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Reichstags⸗Angelegenheiten.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter.
8* 8 (Fortsetzung.)
§. 43.
Üüeaenem des bisherigen Bestandes der Betriebsgenossen⸗ schaften und Betriebsverbände können beantragt werden
A. von der Generalversammlung einer Betriebsgenossenschaft:
1) dahin, daß die Genossenschaft mit einer anderen Genossenschaft vereinigt werde; -
2) dahin, daß einzelne Abtheilungen der Genossenschaft aus der⸗ selben ausscheiden und der gleichartigen Genossenschaft eines anderen Bezirks angeschlossen oder dem Betriebsverbande des Bezirks zuge⸗ wiesen werden; 3
B. von der Abtheilungsversammlung der für einen bestimmten Industriezweig oder eine bestimmte Betriebsart gebildeten Genossen⸗ schaftsabtheilung, oder, falls für denselben Industriezweig oder die⸗ selbe Betriebsart mehrere Abtheilungen gebildet sind, übereinstimmend von den Abtheilungsversammlungen derselben 3
1) dahin, daß für die Abtheilung oder die Abtheilungen eine be⸗ sondere Genossenschaft errichtet werde,
2) dahin, daß die der Abtheilung oder den Abtheilungen ange⸗
8 8evee⸗ Betriebe dem Betriebsverbande des Bezirks überwiesen werden; G
C. von der Abtheilungsversammlung jeder Genossenschaftsabthei⸗ lung dahin, daß sie der gleichartigen Genossenschaft eines benachbarten Bezirks angeschlossen werde; 8
D. von den Betriebsunternehmern eines Industriezweiges oder einer Betriebsart, oder mehrerer derselben Gefahrenklasse angehören⸗ den Industriezweige oder Betriebsarten, welche bisher einem Betriebs⸗ verbande angehörten,
1) dahin, daß sie zu einer Betriebsgenossenschaft vereinigt werden,
2) dahin, daß sie einer für Industriezweige oder Betriebsarten “ Gefahrenklasse bestehenden Betriebsgenossenschaft angeschlossen werden.
Die Anträge sind an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, welche über dieselben die Entscheidung nach Maßgabe der nachfolgen⸗ den Bestimmungen herbeizuführen 5
In dem Falle zu A. Nr. 1 des §. 43 ist über den Antrag die Erklärung derjenigen Genossenschaft herbeizuführen, mit welcher die Vereinigung beantragt wird. 16“
Stimmt dieselbe dem Antrage zu, so ist die Vereinigung durch Errichtung eines zwischen den Generalversammlungen beider Genossen⸗ schaften zu vereinbarenden neuen Statuts für die vereinigte Genossen⸗ schaft auszuführen.
Gehören die Genossenschaften verschiedenen Bundesstaaten an, so bedarf es der Genehmigung der “ Centralbehörden.
In dem Falle zu A. Nr. 2 des §. 43 ist über den Antrag die Er⸗ meträng der Abtheilungsversammlungen der betheiligten Genossenschafts⸗ abtheilungen und der Generalversammlung der Genossenschaft, welcher, oder des Betriebsverbandes, welchem dieselbe angeschlossen werden soll, herbeizuführen.
Stimmen beide dem Antrage zu, so ist, unbeschadet der Be⸗ stimmung in §. 44 Absatz 3, der beantragte Anschluß Fhshiführen. Lehnen beide ab, so verbleibt es bei dem bisherigen Verhältniß.
Erklärt sich die eine zustimmend, die andere ablehnend, so ent⸗
scheidet, Falls es sich um den Anschluß an den Betriebsverband han⸗ delt, die Aufsichtsbehörde desselben, Falls es sich um den Anschluß an eine andere Genossenschaft handelt, wenn beide Genossenschaften einem Bundesstaate angehören, die Centralbehörde. Andernfalls kann die Abänderung nur durch gemeinsame Bestimmung der betheiligten Centralbehörden verfügt werden. 6 ist
§.
In dem Falle zu B. Nr. 1 des §. 43 ist zunächst festzustellen, ob in den Betrieben, welche den betheiligten Abtheilungen angehören, die zur Bildung einer Betriebsgenossenschaft erforderliche Anzahl von ver⸗ icherten Personen beschäftigt wird.
8 Ist dies der Fall, so ist über den Antrag die Erklärung der Ge⸗ neralversammlung der Betriebsgenossenschaft herbeizuführen. Stimmt
8 dieselbe dem Antrage zu, so erfolgt die Bildung der neuen Genossen⸗ schaft. Widerspricht dieselbe, so vabins die Aufsichtsbehörde.
In dem Falle zu B. Nr. 2 des §. 43 ist über den Antrag die Erklärung der Generalversammlung der Betriebsgenossenschaft und des Betriebsverbandes herbeizuführen. Stimmen beide zu, so ist dem Antrage stattzugeben. Lehnen beide den Antrag ab, so bleibt es bei dem bisherigen Verhältniß. Bei entgegengesetzten Erklärungen ent⸗ scheidet, wenn Genossenschaft und Verband derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, diese, andernfalls die Centralbehörde.
Falls die Genossenschaft oder der Verband sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, kann die Abänderung nur durch gemeinsame Bestimmung der betheiligten Seercbehörden versagt werden.
In dem Falle zu C. des §. 43 ist über den Antrag die Erklä⸗ rung der Generalversammlungen der betheiligten Genossenschaften herbeizuführen und demnächst nach f. vag arrs des §. 47 zu verfahren.
In den Fällen zu D. Nr. 1 und 2 des §. 43 ist den Anträgen 8 5 Faie. geblo⸗ zu geben, wenn die Voraussetzung des §. 11 Ab⸗ satz 5 zutrifft. Ist der Antrag hiernach zulässig, so ist in dem Falle zu Nr. 1 zunächst festzustellen, ob in den Betrieben der betheiligten Induftrie⸗ zweige oder Betriebsarten die nach Maßgabe des §. 11 Absatz 2 festgesatzte nee es versicherter Personen beschäftigt wird und, wenn dies der Fall, die Erklärung der Generalversammlung des Betriebsverbandes herbeizuführen. Stimmt diese zu, so findet, un⸗ beschadet der Bestimmung in §. 44 Absatz 3, die Bildung der Genossenschaft statt. Widerspricht dieselbe dem Antrage, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. E n In dem Falle zu Nr. 2 ist über den zulässigen Antrag die Er⸗ 2 der Genenalversammlungen des Betriebsverbandes und der betheiligten Betriebsgenossenschaft herbeizuführen. Stimmen beide zu, so ist dem Antrag stattzugeben. Andrenfalls tritt Entscheidung nach orschrift des §. 47 ein. Uebrigens findet die Bestimmung des . 47 Abs. 2 Anwendung.
§. 50.
Gegen Entscheidungen, welche auf Grund der §§. 42 bis 49 von einer höheren Verwaltungsbehörde abgegeben werden, findet binnen einer Frist von sechs Wochen nach der Zustellung die chwerde an
die Centralbehörde statt. 8. 51
Abänderungen des Bestandes bestehender Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände, welche nach Maßgabe der §§. 43 bis 50 vor⸗ 2 sind, werden durch Ahänderung der Statuten der bethei⸗ igten Genossenschaften und Verbände zur Ausführung gebracht.
Die Statutenänderungen sind binnen einer von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde zu bestimmenden Frist zur Genehmigung einzureichen. Wird die Frist nicht innegehalten, c werden die erforderlichen Ab⸗
änderungen der Statuten von der höheren Verwaltungsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung vorgenommen. 1 Die Bildung neuer Genossenschaften, welche nach Maßgabe 2* 8 * 87 19 erforderlich wird, erfolgt nach Maßgabe der 65. 20 und 21. 18 Wird das 12486 in den Fällen der §§. 44, 46, 49 nicht binnen der von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestim⸗
menden zur Genehmigung vorgelegt, so findet die Besti⸗ des H. n lb n 1 Anwendung.
§. 52. Abänderungen in dem Bestande bestehender Betri
mmung
ossen⸗
49 vorzunehmen sind, treten erst nach Herbeiführung der erforderlichen Statutenänderungen und nur mit Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit. Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift wird der Zeitpunkt, mit welchem die Abänderungen in Wirksamkeit treten, so⸗ fern die betheiligten Genossenschaften und Verbände dem Bezirke derselben höheren Verwaltungsbehörde angehören, von dieser, sofern sie mehreren Bezirken desselben Bundesstaates angehören, von der Zentralbehörde, sofern sie mehreren Bundesstaaten angehören, von den Zentralbehörden derselben bestimmt und von den Aufsichtsbehörden der etheiligten Genossenschaften und Verbände öffentlich bekannt gemacht.
Ein Exemplar der Bekanntmachung ist der Reichs⸗Zentralstelle (§. 98) einzusenden.
§. 53.
Werden bestehende Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver⸗ einigt, so sind von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, die Entschädigungsansprüche, welche gegen jede der bisherigen Genossenschaften bestehen, von der neugebildeten Ge⸗ nossenschaft zu befriedigen.
Wird für eine Genossenschaftsabtheilung oder für mehrere Ge⸗ nossenschaftsabtheilungen eine neue Genossenschaft errichtet, so sind von demselben Zeitpunkte ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die bisherige Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Abtheilungen eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. 8
Wird eine Genossenschaftsabtheilung einer anderen Genossenschaft angeschlossen, so sind von demselben Zeitpunkte ab die Entschädigungs⸗ ansprüche, welche gegen die bisherige Genossenschaft aus den in Be⸗ trieben der ausscheidenden Abtheilung eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Abtheilung nunmehr angeschlossen ist. 3
Werden Betriebsunternehmer eines bestimmten Industriezweiges oder einer bestimmten Betriebsart aus einem Betriebsverbande aus⸗ geschieden, so sind von dem Zeitpunkt der Ausscheidung ab die Ent⸗ schädigungsansprüche, welche gegen den Betriebsverband aus Unfällen erwachsen sind, welche in Betrieben des fraglichen Industriezweiges oder der fraglichen Betriebsart eingetreten sind, von derjenigen Ge⸗ nossenschaft zu befriedigen, welcher die ausgeschiedenen Betriebsunter⸗ nehmer nunmehr angehören.
Streitigkeiten, welche hierüber zwischen den betheiligten Genossen⸗ schaften und Verbänden entstehen, werden von den in §. 52 bezeichneten Behörden entschieden. 1
Dieselben Behörden entscheiden in Ermangelung eines Ueberein⸗ kommens der Betheiligten über Theilung, Vereinigung und Aus⸗ leichung von Reservefonds, welche durch Abänderungen des bis⸗ “ Bestandes der Betriebsgenossenschaften hdder Betriebsverbände erforderlich wird. 8. 54
8 jede Betriebsgenossenschaft und jeden Betriebsverband ist zur Wahrnehmung der in den §§. 73 Absatz 4 und 86 Absatz 4 be⸗ zeichneten Obliegenheiten ein Arbeiterausschuß zu errichten.
Derselbe besteht aus Vertretern derjenigen Orts⸗ und Fabrik⸗ Krankenkassen, sowie derjenigen Knappschaftskassen, welchen die in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder oder Verbandsmitglieder be⸗ schäftigten versicherten Personen angehören. b
Die Wahl erfolgt durch die Vorstände der Kassen unter Ausschluß der denselben angehörenden Ve der Arbeitgeber.
§. 55. Der Arbeiterausschuß für die Betriebsgenossenschaft soll aus mindestens zwölf, höchstens vierundzwanzig Mitgliedern bestehen, welche auf die Abtheilungen der Genossenschaft (§. 26), oder sofern solche nicht bestehen, auf zu diesem Zwecke örtlich abzugrenzende Abtheilungen nach Maßgabe der Zahl der in jeder Abtheilung vorhandenen Ver⸗ sicherten zu vertheilen sind. „Der Arbeiterausschuß für den Betriebsverband muß so viele Mitglieder zählen, daß auf jede Verbandsabtheilung (§. 37 Nr. 2) mindestens ein Vertreter entfällt. Für Verbandsabtheilungen, welchen mehrere Vertreter zugetheilt sind, ist die Wahl thunlichst so zu regeln, daß die verschiedenen, der Verbandsabtheilung angehörenden Industrie⸗ zweige und Betriebsarten im Feeteprusschusse vertreten sind. Die Wahl der e erfolgt unter Leitung eines Vertreters der Aufsichtsbehörde durch die im Wahltermin erschienenen Wahlberechtigten. Für jedes Ausschußmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher seinen Vormann in Behinderungsfällen vertritt und im Falle des Ausscheidens für denselben als Mitglied eintritt. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Ausschußmitglieder und Stellvertreter aus. Die erstmalig usscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Auf die Mitglieder der Ausschüsse findet die Vorschrift des §. 32 Abs. 1 Anwendung. 91. Der Arbeiterausschuß des Betriebsverbandes ist nach Gefahren⸗ klassen und soweit thunlich nach und Betriebsarten, der Arbeiterausschuß solcher Betriebsgenossenschaften, welchen mehrere Industriezweige oder Betriebsarten angehören, nach Industriezweigen und Betriebsarten in Sektionen einzutheilen. .58. Die Ausschüsse und deren Sektionen wählen ihren Reffäbenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. Sie fassen ihre Beschlüsse unter Leitung des Vorsitzenden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich⸗ heit entscheidet der Vorsitzende. 8 Unter Innehaltung der Bestimmungen der §§. 54 bis 58 werden die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung, Wahl, Orga⸗ nisation und Geschäftsführung der Ausschüsse von der Aufsichtsbehörde durch ein Regulativ geregelt, welches so lange in Kraft bleibt, bis ein anderes Regulativ vom Arbeiterausschuß beschlossen und von der Auf⸗ sichtsbehörde genehmigt ist.
Die Unternehmer der unter § 1 fallenden, zur Zeit des Inkraft⸗ tretens dieses Gesetzes (§. 124 Absatz 2) henden Betriebe werden mit diesem Zeitpunkt, die Unternehmer später entstehender Betriebe mit dem Zeitpunkt deren Eröffnung Mitglieder der zuständigen (§. 23) Betriebsgenossenschaft oder des 9 Uündicen Betriebsverbandes. Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits nach Maßgabe des §. 15 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er Mitglird einer Betriebsgenossenschaft oder eines Verbandes geworden ist (§. 60), der unteren Verwaltungs⸗ behörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu er⸗ statten, welche 1 1) den Gegenstand und die Art des Betriebes, 2) die Zahl der zu versichernden Personen, u““ 3) für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonne ˖ ben. 1 28 5 Tag 22 ebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber
lcselbe ist eine Emp dnc beschekeicunt zu ertheilen.
Der Betriebsunternehmer, welcher einer Genossenschaft angehört, ist befugt, dieselbe in der A zu bezeichnen.
Wird die 11 ee nicht r. itig erstattet, so findet die Vor⸗
schrift des §. 15 bsat 2 g Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke be⸗ legenen Betrieb, über welchen die e bsae⸗ ist, binnen einer
oche nach dem Eingange durch Einsendung eines Exemplars der⸗ selben bei dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Betriebs⸗ genossenschaft, sofern eine solche nicht bezeichnet ist, bei dem Vorstande derjenigen Betriebsgenossenschaft, welcher er nach seinem Gegenstande und seiner Art angehört, oder bei dem Vorstande des Betriebsver⸗ bandes 2*1 Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere Verwaltungsbehörde die Anmeldungen unen einer Woche nach Ablauf der von ihr in Gemäßheit des §. 61
schaften und Betriebsverbände, welche nach Maßgabe der §§. 43 bis
bi Absatz 3 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, da die i 61 Nr. bis 3 —ö2— Angaben selbst macht. füittae
8—
8
Der Vorstand der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsver⸗ bandes, welcher die Anmeldung empfängt, hat auf dieselbe einer Bescheid zu ertheilen, welcher unter Bezeichnung des Betriebes die Mitgliedschaft des Unternehmers anerkennt (Mitgliedschein) ode ablehnt. Der Mitgliedschein muß, wenn er für eine Betriebsgenossen
schaft ertheilt wird, die Bezeichnung derselben sowie eventuell der
Genossenschaftsabtheilung, wenn er für einen Betriebsverband ertheilt wird, die Gefahrenklasse und die Verbandsabtheilung, welcher der Unternehmer angehört, enthalten; der ablehnende Bescheid muß di Gründe der Ablehnung angeben. „Den nach Maßgabe des §. 15 angemeldeten Betriebsunternehmern ist ohne weitere Anmeldung ein Mitgliedschein zu ertheilen.
„Der Bescheid ist in zwei Exemplaren der unteren Verwaltun behörde zu übersenden, welche das eine derselben dem Betriebsunter⸗ nehmer zuzustellen hat.
§. 64.
Gegen den Bescheid (§. 63) steht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung desselben dem Betriebsunternehmer die Be⸗ schwerde zu.
Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.
Die Beschwerde gegen den zulassenden Bescheid kann nur darau gegründet werden, daß der Betrieb einer anderen zu bezeichnenden Genossenschaft oder dem Betriebsverbande oder einer anderen zu be⸗ zeichnenden Gefahrenklasse angehöre, oder überhaupt nicht unter den §. 1 falle. Ueber die Beschwerde entscheidet nach Anhörung der be theiligten Genossenschafts⸗ und Verbandsvorstände die höhere Ver waltungsbehörde endgültig. 8.,6 u“
5
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunter nehmer innerhalb der Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat untere Verwaltungsbehörde den Bescheid der höheren Verwaltungs behörde vorzulegen, welche den Betriebsunternehmer, sofern sein Be trieb unter den §. 1 fällt, einer Betriebsgenossenschaft oder dem Be⸗ triebsverbande nach Anhörung des betheiligten Vorstandes zuweist und den letzteren zur Ertheilung des MMäigedscheins veranlaßt.
Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, jede Aenderung in dem Gegenstande oder in der Art des Betriebes, welche nach Maßgabe der darüber erlassenen Vorschriften für die Zugehörigkeit zu eine Betriebsgenossenschaft, zum Betriebsverbande oder zu einer Gefahren⸗ klasse von Bedeutung ist, binnen einer Woche dem Vorstande der Ge⸗ nossenschaft oder des Betriebsverbandes an uzeigen. Dieser hat zu prüfen, ob in Folge der eingetretenen Aenderung der⸗Betriebsunter⸗ nehmer in eine andere Gefahrenklasse zu versetzen oder aus dem Be⸗ triebsverbande in eine Betriebsgenossenschaft oder aus der bisherigen Betriebsgenossenschaft an eine andere oder an den Betriebsverband zu überweisen ist oder nicht. ¹ Das Ergebniß dieser Prüfung ist dem Betriebsunternehmer und, sofern es sich um Ueberweisung an eine andere Betriebsgenossen⸗ schaft handelt, dem Vorstande derselben, sofern es auf Ueberweisung an den Betriebsverband geht, dem Verbandsvorstande schriftlich unter Angabe der Gründe durch Vermittelung der unteren Verwaltungs⸗ behörde mitzutheilen.
Wird innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Mitthei⸗ lung gegen das Ergebniß hinsichtlich der Gefahrenklasse nicht von dem Betriebsunternehmer und hinsichtlich der Ueberweisung weder von dem Betriebsunternehmer, noch von dem betheiligten Genossenschafts⸗ oder Verbandsvorstande Widerspruch erhoben, so ist nach dem mitgetheilten Ergebniß der Prüfung zu verfahren und im Falle der Ueberweisung ein Mitgliedschein für den Betriebsunternehmer von dem zuständigen Genossenschafts⸗ oder Verbandsvorstande auszustellen.
Wird gegen das mitgetheilte Ergebniß Widerspruch erhoben, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Be⸗ triebsunternehmers und der betheiligten Genossenschafts⸗ und Verbands⸗ vorstände.
Die Vorstände der Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände haben von jedem Mitgliedscheine, welchen sie ausstellen, dem Vor⸗ stande der betreffenden Genossenschafts⸗ oder Verbandsabtheilung eine Abschrift zu ertheilen und von jedem Ausscheiden eines Mitgliedes demselben Nachricht zu geben.
Die Vorstände der Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände, der Genossenschafts⸗ und Verbandsabtheilungen haben Mitglieder⸗ verzeichnisse zu führen und fortlaufend richtig zu erhalten.
Die Verzeichnisse sind für die Betriebsgenossenschaften nach In⸗ dustriezweigen und Betriebsarten, für die Betriebsverbände nach Gefahrenklassen und innerhalb derselben nach Industriezweigen und Betriebsarten aufzustellen.
§. 68.
Jedes Mitglied einer Betriebsgenossenschaft oder eines Betriebs⸗ verbandes hat binnen vier Wochen nach Ablauf eines Rechnungs⸗ halbjahrs dem Vorstande seiner Abtheilung eine Nachweisung über die während dieses Zeitraums im Betriebesbeschäftigt gewesenen ver⸗ sicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und Ge⸗ hälter, sowie eine Berechnung der bei Umlegung der Beiträge in Anrechnung zu bringenden Beträge der letzteren (§. 33 Absatz 2) ein⸗ zureichen.
Leistet das Mitglied dieser Verpflichtung nicht Genüge, so wird der anzurechnende Betrag der Löhne und Gehälter von dem Vorstande der Abtheilung in Ansatz gebracht.
Für die Nachweisung ist von der Reichs⸗Zentralstelle (§. 98) ein Formular festzustellen, welches jedem Mitgliede vor Ablauf des Halbjahrs durch den Vorstand seiner Abtheilung zu liefern ist;
in demselben ist auf den in Absatz 2 bezeichneten Nachtheil hinzu⸗ weisen. 8 69
§. 69.
Die Vorstände der Abtheilungen haben die eingereichten Nach⸗ weisungen, nebst einem auf Grund derselben und der in Gemäßheit des §. 68 Absatz 2 vorgenommenen Ansätze aufgestellten Verzeichnisse, in welchem sämmtliche Mitglieder der Abtheilung, mit den zur An⸗ rechnung gelangenden Lohn⸗ und Gehaltsbeträgen in der durch § 67 Absatz 2 vorgeschriebenen Ordnun aufgeführt sind, letzteres in zwei Exemplaren dem Vorstande der Genossenschaft einzusenden und gleich; zeitig den Betrag der durch die Abtheilungsverwaltung im abgelaufenen Halbjahre ea Kosten mmageben.
Wird ein unter den §. 1 fallender Betrieb eingestellt, so hat der Betriebsunternehmer binnen vier Wochen dem Vorstande der Ge⸗ nossenschafts⸗ oder Verbandsabtheilung davon Anzeige zu machen und für die Zeit vom Ablauf des letzten Rechnungshalbjahrs die im §. 68 Absatz 1 vorgeschriebene Nachwe sung einzureichen, gleichzeitig auch zwei — des aus der Nachweisung sich ergebenden anrechnungsfähigen Zetrages der Löhne und Gehälter als Kaution für den am Schlusse des verr Falcjahrs fälligen Beitrag einzuzahlen.
Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so hat der Vorstand den anrechnungsfähigen Betrag der Löhne und Gehälter seinerseits fest⸗ zustellen und zwei Prozent desselben von dem Betriebsunternehmer einzuziehen.
Von der als Kaution eingezahlten Summe wird demnächst der nach Maßgabe des nachgewiesenen oder festgestellten Lohn⸗ und Ge⸗ haltbetrags zu berechnende Beitrag bestritten.
Der überschießende Betrag der Kaution wird dem Betriebsunter⸗
nehmer zurückgezahlt, ein etwaiger Mehrbetrag des Beitrags von demselben eingezogen.
§. 71.
Sind für eine Betriebsgenossenschaft Abtheilungen nicht gebildet. oder besteht die Abtheilung einer Genossenschaft oder eines Verbandes nur aus einem Betriebsunternehmer, so sind die in den §§. 07, 68, 69 den Abtheilungsvorständen übertragenen Obliegenheiten von dem Genossenschafts⸗ oder Verbandsvorstande wahrzunehmen, und ist diesem die vorgeschriebene Nachweisung einzureichen, beziehungsweise die An⸗ zeige zu erstatten und die Eimiazia⸗g zu leisten.
Die Vorstände der Betriebsgenossenschaften und Betrieb
näherer Anweisung derselben
82 1 Person
baben die Ansätze für Mitglieder, welche eine Nachweisung nicht ein⸗ gereicht haben, zu prüfen und endgültig festzustellen und demnächst auf Grund der von ihnen geprüften und, soweit erforder⸗ lich, berichtigten Mitgliederverzeichnisse (§. 69) eine summarische Ge⸗ sammtnachweisung der im abgelaufenen Halbjahre von den Mit⸗ liedern der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes be⸗ schäfigten versicherten Personen und der von denselben verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne aufzustellen. —
Die Gesammtnachweisung ist nach einem von der Reichs⸗Zentral⸗ stelle vorzuschreibenden Formulare für Betriebsgenossenschaften nach Industriezweigen und Betriebsarten, für Betriebsverbände nach Gefahrenklassen und innerhalb derselben nach Industriezweigen und Betriebsarten aufzustellen und in einem Exemplare der Reichs⸗
entralstelle innerhalb acht Wochen nach Ablauf des Rechnungs⸗ halbjahres einzusenden.
§. 73. 8 8 Die Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände sind befugt, Vorschriften 1 B 1. über die von öen Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihrem Betriebe zu treffenden Einrichtungen unter Be⸗ drohung der Zuwiderhandelnden mit Strafzuschlägen zu den Beiträgen, . über das in den Betrieben ihrer Mitglieder von den Ver⸗ sicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Ver⸗ H halten unter Bedrohung mit Geldstrafen bis zu sechs Mark erlassen.
Darüber, ob über den Erlaß solcher Vorschriften von der Generalversammlung oder von dem Vorstande oder von besonderen zu dem Ende zu bestellenden Ausschüssen zu beschließen ist, sowie darüber, ob vor der Beschlußnahme die Vorstände der betheiligten Abtheilungen über die zu erlassenden Vorschriften zu hören sind, hat das Statut der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes Be⸗
stimmung zu treffen (§. 20 Nr. 7). 2 der Genehmigung der Aufsichts⸗
Die Vorschriften bedürfen ehörde. 8 2 6 8 Die Vorschriften ad 2 sind, bevor sie der Aufsichtsbehörde zur enehmigung eingereicht werden, dem zuständigen Arbeiterausschusse §. 54) zur gutachtlichen Erklärung mitzutheilen. Die Erklärung ist on dem Arbeiterausschusse, oder sofern die Vorschriften sich auf die Zetriebe einzelner Industriezweige oder Betriebsarten beschränken, von der zuständigen Sektion oder den zuständigen Sektionen des Sesahcss (§. 57) zu beschließen und binnen sechs Wochen nach erfolgter Mittheilung an den Vorstand der Betriebsgenossen⸗ chaft oder des Betriebsverbandes einzusenden. Die gutacht⸗ iche Erklärung des Arbeiterausschusses ist, sofern sie recht⸗ zeitig eingeht, dem Antrage auf Genehmigung der Vorschriften eizufügen. Erstreckt sich der Bezirk der Betriebsgenossenschaft oder des Be⸗ riebsverbandes über die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs⸗ Behörden, so ist jeder der letzteren eine Abschrift der genehmigten Vorschriften einzureichen. J. 8
Die Festsetzung der in §. 73 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Straf⸗ zuschläge erfolgt durch den Vorstand der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes, die Festsetzung der in §. 73 Abs. 1, Nr. 2 vorgesehenen Geldstrafen durch die Ortspolizeibehörde. Gegen die Festsetzung findet binnen einer Woche nach der Zustellung die Be⸗ schwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet endgültig im ersten Falle die Aufsichtsbehörde, im zweiten Falle die der Ortspolizeibehörde vor⸗ gesetzte Verwaltungsbehörde.
9 Die Geldstrafen (§. 73 Abs. 1 Nr. 2) fließen in die Kranken⸗ kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zu⸗ widerhandlung angehörte.
—
Die Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände sind befugt,
hddeurch Beauftragte die Befolgung der auf Grund des §. 73 erlassenen
Vorschriften zu überwachen, von den Einrichtungen des Betriebes, so vweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder zum Verbande von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der gemäß §. 68 Absatz 1 eingereichten Nachweisungen, sowie behufs der nach §. 68 Abs. 2 vorzunehmenden Festsetzungen die Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die verdienten Löhne und Gehälter er⸗ sichtlich sind. 8 8 Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, den als solchen legiti⸗ mirten Beauftragten der betheilgten Betriebsgenossenschaft oder des betheiligten Verbandes auf Erfordern den Zutritt zu seiner Betriebs⸗ stätte während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Er ist hierzu auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwaltungs⸗ G Sesre⸗ durch Geldstrafen im Betrage bis zu fünfhundert Mark an⸗ zuhalten. 8 Die Beauftragten der Betriebsgenossenschaften und Betriebsver⸗ bände haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole zu ihrer Kenntniß gelangen, Verschwiegenheit zu beobachten. Sie sind hierauf von der Aufsichtsbehörde zu beeidigen. 8 Die durch die Ueberwachung und Kontrole entstehenden Kosten gelten als Verwaltungskosten der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebeverbandes. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gege hern hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ie Beschwerde statt; über dieselbe entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. §. 76.
8 Namen und Wohnsitz derjenigen Beauftragten, welche mit der Ueberwachung der Befolgung der auf Grund des §. 73 erlassenen Vorschriften betraut sind, müssen den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstredt, angezeigt werden. Diese Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §. 139 b der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen, und können dazu von der Aufsichtsbebörde
der Genossenschaft durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten
§. 77. 1e
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfal, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunsähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebs⸗
unternehmer bei der Polizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten.
8 Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an
welchem der Verpflichtete von dem Eintritt der die Verpflichtung be⸗ ingenden Thatsache -52 erlangt hat.
Für den Betriebsunternehmer kann Derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten, im Falle der Be⸗ hinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 1 Das Ferfbler für die Anzeige wird vom Reichskanzler festgestellt.
Die Vorstände der unter Verwaltung von Reichs⸗ und Staats⸗ behörden stehenden Betriebe —— der vorgesetzten Dienstbehörde nach enhe zu erstatten.
8. Die Polizeibehörden, im pail des §. 77 Absatz 5 die Betriebs⸗ vorstände, haben über die zur Anzeige gelangenden⸗-Unfälle ein Unfall⸗- verzeichniß zu führen.
§. 79. Jeder zur Anfeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte etödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche vor⸗ aussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Polizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen 13—1 * 8 1) die Veranlassung und Art des Unfalls
v
2) die getödteten oder verletzten Personen,
3) die Art der vorgekommenen Verletzungen, 1
4) der Verbleib der verletzten Personen, W“ 18
5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen,
welche nach §. 6 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können.
Die betheiligte Betriebsgenossenschaft, der betheiligte Betriebs⸗ verband und der Betriebsunternehmer können durch einen Vertreter oder in Person an den Untersuchungsverhandlungen theilnehmen. Zu dem Ende ist ihnen von der Einleitung der letzteren rechtzeitig Kenntniß zu geben. Außerdem sind, soweit thnnlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag der Genossenschaft oder des Verbandes auf deren Kosten Sachverständige zuzuziehen. Von dem über die Untersuchung aufzunehmenden Protokolle, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag geng und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu gewähren.
Bei den in §. 77 Abs. 5 bezeichneten Betrieben liegt es der vor⸗ gesetzten Dienstbehörde ob, die Untersuchung nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen. §. 80
Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall ver⸗ letzten Versicherten und für die EE“ der durch Unfall ge⸗ tödteten Versicherten erfolgt durch die Vorstände der Betriebsgenossen⸗ schaften und Betriebsverbände oder nach Bestimmung des Statuts durch einen besonderen Ausschuß dieser Vorstände.
Sind versicherte Personen infolge des Unfalls getödtet, so hat der Vorstand der betheiligten Betriebsgenossenschaft oder des bethei⸗ ligten Betriebsverbandes sofort nach Abschluß der Untersuchung (§. 79) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald er von dem⸗ saben Kenntniß erlangt, die Feststellung der Entschädigung vorzu⸗ nehmen.
Sind versicherte Personen infolge des Unfalls körperlich verletzt, so ist nach Ablauf von dreizehn Wochen nach dem Eintritt des Un⸗ jalls die Feststellung der Entschädigung für diejenigen verletzten Per⸗ sonen, welche alsdann noch völlig oder theilweise erwerbsunfähig sind, vorzunehmen. 3
Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf von dreizehn Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Entschädigung nach Beendigung des Hrilces. scen. .
§. 81.
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Ein⸗ tritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.
Ereignete sich der Unfall, infolge dessen der Entschädigungsan⸗ spruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Betriebsgenossenschaft oder einem Betriebsverbande nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruches bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Be⸗ trieb gelegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch zurückzu⸗ weisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet; andernfalls hat sie die Fest⸗ stellung der Betriebsgenossenschaft, welcher, oder des Betriebsverban⸗ des, welchem der Betrieb angehört, auf dem in den §§. 61 bis 65 vorgeschriebenen Wege herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Ent⸗ schädigungsberechtigten hiervon Nachricht zu geben.
§. 82.
Dem Verletzten steht ein Anspruch in Gemäßheit dieses 5 nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigführt hat. Die Ansprüche der Hinterbliebenen mwe hierdurch nicht berührt.
Die Mitglieder der Betriebsgenossenschaften und Betriebsver⸗ bände sind verpflichtet, auf Erfordern des Vorstandes derselben binnen einer Woche diejenigen Nachweisungen über die Löhne und Gehälter der in ihren Betrieben beschäftigten “ zu liefern, welche zur Feststellung des Durchschnittslohnes oder⸗Gehaltes (§. 5 Nr. 2 Abs. 2, 3) erforderlich sind.
§. 84.
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand, welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schrift⸗ lichen, durch die untere Verwaltungsbehörde zuzustellenden Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbzunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen ist.
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den § 1 fallend erklärt wird (§. 81 Abs. 3), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde zu, welche binnen vier Wochen nach der Zustellung bei der unteren Verwaltungsbehörde ein⸗ zulegen ist. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungs⸗ behörde endgültig.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 81 Abs. 2), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent⸗ schädigung festgestellt wird (§. 84), findet nur die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt.
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erheben. 6. 86
Für jede Betriebsgenossenschaft und für jeden Betriebsverband wird ein Schiedsgericht errichtet.
Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.
Der Berfcen⸗ wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von den Zentralbehörden der Bundesstaaten, im Falle des §. 13 von dem Reichskanzler ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungs⸗ fällen vertritt. 4
Die Beisitzer werden zur Hälfte von der Generalversammlung der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes aus den nicht dem Vorstande angehörenden Mitgliedern der Genossenschaft oder des Verbandes, zur Hälfte vom Arbeiterausschusse (§. 54) aus den Ver⸗ sicherten gewählt. Für jeden Beisitzer werden ein erster und ein zweiter Stellvertreter erwählt, welche ihn in Behinderungsfällen zu ver⸗ treten haben. 2
Die Beisitzer und Stellvertreter sind auf vier Jahre zu wählen. Scheidet ein Beisitzer oder ein Stellvertreter während der Wahl⸗ periode aus, so findet für den Rest derselben eine Ergänzungswahl statt, welche, wenn der Ausscheidende Arbeitgeber ist, von dem Vorstande der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes vor⸗ genommen wird. 8. 87
.87.
Durch das Statut der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebs⸗ verbandes kann bestimmt werden, daß die aus den Mitgliedern — wählenden Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter für stge Genossenschafts⸗ oder Verbandsabtheilung besonders zu wählen
n
In diesem Falle ist die Wahl der aus den Versicherten zu wäh⸗ 85 Beisitzer und Stellvertreter durch das nach Vorschrift des
“
von der Aufsichtsbehörde nach näherer Vorschrift der Centralbehörde bekannt zu machen.
Namen und Wohnort der Beisitzer und Stellvertreter sind nach jeder Wahl von den Vorständen der Betriesgenossenschaft und der Betriebsverbände, sowie von den Arbeiteraus schüssen dem zuständigen Vorsitzenden des Schiedsgerichts I Aban
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Be⸗ stimmungen der §§. 31 Absatzl und 2 und 32 Absatz 1 Anwendung. Die von den Arbeiterausschüssen gewählten Beisitzer erhalten Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Aus⸗ lagen erfolgt durch den Vorsitzenden. . Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amtes eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die sich ohne gesetzlichen Grund Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschafts⸗ oder Ver⸗ bandskasse.
§. 90.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver⸗ handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor⸗ sitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken. 1
b 8 Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen mit Stimmen⸗ mehrheit.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch kaiserliche Verordnung mit Irsen des Bundesrathes geregelt.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und C welcher den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen.
Die Entscheidung ist endgültig, sofern sie nicht im Falle eines Entschädigungsanspruches auf Grund des §. 6 Nr. 2 durch Aner kennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden, welches die Voraussetzung des Entschädigungsanspruches bildet, bedingt ist. In diesem Falle kann die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtsweg mit der Wirkung herbeigeführt werden, daß das Schiedsgericht auf Antrag der Betheiligten eine neue Ent scheidung über den Entschädigungsanspruch nach Maßgabe dieser Feststellung zu treffen hat. 1
Die Klage ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen sechs Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts zu erheben. 8. 99
Niach endgültiger Feststellung der Entschädigung ist dem Berech⸗ tigten eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der Hebestelle und der 1114““ auszufertigen.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent⸗ schädigung maßgebend waren, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. .
Ist der körperlich Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 5 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des k he vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Verletzten angemeldet werden. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des §. 81 Absatz 2, §§. 83 bis 92 entsprechende Anwendung.
Eine Erhöhung der im §. 5 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§. 84) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Berufung auf Entscheidung durch das Schieds⸗ gericht (§. 85) hat keine aufschiebende Wirkung.
94
Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen köͤnnen mit rechtlicher Wirkung weder ver⸗- pfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die in . 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der
hefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen⸗ verbandes gepfändet werden. 89 .95.
Die Kosten des Heilverfahrens (§. 5 Nr. 1) und die Kosten der Beerdigung (§. 6 Nr. 1) sind eine Woche nach ihrer endgültigen Feststellung zu zahlen.
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinter⸗ bliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen.
.96.
Die Berechtigung zum Bezug der Entschädigungsrenten ruht, so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt.
Ist der Berechtigte ein Ausländer und verläßt derselbe dauernd das Bundesgebiet, so kann er für seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrag der Ae abgefunden werden.
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Ent⸗ schädigungen wird vorschußweise durch die Postverwaltungen und zwar in der Regel durch dasjenige Postamt, in dessen Bezirk der Entschä⸗ digungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.
Verlegt der Catschedicepaber ch i0h seinen Wohnstt. so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Rente an das 29. seines neuen Wohnorts bei dem Genossenschafts⸗ oder Ver⸗
andsvorstande, von denen die Zahlungsanweisung ausgegangen ist, zu beantragen.
Die Auszahlungen erfolgen auf Anweisung des für die Feststellung der Entschädigung zuständigen Vorstandes. 1“
In der Anweisung muß die Gefahrenklasse, der Industriezweig oder die Betriebsart, und die Betriebsgenossenschaft oder der Betriebs⸗ verband bezeichnet werden, welchen der Betrieb, in dem der Unfall sich ereignet hat, angehört. 8 8
8 8 W“ —
Die Erstattung der von den Postverwaltungen geleisteten Vor⸗ schüffe durch die nach §. 7 zur Leistung der Entschädigungen Verpflich⸗ eten erfolgt auf Anweisung der Reichs⸗Zentralstelle.
Dieselbe besteht aus einem vom Kaiser auf Vorschlag des Bundes⸗ raths zu ernennenden Direktor und der zur Erledigung der Geschäfte erforderlichen Anzahl von Beamten. b
Sie steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers und hat ihren Sitz in Berlin.
Die Kosten der Reichs⸗Zentralstelle und ihrer Verwaltung werden auf die Unternehmer der unter den §. 1 fallenden Betriebe nach Maßgabe der in denselben von den vHvür. verdienten anrechnungs-⸗ fähigen Löhne und Gehälter 68. 38 s. 2) umgelegt. 18
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungshalbja haben die Postverwaltungen der Reichs⸗Zentralstelle für jede triebsgenossenschaft und jeden Betriebsverband eine Nachweisung der an nweisung derselben geleisteten Entschädigungszahlungen ein⸗ zusenden, und gleichzeitig die Posttaßf zu bezeichnen, an welche die. zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
Die Nachweisungen sind für die Betriebsgenossenschaften
22 weigen und Betriebsarten, für die Betrie de na
ahrenklassen und innerhalb derselben nach Industriezweigen und Betriebsarten geordnet aufzustellen.
.100. Auf Grund der von den heehehns eingesandten Nach⸗ sungen werd Beträge, welche nach Vorschrift des F. 7