden, nach dem Maßstabe der Wegebaulasten bewirkt wird, daß denjenigen Gemeinden, welchen eine in anderen Theilen der Monarchie überwiegend von den Kreisen getragene Last obliegt, eine entsprechende besondere Beihülfe zu Theil wird, ergiebt sich zugleich eine gleichmäßigere Entlastung der Kommunalverbände, als dieselbe durch Ueberweisung von Quoten der Grund⸗ und Gebäudesteuer von irgend welchen anderen Kommunalverbänden als die Kreise zu erzielen wäre.
Die finanzielle Bedeutung der Ueberweisung der halben Grund⸗ und Gebäudesteuer ergiebt sich für die Landkreise ohne Weiteres ans der schon öfter angezogenen Statistik der Kreisabgaben pro 1880/81. Danach betragen die gesammten Kreisabgaben der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande 25 864 406 ℳ, während die Hälfte der Grund⸗ und Gebäudesteuer nach dem Veranlagungssoll pro 1880/81 sich für das gedachte Gebiet auf 26 638 067 ℳ stellt.
Wenn auch hiernach die den Kommunalverbänden zuflie⸗ ßenden Mittel nicht gering anzuschlagen sind, so verkennt die Staatsregierung doch keineswegs, auf diesem Wege den größeren Städten noch keine alle Uebelstände beseitigende Lürh geleistet wird. Wie in den nacherwähnten Beiträgen zur Statistik pro 1880/81 Seite 107 u. ff. überzeugend nachge⸗ wiesen ist, trägt indeß weniger die Höhe der Ausgaben als das ein⸗ seitige Uebergewicht der direkten Besteuerung eine wesentliche Schuld an der finanziellen Bedrängniß der Städte und wird daher die Staatsregierung die Aufgabe im Auge behalten, die Schranken zu beseitigen, welche der Einführung geeigneter indirekter Gemeinde⸗ abgaben entgegen stehen. b b
Zu erwähnen ist noch, daß in der Provinz Hannover bis zur Einführung der Kreisordnung die Amtsverbände und die selbständigen Städte an Stelle der E“ —
u §. c. Erhöhung der Bfamt 1“
Seit längerer Zeit ist die Aufmerksamkeit der Ftanteesieaun auf die wirthschaftliche und finanzielle Lage gerichtet, in welcher si der weitaus größere Theil der Königlichen Staatsbeamten befindet.
Die zur Zeit gezahlten Gehalte stehen keineswegs überall in richtigem Verhältniß zu den Leistungen, welche von der Mehrzahl dieser Beamten gefordert werden müssen. Sie entsprechen in nicht unerheblichem Umfange ebensowenig denjenigen Anforderungen, welche bei gesunkenem Geldwerthe und erheblich Ffüstiegenen Preisen der nothwendigsten Lebensbedürfnisse ein von unnöthigem Aufwand und Luxus fernes, einfachen, nhr 82 der Stellung und der
amilie entsprechendes Leben erfordert. . dhe fats in den Jahren 1858 bis 1869 nach und nach mehrfach Aufbesserungen der Besoldungen sämmtlicher Beamtenkategorien und zwar in der Weise stattgefunden hatten, daß den unteren Beamten, einschließlich der Subalternen bei den Kreis⸗ und Lokalbehörden und der bei den Provinzialbehörden beschäftigten Bureauhülfsarbeiter, eine zweimalige, den übrigen Subalternen und den Beamten von der fünften Rangklasse aufwärts aber nur eine einmalige Aufbesserung zu Theil geworden ist, hat bereits im Jahre 1872 eine weitere um⸗ ühne⸗ Erhöhung der Gehälter zur Durchführung gebracht werden müssen. ö
fe Maßregel, von der nur die Minister und Ober⸗Präsidenten ausgeschlossen blieben, erforderte einen Kostenaufwand von 14 553 537 ℳ jährlich (durchschnittlich etwa 16 % der damaligen Gehalte), wobei zu bemerken ist, daß der Prozentsatz für die Subalternen bei den Kreis⸗ und Lokalbehörden und die Unterbeamten um etwa 4 % hinter
besserung um etwa 14 % der bis dahin bezogenen Gehälter erfahren hatten. In allen Kategorien ist das thatsächliche Bedürfniß für die Feststellung der Besoldungssätze maßgebend gewesen.
Demnächst ist im Jahre 1873 sämmtlichen Beamten durch Be⸗ willigung des Wohnungsgeldzuschusses eine weitere Einkommensver⸗ besserung von im Ganzen 13 290 000 ℳ gewährt werden.
Seitdem hat bis zum Etatsjahre 1879/80 eine Erhöhung von Beamtenbesoldungen kategorienweise nicht mehr stattgefunden, es sind nur in einzelnen Fällen Ausgleichungen bis zur Höhe der im Jahre 1872 bewilligten Nermalg kagtsäh⸗ vorgenommen worden. .
Erst im Etatsjahr 1879/80 ist wieder eine Aufbesserung in er⸗ heblicherem Umfange erfolgt, indem damals aus Anlaß der Reorga-⸗ nisation der Justizverwaltung die Gehalte der Richter und einzelner sonstigen Kategorien von Justizbeamten eine allgemeine Erhöhung er⸗ fuhren, zu welchem Behufe eine Gesammtsumme von 4 237 970 ℳ verwendet wurde. . Das Haus der Abgeordneten ist damals auf Antrag der Budget⸗ kommiffion über die Vorlage der Staatsregierung hinausgegangen, indem es für die Präsidenten der Ober⸗Landesgerichte, die Ober⸗Landesgerichts⸗Räthe, die Landgerichts⸗Direktoren, die Land- und Amtsrichter, die ersten Staatsanwälte bei den Land⸗ gerichten, höhere, als die in jener vorgeschlagenen Gehalts⸗ sätze, beschlohß. Die Staatsregierung hat diesem Beschlusse nicht entgegentreten wollen, sie konnte sich mit demselben jedoch nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung einverstanden erklären, daß der Landtag auch den Konsequenzen jenes Beschlusses, nämlich der entsprechenden Besoldungsaufbesserung für die verschiedenen Kategorien der Verwaltungsbeamten, die sich gegen die Richter zurückgesetzt fühlen könnten, demnächst die Zustimmung nicht versagen werde (cfr. Stenographischer Bericht über die Sitzung des Abgeordneten⸗ hauses vom 6. Februar 1879, Seite 1175). “ Die noch immer nicht hinreichend befriedigende allgemeine Finanz⸗ lage hat die Staatsregierung seitdem verhindert, mit der Aufbesserung der Beamtenbesoldung weiter vorzugehen, und die Aufnahme bezüg⸗ licher Ausgabepositionen in den Staatshaushaltsetat vorzuschlagen. Der Vorgang des Jahres 1879 mußte darauf hinweisen, zunächst eine Gehaltserhöhung für die traditionell und dienstpragmatisch mit den Richtern und Staatsanwälten in Parallele zu stellenden Ver waltungsbeamten, also der Regierungspräsidenten, Ober⸗Regierungs und Regierungs⸗Räthe bei den Provinzialbehörden, der Landräthe ꝛc in Aussicht zu nehmen und hätten sich die hierzu erforderlichen Mittel im Betrage von etwa einer Million Mark schon für das kommende Etatsjahr wohl beschaffen lassen. Indeß drängte sich der Staats⸗ regierung im Laufe der stattgehabten Exörterungen die Ueberzeugung auf, daß das Bedürfniß der Gehaltserhöhung ein allgemeines ist und ohne Unzufriedenheit zu erregen nicht füglich auf einzelne Kategorien und insbesondere nicht auf die höheren Beamten allein beschränk bleiben kann, selbst wenn in Betracht gezogen wird, daß für dies durch die bisherigen Gehaltserhöhungen prozentual im Allgemeinen weniger geschehen ist, als für die unteren Kategorien. 1 Es muß daher für alle Beamten, ausschließlich der Richter und der diesen im Jahre 1879 gleichbehandelten sonstigen JustizZbeamten, die dem Bedürfniß entsprechende Gehaltserhöhung, wenn irgend thun⸗ lich, auf einmal, sobald die allgemeine Finanzlage dies gestattet flüssig gemacht werden. Es ist leicht ersichtlich, daß die bestehende Unzulänglichkeit der Besoldung auf die Dauer ernste Mißstände fü den Dienst herbeiführen muß. Die Staatsregierung hält die Besol⸗ dungsverbesserungsfrage für eine vorzugsweise dringende und kann nur wünschen, daß dem Staatshaushalts⸗Etat baldmöglichst diejen gen höheren Einnahmen zugeführt werden mögen, welch digenden Lösung dieser Frage erforderlich sind. Ohn 8 zu übersehen, daß ein Theil des erforderlichen Geldbedarfs im Fall ferneren Andauerns günstiger Konjunkturen auch schon aus den zur Zeit vorhandenen Einnahmequellen beschafft werden könnte, glaubt die Staatsregierung doch das Mittel zur bal⸗ digen vollständigen Erreichung ihres Ziels vorzugsweise in der Vermehrung der indirekten Steuern des Reichs erkennen zu müssen, insofern dieselben reichlich genug bewilligt werden, um neben den bisher für den preußischen Antheil an den Erträgen dieser Steuern in Aussicht genommenen Verwendungszwecken auch noch die hier in Rede stehenden Ausgaben bestreiten zu können. Da⸗ bei liegt es jedoch keineswegs in der Absicht der Staatsregierung, die Aufbesserung der Besoldungen ausschließlich auf die aus Reichsein⸗ nahmen zu erwartenden Summen zu beschränken; vielmehr sollen hierzu auch die sonstigen Einnahmequellen thunlichst in ge⸗ nommen werden und ist dies in §. 3 ausdrücklich ausgesprochen.
Die Kosten einer Gesammtaufbesserung der Beamtengehälter in dem in Frage stehenden Umfange sind, wie die stattgehabten ein⸗ gehenden Erörterungen ergeben haben, sehr bedeutend. Es ist bei diesen Erörterungen davon ausgegangen, daß man, wenn den Be⸗ amten ein dem Bedürfnisse einigermaßen entsprechendes Einkommen gewährt werden soll, in thunlichster Anlehnung an die gleichartige Maßregel des Jahres 1872 für die etatsmäßigen Beamten kaum unter den Satz von 15 % der gegenwärtigen “ werde herabgehen können. Bei den untersten Kategorien der Beamten wird dieser Prozentsatz mindestens überall erreicht werden müssen. Bei den höheren Kategorien wird das Prinzip der rein prozentualen Aufbesserung 5. streng, als bei den niederen festzuhalten sein, vielmehr werden die besonderen Verhältnisse der einzelnen Dienststel⸗ lungen vorzugsweise in Berücksichtigung gezogen werden müssen. Aber auch bei den Subaltern⸗ und Unterbeamten können diese Verhältnisse nicht ganz unberücksichtigt bleiben, außerdem werden in einzelnen dazu geeigneten Fällen Ausgleichungen stattzufinden haben, welche, wenn sie unter Umständen ein Zurückbleiben hinter dem allgemeinen Prozentsatz herbeiführen sollten, doch in gewissen Fällen auch eine erhe lichere Ueberschreitung desselben bedingen würden. 88
Bei den lediglich remuneratorisch beschäftigten Beamten, die in den allermeisten Fällen nur auf der Vorstufe zu den besseren etats⸗ mäßigen Stellen stehen und sich daher in der Regel noch in jüngerem Lebensalter befinden, kann im Allgemeinen eine Aufbesserung des
die nöthige Bürgschaft, als die uͤberwiegende Zahl der hierbei in Frage Fhesiecden Weglchace kleinere ländliche vac erbi sind. Die
di D itts urückblieb, weil diese Kategorien in den — verclg 232 sie beschränkt gebliebene, besondere Auf⸗
bisherigen Diensteinkommens von 10 % für ausreichend erachtet
Von diesen Gesichtspunkten aus ist der Bedarf berechnet worden, der zwar keine als 8 feststehend anzusehende Ziffer ergiebt und doch als ein annähernd zutreffender Anhalt für die weiteren Maß⸗ nahmen betrachtet werden darf. Die Berechnung weist als solchen
) ür die höheren Vervarthaschersaben 8 2) für di ; ein⸗
r die Lehrer an sämmtlichen eren ei 2068 681 3) für die Subaltern⸗ und Unterbeamten. 14 901 455 4) für die Erhöhung der betreffenden Remu⸗
Das Gesammterforderniß stellt sich hiernach auf 19 965 727.—ℳ
Diesem Betrage würde eventuell noch die Summe von 1 200 000 ℳ betheiligten Gemeinden die Gleichstellung der Lehrer an den von diesen unter 82 höheren Lehranstalten mit den an den gleichartigen den kann.
Außerdem haben die Beamten der noch ferner vom Staate zu der erforderliche Höchstbetrag mit 25 Millionen Mark nicht zu hoch gegriffen sein. einem dem Landtage demnächst, vorzulegenden Normalbesoldungsplane sabramiih Lgee. und dabei zugleich Verfügung über die allmäh⸗
troffen werden, ob und in wie weit die Aufbesserung kategorieweise 8 ser vnces zu erfolgen hat, falls dieselbe nicht auf einmal erreicht
Wenn auch die vorjährige Vorlage alle in Folge weiterer Reichs⸗
steuerrefo 8 Staate zufließenden Summen unverkürzt zu
werden. noch verschiedener Modifikationen im Einzelnen fähig erscheint, aber Mindestbedarf nach: znhe.
Füehmn⸗ der technischen Unterrichtsanstalten
nerationsfonds . . . . 625 672 „ hinzutreten, damit durch Gewährung entsprechender Beihülfen an die staatlichen Unterrichtsanstalten angestellten Lehrern ermöglicht wer⸗ übernehmenden Eisenbahnen in Betracht zu kommen und wird daher
Die Einzelbeträge der aufzubesernden Besoldungen sollen in liche Ausführung der fraglichen Maßregel und insbesondere darüber werden kann. 2 Z“