1882 / 101 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Apr 1882 18:00:01 GMT) scan diff

1— 1 u 8 8 8 8 11“ v“ den, welche nach den Besti standes stattzufinden. je Die Mitglieder zu 3 und 4 werden aus den Bezirks⸗ oder Ge⸗] oder von Räumlichkeiten außerhalb der Gemeindegemarkung, zu welcher öffentlich versteigern oder ausführen und im Auslande verkau b 22 §. 31. r.; sitz ni igt ist. 8 ikate, welche im Monopolgebiet gefu meindevertretungen nach näherer Bestimmung der Landesregierungen die Tabackpflanzung tehears ist die Genehmigung der Steuerbehörde lassen. Bleibt der Erlös hinter den entstandenen Kosten zurück, so Die Verkaufsläden und Lagerräume der Tabackverschleißer unter, deren Besitz nicht berechtigt is .41. EII“ deren Eigenthum von Niemand in gewählt. erforderlich. geschieht die Einziehung des fehlenden Betrages nach Maßgabe des liegen der Revision durch die Organe der Zoll⸗ und Steuer⸗ sowie 3. Strafen der Tabackkontrebande und der Tabackdefraudation. den werden, ö

Die Entscheidungen der Tabackbaukommissionen, in welchen bei Zu den Räumen der Trocknung und Aufbewahrung des Tabacks §. 20 Abs. 2. der Monopolverwaltung. Dieselben sind insbesondere befugt, die Tabackkontrebande begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, Anspruch genommen wird, §. 33. 1 Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag giebt, ist den Steuerboamten der Zutritt gestattet. Dieselben können jeder⸗ III. Von dem Handel mit Rohtaback von den üeccverschlesggem nach Vorschrift der -re ung welche für je 1 kg oder den Bruchtheil eines solchen bei Rohtabach 7) Verjährung. I sind endgültig und müssen den Anmeldern bis zum 15. März des zeit die Uebergabe zur Identifizirung des Tabacks geeigneter Proben 3 26 8 geführten Bücher einzusehen, den Bestand an Tabackfabri at 30 ℳ, bei Rauchtaback, Schnupftaback oder Kautaback 50 ℳ, bei Die Strafverfolgung von Tabackkontrebande und Tabackdefrau⸗ Pflanzungsjahres zugehen. verlangen, vorbehaltlich der demnächstigen Rückgabe oder Abrechnung Personen, welche kaufmännische Bücher führen und die geforderte mitteln und Proben der Fabrikate zu entnehmen. 1“ Cigarren oder Cigarretten 120 ℳ, jedoch mindestens 50 be⸗ dation verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwider⸗

§. 12. von der Haftmenge und Anrechnung S. die Lieferung. (Sicherheit bestellen, kann von der Steuer⸗Direktivbehörde auf .Einf 2898 S soll - I ha 2 872 gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafe bedroht

Der Inhaber eines zum Tabackbau für die Monopolverwaltung §. 18. e Widderruf gestattet werden, Handel mit Rohtaback in das Ausland zu §. 32. 8 Wenn die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt sind .en Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie zugelassenen Grundstücks (Tabackpflanzer) ist verpflichtet, dasselbe mit . 4 Einlösung des geernteten Tabackak. treiben und zu diesem Zwecke Privattransitläger von Rohtaback unter Von Reisenden dürfen zum eigenen Verbrauche mitgebrachte werden kann, ist auf eine Celdstrafe von 50 bis 5000 . zu g be⸗ ingen sind 1 8 Taback zu bebauen und die gesammte Tabackernte gegen die fest⸗ Der geerntete Taback einschließlich der Grumpen, des Bruchs amtlichem Mitverschluß zu halten. Für diese Läger gelten die ent⸗ Tabackfabrikate bis zu 50 g abgabenfrei, in größerer Menge bis zu Neben der verwirkten Strafe ist auf Einziehung des egang nd. §. 54. zustellende Vergütung (§§. 7 Abs. 2, 19) an die Monopolverwaltung und der sonstigen Abfälle ist, begleitet von einer schriftlichen Dekla⸗ sprechenden zollgesetzlichen Vorschriften mit den durch das gegenwärtige 1 kg gegen die nachbezeichneten Zölle vom Auslande eingeführt und der Tabackfabrikate, in Bezug auf welche die Kontrebande verü 8) Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen und Straf⸗ abzuliefern. ration, zu der Zeit und an dem Orte, welche dem Tabackpflanzer vor⸗ Gesetz bedingten Maßgaben. Die näheren Bestimmungen werden werden: 5 ist, zu erkennen. * umwandlung. .

Die Rechte und Pflichten aus der Anbauerlaubniß gehen, wenn geschrieben sind, der zuständigen Einlösungskommission vorzuführen. vom Bundesrath erlassen. Cigarren und Cigarretten . . . . . . 15 für 1 kg, 8 .42. 8 stccss ver⸗ Im Falle mehrerer oder mjederholter Zuwiderhandlungen gegen der Besitz eines betreffenden Grundstücks vor beendeter Tabackernte Für den Transport werden den Tabackpflanzern, falls die Entfernung Die konzessionirten Rohtabackhändler dürfen ausländischen Roh⸗ Rauchtaback, Schnupftaback und Kautaback. 10 1 Wer eine Tabackdefraudation begeht, hat eine Gelds befe Roh⸗ dieses Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, so zndecxt wechselt, auf den neuen Besitzer über. Demselben, in Fällen frei⸗ zwischen dem Anbauort und dem Ablieferungsort mehr als 15 km taback nach Maßgabe der Kontrolvorschriften des Bundesraths in Auch kann die Monopolverwaltung einzelnen Konsumenten, mit wirkt, welche für je 1 kg oder den Bruchtheil eines solchen 1* 28 die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entde williger Besitzübertragung auf dem bisherigen Inhaber, liegt An⸗ beträgt, Frachtbeiträge nach den vom Reichskanzler zu bestimmenden das Monopolgebiet einführen, desgleichen inländischen Rohtaback von Ausnahme der Tabackoerschleißer, die Einfuhr von Tabackfabrikaten tabak 15 ℳ, bei Rauchtaback, Schnupftaback oder B be⸗ werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen zeige des Besitzwechsels bei der Steuerbehörde des Bezirks innerhalb Sätzen gezahlt. den betreffenden Tabackpflanzern (§. 22) und aus⸗ oder inländischen für den eigenen Verbrauch bis zu einer Jahresmenge von 20 kg bei Cigarren oder Cigarretten 60 ℳ, jedoch mindestens 25 be b 8 Tagen ob. Die Einlösungskommissionen werden aus je einem Beamten der Rohtaback von anderen konzessionirten Rohtabackhändlern erwerben gegen Verzollung nach dem Doppelten der vorbezeichneten 3 llsätze 1 1 Fcpfeane ühr von der Steuerbehörde der Anbau ganz Monopolverwaltung, einem Beamten der Landessteuerverwaltung und 8 oder theilweise erlassen werden,

mehrere Theilneh er zuse immen nur im einmaligen Betrage festgesetzt auf von Taback gest tt tragen soll.

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4 sofe lge ere 8 der rei en zuständigen Lande örden ernannten verei eten Sach⸗ . abackfabrikation und Verk f 5 esta

e eingetretene 8 tni in dri gende Bedürfniß hierzu

8 8 8 ise nicht bestimmt werden. izutreibenden Geldstrafen in Frei⸗ Wenn die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nich 3 je Umwandlung der nicht beizutreibenden Ge ständi bildet und bewirken das Einlösungsgeschäft bis spã fabrikaten VI. Schutz des envpols. 6 werden 5— ist auf eine Geldstrafe von 25 bis 2500 zu er Betseefer hal⸗ gemäß §§. 28, 29 und 78 des Strafgesetzbuchs, verständigen gebildet und bewirken da inlösungsgeschäft bis spä⸗ . . anzuerkennen ist. Auch kann die Bepflanzung anderer als der ursprüng⸗ testens zum 1. April des dem Erntejahr folgenden Jahres. Ihre 7 lich angemeldeten Grundstücke gestattet werden.

1] 5 6 iheitsstrafe im ersten Falle der Tabackkontrebande ennen. . inzi der Gegen⸗ jedoch darf die Freiheitsstrafe im e dation sechs Monate, im §. 27. 1) Aufsichtspersonal. Neben der verwirkten Strafe ist auf Einziehung b in Jahr und im Falle der Tabackdefraudation sechs? gäülti ikati 2 onopolverwaltung und der Zoll⸗ und Nel raudation verübt worden ist, zu, ein Ja wei Jahre, der Tabackdefraudation §. 13. 1 §. 19. Zur Herstellung dch Fabagfahritation.,. das Monopolgebiet 1131“ der Men auch allen Aörigen Reichs⸗ F Bezug auf welche die Def 1 I

3) Kontrole des Tabackbaues. Den Einlösungskommissionen liegt insbesondere ob, das Gewicht werden Rohtabackmagazine und Tabackfabriken errichtet. Unter Landesbeamten, desgleichen den Kommunalbeamten, 8 I. Bei unerlaubten Tabackpflanzungen (§. 39 Ziffer 1) tr Kosten §. 55.

. Im Allgemeinen. 8 beziehungsweise auch die Zahl der vorgeführten Tabackblätter festzu- sichernden Kontrolen wird die Monopolverwaltung Tabackfabrikate Polizeibeamten, die Verpflichtung ob, zum Schutze des Reichsta 8 Stelle der Einziehung die Vernichtung der Tabackpflanzung auf 9) Untersuchungsverfahren. Entscheidung der Nach beendeter Pflanzung des Tabacks werden die Angaben der stellen, die Einschätzung des Tabacks in die Preisklassen und die Aus⸗ auch außerhalb der Fabriken anfertigen lassen (Hausindustrie). Des⸗ monopols mitzuwirken. Dieselben haben insbesondere des Deraudanten In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung Anmeldung zum Tabackbau (§. 10) an Ort und Stelle Seitens der scheidung des unbrauchbaren Tabacks vorzunehmen und über den für gleichen ist die Monopolverwaltung befugt, Tabackfabrikate vom Aus⸗ lungen gegen dieses Gesetz, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu 3 Steuerbehörde, welche dabei von dem Gemeindebeamten zu unter⸗ die Monopolverwaltung abgenommenen Taback einen Empfangschein land einzuführen und solche dorthin auszuführen. stützen ist, geprüft. Vermessungskosten dürfen dem Tabackpflanzer hierdurch nicht erwachsen.

8 ; 3 die Be⸗ ider en gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und 3 ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur Wird in den Fällen der §§. 37 bis 40 festgestellt, Be. w“ sowie in Betseft dere Se. zu ertheilen, welcher auch das Guthaben des Tabackpflanzers an Taback⸗ Bei der Vertheilung der Rohtabackmagazine und Tabackfabriken näheren Untersuchung sofort anzuzeigen. schuldigte eine Tabackkontrebande oder 1“ hg sei, milderung und des Erlasses der Strafe im fahren wegen , 3 preisen und event. Frachtbeiträgen angeben muß. Der Tabackpflanzer über das Monopolgebiet ist die bisherige Verbreitung der Taback⸗ §. 34. sperüben können oder daß eine solche nicht bea 8 ig os statt 8 Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver Die Steueraufsichtsbeamten sind jederzeit zur Revision der darf der Einlösung des von ihm gestellten Tabacks beiwohnen und industrie nach Art und Umfang vorwiegend zu berücksichtigen. 2) Ausführung der amtlichen Revisionen. so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des §. . Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. irkten Geldstrafen Tabackpflanzungen befugt. etwaige Einwendungen gegen das dabei beobachtete Verfahren vor⸗ Der Betrieb der Tabackfabriken ist von der Besteuerung durch Die amtliche Revision der von den Tabackpflanzern zur Trock⸗ .44. . bande bber Tabah⸗ Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwir Hebördin bie §. 14. bringen. Staat oder Kommune ausgeschlossen. ung und Aufbewahrung des Tabacks benutzten Räume (§. 17), des⸗ Im Falle der Wiederholung der L“.“ e 0 8 §§. 41 fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen b. Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge. Wird ein Ausfall an der Haftmenge festgestellt, welcher nicht .28. Fleichen der Verkaufs!äden und Lagerräume der Tabackverschleißer defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die in §. Strafentscheidung erlassen ist. Ffabrikate, in Bezug Vor dem Beginn der Tabackernte schreitet die Steuerbehörde, genügend gerechtfertigt werden kann, so ist für die fehlende Menge, Der Bedarf der Monopolverwaltung an Rohtaback muß min⸗ 8 31) ist von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zulässig; in den Ver⸗ und 42 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. zeldstrafe im Falle der Die Einziehung der Rohtabacke oder Tabackfa verübt ifß⸗ um die vollständige Ablieferung des erzeugten Tabacks an die Mo⸗ abgesehen von der etwa verwirkten Geldstrafe, Ersatz nach dem Maße destens zu zwei Fünfteln durch inländischen Taback gedeckt werden. Nufslaͤden der Tabackverschleißer kann außerdem während der ganzen Jeder fernere Rückfall zieht statt der Geldf ba e und im Falle auf welche eine Tabackkontrebande oder nbicausschliegich nopolverwaltung zu sichern, zu einer für den Inhaber des Grundstücks des Verkaufspreises der geringsten Rauchtabacksorte zu leisten. Die Monopolverwaltung ist verpflichtet, die nachbezeichneten Dauer der Offenhaltung revidirt werden. Die Zeitbeschränkung fällt Tabackkontrebande Gefängnißstrafe bis zu drei Jal 8 6 ch. desgleichen der beim Defraudanten etwa vorgefun enge (889 49 verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge, Sollte vorgeführter Taback vollständig unbrauchbar befunden Arten von Tabackfabrikaten herzustellen und zu den beigesetzten Preisen jedoch bei vorhandener Gefahr im Verzuge hinweg. 8— der Tabackdefraudation Gefängnißstrafe bis b6 Frsichtigung aller zur Tabackfabrikation geeigneten Maschinen 8egh 55 welche mindestens abgeliefert werden muß. Auf Erfordern hat dazu werden, so wird derselbe unter amtlicher Aufsicht vernichtet, falls zum Verkauf zu bringen. w Die Tabackpflanzer und Tabackverschleißer müssen den revidirenden Doch kann nach richterlichem Ermessen mi 8 78 b Fälle auf Ziffer 4 und 42) erfolgt zu Gunsten der Monopolver . der Tabackflanzer eine verbindliche Deklaration über die Anzahl der nicht der Tabackpflanzer mit demselben innerhalb einer von der A. Rauchtabacke. Beamten die Hülfsdienste leisten oder leisten lassen, welche erforderlich Umstände der Zuwiderhandlung und 68 1. Henh den 56 Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl oder die mindestens ab⸗ Steuerbehörde bestimmten mindestens einmonatlichen Frist nach §. 24 1,00 für 1 kg (Rippentabach), sind, um die Hülfedie in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Haft oder auf Geldstrafe nicht unter 98 b Hecde zuliefernde Gewichtsmenge einzureichen. 1 „Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 verfährt. vc (Blättert back gemischt mit Rippen), 35 ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl Das Gleiche gilt für den Taback, bezüglich dessen der Taback⸗ 3 1 1 oder Gewichtsmenge Haftmenge) erforderlichen Ermittelungen werden pflanzer sich der Preisbestimmung der Einlösungskommission nicht an Ort und Stelle durch Steuerbeamte, unter Mitwirkung eines unterwerfen will. geeigneten Stellvertreters der Gemeinde, vorgenommen. Der hierzu §. 20. anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Der Tabackpflanzer kann auf Grund des Empfangscheins der Tabackpflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabackpflanzer ist Einlösungskommission (§. 19) sofort sein Guthaben für den ab⸗ berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen. gelieferten Taback bei der zuständigen Zahlstelle erheben. Ansprüche Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Dritter an das Guthaben dürfen nur auf gerichtliche Requisition be⸗ eingetragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde o er rücksichtigt werden. Zustellung eines Auszugs an den Tabackpflanzer bekannt gemacht. Die Einziehung der vom Tabackpflanzer für eine Fehlmenge Innerhalb einer präklusivischen Frist von 8 Tagen nach der in (§. 19 Abs. 2), sowie an Auslagen (§§. 14 Abs. 6, 16 Abs. 3) der ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des M.

1 1 onopolverwaltung geschuldeten Beträge geschieht in dem Verfah⸗ Registers beziehungsweise nach dem Empfange des Auszugs kann der ren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit den Vorzuchs⸗ Tabackpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Der Einspruch rechten der letzteren. 8

ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der §. 21. Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen den 5) Ausschluß fremder Ansprüche auf den Taback. Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. Auf den Taback, welcher für die Monopolverwaltung gebaut Die endgültige Entscheidung uͤber den Einspruch wird von der wird, können Ansprüche irgend welcher Art, durch welche die Abliefe⸗ für den betreffenden Bezirk hierzu berufenen Kommission erlassen, rung an die Mono olverwaltung verhindert oder beeinträchtigt wer⸗ welche aus einem oberen Steuerbeamten, als Vorsitzenden, und zwei den würde, mit rechtlicher Wirkung nicht erhoben werden, auch nicht von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Sachverständigen besteht.

Rechtstitel. 8 Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Taback u“ B. Tabackbau zur Ausfuhr. pflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen 5. 22. 8 Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden. „Tabackbau zum Zwecke der Ausfuhr des geernteten Tabacks ist 8 16“ .15. * in den zum Tabackbau für die Monopolverwaltung zugelassenen Ge⸗ Die festgesetzte Haftmenge erleidet eine Verminderuntg: meinden (§. 9) gestattet. In welchen Gemeinden außerdem ein solcher 1) in Folge etwaiger vor der Ablieferung an die Monopolver⸗ Tabackbau stattfinden kann, bestimmen die Landesregierungen. waltung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch ein nach Feststellung Auf den Tabackbau zur Ausfuhr finden die §§. 10 bis 17 sinn⸗ der Blätterzahl beziehungsweife der Gewichtsmenge eingetretener Miß⸗ gemäße Anwendung. wachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Will jemand zugleich für die Monopolverwaltung und zur Aus⸗ Gewichtsmenge des erzeugten Tabacks vermindert ist. fuhr Taback bauen, so ist bezüglich jeder Art des Tabackbaues eine Von jedem derartigen Unglücksfall ist spätestens am achten Tage besondere Anmeldung abzugeben. nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Taback auf dem Felde

§. 23. betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte schriftliche Anzeige an Dem Tabackpflanzor liegt ob, nach der Trocknung des für die die Steuerbehörde zu machen welche die amtliche Erhebung des Ver⸗ Ausfuhr angebauten Tabacks der Steuerbehörde des Bezirks Anzeige lustes zu veranlassen und über den Ans ruch auf Minderung der zu zu machen, worauf an Ort und Stelle die Blätterzahl beziehungs⸗ vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu ent⸗ weise Gewichtsmenge amtlich ermittelt und dadurch die Ausfuhrmenge scheiden hat; 1 8 festgestellt wird.

2) in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Ab⸗ Hat der Tabackpflan

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363 ; widerhandlung gegen die ü. 2 . d U tersuchung und zu ssuchungen und körperliche Visitationen . 45. ssenden Verwaltungsvorschriften einzuleitende Unt - In 1 Fenns elhca⸗ bEe 8 Die Straferhöhung wegen Füchans tritt ein ohne Rücksicht dar⸗ veactege Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, z1I⸗ Zuwid dlungen gegen diese esetz Fällen des Verdachtes von Zuwiderhan

ü 2 f in demselben oder einem anderen d Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.

8* A“ finden die §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende An⸗ Vh dobst abe früther eeEangs bernirkt 828 menn die srhefen 1“ ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu- . 8 dung. Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder thei d (Varinas, Portorico und Maryland), Wes 6

1 jeni taates zu bewirken, b z 3 Behörden und Beamten desjenigen S 1 §. 36. sind. Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung saencigee Ceshene die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung (feßbster Varinas, Portorico und Mary⸗ 4) Kontrole is e ücttrgnshorte 1“ oder dem Erlasse der 1, br Zegehunge der 1 kommen Pn. d Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen⸗ (and). türkischer), 111414“ Bezettelung begleitet sein. La6 der Frage, ob Rüͤckfall vorliegt, Faltis Aeaehe ncs ohne Verzug den o“ F n (feinster echter türkischer). Das gleiche gilt für den Transport i I“ 11 Tabackkontrebande und die Tabackdefraude als gleichartige Zuwider⸗ setzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung Schnupftabacke. Men on 1 kg an, jedoch für Mengen bis zu g nur, we gen von 1 kg an,

dienlich sind. S betrachten. der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz die Fabrikate sich nicht in der mit unverletzten Siegeln oder Stempeln einer Tabackkontrebande oder Tabackdefraudation der Z

ü 1 si infü gstermine und Uebergangs⸗ 8 öe Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie VIII. Einführun der Monopolverwaltung versehenen Originalverpa üit be aat. 1. 1“ Die Transporte von Rohtaback und Tabackfabrikaten

R 3 8 bestimmungen. 1 ückf Huldi t haben. 8 ; sich selbst eines Rückfalls schuldig gemach jsio ch die Zoll⸗ und Steuerbeamten und die fonstigen 46. 1 8 88 Schutze des Reichstabackmonopols beauftragten In Fällen der Taba voeteh vEI111A“ 88. 144 bis 1 88 1 1. eüshserzee geice 8 Veonnben Werden Transporte der fün, werche 88 des Vereinszollgesetzes beeschneten 11“ Umständen treten die Die Bestimmungen 8 en §§. ““ ntlich 1.“ leber⸗ Abst vorgeschriebenen Strafschärfungen ein. ra einer amtlichen ez g. bede vhaes.en 8 1 8 G n ohne die erforderliche Legitimation betroffen, ode ch Kraft

: . 2, 7 bis 25), mit dem 8 1) soweit sie den Tabackbau betreffen f des Jahres 1882 1G znen in Ne eS theilt 1883. Doch ist schon vor dem Ablauf des 5 der Verdacht einer in Bezug auf ackp „welche wegen Tabackdefraudation verurt t 1. Januar bezüglich der Preise ungeachtet 111““ Zuwiderhandlung gegen 1“ füaren. wenc 3 Monaten nach hgensteer die im §. 7 Abs. 2 H ezüglich dieese Geses, ess find die Kransvortführer verpüshiet, mit her kraft des Urtheils, von der Steuer⸗Direktivbehörde des Bezirks der des Rohtabacks für 1883 zu erlassen:

. is 5 8 i 1. Juli 1883, jedoch mit folgenden EE“ ehe tauf 5 S fülche nhe Tabackbau auf die Dauer von 1 bis 5 Jahren zu der im §. 10 be 2) im Uebrigen mit dem 1. J stimmunzsort zunächst gelegenen euerstelle oder,

tersagt werden. 8 Maßgaben: ; t kann alsbald nach 4 km von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport zeichneten Folge umterlagt mern im ersten oder ferneren Rückfall be a. Das im §. 6 bezeichnete Reichstabackam

. Iph⸗ ; 8 ichtet werden. ö angetroffen worden, zu der nächsten in dieser 1e ö gangen worden, so kann Untersagung des Tabackbaus bis zu 10 Jah⸗ der Puhettettan de ö Tabackabrikation 8.

D 88 helisib harde; ee 1⸗1h 8 1 seisaden. Entscheidung der Steuer⸗Direktivbehörde ist Rekurs den Tabackfabrikanten (§. 59 Abs; ³) vh befindlichen 8 tellung des BE“ 1 1 mmungen. inner gesge Wochen an die oberste Landes⸗Finanzbehörde zuläfsig. fabrikate aus 1 8 1. ö in de 7II. Strafbe. v1““ 48. Tabackmaterial fertig zu stellen. 1. Januar

3 .37. 1 abackfabrikaten ist noch bis zum 1) Begriff de ebadkontrebande 4) Ordnungswidrigkeiten und deren ee Seh e c. b“ mit Tabackf 8 Wer es deö Rohtaback oder vom Aus⸗ Die Ueberktetung der Behgehengeg tniestse Sesees ds Etrdfe 1884 Beftat in den 66. 57 bls 72 treien mit dem Tuoe &* 78 ig. Verwaltungsvor „so Am Bestimn lande eirar sacggen, vhass sich der EEEEöö1 oder deehe 1en der aenahb . verwirkt ist, mit der L 6 sind das Gesetz vom 16. 8 1877 * 8 8 nter Ta G 8 1 3 8 i 00 geahndet. 3 V . di schriften des Zoll⸗ 81 s eus Taback ohnt oder einer Ordnungsstrase bis zu 3 1b G s t Taback 1 des Tabacks, und die Vorschrif auen geeignete Fabrikat verstanden, Stoffen hergestellt ist, Weicht die von einem Tabackpflanzer (§. 12 Abs. 1) mit Ta treffend die Besteuerung ter 25v aufgehoben, vorbehaltlich des it Beimischung anderer Stoffe oder au backsurrogate) erFfäche v dem gestatteten Umfange, sofern dieser 40 Ar tarifs vom 15. Juli 1879 unter 8⸗ ngen des erstbezeichneten 89 des Tabacks dienen können (Tabacksurrogate). bebaute Fläche von * hr als den zwanzigsten Theil, sonst instweiligen Fortbestandes der Bestimmu g Rohtaback 8 4 an⸗ Clae bande ist nicht vorhanden, wenn die Gafuhr oder mehr beträgt, um nicht mehr als den det eine Be⸗ en über die Steuervergütung bei der Ausfuhr von⸗ Eine Tabackkontrebande i . üällen der 8§. 26 icht mehr als den zehnten Theil ab, so findet ein Gesetzes über die Ste det das gedachte Gesetz vom 1 9* nopolverwaltung oder in den Fällen 8 aber um nicht mehr backfabrikaten (§. 60). Doch finde gede b ht 3 A 8 1 zer in demselben Steuerbezirk auch 2. 4 1“ 8 8 bereccigten Hersonem 588 viesenben mnf strafung nicht sgatt.. wenn bei der Einlösung des für die Monopol⸗ undSen 1879 auf den inländischen Tabackbau des 188 Berssüren . eiasenhe eneingedachtn Föllez snd die von dem bennfiengrerchs auc det Gesammtemmie den Antheltl der Nonovol. fobrikate gergesectt werden deren hacghe bermeltung andere Fabac. Hgeunmittelbare Durchfuhr unter Einhaltung der dafüt bestehenden Aesfuhrmenge in der Jögentnen ge 188, 19, 19, 2) um nicht mehr e“ 1 *. Vorschtiften für den Tabackau. It die Augfuhrmenge fleiner, als die Haftmenge für die Aus⸗ Derselbe bestimmt serner die Verkaufspreise der Seitens * veet ⸗189 et senet. e bande nden die Bestimmungen des §. . als den zehnten Theil ermittelt 1“ Der Reichskanzler ist ermächtigt, glsbald den malan —⸗ . 16. fuhr bebauten Grundstücke, sg greifen bezüglich der Ersatzleistung die Monopolverwaltung vom Ausland bezogenen Tabackfabrikate, sowie 8 if 1 bis 3, 5 a. bis c. und 6 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli irkten Lehnun sstrafen kann die Steuer⸗ tabach sowie die Herstellung, den Ankauf und den Verkau Für die Behandlung der Tabackpflanzungen gelten die folgen⸗ Bestimmungen in §§. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 Platz. Nach Maß⸗ der Tabackfabrikate der Monopolverwaltung beim Absatz in das Ziffer 8 „Gesetzbl. S. 317) entsprechende Anwendung. Unbeschadet der verwirkten Ord 8” bachtung der Vorschriften brikaten für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen. B d den Vorschriftenet gabe der letzteren Bestimmung erfolgt auch die Ein iehnng der von Ausland. eabri 1111“*“ wird gleich geachtet, wenn Jemand 81 behörde von dem Laseehaen, d . über das Ver⸗ fa Fn diesen Zwecken können insbesondere ve r e 1) die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen dem Taba pflanzer nach §§. 14 Abs. 6 und 16 Abs. 3 etwa ge⸗ Auch kann die Monopolverwaltung Rohtaback und Tabackfabri⸗ E8 Tabackfabrikate, wissend, daß sie vom Auslande verbo über die Behandlung der Aafbewahrung Sortirung und Verpackung Tabackfabriker, rauf⸗- oder miethweise erworben oder neu 8 einander anzulegen. 8.

1 d ckmagazine § des Tabacks (§. 16) durch Androhung und Einziehung von exekutivie werden. Der Ankauf und die Neuanlage von Rohtabackmagaz Spätestens bis zum 15. August oder mit Genehmigung der gesetzten Preisen unter sichernden Kontrolen abgeben.

2) Taback darf ohne Genehmigung der Steuerbehörde nicht mit Steuerbehörde bis zum 15. September des auf die Ernte je enden 29

anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänz⸗

inschliebli ; ltung 8 6 - immt, durch eine 50, c belegt: §. 59. 1 8H ahres muß der zur Ausfuhr gebaute Taback, einschließlich der Außer der Monopolverwaltung und den von derselben ermäch⸗ . „Wer es unternimmt, da u, den Handel mit Mit Ordnungsstrafe (§. 48] wird auch belegt: f ; d atbetriebe. lichem Ausfall der Ta ackpflanzen auf einer mindestens 4 qm 8 des Bruchs und der sonstigen Abfälle in der nach §. 23 stigten Personen darf Niemand Maschinen oder Werkzeuge besitzen, Vorschriften dieses CFesches 8 LSve Ankauf eeeegneh- Fe vanne⸗ .sunn beim Schut des Nachetazas⸗ 4 8 —— * 2 betfisdez,n haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf dieser Fläche festgesetzten Ausfuhrmenge entweder welche ausschließlich zur Herstellung von Tabackfabrikaten eeignet sind. Rohtaback, die Fabrikation, e des Reichs zu schädigen, oder dem onopols verpflichteken Beamten oder dessen Lngehörigen wegen 4 Anmeldung blikation dieses Gesetzes Handel mit Roh⸗ gestattet. 1) unter amtlicher Kontrole unmittelbar in das Ausland aus⸗ Zur Verfertigung solcher Maschinen oder Werkzeuge es der dürtaten, vE1“ üm onopol zu entziehen, macht ni die Kontrolitung des —— [ 216 * n bdrionzabe ekfabii fation betreibt, hat bis

. 1 ö . ü ndesregi . ““ bezü am . 8 1 örde bun soehs der Chane ernentlichen Feststenumg der dgh ns 1-e rffentlichen, gusschließlich fͤr diesen Zweck oder raubniß der Landezregierungem 3, sich einer Tabackdefraudation schaldg. lsece d chnenssascer Gescenfe eder anten Bonbel Rüüiett, in einem vom Bundesrath zu bestmmenden Terminder Steutrhebörde zur Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabackpflanzen zugleich zur Aufnahme ausländischer unverzollter Gegenstände be⸗ 2) Verkauf von Tabackfabrikate. h 1 icht sich insbesondere schuldig: verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung schriftliche Anzeige zu . sondere die Gebäude und Räume, in (das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. stimmten Niederlage oder in einem dem Tabackpflanzer bewilligten Der Verkauf von Tabackfabrikaten an die Konsumenten geschieht Einer vaacd⸗rn batieg ma⸗ (§. 10, 22) oder auf einem verspeich,⸗ Stralgeseßbuche) vorliegt; In derselben sind 855 befindlichen Vorräthe an Rohtaback.

4) Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichts⸗ Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß niedergelegt, oder durch die Tabackverschleißer, welche von den zuständigen Landesbehörden 1) wer ohne erha e Frlaubnt nicht ertheilt ist, Taback baut; 1 2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schuld en vmrnge welchen die im freien ft .2 oder die Tabackfabrikate hergestellt menge amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Ein⸗ 3) an einen konzessionirten Rohtabackhändler (§. 26) veräußert widerruflich und für bestimmte Orte, nach Befinden unter Anwei⸗ Grundstück, für welches die 2 Abs. 1), welcher es unterläßt, den läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtsmäßigen Aus⸗ und Tabackfabrikaten aufbe d der Art ihrer Benutzung einzeln spruch entschieden worden ist, dürfen Tabackblätter nur nach vorheri⸗ werden. sung des Sitzes in einer bestimmien Ortsgegend, ermächtigt werden. 8 2) der Tabackpflanzer (§. 129 in &S. 18 Absatz 1 und 23 Ab⸗ 122 der zum Schutze des Reichstabackmonopols ihm Eh edes werden, nach ihrer 55 müssen ferner die Zahl der am ger Anzeige bei der Steuerbehörde und unter Beobachtung der von In dem zu 3 bezeichneten Falle sind sowohl der Verkäufer als Den Pabackversählechee werden von der Monopolverwaltung die geernteten Taback nach Maßgabe 8 inlösungskommission vor⸗1 ntlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der 2— anzumelden. ie Tabackfa rv für vieselbe beschäfigten Taback⸗ dieser en Feststellung der Menge zu erlassenden Anordnungen ein⸗ auch der Käufer zur süe e bei der Fee r 8 n; dusß ;. ven oder Agenten ge⸗ Tür⸗ Ieraen, dön ste e Recne angebauten Tabag naß g8 2. strafbaren Widersetzlichkeit (§. 113 des Stragesetzbuchs) vorliegt. EEW“ in der Fabrik ode t v8

se elt w 1. verpfli ¹ i ür die v t n w j verwal setzt. zuführe *%* 82 2 eige 2* itä er angeme 8 Cans Au⸗ vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, 55 9. Plcet, . Peftugg sar bere 8 Verkzuser 1 cns tferer Tabacverschleiche find vergfichieh stets die dem lokalen Trocknung der zuständigen Steuerbehörde (§. 23 Abs. 1) Anzeig 1 Vertretungsverbindlicthet für verwirkte Geldstrafen. w Feder SBen en Dee Taback⸗ mißrathene Pflanzen u. s. w.) sind auf dem Felde sofort zu ver⸗ der bezüglichen Haftung von der Steuerbehörde zu entlassen, sofern Bedürfniß entsprechenden Sorten von Tahackfabrikaten vorräthig zu machen; 1 öffentlichen Niederlage oder ausgb Rohtabackhändler und Tabackverschleißer (§z. Art (Abs. 1) unterlieg bes Arbeiter ohne Genehmigun des nichten nicht mit Rücksicht die Sicherung der Monopolverwaltung be⸗ halten, die Tabackfabrikate nur von der Monod olverwaltung zu be⸗ 3) wer Rohtaback aus einer öffen Mitverschluß (§S§. 24, 26) Sr⸗ Fefame ben für die von ihren Verwaltern, Gehülfen, fabrikanten dürfen die Zahl der d am Publikationstage erhöhen.

6) Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen sondere Bedenken entgegenstehen. jehen und die Vorschriften der letzteren, .⸗2.2. in Bezug auf die einem Privattransitlager 5 rl ehn. Netnc entfernt; Abs. 1. 88 8nnd 20) - und sonst in ihrem Dienste oder Tage⸗ Reichstabackamt ne öee oder der Fabrikation ist der Mißwachses u. s. w. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde uf die Lagerung des Rohtabacks unter Steuerkontrole erkaufspreise, die Mrzstäke des Verkaufs und die Lieferung der ohne die vorgeschriebene Deklarati Verkaufe von Tabackfabrikaten Ehegatten,4 der sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Von der Einstellung 9 zuvor Anzeige zu machen. (Ziffer 2) finden die im Pereinszoll esetz vom 1. Juli 1869 (§§. 97 bis Waaren in der Originalverpackung an die Käufer genau zu befolgen. vnner⸗ Fneriohie cher⸗ si oder 4 2 einer zum Verkauf von vbo stedenden bdeen Gesetze verwirkten Geldstrafen, sowie für die Steuerbehörde Anzeige zu machen.

0) Späaͤtestens am zehnten Tage nach dem Abblatten müssen, so- 104, 108) und in den bezüglichen Regulativen enthaltenen Bestim⸗ Das Verbot weiterer Bearbeitung der von der Monopolverwiltn ermächtigt zu sein 8. ha chtigten Person ankauft. 2 flondenen Prozegkosten abfidiarisch ETEEEE weit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die mungen über die Benutzung von öffentlichen Niederlagen und Privat⸗ gelieferten Tabackfabrikate (§. 4 Abs. 2) findet insbesondere auch auf Tabackfabrikaten nicht ern 43 e Tabackpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die lägern mit den in dem gegenwärtigen Gesetz und den dazu ergehen⸗ die Tabackperschleißer Anwendung. ö—

Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur

.40. §. 52. r ie sämmtlichen * b ch tet: der Ein iehung. deren Steuerbeamten die säm . den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Abweichungen sinn⸗ Die Feilhaltung der Tabackfabrikate darf nur in dem der * Der v⸗aenhees, s e. äache betroffen wird, ohne 6) Bestimmungen wegen 1 insbesondere verpflichtet, den obere 3e. HErRedebiona 1 und gemäße Anwendung. Steuerbehörde zuvor angemeldeten Verkaufslokal des Tabackverer. * 1) wenn Jeman unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen stattfinden.

3 keinen dels oder der Fabrik bezüglichen Regis t den Fäͤllen der 69. 11 und 42 Macht es auf den Betrieb des Hande ist die Steuerbehörd §. 25. schleißers stattfinden, welches durch ein vorschriftmäßiges Schilid naach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dessen Besitz berechtig Riecen öhende Gecenstand dem Thäter gehört oder nicht. f Auch ist die Bezüglich des Verfahrens bei der Froctiung Aufbewahrung, Nach näherer Anordnung des Bundesraths sind Abzüge an der kenntlich gemacht und mindestens innerhalb der ö ͤu sein; Auf Sortirung und Verpackung des Tabacks sind die Bestimmungen des Ausfuhrmen

1- Finsicht vorzulegen. 0 6 8 iderhandlung und Bücher zur Einsi nter eine ständige Kontrole zu stellen. . inziehung ist nicht zu erkennen, wenn die Zuw 1 üchkigt, die Tabakfabriken u ge mit Rücksicht auf solche Unglücksfälle oder natürliche Stunden geöffnet sein muß. In demselben müssen die Ermäch. 2) wenn Jemand, 9n vg. Herraafk nn Fabasltne erasen von dem Tüäte eine N Pfhte agei 55b 82 Mee⸗ der Rohtabacke, der Maschinen u. s. w. zur bg99, e, 3¹chen rechtheilis dlens der Anffuhrmenge teffen. iegen b rve. in unverletzter Originalver⸗ 1 des §. 43 oder in denienigen Fällen a. Anmeldung. kimmt der Tabackpflanzer die ihm obliegenden Verrichtungen Den echch g weder nnesorsglehe noch unter Steuer⸗ Als Vergütung wird den Tabackverschleißern ein Nachlaß von dieses ö 8222 * Fe £ hüss Bestimmung des vorstehenden An die Monopelverwaltung sind abzalisfern, soweit nicht binnen nicht rechtzeitig oder ungenügend vor, so kann die Steuerbehörde die⸗ kontrole gelagerten, noch an einen konzessionirten Rohtaback⸗ zehn Prozent an den bgefmäßt en Verkaufspressen der Tabackfabrikahte packung der Feepouern cger vf cfabrikate entgegen den Bestim⸗ n 1 . selben auf seine Kosten aae: hen. be afsenen Rohtaback, desgleichen den unter Steuer⸗ Feräfe Mit Rücksicht au 8 Verhältnisse ist das Reich. 3) wenn Ro sa

ontrole gelagerten

mFfüurs b⸗ d der Zuwiderhandlung Steuerbehörde gewährten Frist die Ausfuhr unter am ne die tes 2 Anwendung findet, der Gegenstan igenthümer einer von der Steu 1 Rohtaback, welcher nach Ablauf der Lager⸗ kfabackamt zur Gewährung eines höheren Nachlasses bis zu zwölf mungen in §. 36 Abs. 1 und 2 sich auf dem Transport ohne nicht in dem Besitz des Thäters belassen, auch nicht dem E gen d. Anmeldung und amtliche Revision der Trockenräume. 98 nicht zur Ausgangsabfertigung gestellt wird, kann die Steuer⸗ Prozent befugt. vorgeschriebene bestttmaton befinden: Die Tabackpflanzer dürfen den geernteten Taback nur in den der ehörde,

sti le stattfindet: biets im 2 b f ist zu bestimmen, licher Kontro un 1883 innerhalb des Monopolge ießli ausgeliefert werden, so ist dem Eigenthümer ü. Frist zu 1) die am 1. Juli b dlern ee nicht die Monopolverwaltung denselben ankauft, je nach Ausnahmsweise kann auch anderen Personen als den Tabackver⸗ 4) wenn Ma 2öö1.,2 nelche an sAniesnnh den Gegenstand in einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes privalbesiß (von Tadacpslanzern, Tabackfabrikanten, Tabackhän Steuerbehörde des Bezirks angemeldeten Räumen trocknen oder auf⸗ der Wahl des Tabackpflanzers und auf b. een Gefahr und Kosten schleißern, nach Maßgabe der desfallsigen Bestimmungen des Bundes⸗ 8 Lerenn von Taba bewahren. Zur Benutzung von hierzu besonders emietheten R entweder im La unter der Bedingung der sofortigen Ausfuhr

d ässi Weise ü Wird in olche Verfügung innerhalb 1 th kauf ba f brikaten st ttet den e verfertigt oder im Besitz einer Person vorgefun en zuläss gen eise zu verf gen. ird eine p raths, der Ver auf von Tabackfabrikate gestattet werden.

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6 1 f des Bundesraths; des⸗ .38. b 00 n. und Tabackfabriken bedarf der Genehmigung 1 2) Begriff desrczzedehansethen Siias jis schen Geldstrafen bis zu 3 erzwinge gleichen ist die Bestimmung in §. 27 Abs. 2 zu beachten. b uwiderhar 50

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f 1 d Tabackfabriken unterliegen von dem esab rbendeehen, nee bestimmten Termin an Reo⸗ 2 Uierbehörde Die Inhaber oder deren Stellvertreter