1882 / 83 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Apr 1882 18:00:01 GMT) scan diff

loco inländischer

8

5 8 8 8 8

Königsberg, 4. April. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen unverändert. Roggen besser. loco 121/122 pfd. 2000 Pfd. Zollgewicht 141,25, pr. Frühjahr 1142,50, pr. Mai-Juni 145,00. Gerste Hlau. Hafer flau, 122,00, pr. Frühjahr 124,00. Weisse Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgew. 144,50 Spiritus pr. 100 Liter 100 % loco 43,50, pr. Frühjahr 43,75, pr. Mai-Juni 44,75. Wetter: Schön.

Stettin, 4. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen flau, loco 210,00 bis 221,00. pr. April-Mai 222.50, pr. Mai-Juni 220,00. Roggen matt, loco 153,00 bis 156,00, pr. April-Mai 153,50, pr. Mai-) uni 152,50, pr. Juni-JIunli 151,00. Ruübsen pr. September-Oktober 256,00. Rüböl still, 100 Kilogr. pr. April-Mai 55,50, pr. September Oktober 55,50. Spiritus fest, loco 43,00, pr. April- Mai 45.90. pr. Juni-Juli 47.20. Petroleum pr. April 7,30.

Pesen, 4. April. (W. T. B.)

Spiritus loco ohne Fass 43,90, pr. April-Mai 44,70, pr. Juni 45,70. pr. Inli 46,40, pr. August 47,00. Fest.

Breslau, 5. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Spiritus per 100 Liter 100 % per April- Mai 45,50, do. per Mai-Juni 46,20. do. per August-September 47,50. Weizen per April-Mai 216,00. Roggen per April-Mai 153,00, do. per Mai-Juni 154,00, per September Oktober 153,00, Rüböl loco per April-Mai 55,50, per Mai-Juni 55,50, per September-Oktober 55,25. Zink umsatzlos. Wetter: Schön.

Cöln, 4. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen hiesiger loco 23,50, fremder loco 22,50, pr. Mai 21,90, pr. Juli 21,55, pr. November 20,45. Roggen loco 19,50, pr. Mai 15,30, pr. Juli 15,35. pr. November 14,95. Hafer loco 16,50. Rüböl loco 30,50, pr. Mai 28,90, pr. Oktober 28,90.

Bremen, 4. April. (W. T. B)

Petroleum. (Schlussbericht) Rubig. Standard white loco 7,10, pr. Mai 7,25, pr. Juni 7,35, pr. Juli 7,50, pr. August- Dezember 7,85. Alles Br.

Hamburg, 4. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen loco fest, auf Termine matt. Roggen loco ruhig, auf Termine matt. .

Weizen pr. April-Mai 213,00 Br., 212,00 Gd., pr. Juli- August 705,00 Br., 204,00 Gd. Roggen pr. April-Mai 152,00 Br., 151,00 Gd., pr. Juli-August 147,00 Br., 146,00 Gd. Hafer still. Gerste flau. Rüböl ruhig, loco 56,00, pr. Mai 56,50. Spiritus still, pr. April 37 ¾ Br., pr. Mai-Juni 37 ¾ Br., pr. Juli- August 38 ½ Br., pr. August-Septbr. 39 ½ Br. Kaffee sehr ruhig, geringer Umsalz. Fetroleum still, Standard white loco 7,30 Er., 7,20 Gd., pr. April 7,30 Gd., pr. August-Dezember 7,90 Gd. Wetter: Windig.

Wien, 4. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen pr. Frühjahr 12,17 Gd., 12,20 Br. Hafer pr. Frühjahr 8,00 Gd., 8,05 Br. Mais pr. Mai-Juni 7,37 Gd., 7,42 Br.

Pest, 4. April. (W. T. B.)

Produktenmarkt. Weizen loco sich befestigend, auf Ter- mine fest, geschäftslos, pr. Frühjahr 11,87 Gd., 11,90 Br., pr. Herbst 10,50 Gd., 10,55 Br. Hafer pr. Frühjahr 7,80 Gd., 7,85 Br. Mais pr. Mai-Juni 6,07 Gd., 7,10 Br. Kohlraps pr. August- September 12 ⅞.

Amsterdam, 4. April. (W. T. B.)

Getre idemarkt (Schlussbericht). Roggen pr. Mai 175, pr. Oktober 177.

Amsterdam, 4. April. (W. T. B.)

Beancazinn 63. EC1“ Antwerpen, 4. April. (W. T. B.) Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Weizen ruhig. Roggen

Weizen per Mai 312,

ntwerpen, 4. April. (W. T. B.)

Petroleummarkt (Schlussbericht). Raffinirtes, Pype weiss, oco 17 ¼ bez. u. Br., pr. Mai 17 ½ Br., pr. Juni 17 ¾ Br., pr. September-Dezember 19 8 Br. Fest.

London, 4. April. (W. T. B.)

An der Küste angeboten 14 Weizenladungen. Prachtwetter. Havannazucker Nr. 12 24 ½. Ruhig.

Liverpool, 4. April. (W. T. B.)

Baumwolle (Schlussbericht). Umsatz 8000 B., davon für Spekulation und Export 1000 B. Ruhig. Middl. amerika- nische Mai-Juni-Lieferung 64 ⁄%64, Juni-Juli-Lieferung 647⁄64, Juli- August-Lieferung 611916, August-September-Lieferung 6 ⅛⅞. Septem-

ber-Oktober-Lieferung 647⁄64 d.

Liverpooel, 4. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen stramm, Mehl ruhig, Mais 1 2 d. höher. Wetter: Schön. 8

Glasgow, 4. April. (W. T. B.)

Roheisen. Mixed numbers warrants 48 sh. bis 48 sh.

Manchester, 4. April. (W. T. B.)

12r Water Armitage 7 ½, 12r Water Taylor 8, 20 r Water Micholls 9 ¼, 30r Water Clayton 10 ⅛½, 32r Mock Townhead 10, 40 Mule Mayoll 9 ¼, 40r Medio Wilkinson 11 ½, 36r Warpcops Qua- lität Rowland 10 ½, 40 r Double Weston 11 ½, 60r Doubse courante Qual. 14 ⅛. Printers ¹6/16 34⁄10 8 ½ pfd. 94 ½. Fest.

Paris, 4. April. (W. T. B.) 8

Produktenmarkt. Weizen ruhig, per April 29,75, per Mai 29.60, per Mai-August 29,00, per Juli-August 28,50. Mehl 9 Marques ruhig, per April 61,75, per Mai 62,25, per Mai- August 62 10, per Juh-August 61,60. Rüböl fest, per April 69,75, per Mai 70,00, per Mai-August 71,75, per September- Dezember 73,75. Spiritus steigend. per April 59.25, per Mai 59,75, per Mai-August 61,00, per September-Dezember 57,25.

Paris, 4. April. (W. T. B)

Rohzucker 88 0 loco behauptet, 58,25 à 58,50. Weisser Zucker fest, Nr. 3 pr. 100 Kilogr. pr. April 66,30, pr. Mai 66,75, pr. Mai-August 67,50.

St. Petersburg, 4. April. (W. T. B.)

Produktenmarkt. Talg loco 70,00, pr. August 70.00. Weizen loco 15,50. Roggen loco 10,40. Hafer loco 5,25. Hanf loco 34,50. Leinsaat (9 Pud) loco 14,50. Wetter: Kalt.

New-York, 4. April. (W. T. B.)

Waarenberiecht. Baumwolle in New-Xork 121⁄16, do. in New-Orleans 12. Petroleum in New-York 7 Gd., do. in Philadelphia 7 ¼ Gd., rohes Petroleum 6 ¾, do. Pipe line Certisicates D. 78 C. Mehl 5 D. 15 C. Rother Winterweizen loco 1 D.

3 ½ C., do. pr. April 1 D. 42 ¼¾ C., do. pr. Mai 1 D. 42 ¼ C. do. pr. Juni 1 D. 37 †☚ C., Mais (old mixed) 84 G. Zucker (fair refining Muscovados) 7 ⅝. Kaffee (Rio-) 9 ¼. Schmalz (Marke Wilcox) 118, do. Fairbanks 11 ¼, do. Rohe & Brothers 117716. Speck (short clear) 10 ½ C. Getreidefracht 1 ¼.

Rio de Janeiro, 3. April. (W. T. B.)

Wechselcours auf London 21, do. auf Paris 453. Tendenz des Kaffeemarktes: Matt. Preis für good first 3900 à 4050. Durchschnittliche Tageszufuhr 13 750 Sack. Ausfuhr nach Nord- amerika 18 (00, do. nach dem Kanal und Nordeuropa 8000, do. nach dem Mittelmeer 1000, Vorrath von Kaffee in Rio 165 000 Sack.

Eisenbahn-Einnahmen.

Ostpreussische Südbahn. Im März 1882 nach vorläufiger Fesstellung: Im Personesverkehr 64 867 ℳ, im Güterverkehr 222 580 ℳ, an Extraordinarien 13 000 ℳ, zusammen 300 447 ℳ, im Monat März 1881 definitiv 251 674 ℳ, mithin mehr gegen den

bis ult. März 1882 im Ganzen 1 105 851 gegen 676 964 im Jahre 1881, mithin mehr gegen den entsprechenden Zeitraum des

Vorjahres 428 887 8 Usance. 2 1 8 So lange alte und konvertirte Aktien der Berliner Werk- zeug-Maschinen-Fabrik Aktien-Gesellschaft (vormals L. Sentker) im Börsenverkehr vorkommen, vermitteln die betr. Makler Geschäfte in alten und neuen Aktien. Beim Verkauf von alten

Aktien verbleibt der Dividendenschein pro 1881/82 an den Stücken.

Wetterbericht vom 5. April 1882. 8 Uhr Morgens. Faromoter aar sFer

peratur- 2 2 2 . 2 8 . Stationen. 129* ös Wind. Wetter. in o Celsius

Minimeter. 50⁰ O0.=4 R.

Mullaghmore Aberdeen.. Christiansund Kopenhagen. Stockholm.. Haparanda Moskau.

Cork, Queens- town.. Brest. Helder.. Sylt Hamburg.. Swinemünde. Neufahrwasz. Memel.. Pari Mäünster.. Karlsruhe.. Wiesbaden. München Leipzig.. Berlin.. Wien.. Breslau..

5 bedeckt halb bed. ¹) wolkenlos wolkenlos heiter wolkenlos wolkenlos

2—

bdordor

halb bed. ²) heiter) bedeckt wolkenlos wolkenl. ⁴) wolkenlos wolkenl.5) wolkenlos

wolkenlos wolkenl. 6) halb bed. bedeckt bedeckt wolkenl.*) wolkenlos heiter

2 wolkenl. ³) 4 Ile dTAir. 4 bedeckt 10 v 1 halb bed. 14 7 wolkig 14

¹) Grobe See. ²⁷ Seegang leicht. ³) Seegang leicht. ⁴¹) Thau, Dunst. ³) Nachts Thau. 6) Mittags Regerschauer. ⁷7) Früh. schwacher Reif. 8) Früh Reif. Anmerkung: Die Svationen sind in 4 Gruppen geerdnet: 1) Nordeuropa, 2) Küstenzone von Irland bis Ostpreussen, 3) Mittel- europa südlich dieser Zone, 4) Südeuropa. Innerhalb jeder Grappe ist die Richtung von West nach Ost eingehalten. Skala für die Windstärke: 1 = leiser Zug, 2 ⸗z leicht, 3 = schwach, 4 = mässig, 5 = frisch, 6 = stark, 7 = ;teif. = Stürmisch, 9 = Sturm, 10 = starker Sturm, 11 s heftiger Sturm, 12 = Orkan. Uebersicht der Witterung.

Die Luftdruckvertheilung hat sich seit gestern wenig verändert. Daher dauert über Centraleuropa die schwache bis frische östliche Luftströmung bei trockenem fast wolkenlosen Wetter fort. Das Frostgebiet im Nordosten hat seine Grenzen weiter südwürts aus- gedehnt, so dass bei Fortdauer der östlichen Winde und heiterem

Wetter Nachtfröste zunächst für das östliche Deutschland zu er- warten sind.

O. 000

V

&᷑kEdhcsehbneseönönneeseöee

x EO;hSOoOCCScSUSU

flau. Hafer vernachlässigt. Gerste trüge.

entsprechenden Monat des Vorjahres 48 773 Vom 1. Januar

Deutsche Seewarte.

rvʒ.

Theater.

Königliche Schauspiele. Opernhaus. Don⸗ veeäs. Achte Sinfonie⸗Soirée der Königlichen Lapelle.

Schauspielhaus. Keine Vorstellung. 1

Freitag, den 7. und Sonnabend, den 8. April, geschlossen. 8

Opernhaus. Sonntag: 90. Vorstellung. Don Juan. (Frl. Brandt, Fr. von Voggenhuber, Frl. Tagliana, Hr. Betz, Hr. Fricke, Hr. Ernst, Hr. Salomon, Hr. Krolop.) Anfang 7 Uhr.

Wallner-Theater. Donnerstag: Z. 34. Male: Unsere Frauen. ““] 8 Victoria-Theater. Sonnabend, 8. April:

Prinz Orlofsly.

Friedrich-Wilhelmstädtisches Theater. Donnerstag: Zum 78. Male: Der Iustige Krieg. Operette in 3 Akten. Musik von J. Strauß.

Freitag: Geschlossen.

Sonnabend: Der lustige Krieg.

Residenz-Theater. Direktion: E. Neumann. Donnerstag: Zum letzten Male: Odette. Scheu⸗ spiel in 4 Akten von Victorien Sardou.

Freitag: Geschlossen. 8

Sonnabend: Erstes Gastspiel der K. K. Hofschau⸗ spielerin Frl. Friederike Bognar aus Wien letzte Brief.

National-Theater. Weinbergsweg 6 Donnerstag: Gastspiel des K. K. Hofschauspielers Adolf Klein vom Hofburgtheater in Wien. Das Urbild des n Lustspiel in 5 Akten von Carl Gutzkow. Kasseneröffnung 6 Uhr, Anfang 7⁄¼ Uhr. 88

Freitag: Geschlossen.

Sonnabend: Der Fechter von Ravenna. Germania-Theater. Donnerstag: Extra⸗Vor⸗ stellung. Zum 6. Male: Krieg im Frieden. Lustspiel in 5 Akten von G. Braun und E. Hilde⸗

brand. 8 In Vorbereitung: Unsere Weiber. Novität. Große Posse mit 129 in 3 Akten von Fr. Mölle. Musik von A. Thomas.

Belle-Alliance-Theater. Donnerstag: En⸗ semble⸗Gastspiel der Mitglieder des Wallner⸗

heaters. Zum 128. Male: Knritz⸗Pyrith. Posse mit Gesang in 3 Akten von H. Wilken und O. Ju⸗ stinus. Musik von G. Michaelis. Anfang 7 Uhr.

Freitag: Geschlossen.

Sonnabend: Zum 1. Male: Die Lachtaube. (Pauline: Frl. Ernestine Wegener als Gast). b

vXX“ . Concert-UIaus. Concert des Kgl. D Hof⸗Musikdirektors Herrin Bilse.

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Marie Boelcke mit Hrn. Ober⸗ Landesgerichts⸗Referendar Walther Ehrhardt (Mahlkau— Danzig). Frl. Hedwig Arzberger mit Hrn. Seconde⸗Lieutenant Wilhelm von Massow (Eisenach —Berlin).

Verehelicht: * Lieutenant Arthur Freiherr v. Gillern mit Frl. Anna Strobel (Ahlfeld). Hr. Lieutenant Carl v. d. Decken mit Frl. Anna v. Witzleben (Hannover).

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Major und Abtheilungs⸗Commandeur v. Nippold (Darm⸗ stadt. Hrn. Bürgermeister a. D. Schmidtsdorf

G. (Herlin) dr. Rech R estorben: Hr. Rechnungs⸗Rath a. D. Carl Richter (Osterburg).

——— *

Verkaufe, Verpachtungen Submissionen ꝛc. 1

[15466] Bekanntmachung.

Behufs Verdingung der Erd⸗ und Maurerarbeiten, veranschlagt zu 7882 50 ℳ, sowie der nachstehend verzeichneten Maurermaterialien, und zwar:

89,0 chm Kalkbruchsteine,

229 Mille Hintermauerungssteine,

68 Mille klinkerhart gebrannte Verblendsteine,

106 chm gelöschten Kalk,

294 chm scharfen Mauersand,

340,19 qm einfache klinkerhart gebrannte Fliesen von der Qualität der Mettlacher oder Saargemünder Fliesen,

zum Neubau einer Isolirbaracke auf dem an der v de borsttreabe belegenen Lazarethgrundstücke Nr. 11 ist au

den 12. April er., Vorm. 9 Uhr,

ein Bietungstermin im Bureau des unterzeichneten Lazareths anberaumt, woselbst vorher die Bedin⸗ gungen ꝛc. in den Vormittagsstunden von 9—1 Uhr eingesehen werden können.

Berlin, den 28. März 1882.

Königliches 1. Garnison⸗Lazareth. 8

Eisenbahn⸗Direktions Bezirk Hannover.

8 Submission auf Ausführung folgender Arbeiten, einschließlich Materiallieferung für die Erweiterung der Werk⸗ stätten auf dem Bahnhofe Leinhausen, als:

Loos 1. Schmiedeeiserne Dachkonstruktionen und gußeiserne Säulen der Lokomotiv⸗Reparatur und Kupferschmiede (rd. 80 000 kg Schmiedeeisen, 50 000 Lg Gußeisen),

Loos II. Eindeckungen mit verzinktem Wellblech und Klempnerarbeiten (rd. 3000 qm Eindeckungen, 3.0 m Dachrinnen, 120 m Abfallrohre eh

Loos III. Gußeiserne Säulen der Drehereien (rd. 11000 kg Gußeisen)

am Sonnabend, den 15. April 1882, 3 1 Vormittags 11 uhr im Büreau des unterzeichneten Abtheilungs⸗Bau⸗ meisters, Umfuhr 24, woselbst die Bedingungen und reisverzeichnisse Egen 1 ℳ, die Zeichnungen gegen ½, für jedes Loos abgegeben werden können.

Hannover, den 1. Arnil 1882.

88 Der Abtheilungs⸗Baunmeister. ““ Schwering.

[15542] Bekauntmachung. Die Eintragung der Zulassung des Rechtsanwaltes, Justiz⸗Rathes Bethe zur Rechtsanwaltschaft bei dem hiesigen Landgericht ist in Folge Ausscheidens des ꝛc. Bethe aus dem Justizdienste heut gelöscht. Görlitz, den 1. April 1882. Königliches Landgericht.

115689]=° Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des §. 2 des Regulativs vom 18. Juni 1866 (Ges. Samml. S. 405) wird hier⸗ durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß weiter an Obligationen der Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse für die Provinz Schlesien ausgefertigt worden sind:

zu 4 % Zinsen: Ser. VIII. à 5000 12 Stück Nr. 29 bis incl. Nr. 40 . 60000 Ser. IX. à 2000 90 Stück Nr. 211 bis incl. Nr. 300 180000 Ser. X. à 1000 180 Stück Nr. 421 bis incl. Nr. 600 180000 Ser. XI. à 500 300 Stück Nr. 701 bis inel. Nr. 1000 150000 Ser. XII. à 200 120 Stück Nr. 281 bis incl. Nr. 400 24000 3 Ser. XIII. à 100 60 Stück Nr. 141 bis incl. Nr. 200. 6000 en 8 Ser. XIV. à 5000 „tid Ne. N b 10000 Ser. XV. à 2000 15 Stück Nr. 676 bis inel. Nr. 690 30000 1 Ser. XVI. à 1000 30 Stück Nr. 1351 bis incl. Nr. 1380. 30000 1 Ser. XVII. à 500 50 Stück Nr. 2251 bis incl. Nr. 2300. 25000 1 Secr. XVIII. à 200 20 Stück Nr. 901 bis incl. Nr. 920 4000 Ser. XIX. à 100 1000 12000] 7

10 Stück Nr. 451 bis incl. Nr. 460 8 zusammen.

Dagegen sind die nach Maßgabe des §. 4 des allegirten Regulativs im Jahre 1881 eingelösten Obligationen in folgenden Apoints:

0

o. Ser. I. à 1000 Thlr. 2 Stück Nr. 106 und 116 1 Ser. II. à 500 Thlr. 5 Stück Nr. 148 223 240 241 242. 4 Ser. III. à 100 Thlr. 25 Stück Nr. 160 400 403 404 5241 718 719 720 724 728 729 752 845 936 937 939 1054 1077 12090 1332 1729 1920 2188 2189 210o0... Ser. IX. à 2000 SPeiunc Ne. 75 19 * Ser. X. à 1000 4 Stück Nr. 58 60 94 105.. . Ser. XI. à 500 7 Stück Nr. 43 44 45 94 138 139 334 Ser. XII. à 200 vEE1161616A” Ser. XIII. à 100

1 Stück Nr. 45. ““ 100 v“ zusammen —2000 —ℳ

6000

à 4 ½ %. Ser. IV. à 1000 Thlr. 5 Stück Nr. 372 373 432 433 435. 1 Ser. V. à 500 Thlr. 8 Stück Nr. 23 588 854 861 862 863 V1“ e. eaxas Ser. VI. à 100 Thlr. 37 Stück Nr. 157 189 780 781 1062 2177 2274 2968 2990 2991 2992 3010 3011 3012 3013 3431 3432 3433 3434 3444 3445 3446 3447 3448 3449 3450 3451 3452 3453 3454 3455 3456 3457 3616 3631 3632 3691 11100 Ser. VII. à 50 Thlr. 16 Stück Nr. 105 872 873 874 875 876 877 878 879 880 881 943 944 1952 1059 18353535 8 Ser. XIV. à 5000 Siilet Mr. 89 b0 . s Ser. XV. à 2000 5 Stück Nr. 670 671 672 673 674. Ser. XVI. à 1000 12 Stück Nr. 864 1329 1330 1331 1332 1333 1334 1335 1336 1337 1338 1339. Ser. XVII. à 500 22 Stück Nr. 194 341 342 343 344 345 415 431 432 433 434 439 440 441 g 486 807 917 1262 1266 1415

2400 10000 ‧„ 10000

Ser. XVIII. à 200 9 Stück Nr. 140 141 236 496 497 498 SeeZZ“ Ser. XIX. à 100 „v 200 1 zusammen 85500 nebst den dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zins⸗ coupons und Talons am 16. d. Mts. durch Feuer

1800

vernichtet worden. Breslau, den 27. März 1882. Direktion der Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse für Schlesieu. v. Uthmann.

8 1 8 11568132 Knundmachung.

In Folge der Bestimmungen des Vertrages zwischen der österreichischen Staatsverwaltung und der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft vom 30. April 1850 wird am 15. April I. J. die 32. Verloosung der gegen Stammaktien der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn hinausgegebe⸗ nen Obligationen und die 33. Verloosung der Prio⸗ ritäts⸗Aktien dieser Bahn in Wien in dem dazu be⸗

1

stattfinden. Wien, am 31. März 1882. 1s K. K. Direction der Staatsschuld.

stimmten Saale im Bancogebäude Emoerstvah⸗

Die mit einem jährlichen Gehalte von 600 verbundene Kreiswundarztstelle des Kreises Mogilno ist sofort zu besetzen. Gecignete Bewer⸗ ber fordern wir auf, sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines Lebenslaufes binnen 6 Wochen bei uns melden. Bromberg, den 31. März

ni

1882. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

des Bundesraths vom 7. urn 1 1 stehenden, an die Vorschriften in den §§. 58, 75 und 77 des

digung.

Das Abonnement beträgt 4 50 für das Mierteljahr.

EE“ für den Raum einer Druckzeile 30 ³

v Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; . 1 für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe⸗ b 3 dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32.

den 6. April, Abends.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Professor Dr. philos. Geisler zu Rawitsch, den Rechnungs⸗Räthen Tegtmeyer zu Colberg, bisher zu Königs⸗ berg i. Pr., und Hagemeister zu Stralsund, ferner dem Rentier und Stadtverordneten Solf zu Berlin und dem Sparkassen⸗Controleur und städtischen Rechnungs⸗Revisor Hensoldt zu Torgau den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem General⸗Landschafts⸗Direktor, Regierungs⸗Vize⸗Präsidenten a. D. und Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Willenbücher zu Posen den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern; dem Ober⸗Landesgerichts⸗Senats⸗Präsidenten, Ge⸗ heimen Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Dohm zu Hamm und dem Geheimen Ober⸗Postrath Sachse, vortragenden Rath im Reichs⸗Postamte, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; sowie dem Geheimen Regierungs⸗Rath Busse, Direktor der Reichsdruckerei, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗In⸗ signien zu ertheilen, und zwar:

des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich

sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens und der Ritter⸗Insignien erster Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus⸗Ordens Albrechts des Bären:

dem Forstmeister von Kujawa zu Merseburg;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens: dem Oberförster Mechow zu Jäwenitz;

5 der Ritter⸗Insignien zweiter Klasse des Herzoglich

anhaltischen Haus⸗Ordens Albrechts des Bären: dem Oberförster Bekuhrs zu Planken im Kreise Neu⸗

haldensleben.

ä144X“ Der bisherige Zeug⸗Lieutenant Pfeiffer von der Ar⸗

1 W1ö“]

tillerie⸗Werkstatt in Spandau ist zum Geheimen revidirenden

Kalkulator bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs er⸗ nannt worden. 8 1““

8 5 8

Die verbündeten Regierungen haben in den Sitzungen und 21. März d. J. den nach⸗

Gesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine ꝛc. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 275), sowie in §. 10 des Gesetzes vom 4. April 1874, betreffend einige Ab⸗ änderungen und Ergänzungen zu dem Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. 1874 S. 25), sich anschließenden Grund⸗ 2„ für die Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamten⸗ stellen bei den Reichs⸗ und Staatsbehörden mit Militäran⸗ wärtern, nebst Anlagen und Erläuterungen, ihre Zustimmung ertheilt. Grundsätze für die Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamten⸗ stellen bei den Reichs⸗ und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.

Miilitäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des Civilversorgungsscheins. 1

Der Civilversorgungsschein wird denjenigen Personen, welchen ein Anspruch auf denselben nach den Bestimmungen des Militär⸗ pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) zusteht *), gemäß der Anlage A. ertheilt.

9 Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871.

8 §. 58. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden

Personen des Soldatenstandes haben Anspruch auf Invalidenver⸗ sorgung, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren invalide geworden sind.

Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begründung ihres Versorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich. 1

§. 75. Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden er⸗ halten, wenn sie sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens zwölf Jahre gedient

haben. 8 Novelle vom 4. April 1874. §. 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungs⸗ berechtigt sind, erlangen durch zwölfjährigen aktiven Dienst bei fort⸗ etzter guter Fäeng den Anspruch auf den Civilversorgungsschein 6 §. 58 und 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwer⸗ ben Anspruch auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienst⸗ zeit, sondern nur durch eine im Militärdienste erlittene Dienstbeschä⸗

Außerdem kann der Civilversorgungsschein solchen ehemaligen Unteroffizieren ertheilt werden, welche nach mindestens neunjährigem, aktiven Dienst im Heere oder in der Marine in militärisch organisirte Gensd'armerien (Landjäger⸗Corps) oder Schutzmannschaften einge⸗ treten und dort als Invaliden ausgeschieden sind oder unter Einrech⸗ nung der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesammte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Civilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage B. auszu⸗ stellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Civil⸗ dienst des betreffenden Staates. 8

Sind in eine militärisch organisirte Gensd'armerie (Landjäger⸗ Corps) oder Schutzmannschaft in Cnngn geeigneter Unter⸗ offiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unter⸗ offiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militär⸗ dienstzeit aufgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungs⸗ schein nach Anlage C. verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gensd'armerie oder Schutzmann⸗ schaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten aktiven Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Civildienst des betreffenden Staates.

Die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt in allen Fällen durch diejenige Militärbehörde, welche über den Anspruch auf diese Versorgung zu entscheiden hat.

Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ertheilten Civilanstellungsscheine sind fortan innerhalb ihres bisherigen Gültig⸗ keitsbereiches den Civilversorgungsscheinen gleich zu achten.

r9

§.

Die Subaltern⸗ und Unter⸗Beamtenstellen bei den Reichs⸗ und Staatsbehörden jedoch ausschließlich des Forstdienstes sind, unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versor⸗ harn der Militäranwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden

estimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugs⸗ weise mit Militäranwärtern zu besetzen. h““

-Auzsschließlich mit Militäranwäͤrtern sind zu besetzen:

1) in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der Auswärtigen den Chiffrirbureaus, den Gesandtschaften und Kon⸗ ulaten:

die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohn⸗ schreiber, soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben, Mundiren, Kollationiren ꝛc.) und 8 mit demselben zusammenhängenden Dienstverrichtungen

8 obliegt;

2 ) in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und Konsulaten:

sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in

* mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen

Kenntnisse erfordern. 1

Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Mini⸗ sterien und sonstigen Centralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:

die Stellen der Subalternbeamten im Bureaudienst (Journal, Registratur, Expeditions⸗, Kalkulatur⸗, Kassendienst u. dergl.) mir Ausschluß derjenigen, für welche eine besondere wissen⸗ schaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird. 8

Bei Annahme von Bureaudiätarien ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.

5

In welchem Umfange die nicht unter die §§. 3 und 4 fallenden Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu be⸗ setzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. 8

Insoweit in Ausführung der §§. 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglich⸗ keit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desehen Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und Doti⸗ rung vorbehalten werden. 2

Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern⸗ und Unter⸗ beamtenstellen des Reichs⸗ und Staatsdienstes, welche nach §§. 3 bis 6 für die Militäranwärter vorzubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt.

- leichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unter⸗ gen denselben Bestimmungen.

4 8— Die Anlage D. enthält das PHegeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.

Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Bundesregierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mit⸗ getheilt. Letzterer wird von etwaigen Ausstellungen gegen diese Ver⸗ zeichnisse den betheiligten Bundesregierungen Kenntniß sehen.

Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das „Central⸗Blatt für das Deutsche Reich“ veröffentlicht.

§. 9.

Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zu deren Uebernahme befähigt und bereit sind.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration verbunden ist ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf

iderru chieht. 9 Zu 4— Beschäftigung als evr oder Ver⸗ treter können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann.

Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen die Besetzung erledigter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen hat,

1) mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 8

2) mit solchen Militärpersonen im Ofsizierrange, welchen die Aus⸗ sicht auf Anstellung im Civildienste verliehen ist, 88

finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militär⸗ anwärtern vorbehaltenen Stellen Anwendung.

Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden:

3) solchen Beamten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder

entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den

Rlnuhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen nicht eine den

Millitäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von

solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegs⸗Ministerium

Kenntniß zu geben; den Besitzern des Forstversorgungsscheines 2 gegen Rück⸗ gabe dieses Scheines, sofern eine Reichsbehörde oder eine Be⸗ hörde des betreffenden Staates von der Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil für den Reichs⸗ oder Staatsdienst erwartet; solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche erworbenen etats⸗ mäßigen Anstellung (§. 13) befinden oder in Folge eingetretener Srenn ensacig gte in den Ruhestand versetzt worden solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversor⸗ gungsschein lediglich um deswillen versagt worden ist, weil sie ssiich nicht fortgesetzt gut geführt haben und welche von der zu⸗ ständigen Militärbehörde (§. 1) eine Bescheinigung nach An⸗ lage E. erhalten haben; sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der Landesverwaltung von Elsaß⸗Lothringen heandelt, durch Erlaß des Kaitsers, in anderen Fällen durch

Erlaß des Landesherrn bezw. Senats, ausnahmsweise die Be⸗

rechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Der⸗

gleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches

„Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind,

wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienst der

Landesverwaltung von Elsaß⸗Lothringen erfolgen soll, unter Mit⸗

wirkung des Königlich preußischen Kriegs⸗Ministeriums, wenn

die Anstellung im Dienst eines Bundesstaats mit eigener

Miilitärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben

erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegs⸗

Miinnisteriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat

den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde

desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle 8.

werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde

vpon den ergehenden Entscheidungen, sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben. §. 11

Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drittheil ꝛc.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilanwärtern besetzt, und zwar ohn Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung thatsächlich mie der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. 8

Wird die Reihenfolge auf Grund des §. 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren An⸗ stellung auf Grund des §. 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Civ anwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des §. 10 Nr. 2. 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen.

Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben.

Die Bewerbungen sind an die ir die Anstellung zuständigen 8-9e oder Staatsbehörden Anstellungsbehörden zu richten und zwar:

a. Seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Mi⸗ litäranwärter durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;

b. Seitens der Angehörigen einer militärisch organisirten Gensd'armerie oder Schutzmannschaft durch Vermittelung der vor⸗ gesetzten Dienstbehörde; 8 .

c. Seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des heimathlichen Landwehr⸗Bezirkskom⸗ mandos, welches jede eingehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt.

*) Der Forstversorgungsschein kann an gelernte Jäger bei fort⸗ gese 8. 2— und nach Bestehen der erforderlichen Fach⸗ brlsun cen unter folgenden Bedingungen verliehen werden:

1) nach Ablauf der 12 sährigen Militärdienstzeit, wenn dieselbe mit 4 (bei Einjährig⸗Freiwilligen 2) Jahren im aktiven Dienst, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist;

2) nach 9 jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch min⸗ destens 5 Jahre in der Unteroffiziercharge abgeleistet sein müssen;

3) vor Ablauf der 12⸗ bezw. 9 jährigen Militär ienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Bent⸗ eenden entweder im aktiven enst oder im Reserve⸗ verhältniß durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz⸗ oder Wildfrevlern ganzinvalide ge⸗

nd; 8 e; nach Ablauf einer 12 lübriaen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des Forstschutzdienstes, sofern die Betreffenden als dauernd halbinvalide anerkannt oder bei Ausübung des Forstschutzdienstes, durch die eigene Waffe, Sturz oder sonstige Beschädigungen invalide geworden sind.

(Schluß folgt)

8*