nicht geboten habe, wir also von jener Seite keinerlei 42 kommen gefunden, daß ich nur sagen könne, daß von meinem persön⸗ lichen Standpunkte aus die Absicht, welche der Hr. Abg. von Eynern für möglich hielt, eine fern liegende und eine allem Vermuthen nach nicht eintretende sein müsse. Aber, meine Herren, hieraus nun aus dem von mir genügend, glaube ich, klargelegten damaligen Falle für die Regierung, speziell für mich den Vorwurf erheben zu wollen — indirekt lag ein solcher ja jedenfalls vor — daß es der gebotenen Loyalität und Zuverlässigkeit nicht enspreche, wenn wir nun bei gänzlich veränderten Konstellationen und Verhältnissen nach Erlöschen der Geltung des Juligesetzes, also in einer völlig anderen Situa⸗ tion den Art. 2, der die Möglichkeit der Wiedereinsetzung eines durch gerichtliches Urtheil abgesetzten Bischofs in sein früheres Amt in die Vorlage einfügen wollte, das halte ich dann doch für einen so hohen Grad von Abweichung von den gewöhnlichen Regeln des parlamentarischen Lebens, daß ich mir erlauben muß, den Hrn. Abg. von Eynern darauf aufmerksam zu machen, daß er, glaube ich, keinen sehr glücklichen Griff gethan hat, wenn er heute auf diese Seite der Sache in der von ihm beliebten Form zurückgekommen ist.
Meine Herren! Ich habe den Bischofsparagraphen, den Art. 4 der Vorlage des Jahres 1881, wie ich glaube, im Schweiße meines Angesichts vor Ihnen vertheidigt aus dem einfachen Grunde, weil ich ihn für einen materiell richtigen und das Wohl und die Würde des Staates nicht gefährdenden Artikel hielt. Daß er nicht damals zu Stande gekommen, das bedauere ich noch heute; aber ich erkläre ganz offen: ich habe mit derselben Entschiedenheit, mit der ich 1880. den Art. 4 vertreten hatte, im Schoße der Staatsregierung dafür plaidirt, daß er in diese Vorlage wieder hineinkomme, und, meine Herren, ich schäme mich dessen in keiner Weise; ich werde mit voller Beruhigung und mit sehr gutem Gewissen als Abgeordneter, als Mit⸗ glied dieses Hauses für den Art. 2, wie ihn die Königliche Staats⸗ regierung vorgeschlagen hat, stimmen und lasse mich darin durch die Insinuation des Hrn. Abg. von Eynern, die ja vielleicht eine für mich ungünstige Deutung in der öffentlichen Meinung oder wenigstens einem Theile derselben erfahren wird, in keiner Weise irre machen.
Die Debatte wurde geschlossen.
Persönlich bemerkte der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neu⸗ kirch, daß die Freikonservativen im Reichstage und die Frei⸗ konservativen im Lande und im Abgeordnetenhause sich nicht deckten. Der Abg. von Kardorff würde in diesem Hause eine völlig isolirte Stellung einnehmen. .
Der Abg. von Rauchhaupt bemerkte, die Freikonservativen im Reichstage und Lande hätten dasselbe Programm. Der Abg. Frhr. von Ow, der im Sinne von Kardorffs gesprochen, habe ausdrücklich versichert, daß er im Namen seiner gesamm⸗ ten Partei im Reichstage gesprochen habe.
Artikel 1 wurde darauf nach dem Antrage von Rauch⸗ haupt angenommen.
Artikel 2 lautete nach der Regierungsvorlage:
Einem Bischof, welcher auf Grund des §. 24 ff. im Gesetze vom 12. Mai 1873 (Gesetz⸗Sammlung Seite 198) durch gericht⸗ ches Urtheil aus seinem Amte entlassen worden ist, kann von dem Könige die staatliche Anerkennnng als Bischof seiner früheren Diözese wieder ertheilt werden.
Dieser Artikel lautete nach dem Antrage von Rauchhaupt und Gen.:
Hat der König einen Bischof, gegen welchen auf Grund der
§. 24 ff. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 durch gerichtliches Urtheil auf Entlassung aus seinem Amte erkannt ist, begnadigt, so gilt derselbe wieder als staatlich anerkannter Bischof seiner Diözese. 1 In sonstigen Fällen, in welchen auf Grund der §§. 24 ff. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 oder des §. 12 des Gesetzes vom 2. April 1875 auf Entlassung aus dem Amte erkannt ist, werden die Folgen der ergangenen Erkenntnisse auf die Unfähigkeit zur Bekleidung des Amtes und die im Artikel 1, Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 aufgeführten Folgen beschränkt, in⸗ ofern nicht inzwischen eine Wiederbesetzung der Stelle erfolgt ist.
Der Abg. Dr. Virchow erklärte, es sei ihm nicht ver⸗ ständlich, weshalb der Abg. von Zedlitz mit solchem Eifer gegen die liberalen Parteien losgezogen sei und sich bemüht habe, den Liberalen Inkonsequenz nachzuweisen, derselbe müßte doch wissen, daß die Liberalen heute mit den Frei⸗ konservativen zusammen gegen die Vorlage stimmen würden. Die Stellung der Fortschrittspartei sei heute noch dieselbe wie früher, seine Partei habe von Anfang an den Kulturkampf als einen Kampf gegen die Hierarchie aufgefaßt. Auch für die Fortschrittspartei sei der Bischofsparagraph der bei weitem wichtigste Bestandtheil der Vorlage. Das Entgegenkommen gegen die Kurie im Wege der Gesetzgebung, das große Versöhnungsfest, welches Regierung und Konservative mit den Bischöfen feierten, müsse ja dem Centrum und dem Papste gefallen und könne den Durst des Centrums nach Konzessionen nur steigern. Dabei spiele freilich auch das tiefgefühlte Bedürsniß der Kon⸗ servativen, bei den Wahlen nicht allein zu stehen, seine gewichtige Rolle. Die gegenwärtige Vorlage gehe aber nach Annahme des Art. 1 in diskretionären Vollmachten auf, die seine Partei nicht billigen könne. Seine Partei wolle zu einem gewissen Abschluß gelangen, wenigstens bezüglich der Bischossfrage. Er sehe ja, daß je länger die dilatorische Be⸗ handlung dauere, die Zahl der Konzessionen, die der Staat machen solle, immer größer werde. Glaube der Kultus⸗ Minister mit diesem Paragraphen den Frieden zu erkaufen, so sollte derselbe doch einsehen, daß der Friede mit einem großen Opfer an Würde erkauft werde. Man sei an die Grenze des Diskutablen angekommen. Wenn ein Urtheil, das Namens des Königs gesprochen sei, durch Königliche Gnade wieder aufgehoben werde, dann sei das nach seiner Meinung genug, und er glaube, daß es mit dem Ansehen des Staatsoberhauptes nicht vereinbar sei, wenn ein derartig Begnadigter wieder in sein Amt und seine Würden eingesetzt würde. An diesem Standpunkt halte seine Partei fest, eine Veränderung sei bei seiner Partei nicht vorangegangen, und die reikonservativen würden die Fortschrittspartei stets als Bundesgenossin finden, wenn es sich um die Sicherstellung des Staates gegen hierarchische Uebergriffe Re Von den Konservativen wundere es ihn nicht, daß sie auf Wunsch der Regierung ihre Meinung wechselten, sie antizipirten damit gewissermaßen die Stellung, die nach der Ansicht des Kultus⸗Ministers in Zukunft die Be⸗ amten haben sollfen. Erstaunt sei er nur über die Ver⸗ änderung, die mit dem Centrum vorgegangen sei; die Herren hätten noch beim Juligesetz mit großer Energie sich gegen das System der diskretionären Vollmachten erklärt, sie hätten erklärt, daß das eine Auslieferung auf Gnade und Un⸗
nade sei, ein Ausliefern an die Willkür des jedesmaligen Miinisters, daß ein Damoklesschwert stets über ihrem Haupte schweben werde. So hätten die Herren am 7. Februar noch gesprochen und heute am 30. März träten sie mit Muth und Entschlossenheit für die diskretionären Vollmachten ein. Die Fortschrittspartei bleibe auf ihrem prinzipiellen Standpunkte stehen und bedauere, daß sie daher heute scheinhar für die Fortdauer des Kampfes stimmen müsse, während seine Partei doch eine Milderung desselben dringend wünsche; das Centrum werde das zu würdigen und zu entschuldigen wissen.
Der Abg. Dr. von Stablewski erklärte, er wolle auf die
aterielle Frage nicht weiter eingehen, da dieselbe genügend
erörtert sei; er wolle den Kardinal⸗Erzbischof Ledochowski nicht besonders gegen den Abg. von Cuny vertheidigen, finde es aber wenig rücksichtsvoll gegen die Krone, daß man ihr vorschreiben wolle, welche Persönlichkeiten ihrer Gnade zu empfehlen seien und welche nicht. Die Polen würden insge⸗ sammt für den Art. 2 stimmen. I
Demnächst nahm der Minister der geistlichen ꝛc. Angele⸗ genheiten von Goßler das Wort. (Wir werden diese Rede morgen im Wortlaut bringen.) b
Ein Schlußantrag wurde angenommen und in nament⸗ licher Abstimmung der Art. 2 nach dem Antrage von Rauch⸗ haupt mit 212 gegen 169 Stimmen angenommen.
Der Art. 3 lautet nach der Regierungsvorlage: .
„Das Staats⸗Ministerium ist ermächtigt, mit Königlicher Genehmigung die Grundsätze festzustellen, nach welchen der Minister der geistlichen Angelegenheiten von den Erfordernissen der §§. 4 und 11 im Gesetz vom 11. Mai 1873 dispensiren, auch ausländi⸗ schen Geistlichen die Vornahme von geistlichen Amtshandlungen beg- die Ausübung eines der im §. 10 erwähnten Aemter gestatten ann.“
Die Abgg. von Rauchhaupt und Genossen beantragten, dem Artikel folgende Fassung zu geben:
Von Ablegung der im §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 vorgeschriebenen wissenschaftlichen Staatsprüfung sind diejenigen Kandidaten befreit, welche durch Vorlegung von Zeugnissen den Nachweis führen, daß sie die Entlassungsprüfung auf einem deutschen Gymnasium abgelegt, sowie ein dreijähriges theologisches Studium auf einer deutschen Universität oder auf einem in Preußen bestehenden kirchlichen Seminare, welches nach dem Gesetze die Universität zu ersetzen geeignet ist, zurückgelegt und während dieses Studiums Vorlesungen aus dem Gebiete der Philosophie, Ge⸗ schichte und deutschen Literatur mit Fleiß gehört aben. “
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, auch im Uebrigen von den Erfordernissen des §. 4, sowie von dem Erfordernisse des §. 11 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zu dis⸗ pensiren, auch ausländischen Geistlichen die Vornahme von geist⸗ lichen Amtshandlungen oder die Ausübung eines der im §. 10 er⸗ wähnten Aemter zu gestatten. — Die Grundsätze, nach welchen dies zu geschehen hat, sind vom Staats⸗Ministerium mit Königlicher Genehmigung festzustellen. .
Die Abgg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch und Gen. be⸗ antragten zum vorstehenden Antrage:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
1) im Absatz 1 hinter „Gymnasium“ einzuschalten: „nach un⸗ mittelbar vorhergegangenem vierjährigen Besuch eines solchen“;
2) im Absatz 2 hinter dem Worte „ermächtigt“ einzuschalten: „sobald in den ordnungsmäßig besetzten Diözesen der im §. 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 vorgeschriebenen Verpflichtung zur Be⸗ nennung Seitens der geistlichen Oberen genügt wird“;
3) im Absatz 2 die Worte: „oder die Ausübung eines der im §. 10 erwähnten Aemter“ zu streichen und an deren Stelle zu setzen: „in Grenzdistrikten“. 1 8
Der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch erklärte, wenn die Herren vom Centrum und die Konservativen die Beendi⸗ gung der Berathung der Paragraphen 1 und 2 möglichst be⸗ schleunigt hätten, so hätten sie damit konstatirt, daß sie nicht den Muth gehabt hätten, die Angelegenheit hier genau disku⸗ tirt zu sehen. Was er noch habe sagen wollen, behalte er sich für die dritte Lesung vor. Die Anträge, die seine Partei gestellt habe, stellten sich weder dem An⸗ trag Rauchhaupt, noch der Regierungsvorlage direkt entgegen, sie sollten einfach die Bedenken begleichen, zu denen der §. 3 Veranlassung gebe. Der erste der Anträge solle ver⸗ hindern, daß nicht Zöglinge von Konvikten oder ausländischen Anstalten nur dgs Abiturientenexamen an einer deutschen An⸗ stalt ablegen könnten. Eine bloße Erfüllung der Examensbestim⸗ mungen gebe noch keine Bürgschaft dafür, daß die Zöglinge wirklich von deutschem Geiste erfüllt seien. Mit dem zweiten sollten die diskretionären Gewalten auf das nothwendige Maß be⸗ schränkt, durch den dritten verhindert werden, daß die Dis⸗ pensation nicht auch auf die Lehrer an Seminarien ausge⸗ dehnt werde. .
Der Abg. Dr. Brüel bemerkte, der in Rede stehende Paragraph sei in der Kommission gründlich durchberathen, daher wolle er hier nur im Namen seiner politischen Freunde die Erklärung abgeben, daß sie, wenn sie auch keinen be⸗ stimmten Antrag auf Aufhebung eines jeglichen Kultur⸗ examens gestellt hätten, dennoch einen Bildungsnachweis der Geistlichen nicht gutheißen könnten. Wenn das Centrum dennoch für die Vorlage oder für den Antrag Rauchhaupt stimmen werde, so thue seine Partei es im Interesse der ganzen Vorlage. ³. Et Fßhr enge. Nesgve3
Hierauf ergriff der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten von Goßler das Wort. (Wir werden diese Rede morgen im Wortlaut bringen.) 1
Der Abg. Dr. von Cuny erklärte, daß er für einen Dispens auf Dauer nicht stimmen könne. Uebrigens sei der Mangel an Theologen, der immer hierfür geltend gemacht sei, nach den Erklärungen des Kultus⸗Ministers in der Kommission nicht mehr vorhanden. Daß in Bezug auf die Seminare ein solches Bedürfniß vorhanden sei, müsse er bestreiten, und darum könne er nicht für einen Dispens sür Lehrer derartiger An⸗ stalten stimmen. Es sei auch nur billig, daß, wer praktisch vorbilden wolle, selbst praktisch vorgebildet sei.
Der Abg. von Rauchhaupt bemerkte, seine Partei habe nicht, wie die Freikonservativen, das Bedürfniß, das Be⸗ gnadigungsrecht der Krone noch besonders zu garantiren. Das Kulturexamen sei stets ein besonders lästiges Hinderniß in der kirchlichen Entwickelung, dem durch den Antrag seiner politischen Freunde abgeholfen werden würde. Seine Partei habe auch zur Verwaltung das Vertrauen, daß sie dem Artikel in der Praxis richtige Anwendung verschaffen werde.
Der Schluß der Diskussion wurde angenommen.
Persönlich bemerkte der Abg. Richter, mit Rücksicht darauf, daß von der Mehrheit drei Mal hintereinander in einer wenig gewöhnlichen Weise der Schluß der Diskussion herbeigeführt sei, beantrage er über diesen Artikel namentlich abstimmen zu lassen.
Der Antrag auf namentliche Abstimmung wurde genügend unterstützt.
Die Anträge des Abg. Frhr. von Zedlitz wurden abgelehnt und Art. 3 nach dem Antrage von Rauchhaupt mit 228 gegen 142 Stimmen angenommen.
Artikel 3 a. lautet nach dem Antrage von Rauchhaupt:
„Die Ausübung der in den §§. 13 ff. des Gesetzes vom 20. Mai 1874 und in den Artikeln 4 ff. des Gesetzes vom 21. Mai 1874 den Präsentationsberechtigten und der Gemeinde beigelegten Befug⸗ niß zur Wiederbesetzung eines erledigten geistlichen Amtes und zur Einrichtung einer Stellvertretung in demselben findet serner nicht statt.“ Ar⸗. 33 9q
wurde ohne Debatte angenommen. 5
Art. 4 lautet nach der Regierungsvorlage:
„An die Stelle des §. 16 im Gesetz vom 11. Mai 1873 tritt nachfolgende Bestimmung: Der Einspruch findet statt, wenn dafür erachtet wird, daß der Anzustellende aus einem Grunde, welcher dem
89 ;.
bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiete angehört, für die Stelle nicht geeignet sei, insbesondere wenn seine Vorbildung den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Die Gründe für den Einspruch sind anzugeben. Gegen die Einspruchserklärung kann innerhalb dreißig Tagen bei dem Minister der geistlichen An⸗ Veschwerde erhoben werden, bei dessen Entscheidung es bewendet.“
8 Abg. von Rauchhaupt beantragte, diesen Artikel zu reichen.
Der Abg. Dr. von Cuny erklärte sich gegen den Rauch⸗ Antrag und bat, den Artikel unverändert anzu⸗ nehmen.
Hierauf nahm der Staats⸗Minister von Goßler das Wort. (Wir bringen diese Rede morgen im Wortlaut.)
Der Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum erklärte, daß es noth⸗ wendig gewesen sei, um wenigstens etwas zu Stande zu bringen, die Anzeigepflicht aus dem Gesetze herauszulassen, weil sonst das Centrum die Vorlage nicht acceptirt hätte.
Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, er wolle jetzt auf die Ausführungen des Ministers nicht eingehen; man dürfe aber
daraus nicht folgern, daß er dieselben anerkenne.
Damit schloß die Debatte. Artikel 4 wurde angenommen. Art. 5 lautet in der Regierungsvorlage:
„ Das Staats⸗Ministerium ist ermächtigt, für bestimmte Be⸗ zirke widerruflich zu gestatten, daß Geistliche, welche im Uebrigen die gesetzlichen Erfordernisse für die Ausübung geistlicher Amts⸗ handlungen erfüllen oder von denselben dispensirt sind, zur Hülfe⸗ leistung im geistlichen Amt ohne die nach §. 15 des Gesebes vom 11. Mai 1873 erforderliche Benennung verwendet werden.
Eine Debatte fand nicht statt; der Artikel wurde abgelehnt. Damit war die zweite Berathung der Vorlage erledigt. ühierauf vertagte sich das Haus um 5 ¾ Uhr auf Freitag
r.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Im Verlage von Friedr. Andr. Perthes zu Gotha erschien:
Beicht⸗ und Kommunionbuch. Von Wilhelm Baur, Dr. theol, Hof⸗ und Dom⸗Prediger in Berlin. Dritte Auflage. 1882. — Preis: 1,80 ℳ, geb. 3 ℳ — Zu guter Stunde, in den W der heiligen Passion, erscheint Baurs Beicht⸗ und Kommunionbuch in dritter Auflage. Der starke Begehr, welcher wiederholte Auflagen nöthig gemacht hat, zeigt schon, daß neben so vielen älteren, trefflichen Beicht⸗ und Kommunionbüchern das von Baur eine eigenthümlich geistig ebenbürtige Gabe bietet. Der In⸗ halt ist in acht Abschnitten, welche von den vorbereitenden Gleichnissen des Herrn, dem vom Weizenkorn und Weinstock bis zur „dauernden Gemeinschaft“ fortführen, übersichtlich geordnet. Eine Zugabe von Gebeten und Liedern schließt das Buch.
Die Pfingstweihe oder die Einsegnung. Ein Idyll in drei Gesängen von Karl Heinrich Keck. Dritte Auflage. — Preis: 1,20 ℳ, geb. 2 ℳ — Das jetzt in dritter Auflage neu erscheinende Idyll, wird sich zu den alten manche neue Freunde gewinnen. Der Verfasser hat ein anmuthiges Bild in Hexametern ausgeführt und sich dabei mit richtigem poetischen Verständniß von der Anregung leiten lassen, mit der dieses Versmaß zu linearer Zeichnung und plastischer Objektivität führt. Seine Dichtung dürfte namentlich den Konfir⸗ manden ein willkommenes Festgeschenk sein zu christlicher Erbauung.
— Aus dem Verlage der Königlichen Hof⸗Buchhandlung von Ernst Siegfried Mittler u. Sohn hierselbst liegen uns die beiden folgenden, kürzlich erschienenen Schriften vor:
1) Aus der Zeit der Armeereorganisation. Eine histo⸗ rische Reminiscenz. — Preis: 1,20 ℳ. — Angeregt durch die neuerdings hervorgetretenen gegensätzlichen Auffassungen der Armeereorganisation, erinnert die Schrift an den thatsächlichen Verlauf jenes wichtigen, die Schlagfertigkeit unserer Armee bedingenden Ereignisses und stellt zur Charakteristik desselben die entscheidenden aktenmäßigen Zeugnisse zu⸗ sammen. Da die Literatur über die Armeereorganisation unter König Wilhelm im Allgemeinen eine spärliche und zerstückelte ist, so wird diese Schrift einen werthvollen Beitrag zur Staats⸗ und Heeres⸗ geschichte Preußens in unserer Zeit liefern. 2) Ueber Märsche und Kriegsmärsche. Nach vielgenannten Mustern bearbeitet von V. R. — Preis: 0,50 ℳ — Ein Scherz, der die neuesten, an⸗ spruchsvoll auftretenden militairischen Flugschriften geißelt, indem er deren Styl und Gedankengang travestirt. Das kleine Scherzbild dürfte vielen Beifall finden.
— Von dem im Verlage von Emil Strauß in Bonn erscheinenden „Centralblatt für allgemeine Gesundheitspflege. Organ des nieder⸗ rheinischen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege, herausgegeben von Dr. Finkelnburg und Dr. Lent“ liegen Heft 3 und 4 vor. Diese Hefte enthalten an größeren Aufsätzen: Bericht über die Generalversammlung des niederrheinischen Vereins für öffentliche Ge⸗ sundheitspflege am 5. November 1881, von Dr. Lent. — Die Ueber⸗ bürdung der Schuljugend, Mittel und Wege zur Abhülfe. Von Dr. Fr. Wilh. Fricke (Schluß). — Motive für eine Geburts⸗ und Sterb⸗ lichkeitsstatistik und für eine statistische Uebersicht der wichtigsten Krankheitsformen in den westlichen Provinzen. — Nachweisung über Krankenaufnahme und Bestand in den Krankenhäusern aus 51 Städten der Provinzen Westfalen, Rheinland und Hessen⸗Nassau pro Monat Januar 1882. — Sterblichkeitsstatistik von 54 Städten der Provinzen Westfalen, Rheinland und Hessen⸗Nassau pro Januar 1882. — Unter der Rubrik „Kleinere Mittheilungen“ finden wir: Gesellschaft für öffentliche Gesundheitspflege in Spanien. — Ueber Druck⸗Atrophie am Daumenballen (Thenar) bei Kupferschmieden. — Einpüb⸗ rung des Impfzwanges in der Schweiz. — Anzeigepflicht der Aerzte im Großherzogthum Baden vom 30. Dezember 1281. — Die Sterblichkeit der Bevölkerung von England und Wales im Jahre 1881. — Die Cholera in West⸗Arabien. — Ungewöhn! dichter und anhaltender Nebel in London. — Die Anstellung eines adtischen ärztlichen Gesundheitsbeamten. — An Berichten über neue Er⸗ scheinungen auf dem Gebiete der Literatur bringen die vorliegenden Hefte folgende: Neuere Publikationen zur Impffrage, besprochen von Dr. Wolffberg Enge — Zur Aetiologie der Infektionskrankheiten mit besonderer Berücksichtigung der Pilztheorie. Vorträge, gehalten in den Sitzungen des ärztlichen Vereins zu München im Jahre 1880, besprochen von Dr. Mayer (Schluß). — Ueber den Werth der schwefligen Säure als Desinfectionsmittel, Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte, von Dr. G. Wolffhügel, Regierungs⸗ Rath, besprochen von Dr. de Jonge. — Die Gehörsstörungen des Lokomotivpersonals und deren Einfluß auf die Betriebssicherheit der Eisenbahnen, von Dr. S. Moos, Professor in Heidelberg, Dr. H. Pollnow, prakt. Arzt in Berlin und Dr. D. chwabach, prakt. Arzt in Berlin, besprochen von Walb. — Der Gesundheits⸗ zustand der Maschinisten der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn, von Dr. L. Güterbock, Geheimer Sanitäts⸗Rath, besprochen von Walb. — Sur l'Géclairage électrique au point de vne T'hygiène de la vue, von Dr. Javal, besprochen von Prof. Saemisch.
k8. 1. *
5
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗
register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich
Preußischen Staats-Anzeigers:
Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.¼.
teckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
u. dergl.
Verloosung, Amertisation,
Stecebriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
14877] Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Agenten und Schreiber Heinrich Pfeiffer aus rankfurt a. M., welcher flüchtig ist, ist die Unter⸗ Fehurhehaft wegen Meineids verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Justiz⸗ gefängniß zu Frankfurt a. M. abzuliefern. Frank⸗ furt a. M., den 29. März 1882. Der Unter⸗ suchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. J. V.: Barckhausen. Beschreibung: Alter 39 Jahre, Größe 1,83 m, Statur groß, kräftig, Haare dunkelblond, Stirn frei, Bart dunkler Voll⸗ bart bezw. Schnurr⸗ und Backenbart, Augenbrauen dunkelblond, Augen braun, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Gesicht voll, Gesichts⸗ farbe gesund, Sprache deutsch. Kleidung: Ueber⸗ zieher, dunkle Hosen, schwarzer Filzhut.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Arbei⸗ ter Paul Ludwig Pick wegen schweren Diebstahls im kriminellen Rückfalle in den Akten U. R. I. Nr. 690 de 1881 unter dem 19. Juli 1881 erlassene Steck⸗ brief wird zurückgenommen. Berlin, den 28. März 1882. Königliches Landgericht I. Der Unter⸗ suchungsrichter: Götz.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 12. Ja⸗ nuar 1882 hinter den Tischlerlehrling Carl Heinrich Hentschel, am 12. Mai 1863 in Berlin geboren, erlassene Steckbrief ist erledigt. Berlin, den 23. März 1882. Königliches Amtsgericht 1. Abtl S8. 16“
[14733] (Steeckbrief b wird erlassen gegen den angeblichen Zinngießer Karl Kafiz von Erlenbach, K. Bayr. Bezirksamts Kaiserslautern, wegen Unterschlagung bezw. Hehlerei St. G. B. §§. 246, 259).
Derselbe soll sich in hheech herumtreiben.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das hiesige Amtsgerichtsgefängniß einzuliefern.
Weinsberg, den 28. März 1882.
Ked. Württ. Amtsgericht. A.⸗R. Löwenstein.
Stuttgart. Steckbriefzurücknahme. Der unter dem 15. Juni 1880 gegen Colporteur
14781]
Zofeph Winter aus Kempen (Düsseldorf) wegen nterschlagung erlassene Steckbrief wird nach ge⸗ schehener Einlieferung und Aburtheilung des? ter zurückgenommen. 16 Stuttgart, den 25. März 1882. Der Untersuchungsrichter aam K. Landgericht. — Herrmann. [14782] K. Staatsanwaltschaft Stuttgart. Zurückgenommen wird der Steckbrief gegen Ernst Gustav Schneider von Chemnitz d. d. 1. Oktober v. J. Den 28. März 1882. Schanz, Str.
Subbhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. “
[14777] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Christian Wilhelm Ehninger in Kirchheim u. T., klagt gegen den Fuhrmann Jo⸗ hannes Buck von hier, mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, aus Kauf und Darlehen, mit dem An⸗ trage auf Verurtheilung des Beklagten durch vor⸗ läufig vollstreckbares Urtheil zur Bezahlung des Kaufschillings und Darlehensrestes von 277 ℳ und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Kirchheim auf
den 31. Mai 1882, Vormittags 9 ¼ Uhr. Kirchheim, Württemberg, den 29. März 1882. Koch, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[14772] Oeffentliche Zustellung.
Marig Barbara Teeb und Johann Wilhelm Teeb, Pfleger des am 15. Mai 1876 geborenen Kindes der Ersteren, Beide in Sulz, klagen gegen den mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden Sattler Anton Pius Buk von Altheim, O.⸗A. Riedlingen, wegen Ansprüche aus unehelicher Schwängerung, mit dem Antrage, zu erkennen, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin Maria Barbara Teeb selbst 50 ℳ Kindbettkosten, sodann der Pflegschaft ihres Kindes, solange bis sich dasselbe selbst zu ernähren im Stande ist, jedenfalls bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahr, an jährlichen Alimenten 80 ℳ und zwar die bis jetzt verfallenen baar, die übrigen in vierteljährig vorauszahlbaren Raten, zu zahlen und die sämmtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das K. Amtsegericht Ried⸗ lingen auf Samstag, den 3. Juni 1882, Vormittags 8 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Den 24. März 1882. 8.
Feßler, Gerichtsschreiber des K. Amtsgerichts.
[14758] SOeffentliche Zustellung. Der Kaufmann Franz Zintzen zu Dison in Belgien, vertreten durch Geschäftsmann Montz zu ünshoven, klagt gegen den Bäcker Nicolaus ansen, früher zu Baesweiler, später zu Aachen wohnend, und jetzt ohye bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, aus Wdchsel vom 30. September 879 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Be⸗ klagten zur Zahlung von 120 ℳ nebst 6 % Zinfen t dem 15. Dezember 1879, sowie 5 ℳ 60 ₰ echselunkosten nebst Zinsen seit Zustellung dieser
Riedlingen.
u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Beklagten zur mündli streits vor das Königliche Amtsgericht zu Geilen⸗ kirchen auf Donnerstag, den 4. Mai 1882, Vormittags 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage bekannt gemacht. chleußner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[148911 SOeffentliche Zustellung.
Die geschiedene Frau Fleischermeister Langelotz, Caroline, geborene Groschupf, zu Erfurt, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Martinius, klagt gegen die Erben des am 29. Januar 1880 zu Erfurt ver⸗ storbenen Fleischermeisters Joseph Langelotz, wegen eines dem Letzteren im Jahre 1878 gegebenen Dar⸗ lehns von 630 ℳ mit dem Antrage auf Verurthei⸗ lung der Langelotz'schen Erben an Klägerin unter Gesammthaft — eventuell gemeinschaftlich — mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars 630 ℳ nebst 5 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, und ladet den Mitbeklagten, Fleischer⸗ meister Christian Langelotz, zuletzt in Erfurt, jetzt in unbekannter Abwesenheit, zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Erfurt auf
den 23. Juni 1882, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Erfurt, den 29. März 1882.
v Schulz, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
1147781 Oeffentliche Zustellung.
Der K. Rechtsanwalt Schlelein dahier erhebt Namens des Kaufmanns Oskar Rödelheimer dahier gegen den Schmiedemeister Franz Schmauß von hier, nun unbekannten Aufenthalts, Klage wegen 80 ℳ — ₰ für einen im Jahre 1881 erhaltenen Anzug, ferner 40 ℳ — ₰ für verschiedene in den Jahren 1879, 1880 und 1881 käuflich erhaltene Kleidungsstücke, beantragt, daß Beklagter durch vor⸗ läufig vollstreckbares Urtheil für schuldig erkannt werde, an Kläger 120 ℳ — ₰ nebst 5 % Zinsen hieraus vom Tage der Klagszustellung an zu zahlen und die Streitskosten zu tragen und ladet den Be⸗ klagten in die zur mündlichen Verhandlung über die Klage auf
Mittwoch, den 24. Mai 1882, Vormittags 9 Uhr, — Sitzungssaal — anberaumte Sitzung des K. Amtsgerichts Bamberg I., wovon Franz Schmauß, da die öffentliche Zustellung gerichtlich bewilligt worden ist, hiermit in Kenntniß gesetzt wird.
Bamberg, den 28. März 1882.
Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts Bamberg I. Der K. Keil.
“ 8 1147701 Bekanntmachung.
Im Hypothekenbuch für Erlangen Bd. VI. S. 615 ist auf der Plan⸗Nr. 1409 unter dem 26. Septem⸗ ber 1826 eingetragen:
.500 Fl. rückständige Kaufgelder des Johann Sebastian Dannreuther, wofür sich das Hypo⸗ thekrecht vorbehalten wurde, laut Vertrags vom 24. Januar 1769“, und unter dem gleichen Datum:
„Die Zahlung der vorstehend eingetragenen 500 Fl. wird behauptet, kann aber nicht nach⸗ gewiesen werden.“
Da die Nachforschungen nach dem rechtmäßigen Inhaber dieser Forderung fruchtlos geblieben und seit der letzten, auf die Forderung bezüglichen Hand⸗ lung mehr als dreißig Jahre verstrichen sind, so er⸗ geht auf Grund des Art. 123 Ziff. 3 des A. G. z. R. C. P. O. bezw. §. 82 des Hypothekengesetzes dem Antrage der Besitzer der erwähnten Plannummer, der Oekonomen Joseph und Heinrich Dengler in Kosbach, entsprechend an Diejenigen, welche ein Recht auf die obenerwähnten 500 Fl. zu haben glauben, hiermit die öffentliche Aufforderung, ihre Ansprüche innerhalb sechs Monaten, spätestens im Aufgebots⸗ termin, welcher
Mittwoch, 8. November curr., früh 9 Uhr, im amtsgerichtlichen Sitzungssaale, abgehalten wer⸗ den wird, bei dem unterfertigten Gerichte anzumel⸗ den, widrigenfalls die Forderung für erloschen er⸗ klärt und im Hypothekenbuche gelöscht würde.
Erlangen, den 25. März 1882.
Königliches Amtsgericht. Merkel. —
Vorstehendes wird hiemit veröffentlicht.
Erlangen, den 28. März 1882.
Der Königliche Sekretär: Gigglberger. 8
[14779] Armensache. Oeffentliche Zustellung. Margaretha, geb. Kleindienst, Handarbeiterin, in Bretzenheim bei Mainz wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinach in Mainz, klagt gegen ihren Ehemann Jakob Hettesc en Taglöhner, zuletzt in Bretzenheim wohnhaft, jetzt ohne bekannten Aufenthalt, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage auf Trennung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe und Verurtheilung des Beklagten in die Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Mainz auf den 30. Inni 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Moyat,
Klage und den Kosten des Verfahrens und ladet den
.
Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
Oeffentlicher Anzeiger.
Verkäufe. Verpachtungen, Submissionen etc. Zinszahlung
chen Verhandlung des Rechts⸗ [14731]
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. sX&
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
8. Theater-Anzeigen. In der Börsen-
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Annoncen⸗Bureaux.
2₰△
9. Familien-Nachrichten. beilage.
Aufgebot.
Nachdem glaubhaft angezeigt ist, daß die nach⸗
stehend näher angegebenen Urkunden:
a. die von der Deutschen Lebensversicherungs⸗
Gesellschaft in Lübeck über das Leben des Apo⸗
thekers und Kaufmannes Franz Theodor Hellwig
in Baruth am 8. November 1872 ausgestellte,
auf Inhaber lautende Police Nr. 58 085, groß 4000 Thlr. Pr. Ct.,
die von der Deutschen Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft in Lübeck über das Leben des Hof⸗ besitzers Peter Janzen in Montauerweide am 4. September 1868 ausgestellte, auf Inhaber lautende Police Nr. 45 838, groß 3000 Thlr. Pr. Ct., von der indessen durch Nichteinlösung 1000 Thlr. erloschen sind,
. die von der Deutschen Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft in Lübeck über das Leben des Dr. med. prakt. Arzt Rudolph Loch in Danzig am 29. Juli 1875 ausgestellte, auf Inhaber lautende Police Nr. 66 669, groß 4500 ℳ,
die von der Deutschen Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft in Lübeck über das Leben der Frau Bertha Marie Graßmann, geborenen Plaen, in Berlin am 27. Februar 1857 ausgestellte, auf Inhaber lautende Police Nr. 13 751, groß 300 Thlr. Court.,
e. die von der Deutschen Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft in Lübeck — General⸗Agentur Berlin, Agentur Marienwerder — ausgestellte Prämienquittung Nr. 102 770, über die auf das Leben des Baumeisters Eduard Julius Leopold Benedikt Horwiez in Marienwerder lautende Police Nr. 7623, groß 1000 Thlr., für die Zeit vom 4. Dezember 1881 bis zum 88 März 1882 gezahlte Prämie von 19 ℳ
abhanden gekommen sind, „werden auf Antrag des Rechtsanwalts Dr. Feh⸗ ling hieselbst, als Bevollmächtigten der angeblich zu den genannten Urkunden allein Berechtigten, nämlich (ad 1) des gedachten Apothekers Hellwig, (ad 2) des Hofbesitzers Janzen, (ad 3) des A. W. Kafemann zu Danzig, (ad 4) der Frau Graßmann und (ad 5) der Wittwe A. Horwicz alle Diejenigen, welche an die genannten Urkunden Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, aufgefordert, solche Ansprüche in dem auf Mittwoch, den 13. Dezember 1882, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin im hiesigen Amts⸗ gerichte II. anzumelden und die Urkunden vorzulegen, unter dem Rechtsnachtheil, daß die gedachten Urkun⸗ den für kraftlos erklärt und die Deutsche Lebens⸗ versicherungs⸗Gesellschaft in Lübeck ermächtigt werden soll, den Antragstellern neue, mit den abhanden ge⸗ kommenen gleichlautende Urkunde auszustellen. Lübeck, den 25. März 1882. 8 Das Amtsgericht, Abth. II. Asschenfeldt, Dr. Dr. Achilles, Sekr.
In den Hypothekenbüchern des hiesigen Amts⸗ gerichts finden sich folgende Hypotheken eingetragen:
1) für ein Kapital von 400 Thaler, eingetragen am 29. Juni 1868 zu Gunsten des Kostmeiers Heinrich Meyer in Himmingerode auf Grund der notariellen Urkunde vom 21. Juni 1868,
2) für ein Kapital von 1950 Thaler, eingetragen am 19. April 1869 zu Gunsten des Hofmeisters Hr. Meyer und dessen Ehefrau Caroline, geb. Semmel⸗ rogge, in Himmingerode auf Grund der notariellen Urkunde vom 26. Mai 1869.
Nachdem die Erben der vorgenannten Eheleute Meyer eidlich erhärtet haben, daß die vorbezeichneten Obligationen verloren gegangen, und daß ihnen Niemand bekannt sei, der Anspruch auf diese beiden zurückbezahlten Kapitale erheben kann, auch ein Auf⸗ gebotsverfahren wegen etwaiger unbekannter Be⸗ rechtigte beantragt haben, so werden nunmehr gerichts⸗ seitig Alle, welche in Betreff dieser vermißten Ür⸗ kunden und der darin verbrieften hypothekarischen Forderungen Ansprüche zu haben vermeinen, aufge⸗ fordert, ihre Rechte am Dienstag, den 30. Mai 1882
Morgens 10 Uhr, so gewiß vor hiesigem Amtsgerichte anzumelden, als widrigenfalls die vermißten Urkunden hinsichtlich der sich nicht meldenden Inhaber für ungültig und wirkungslos erklärt und die darin bestellten Hypo⸗ theken für erloschen erklärt werden sollen. Göttingen, den 22. März 1882. 8
Wagemann.
[14755] Geschehen Königliches Amtsgericht I.
dem Müller Lebrecht Kluge in Rohrsen gehörenden
1
maßen mit ihren Rechten
86 Königliches Amtsgericht. II.
Hameln, den 23. März 1882,
in öffentlicher Sitzung. Gegenwärtig:
Amtsgerichtsrath Kern, Referendar Zeddies.
In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der
1 8
e und Köthnerstelle Nr. 39 nebst Zu⸗ behor — K. 1/82., —
ꝛc ꝛc. ꝛc. ist dem Antrage stattgegeben und folgender Aus⸗ schlu bescheid erlassen: s werden alle Diejenigen, welche an den im Aufgebote vom 1. Februar 1882 näher bezeichneten Immobilien Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, oder sonstige dingliche Rechte haben und sich nicht im heutigen Tirmine gemeldet haben, hiermit angedrohter⸗ 1N. 2 im Verhältniß zum uen Erwerber ausgeschlossen. ꝛc. 8 t ZZ““ Zur Beglaubigung: 888 gez. Kern. Zeddies. „CGEhrichs, Gerichtsschreiber Kgl. Amtsgerichts I.
[14747] Ausschluß⸗Bescheid. g2
In Zwangsvollstreckungssachen des Vollhöfners Hr. Wildung in Idingen, Gläubigers, wider den früheren Vollhöfner jetzigen Altentheiler Jacob Westermann in U. Einzingen, Schuldner, wegen Forderung, werden Alle der Ediktalladung vom 26. November 1881 zuwider bis jetzt nicht ange⸗ meldeten dinglichen Rechte der darin bezeichneten Art angedrohetermaßen im Verhältniß zum neuen Erwerber der Kaufobjekte für verloren damit er⸗
kannt.
Walsrode, 1. März 1882.
Königliches Amtsgericht. II. 8 gez. Langerfeld. Zur Beglaubigung: Frilling, Gerichtsschreiber, i. V.
[147832 Alusschlußbescheid.
In Sachen, betreffend den Konkurs über das Ver⸗ mögen der Kinder des weiland Gastwirths B. Linde⸗ mann zu Freren werden Alle, welche der Edictal⸗ ladung vom 4. Januar 1882 zuwider Rechte der in der Ladung bezeichneten Art in dem heutigen Termine nicht angemeldet haben, den neuen Erwerbern des Grundbesitzes gegenüber damit ausgeschlossen; ins⸗ besondere wird die Band I. Blatt 12 Grundbuchs von Freren Abtheilung III. Nr. 2 zu Gunsten des Bernhard Christian Lindemann noch eingetragene Hypothek für erloschen erklärt und soll die Löschung beantragt werden. So verkündet in der öffentlichen Sitzung des Königlichen Amtsgerichts Freren vom 6. März 1882 nach zuvoriger Verhandlung und nachdem der Nach⸗ weis, daß die Bekanntmachung vom 4. Januar 1882 gehörig publizirt worden, zu den Acten gelangt wa
Freren, 6. März 1882. 11“
Königliches Amtsgericht. Haccius.
[14879]
Gegen den etwa 45 Jahre alten Bäcker Anton Gockel in Willebadessen, welcher im Jahre 1868 nach Amerika ausgewandert und seit Ende 1869 also seit länger als 10 Jahren, verschollen ist, ha die Ehefrau Bäcker Anton Gockel, Maria, geb Pleininger, zu Willebadessen, die gerichtliche Todes erklärung beantragt. Es werden daher der Anton Gockel und etwaige unbekannte Erben aufgeforder sich spätestens in dem auf
den 20. Januar 1883, Vorm. 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine z melden, widrigenfalls der Verschollene für todt er klärt und sein Vermögen den sich legitimirende Erben ausgeantwortet werden wird.
Warburg, den 23. März 1882.
Königliches Amtsgericht. u“ *
[14760] Bekanntmachung.
Die für die Michaeliskollektur hier ausgefertigte Fegohthe en . dd. 15. Oktober 1868 über eine
orderung von 9 Thlr. 24 Sgr. 1 Pf. = 29 ℳ 41 ₰ an Johann Heinrich Schmidt zu Wölfis ist durch Ausschlußurtheil vom 1. März 1882 für kraft⸗ los erklärt worden. 8 8
Ohrdruf, den 29. März 188222.
SHSHerrzogl. S. Amtsgericht IVI.
8 gez. Busch.
“ Zur Beglaubigung:
Ohrdruf, den 29. März 1882.
. Der Gerichtsschreiber: 8 Helbig.
111“
[147431 Bekanntmachung. 86 Die Ehefrau Johann Ritleng, Anna Maria Magdalena, geb. Fritsch zu Landersheim vertreten durch den Rechtsanwalt Trant in Zabern klagt gegen ihren Ehemann, den Ackerer Johann Ritleng zu Landersheim wegen eingetretener Ueberschuldun mit dem Antrage auf Trennung der zwischen den Parteien bestehenden Gütergemeinschaft. Zur münd lichen Verhandlung des Rechtsstreits ist die Sitzung Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Zabern vom 21. Juni 1882, BVormittags 10 Uhr,
bestimmt. b Hörkens, Landg.⸗Sekret. Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
[14750]
In der Onstein’'schen Aufgebotssache F. 11/81 ha das Königliche Amtsgericht zu Emmerich am 27
Maärz 1882 durch den Gerichts⸗Assessor Hiddemann
erkannt: Der notarielle Kaufvertrag vom 8. April 1847, aus welchem im Grundbuche von Emmerich Band IV. Fol. 235 Abth. III. Nr. 2 für den einrich Cornelins Jansen eine Post von 800 hlr. als rückständiges Kaufgeld eingetragen, von welchen der Betrag von 600 Thlr. gelöscht, der Restbetrag von 200 Thlr. dem Kaufmann Franz Onstein abgetreten ist und noch eingetragen steht, wird mit angehängtem Hypothekenbuchs⸗ auszuge für kraftlos erklärt. SKoͤnigliches Amtsgericht.
e1“ 1 [147731 Im Namen des Königs!
Auf den Antrag des Eigenthümers Johamn 8 Bialw aus Michorzewko, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Brühl zu Graetz,
erkennt das Königliche Amtsgericht zu Graetz in der Bialy'schen Aufgebotssache II. F. 16./81. durch den Amtsrichter Maske für Recht:
Das Dokument über die auf Michorzewko Nr. 3
in Abtheilung III. unter Nr 5 für das Fräulein
Emilie von Szczaniecka, Rittergutsbesitzerin zu
* als Rest von ursprünglich 4200 ℳ
arlehn noch haftenden 675 ℳ, wird für kraftlos erklärt, und die Kosten des Verfahrens werden dem Eigenthümer Johann Bialy auferlegt.