1882 / 67 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Steuererlassen und zur Entlastung der Kommunalverbände verwenden wollte, so glaubt die Staatsregierung durch die vorstehend erörterte weitergehende Zweckbestimmung weder mit den bei der Reform der Reichssteuern verfolgten Zielen noch mit der dem Ver⸗ wendungsgesetze zu Grunde liegenden Idee in Widerspruch zu treten. lle in dieser Beziehung von kompetenter Stelle ge⸗ ebenen Erklärungen haben eben so wenig wie die Beschlüsse der oburger Konferenz jemals einen Zweifel darüber bestehen lassen, daß die durch Ausbildung der indirekten Steuern zu erzielenden Mehr⸗ einnahmen in erster Linie zur Deckung unentbehrlicher Ausgaben zu dienen hätten. Auch steht die fragliche Ausgabe nur formell auf einem anderen Boden, als die sonst in Aussicht genommenen Verwendungs⸗ zwecke, denn materiell will die Aufbesserung der Beamtenbesoldungen ebenso wie die Steuererleichterungen die Lage einer sehr zahlreichen Klasse der Bevölkerung verbessern. Jedenfalls handelt die Staats⸗ regierung ebenso im Interesse der Gesammtheit als der Betheiligten, wenn sie eine so dringende, aber mit den bisherigen Einnahmen nicht durchzuführende Maßregel mit Hülfe des Reiches ermöglichen und be⸗ schleunigen will.

Die zu den in §. 2 bezeichneten Zwecken erforderlichen Summen.

Die finanziellen Voraussetzungen, von welchen die vollständige Erreichung der sämmtlichen in §. 2 vorgesehenen Verwendungszwecke abhängt, ergeben sich aus bch hden Daten:

I. Das Veranlagungssoll der vier untersten Stufen der Klassen⸗

steuer beträgt für das laufende Jahr, unter Berücksichtigung der 14* 19 916 280 wovon für die Außerhebungsetzung von drei Monats⸗ aten auf Grund des Gesetzes vom 10. März 1881 bzusetzen sind. v“ 4 979 070 C 6616616P7 kommen noch 3 % für Ausfälle und Abgänge in Ab⸗ 111111412X4X*X“ 448 116 verbleiben also 111111““ als diejenige Summe, welche zur Außerhebungsetzung der gedachten Steuerstufen erforderlich ist.

IIa Der Betrag der durch eigene Einkünfte nicht gedeckten ersönlichen hitreereheegafosten der obligatorischen Volksschulen stellt ch nach der auf Seite 50 ff. gegebenen Berechnung für den Umfang

des Staates im Jahre 1878 auf . . . . .. 59 174 833 wovon aus Staatsfonds geleistet wurden (cfr. An⸗

AA4*4*“ 11 589 377 111212121141212 Mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Steigerung dürften die frag⸗ lichen Lasten zu veranschlagen sein auf rund . . .50 000 000

b. die Hälfte des etatsmäßigen Sollbetrages der Grund⸗ und Gebäudesteuer beträgt nach dem Etats⸗ 144A44*“

Der Gesammtbetrag der den Kreisen zu über⸗ weisenden Beträge stellt sich mithin auf Summa 116P6666

c. für Aufbesserungen der Beamtenbesoldungen sind als Höchst⸗ L bestimmt.

Die Gesammtausgabe des Reichsmitteln

34 122 000

Staates, deren Deckung aus

zu erfolgen hätte, würde demnach I. . 14 489 094 II. .50 000 000 D. . .6125 000

c. 25 000 000 Summa 123 611 094

dem Etaatsentwurfe pro 1882/83 durch den Ertrag der Reichsstempelabgabe bereits gedeckt . 6 650 500 Es bleibt mithin ein weiterer Bedarf von . . . .116 960 594 8 Selbstverständlich läßt sich nicht voraussehen, wie viel von dieser Summe durch Vermehrung der zu Staatsausgaben nicht zu verwen⸗ denden Erträge der Zölle und Tabacksteuer (§. 1 I.), sowie durch etwaige Erhöhung der Einnahmen aus den Reichsstempelabgaben und durch Verausgabung sonstiger etatsmäßiger Mittel zu der Er⸗ höhung der Beamtenbesoldungen gedeckt werden wird. Sollte der ganze Betrag aus weiteren Reichssteuerreformen bestritten werden müssen, so würde dies die Bewilligung neuer Reichssteuern im Ge⸗ sammtbetrage von etwa 188 II Mark erheischen.

betragen. Hiervon sind nach dem

verfügt über die Verwendung der nach Befriedigung des einen oder anderen sub §. 2II. gedachten Zweckbedarfs etwa verbleibenden Ueberschüsse.

Auf die Aufbesserung der Beamtenbesoldungen (sub c. a. a. O.) entfällt die geringste Summe mit 25 Millionen Mark, wovon noch die hierzu etwa aus anderweiten Einnahmequellen in dem Etat in Ausgabe zu stellenden Beträge abzusetzen sind. Es ist daher in erster Linie über die bei dieser Position etwa disponibel werdenden Mehr⸗ beträge Bestimmung zu treffen, und zwar in der Weise, daß dieselben nach dem sub II. a. und b. gegebenen Theilungsverhältnisse also nach Wegfall der auf die Besoldungserhöhung zu verwendenden Quote mit zwei Drittel der sub §. 2 II. a. und mit einem Drittel der sub II. b. bezeichneten Verwendung zuwachsen.

In zweiter Linie kommen die den halben Betrag der Grund⸗ und Gebäudesteuer (II. b.) übersteigenden Beträge in Frage, und sollen diese dem dann noch allein übrigbleibenden Verwendungszwecke sub a. zufallen.

§. 4.

Da die sub §. 1 I. bezeichneten Beträge nur insoweit zu den in §. 2 bezeichneten Zwecken Verwendung finden können, als über die⸗ selben nicht mit Zustimmung der Landesvertretung anderweite Ver⸗ fügung getroffen wird, so war bezüglich dieser Summe die etats⸗ mäßige Feststellung ohnehin geboten. ,

Aber auch die unverkürzt zu verwendenden, sub §. 1 II. bezeichneten Mittel müssen selbstverständlich im Etat in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen werden, obgleich die Art der Verausgabung schon im Voraus gesetzlich festgestellt ist. z

Da abweichend von dem vorjährigen Entwurfe, welcher die Außerhebungsetzung der vier untersten Stufen durch gleichzeitigen Erlaß von Monatsraten aller vier Stufen bewirken wollte, nunmehr eine Stufe nach der anderen, von unten aufsteigend steuerfrei gestellt werden soll, so konnte der Fall nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach Außerhebungsetzung einer Stufe noch ein Ueberschuß verbleibt, welcher zum vollen Erlasse der nächst höheren Stufe unzureichend ist. Die bezüglichen Bestimmungen bedürfen keiner weiteren Rechtfertigung und ist nur zu erwähnen, daß stets ganze Monatsraten erlassen wer⸗ den und die etwaigen hierzu nicht genügenden Reste den im folgen⸗ penh Jahre zu Steuererlassen disponiblen Summen zugerechnet werden ollen.

Geringere Beträge, als ganze Monatsraten zu erlassen, konnte nach den bei Ausführung des §. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 1873 (Gesetz⸗ Samml. S. 213) gemachten Erfahrungen nicht empfohlen werden, um einen für die Censiten wirkungslosen und für die Steuer⸗ erhebung lästigen Erlaß von minimalem Betrage zu vermeiden.

Die Bestimmungen sub II., III. und IV. enthalten nur eine sinngemäße Wiedergabe der in §§. 3—6 des Verwendungsgesetzes vom 16. Juli 1881 getroffenen Anordnungen, zu deren Abänderung kein Anlaß vorlag.

Vergl. im Uebrigen die Motive zu den bezeichneten Paragraphen des citirten Gesetzes Seite 380 ff. der Anl. zu den stenographischen Berichten pro 1879/89.) 6., 6

u

Zu I. Was den Maßstab der Vertheilung der zur Bestreitung

der persönlichen Unterhaltungskosten des Volksschulwesens zu überweisen⸗

den Beträge betrifft, so hat es nicht an vielfachen Versuchen gefehlt,

einen Maßstab zu ermitteln, welcher einerseits die absolute Belastung des

einzelnen Kreises bez. des einzelnen Schulverbandes, andererseits die relative 88

Belastung eines solchen im Verhältniß zu andern Kreisen und Ver⸗ bänden überall zu sicherem Ausdruck bringt. Die Ausmittelung eines solchen Maßstabes, welcher in allen Fällen den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit entspricht, ist nicht gelungen, wohl aber glaubt die Regierung, daß diesem Ziele ein Maßstab nahe kommt, welcher aus der Kombinirung der Schülerzahl und der durch eigene Einkünfte nicht gedeckten Schulunterhaltungskosten gewonnen wird. Diese Kombination beruht auf der Erwägung, daß, wenn der Maßstab lediglich aus dem Betrage der ungedeckten Unterhaltungskosten ab⸗ geleitet werden sollte, derselbe leicht zu einer Bevorzugung der wohl⸗ habenderen Gemeinden, bei welchem auf eine Lehrkraft zwar erhebliche persönliche Aufwendungen, aber verhältnißmäßig wenig Schüler ent⸗ fallen, führen könnte. Die Möglichkeit einer Benachtheiligung der ärmeren Gemeinden, namentlich der Gemeinden des platten Landes, wird durch Hineinziehung des Maßstabes nach der Zahl der Schul⸗ kinder gemindert. 9.

Unzuträglichkeiten, welche sich bei der vorgeschlagenen Art der Vertheilung im Einzelnen noch ergeben, werden ihre Ausgleichung einestheils darin finden, daß gemäß der Vorschrift unter §. 8 zu 6 jedem Kreise ein Zehntheil der ihm überwiesenen Summe als ein Dispositionsfonds zur Verfügung gestellt werden soll, um daraus unter Berücksichtigung des individuellen Bedürfnisses besondere Be⸗ dürfnißzuschüsse zu gewähren, anderntheils in der Befugniß und Ob⸗ liegenheit der Unterrichtsverwaltung, bei der Verwendung der Dispo⸗ sitionsfonds unter Kapitel 121, Titel 27 und Titel 28 des Staats⸗ haushalts⸗Etats (nach dem Entwurfe zum Staatshaushalts⸗Etat für 1882/83 12 152 085 43 und 218 362 50 ₰, zusammen 12 370 447 93 die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landestheile, bezw. der einzelnen Gemeinden und Schulverbände nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zu II. Den Schullasten oder Schulbeiträgen und dem Schul⸗ gelde gemeinsam ist die Bestimmung, zum Unterhalte der Schule zu dienen. Den an die Schule zu leistenden Beiträgen der Unterhaltungs⸗ pflichtigen gegenüber stehen die eigenen Einkünfte der Schule, zu denen auch das Schulgeld gehört. Es ist das an die Schule oder den Lehrer zu entrichtende Entgelt für den Schulunterricht, und wird nur gezahlt für die die Schule besuchenden Kinder und zwar nicht von den Schulunterhaltungspflichtigen, sondern von denen, welchen die Für⸗ sorge für die Kinder obliegt, mit alleiniger Ausnahme der Provinz Hannover, wo die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für alle den Schulinteressenten angehörige Kinder schulpflichtigen Alters also auch abgesehen von einigen Befreiungsgründen für Diejenigen, welche die Schule nicht besuchen, in dem §. 30 des Volksschulgesetzes vom 26. Mai 1845 begründet ist, das Schulgeld also gewissermaßen den Charakter der Schulbeiträge hat.

Da das Schulgeld die Betheiligten ebenso, ja in noch höherem Maße und in unbilligerer Weise belastet, als die gesetzlichen Schul⸗ unterhaltungsbeiträge, so erscheint es begründet, daß der Zweck, eine Erleichterung der Last der Volksschulunterhaltung, insoweit die Kosten der letzteren nicht durch die eigenen Einkünfte der Schulen ꝛc. gedeckt werden, herbeizuführen, sachgemäß nur erreicht werden kann, wenn in Beziehung hierauf das Schulgeld bei Berechnung der eigenen Ein⸗ künfte der Schulen außer Ansatz bleibt, und den gesetzlichen Schul⸗ beiträgen der Unterhaltungspflichtigen gleichgestellt wird.

Zu III. Unter dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen sind nicht blos die Stellengehälter der angestellten, vollbeschäftigten Lehrkräfte, sondern auch die Vergütungen oder Remunerationen der nur remuneratorisch angenommenen Hülfslehrkräfte (Lehrerinnen f.S weibliche Handarbeiten ꝛc.) einbegriffen.

Auf dem Lande befinden sich die Lehrer fast durchgängig im Ge⸗ nusse freier Dienstwohnungen und ein gleiches Verhältniß findet in verschiedenem Umfange auch vielfach in Städten statt, so daß die Gewährung der Dienstwohnungen großentheils nicht mehr Besochdne sortlaufende Leistungen der Schulunterhaltungspflichtigen erfordert. Aus dieser Erwägung erscheint es angemessen, die freie Dienstwoh⸗ nung der Lehrer und Lehrerinnen, obwohl solche einen Theil des per⸗ sönlichen Diensteinkommens derselben ausmacht, doch bei den persön⸗ lichen Unterhaltungskosten der Volksschulen, in Beziehung auf welche eine Erleichterung herbeigeführt werden soll, außer Ansatz zu lassen. In Konsequenz davon muß, wo statt freier Dienstwohnung Mieths⸗ entschädigung gewährt wird, auch diese außer Ansatz bleiben und ebenso müssen, wo weder freie Dienstwohnung, noch Miethsentschädi⸗ gung gewährt wird, der Wohnungsbedarf vielmehr aus der Besoldung bestritten werden muß, entsprechende Geldbeträge von der letzteren in Abrechnung gebracht werden.

Aehnliche Motive walten dafür ob, auch den Feuerungsbedarf der Lehrer, welcher denselben nach den gesetzlichen Vorschriften in vielen Landestheilen in natura zu verabfolgen ist, ebenso zu behandeln, wie den Wohnungsbedarf. Diese Leistungen, obwohl einen Theil des persönlichen Diensteinkommens der Lehrer ausmachend, haben auf Seiten der Schulunterhaltungspflichtigen doch in gewisser Hinsicht mehr den Charakter sächlicher, als persönlicher Schulunterhaltungs⸗ osten.

§ 7

§ wird einer besonderen Rechtfertigung nicht bedürfen.

Die Beweggründe dafür, ein Zehntheil der jedem Kreise über⸗ wiesenen Summe denselben als einen Dispositionsfonds behufs Gewährung besonderer Bedürfnißzuschüsse zu den persönlichen Unter⸗ haltungskosten der Volksschulen zur Verfügung zu stellen, sind schon oben zu §. 6 unter I. dargelegt worden.

Daß die übrigen neun Zehntheile nach demselben Maßstabe, nach welchem die Vertheilung der Ueberschußsummen Seitens des Staates auf die Kreife erfolgen soll, Seitens der letzteren wiederum auf die einzelnen Volksschulen bezw. Volksschulverbände innerhalb des Kreises weiter vertheilt werden sollen, ist die natürliche Konsequenz des für die Ueberweisung und Vertheilung überhaupt angenommenen Prinzips.

Selbstverständlich ist es, daß die Ueberweisung und Vertheilung bezw. Untervertheilung alljährlich neu bewirkt werden muß.

Es bleibt vorbehalten auf Grund des vorhandenen statistischen Materials einen fingirten Vertheilungsplan für einige Kreise aufzu⸗ stellen und im Laufe der weiteren Verhandlungen mitzutheilen, um daran zu veranschaulichen, in welcher Weise die praktische Ausführung der Vertheilung und Untervertheilung sich gestalten würde.

Zu §. 9.

Nach den statistischen Erhebungen über das Volksschulwesen für das Jahr 1878 betrugen die Aufwendungen für das Stelleneinkommen der Lehrer und Lehrerinnen

im Staate in den Städten auf dem Lande 59 233 682 25 276 725 33 956 957 Werden davon die eigenen Einkünfte des vorhandenen Schulvermögens in Abrechnung gebracht mit im Staate in den Städten auf dem Lande 7 528 767 1 041 066 C48ä so waren noch aufzubringen iijm Staate in den Städten auf dem Lande 8 51 704 915 24 235 659 27 469 256 Davon wurden durch Schulgeld aufgebracht: im Staate in den Städten auf dem Lande 10 526 841 4 824 316 5 702 525 ℳ, der Rest theils durch Schulbeiträge der Schulunterhaltungspflich⸗ tigen, theils durch Staatsbeihülfen zu den Besoldungen der Lehrer ꝛc. mit im Staate in den Städten auf dem Lande 41 178 074 19 411 343 21 766 731 „Es verhielt sich also der Betrag des Schulgeldes beziehungs⸗ weise der Betrag der Schulbeiträge (unter Hinzurechnung von 7 596 412 Staatsbeihülfen zu den Lehrerbesoldungen, davon 1 558 521 in den Städten, 6 037 891 auf dem Lande, zu dem nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Theile des Stelleneinkommens im Staate in den Städten auf dem Lande wie 20,4 bezw. 79,6, wie 19,9 bezw. 80,1, wie 20,7 bezw. 79,3

* 8

Läßt man die vorerwähnten Staatsbeihülfen zu den besoldungen außer Betracht und vergleicht blos den verbleibenden Rest der Schulbeiträge im Betrage von 8

im Staate in den Städten auf dem Lande

33 581 662 17 852 822 15 728 840 mit dem Schulgelde, so verhielt sich der Betrag des Schulgeldes be⸗ ziehungsweise der Betrag der Schulbeiträge zur Summe beider

im Staate in den Städten auf dem Lande wie 24 bezw. 76 wie 21 bezw. 79 wie 27 bezw. 73

zu 100.

Dieses Verhältniß aber ist in den einzelnen Provinzen außer⸗

ordentlich verschieden und nicht minder wiederum in den einzelnen Regierungsbezirken derselben Provinz und desselben Regierungsbezirkes sowie schließlich bei den Schulen ꝛc. desselben Kreises.

Vornehmlich sind es die Provinzen Sachsen, Hannover, Branden⸗

burg (ohne Berlin), Pommern und Westfalen, in welchen ein serhr

beträchtlicher Theil des durch die eigenen Einkünfte nicht ge⸗ deckten Stelleneinkommens der Lehrer und Lehrerinnen durch Schul⸗ geld aufgebracht wird.

Die Aufbringung der Lehrerbesoldung oder auch nur eines Theils derselben bei Volksschulen durch Schulgeld stellt sich als eine Ein⸗ richtung dar, welche, abgesehen davon, daß sie der Verheißung der unentgeltlichen Ertheilung des Unterrichts in der öffentlichen Volks⸗ schule (Art. 25 der IITTö nicht entspricht, als ein Miß⸗ stand zu kennzeichnen ist, vollends, wenn, wie noch in weitem Um⸗ fange der Fall, das Schulgeld nicht zur Schulkasse fließt, sondern als persönliches Dienstemolument der Lehrer, häufig als ein seiner Natur nach steigendes und fallendes, ohne Gewähr für ein bestimmtes Mi⸗ nimum und ohne Fixirung eines bestimmten Maximums, einen Theil des vokationsmäßigen Diensteinkommens derselben bildet.

In allen Fällen erscheint die Erhebung von Schulgeld als ein ungeeignetes Mittel zur Beschaffung der Kosten der Unterhaltung der Bae vor schen allgemeinen Volksschulen, indem durch diese Art der Aufbringung der gedachten Kosten ein je nach den örtlichen und individuellen Verhältnissen mehr oder minder ansehnlicher Theil der⸗ selben in unbilliger Weise gerade auf die Schultern der ärmeren, vornehmlich, oft ausschließlich auf die Benutzung der allgemeinen Volksschule angewiesenen Klassen der Bevölkerung gelegt wird, welche diese Last zu tragen am wenigsten vermögend sind und durch solche um so schwerer bedrückt werden, je größer die Zahl ihrer Kinder ist.

Die Staatsregierung erachtet es deshalb fuͤr ihre Aufgabe, das Schulgeld bei Volksschulen, dessen Erhebung, soweit die Vorschriften des preußischen allgemeinen Landrechts gelten, seit Publikation des letzteren im Hinblick auf die Vorschrift in §. 32 Tit. 12 Theil II. überhaupt nicht mehr die eigentlich gesetzmäßige Einrichtung ist, thun⸗ lichst zu beseitigen.

In diesem Sinne bezeichnet der Schlußsatz des § 2 unter II. a. die Beseitigung der Schulgelderhebung als einen der Zwecke, zu wel⸗ chem insbesondere die zur Erleichterunz der Volksschullasten verfüg⸗ baren Mittel verwendet werden sollen.

Der §. 9 des Entwurfs enthält die Vorschrift darüber, in wel⸗ cher Art diese Absicht zur Ausführung gebracht werden soll und wird nach dem Vorbemerkten einer weiteren Erläuterung nicht bedürfen.

Als selbstverständlich wird es anzusehen sein, daß das sogenannte Gast⸗ oder Fremdenschulgeld, welches für die Gestattung der gast⸗ weisen Benutzung einer auswärtigen oder fremden Schule entrichtet wird, durch die Vorschrift des §. 9 nicht betroffen werden soll.

§. 10 ist bereits in Verbindung mit §. 2 erörtert.

§ 11. Nach §. 10 der Kreisordnung für die östlichen Provinzen darf „die Vertheilung der Kreisabgaben nach keinem anderen Maßstabe, als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu ent⸗ richtenden direkten Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben erfolgen“, und nach §. 106 der Provinzialordnung erfolgt die Vertheilung der Provinzialabgaben auf die einzelnen Land⸗ und Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden Staats⸗ steuer mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.

Da es nicht die Absicht des Gesetzes ist, den bisher für die fraglichen Kommunalabgaben gültigen Vertheilungsmaßstab zu ändern und die Kommunalverbände bei Erhebung von Zus lägen auf die Isteinnahme der betreffenden Staatssteuern nach Abzug der über⸗ wiesenen oder erlassenen Beträge zu beschränken, so erschien es den angeführten Gesetzesstellen gegenüber erforderlich, dies ausdrücklich hervorzuheben.

In gleicher Weise war es erforderlich, bezüglich der von der Entrichtung gewisser Steuerbeträge abhängigen Wahlberechtigungen Verfügung zu treffen.

Der letztgedachten Vorschrift liegt die Absicht zu Grunde, daß nicht allein da, wo das Recht zu wählen oder die Wählbarkeit von der Entrichtung gewisser Steuerbeträge abhängig gemacht ist, sondern auch in denjenigen Fällen, in welchen die Bildung von Wahlabthei⸗ lungen unter Zugrundelegung von Steuerbeträgen erfolgt, das Ver⸗ anlagungssoll maßgebend sein soll.

bedarf keiner Erläuterung.

ist zu bemerken, daß derselbe eine Ergänzung des Gesetzes vom 16. Juli cr. insofern enthält, als er den Hohenzollernschen Landen nicht nur an den Erträgen neuer oder erhöhter Reichssteuern, sondern, was dort nicht geschehen war, an denjenigen der Zölle und der Taback⸗ steuer, insoweit letztere nicht zur Bedeckung der allgemeinen Staats⸗ ausgaben verwendet werden, einen Antheil einräumt.

Für dessen Abmessung kann bei der Verschiedenartigkeit der Steuersysteme ein anderer Maßstab, als das Verhältniß der Bevöl⸗ kerung der Hohenzollernschen Lande zu derjenigen des übrigen Staats⸗ gebiets nicht wohl vorgeschlagen werden.

Danach würden denselben 0,2582 % der verfügbaren Gesammt⸗ summe oder 2582 von jeder Million Mark zustehen.

Nach dem Hohenzollernschen Steuersystem kann von einem Steuererlasse nicht wohl die Rede sein, und erübrigt nur, den ganzen Betrag geeigneten Kommunalverbänden zu überweisen. Als solche schlägt der Entwurf die Amtsverbände und als den Maßstab der Vertheilung auf diese das Veranlagungssoll der direkten Staatssteuern mit Ausschluß der Hundesteuer, also das Veranlagungs⸗ soll an Grund⸗, Gefäll⸗, Gebäude⸗, Gewerbe⸗, Kapitalien⸗ und Dienst⸗ ertragssteuer vor.

Die Beschlußfassung über die Verwendung ist den Vertretungen der Amtsverbände überlassen.

Da die Besoldungsaufbesserung für die Beamten des gesammten Staates erfolgt, so haben die Hohenzollernschen Lande einen Anspruch auf den verhältnißmäßigen Antheil nur bezüglich derjenigen Summe, welche nach Abzug der auf den sub §. 2 IIc. gedachten Verwen⸗ dungszweck entfallenden Beträge zu den sonstigen in §. 2 I. und II. vorgesehenen Verwendungen bestimmt ist.

Lehrer⸗

in den einzelnen Kreisen einzelnen

in Rogasen, mosaisch,

zum 67.

1“ 1

eichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

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Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

85 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ egister nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Rrichs-Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[11469] 8

Ladung. Nachstehende Personen: 1) Der frühere Amts⸗ und Gemeindevorsteher Benno Schoeneich aus Altwasser, geboren am 31. Dezember 1851 in Groß Strentz, Kreis Wohlau, evangelisch, 2) der Inwohnersohn Carl Reinhold Julius Knaut, zuletzt in Dittersbach, Kreis Waldenburg, geboren am 29. April 1855 in Lauterbach, evangelisch, 3) der Kanzlist Richard Emil Glück, zuletzt in Weisstein, geboren am 16. April 1859 in Ober⸗Salzbrunn, evangelisch, 4) der Arbeiter Robert Knetig, zuletzt in Dittersbach, geboren am 30. April 1861 in Langenbrück, Kreis Habelschwert, 5) der Bergmann Friedrich Wilhelm Schober, zuletzt in Weisstein, geboren am 25. Dezember 1859 in Neu⸗Salzbrunn, 6) der Matrose Paul Julius Theodor Seidel, ge⸗ boren am 17. Januar 1859 in Altwasser, evan⸗ gelisch, 7) der Johann Paul Kafka, Sohn des Glasmachers Anton Kafka, geboren zu Waldenburg am 3. Februar 1859, katholisch, 8) der Adolf Hermann Paul Kloetzel aus Nieder⸗Wüstegiersdorf, daselbst am 5. November 1860 geboren, evangelisch, 9) der Carl Hermann Springer aus Ober⸗Wüste⸗ giersdorf, daselbst geboren am 13. Juni 1859, evan⸗ gelisch, 10) der Arbeiter Ernst Traugott Schwarger aus Schlesisch⸗Falkenberg, daselbst am 19. Dezember 1860 geboren, evangelisch, 11) der Bauersohn Johann Gottlieb Friebe aus Dörnhau, geboren am 18. April 1861 in Rudolfswaldau, Kreis Walden⸗ burg, evangelisch, werden beschuldigt, a. zu 1) als Offizier des Beurlaubtenstandes im Jahre 1881 ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, b. zu 2) bis 11) als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militär⸗ pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen §. 140 Abs. 2. Nr. 1 Str.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf den 15. Mai 1882, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer bei dem Königlichen Amtsgerichte zu Waldenburg in Schlesien zur Hauptverhandlung ge⸗ laden. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Straf⸗ prozeßordnung von dem Königlichen Landrath zu Waldenburg in Schlesien über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklä⸗ rung verurtheilt werden. Waldenburg i. Schl., den 3. März 1882. Königliche Staatsanwaltschaft.

Ladung. Nachstehende Personen: 1) der Knecht Stanislaus Stefanski, zuletzt in Wlockno, Kreis Obornik aufhaltsam, geboren am 7. November 1859 in Budziszewo, katholisch, 2) der Stellmachergeselle Stanislaus Bialachowski, zuletzt in Roschnowo, Gut, aufhaltsam, geboren am 7. Juni 1860 in Pacholewo Gemeinde, Kreis Obornik, katholisch, 3) der Fuhrmann Wolff Magner, zuletzt in Ro⸗ gasen aufhaltsam, geboren am 4. November 1860 s 4) der Müllergeselle Julius

Hübner, zuletzt in Kowanowko, Kreis Obornik,

1

sohn

zu Lukowo, evangelisch,

186

DOtto Georg Wegner,

Goslin, evangelisch,

1 walde auf

aufhaltsam, geboren am 22. Dezember 1860 in Welna, Kreis Obornik, evangelisch, 5) der Tag⸗ löhnersohn Anton Piechowiak, zuletzt in Bomblin Abbau aufhaltsam, geboren am 1. Oktober 1861 in Bomblin Abbau, katholisch, 6) der Wirthssohn Hyronimus Rozan, süleßt in Boruschin aufhaltsam, geboren am 27. August 1861 in Boruschin, ka⸗ tholisch, 7) der Einwohnersohn Wilhelm Ferdinand Stachowiak, zuletzt in Jaryschewo aufhaltsam, ge⸗ boren am 17. Dezember 1861 zu Jaryschewo, katholisch, 8) der Einwohnersohn Friedrich Wilhelm Marten, zuletzt in Krenzoli auszaltfam, geboren am 14. August 1861 in Krenzoli, evangelisch, 9) der Arbeitersohn Michael Roguszka, zuletzt in Lippe⸗ Colonie aufhaltsam, geboren am 24. August 1861 in Lippe⸗Colonie, katholisch, 10) der Einwohner⸗ arl Ludwig Schneider, zuletzt in Praem⸗ Posen, aufhaltsam, geboren am

19. April 1861 in Lopuchowo, evangelisch,

11) der Müllersohn Ernst Emil Huhn, zuletzt in Rogasen aufhaltsam, geboren am 5 Mai 1861 12) der Einliegersohn An⸗ dreas Garstka, zuletzt in Miynkowo aufhaltsam, geboren am 16. November 1861 in Mlynkowo, katholisch, 13) der Wirthssohn Ladislaus Piotr, zuletzt in Mlynkowo aufhaltsam, geboren am 9. Mai in Miynkowo, katholisch, 14) der Klempner⸗ sohn Johann Robert Przybylski, zuletzt in Mur⸗ Goslin aufhaltsam, geboren am 4. Mai 1861 in Mur⸗Goslin, evangelisch, 15) der Maurersohn Alfred zuletzt in Mur⸗Goslin auf⸗ haltsam, geboren am 11. Januar 1861 in Mur⸗ 16) der Wächtersohn Heinrich Ludwig Steinke, zuletzt in Orlowo aufhaltsam, ge⸗ boren am 9. Juli 1861 in Orlowo, evangelisch, 17) der Arbeiter Adalbert Szymezak, zuletzt in Jaratsch hern aufhaltsam, geboren am 15. April

8—

nitz, Kreis

1861 in Parkowo, katholisch, 18) der Häuslersohn Vincent Jeosko, zuletzt in Polajewo aufhaltsam, ge⸗ boren am 19. Januar 1861 in Polajewo, katholisch, 19) der Handelsmannssohn Heimann Lindau, zuletzt in Ritschenwalde aufhaltsam, geboren am 21. De⸗

zember 1861 in Ritschenwalde, mosaisch, 20) der Schneidergeselle Itzig Ludomer, zuletzt in Ritschen⸗

haltsam geboren am 16. Januar 1861 zu Ritschenwalde, mosaisch, 21) der Bürgersohn Johann Roman Jaroszewski, zuletzt in Rogasen aufhalt⸗ sam, geboren am 27. Februar 1861 in Rogasen, venecch. 22) der Tischlergeselle Joseph Ko⸗ walski, zuletzt in Rogasen aufhaltsam, geboren am 23. November 1861 in Rogasen, katho⸗

lisch, 23) der Schneidersohn Moses Michel, zuletzt in Rogasen aufhaltsam, geboren am 5. April 1861 in Rogasen, mosaisch, 24) der Händler⸗ sohn Elias Abraham Pasch, zuletzt in Rogasen aufhaltsam, geboren am 30. Januar 1861 in Ro⸗ gasen, mosaisch, 25) der Wirthssohn Casimir Brom⸗ berck, zuletzt in Slomowo aufhaltsam, geboren am 8. Dezember 1861 in Slomowo, katholisch, 26) der Adalbert Dega, zuletzt in Starczanowo aufhaltsam, geboren am 28. März 1861 in Starczanowo, katho⸗ lisch, 27) der Tagelöhnersohn Andreas Gronowski, zuletzt in Studziniec aufhaltsam, geboren am 19. No⸗ vember 1861 in Studziniec, katholisch, 28) der Häuslersohn Stanislaus Merkel, zuletzt in Tar⸗ nowko aufhaltsam, geboren am 29. August 1861 in Tarnowko, katholisch, 29) der Magdsohn Joseph Surma, zuletzt in Zirkowko aufhaltsam, geboren am 14. Februar 1861 in Zirkowko, katholisch, werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehen⸗ den Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er⸗ laubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach er⸗ reichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben. Vergehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Str.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf den 15. Mai 1882, Vormittags 9 Uhr, vor die zweite Strafkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Posen zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Straf⸗ prozeßordnung von dem Königlichen Herrn Land⸗ rath als Civil⸗Vorsitzenden der Ersatz⸗Kommission zu Obornik über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt wer⸗ den. Posen, den 25. Februar 1882. Königliche Staatsanwaltschaft.

GSubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

110286]2 Nothwendiger Verkausf.

Das dem Kaufmann Conrad Fischer in Bromberg, jetzt der offenen Handelsgesellschaft „Bromberger Buchdruckerei Fischer⸗Mischke“, vertreten durch die Gesellschafter Conrad Fischer und Carl August Mischke, gehörige, unter Nr. 496 Wilhelmstraße zu Bromberg, jetzt eccegeftth Nr. 10 belegene Grundstück mit einem esammtmaße der der Grundsteuer unterliegenden Flächen von 12 a 50 m, dessen Reinertrag zur Grund⸗ steuer nicht, und dessen Nutzungswerth zur Gebäude⸗ suer auf 4900 veranlagt ist, soll im Wege

r Zwangsvollstreckung im anderweiten Termine

am 26. April 1882, Vormittags 10 Uhr, im Landgerichtsgebäude, Zimmer Nr. 9, subhastirt und das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages

am 27. April 1882, Vormittags 11 Uhr, ebendaselbst verkündet werden.

Der Auszug aus der Steuerrolle, die Abschrift des Grundbuchblattes, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, deren Einreichung jedem Subhastations⸗Interessenten gestattet ist, ingleichen etwa noch zu beschließende besondere Kaufbedingungen, können in der Gerichts⸗ schreiberei, Abtheilung VI., Zimmer Nr. 10, im Landgerichtsgebäude eingesehen werden.

Alle, welche Eigenthums⸗ oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Real⸗ rechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens bis zum Erlaß des Ausschluß⸗Urtheils bei uns an⸗ zumelden. Die Termine am 1. und 2. März cr. sind aufgehoben und die Ansetzung der neuen Ter⸗ mine auf Antrag der Extrahenten erfolgt.

Bromberg, den 28. Februar 1882.

Königliches Amtsgericht. Abth. VI.

Ausfertigung.

Aufgebot.

Auf dem Anwesen der Müllerswittwe Anna Starzner in Gangkofen, ist für den Müllerssohn Georg Nagler daselbst ein Vermögen von 445 Fl. unverzinslich, nebst Unterschluf und 4 wöchentliche Verpflegung mit Kost und Medizin in Krankheits⸗ fällen seit 1. März 1848 eingetragen.

Nachdem die Nachforschungen nach dem recht⸗ mäßigen Inhaber fruchtlos geblieben und vom Tage der 8 auf diese Forderungen sich beziehende Hand⸗ lung 30 Jahre verstrichen sind, so ist Antrag auf Amortisation nach §. 82 des Hypothekengesetzes ge⸗ stellt worden.

Es werden deshalb Diejenigen, welche auf diese Forderungen ein Recht zu haben glauben, zur An⸗ meldung innerhalb sechs Monaten aufgefordert mit dem Beifügen, daß außerdem die Forderungen für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche gelöscht werden.

Der Aufgebotstermin findet Montag, den 8. Mai 1882, Vormittags 9 Uhr, 8 bei unterfertigtem Amtsrichter dahier statt.

Eggenfelden, den 15. November 1881

Kgl. Amtsgericht Eggenfelden. Kgl. Amtsrichter. ür den Gleichlaut der Ausfertigung Urschrift 1 Eggenfelden, den 15. November 1881. Der Kgl. Gerichtsschreiber: Seidl.

[41890])

[5437] Aufgebot. G Der in Cöln wohnende Commis Jacob Huppers hat das Aufgebot a. der 4 zprozentigen Prioritäts⸗Obligation der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft I. Emis⸗ sion Nr. 899, über 500 Thlr. lautend, und b. des zu dieser Obligation gehörigen, am 2. Ja⸗ nuar 1883 fälligen Zinscoupons beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 25. Januar 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an dessen ordent⸗ licher Gerichtsstelle, Gereonstr. 42 zu Cöln, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen wird. Cöln, den 31. Januar 1882. Königliches Amtsgericht. III. gez. Herbertz, Ger.⸗Ass. Beglaubigt: Weidenkaff, Kanzlei⸗Rath.

5 8

[42045] Aufgebot. Es haben das Aufgebot folgender Grünberger städtischen Sparkassenbücher beantragt:

1) der Kommissionär Gustav Starsch zu Grün⸗ berg des auf den Namen des Schmiedeausge⸗ dingers Gottlieb Girnth aus Kühnau ursprüng⸗ lich über 75 ℳ, zuletzt über 76,58 lauten⸗ den, demselben angeblich verloren gegangenen Buchs Nr. 9417, als durch notarielle Urkunde vom 3. April 1880 legitimirter Cessionar; die unverehelichte Johanne Stobernack und der Schmied Gottlieb Stobernack, Beide aus Laes⸗ gen, der angeblich bei einem Brande am 19. Juli 1880 ihnen verloren gegangenen, ursprünglich über je 600 ℳ, zuletzt über je 618,13 auf ihre hen lautenden Bücher Nr. 12 038 und 12 017; die Wittwe Eva Rosina Kegel, geb. Rothe aus Schweinitz, des ihr angeblich bei einem Brande am 27. Juni 1881 verloren gegangenen, zuletzt über 132,42 auf ihren Namen lautenden Buchs Nr. 9698.

Die Inhaber der vorbezeichneten vier Sparkassen⸗ bücher, sowie Jeder, der an denselben irgend ein Anrecht zu haben vermeint, werden aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf 1

den 14. Juni 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Geschäftszimmer Nr. 26, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und näher nachzuweisen, auch die Spar⸗ kassenbücher vorzulegen, widrigenfalls die Bücher für kraftlos erklärt und neue an deren Stelle ausge⸗ fertigt werden.

Grünberg, den 5. November 1881.

Königliches Amtsgericht. III. F.

[12660] 1 Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte ach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt emachten Proclam finden zur Zwangsversteigerung der J. Warncke'schen Grundstüͤcke zu Stadt Neu⸗ stadt, als des Wohnhauses Nr. 154 in der kl. Wall⸗ straße, Schnakenwinkelwiese Nr. 160, mit dem davor belegenen Garten Nr. 549, der Hausackerstücke Nr. 436, 437, 438 zur Hälfte des J. Warncke da⸗ selbst mit Zubehör Termine 1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lirung der Verkaufsbedingungen am Freitag, den 2. Juni 1882, Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am Freitag, den 23. Juni 1882, Vormittags 11 Uhr, b 3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an die Grundstücke und an die zur Immobiliarmasse derselben gehörenden Gegenstände am Freitag, den 2. Juni 1882, Vormittags 10 Uhr,

tatt. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 18. Mai d. J. an auf der Gerichtsschreiberei. Neustadt, den 14. März 1882. 8 Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung: 2 Der Gerichtsschreiber: H. Wendt, Aktuar. Verkündet am 7. März 1882. Schlüter, Aktuar, Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Leinewebers Leopold Heuer und des Schuhmachermeisters Friedrich Heuer in Tarthun, vertreten durch den Rechtsanwalt Erd⸗ mann in Egeln, erkennt das Königliche Amtsgericht

Eingangs näher bezeichneten 80 Thlr. ausgesch

zu Egeln, durch den Amtsrichter Elsing für Recht: 1) die eingetragene Gläubigerin, Wittwe Heyer (Heuer) Anna Catharine, geborne Rusche, und deren unbekannte Rechtsnachfolger werden mit ihren Rechten an den im Grundbuche von Tarthun Band 2 Blatt 45 Abtheilung III. unter Nr. 2 Lingeteogenen, ossen,

der verehelichten Arbeiter Brandes, Minna, geb. Otto, in Egeln, der Wittwe Elisabeth Otto in Borne, dem Gastwirth Christian Otto daselbst, der

verehelichten Maurer Hoppe, Auguste, geb. Otto, in Bleckendorf, der Anna Hoppe in Sudenburg, der Emma Hoppe in Borne und der verehelichten Seifenhändler Hentrich, Catharine, geb. Otto, in Bernburg, werden aber ihre Rechte auf die Post vorbehalten, 2) die Urkunde vom 13. November 1817, aus welcher für die unverehelichte Catharine Dorothee Heyer (Heuer) im Grundbuche von Tarthun Band 2 Blatt 45 Abtheilung III. 80 Thlr. eingetragen stehen, wird für kraftlos erklärt, 3) die Kosten des Verfahrens werden den Antrag⸗ stellern zur Last gelegt. gez. Elsing.

Verkündet am 3. März 1882.; Sudhoff, Gerichtsschreiber. m Namen des Königs! Auf den Antrag des Landwirths Heinrich Schmidt zu Schwieringhausen erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Castrop durch den Ger.⸗Assessor Müser für Recht: 8 Daß der Bürgermeister Carl Lent zu Dortmund resp. dessen Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuche von Mengede Band III. B. 9 Abth. III. Nr. 7 eingetragene Post auszu⸗ schließen, die Post im Grundbuch zu löschen und die Kosten des Verfahrens dem Antrag Last zu lgen. W.

Verkündet am 3. März 1882. Sudhoff, Gerichtsschreiber. Im Namen des Königd! Auf den Antrag der Eheleute Landwirth Wil⸗ helm Gülker zu Börsinghausen und Genossen erkennt das Königliche Amtsgericht zu Castrop durch den

[12694]

Gerichtsassessor Müser für Recht: daß die Erben der Wittwe Schulte Oestrich, Johann Peter Joseph, Hermann Schutte Oestrich und die Kinder des Friedrich Eikenscheidt zu Kray resp. deren Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuche von a. Fereen Band I. Art. 55, Abth. III.

b. 81 Band XV. (15) Bl. 105, Abth. III. c. Holthausen Band I. Art. 2, Abth. III.

Nr. 6, 4 d. Band 14, Bl. 41, Abth. III. Nr. eingetragenen Posten auszuschließen, die Posten im Grundbuche zu löschen und die Kosten des Ver⸗ fahrens den Antragstellern zur Last zu legen. Von Rechts Wegen.

Verkündet am 3. März 1882. Sudhoff, Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Wirthes D. H. König Böringhausen erkennt das Königl. Amtsgericht zu Castrop für Recht: 16

daß Johann Wilhelm, Heinrich Wilhelm und Heinrich Georg König resp. deren Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuch von Obercastrop Bd. XII. Blatt 225 Abth. III. Nr. 1a. eingetragene Post auszuschließen, dem Schmied Heinrich König zu Bifang jedoch seine Rechte auf dieselbe vorzubehalten, daß die Post im Grundbuch zu löschen und die Kosten des Verfahrens dem An⸗ tragsteller zur Last zu

[12697] 3 8 dden 3. März 1882. Sudhoff, Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs! ““ Auf den Antrag des Wirths Friedrich W. Kämper zu Holthausen und des Oekonomen Joseph Schulte Oestrich zu Oestrich erkennt das Königlich Amtsgericht zu Castrop durch den Gerichts⸗Assessor Müser für Recht: 1 daß der Landwirth Trösken zu Hiltrop resp. dessen Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuche von Holthausen Band I. Art. 2 Abth. III. Nr. 5 und Castrop Band XIV. Bl. 41 Abth. III. Nr. 13 eingetragenen Posten auszuschließen, die Posten im Grundbuche zu löschen g die 5, Verfahrens den Antragstellern zur Last zu legen. EEE

4 H

12644 Beschluß. 8 8 Patlgntrag des Altsitzers Johann Krüger wird das Grundstück Mlyniec Nr. 30, welches 40 a 60 am groß ist, zum Zwecke der Eigenthumseintragung auf⸗ geboten. Alle Eigenthumsprätendenten werden auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das ge⸗ nannte Grundstück spätestens in dem auf

den 22. Mai 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem Amtsgerichte zu Thorn im Terminszimmer Nr. 4 anberaumten Termine anzumelden, widrigen⸗ falls der Ausschluß aller Eigenthumsprätendenten und die Eintragung des Antragstellers als Eigen⸗ thümer erfolgen wird. 8 Thorn, den 13. März 1882.