1882 / 114 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

8 II v4“ - 11“ 8 ¹ 8 8 2 5 1 1 TETEF1.“ . 2 4 F 7 1 1 e Zustimmung ist erforderlich, wenn die Abänderung der] behörden oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten de r 8 e““ ußer der Zeit erledigt, so wählt die Gemeindevertretung für die dieser Mitglieder werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie] Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu ver⸗ ablich”8,9 öchentlichen Gottesdienstes oder der in der Aufsicht und Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwal⸗ Ar geschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind Diejenigen: Riestzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann. 1 der sonstigen örtlichen Verhältnisse der Gemeinden und des Bezirks sehen. Dem Veilbriltren 8en an die Kirchenbehörde Gemeinde bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen verfügt tung wird durch den Uebergang der letzteren auf den Kirchenrath 1) welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich be⸗ Die Entlassung eines Kirchenältesten oder eines Gemeinde⸗ durch Beschluß der Bezirkssynode, welcher der Genehmigung der binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen zu. Lautet die ange⸗ werden soll. 1 nichts geändert. 1“ inden, 8 ertreters erfolgt: b . Kirchenbehörde bedarf, bestimmt. Für jedes gewählte Mitglied ist fochtene Entscheidung auf Verlust des Wahlrechts oder Entlassung Der Kirchenrath entscheidet über Einräumung des Kirchen⸗-—— ö11qn Gemeindevertretunng. 2) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Ver⸗ 5 1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen ein Ersatzmann zu wählen, welcher bei dessen Behinderung in die aus dem Amte so kann die Kirchenbehörde nur unter Zuziehung des gebäudes zu einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten ö“ Pgeagec ö“ 8 gehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich EGijgenschaft, Synode eintritt. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre und werden Ausschusses der Gesammtspnode entscheiden, 3 Handlungen, welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht 1. Umfang der Gemeindever retung. 1 ziehen kann, in Untersuchung sich befinden, 2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 8 von den vereinigten Gemeinde⸗Organen jeder Gemeinde, bei verbunde⸗ Der Synodalvorstand des sechsten Synodalbezirks hat außer den widersprechen. A 3) welche im Konkurse sich befinden, 8 Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Angeschuldigten und nen Gemeinden der Gesammtparochie, vollzogen. vorstehend zu 1 bis 13 gedachten Funktionen die für die Grafschaft §. 16. Ivn jeder Kirchengemeinde, welche 500 oder mehr Seelen zählt, 4) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr des Kirchenraths durch den Vorstand der Bezirkssynode. 1 8, Der reformirte General⸗Superintendent, sowie ein von der BBentheim bestehenden geistlichen Stiftungen, insonderheit die geistliche 2) Der Kirchenrath ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße des ist außer dem Kirchenrathe eine größere Vertretung zu bilden. im Rückstande sind, Gegen die Entscheidung steht binnen einer Ausschlußfrist von Kirchenbehörde etwa abgeordnetes Mitglied derselben, desgleichen die Güterkasse und die Emeritenkasse der Grafschaft Bentheim zu ver⸗ Geistlichen oder anderer seiner Mitglieder in ihrer Amtsführung oder In Gemeinden unter 500 Seelen werden die Rechte der Ge⸗ 5) welche durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehr⸗ zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Entscheidung die Berufung BMitglieder des Vorstandes der Gesammtsynode haben das Recht, walten und übt diejenigen Befugnisse und Obliegenheiten bei den ihrem Wandel in der Sitzung zur Sprache bringen. Jedoch steht meindevertretung von allen stimmfähigen Gemeindeangehörigen baren Lebenswandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch an die Kirchenbehörde und den Ausschuß der Gesammtsynode zu. jederzeit den Verhandlungen der Bezirkssynode beizuwohnen, dabei Pfarrwahlen, welche nach der Bentheimer Kirchenordnung dem Ober⸗ ihm zum Zweck weiterer Verfolgung nur zu, der vorgesetzten Kirchen⸗ ausgeübt. 1 1] nicht gefühntes Aergerniß gegeben haben, b 8 Durch Einlegung der Berufung wird die Vollstreckung der an⸗ das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Kirchenrath zustehen. behörde Anzeige zu machen. In Gemeinden von 500 bis einschließlich 1000 Seelen werden 6) welche wegen 8 besonderer kirchlicher Pflichten nach fochtenen Entscheidung aufgehalten. Die Kirchenbehörde ist jedoch be⸗ §. 59. 3 . §. 17. 15 Vertreter, von 1000 bis einschließlich 2000 Seelen 20 Vertreter, Vorschrift eines Kirchengesetzes des Wahlrechtes verlustig erklär fugt, vorläufig die Suspension des Kirchenältesten oder Gemeinde⸗ Den Vorsitz in der Bezirkssynode führt der Superintendent. . Dritter Abs chnitt. 3) Der Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der Jugend zu in Gemeinden von 2000 bis 6000 Seelen 30 Vertreter und in Ge⸗ worden sind. vertreters auszusprechen. Sind mehrere Superintendenten Mitglieder der Synode, so steht es Gesammtsynode. beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die meinden von 6000 Seelen und darüber 48 Vertreter gewählt. 8 3 Le §. 47. ö 8 der Spnode frei, aus den anwesenden Superintendenten den Vor⸗ .66 1 Schule zu vertreten. In Beziehung auf den Katechumenen⸗ und Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinsamen Pfarr⸗ Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten. Eine Gemeindevertretung, welche beharrlich ihre Pflichten ver⸗ sitzenden zu wählen und findet die Wahl durch Stimmzettel statt. Die Gesammtsynode besteht: 1 Konfirmanden⸗Unterricht für die reifere Jugend hat der Kirchenrath amt verbunden, und beträgt die Gesammtseelenzahl .500 und darüber, Wäblbar in den Kirchenrath sind alle Wahlberechtigten, welche G nachlässigt oder verweigert, kann auf Antrag des Vorstandes der In dem sechsten Synodalbezirke wird der Vorsitzende aus der 1) aus dem reformirten Generalsuperintendenten; die Pflicht, die Geistlichen in Aufrechthaltung der bestehenden Ord⸗ so ist für die im §. 3 Absatz 2 vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt, auch als Männer von bewährtem Bezirkssynode von der Kirchenbehörde aufgelöst werden. Bis zur Zahl der zur Synode gehörigen Geistlichen von der Kirchenbehörde 2) aus den von den Bezirkssynoden zu wählenden Geistlichen nung zu unterstützen. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule ohne Rücksicht auf deren Zahl eine Gemeindevertretung zu bilden. christlichen Sinn kirchlicher Einsicht und Erfahrung einen guten Neuwahl der Gemeindevertretung, welche innerhalb zweier Monate bestellt. und weltlichen Abgeordneten; steht ihm nicht zu. Mißstände in der religiösen Unterweisung der Die Zahl der Gemeindevertreter in Gemeinden unter 500 Seelen Ruf in der Gemeinde haben. 8 . vom Kirchenrathe auszuschreiben ist, gehen die Rechte der Gemeinde⸗ . 60. 3) aus fünf von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern. Jugend oder in sittlicher Beziehung sind von ihm bei den Organen soll in diesem Falle das Dreifache der Zahl der Kirchenältesten, jedoch Für die in den Kirchenrath zu wählenden Personen haben die 8

1 1 § 1 n 8 de 1 1 n ha vertretung auf den Kirchenrath. über. 1 Die Berufung der Bezirkssynode erfolgt durch den Vorsitzenden Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des General⸗Super⸗ der Schulverwaltung zur Anzeige zu bringen. nicht über 15 betragen. vereinigten Gemeindeorgane das Recht, eine Dreizahl in Vorschlag 8 V. Statutarische Bestimmungen. unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorsitzende eröffnet und intendenten, sind nur für die jedesmalige Spnodalperiode bestrüt.

In geeigneten Fällen wird er die Lehrer resp. einen Lehrer um DOb die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in zu bringen, an die übrigens die Wähler nicht gebunden sind. 1 ZI11.“ schließt die Versammlungen und sorgt für die vorhereitenden Ar⸗ doch ist ihre Wiederwahl oder Wiederberufung statthast rstützung durch Theilnahme an der Berathung oder sonstige Hülfe einer Gemeinde dauernd vorhanden ist, wied durch Beschluß des §. 39. 8 Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchen⸗ beiten. Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Die Synodalperiode dauert sechs Jahre ngehen. Kirchenraths festgestellt. 8 8 Der Kirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeindeorgane an gemeindeordnung ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende zu verhandelnden Gegenstände und ist für Aufrechthaltung der Ord⸗ 67 §. 18. 2. Versammlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung. und legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten an Einrichtungen, deren Anerkennung sie wünscht, oder ergiebt sich das nung verantwortlich. 4) Dem Kirchenrathe liegt die Leitung der kirchlichen Armen⸗ und §. 32

nur Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Ge⸗ K kenpfl b.eErntn sich blerbet Helf ie Gemset. . beschließt in Gemein zsen, ledem Gemeindegliede zugänglichen Orte zwei Wochen lang Bedürfniß, neue derartige Einrichtungen zu treffen, so können solche §. 61. sammtsynode gewählten S vnodalausschusses und der Kirchenbehörde Krankenpflege ob. Er kann sich hierbei Helfer aus der Gemeinde Die Gemeindevertretung verhande beschließt in Gemein⸗ öffentlich aus. .

3 2 der 8 1 zu einer statutarischen Bestimmung, geeignetenfalls zu einem förm⸗ Die Bezirkssynode versammelt sich in der Regel jährlich einmal sind berechtigt, mit berathender Stimme an den Verhandlungen der

(Diakone), insonderheit aus der Gemeindevertretung, beiordnen und schaft mit dem Kirchenrathe über die von dem letzteren zur Berathung Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste bekannt lichen Gemeindestatut zusammengefaßt werden. Zur Festsetzung solcher an dem von ihr bestimmten Orte. Außerordentliche Versammlungen Svynode Theil zu nehmen. Außerdem wohnt ein Königlicher Kom⸗

sich mit den bürgerlichen Armenbehörden, sowie mit etwa bestehenden vorgelegten Gegenstände. Der Vorsitzende des Kirchenraths ist zu⸗ zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist statutarischen Ordnungen bedarf es außer der Zustimmung der Ge⸗ werden von der Kirchenbehörde im Falle des Bedürfnisses angeordnet. missarius den Verhandlungen bei, welcher jederzeit das Wort ergreifen

reien Vereinen ins Einvernehmen setzen. gleich Vorsitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. Einsprüche gegen die Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach meindevertretung und der Begutachtung durch die Bezirkssynode einer Die Dauer der Versammlung ist der Regel nach auf einen Tag be⸗ und Anträge stellen kann.

§. 19. 8 1 Er beruft die Gemeindevertretung mit Angabe der Tagesordnung. dem Ermessen des Kirchenraths kann die Bekanntmachung auch Anerkennung der Gesammtsynode dahin, daß die statutarische Be⸗ schränkt. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern nicht Ausschluß §. 68.

3 5) Der Kirchenrath stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeinde⸗ Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von noch auf anderem, den örtlichen Verhältnissen entsprechendem Wege stimmung wesentlichen Vorschriften der Kirchengemeindeordnung nicht der Oeffentlichkeit von der Bezirkssynode beschlossen wird. Jede Die Wahl der Abgeordneten zur Gesammtsynode erfolgt durch glieder auf, bereitet die Wahlen der Kirchenältesten und Gemeinde⸗ dem Kirchenrathe vorgeschriebenen Form, sie kann aber auch durch erfolgen. zuwider sei, sowie der schließlichen Bestätigung der Kirchenbehörde. Sitzung wird mit Gebet eröffnet und geschlossen. die Bezirkssynoden dergestalt, daß für Bezirkssynodalbezirke mit we⸗ vertreter vor, leitet diese Wahlen, beruft die Gemeindevertretung und Verkündung bei dem öffentlichen Gottesdienste erfolgen. Die eingehenden Einsprüche hat der Kirchenrath zu prüfen und .49. Mit Zustimmung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten niger als mit 5000 Reformirten zwei Abgeordnete, für Bezirks⸗ führt die Beschlüsse derselben aus. ö“ 8 e. die Liste zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht, so⸗ können zur Beschlußnahme über etwaige gemeinsame Angelegenheiten synodalbezirke mit 5000 bis 10 000 Reformirten drei Abgeordnete, 8 §. 20. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen die wohl der Staatsbehörden, als der voorgesetzten Kirchen⸗ mehrere Bezirkssynoden zu vereinigter Versammlung berufen werden. für Bezirkssynodalbezirke mit 10 000 Reformirten und darüber

6) Der Kirchenrath beschließt über die beantragte Aufnahme des aus den Mitgliedern des Kirchenraths und der größeren Gemeinde⸗ Berufung an den Vorstand der Bezirkssynode zu. Durch Einlegung behörden, die Gemeinden und ihre Organe zu einer pflich⸗ 1 §. 62. vier Abgeordnete gewählt werden. Im sechsten Synodalbezirk solcher Personen in die Gemeinde, welche sich an dem Orte der Ge⸗ vertretung bestehenden Kollegiums erforderlich. Die Entscheidung er⸗ der Berufung wird die anstehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen mäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei werden die in der Anlage zu 6a. und b. bezeichneten bei⸗ meinde aufhalten, aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeinde⸗ folgt nach Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der dem Ende der Einspruchsfrist und dem Tage der Wahl müssen min⸗ zu ertheilen und erforderlichenfalls die gesetzlich statthaften Zwangs⸗ Drittheilen ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden den Wahlbezirke für die Wahlen zur Gesammtsynode gebildet. angehörigkeit nicht erworben ee die n. 8— Bozstäcsgten, end Ge. Falle destens zwei Wochen in der Mitte liegen. mittel Wb Vröbrt 11ö1“ 8 Veränderung. 1“ der Eenage gefagt. Bei Stimmengleichheit ent⸗ 1n n sedem Wahlkörper zu wählenden Abgeordneten 8 §. 21. 1 einer Wahl das Loos. Ist au te erste ordnungsmäßige Einla ung Eo 8 I. Besetzung der arrämter. eidet die Stimme des Vor itzenden. muß stets ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden. In Be⸗

7 Der Kirchenrath hat von eintretender Erledigung des Pfarr⸗ die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit nicht erschienen, so ist Die Einladung der C zur Wahl hat unter Angabe .““ 1 §. 50. 8 Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich treff der übrigen Abgeordneten steht den Wählern die freie Wahl amtes Anzeige zu machen und die desfalls ergehenden einstweiligen eine zweite Versammlung zu veranstalten, in welcher die Erschienenen der Zeit und des Ortes der Wahl, sowie der Zahl der zu wählenden Die Besetzung derjenigen fundirten Pfarrstellen, welche bisher der herausstellt, durch engere Wahl bis zur Erreichung absoluter Mehr⸗ zwischen Geistlichen und Weltlichen zu. Bei Berufung der Versamm⸗ Anordnungen in Ausführung zu bringen, auch bei der Wahl der ohne Rücksicht auf ihre Zahl zu befugt b. Personen in zwei aufeinander folgenden Hauptgottesdiensten zu ge⸗ freien kirchenregimentlichen Verleihung unterlegen haben, hhat fortan beit fortzusetzen. Ergiebt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ent⸗ lung, in welcher die Wahl stattfindet, muß den Synodalmitgliedern Prediger die bisher den Presbytern, „Juraten und Kirchenältesten zu⸗ 1 Ueber die Verhandlungen des Kollegiums wird E“ Anderweite, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Be⸗ in einem Falle durch Wahl. der Kirchengemeinde unter Bestätigung scheidet das Loos. hiervon ansdrücklich Kenntniß gegeben werden. Die Wahl erfolgt stehende Mitwirkung, sowie das den Kirchengemeinden beigelegte Wahl⸗ Protokollbuch des Kirchenraths eimzutragendes Protokoll geführt, kanntmachungen anzuordnen, bleibt dem Kirchenrathe überlassen. Der der Kirchenbehörde, im anderen Falle durch Berufung der Kirchen⸗ §. 63. 1 durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten ist ein Ersatzmann zu recht nach den §§. 50 ff. auszuüben. welches vorzulesen und von dem Vorsitzenden, dem erwähnten Proto⸗ Patron oder Patronatsvertteter ist zur Theilnahme an der Wahl⸗ behörde zu geschehen. 1 1. „Der Wirkungskreis der Bezirkssynode umfaßt nachstehende Be⸗ wählen.

§. 22. 1 kollführer, sowie zwei weiteren von der Versammlung zu bestimmenden handlung besonders einzuladen Die Wahl erfolgt durch die vereinigten Gemeinde⸗Organe (§. 32). fugnisse und Obliegenheiten: 5. 69.

8) Dem Kirchenrathe kommt, soweit wohlerworbene Rechte Dritter Theilnehmern derselben zu unterschreiben ist. b Auf Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Uebertragung 1) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder in einer nicht entgegenstehen, die Ernennung der niederen Kirchendiener zu. Er 3. Wirkungskreis der Gemeindevertretung. Die Wahl wirb pb nden des Kirch ths geleitet G eines kirchenregimentlichen Amtes verbunden werden soll, findet diese sittlichen Zustände der Gemeinden, welchen der Vorsitzende oder ein zur Gesammtsynode gehörigen reformirten Gemeinde ein Pfarramt übt die Dienstaufsicht über dieselben und das Recht der Entlassung §. 34. ““ 8 h Shie G lnen Moam. 8 1i irch ge. Enr Fig güüttczerr 1 Vorschrift keine Anwendung. von ihm ernannter Berichterstatter vorzutragen hat; bekleidende Geistliche, der mindestens dreißig Jahr alt ist, als welt⸗ bei kündbaren Anstellungen aus. Die beschließende Mitwirkung der Gemeindevertretung muß daülg em 1hen 1 i EE11414“ Is W bl 1 2) die Erledigung der an die Bezirkssynode gelangenden Vor⸗ liches Mitglied jedes zum Kirchenältesten wählbare Gemeindeglied

In dem Recht der Dienstaufsicht liegt nur die Befugniß der eintreten: E e. fa st 6 Eat zu Dese Paen 8 ““ nets her 8. heh Die Pfarrwahlen finden unter Leitung des Superintendenten lagen der Kirchenbehörde oder der Gesammtsvpnode; reformirter Konfession, welches einer der zur Gesammtsynode ge⸗ Mahnung und Warnung. 8 G 1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Be⸗ inrn. 89 2 vtst teh. venbbe 8888 88 8 9 88 1 oder eines von der Kirchenbehörde besonders ernannten Kommissarius 3) die Berathung von Anträgen an die Kirchenbehörde und die hörigen Gemeinden angehört.

Wegen Verleihung und Entziehung der mit Schulstellen ver⸗ lastung von Grundeigenthum; bei der Vermiethung oder Verpachtung 1 hben Verhalmniße Fmäsig erfhten lasse 8 fBeschluß statt. Die Einladung der Mitglieder des Kirchenraths und der Ge⸗- Gesammtsynode, welche von Mitgliedern der Spnoden, den Kirchen⸗ 3 FG §. 70. ncehese niederen Kirchenbedienungen bewendet es bei den bestehenden desselben auf länger als zehn Jahre; e Kirchenralhs wüs weemäßig erscheinen lassen, kann auf Beschlu meidevertretung muß mindestens zwei Wochen vor dem Wahlakte räͤthen oder auch einzelnen Mitgliedern des Synodalbezirks über kirch⸗ Die Gesammtsynode versammelt sich alle sechs Jahre auf Be⸗ Vorschriften.

8 2 . 8 des Kirchenr nij hmig des Vorstandes Bezirks⸗ 6 Fs 383 . 8 8 1 38“: db H 8 1 8 2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die des Kirchenraths und mit Genehmigung des Vorstandes der Bezirks schriftlich geschehen. liche Gegenstände an die Bezirkssynode gelangen; rufung der Kirchenbehörde. Außerordentliche Versammlungen werden 4 8 4 8 4 8 2 2* HU 7 2 2* * 1 * ) 2 L . i 2 2 9) Der Kirchenrath soll in der Gemeinde die Erweckung einer Kapitalien, sofern sie nicht zur zinslichen Wiederbelebung erfolgt; theilungen der Gemeinde erfolgen.

nS N. 1 9 3 pc. or 29 2 5 * . A 2 : 8 8 2 2 2 . 2 8 ; 6 g. . 2 Substanz selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von spnode eine Vertheilung der zu wählenden Vertreter auf einzelne Ab Die Wahl erfolgt mittels schriftlicher Stimmzettel durch 4) in zweiter Instanz die Handhabung der kirchlichen Ordnung mit Zustimmung des Synodalvorstandes von der Kirchenbehörde

i lDeg z5. ; absolute Stimmenmehrheit. Wird bei der ersten Wahl absolute in den Gemeinden innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§. 15); unter Genehmigung des Ministers der geistlichen Angele enheiten be⸗

lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen 3) bei Anleihen, welche nicht blos zu vorübergehender Aushülfe 82 Tr die persönlich erschienenen sind stimmberechtigt. Malutetg nicht erreicht, so ist das Verfahren durch engere Wahl 5) die Mitaufsicht über die in 89 Kirchengemeinden bestehenden rufen. sein lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und An⸗ dienen und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode Die n. mmug erfolgt, mittels gedruckter oder geschriebener Stimm⸗ fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Kommt Einrichtungen für christliche Liebesthätigkeit, sowie die Verwaltung §. 71. liegen einzelner Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erstattet werden sollen; Eüeer⸗ Vom Kirchenrathe kann Feneihe Abstimmung z Pr Fectoe keine Wahl zu Stande, so besetzt die Kirchenbehörde die Pfarre auf und Leitung der den Kirchengemeinden des Synodalbezirks gemein⸗ Nach Eröffnung der Synode werden die Mitglieder der Synode erwägen. Auch hat er bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der 4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Ein⸗ angeordnet werden, wenn nicht mindestens zehn Waͤhler Widerspruch ein Jahr mit einem Vikarius. Tritt derselbe Fall nach Ablauf dieses samen derartigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statuta- von dem Vorsitzenden mittels des feierlichen Gelübdes: Wahl der Kirchenältesten und Gemeindevertreter, über die zur Ver⸗ treibung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung aus⸗ erheben. eäͤhlt sind Diejeni II bet b Jahres wieder ein, so wird die Stelle von der Kirchenbehörde definitiv rischer Ordnung; „Ich gelobe vor Gott, daß ich als Mitglied der Synode öffentlichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, Gen plt sind Diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der besetzt. 6) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr⸗ und Kirchen⸗ gehorsam dem göttlichen Worte, in Treue gegen den der Gemeinde Mittheilung zu machen. und bei Abschließung von Vergleichen; 8 aggegebenen Wabhlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine §. 52. 1 in vermöͤgens der Gemeinde nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Gllauben und die Ordnungen der evangelisch⸗ reformirten

§. 24. 5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen von Baulichkei⸗ absolute Me blen 8 fü⸗ die zur Ergänzung der Gemeindeorgane er⸗ Wählbar sind alle für die Verwaltung des geistlichen Amtes in Verwaltungsordnung; Kirche die Ehre Gottes und das Heil der Seelen unver⸗

10) Der Kirchenrath ist das Organ der Gemeinde gegenüber den ten, sofern nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits forderliche Jahl von Personen nicht ergeben, so ist, bis geas erreicht der evangelisch⸗reformirten Kirche befähigte Personen, jedoch mit der 7) die Bestimmung der Zahl der Kirchenältesten und deren rückt im Auge behalten und trachten will, daß die Kirche Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Ge⸗ durch die zuständigen Behörden entschieden ist. Für erheblich gelten wird, das Verfahren durch 8ngeee Wahl in der. Weise fortzusetzen, Beschränkung, daß in Pfarrstellen, deren Jahreseinkommen außer der etwaige Vertheilung auf die einzelnen Theile der Gemeinde; in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe meinde sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, Reparaturen, deren Kostenanschlag 200 übersteigt. Im Falle des daß. Derjenige von den bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten Nutzung der Dienstwohnung 3600 übersteigt, nur Geistliche von 8) die Verwaltung der Bezirkssynodalkasse, die Bestellung eines wachse zu ihrer selbst Besserung an dem, der das Haupt insbesondere bei Parochialveränderungen, als auch geeignetenfalls durch Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein⸗ für allemal die Voll⸗ ausscheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. Bei nindestens zehn Dienstjahren gewählt werden dürfen. Synodalrechnungsführers, die Festsetzung des Etats der Kasse, vor⸗ ist, Christus“.

Einbringung von Anträgen wahrzunehmen. macht des Kirchenraths zur Vornahme höher veranschlagter Repa⸗ 818“ entscheidet das Loos. Ueber die Wahlhandlung Das Dienstalter ist vom Zeitpunkte der Ordination ab zu be⸗ behaltlich der Genehmigung der Kirchenbehörde, sowie die Vertheilung auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet 8 §. 25. - raturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 hinaus, s 96 5 aufgenommen. Dasselbe wird nach erfolgter Ver⸗ rechnen; jedoch ist diejenige Zeit, während welcher ein Geistlicher im der zur Bezirkssynodalkasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen Hierauf folgt die Berichterstattung des Synodalausschusses über

11) Der Kirchenrath vertritt die Gemeinde in vermögensrecht⸗ erweitern; 1 lesung Sa Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Kirchenraths öffentlichen Schulamt oder im Dienste der inneren Mission fest an⸗ und Gemeinden; die inneren und äußeren Zustände der reformirten Kirche des Bezirks licher Beziehung, in streitigen, wie in nicht streitigen Rechtssachen und 6) bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erfor⸗ unterzeichnet. gestellt gewesen ist, auf das kirchliche Dienstalter mit in Anrechnung 9) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden, sowie und sodann die Neuwahl des Vorstandes. verwaltet das Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirch⸗ derlichen Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des bss- §. 42. g 1 ae. zu bringen. die Errichtung solcher Ordnungen in dem den Bezirkssynoden an⸗ Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode lichen Lokalstiftungen, welche nicht stiftungsmäßig eigene Organe haben, Betrages und des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchen⸗8 Unmittelbar nach der Wahl hat der Kirchenrath zu prüfen, 8 §. 53. gewiesenen Geschäftsgebiete unter Vorbehalt der Prüfung der Gebet geschlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich; sowie des Pfarrvermögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber nicht steuer. Die Kirchensteuer wird erhoben nach dem in den einzelnen das Wahlverfahren in formell gültiger Weise stattgefunden hat. Er⸗ Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächst⸗ Gesammtsynode und der schließlichen Bestätigung der Kirchenbehörde; Oeffentlichkeit jedoch durch Mehrheitsbeschluß der Synode für einzelne entgegensteht. Gemeinden dafür bestehenden Beitragssuße. Wird ein Beitragsfuß giebt diese Prüfung Anstände, welche die C ültigkeit des gesammten folgenden sonntäglichen Hauptgottesdiensten bekannt zu machen. 10) die Mitwirkung bei Abänderung des Synodalbezirks; Verhandlungen ausgeschlossen werden.

Seine Zustimmung ist insonderheit auch erforderlich bei der Ver⸗ für die Kirchensteuer in einer Gemeinde, in der bislang eine solche Wahlverfahrens oder einzelner Theile desselben in Frage gstellen, so Innerhalb zweier Wochen nach der ersten Bekanntmachung kann 11) die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder; 8 üBIII ““ pachtung oder Vermiethung der den kirchlichen Beamten zum Gebrauch nicht erhoben ist, neu eingeführt oder wird eine Abänderung des be⸗ hat der Kirchenrath das zur Erledigung Erforderliche, noͤthigenfalls jedes konfirmirte Gemeindeglied gegen Lehre, Gaben und Wandel des 12) die Wahl der Beisitzer des Bezirkssynodalvorstandes und der Ueber Beschlußfähigkeit und Bescblußnahme gelten die Bestim-⸗ oder zur Nutzung überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des stehenden Beitragsfußes von den Gemeindcorganen beschlossen oder eine Neuwahl anzuordnen. Ist das Wahlverfahren in formeller Hin⸗ Gewählten und gegen die Gesetzlichkeit der Wahl bei dem Vorstande Abgeordneten zur Gesammtsynode. mungen des §. 62. Für die Wahl zu Kommissionen geaügt relative jeweiligen Inhabers hinaus. 1 durch die vorgesetzte Kirchenbehörde angeordnet, so muß derselbe nach sicht ohne Mängel oder sind die vorgefundenen Anstände beseitigt, so der Bezirkssynode Einspruch erheben. 5. 66 8 Mehrheit.

§. 26. dem Fuße direkter Staatssteuern bestimmt werden; werden die Namen der gewählten Kirchenältesten⸗ und Gemeinde⸗ §. 54. Jeder Bezirkssynode ist ein Bezirkssynodalvostand vorgesetzt. 8 1 §. 73. 2 8

Dem Patron verbleiben außer der Theilnahme an der Verwaltung ) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Ge⸗ vertreter an zwei auf einander folgenden Sonntagen der Gemeinde Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind die gesammten Wahl⸗ Derselbe besteht aus dem Vorsitzenden der Bezirksspnode, welcher auch Der Wirkungskreis der Gesammisrnode umfaßt ra hfel ende Be des kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Kirchenrathe bührentaxen; verkündigt. 2 8 ; 22„21 verhandlungen mit dem Gutachten des Bezirkssynodalvorstandes über im Vorstande den Vorsitz führt, und aus vier von der Bezirks⸗ fugnisse und Obliegenheiten: 8 da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, 8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Einsprüche gegen die Wahl können big zu der zweiten Verkün⸗ etwa erfolgte Einsprüche der Kirchenbehörde zur Bestäͤtigung der synode aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewaͤhlten Beisitzern, von 1) die Föorge für Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Stellen für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesse⸗ dung von jedem wahlberechtigten Gemeindegliede erhoben werden. Wahl einzusenden. denen mindestens Einer ein Geistlicher und mindestens Zwei Welt⸗ und Verfassung, für Förderung der bristliche: Liebesthätigkeit und für Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung rung des Einkommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminde⸗ Ueber dieselken entscheidet der Kirchenrath, und auf eingelegte Be⸗ Die Bestäͤtigung der Wahl darf nur versagt werden: liche sein müssen. Abstellung wahrgenommener Mißstaͤnde durch Anträge oder Be unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung in bisherigem rung solcher auf der Kirchenkasse haftender Leistungen, bei Verwande⸗ rufung, für welche von Zustellung der Entscheidung an eine Ausschluß⸗ 1) wegen Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens, Der Synodalvorstand des sechsten Svnodalbezirks führt den schwerden; 8 Umfange. 1 lung Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste frist von zwei Wochen läuft, der Vorstand der Bezirkssynode. 2) wegen Mangels der gesetzlichen Wählbarkeit des Gewählten, Namen „Ober⸗Kirchenrath der Bezirkssyvnode Bentheim“. 2) die Mitwirkung bei der Bildung der Kommission zur Prü-

In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Be⸗ Hebungen oder bei Umwandelung von Naturaleinkünften in Geld⸗ 8 §. 43. K 3) wegen geistiger oder köͤrperlicher Unfähigkeit des Gewählten, §. 65. fung der Geistlichen durch Wahl von drei Abgeordneten aus den Hlnfsen des Kirchenraths für ertheilt, wenn er auf abschriftliche Zu⸗ rente, letzteres, soweit nicht die Umwandelung in dem durch die Die Gewählten können das Amt eines Kirchenältesten oder eines das Amt zu verwalten. Der Spnodalvorstand hat: geistlichen Mitgliedern des Gesammtspnodalbezirks, welche neben drei tellung des Seehe nicht binnen dreißig Tagen nach dem Empfange Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt; Gemeindevertreters nur ablehnen oder niederlegen: §. 55. 1]) den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen; von der Kirchenregierung zu ernennenden reformirten Mitgliedern in dem Kirchenrathe seinen Widerspruch zu erkennen giebt. 9) bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der 1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder Die Kosten des Wahlverfahrens und des Umzuges der Geistliche) 2) für die Aufnahme und Beglaubigung der Protokolle, nöthigen⸗ die Prüfungskommission mit vollem Stimmrecht eintreten; 8 . §. 27. Kirchenkasse, sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der 2) das Amt schon bekleidet haben, sofern seit dem Austritt drei fallen der Gemeinde zur Last. Es ist statthaft, diese Kosten aus der falls unter Zuziehung anderer Sypnodalmitglieder zu sorgen; 3) die Berathung der gestellten Anträge und eingegangenen

Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willens⸗ Entlastung; der Etat ist vor der Feststellung, die Jahresrechnung vor GJahre noch nicht verflossen sind, 4 Kirchenkasse zu bestreiten. 3) die Synodalbeschlüsse an die Gesammtsynode oder die Kirchen⸗ Petitionen; 1 8 erklärung des Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden der Entlastung während einer Woche zur Einsicht der Gemeindeglieder 3) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, z. B. §. 56. behörde zu befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die 4) die Erledigung der Vorlagen der Kirchenbehörde; oder seines Stellvertreters und zweier Kirchenältesten, sowie der Bei⸗ öffentlich auszulegen; b Kränklichkeit, häufige Abwesenheit oder Dienstverhältnisse, welche mit In Betreff der Besetzung derjenigen Pfarrstellen, welche nicht Ausführung übertragen wird, in Vollzug zu setzen; . 8 5) die Mitanfsicht über die Verwaltung der Bezirkssynodalkassen; drückung des Kirchensiegels. Hierdurch wird Dritten gegenüber die 10) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Ge⸗ dem Amte unvereinhar sind. der freien kirchenregimentlichen Verleihung unterlegen haben, bleiben 4) zur Versammlung der Bezirkssynode die erforderlichen Ein⸗ 6) die Festsetzung der Voranschlaͤge und Rechnungen der Ge⸗ ordnungsmäßige Fassung des Kirchenrathsbeschlusses festgestellt, 8 daß ꝑmeinden oder zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, so⸗ Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche

. Richtigkeit der vorge⸗ die bestehenden Vorschriften in Geltung. leitungen zu treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vor⸗ sammtsynodalkasse; 1. es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, insbesondere fern der Betrag der Einzelbewilligung 50 übersteigt; brachten Gründe entscheidet der Kirchenrath und auf eingelegte Be⸗ 1 8 7) die Mitwirkung bei Feststellung besonderer statutꝛrischer Ord-

8 8 4 üubereiten; ie N b auch der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche 11) bei Errichtung von Gemeindestatuten; rufung, für welche von Fesdehmng der Entscheidung an eine Aus⸗ 8 Zweiter Abschnitt. b 5) der Kirchenbehörde auf Erfordern Gutachten abzustatten; nungen für einzelne Kirchengemeinden und Spvnodalbezirke; nothwendig ist, nicht bedarf. 12) bei Ausübung der den Kirchengemeinden in den §§. 50 ff. schlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vorstand der Bezirkssynode 8 Bezirkssynoden. 6) die etwaige Vertheilung der Gemeindevertreter auf die 8) die Prüfung der Legitimationen der Mitglieder;

Für die B 2 b 28 beigelegten Pfarrwahlrechte. endgültig. 57 8 einzelnen Abtheilungen der Gemeinde zu genehmigen (§. 41); 9) die Mitwirkung bei Feststellung oder Ab nderung ror Syno ür die Verwaltung der Kirchen 7

asse hat der Kirchenrath eines §. 35 Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder Fortführung des Bißs zu endgültiger Bildung der Synodalbezirke, welche nach 7) in einigen Fällen der nach §. 63 Nr. 5 und 6 der Synode dalbezhenet in Gemäßheit des §. 57;

seiner Mitglieder zum Rechnungsführer (Kirchmeister) zu ernennen. Der Kirchenrath ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Ge⸗- Amtes verweigert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkcit für Anhoͤrung der Gesammtsynode durch den Minister der geistlichen übertragenen Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen; 10) die Zustimmung zur Ginführung neuer regelmäßig wieder⸗ Demselben kann eine Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber meindeangelegenheiten die Zustimmung der

- Gemei e kirchliche Aemter auf die nächsten sechs Jahre. Wahlrecht und Angelegenheiten erfolgt, sollen die in der Anlage auf eführten neun 8) Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen kehrender Kollekten; 2 8 eine Besoldung angewiesen werden. Auslagen sind ihm zu ersetzen. einzuholen. Gemeindevertretung Wählbarkeit können ihm auf sein Gesuch von dem Kirchenrathe wieder Svnodalbezieke bestehen. Für jeden Synodalbezirk wirde eine Bezirks⸗ und 8- ree zu vermitteln; 882 211) die Bewilligung von Beiträgen, welche durch Leistung der 8 Wenn nach dem Umfange der Geschäfte eine unentgeltliche Ver⸗ In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenraths nicht eher beigelegt werden. synode gebildet. 9) auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenältesten⸗ Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, für allge⸗ waltung nicht zu erreichen ist, so kann der Kirchenrath einen besoldeten vollzogen werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist. §. 44. Eine Ahänderung der hiernach gebildeten Synodalbezirke kann und Gemeindevertreterwahlen, sowie über Einsprüche gegen die ver⸗ meine kirchliche Bedürfnisse des Bezirks, vorbehaltlich der Zustimmung Rendanten anstellen. Soll hierzu ein Mitglied des Kirchenraths er⸗ . 8 b 8 Ist für die Kirchenrathswahl zweimal vergeblich Termin ab⸗ nur mit Einwilligung der betheiligten Bezirkssynoden von dem sagte Aufnahme in die Wählerliste, gegen die Wahl von Kirchen⸗ der Kirchenbehörde: 85 8 nannt werden, so ist die Genehmigung des Vorstandes der Bezirks⸗ IV. Bildung der Gemeindeorgane. gehalten, weil Wahlberechtigte nicht erschienen sind, oder die Er⸗ Minister der geistlichen Angelegenheiten verfügt werden. ältesten und Gemeindevertretern und auch über die Zulässigkeit einer 12) die Wahl des Svnodalvorstandes und eines Synodalaus⸗ synode erforderlich. 1 §. 36. G schienenen die Vornahme der Wahl geweigert haben, oder weil die §. 58. Amtsablehnung oder ⸗Niederlegung von Kirchenältesten und Gemeinde⸗ schusses; 8 j 62 Die Mitglicder des Kirchenraths und der Gemeindevertretung Wahl auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen ist, so hat in Die Bezirkssynode besteht: vertretern (§. 43) zu entscheiden; 13) die Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung dergestalt, Der Kirchen⸗Rechnungsführer hat folgende Obliegenheiten: werden von den wahlberechtigten Gemeind Wahl⸗

technu 1 1 neindegliedern gewählt. diesem Falle der Vorstand der Bezirkssynode die Kirchenältesten zu ¹) aus den Superintendenten und sämmtlichen ein Pfarramt 10) bei zweimal vergeblich abgehaltener Wahl die Mitglieder des daß kirchliche Gesetze für den Bezirk ohne Zustimmung der Gesammt⸗

a. er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Aus⸗ berechtigt sind alle konfirmirten männli en, sellenonbizen. über ernennen. innerhalb des Synodalbezirks definitiv oder vikarisch verwaltenden Kirchenraths für die anstehende Wahlperiode zu ernennen; svnode nicht erlassen, aufgeboben, abgeändert oder authentisch inter⸗ .*

aben aus derselben auf Grund des Etats oder besonderer schriftlicher - 24 Jahr alten Mitglieder der Gemeinde, welche mindestens ein Jahr Ist aus denselben Gründen die Wahl von Gemeindevertretern Geistlichen, 11) darüber zu befinden, ob ein im Amte befindlicher Kirchen⸗ pretirt, neue Religionslehrbücher, Gesangbücher oder Agenden ohne

nweisung des Porsienen des Kirchenraths; in der Gemeinde wohnen. nicht zu Stande e. so werden die Rechte derselben durch 2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder reformirter Kon⸗ ältester oder Gemeindevertreter die gesetzlichen Eigenschaften zur diese Eefeeene nicht eingeführt werden können. b. er legt dem Kirchenrathe jährlich Rechnung und hat sich den

8 1 In denjenigen Gemeinden, in welchen die nicht aus kirchlichem den Kirchenrath bis dahin ausgeübt, daß die Gemeinde eine Ver⸗ fession oder solcher Evangelis en, welche, ohne der Kirchengemeinde Amtsführung verloren hat, sowie egen die obligatorische Einführung der oben genannten kirch⸗- von diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen; Vermögen gedeckten Bedürfnisse durch freiwillige Beiträge der Ge⸗ tretung wählt.

1 ¹ eines anderen Bekenntnisses anzugehören, sich thatsächlich zu der re⸗ 12) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und alle in lichen Bücher, sowie gegen Abänderung lokaler liturgischer Einrich⸗ c. er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, meindemitglieder bestritten werden, kann die Wa [berechtigung von der .45.

4 § formirten Kirche halten. 3 kirchlichen Berufsämtern stehenden Personen mit dem Rechte, zu er⸗ tungen steht jeder Gemeinde ein Widerspruchsrecht zu. Grundstücke, Geräthe und sonstigen Inpeutarienstücke. Wegen der zur freiwilligen Beitragsleistung abhängig gemacht werden. Das Amt der Kirchenältesten und Gemeindevertreter dauert sechs Von den unter 2 genannten wird die eine Hälfte aus den mahnen und zu warnen, wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache §. 74

Festandhaltung oder Ernenerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Der in diesem Falle zu leistende Mindestbetrag ist statutarisch Jahre. Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Aus⸗ derzeitigen und früheren Kirchenvorstehern und Gemeindevertretern der zuständigen Disziplinarbehörde vorzulegen; Die Svnode wählt einen Vorstand, welcher aus einen Vorsitzen. An Eeslunhen oder Banundemehmnmgen hat er bei dem Kirchenrathe festzustellen. scheidenden sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zum Ein⸗ dergestalt gewählt, daß jede Gemeinde soviel Mitglieder entsendet, 13) die Disziplinargewalt über die Kirchenvorsteher und die den, einem geistlichen und einem weltlichen Beisitzer besteht. Für die ceechtzeitig nträge zu stellen. 4 Selbstständig sind: Diejenigen, welche einen eigenen Hausstand tritt ihrer Nachfolger im Amt. als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die Gemeindevertreter auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Verweis beiden letzteren werden Stellvertreter gewählt. Die Thätigkeit des Im Uebrigen sind für die Geschäftsführung des Rechnungsführers haben oder ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft, In Gemeinden, wo eine längere Amtsdauer der Kirchenältesten andere Hälfte wird von den an Seelenzahl stärkeren Ge⸗ und wegen grober Pflichtwidrigkelt Entlassung aus dem Amte zu jeweiligen Vorstandes endigt mit der erledigten Vorstandswahl der bis auf Weiteres die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die oder als Mitglied einer Familie deren Geschäft führen. herkömmlich ist, kann die Amtsdauer derselben durch Beschluß der meinden aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten 999† nächsten ordentlichen Synode.

im Anschluß daran von den Kirchenräthen zu treffenden Bestimmungen Als selbstständig sind nicht anzunehmen: Diejenigen, welche unter Gemeindevertretung auf zwölf Fahre festgesetzt werden, und scheidet Männern des Bezirkssynodalverbandes gewählt, jedoch so, daß eine i den Fällen Nr. 11 und 13 erfolgt die Entscheidung nach „Die Wahl des Vorsitzenden unterliegt der Bestätigung des Mi⸗ b

maßgebend. Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, oder welche im letz⸗ alsdann die Hälfte der Kirchenältesten von sechs zu sechs Jahren aus. einzelne Gemeinde nicht mehr als die Hälfte sämmtlicher Mitglieder Unter uchung der Sache und nach Vernehmung des 2— nisters der Angelegenheiten. 2

§. 30. ten Jahre vor der Wahl Unterstützung aus öffentlichen 2 §. 46. in die Bezirkssynode sendet. Diejenigen Gemeinden, welche hiernach Derselbe ist zu den Verhandlungen zu laden und mit seiner Verthei⸗ Der itende eröffnet die Synode, leitet die Verhandlungen. ltungsnormen, sowie an den den Staats⸗ Mitteln oder Erlaß der kirchlichen eiträge genossen haben. Ist das Amt eines Kirchenaltesten oder eines Gemeindevertreters nooch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl digung, sei es in Person oder durch einen Vertheidiger, zuzulassen. handhabt die äußere Ordnung und entscheldet bei Stimmengleichheit. 8

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