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bücher in ähnlicher Weise anzulegen, wie män jetzt für Staats⸗.
apiere beabsichtige. 88 Der Regierungskommissar Hr. Schmidt macht darauf aufmerksam, daß bei der Uebersendung der Zinsen das Porto und die Gebühr, welche die Verwaltung der Staatsschulden oder die Post für ihre Mühwaltung erheben möchte, zu trennen, und daß cs deshalb nicht wohl möglich sein werde, im Ganzen nur 1 pro Mille zu berechnen, wie der Vorredner gewünscht habe. Diejenigen Vorrechte, welche man dem grand livre in Frankreich eingeräumt habe, seien für unsere Verhältnisse nicht anwendbar, da dieselben den eingetragenen Gläubigern dort gewährt seien, als in Frankreich in Folge der Revolution zu einer Reduktion der Schuldkapitalien ge⸗ schritten sei. 8 Hr. Wolff hat kein Vertrauen dazu, daß die neue Ein⸗ richtung als solche sozialistischen Umtrieben vorbeugen werde, da ja auch in Frankreich trotz der ausgedehnten Benutzung des grand livre Revolutionen vorgekommen seien. Die
Hauptsache sei, daß die Staatsregierung die materiellen
Interessen fördere.
Hr. Graf Henckel von Donnersmarck glaubt, daß in Frankreich die Beschlagnahme der Buchtitres nur unter ge⸗ wissen Voraussetzungen untersagt sei, und hält eine ähnliche Maßregel auf unsere Verhältnisse nicht für anwendbar. Für die Zahlung der Zinsen dürfe eine Gebühr überhaupt nicht, sondern nur mäßigstes Porto berechnet werden. Nachdem Hr. Kade auch seinerseits die Summe von 100 ℳ als Minimal⸗ betrag, und zur Zulassung nicht nur physische und juristische Personen, auch solche Körperschaften und Vereine, welche, ohne Korporationsrechte zu besitzen, wohlthätige Zwecke verfolgten, empfehlen, und als Regierungskommissar Hr. Schmidt erklärt hatte, daß man auch Kassen und einzelnen Vermögensmassen die Benutzung des Buchs im Allgemeinen nicht untersagen werde, wird die Diskussion geschlossen.
G Bei der Abstimmung werden zur Frage 1 der Vorlage folgende Vorschläge des Referenten Leyendecker angenommen: Der Volkswirthschaftsrath empfiehlt der Königlichen Staatsregierung: 1 a. die Schuld des Staates oder einen Theil derselben durch Eintragung in ein zu diesem Behuf anzulegen⸗ des Buch zu begründen, daneben aber die Ausgabe be⸗ ziehungsweise Erhaltung von Inhaberpapieren fort⸗ bestehen zu lassen; den Besitzern von Inhaberpapieren freizustellen, die Umwandlung derselben in Buchforderungen zu erwir⸗ ken, und umgekehrt den Buchgläubigern die Umwand⸗ lung ihres eingetragenen Guthabens in Inhaberpapiere zu ermöglichen; sofern die nach Einrichtung des Buchs zu machenden Erfahrungen nicht entgegenstehen sollten, demnächst auch auf Ausstellung von Schuldurkunden, die auf den Namen des Gläubigers lauten und (wie die lettres au porteur) Träger des Forderungsrechts sind, Bedacht zu nehmen. Die Annahme der Vorschläge zu a. und c. erfolgte ein⸗ stimmig, jedoch mit der Maßgabe, daß Hr. Kamien sich der Abstimmung enthielt, da er nach einer von ihm abgegebenen Erklärung im Ganzen zwar der Vorlage zustimmen, über die Einzelanträge sich jedoch nicht schlüssig machen könne, weil ihm die Materie zu unbekannt sei. Zur Frage 2 der Vorlage wird ein weiterer Vorschlag des Referenten Leyendecker mit dem durch den Grafen Henckel von Donnersmarck beantragten Zusatz der Worte „nebst Talons“ in folgender Fassung angenommen: ““ Der Volkswirthschaftsrath empfiehlt der Königlichen Staatsregierung, den Gläubigern die Wahl zu lassen, ob sie die Zinsen ihrer Buchforderungen entweder durch die Post empfangen oder ob sie auf den Inhaber lautende Coupons nebst Talons verlangen wollen, welche ähnlich wie bei anderen Staatspapieren für einen Zeitraum von zehn oder mindestens fünf Jahren auszustellen und bei veeang der Forderungen in das Staatsschuldbuch auszuhändigen wären.
Ferner ebenso ein Antrag Mevissen: Wenn Talons verloren gehen und der Verlust ange⸗ meldet wird, kann eine neue Serie Coupons gegen Vorzeigung und Abstempelung des Certifikats (Notifi⸗ katoriums) ausgegeben werden. ur Frage 3 der Vorlage giebt die Versammlung ihre ung dahin ab: daß sie für wünschenswerth hält, das Institut der Außer⸗ courssetzung der Inhaberpapiere für diejenigen Kategorien von Staatsschulden, für welche Namengläubiger zuge⸗
8 lassen werden, zu beseitigen,
und nimmt folgenden Antrag Mevissen an: Der Volkswirthschaftsrath spricht den Wunsch aus, daß die Staatsregierung in allen Fällen, in welchen ihr dies zulässig erscheint, auf Beseitigung der Außercourssetzung hinwirken, und namentlich zu diesem Zwecke bei den Provinzen, Kreisen und Städten die Einrichtung eines Schuldbuches und Eintragung der Namen der Gläu⸗ biger in gleicher Weise, wie dies für die Staatsschuld in Aussicht genommen ist, anregen möge.
Schließlich erklärt die Versammlung auf die Fragen des
8 Vorsitzenden:
1) Der Minimalbetrag der zur Eintragung in das Staats⸗ schulbbuch anzunehmenden Summen ist auf 100 ℳ herabzusetzen.
Die Kosten für die Uebertragung von Schuldverschrei⸗ bungen sind auf ½ pro Mille, die Kosten für die An⸗ und Ausfertigung neuer Schuldverschreibungen auf 10 ₰ pro Stück festzusetzen — ein Antrag Kade, das letztere kostenfrei zu bewirken, war abgelehnt worden. Erfolgt die Uebersendung der Fer. durch die Post, so darf hierfür keine Gebühr, sondern nur Porto be⸗ rechnet werden, welches bis zum Zinsenbetrag von 100 ℳ 10 ₰ nicht übersteigen soll.
Handelsfirmen sind zur Eintragung in das Staats⸗ schuldbuch zuzulassen.
Im Interesse des Portoersparnisses erscheint es bei ge⸗ wissen höheren Summen zweckmäßig, statt der Ueber⸗ sendung der Zinsen durch die Post die Zahlung durch
Anweisungen (Checks) Estlasen.
Für Kirchen und milde Sti e g. die Unzulässigkeit der Coupons als wünschenswerth auszutprechen, lehnte die Ver⸗ sammlung ab.
Hiermit ist die Berathung des Gegenstandes beendet. DBes Plenum wird mir demselben nicht nzehr befaßt werden.
Is wird darauf in die Berathung des Gesetzentwurfs,
8
betreffend oie Anfertigung von Zündhölzern unter dung von weißem Phosphor, eingetreten.
Der Referent Hr. Nosenbaum hat beantragt, dem §. 1 dieses Entwurfs als Absatz 3 zuzufügen:
„Bei wechselndem Betriebe in der Darstellung von
Hölzern aus weißem und amorphem Phosphor dürfen
dieselben Räume benutzt werden.“ “
Der Referent begründet diesen Antrag durch den Hinweis darauf, daß Fabriken existirten, welche durch die Verhältnisse gezwungen seien, abwechselnd amorphen und weißen Phosphor zu verwenden. Diese würden durch die Regierungsvorlage genöthigt werden, doppelte Fabrikationsräume herzustellen.
Nachdem der Regierungskommissar, Geheimer Ober⸗ Regierungs⸗Rath Lohmann erklärt hat, daß gegen den Antrag des Referenten unter der Voraussetzung nichts zu erinnern sei, daß überhaupt die Fabrikationsanlagen den Anforderungen des Entwurfs entsprächen, wird der §. 1 mit dem vom Refe⸗ renten beantragten Zusatze ohne Widerspruch angenommen, desgleichen der §. 2 nach Zurücknahme eines von dem Refe⸗ renten gestellten redaktionellen Antrages, wonach in der vor⸗ letzten Zeile des Paragraphen zwischen „Schwefeln“ und „Paraffiniren“ das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt werden ollte.
— Zu §. 3 liegt ein Antrag des Referenten vor, die beiden letzten Sätze des Paragraphen in der Regierungsvorlage zu streichen und statt derselben zu sagen: „Die Wände der Räume, in welchem die unter a., b., d. bezeichneten Vorrichtungen vorgenommen werden, sind mit einem halbjährlich zu erneuernden Anstrich von Kalkmilch zu versehen, nachdem der frühere Anstrich gut abgebürstet ist“ und ein Unterantrag des Hrn. Hessel, in vorhandenem Antrag statt „abgebürstet“ zu setzen „abgerieben“.
Der Referent erklärte sich mit diesem Unterantrag ein⸗ verstanden und führt zur Begründung seines Antrages aus, daß Oelanstrich deshalb sich nicht empfehle, weil Oel stets Harze und auf die Harztheile Phosphorpartikelchen sich ab⸗ lagerten, die alsdann von den Arbeitern wieder eingeathmet würden. Dieser Uebelstand werde durch Anstrich mit Kalk⸗ milch vermieden, da die auf diesem sich absetzenden Phosphor⸗ partikel mit Kalkmilch zu kohlensaurem Kalk sich verbänden.
Der Regierungskommissar hebt hervor, daß in der Vor⸗ lage die Wahl zwischen Kalkmilch⸗ und Oelanstrich gelassen sei, um die Fabrikanten nicht mehr als nöthig in der Aus⸗ stattung der Fabrikationsräume einzuschränken. Wenn die Fabrikanten indeß einverstanden seien, sei gegen die vorge⸗ schlagene Fassung des Paragraphen Nichts zu erinnern.
Der §. 3 wird darauf in der von dem Referenten und Hrn. Hessel vorgeschlagenen Fassung angenommen, ebenso die §§. 4 und 5 nach der Regierungsvorlage.
Zu §. 6 beantragt der Referent, in Absatz 3 die Worte
„die Zuleitung der Wärme mindestens eine halbe
Stunde lang abgestellt war und“ zu streichen, weil die Abstellung der Zuleitung nur in solchen Fabriken möglich sei, die mit Luftheizungen versehen seien, nicht aber da, wo eiserne Oefen benutzt würden.
Naach einer Debatte, an der sich außer dem Antragsteller und dem Regierungskommissar die Herren Kalle, von Nathusius und von Herford betheiligen, wird der §. 6 mit der von dem Referenten vorgeschlagenen Kürzung angenommen und außer⸗ dem beschlossen, in Absatz 3 vor dem Worte „Oeffnung“ ein⸗ zuschalten:
„mindestens halbstündliche“.
Die §§. 7 bis 10 werden ohne Widerspruch angenommen.
Zu §. J11 giebt Dr. Janssen zur Erwägung, ob nicht zur Ermöglichung einer besseren Hautpflege für die Arbeiter der Fabrikanten die Herstellung von Badeanstalten, die von jedem Arbeiter mindestens einmal wöchentlich benutzt werden müßten, aufzugeben sei.
Der Referent bittet mit Rücksicht auf die ungünstige Ver⸗ mögenslage der meisten Fabrikanten und die entgegenstehenden praktischen Schwierigkeiten von dieser Maßregel abzusehen.
Der Regierungskommissar schließt sich dem Referenten an und hebt hervor, daß nach Ansicht der vernommenen Sachver⸗ ständigen die im §. 11 vorgeschlagenen Einrichtungen für den beabsichtigten Zweck genügten.
Der §. 11 wird darauf unverändert angenommen, ebenso die §§. 12 bis 21.
Zu §. 22 macht Hr. Kalle redaktionell darauf auf⸗ merksam, daß im Absatz 2 außer dem §. 2 auch der §. 3. anzuziehen sei.
Der Referent beantragt in demselben Absatz statt der Worte „durch den Reichskanzler“ zu setzen:
„durch die Ortspolizeibehörde unter Zustimmung des betreffenden Fabrikinspektors.“
Hr. von Herford beantragt, statt der Worte „durch den Reichskanzler“ zu setzen:
„durch die höhere Verwaltungsbehörde“.
Beide Anträge werden nach kurzer Debatte abgelehnt und der §. 22 nach der Regierungsvorlage angenommen.
Darauf wird die Vorlage im Ganzen ohne Widerspruch angenommen.
Zu dem letzten Gegenstande der Tagesordnung: B„Berathung über die Denkschrift zum Entwurf eines Gessetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das un⸗ bbexvegliche Vermögen“
tritt Hr. Leyendecker als Stellvertreter für Hrn. Kalle ein.
Das Wort erhält zunächst der Referent Hr. von Nathusius. Derselbe hebt hervor, daß von den beiden Grundsätzen, welche dem Volkswirthschaftsrath zur Begutachtung vorgelegt seien, derjenige zu 4 der Denkschrift bereits bei der General⸗ berathung vielfache Zustimmung gefunden habe. Auch er sei geneigt, dem Grundsatze zuzustimmen und die dagegen vorgebrachten Bedenken, insbesondere die juristischen, welche für die Erörterung des Volkswirthschaftsraths nicht geeignet seien, zu verwerfen, wolle indeß, bevor er die Annahme des Grund⸗ satzes befürworte, noch bei den Vertretern der Staatsregierung anfragen, wie es sich in Zukunft bezüglich der persönlichen Verhaftung des Subhastaten für die hypothekarischen Schul⸗ den verhalte und ob vielleicht der Ersteher ohne Weiteres an Stelle des früheren Besitzers persönlicher Schuldner bezüglich der übernommenen Hypotheken werden solle, bevor man die Kosten zu tragen habe, wenn das Mindestgebot nicht erreicht werde? Denn es liege die Besorgniß vor, daß die gutgestell⸗ ten Gläubiger durch Vornahme von Scheinverkäufen ge⸗ schädigt werden möchten. Falls diese Fragen genügende Be⸗ antwortung fänden, stehe er nicht an, für Grundsatz 4 sich zu erklären, wenngleich nicht zu verkennen sei, daß diese Befürch⸗
tung, als ob in Folge dieses Grundsatzes für den Realkredit,
wenigstens ansänglich, wie bei jeder Aenderung, eine gewisse Unsicherheit eintreten würde, nicht ganz grundlos sei. 8
Eine zu der Vorlage von dem Amtsrichter Bum zu Neurode eingegangene Vorstellung vom 3. d. M. bezwecke im Wesentlichen, das Wesen der Personalgläubiger bezüglich ihrer vollstreckbaren Forderungen dahin zu beschränken, daß diese Gläubiger nur dann auf Subhastation sollten antragen dürfen, wenn ihre Forderungen innerhalb eines xfachen Be⸗ trages der Grundsteuer zu stehen kommen würden. Er halte diesen Vorschlag nicht für annehmbar und wolle auf denselben deshalb nicht näher eingehen.
Hr. Graf Henckel bringt die von ihm schriftlich aufge⸗ setzten und als Anlage zu diesem Protokoll überreichten Be⸗ denken zum Vortrage. 1
Der Regierungskommissar, Geheime Ober⸗Justizrath Kurlbaum II., führt aus: 8
Bei der Uebernahme von Hypotheken oder Grundschulden in Anrechnung auf den Kaufpreis werde der bisherige persön⸗ liche Schuldner ohne Bewilligung des Gläubigers nur ebenso wie bei freiwilligen Verkäusern nach §. 41 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 befreit.
Für die Kosten einer ohne Erfolg versuchten Subhastation hafte nur der Gläubiger. Ob er von dem Schuldner Ersatz fordern könne, sei nach der Civilprozeßordnung zu entscheiden.
Schon bei Berathung der Grundbuchgesetze von 1872 seien von verschiedenen Seiten Bedenken gegen die in der erwähnten Denkschrift gezogenen Schlüsse erhoben.
Nach dem damals vorgelegten statistischen Material habe bei jeder siebenten Subhastation der betreibende Gläubiger von dem Erlöse nichts erhalten. In den nachfolgenden für den Grundbesitz kritischeren Zeiten sei das Verhältniß sicherlich noch weit ungünstiger gewesen. Die für das Jahr 1881 ver⸗ anlaßte statistische Aufnahme liege bis jetzt nur von einigen wenigen Amtsgerichten vor. Von diesen weise eins unter 21 stattgehabten Subhastationen 5 als solche nach, welche ohne auch nur theilweise Befriedigung des Extrahenten durch⸗ geführt seien.
Entscheidend müsse allerdings die Rücksicht auf den
Realkredit und die Lage des Grundbesitzes sein. Von den
Gläubigern bleibe der erste Hypothekgläubiger in unver änderter Lage. Für die an zweiter oder B Stelle stehenden Hypotheken würde nicht eine Gefährdung, sondern eine größere Sicherung herbeigeführt, soweit nicht der erste Gläubiger die Subhastation betreibe. In diesem letzteren Falle bleibe die Lage des zweiten Gläubigers auch ganz die bisherige. Wolle der zweite Gläubiger seine Forderung durch Subhastation beitreiben und finde er nicht einen Käufer, der 8
einen ausreichenden Preis zahle, so müsse er nach dem jetzigen
Rechtszustande, um für sich einen Erlös zu erzielen, den ersten
Gläubiger auszahlen; nach der vorgeschlagenen Abänderung
brauche er die Forderung des ersten Gläubigers nur zu späterer Auszahlung zu übernehmen, und da letzteres für jeden Käufer gelte, so finde sich ein Käufer leichter. Würde die Subhastation nur von einem nachstehenden Gläubiger bean⸗ tragt, so müsse der vorstehende Gläubiger jetzt allenfalls selbst mitbieten, erstehen und die weiter vorstehenden Gläubiger aus⸗ zahlen, wenn er seine Forderung retten wolle; nach der vor⸗
geschlagenen Aenderung sei er aller dieser Schritte überhoben
und absolut sicher. Diese Vortheile müssen Jedermann ein-⸗
leuchten.
Abgeschnitten werde allerdings die Möglichkeit, einen Ver⸗
kauf herbeizuführen, welcher die Befriedigung der Forderung überhaupt nicht zum Zweck habe. billigen Ankauf des Pfandes einen Gewinn zu machen oder
auch nur den Verlust einer an sich werthlosen Forderung Die Möglichkeit, daß ein Gläubiger so handeln könne, sei nur aus der jetzt nicht mehr vorhandenen Unübersichtlichkeit der Pfand⸗ und Vorrechte,
auszugleichen, werde nicht anerkannt.
und der daraus hervorgegangenen konkursmäßigen Behand⸗ lung der Subhastation entstanden. Sie schädige ohne Grund
nicht blos den Eigenthümer, sondern noch mehr die vorstehen⸗ Der gerügte Mißbrauch des Rechts liege aber noch nicht in der Einleitung des Verfahrens; diese sei
den Gläubiger. deshalb gestattet.
Bleibe das Verfahren erfolglos, so könne daraus ein Verlust des Pfandrechts keineswegs folgen, da sehr wohl zu
anderer Zeit ein besserer Erfolg erzielt werden könne. Es
könne auch nicht gesagt werden, ein leistungsunfähiger Be⸗
sitzer werde geschützt; es fehle vielmehr an einem Recht, den
Besitzer zu vertreiben, so lange nicht ein Gläubiger auftrete, der mit Recht den Vorkauf fordern dürfe. Uebrigens bleibe jedem Gläubiger das Recht auf Sequestration, welche Devasta-
tionen verhüte, häufig durch Einführung geordneter Wirth⸗
schaft den Werth des Grundstücks hebe und den Schuldner 8
ohne Benachtheiligung der übrigen Gläubiger zur Zahlung dränge.
der vorgeschlagenen Aenderungen würden überschätzt.
Hr. Kochhann spricht sich für den Grundsatz 4 aus. Durch
denselben würden die nicht an den ersten Stellen placirten
Gläubiger keineswegs beeinträchtigt, der Besitzer aber viel vortheilhafter gestellt, da die Möglichkeit, ihn seines Besitzes
zu entsetzen, erschwert werde. Der Grundsatz sei deshalb humaner, als das bestehende Recht. Die aus der Annahme
des Grundsatzes befürchteten Nachtheile würden binnen nicht
allzu langer Frist sich ausgleichen.
Hr. Mevissen erklärt sich gegen die Ausführungen des Grafen Henckel und empfiehlt gleichfalls die Annahme des Grundsatzes 4.
Hr. von Ruffer stellt sich auf den Standpunkt des Grafen Henckel. Während bisher alle Bestrebungen auf Erweiterung
des Realkredits gegangen seien, werde die Annahme dieses
Grundsatzes zu einer Beschränkung desselben fuüͤhren. DWire
Banken würden kein Geld mehr auf Hypotheken geben, zweite
und dritte Hypotheken würden unplacirbar werden. Der Grundsatz beeinträchtige den Gläubiger, indem er ihm die Möglichkeit verschränke, das unter gewissen Voraussetzungen gegebene Darlehen wieder zu erlangen, wenn diese Voraus⸗
setzungen nicht zuträfen.
Hr. Kade theilt die von dem Grafen Henckel vorgebrachten Bedenken insoweit, als auch nach seiner Ansicht der Gläubiger durch Annahme des Grundsatzes 4 werde beeinträchtigt werden. In Betreff des Gläubigers müsse verlangt werden, daß die Feststellung des Mindestgebots bereits geraume Zeit vor dem
Versteigerungstermine erfolge, und daß zu diesem Zwecke ein besonderer Termin anberaumt werde. Entwurfs vorgeschlagene Frist sei zu kurz und müsse auf vier Wochen erstreckt werden. Die Festsetzung der von dem Er⸗ steher zu erlegenden Kaution dürfe nicht dem Ri
lassen, sondern müsse gesetzlich normirt werden.
Ein Recht darauf, durch
Die technischen Schwierigkeiten bei der Durchführung
Die in §. 46 des .
“
1 8 8 ehr mit Rücksicht auf die
Der Reserent empfiehlt nunm
Erklärungen des Regierungskommissars die Annahme des
Grundsatzes 4.
Hr. Graf Henckel verbleibt bei seinen Bedenken mit Rück⸗ sicht auf das wirthschaftliche Interesse der Vorlage, neben welchem das Fretscsche für ihn nebensächlich sei. Insbeson⸗ dere sei er durch die Ausführungen des Regierungskommissars nicht davon überzeugt, daß der solide berechtigte Kredit durch
Annahme des Grundsatzes 4 nicht leiden werde. Namentlich
in Oberschlesien werde der Kredit der kleinen Besitzer, die lediglich auf den Realkredit angewiesen seien, beeinträchtigt
werden. Auch die heute berathene Vorlage wegen Ausgabe
von Staatsschuldscheinen auf Namen könne zu einer Be⸗
schränkung des Realkredits führen; um so mehr sei deshalb
Grundsatz 4 zu verwerfen.
Hr. von Risselmann erwartet aus der Annahme des Grundsatzes 4 Vortheile nicht nur durch Konsolidirung des Realkredits, sondern auch im Hinblick auf die Erhaltung des Grundbesitzes. Es werde in Zukunft nicht mehr so leicht wie jetzt angänglich sein, durch Erwerbung von nachstehenden
Hypotheken Güter zur Subhastation zu bringen, um dieselben
demnächst zu zerschlagen. Der gute Kredit werde durch An⸗ nahme des Grundsatzes nicht leiden, der unsolide dagegen in Zukunst weniger in Anspruch genommen werden.
Hr. Kochhann schließt sich dem Vorredner an. Die zu
große Ausdehnung des Kredits habe nur Schaden gebracht. Aus der heute berathenen Vorlage wegen Ausgabe von Staats⸗
schuldscheinen auf Namen sei seines Erachtens eine Schädigung des Realkredits nicht zu befürchten, da es immer Leute geben
werde, die ihr Geld nur gegen Realsicherheit unterbrächten.
Hr. Graf Henckel bemerkt, daß Hr. von Risselmann ihn
auf seiner Seite sinden würde, wenn es sich um eine Vorlage
handele, die auf Erhaltung des Grundbesitzes abziele: diesen fördere man aber nicht, wenn man schon die Erlangung zweiter Hypotheken erschwere.
Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wird der Grund⸗ satz 4 mit 14 Stimmen gegen diejenigen der Herren Graf
Henckel, von Ruffer und von Born gutgeheißen.
Zu Grundsatz 5 ist von Hrn. von Risselmann ein An⸗ trag dahin eingebracht:
8. „Den Grundsatz unter der Bedingung zu acceptiren, daß dem Ersteher das Recht vorbehalten bleibe, die noch nicht fälligen Hypotheken mit der gesetzlichen Frist zur Kündigung zu bringen.“
Dieser Antrag wird zurückgezogen, nachdem der Referent ind Regierungskommissar sich dagegen ausgesprochen haben, weil der Antrag gegen das der Vorlage unterliegende Prin⸗
zip verstoße, daß durch den Uebergang des Grundstücks auf den Ersteher eine Aenderung in der Rechtslage der eingetra⸗
genen Gläubiger nicht herbeigeführt werden duͤrse.
Hr. Kade at einen Antrag dahin eingebracht:
Den Grundsatz 5 dahin zu ändern, daß es nicht in die Willkür des Erstehers gesetzt werde, ob er die Real⸗ berechtigten bezahlen wolle oder nicht, welche der Zwangs⸗ versteigerung nicht beigetreten sind.
Hr. Kade begründet diesen Antrag damit, daß die Gläu⸗ iger durch Annahme des Grundsatzes 5 insofern schlechter estellt werden würden, weil sie bis zum Moment der Ueber⸗ ahme des Grundstücks durch den Ersteher in Ungewißheit be⸗
lassen würden, ob ihre Forderungen zur Auszahlung gelangen würden oder nicht. Hierdurch werde für den Ersteher ein Vorrecht begründet, welches in Zukunft Kapitalisten von der hypothekarischen Anlage ihrer Kapitalien abhalten würde. Nachdem der Referent und der Regierungskommissar unter Bezugnahme auf das dem Risselmannschen Antrag ent⸗ gegengehaltene Prinzip sich gegen den Antrag Kade erklärt aben und nachdem Hr. Kochhann die unveränderte Annahme des Grundsatzes 5 empfohlen hat, wird der Antrag Kade ab⸗ gelehnt und der Grundsatz 5 der Denkschrift mit allen gegen 2 Stimmen angenommen. Sodann gelangen noch folgende Anträge zur Verhandlung und Abstimmung: 3 a. des Hrn. Grafen Henckel: „Im Fall der Annahme des Grundsatzes ad 5 erachtet der Volkswirthschaftsrath es für nothwendig, eine Uebergangs⸗ bestimmung festzustellen, nach welcher den gegenwärtigen Gläubigern die Wahrung ihrer Rechte gesichert wird.“ Der Antrag wird von dem Antragsteller unter Bezug⸗ ahme auf die heute zu Protokoll überreichten Ausführungen befürwortet; von dem Referenten wird die Einführung eines Uebergangsstadiums als unnöthig bezeichnet. Der Regierungskommissar Geheime Ober⸗Justizrath Kurlbaum II. bemerkt: Für die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Gläubiger solle der Grundsatz gelten, daß ihre Rechtsstellung durch die Subhastation nicht verändert werde. Alle für dieselben bestehenden Vertragsbestimmungen könne er Bieter bei seinem Gebot mit berücksichtigen. Ein vertragsmäßiges Recht der bereits vorhandenen Gläu⸗ biger auf Auszahlung ihrer Forderungen sei nach früheren Vorgängen der Gesetzgebung nicht anzuerkennen. Es bedürfe deshalb keiner Ueerieesabesttere Kang zum Schutze eines solchen Rechts. Es sei insbesondere schon durch die Konkursordnung om 8. Mai 1855 die bis dahin bestandene Nothwendigkeit der Subhastation im Konkurse aufgehoben und damit die Aus⸗ zahlung der ebenfalls zur Hebung kommenden Forderungen 8 Folge des Konkurses auch für bereits bestehende Forderungen eseitigt. Der Antrag Henckel wird hierauf mit allen gegen drei Stimmen abgelehnt. b. Von Hrn. Hessel ist ein Antrag eingebracht:
1„Wenn ein Gläubiger das für eine Forderung ver⸗
pfäandete Grundstück zum Zwangsverkauf bringt und seine Forderung nur theilweise zur Hebung gelangt, soll er auf den ausgefallenen Theil keinen persönlichen Anspruch an den Vorbesitzer mehr haben.“
Hr. Hessel rechtfertigt diesen Antrag durch Bezugnahme auf mehrere Fälle, in welchen große Unzuträglichkeiten da⸗ durch entstanden seien, daß die ursprünglichen Schuldner für ausgefallene Forderungen nachträglich persönlich noch in An⸗ spruch genommen seien. .
Der Antrag wird darauf abgelehnt. .“
c. Von Hrn. Vorderbrügge war außerdem beantragt, hinter §. 27 des Entwurfs einen §. 27a. folgenden Ihnhalts einzuschalten: „vV. Die Forderungen der Werkmeister in An⸗ sehung der in Neubauten verwendeten Materialien uund Arbeiten.“
Hr. Vorderbrügge ist nicht anwesend, statt seiner ergreift der Referent das Wort, welcher beantragt, den Antrag Vorderbrügge als Resolution zu behandeln und zur Abstimmung zu bringen.
Dies geschieht, die Abstimmung ergiebt indeß die Ab⸗ lehnung des Antrags. 1
Die Eingabe des Amtsrichters Baum wird durch die Ver⸗ handlungen für erledigt erachtet. “
Anlage.
I. Wenn die Begründung der Staatsregierung sub IV. bezüglich des in der Denkschrift unter Nr. 4 aufgestellten Grundsatzes hervorhebt, es handle sich nicht um die Aenderung geltenden Rechts, sondern um die Frage, welches von zwei Systemen vorgezogen werden soll, so wird dabei übersehen, daß das in der Subhastationsordnung vom 15. März 1849 und in dem Gesetz vom 5. Mai 1872 (Grunderwerbsgesetz) zum Ausdruck gekommene System das allgemeine und nicht nur in Preußen, sondern in fast ganz Deutschlande insbeson⸗ dere auch in Bayern, Württemberg und Sachsen geltende ist, wäh⸗ rend der Grundsatz, daß in der Subhastation der Zuschlag nur für ein, alle der Forderung des Extrahenten vorgehenden Realansprüche deckendes Gebot erfolgen darf, nur in außerordentlich be⸗ grenzten Territorien gilt. Wenn sich der letztere Grundsatz auch in dem sehr beschränkten Gebiete seiner Wirksamkeit — in den vormals kurhessischen Landestheilen, Neu⸗Vorpommern und Rügen, in den vormals nassauischen Landestheilen und im Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt bewährt haben sollte, so würde dies noch keinen Beweis dafür liefern, daß derselbe auch im übrigen Deutschland, wo bisher eine entgegengesetzte Rechtsgewohnheit gilt, zur Einführung zu empfehlen sei. Gerade in den vorgenannten vier Distrikten war vermöge ihrer politischen und kommerziellen Entwicke⸗ lungen und mit Rücksicht auf die Abgeschlossenheit und geringe Ausdehnung ihres Gebietes die Lage des Grundbesitzes eine eigenthümliche, derart, daß es sich am wenigsten empfehlen dürfte, von jenen Territorien aus auf das ganze übrige deutsche Reichsgebiet zu exemplifiziren. Im Gegentheil dürfte wohl mit Recht die Frage aufge⸗ worfen werden müssen, ob das in fast ganz Deutschland geltende Recht, daß bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken der Zuschlag für das erzielte Meistgebot ohne Rücksicht darauf, ob durch dasselbe die der Forderung des Extrahenten vorgehenden Hypotheken zur Hebung kommen oder nicht, ertheilt wird.
zu namhaften Unzuträglichkeiten Veranlassung gegeben hat.
Daß dies der Fall gewesen, erscheint bisher nicht nachge⸗ wiesen. Die Verhandlungen in den gesetzgebenden Körperschaften bei Erlaß der Subhastationsordnung und des Grunderwerbs⸗ gesetzes, insbesondere die auch in der Begründung auf Seite 5 angezogene Denkschrift der Regierung (vergl. Sten. Ber. d. Verh. des Herrenhauses pro 1872, Aktenstück Nr. 8 S. 89 ff.) ergeben das Gegentheil. Es ist damals von allen maßgeben⸗ den Instanzen in überwiegender Weise das Bedürfniß zu einer Aenderung der Grundsätze der Subhastationsordnung vom 15. März 1869 geleugnet worden und es wird sich nicht behaupten lassen, daß in den letzten 10 Jahren Thatsachen hervorgetreten seien, welche beweisen, daß ein Grund zur Aenderung der Subhastationsordnung vorliegt. Man wird hiernach abweichend von Absatz 1 Nr. IV. der Begründung anerkennen müssen, daß es sich in der That um eine Aende⸗ rung des in fast ganz Deutschland, mit Ausnahme ganz untergeordneter Territorien, geltenden Rechtszustandes han⸗ delt, wofür ein Bedürfniß als vorliegend nicht für nachge⸗ wiesen erachtet werden kann.
II. Die Begründung sagt: Ein Verkauf, durch welchen der Gläubiger keine Befriedigung erlangt, ist ein bloßer Mißbrauch des Rechts.
Dieser Satz ist offenbar unrichtig, und zwar schon allein darum, weil eine absolut richtige und allgemein gültige Werth⸗ bemessung unbeweglichen Vermögens nicht existirt und a priori nicht vorausgesetzt werden kann, daß ein Gläubiger eine absolut werthlose Hypothek werde erwerben wollen. Zur Zeit des Antrages auf Zwangsvollstreckung ist überhaupt in vielen Fällen nicht zu ersehen, ob das Meistgebot die zur Zwangs⸗ vollstrecung stehende Forderung mit zur Realisation wird kommen lassen oder nicht. Es stellt sich dies erst im Bietungs⸗ termine heraus; man kann also nicht sagen, der Gläubiger mißbrauche sein Exekutionsrecht, wenn der Bietungstermin ein seiner Forderung ungünstiges Resultat ergiebt.
III. Es ist hier lediglich die Frage zu beantworten,
ob eine Aenderung des Grundsatzes der Subhastations⸗ ordnung im wirthschaftlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Hebung des Realkredites liegen dürfte?
Diese Frage ist unbedingt zu verneinen und zwar aus folgenden Gründen:
1) Der Kredit ist außerordentlich empfindlich gegen jede Rechtsveränderung. Es ist aber in ganz Deutschland eine durch Jahrhunderte geübte Rechtssitte, ein ins allgemeine Volksbewußtsein übergegangener Rechtsgrundsatz, daß der Zu⸗ schlag in der Zwangsversteigerung unbedingt für das Meistgebot su erfolgen hat. Es ist ein durch die Erfahrung bestätigter Satz, daß jede Aenderung der Jahrhunderte lang geübten Rechts⸗ sitte, selbst dann, wenn diese Aenderung augenfällig und zweifellos eine Verbesserung enthält, im großen Publikum eine Beunruhigung erzeugt, die dem Kreditsuchenden nicht zum Vortheil gereicht. Diese Erscheinung würde im vor⸗ liegenden Falle um so mehr eintreten, als sich in der That der neu vorgeschlagene Grundsatz als eine Beschränkung der dem Gläubiger zustehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme charakterisirt. Es erscheint hiernach zweifellos, daß eine Ab⸗ weichung von der bisherigen Rechtssitte mindestens zunächst nachtheilig auf den Grundkredit einwirken würde.
2) Die beabsichtigte Aenderung dürfte für den Realkredit vielleicht die unerwünschte Wirkung haben, daß der berechtigte solide Realkredit geschädigt, dagegen der ungerechtfertigte ge⸗ wissermaßen geschützt wird. Es ist schon hervorgehoben wor⸗ den, daß eine absolut richtige Taxe eines Immobils nicht möglich ist; in Folge dessen wird es dem Grundbesitzer bei vorsichtigen Kapitalisten unter allen Umständen schwer werden, Nachhypotheken zu erlangen, da die Gläubiger befürchten müssen, daß unter Umständen eine Subhastation überhaupt nicht durchführbar sein wird. Es kann leicht sein, daß durch diese Maßnahme der Kredit des Grundbesitzers auf die dem Grundstück auf alle Fälle inwohnende absolute Sicherheit, und da sich letztere schwer bemessen läßt, auf das geringste Maß beschränkt werden wird.
3) Die in Vorschlag gebrachte Aenderung gewährt den unleistungsfähigen Grundbesitzern einen für die Gläubiger gefährlichen Besitzesschutz. Wird das richterliche festgesetzte Mindestgebot nicht erreicht, so verläuft die Zwangsvollstreckung resultatlos und der unleistungsfähige Schuldner bleibt im
Besitz. Einen Grundbesitzer, der seinen Verpflichtungen in
8 “
normalen Zeiten nicht nachkommen kann, im Besitz zu lassen, erscheint doch sicherlich nicht berechtigt. Die Folge wird auch die sein, daß in solchem Falle der Gläubiger Sequestration nachsucht, die bekanntlich zur Verbesserung des Grundstücks nicht beiträgt, und welche schließlich vor⸗ stehende Gläubiger wird veranlassen müssen, ihrerseits Zwangs⸗ vollstreckung zu beantragen, damit ein anderer, prästations⸗ fähiger Besitzer zur Verwaltung des Grundstücks gelangt. Das Schlußresultat wird daher in vielen Fällen wohl das sein, daß der erste Gläubiger schließlich zur Ausbringung der Zwangsvollstreckung wird gezwungen sein, damit das Grund⸗ stück zu dem im Bietungstermin sich ergebenden Meistgebot zugeschlagen werden kann, d. h. also, daß der gegenwärtig geltende Grundsatz wieder in Krast tritt; nur wird eine größere Aufwendung von Arbeit und von Kosten nothwendig, um zu diesem Ziele zu gelangen.
44) Wenn man die Ausübung des Exekutionsrechts des⸗ jenigen Gläubigers, dessen Forderung im Bietungstermine nicht zur Ausbietung gelangt, für einen Mißbrauch erklärt, dann müsse man wenigstens einen Schritt weiter gehen und das Zwangsvollstreckungsverfahren durch Versagung des Zu⸗ schlages nicht resultatlos verlaufen lassen, sondern den Gläu⸗ biger mindestens seines Rechtes auf Zwangsvollstreckung in das Grundstück für verlustig erklären, weil sonst nach einiger Zeit dasselbe Schauspiel sich wiederholen könnte. Diese Kon⸗ sequenz hat der Entwurf aber nicht gezogen, vielmehr bestimmt der §. 22, daß bei Nichterzielung des Mindestgebots der harea e dn als resultatlos zu erachten und einfach ein⸗ zustellen ist.
In solchem Falle wird das verhaftete Grundstück einfach unverkäuflich, so lange nicht möglichst der erste Gläubiger zum Antrage auf Subhastation bestimmt werden kann. Dies führt aber unbedingt zu langen Sequestrationen oder Devastationen der Grundstücke und erscheint daher die in Frage gestellte Aenderung des geltenden Rechts nicht im Interesse des Real⸗ kredits liegend.
5) Bei vorstehenden Korrealhypotheken oder Kautions⸗ hypotheken wird es schwer sein, die Höhe des Mindest⸗ gebots zu bemessen und würde eigentlich die Subhastation aller korrealiter verhafteten Grundstücke zu gleicher Zeit noth⸗ wendig sein, um zu einem richtigen Resultate zu kommen.
6) Es wird bei Geltung des neuen Grundsatzes unmög⸗ lich, für die Hypothekengläubiger eine eventuelle Sicherheit oder einen Bürgen in Anspruch zu nehmen, da ja durch die in Folge Nichterzielung eines Mindestgebots resultatlos ge⸗ bliebene Subhastation der Gläubiger keinen Ausfall erlitten hat, seine Pfandsicherheit also gegen früher unverändert ge⸗ blieben ist. Eventuell müsse bestimmt werden, daß für solche Fälle die Resultatlosigkeit der Subhastation rechtlich gleich zu achten sei dem Ausfall der Forderung des Extrahenten im Verfahren.
7) Die Feststellung des Mindestgebots kann in zahlreichen Fällen außerordentlich schwierig sein, namentlich wo es sie um bedingte Ansprüche und Zinsenforderungen handelt, deren Höhe beim Ausbleiben der Gläubiger nicht sicher festgestellt werden kann.
Wie soll es gehalten werden, wenn der Richter das Mi destgebot zu niedrig bemißt und infolge dessen ein vorstehender Gläubiger dennoch einen Ausfall erleidet? Wenn in solchem Falle dem Gläubiger nicht anstandslos aus der Staatskasse, welcher eventuell der Negreß gegen den Schuldigen vorbehalten bleiben mag, der Ausfall ersetzt wird, dann wird gerade durch die beabsichtigte Aenderung der Hypothekengläubigerkreis schw⸗ beunruhigt und der Realkredit geschädigt.
Wie soll es andererseits gehalten werden, wenn das Mindestgebot irrthümlich vom Richter zu hoch limitirt worden ist und in Folge dessen die Subhastation resultatlos geblieben ist, während nachgewiesen werden kann, daß bei richtig lim tirtem Mindestgebot ein Ersteher sich gefunden haben würde?
Alles dieses sind Schwierigkeiten und führt zu komplizirten Doktorfragen, die dem Realkredit nur nachtheilig sein können. .8) Bei der gewünschten Aenderung geht der bei dem jetzigen Subhastationsverfahren mögliche Vortheil ganz ver⸗ loren, reines Grundbuchblatt zu erhalten, weil alle voreing tragenen Posten, deren Tilgung nicht nachgewiesen werden kann, vom Ersteher übernommen werden müssen.
9) Es kommt in Betracht, daß bei den, inhalts der oben erwähnten Denkschrift von 1871 erforderten Gutachten, welche sich für eine Aenderung des bisherigen Verfahrens aus⸗ sprachen, der überwiegende Theil eine Aenderung nur dahin befürwortete, deaß der Adjudikatar nicht gezwungen sein sollte, die
8— durch das Meistgebot gedeckten Hypotheken baar aus⸗ auzahlen.
Es betrifft dies die Frage Nr. 5 der gegenwärtig vorge⸗ legten Denkschrift.
Eine derartige Aenderung, wie sie sub Nr. 5 vorge⸗ schlagen, kann immerhin angenommen werden, obwohl damit die verknüpft ist, daß nicht prästationsfähige Bieter auftreten und Meistbietende bleiben werden, wodurch häufigere Resubhastationen eintreten werden, eine derartige Aenderung auch darum von geringem praktischen Werth sein wird, weil schon jetzt fast alle Kreditinstitute statutenmäßig die Bedingung stellen, daß die bewilligte Hypothek im Falle der Subhastation ohne Rücksicht auf die sonst stipulirten Kündigungsfristen sofort fällig und baar zahlbar sein soll.
Nach Alledem beantrage ich:
IJ. dem Vorschlage zu Nr. 5 der Denkschrift beizutreten, weil derselbe möglicherweise — obwohl sich dies nicht an⸗ nähernd voraussehen läßt — den Kreis der Bietungslustigen erweitern und damit die in der Subhastation zu erzielenden Kaufpreise erhöhen könnte, übrigens auch den Gläubigern, welche diesen Grundsatz für nachtheilig erachten sollten, die Möglichkeit bleibt, durch vertragsmäßige Spekulation sich die Fälligkeit ihrer Forderung im Falle der Subhastation zu sichern; wozu ich Ihnen meinen in Ihren Händen befindlichen Antrag eventuell empfehle. 3
II. dem Vorschlage zu Nr. 4 nicht beizutreten,
weeil derselbe der bisherigen allgemeinen Rechtssitte zu⸗
wider ist und ohne irgend welche nachweisbaren Vor⸗ theile zu bieten, durch Beschränkung des Exekutions⸗ rechts der Gläubiger und in Folge mannigfach ein⸗ tretender Komplikationen den Realkredit gefährdet und dem unprästationsfähigen Grundstücksbesitzer einen Schutz im Besitze des verpfändeten resp. überschuldeten Grundstücks bietet, auf den derselbe keinerlei Anspruch haben kann und den er der Regel nach nur zur Be⸗ nachtheiligung der Gläubiger ausnutzen dürfte, und weil endlich ein wirkliches Bedürfniß zu der beantrag⸗ ten Aenderung in keiner Weise nachgewiesen erscheint.
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