1882 / 83 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Apr 1882 18:00:01 GMT) scan diff

doen Oberförstern Mühlhausen zu Münden, Runne⸗ baum zu Eberswalde und Weise zu Eberswalde den Charakter als Forstmeister zu verleihen; sowie den Seminar⸗Direktor Carl Knoke in Wunstorf zum ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Uni⸗ versität Göttingen zu ernennen.

Berlin, den 5. April 1882.

Heute Mittag 12 Uhr erfolgte im Kronprinzlichen Palais zu Berlin die Konfirmation Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Victoria, Tochter Sr. Kaiser⸗ lichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen, und Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leo⸗ nalne Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Fried⸗ rich Carl.

Während Se. Majestät der Kaiser und König zu Allerhöchstseinem lebhaftesten Bedauern durch eine leichte In⸗ disposttion verhindert waren, an der Feier Theil zu nehmen, fand diese in Gegenwart Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, der Durchlauchtigsten Eltern, der Mitglieder der Königlichen Familie, Sr. Königlichen Hoheit des Groß⸗ herzogs von Hessen und bei Rhein nebst Höchstdessen Töchtern, den Prinzessinnen Victoria und Elisabeth, Großherzogliche Hoheiten, sowie Ihrer Hoheiten des Herzogs und der Herzogin von Anhalt statt.

Die heilige Handlung wurde durch den Ober⸗Hofprediger, General⸗Superintendenten der Kurmark und Ober⸗Konsistorial⸗ Rath D. Kögel verrichtet, nachdem Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Victoria durch den Prediger Persius an der Heiligen Geistkirche zu Potsdam, und Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Leoopold durch den Hofprediger und Garnisonpfarrer Frommel den Religionsunterricht und die Konfirmations⸗ vorbereitungen genossen hatten.

In der kurz vor der Feier stattgehabten Unterredung über die Glaubenslehren der evangelischen Kirche hatten Ihre Königlichen Hoheiten die an Sie gerichteten Fragen ausführ⸗ lich beantwortet und Ihre Antworten durch Aussprüche der Heiligen Schrift begründet.

Höchstdieselben bestätigten darauf Ihren Taufbund durch Beantwortung der in der Agende vorgeschriebenen Fragen, verlasen das von Ihnen Selbst aufgesetzte Bekenntniß und Gelübde und wurden nun in die Rechte und Pflichten der evangelischen Kirche aufgenommen.

Privilegium

wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen der Stadt Norden im Betrage von 150 000 Reichswährung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

MNiachdem die städtischen Kollegien zu Norden in den Plenarver⸗ sammlungen vom 16. Dezember 1881 bezw. 22. Februar 1882 be⸗ schlossen haben, behufs der Leistung eines Beitrages zu den Ausfüh⸗ ee anne. der in dem Gesetze vom 9. März 1880 §. 1 Nr. 7 näher bezeichneten Eisenbahn eine Anleihe aufzunehmen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats der Stadt Norden

zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons

versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschrei⸗

bungen im Betrage von 150 000 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesches vom 17. Juni 1833 und der Verordnung vom. 17. Sep⸗ tember 1867 zur Ausstellung von Schuldverschreibungen zum Betrage von 150 000 ℳ, in Buchstaben: „Einhundertundfünfzig Tausend Mark“, welche in folgenden Abschnitten:

100 000 zu 1000 ℳ,

1““ 50 000 zu 500 ℳ, usammen 150 000 nach dem anliegenden Schema und unter Beifügung von Zins⸗ coupons und Talons nach den beiliegenden Formularen auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten mittelst Ausloosung bezw. Rückkauf in den Jahren 1883 bis 1924 aus einem Tilgungsfonds, welcher mit 1 Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschrei⸗ bungen gebildet wird, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder ber dieser Schuld⸗ verschreibungen die daraus ervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Schulverschreibungen eine Gewährleistung Seitens des Staates baeenee’ n Höchs

Urkund unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Lrr. el. schei

Gegeben Berlin, den 20. Rärz 1882.

(L. 8.) Wilhelm. von Puttkamer. Bitter.

Provinz Hannover. Landdrosteibezirk Aurich. Schuldverschreibung

der Stadt Norden 8 Wappen Mark .... Rercswäh leichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des 2 Privilegiums vom 20. März 1882 (Amtsblatt für Hannover vom öI8 Nr.. Seite .. . . und Gesetz⸗Sammlung für 1882 Seite. laufende Nr. . . .)

Auf, Grund der von den städtischen Kollegien der Stadt Norden in den Plenarversammlungen vom 16. Dezember 1881 bezw. 22. Februar 1882 gefaßten Beschlüsse wegen Aufnahme einer Anleihe von 150 000 bekennen sich Magistrat und Bürgervorsteher⸗ Kollegium der Stadt Norden Namens der letzteren durch diese, für eden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver⸗ chreibung zu einer Darlehnsschuld von ℳ, welche an die

tadt Norden baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150 000 erfolgt nach Maßgabe des Errnice Tilgungsplans mittelst Ausloosung bezw. Rückkauf der uldverschreibungen in den Jahren 1883 bis späte⸗ stens 1924 einschließlich aus einem Tilgungsfonds, welcher mit wenigstens Einem Prozent fäbrlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird.

ie Ausloosung geschieht in dem Monate September. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu versare. oder auch sämmtliche noch im vesese befindliche Schuld⸗ verschreibungen vom Jahre 1895 an, auf einmal zu kündigen.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem ö zu. 2 ichd

8

Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

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Die ausgeloosten, sowie die 1 werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent⸗ lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und r. Preußischen Staats⸗Anzeiger den Auricher Nachrichten (Amtsblatt für Ost⸗ friesland) und dem Ostfriesischen Courier. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von den städtischen Kollegien mit Ge⸗ der Königlichen Landdrostei zu Aurich ein anderes Blatt

estimmt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in jährlichen Terminen am 1. April, von heute an gerechnet, mit vier verzinset. b

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinscoupons, bezw. dieser Schuld⸗ verschreibung bei der städtischen Kämmereikasse zu Norden resp. den sonst bekannt gemachten Zahlstellen, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren nach dem Ablaufe des Kalenderjahres ihrer Fällig⸗ keit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Norden.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civil⸗ prozeß⸗Ordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗ Gesetz⸗Blatt S. 83) bezw. nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil⸗Prozeß⸗Ordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ Samml. S. 281).

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vor⸗ zeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung aus⸗ gezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind fünf ganzjährige Zins⸗ coupons bis zum Schlusse des Jahres.... ausgegeben, die ferneren Zinscoupons werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden.

Die Ausgabe einer neuen Serie von Zinscoupons erfolgt bei der städtischen Kämmereikasse zu Norden gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den In⸗ haber def. Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge⸗

ehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Norden mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Norden, den . . ten

Der Magistrat.

Das Bürgervorsteher⸗Kollegium. (Trockenes Siegel.) (Eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters und des Bürgervor⸗ steher⸗Wortführers und Gegenzeichnung eines Kontrolbeamten aus dem Magistrats⸗Kollegium.)

Provinz Hannover. Landdrosteibezirk Aurich. Zinscoupon

zur Schuldverschreibung der Stadt Norden. (Serie Iitt. sber. M.

g. zu vier Prozent Zinsen über .. Mark.

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe am 1. April.. . . und späterhin die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Jahr vom 1. April 18 . bis ultimo März 18.. mit Mark bei der städtischen Kämmereikasse zu Norden und den sonst bekannt gemachten Zahlstellen.

Norden, den . . ten 1““ 1

Der Magistrat. Das Bürgervorsteher⸗Kollegium. (Trockenes Siegel.) Fechae der Unterschrift des Bürgermeisters und des Bürgervorsteher⸗ ortführers und eigenhändige Gegenzeichnung eines Kontrolbeamten.)

Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht

innerhalb vier Jahren nach dem Tage der Fälligkeit erhoben wird.

Provinz Hannover.

Landdrosteibezirk Aurich.

zur Schuldverschreibung der Stadt Norden. öETTöan 11 über ..... Mark Reichswährung à vier Prozent Zinsen.

Talon

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung der Stadt Norden die .. Serie inscoupons für die fünf Jahre 18.. bis 18 .. bei der städtischen ““ sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich aus⸗ weisenden haber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird. 18

Norden, den. . Der Magistrat. Das Bürgervorsteher⸗Kollegium. (Trockenes Siegel.)

(Faksimile der Unterschrift des Bürgermeisters und des Bürgerporsteher⸗ ortführers und eigenhändige Gegenzeichnung eines Kontrolbeamten.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

Im I. Quartal 1882 haben nach abgelegter Prüfung nach⸗ benannte praktische Aerzte das Fähigkeitszeugniß zur Verwal⸗ tung einer Physikatsstelle erhalten:

1) 2 sn Esleben in Leopoldshall (Herzogthum

nhalt),

2) Dr. Hermann Ludwig Friedrich Haehner in Düsseldorf, 1b

3) Dr. Friedrich vom Hofe in Altena, Regierungsbezirk Arnsberg,

4) Dr. August Otto Kanzler in Rothenfelde, Landdrostei⸗ bezirk Osnabrück,

5) Dr. Ludwig Joseph Ferdinand Kirchhoff in Diez a. d. Lahn, Regierungsbezirk Wiesbaden,

6) Dr. Fritz Richard Theodor Kleffel in Wilhelms⸗ haven, Landdrosteibezirk Aurich,

7) Dr. Max Schaefer in Pankow, Regierungsbezirk Potsdam,

8) Dr. Johann Gottlieb Paul Schleußner in Alt⸗ Doebern, Regierungsbezirk Frankfurt a. O.

9) Dr. Louis Ernst Arthur Strauß in Berlin.

Berlin, den 31. März 1882.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. In Vertretung:

Lucanus.

gekündigten Schuldverschreibungen

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M nisterium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 1

Dem Forstmeister Weise ist die bisher interimistisch von

ihm verwaltete Stelle eines Dirigenten der forsttechnischen

Abtheilung des Versuchswesens und Dritten forstlichen Lehrers

an der Forstakademie zu Eberswalde definitiv verliehen worden.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 6. April. Ihre Majestäten

der Kaiser und die Kaiserin empfingen gestern den Be⸗

such Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten des Kron⸗ prinzen und der Kronprinzessin sowie Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen mit Höchstseinen Töchtern.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern dem Examen sowie der darauf folgenden Konfirmation der Prinzessin Victoria und des Prinzen Leopold im Palais Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen bei.

Heute fand im Königlichen Palais für Beide Majestäten und die Königliche Familie die Feier des heiligen Abend⸗ mahls statt.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte der liturgischen Andacht im Dome bei.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. März d. J. beschlossen:

1) Ueber die in dem deutschen Zollgebiet nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesraths vom 22. Juni und 20. De⸗

ember 1869 und vom 16. Dezember 1881 mit dem An⸗ serg auf Zoll⸗ oder Steuervergütung abgefertigten Z ucker⸗ mengen sind mit Zugrundelegung der Unterscheidungen nach Nr. 470 bis 472 des statistischen Waarenverzeichnisses halbmonatlich Uebersichten durch den „Reichs⸗Anzeiger“ zu ver⸗ öffentlichen.

2) Als Unterlagen für diese Uebersichten dienen Nach⸗ weisungen, welche von den zur Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Zoll⸗ oder Steuervergütung befugten Aem⸗ tern, einschließlich derjenigen, auf welche der Beschluß des Bundesraths vom 16. Dezember 1881 Anwendung findet, nach Maßgabe der von dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu liefernden Formulare aufzustellen und unmittelbar an letzteres einzusenden sind.

3) Die Einsendung der Nachweisungen (Ziffer 2) hat, so⸗ weit Abfertigungen von Zucker mit dem Anspruch auf Zoll⸗ oder Steuervergütung bei einem der betreffenden Aemter vor⸗ gekommen sind, jedesmal am 16. des Monats für die Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats und am 1. des Monats für die Zeit vom 16. bis zum Schluß des abgelaufenen Monats zu erfolgen.

4) Sämmtliche zur Abfertigung von Zucker mit dem An⸗ spruch auf Zoll⸗ oder Steuervergütung befugten Aemter (Ziffer 2) haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Bescheinigung darüber an das Kaiserliche Statistische Amt gelangen zu lassen, daß die nach Ziffer 3 eingesandten, einzeln nach den Zeitabschnitten zu bezeichnenden Nachweisungen alle in dem abgelaufenen Jahr bei dem betreffenden Amt mit dem Anspruch auf Zoll⸗ oder Steuervergütung abgefertigten Zuckermengen umfassen, beziehungsweise, daß Abfertigungen dieser Art daselbst in dem abgelaufenen Jahr nicht vorge⸗ kommen sind.

5) Ueber die mit dem Anspruch auf Zoll⸗ oder Steuer⸗ vergütung abgefertigten Zuckermengen sind von Seiten der betreffenden Abfertigungsämter nach näherer Anordnung des Hauptamtsvorstandes Vornotizen zu führen, auf Grund deren die Nachweisungen (Ziffer 2) aufgestellt werden. Bezüglich dieser Vornotizen finden die Bestimmungen im §. 22 Absatz 1, im §. 24 Satz 2 und in den §§. 28 und 29 der Dienst⸗ vorschriften, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 21. November 1879 sinngemäße Anwendung.

6) Die nach dem Beschluß des Bundesraths vom 12. Ok⸗ tober 1876 monatlich aufzustellenden Ubersichten über die versteuerten Rübenmengen sowie über die Einfuhr und Aus⸗ suhr von Zucker sind von seiten des Kaiserlichen Statistischen Amts bei der Veröffentlichung in den Monatsheften zur Statistik des Deutschen Reichs durch Beifügung der Angaben über die in dem betreffenden Monat mit dem Anspruch auf Zoll⸗ oder Steuervergütung abgefertigten Zuckermengen zu ergänzen.

7) Die vorstehenden Bestimmungen 1. April 1882 in Wirksamkeit.

8) Zur Ergänzung der nach Ziffer 1 und 6 zu veröffent⸗ lichenden Uebersichten sind über die in den Monaten Januar bis März 1882 mit dem Anspruch auf Zoll⸗ oder Steuer⸗ vergütung abgefertigten Zuckermengen von Seiten der be⸗ treffenden Aemter mit Benutzung der für die halbmonatlichen Nachweisungen vorgeschriebenen Formulare (Ziffer 2) besondere summarische Nachweisungen aufzustellen und am 1. April 1882 unmittelbar an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden, welches die darin enthaltenen Angaben in einer Hauptübersicht für das deutsche Zollgebiet zu vereinigen und letztere in dem „Reichs⸗Anzeiger“, sowie in den Monatsheften zur Statistik des Deutschen Reichs zu veröffentlichen hat.

Nach einer Cirkularverfügung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, vom 14. v. M., sind bei akademischen Exkursionen auf den Staatseisenbahnen statt der Transport⸗ scheine Billets zu verabsolgen. Wenn bei Schulfahrten aus⸗ nahmsweise die Benutzung von Schnellzügen gestattet wird, so ist hierfür ein Preisaufschlag nicht zu erheben. Kinder unter 4 Jahren, wenn sie ihre Stelle auf den Plätzen ihrer Angehörigen mitfinden, sind auch dann frei zu befördern, wenn die Letzteren freie Fahrt genießen. Für Kinder von 4 bis 10 Jahren in Begleitung von Inhabern von Freifahrtscheinen, Vereinskarten u. dgl. kommen diejenigen Ermäßigungen zur Anwendung, welche nach dem Tarife einzeln reisenden Kindern gewährt werden. Inhaber solcher Frreikarten und Freifahrt⸗ scheine, welche für eine bestimmte Wagenklasse ausgestellt sind, können, soweit nicht das Freifahrtreglement vom 8. Junt 1880 die Zensemng einer höheren Wagenklasse ausnahmsweise zuläßt, durch Lösung eines Zuschlagsbillets die Berechtigung sa Benutzung ciner höheren Wagenklasse nicht erlangen,

treten mit dem

ondern haben, wenn sie eine höhere als die ihnen nach dem

eglement zustehende Wagenklasse benutzen wollen, ein Billet für die letztere zu lösen.

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Durch einen Erlaß desselben Ministers, vom 16. März d. J., sind die Königlichen Eisenbahn⸗Direktionen ermächtigt worden, die Preise der Abonnementskarten für Schulkinder bei einem vollen Jahresabonnement fortan auf der Grundlage von 1 Pf. (statt 1,33 Pf.) für die III. Klasse und von 1,5 Pf. (ttatt 2 Pf.) für die II. Klasse für jedes durchfahrene Kilo⸗ meter zu berechnen. Wegen der Ermäßigung des Abonnements ür mehrere Kinder derselben Familie verbleibt es bei dem allgemeinen Erlaß vom 8. April 1881. Sofern auf einzelnen Strecken noch günstigere Bedingungen bestehen, sind die⸗ selben bis auf Weiteres beizubehalten.

Die Anwendbarkeit der Bestimmung des §. 193 des Strafgesetzbuches, wonach bei der Wahrnehmung be⸗ rechtigter Interessen an sich beleidigende Aeuße⸗ rungen unter Umständen nicht strafbar sind, wird, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Straffenats, vom 3. Februar d. J., dadurch nicht ausgeschlossen, daß diese Aeußerung vor Personen gemacht wird, z. B. vor einer Volksversammlung, welche nicht dazu berufen sind, über das damit geltend gemachte Recht oder rechtliche Interesse zu be⸗ finden.

Wird von dem Vater oder der Mutter eines unge⸗ zogenen Kindes ein Dritter zur Züchtigung ihres Kindes aufgefordert, so ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 11. Januar d. J., derselbe nicht wegen Mißhandlung zu bestrafen, wenn er der elterlichen Auffor⸗ derung Folge leistet und bei seinen Thätlichkeiten gegen das Kind die Grenzen einer Züchtigung nicht überschreitet.

Der General⸗Lieutenant Bronsart von Schellen⸗

dorff, Commandeur der 2. Garde⸗Infanterie⸗Division, ist von Urlaub aus Breslau hierher zurückgekehrt.

Bayern. München, 5. April. (W. T. B.) Der König empfing heute den neu ernannten Nuntius di Pietro in Antrittsaudienz.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 5. April. (W. T. B.) FML. Jovanovic meldet: Am 3. d. wurde nach einem kurzen Gefechte östlich von Peljovac in der Crivoscie Macia Planina und am 4. d. Bjela⸗Gord besetzt. Die In⸗ surgenten flohen am 3. d. in der Richtung auf Gradovina und Bannevske Greda. Am 4. d. wurden die Insurgenten durch einige Schüsse von Lisac vertrieben, Abtheilungen der 44. Division hatten am 3. und 4. d. Vuci Zub und den Orien besetzt, um das Ausweichen der Insurgenten gegen Zubei zu verhindern. Abtheilungen der 47. Division gingen bis hart an die montenegrinische Grenze vor und begrüßten die dort aufgestellten Kordontruppen.

Prag, 4. April. Der „Prager Lloyd“ konstatirt, daß die Ernennung des Frhrn. von Kraus zum Statthalter von Böhmen in allen politischen Kreisen lebhafte Befriedigung her⸗ vorgerufen habe. Baron Kraus habe durch seine bisherige Amtsführung bewiesen, daß gerade er der Mann sei, um der schwierigen Verhältnisse in Böhmen Herr zu werden. An der Hand des Gesetzes wisse er die Parteien, wo es Noth thut, aus⸗ einanderzuhalten, sie aber auch dort zu vereinigen, wo ein ge⸗ meinsames Wirken räthlich erscheint.

Pest, 6. April. Dem „Pesti Naplo“ wird aus Cet⸗ tinje gemeldet, Montenegro sei der ihm obliegenden inter⸗ nationalen Verpflichtung nachgekommen, indem es einen Grenzkordon von 700 Mann aufstellte.

Aus Ragusa, 3. April, telegraphirt ein Correspon⸗ dent dem „Pester Lloyd“:

Von der Bereisung der südlichen Herzegowina zurückgekehrt, beeile ich mich, zunächst die Thatsache hervorzuheben, daß sich nirgends mehr größere Insurgentenschaaren zeigen und daß Letztere sich in einem stetin vorschreitenden Abbröckelungsprozesse befinden,. Die fort⸗ esetzte Reihe von Niederlagen, welche die verschiedenen Insurgenten⸗ 8 in der mittleren wie in der südlichen Herzegowina erlitten haben, der Mangel eines jeden Erfolges gegen die Truppen, das kräf⸗ tige und vorsichtige Auftreten der letzteren, durch welches ver⸗ hindert wurde, daß bei den Insurgenten der Krieg den Krieg ernähre und daß die Banden auf Kosten des Militärs leben; endlich das all⸗ mähliche Versiegen der dem Aufstande von außen zugeleiteten Zuflüsse: das alles hat zum langsamen Verglimmen des Aufstandes mitgewirkt. Das fruchtbare Popovo⸗Polje und die ganze Umgebung von Trebinje bieten ein Bild des tiefsten Friedens; nicht sehr verschieden davon ist die Gegend bis nördlich Bilek. Nördlich von Bilek ist ist die entlang der montenegrinischen Grenze laufende, nur von Saum⸗ thieren benutzbare Straße noch unsicher, da die Ceta des von seiner Verwundung genesenen Stojan Kovasevig sich auf dem Wardar und der Troglawa⸗Planina aufhält. Diese Nähe der Insurgenten führt zuweilen zu belanglosen Plänkeleien; sobald jedoch größere Streif⸗ abtheilungen sich den Banden nähern, weichen letztere kampflos aus. Damit hat der Aufstand den Kreislauf zum ursprünglichen Räuber⸗ unwesen zurückbeschrieben. Um demselben zu steuern und die Truppen nicht durch zwecklose Gewaltmärsche gegen einen unfaß⸗ baren Feind abzuhetzen, sind nun sehr viele Ortschaften, die früher gar nicht oder höchstens von Gensd'armerieposten besetzt waren, mit Truppen belegt worden, welche selbständig ihren Rayon w— haben; auf diese Art hofft man, den Bewegungsraum der

urgenten so einzuengen, daß dieselben schließlich auf die entlegenen unwirthlichen Gebirgsgegenden beschränkt bleiben, wo nichts zu holen ist. Da auf den neubesetzten Punkten keinerlei Unterkünfte für die Truppen bestehen, so müssen jetzt solche, namentlich in Ulok, an der oberen Narenta, in Korito, wo bisher nur die Gensd’armerie⸗Kaserne Zagrudje und ein einziges Haus gestanden u. s. w., geschaffen werden.

Zara, 6. April (W. T. B.) In Folge der siegreichen Operationen in Bielagora soll dem „Narodni Listy“ zufolge noch im April ein Theil der in der Bocche operirenden 4— ppen entlassen werden und sollen die Feldzulagen auf⸗

ren.

Frankreich. Aus Tunis wird u. d. 4. April gemeldet: Der neue Minister⸗Resident Cambon empfing gestern Vertreter der französischen Kolonie. Der erste Deputirte der⸗ selben gab dem Vertrauen der Kolonie zu Cambon Ausdruck und sagte: das Dringendste sei eine finanzielle Reform, welche eine möglichst radikale sein sollte. Cambon versicherte die Depu⸗ tirten seiner vollkommenen Hingebung und Unterstützung; er werde die einzuführenden Verbesserungen ohne Voreingenom⸗ menheit und mit dem Bestreben studiren, die Regierung des Bey zu unterstützen und zu zeigen, daß Frankreich den guten Ruf, eine civilisatorische Nation zu sein, noch nicht eingebüßt habe. Es bedürfe der Zeit und der Klugheit, um ein dauer⸗ haftes Werk zu schaffen; er rechne in seinem Streben auf den Beistand Aller. Abends empfing der Minister⸗Resident die fremden Konsuln.

Spanien. Madrid, 5. April. (W. T. B.) Die Generalräthe von 11 Provinzen haben sich für die An⸗

nahme des französisch⸗spanischen Handelsvertrages

G“ ““ .“ 14“ ausgesprochen. Der Belagerungszustand ist in den Provinzen Gerona, Tarragona und Lerida aufgehoben,

dauert aber in Barcelona fort, wo die Lage unver⸗ ändert ist.

Italien. Rom, 5. April. (W. T. B.) Am Freitag Nachmittag 5 Uhr wird in der Kapelle der deutschen Botschaft die Todtenfeier für die verstorbene Frau von Keudell stattfinden. Der Botschafter Hr. von Keudell begleitet die sterblichen Ueberreste seiner Gemahlin nach Berlin.

Serbien. Belgrad, 4. April. (Wien. Ztg.) Die solennen Notifikationen der Proklamirung Ser⸗ biens zum Königreiche bei den verschiedenen Höfen werden im Laufe der nächsten Tage erfolgen. Der zweite Präsident der Skupschtina Professor Kujundzic, welcher die spezielle Mission hat, die Proklamirung Serbiens zum König⸗ reiche den Höfen in Cettinje und Athen zu notifiziren, hat Belgrad gestern zu diesem Zwecke verlassen. König Milan, Königin Natalie und der Kronprinz begeben sich am Gründonnerstag nach Schabaz, von wo sie nach einem Auf⸗ enthalte von 24 Stunden wieder nach Belgrad zurückkehren. Unmittelbar nach Ostern tritt König Milan die angekündigte Rundreise durch Serbien und zwar in Begleitung des Ministers des Innern Garaschanin an.

MRumänien. Bukarest, 5. April. (W. T. B.) Fürst Obolensky, der russische Kommissar zur Bezahlung der durch die russische Armee in Rumänien verursach⸗ ten Schäden, hat seine Mission erfüllt, nachdem er gestern noch den Bauern des Distriktes Vlaschka eine Entschädigung von 200 000 Fr. bewilligt hat. Fürst Obolensky wird morgen

Bukarest verlassen. Graf Hoyos reist am nächsten Mitt⸗ woch ab.

Schweden und Norwegen. Christiania, 2. April. (Hamb. Corr.) Bei der jüngst stattgefundenen Neuwahl des Präsidiums des Storthings wurde der bisherige Vizeprä⸗ sident Joh. Sverdrup zum Präsidenten und der bisherige Präsident Rektor Steen zum Vizepräsidenten erwählt.

Amerika. Washington, 5. April. (W. T. B.) James Partridge ist zum amerikanischen Gesandten in Peru ernannt worden. Im Senat brachte Miller eine mit der Chinesen⸗Ausschußbill, gegen welche der Prä⸗ sident sein Veto eingelegt hat, identische Bill ein. Durch diese neue Bill wird die Dauer des Einwanderungsverbotes auf 10 Jahre beschränkt.

Afrika. Egypten. Kairo, 28. März. (Pol. Corr.) Die Notabeln⸗Kammer hat ihre Berathungen in feier⸗ licher Weise geschlossen. Der Minister⸗Präsident, von sämmt⸗ lichen Ministern umgeben, hielt im Namen des Khedive eine Abschiedsrede und gab den Mitgliedern der Kammer am folgenden Abend ein großes Diner. Die letzte Arbeit der Kammer war ein neues Wahlgesetz, welches gestern vom Khedive bereits sanktionirt wurde. Wähler ist jeder Egypter, der das 21. Lebensjahr überschritten hat und mindestens 500 Piaster an jährlichen Steuern zahlt. Ulemas, Priester christlicher Konfessionen, jüdische Rabbiner, Lehrer in Staats⸗ und nationalen Schulen, Civilbeamte, Offiziere, Advokaten, Aerzte, Apotheker, Ingenieure und Architekten sind Wähler ohne Rücksicht auf die Steuerleistung; fremde Schutzbefohlene genießen kein Wahlrecht.

Zeitungsstimmen. 88 11“

Das „Deutsche Tageblatt“ erklärt gegenüber dem von einem großen Blatte in einer Berliner Correspondenz erwähnten Plane „mit dem Tabackmonopol möglichst kurzen Prozeß zu machen, d. h. nach der ersten Lesung keine kom⸗ missarische Vorberathung, sondern zweite Lesung im Plenum zu beschließen und dann angesichts der hinlänglich bekannten Stellung der Parteien zum Monopol das Gesetz abzu⸗ lehnen“ —:

Handelt es sich denn aber um etwas, das nur so kurzer Hand, in kurzem „Redeprozeß“ zu erledigen ist? Kommen denn einer Frage, wie dieser, gegenüber überhaupt die „Parteien“ als solche in Betracht, muß man konservativ sein, um Anhänger des Monopols, braucht man nur liberal zu sein, um Gegner desselben zu sein? Ist denn das ein⸗ fache „Ablehnen“ so leicht, so ohne jegliche schwere Verantwortung, einem Gesetzentwurf gegenüber, der seine Entstehung so recht eigent⸗ lich der tiefernsten Sorge nicht um das Heute, sondern um die Zukunft verdankt? Wir an unserem Theil beantworten alle diese 15 mit einem ganz bestimmten „Nein“ und zwar, wie schon rüher und wiederholt gesagt, nicht aus Liebe für das Monopol, von der verständigerweise gar keine Rede sein kann, sondern einfach aus dem Grunde, weil wir keinen Weg kennen, auf dem bisher sicherer und leichter Dasjenige zu erreichen wäre, was uns vor Allem erreichens⸗ werth erscheint, eine Finanzlage des Deutschen Reiches, welche die ungeschwächte Aufrechterhaltung der äußeren Machtstellung und soweit es in menschlichen und staatlichen Kräften steht, die Be⸗ wältigung der inneren Sorgen unseres Vaterlandes ermöglicht . . . . In der ganzen Masse der bislang gegen das Monopol gerichteten Auslassungen der Presse findet sich von einer solchen gründlichen Erwägung des Für und Wider allerdings nicht die leiseste Spur, ebenso wenig auch in der Mehrzahl der von Handelskammern und Vereinen abgegebenen Gutachten; hier heißt es nur: Ruin der In⸗ dustrie, Brotlosigkeit der Arbeiter, Schädigung der Landwirthschaft, Vertheuerung und Verschlechterung des Tabacks und wie alle die sonstigen vFbetr zenn noch heißen mögen, ohne dafür irgend welche Beweise beizubringen. . wird versucht, die als voraussicht⸗ lich angenommenen Erträgnisse des Monopols als absolut unmög⸗ liche darzustellen und mit Hülfe von Zahlen dieselben herabzumindern, bis schließlich wenig oder gar nichts davon übrig bleibt; nirgends aber begegnet man hier einem ernsten Versuch, neben dem Wider auch das Für in Erwägung zu ziehen, neben dem, was durch das Monopol verloren oder sagen wir lieber, gestört oder geschädigt wird, auch dessen zu gedenken, was dadurch gewonnen und erreicht wird.

Der „Schwäbische Merkur“ theilt das Dekret mit, durch welches Kaiser Napoleon IJ. das Tabackmonopol in seinem Reiche eingeführt hat und bemerkt dazu, daß dieses Dekret „auch heute noch für Freunde und Gegner des Monopols mit Nutzen zu lesen“ sei. Das Dekret lautet nach dem genannten Blatte wie folgt:

Kaiserliches Dekret, betr. Einführung des Tabackmonopols am 18. Dezember 1810. Napoleon, Kaiser von Frankreich, König von Italien, Protektor des Rheinbundes, Schiedsrichter des schweizerischen Bundes. Die Finanzen sind beständiger Gegenstand unseres Nachdenkens gewesen. Die Finanzen eines großen Reiches müssen die Mittel gewähren, um in allen außerordentlichen Fällen Stand zu halten, selbst in den Wechselfällen der erbittertsten Kriege, ohne daß es nöthig wird, neue Steuern aufzuerlegen, weil Elcge während der ersten Jahre, nachdem sie eingeführt sind, wenig

rtrag bringen. Diejenigen Nationen, welche über diese Materien

am aufgeklärtesten sind, hatten gedacht, daß das einzige Mittel, diesen

Zweck zu erreichen, ein System wohlberechneter Anleihen wäre. Dieses 8 8

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Mittel ist zugleich unmoralisch und verhängnißvoll; es bedrückt im Voraus die zukünftigen Generationen, es opfert den gegenwärtigen Momenten das, was dem Menschen am theuersten ist, das Wohl⸗ ergehen ihrer Kinder, es untergräbt unmerklich das Staatsgebäude und verurtheilt die lebende Generation zu den Verwünschungen der späteren. Wir haben andere Prinzipien aufgestellt. Wir haben erkannt, daß wir einer großen Anzahl von Steuern bedürfen, welche in gewöhnlicher Zeit unsere Völker wenig bedrücken, weil der Tarif derselben niedrig ist, welche aber in außerordentlichen Zeiten durch einfache Erhöhung des Tarifs geeignet sind, alle Bedürfnisse des Staatsschatzes zu decken. (Hier folgen 2 Absätze über anderweitige Steuern.) Der Taback, welcher unter allen Produkten für die Besteuerung am geeignetsten ist, war unseren Blicken nicht entgangen; die Erfahrung hat uns die Unzweck⸗ mäßigkeit aller Maßregeln gezeigt, welche bis heute genomme sind. Die Fabrikanten sind wenig zahlreich, es ist aber voraus⸗ zusehen, daß man verpflichtet sein wird, ihre Zahl noch zu vermindern. Der Preis des fabrizirten Tabacks ist ebenso hoch wie zu Zeiten der Generalpächter. Nur der kleinste Theil des Gewinnes kommt dem Staatsschatze zu Gute, in den Rest desselben theilten sich die Fabri⸗ kanten. Zu so vielen Mißbräuchen kommt noch der, daß die Taback⸗ bauern in der Hand der Letzteren sich befinden. Nach reiflicher Be⸗ rathung sind wir zu der Ueberzeugung gelangt, daß alle Erwägungen, selbst die Interessen der Landwirthschaft, es fordern, daß die Taback⸗ fabrikation durch die Staatsverwaltung zum Vortheile des Staatsschatzes ausgeführt werde; daß der Tabackbau hinreichend garantirt und be⸗ schützt wird, wenn wir der Regie die Verpflichtung auferlegen, zu der Fabrikation auch die Produkte des französischen Tabackbaues zu ver⸗ wenden; daß, wenn der Konsum derselbe bleibt, der Tabackbauer aus der Einrichtung der Regie keinen Schaden haben wird, und daß endlich ohne eine Mehrbelastung unserer Völker wir einen Zweig des Einkommens erhalten werden, welchen man auf ungefähr 80 Mil⸗ lionen schätzt. Hierdurch wird es uns möglich, die persönlichen und realen Steuern um eine ähnliche Summe herabzumindern und uns für den Staatsschatz unseres Reiches eine Steuerquelle zu sichern, welche stets im Verhältniß zu den jeweiligen Verhältnissen und Be⸗ dürfnissen fließt.

Die „Baugewerks⸗Zeitung“ schreibt:

Die Klagen der Baugewerksmeister nehmen täglich mehr an Stärke und Umfang zu. w . .. Die Lage des Baugewerbes läßt sich nach den vielen Berichten, die uns zugingen und täglich zugehen, in kurzen Worten dahin wiederholen und zusammenfassen: In den kleineren Städten und auf dem Lande werden für bauliche Reparaturen vorne⸗ weg Gesellen und solche, die sich dafür halten, mit Umgehung des Meisters angenommen. Aber auch Neubauten fallen den Meistern nur ausnahmsweise zu. Man hat das Publikum daran gewöhnt, einen Bauplan von irgend einem Zeichner sich anfertigen zu lassen und die Ausführung sekundären oder tertiären Arbeitskräften zu überlassen. In den mittleren Städten ver⸗ hält es sich mit den Reparaturbauten ebenso und bei den Neubauten treten ihnen nicht selten die Baubeamten als Konkurrenten entgegen. In den großen Städten ist der regelmäßige und einfache Gang, der bisher ebenso natürlich und selbstverständlich war, in der Stellung des Bauherrn zum Baugewerksmeister zur Ausnahme geworden, und zwar durch fremdartige Faktoren, wie Baubanken, vorgeschobene Bau⸗ unternehmer und Partieausführer, die sich in das Baugewerbe mischten, ja sich dessen bemächtigten. Nur wenn der Baugewerksmeister gleich⸗ zeitig Kapitalist ist und bei Bauten, die er unternimmt, alle Bau⸗ faktoren in seiner Person vereinigt, kann von einem regelrechten Gange des Baues die Rede sein. Aber in diesen Ausnahmefällen tritt uns auch nicht mehr das bloße und reine Baugewerbe entgegen, sondern wir sehen zu dessen nothwendiger Aufrechterhaltung Kapital, Unternehmungslust und Fach in einer und derselben Person vereinigt. Man könnte im ersten Augenblicke anzunehmen geneigt sein, daß eine solche Zeit, in der das Baugewerbe die Zerfallungsprobe zu be⸗ stehen hat, wenigstens für die Gesellen eine goldene sein müßte. Werden sie doch mannigfach ohne Mitwirkung von Baugewerksmeistern verwendet und gewiß falle wenigstens ein Theil des Meisterverdienstes ihnen zu. Aber nichts weniger als das. Man sieht es und hört es aus den bitteren Klagen, die sie darüber führen, daß sie es so oft jetzt mit uncoulanten, ausbeutesüchtigen Beschäftigungsgebern ihres Standes zu thun haben, nicht aber, wie früher, mit einsichtsvollen und humanen Meistern. „Entweder, oder“, sagt man sich daher, entweder es ist wirklich um das Baugewerbe geschehen, wenn dieser Auflösungsprozeß noch lange andauert, oder die Rettung muß durch geeignete Mittel erwirkt werden. Die Mittel müssen derart sein, daß sie das Fachliche zur Lebens⸗ bedingung machen und dem Gewerblichen eine Sammlungsstätte anweisen, innerhalb deren Gehege es sich kräftig und gedeihlich entfaltet. Man wird es von diesem Standpunkte nicht in Abrede stellen können, daß die Prüfungspflichtigkeit behufs selbständigen Betriebes des Bau⸗ gewerbes ein solches Mittel ist. Nur den staatlich geprüften Meistern dürfte es gestattet sein, Neubauten auszuführen, ferner Baurepara⸗ turen, bei denen ein gemeinsames Interesse in Betracht kommt, wie Verhütung von Feuersgefahr oder Einsturz, vorzunehmen, und drittens Lehrlinge auszubilden

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Im 13. Hannoverischen Wahlkreise (Hildesheim) ist der zum Regierungs⸗Präsidenten ernannte frühere Landdrost von Pilgrim (Deutsche Reichspartei) mit 4767 Stimmen wiedergewählt worden. Der Gegenkandidat Eugen Richter Berlin (Fortschritt) erhielt 625 Stimmen.

Statistische Nachrichten.

Das soeben erschienene Februarheft 1882 der „Monatsbhefte zur Statistik des Deutschen Reichs“ enthält außer den Nach⸗ weisen über die Einfuhr und Ausfuhr der wichtigeren Waaren⸗ artikel für den Monat Februar und die beiden ersten Monate des Jahres zusammen, über die Durchschnittspreise von 35 wichtigen Großhandelswaaren und über die versteuerten Zuckerrübenmengen in demselben Monat, die vorläufigen Ergebnisse der montanstatistischen Erhebungen im Jahre 1881.

Ueber die definitiven Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1880 in Württemberg entnehmen wir den „Württembergischen Jahrbüchern für Statistik und Landeskunde“ Angaben: Die ganze ortsanwesende Bevölkerung Württem⸗ eergs pro 1. Dezember 1880 beläuft sich definitiv auf 1 971 118 Per⸗ sonen 89 613 oder um 4,76 % mehr als die Bevölkerung vom 1. Dezember 1875, welche sich auf 1 881 505 belaufen hat. Der jähr⸗ liche Zuwachs auf 1000 Ortsanwesende beträgt 9,53 und ist der größte seit 1834, in welchem Jahr die Zahl der Ortsanwesenden 1 571 012 betragen hat, somit 400 106 weniger als bei der neuesten Zählung; es ergiebt sich somit in diesem 46 jährigen Zeitraum eine durchschnitt⸗ liche jährliche Zunahme von 5,54 per Mille, welche hauptsächlich auf Rechnung der hohen Geburtenzahlen der 1870er Jahre zu setzen ist. Diese sind nämlich von 77 473 im Jahr 1871 bis auf 89 176 im Jahre 1876 gestiegen und innen erst seit 1877 wieder abzunehmen. Die Geburtenzahl für 1880 beträgt 81 420. Unter⸗ scheidet man zwischen Stadt⸗ und Landbevölkerung in der Weise, daß die Einwohnerschaft der Ortschaften, welche ohne die dazu gehörigen Weiler und Parzellen 2000 und mehr Einwohner zählen, als städ⸗ tische, die der übrigen mit weniger als 2000 Einwohnern als Land⸗ bevölkerung angesehen wird, so zählt Württem 111 städtische Ge⸗ meinden mit 646 875 Seelen und 1800 Landgemeinden mit 1 324 243 Seelen. Die 25 Städte mit mehr als 5000) Einwohnern zählen zu⸗ sammen 382 424 Ortsanwesende oder 19,40 % der Gesammtbevölke⸗ rung Württembergs. Die Zahl der bewohnten Gebäude und sonstigen Aufenthaltsorte betrug am 1. Dezember 1880 286 579, somit kom⸗ men auf 1 Gebäude 6,88 Personen. Nach dem Geschlechte