walten, so könne er diese Aeußerung als eine ernste nicht an⸗ sehen. Aus seiner Ersahrung könne er dem Abg. Kräcker gegenüber sagen, daß solche Krankenkassen, wo die Betriebs⸗ unternehmer sich nicht betheiligt hätten, in seiner Gegend wenigstens sich nicht lebensfähig aufrecht erhalten hätten. Die Jahresabschlüsse und die Lage der Hülfskassen im Elsaß würden üͤbrigens den betheiligten Arbeitern regelmüaßig durch Ver⸗ waltungsberichte zur Kenntniß gebracht. Er könne bereits dem Abg. Kräcker einen solchen Jahresbericht über die Hülfskasse der Logelbacher Etablissements vorlegen, wo Lage und Zustand, mit detaillirten Angaben über die Einnahmen und Verwendung der Beiträge vollständig einem jeden, der lesen könne, klar⸗ gestellt sei. Er bitte das Haus, ihm zu gestatten, einen Aus⸗ zug aus diesem Bericht mitzutheilen. Die Etablissements von Logelbach, auf welche sich der betreffende Bericht beziehe, beständen aus Spinnereien, Zwirnereien und Webereien von Baumwolle mit ungefähr 1700 Arbeitern. Statutengemäß seien alle Arbeiter verpflichtet an der Hülfskasse Antheil zu nehmen, bezahlten daher 2 pro 100 vom Arbeitslohn mit einem ent⸗ sprechenden Zuschuß der Betriebsunternehmer. Während des Jahres 1880 seien 539 Mitglieder von der Kasse ausgetreten, 527 eingetreten. Es seien ferner 18 Sterbefälle vorgekommen, 69 Geburten, 479 Mitglieder hätten Unterstützung erhalten für zusammen 12 400 Krankheitstage. Bei einer Summe Ein⸗ nahmen von 39 747 Fr. hätten die Arbeiter 21 437 Fr. be⸗ zahlt, mit einem Beitrag von 18 310 Fr. als Zuschuß der Betriebsunternehmer. Die Verwendung der Ausgaben ergebe: es blieben als Mehreinnahme 9491 Fr., welche statutengemäß einen Reservefonds bilde, dessen Zinsen als Pension für invalide Mitglieder verwendet würden. Dieser Reservefonds betrage nach zehnjähriger Errichtung der Kasse 102 686 Fr. Beim vorletzten Jahresabschluß habe die Generalversammlung, welche aus Ver⸗ tretern der Arbeiter bestehe, an 15 Mitglieder Pensionen be⸗ willigt im Betrage von 130 bis 650 Fr. jährlich, je nach den Löhnen, der Dienstzeit und Vermögenslage der Arbeiter, wovon in der Spinnerei zu Logelbach ein Zehntel über 30 Jahre in demselben Betriebe gedient habe. Das Statut der Hülfskasse zu Logelbach gewähre auch den Frauen und Kindern der verheiratheten Arbeiter unentgeltliche ärztliche Verpflegung und Apotheke, auch den Wöchnerinnen.
Der Abg. Dr. Lasker erklärte, der Abg. von Maltzahn habe geirrt, wenn derselbe aus der Leere der Bänke auf die Interesselosigkeit des Hauses geschlossen habe. Diese Leere entspringe daher, daß nur Wenige im Stande gewesen seien, von den Vorlagen genügende Kenntniß zu nehmen, und daß dieselben so kurz vor den Ferien auf die Tagesordnung gesetzt worden seien. Die Redner vor ihm hätten zuerst ein ziemlich freundliches Gesicht gegen die Regierung gemacht, nachher aber die Vorlagen eigentlich für unannehmbar erklärt. Der Abg. von Maltzahn habe nur einzelne Hauptpunkte bekämpft. Er (Redner) möchte sich auch mit der Regierung zuerst freundlich stellen und wende sich zuerst dem Krankenkassengesetz zu, welches eine beachtenswerthe Grundlage für die Berathungen dieses Hauses sog viet⸗zttagt dcd,Sohnes. weicher aus den Kranten Familie auch noch die Pflege des kranken Arbeitergeezu (e⸗
möglichen. Ganz ungenügend werde das der Familie Ge⸗ währte, wenn der Mann in ein Krankenhaus werde. Dann würde die Familie ungefähr ¼ des Lohnes er⸗ halten. Die Vorlage nehme den Durchschnittslohn auf 750 ℳ an, der Verein „Concordia“ schätze ihn aber auf 580 ℳ Nach dieser Schätzung würde also die Familie bei der Aufnahme des Familienvaters in das Krankenhaus nur 38 oder 39 ₰ täglich zur Ernährung erhalten, und da trete die Vorlage mit der Prätension auf, daß die Arbeiter durch die Krankheit nicht mehr in ihrer Existenz gestört werden sollten! Er sei vollkom⸗ men einverstanden damit, daß die leichteren Unfälle, wo es sich nur um vorübergehende Krankheiten bis zu 13 Wochen vandele, den Krankenkassen überwiesen würden. Aber er könne es nicht billigen, daß den Arbeitern für alle diese Un⸗ fälle die Last aufgebürdet würde. Was stehe denn im Wege
daß die Arbeitgeber auch für diese kleineren Fälle die Haft⸗ pflicht übernähmen, und daß die Krankenkassen cinen Regreß an den Arbeitgeber hätten? Er hoffe, das Haus werde das Krankenkassengesetz in dieser Session zum Abschluß bringen. Im so weniger aber wolle er das Präjudiz aufkommen lassen
daß dieses Gesetz nicht ohne das Unfallversicherungegesetz erle⸗ digt werden könne. Was die Organisation der Kranken⸗ kassen angehe, so sollten neben den Innungskassen und den freien Hülfskassen noch die Fabrikkassen und die Ortskassen und schließlich die subsidiären Gemeindeversicherungen stehen. Wenn vorgeschrieben werde, daß solche Ortskassen gebildet werden müßten, sobald 50 Versicherungspflichtige da seien, so führe man damit eine vollständige Zersplitterung des Kassen⸗ wesens herbei, und verhindere eine ortentwickelung desselben.
Dann erkläre man einen förmlichen firieg zwischen den Orts⸗
und Fabrikkassen. Die freien Hülfskassen hätten au zerordentli viel auf ihre Selbständigkeit gehalten. Nun 2.ne Rentlich tive, daß die Arbeiter, welche einer freien Hülfskasse angehörten, derselben auch in Zukunft angehören könnten, daß aber die Arbeiter einer Fabrikkasse nicht mehr aus derselben aus⸗ scheiden könnten, um einer freien Hülfskasse beizutreten. Ein solcher Zwang werde ja wohl gebraucht, um die Fabrikkassen zusammen zu halten, aber die Hülfskassen würden dadurch geschädigt. Die Motive wiesen darauf hin, daß die Gemeinden nicht sehr auf die Einrichtung von Ortskassen hingewirkt hätten. Wenn rein Vertreter einer Gemeinde hier zum Wort kommen könnte, so würde derselbe den Vorwurf wohl genügend zurück⸗ weisen können. Die Entwicklung dieser Kassen, so weit sie bisher ins Leben getreten seien, sei ja nur eine geringfügige. Er könne aus eigener Erfahrung bestätigen, daß das Sozia⸗ listengesetz die Entwicklung vieler derartiger Kassen verhindert babe. Außerdem seien die Jahre von 1874 an die Jahre der Depression gewesen, in denen ein Krankenkassen⸗ wesen kaum den nöthigen Aufschwung habe nehmen können. Man sollte doch erst die ehrliche Probe mit denselben machen. Die Kommission werde darauf hinzuarbeiten haben, daß den Arbeitern dasjenige gewährt werde, was nothwendig sei, um die Familie vor dem Ruin zu schützen. Wenn in Bezug auf die Krankenversicherung die Möglichkeit einer Verständigung vorliege, so scheine dies in Bezug auf die Unfallversicherung nicht der Fall zu sein. Nach der dem Hause vorgelegten Berechnung betrage die Last, welche der Industrie auferlegt werde, im eisanseersend. 13 790 000 ℳ Eine einzige Versicherungsgesellschast mit einem Centralbüreau und 6 bis 8 Leuten würde ausreichen, um dieselben Fesistellungen, wie sie hier gemacht werden sollten, vorzunehmen. Wenn man von allen Unfällen diejenigen 85 000 aus⸗ scheide, die unter das Krankenversi ngsgesetz fielen,
haßlenice v-n; at, indem es bemessen wird nicht nach dem durchschnittlichen Tage⸗ lohn gewöhnlicher Tagarbeiter, sondern nach dem —— derfenigen Füebe ger. für welche b8 Kasse begründet ist. er können alle Kassen, wie es in dem Gesetz ückli . gesehen ist, die Unterstützung, die —— zog S8” bemessen. inden, daß mit den Beiträgen, die sie zu leisten im St eine solche Erhöhung möglich ist, so kann eine solche e — üee Dasßfenige⸗ was für die Gemeindekranken⸗ pe erungen als Minimum festgesetzt wird, ni 1 8 — 5r dn 8 K. gesetz nicht hinausgegangen Vorsicht, damit man erst sieht, w ies Gebi isß Febe hen st sieh as auf diesem Gebiet geleistet erigen Zustand enthalten, wie er bisher auf diese durch keine andere Maßregel gemacht worden b “
größerer Fgt üvnsgeübt vmen, üg8 13 Möglichkeit mu e Regierung wiederum haben mit Rücksicht auf kleinen Gemeinden, in de lebe befin — 1 18 üenen. ren Bezirk sich größere Betriebe befinden, um iesen Betrieben beschäftigten Arbeiter belasten zu müsse
9 eltaskand 3 wird, fällt der Aete den v-
Gemeindekrankenversicherung zu, und das wü 8
nmürie Füredeaekenefrsicheen gun und das würde unter Umständen eine Krankenkasse für sich selbst errichten muß.
so blieben ungefähr 2500 Fälle übrig. avon seien 1100 Fälle, die den Versicherungsgesellschaften fast gar keine Schwierigkeiten machen würden. Es bleibe nur zu untersuchen, ob der Todte Familie hinterlasse, weiter sei nichts festzustellen. Es blieben etwa 1400 Unglückssälle, die den Versicherungsgenos⸗ senschaften überhaupt Arbeit verursachen würden, und jetzt solle nun der ganze große Apparat dieser Genossenschaften errichtet werden, und wie sollten denn die Genossenschaften zusammen⸗ gesetzt werden? Eine eigene Thätigkeit hätten sie kaum, überall trete die Verwaltungsbehörde und die Aufsichtsbehörde ein, gebe Anweisungen und entscheide. Wenn man den Genossen⸗ schaften solche minimalen Wirkungskreise zuweise, so seien sie von vornherein todtgeboren. Man degradire sie direkt zu Schreibern und Dienern der Büreaukratie. Die Kommission werde also hauptsächlich die Beitragslast anders zu regeln, die Organis tion zu vereinfachen, und die Unterstützun⸗ gen für die Arbeiter zu erhöhen haben, dann werde es möglich sein, etwas wirklich Fortschrittliches auf diesem Gebiete zu erreichen. Anders stehe es mit dem Unfallversicherungs⸗ entwurf. Die oben erwähnte Unfallstatistik mit ihren Zahlen könne unmöglich zu seiner Begründung ausreichen. Namentlich der Vorschlag, Genossenschaften über ganz Deutsch⸗ land aus den verschiedenen Gefahrenklassen zu bilden, sei durch⸗ aus geeignet, das ganze Institut der Genossenschaften in Ver⸗ ruf zu bringen, weil dieser Art von Genossenschaften jede Ge⸗ meinsamkeit der Interessen fehlen würde. Der in Aussicht genommene Reichszuschuß gleiche vollständig einer Bettelsumme, die nach keiner Seite hin befriedigen könne, sondern nur die Ueberzeugung verstärken müsse, daß die ganze Idee eines Zu⸗ schusses von Reichswegen verwerflich sei. Selbst die Einführung von 500 Unfallkommissaren, wie seine Partei sie in ihrem Haftpflichtgesetzentwurf in Vorschlag gebracht habe, würde nicht so viel Umstände machen, als die Einrich⸗ tung dieser nach militärischer Schablone ohne innern Halt konstruirten Genossenschaften, die aus den verschiedensten Arbeiterkategorien zusammengesetz: werden müßten. Die von der Regierung vorgeschlagene Form des Umlageverfahrens scheine ihm aus der ersten Lesung als von allen Seiten ver⸗ urtheilt hervorgegangen zu sein; der fernere Gedanke des Entwurfs, daß bei der Insolvenz einer Genossenschaft irgend eine andere von der Aufsichtsbehörde bezeichnete sfür jene ein⸗ zutreten habe, erinnere fast an das Wirthschaftssystem Rinaldo Rinaldini. Das Umlageverfahren bedeute nach seiner Ansicht nichts anderes, als eine Reichsgarantie von 130 bis 170 Millionen Mark, eine ebenfalls sehr bedenkliche Er⸗ scheinung. Aus allen diesen Gründen halte er eine vollständige Erledigung dieser kolossalen Vorlage in der laufenden Session für unmöglich. Zudem weiche der gegenwärtige Entwurf in den allerwesentlichsten Punkten so stark von der vorjährigen Vorlage ab, daß die Aussicht auf das Zustandekommen der Unfallversicherung von vorn herein zweifelhaft sei. Er bean⸗ trage die Verweisung beider Vorlagen an eine Kommission von 28 Mitgliedern und bitte dieselbe, wenigstens die Kranken⸗ versicherung selbständig zu regeln, damit auf diesem Gebiete wenigstens etwas Fruchtbares geschaffen werde. WeweGiwauf erariff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Meine Herren! Sie werden Aam rwartedas Woyng Lebhaftigkeit auf diese Angriffe anworte, mit der sie erfolgt And. Ich habe auch nicht die Absicht, auf alles Dasjenige einzugehen, was der Herr Vorredner gegen die Vorlage vorgebracht hat. Ich werde mich nur bemühen, diejenigen Einwendungen mit einigen Worten zu widerlegen, die der Herr Vorredner gegen die Organisation, wie sie in dem Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht ist, vorgetragen hat Ich wende mich dabei zunächst zu der Krankenversicherung, der gegenüber jg der Herr Vorredner noch eine einigermaßen wohlwollende Stellung eingenommen hat. Er hat dagegen nur dreierlei eingewendet: ein⸗ mal, daß die Krankenkassen, wie sie geplant seien, eine zu geringe Unterstützung gewähren würden; zweitens, daß die Organisation der vüelh 8 vmsli 88 und zur Zersplitterung führen de; und endlich, da ie Kra 7 erbi ; der Unfallverfschermheg eract . weicheruns in Verbindung mit Was den ersten Punkt anbetrifft, so möchte ich doch darauf aufmerksam machen, daß es gegenwärtig nur außerordentlih wenige Krankenkassen giebt, die auch nur dasjenige leisten, was das gegen⸗ wärtige Gesetz als Minimum der Unterstützung vorschreibt. Selbst bei den Gewerkvereinskassen, die doch immer als Muster aufgestellt werden, beläuft sich der geringste Satz dessen, was ein der Kasse bei⸗ getretenes Mitglied des Gewerkvereins versichert erhält, auf nicht mehr als dasjenige, was von diesem Gesetze als Minimum von
der Gemeindekrankenversicherung verlangt wird. Aber, mei 1 ꝛei berun 8 „meine Herren, die organisirten Krankenkassen sind durchaus nicht gehalten, —
Minimum stehen zu bleiben, ihr Minimum geht überdies schon über was die Gemeindekrankenversicherung zu leisten
Daneben
ie sie ihren Mitgliedern gewähren Wenn nämlich die Vertreter dieser Kassen
eintreten.
meines Erachtens eine durchaus gebotene
jedenfalls ist hierin ein Fortschritt gegen den bis⸗
Was dann den Vorwurf einer allzu komplizirten Organisation
und der darin liegenden Gefahr der Zersplitterung a betri ü dieser Vorwurf begründet sein, wenn, wie der Henaabeürde zunehmen scheint, jede Gemeinde verpflichtet waͤre, für Arbeiter immer gleich eine Krankenkasse zu errichten. sagt aher gard wenn fünfzig Arbeiter vorhanden sind, und das Gesetz mußte dies vocsore treffen, an anc in aeghe epeinden. die 89 82 Uü⸗ eine Kasse haben, vielleicht bis zu fünfzi Seisbng, ae Fafs erzwingen zu zu fünfzig Arbeiter, die bürde do e Regierung außerordentlich thöricht handel sie in Gemeinden, wo das Material zur veictiaegcht, vnesaggreicher ren Kassen vorhanden ist, einen Zwang dahin ausüben wollte, daß diese Kasse nur fünfzig Mitglieder haben soll. 3
Hr. Abg. Lasker an⸗ e fünfzig . as Ges
die Errichtung einer Kasse gefordert werden v⸗
können. Im Uebrigen aber
wenn
Ganz ebenso steht die Sache auch gegenüber dem Unter 1 nehm Zetriebe. Der Zwang zur Errichtung einer Fabrikkasse 6 ann ausgeübt werden, und diese
Gemeinden mit der Krankheits efahr der in
nd, als wenn diese einzelne Fabrik
Was dann die Vermengung der Unfallversicherung mit der Kran⸗
kenversicherung anbetrifft, so würde man da auf sehr weitgehende
kommen, wenn man diese Frag. vollständig erschöpfen
Ulte.
ch will aber bemerken, daß die ehauptung, es würden
die nossenschaften gebrauchen köͤnnen, die dann für diesen Zweig der
für auf der anderen Seite, weil sie die Unfallsgefahr tragen, a Interesse, den Arbeiter soviel als möglich durch — 4-42 schützen, und so, meinen die verbündeten Regierungen, ist hier gerad
adurch die Arbeiter geschädigt, immer von der Voraussetzung aus⸗ gebt, daß die Arbeiter schon jetzt einen Anspruch auf vollen Ersatz alles Desjenigen hätten, was ihnen durch einen Unfall an Schaden widerfährt. So steht die Sache aber keineswegs, bis jetzt haben wir nur die sehr begrenzte und sehr problematische Haftpflicht des Unternehmers, der Arbeiter hat bis jetzt nur einen Anspruch, wenn er nachweisen kann, daß der Unfall, von dem er betroffen ist, durch den Unternehmer oder seine Vertreter verschuldet ist.
Meine Herren! Der Anspruch, den die Vorlage dem Arbeiter zuerkennt, daß er nämlich unter allen Umständen bei Unfällen eine Entschädigung in Anspruch nehmen kann, ist ein ganz neuer, er ist weder in unserer Gesetzgebung, noch in der irgend eines Landes bis jetzt dagewesen, und wenn nun dieser ganz neue Anspruch in demselben Augenblick, wo er eingeführt wird, auch seine Begrenzung erhält, so kann man unmöglich sagen, daß darin eine unberechtigte Schädi⸗ gung des Arbeiters liegt; gegen den früheren Zustand wird der Ar⸗ beiter immer noch in eine außerordentlich viel günstigere Lage gebracht.
Uebrigens will ich noch bemerken, daß, wenn der Hr. Abg. Lasker glaubt, es sei verhängnißvoll für die Krankenversicherungs⸗ vorlage, daß eine solche Verquickung mit der Unfallversicherung statt⸗ gefunden habe, diese Befürchtung unter keinen Umständen zutreffen dürfte, denn, meine Herren, Sie können das ganze Unfall⸗ versicherungsgesetz streichen und das Krankenkassengesetz vollständig so annehmen, wie es vor Ihnen liegt, denn selbst eine Bestimmung, wo⸗ nach der Unternehmer für den bloßen Krankheitsfall, also bis zu drei⸗ zehn Wochen, zu haften hätte, brauchen Sie nicht anzunehmen, da die Streichung der jetzigen Haftpflicht des Unternehmers gegenüber dem Arbeiter sich erst in der Unfallversicherung, und nicht in dem Kran⸗ kenkassengesetz findet.
Was dann die viel härteren Angriffe des Herrn Vorredners auf die Unfallversicherungsvorlage anbetrifft, so ist der härteste wohl der, daß man hier einen Apparat schafft für einen Gegenstand, den die Sache gar nicht werth sei, und der Herr Abgeordnete hat dann heraus⸗ gerechnet, es handle sich bei der ganzen Sache etwa um 2500 Fälle, die zu reguliren wären, und dafür wolle man diesen großen Apparat machen. Zunächst will ich bemerken, daß diese Rechnung doch wohl nicht ganz zutreffend sein dürfte. Es kommen nach unserer Statistik auf 2 Millionen Arbeiter 6000 Fälle, und zwar 2020 Todesfälle, 172) Invaliditätsfälle und 2260 Fälle (d. i. 13 % der Fälle von mehr als 4 Wochen Erwerbsunfähigkeit, berechnet nach den Auf⸗ zeichnungen des Vereins der Eisen⸗ und Stahlindustrie), in denen eine Arbeitsunfähigkeit für länger als 13 Wochen in Frage kommt. Es handelt sich dabei aber nicht etwa um beliebig kleine Unfälle, um die 40 000 Unfälle, die von der Vorlage des Hrn. Abg. Buhl und Genossen, die in der vorigen Session gemacht ist, betroffen werden würden, sondern es handelt sich hierbei um lauter schwere Unfälle, deren jeder einzeln einen sehr viel höheren Werth repräsentirt, als sonst vielleicht 20 Unfälle zusammengenommen. Insoweit schon, ist der Gegenstand doch nicht so minimal, wie der Hr. Abg. Lasker ange⸗ geben hat.
Außerdem, meine Herren, hat die Regicrung sich keineswegs auf den Standpunkt gestellt, daß der Apparat, welcher durch dieses Gesetz geschaffen werden soll, ausschließlich gerechtfertigt wäre durch den — der zunächst ins Auge gefaßt wird. Es ist in den Motiven ausdrücklich ausgesprochen, daß man diese Organisation für die Un⸗ fallversicherung hauptsächlich deshalb wählt, weil man die Grund⸗ lage legen wolle auch für die Erfüllung weiterer Aufgaben auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung.
Nun, meine Herren, ist ja das richtig, daß man zunächst diese Organisation nach den nächsten Zwecken wird bemessen und einrichten müssen; man muß die Erfordernisse der Unfallversicherung vorläufig zu Grunde legen, und zu dem Ende nimmt man als Grundlage die Gesammtheit der einer Gefahrenklasse angehörigen Unternehmer als Fgüger. des, Hauyttheils des von allen Unternehmern zu tragenden
mrünrnn
c Se dies 8 s is pe wie der Hr. Abg. Lasker Frenjer, diFns Frtahrenklasse Eö sation, sondern die Gefahrenklasse ist nur die Rückendeckung 28 vle Genossenschaften; die eigentliche Organisation findet sich in den Ge⸗ nossenschaften, und die Genossenschaften sind keineswegs ein so zu⸗ sammenhangsloser Haufen, wie die Gefahrenklassen nach der Meinung des Hrn. Abg. Lasker sind. Denn nach den Bestimmungen des Gesetzes sollen Genossenschaften zwangsweise immer nur für die Unter⸗ nehmer eines und desselben Industriezweiges gebildet werden können; freiwillig sollen sie sich auch bilden können für die Unternehmer meh⸗ rerer Betriebszweige, und diese Freiwilligkeit wird nur begrenzt da⸗ durch, daß sämmtliche Betriebszweige, die zu einer Genossenschaft zu⸗
wollen, derselben Gefahrenklasse angehören müssen.
un, meine Herren, diesen Genossenschaften, di s b homogenen Elementen bestehen werden, nfclen c. Zunäichst die 592 Ven⸗ waltung der Unfallversicherung überlassen, und in dieser Verwaltung der Unfallversicherung ist das bureaukratische Element keineswegs so stark vertreten, wie der Hr. Abg. Lasker vorgetragen hat. Die Ge⸗ nossenschaften haben selbst Alles zu besorgen, was überhaupt zu der Verwaltung der Unfallversicherung gehört; die Verwaltungsbehörde von der der Hr. Abg. Lasker gesprochen hat, ist lediglich Beschwerde⸗ und Rekursinstanz in gewissen Fällen. Was die Hauptsache anbe⸗ la gnömlic ie Fefästeang der Entschadiguna, so bat die staat⸗
Behörde überhaupt nichts damit zu thun, sond ist S bnE e. p z un, sondern das ist Sache
Nun, meine Herren, wenn man diese Organisation zunächst fü den Zweck der Ierfichnmd schafft, so ist damit, wie süchst sär gesagt habe, die ufgabe, die man lösen will, keineswegs abgeschlossen sondern dieselbe Organisation kann demnächst auch als Grundlage für die Lösung anderer Aufgaben dienen, und das eben deshalb, weil das⸗ jenige Organ, auf dem, so zu sagen, das Ganze ruht, ein solches ist welches auch für andere Zwecke verwendbar ist, nämlich eine Genossen⸗ schaft, welche aus den Angehörigen eines und desselben Industrie⸗ 25 besteht. Man wird z. B. für die Invalidenversicherung nicht
efahrenklassen gebrauchen, wohl aber wird man für sie die Ge⸗
Versicherung einen anderen Abschluß zu finden haben werden, während
sie ihn für die Unfallversicherung jetzt in den Gefahrenklassen finden
sollen. Meine Herren! Nun hat der Hr. Abg. Lasker dieser Organisation
der Gefahrenklassen vorgeworfen, es liege darin eine Ermunter zur Unterlassung derjenigen Vorsichtsmaßregeln, zu de 8894 1. veime⸗ decüicee 5* smaßregeln, zu denen jeder Unter ein, wenn nicht auch die Genossenschaften, zu denen jeder Unker⸗ nehmer gehören muß, einen Theil des Risikos zu tragen — vund S Genessenschaften⸗ die lußleich 8 Aufgabe haben, die Unfälle Hüten, nicht auch einen Theil der Last tre -
ein Interesse daran hätten, deenl neen un RFüsess bdene Ke nöglich nn verhüten. asker selbst als eine wesentliche Beschäftigung für diese Genossen⸗ schaften anerkannt, daß sie eben auf die Minderung der f acnos wirken können, er hat aber gemeint, auch das sei wieder nicht in der richtigen Art geregelt, denn die Fabrikanten seien durchaus nicht are. Vorschriften, die ihnen selbst Kosten machen, zu er⸗ assen.
die bei den Fabrikanten wirksam sind, hier ganz zu d
meine Herren, das würde richtig
unter ihren Mitgliedern die Unfälle
Das hat ja auch der Hr. Abg.
in⸗
ch glaube nun, meine Herren, daß die verschiedenen Interessen, em richtigen iele führen werden. Bei dem Versuche, derartige Verschrifirn wie
e der Gesetzentwurf hier im Auge hat, von Staatswegen oder von
F etöge zu erlassen, ist man immer auf „— Schwierig⸗ Belästigung der Industrie auf der einen Seite und einem allzu ge⸗ — Bchut der Arbeiter auf der anderen Seite, und dieser WWeg. * 8 befren⸗ st mit 11 auct nur von Denjenigen zu die nach beiden Seiten hin das gleiche J Di Industriellen, die eben die Genossenschaste Fnidmnerdse habfn. a das Frerest. sich nicht selbst Beschränkungen aufzuerle en, hren Bet se h
en, den richtigen Weg zu finden zwischen einer allzu großen
ten bilden, haben cinerseits
rieb höchst unbequem werden können;
das richtige Organ gefunden, 1 auf diesem Gebiete herzustellen.
1 der Arbeiter vorschreiben; wenn sie der Arbeiter bei Seite schiebt, so haben sie absolut keinen Rusen, und das geschieht nicht nur hin und
nehmer für sich selbst aufstellen, irgend wie wirksam sein, so müssen die Letzteren auch in der Lage sein, Vorschriften für die Arbeiter auf⸗ stellen zu können. jenige entwerfen, der der Sache unmittelbar nahe steht; aber da⸗
mit nicht eine unbillige Belastung der Arbeiter hieraus erwächst, so soll der Arbeiterausschuß, wenn eine solche Vorschrift erlassen wird, “ darüber gehört werden.
glaube, es hat seinen großen Werth, denn alle Vorschriften, die von den Genossenschaften erlassen werden, müssen von den höheren Ver⸗
Arbeiterausschuß die Sache wirklich ernstlich nimmt, die Vorschriften, die ihnen vom Genossenschaftsvorstand vorgelegt werden, s hin prüft, ob sie für den Arbeiter chikanös sind, und ob sie zu viel
Licht gestellt werden, die die Verwaltungsbehörden verpflichken könnten,
. wohl schriften für den Arbeiter belastend sind.
vermittelt durch das Gutachten des Arbeiterausschusses — Vor⸗
Einführung dieses ganzen Verfahrens in den Entwurf auch ihre guten
Geschäftsgebahrung und es ist zugleich eine außerordentliche Erleichte⸗
die ganze Aufbringung der Last so geregelt wird, daß sie in den
gerechteren Eintheilung kommt. Ich glaube, meine Herren, daß man
um die zweckmäßigsten Vorschriften
Was sodann die Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter betrifft, so wird man anerkennen müssen, daß Vorschriften für die Einrichtungen und Betriebsunternehmungen solange immer lücken⸗ haft bleiben, als sie sich nicht auch auf die Arbeiter erstrecken. Sie können die schönsten Vorrichtungen zum Schutze
all, über den unsere Aufsichtsbeamten in
wieder, sondern es ist ein; 1 tsbea Sollen die Vorschriften, die die Unter⸗
jedem Jahresbericht klagen.
Auch diese Vorschriften kann immer nur Der⸗
hört; Nun hat man freilich dieses An⸗ ören des Arbeiterausschusses ziemlich verächtlich behandelt, aber ich
waltungsbehörden genehmigt werden, und, meine Herren, wenn der
darauf von ihm verlangen, so werden alle diejenigen Zweifelspunkte an das
die Genehmigung zu diesen Vorschriften zu versagen. Und, meine Herren, ich glaube, das Vertrauen kann man zu unseren Behörden haben, daß sie die Genehmigung nicht ertheilen werden, ihnen die Ueberzeugung beigebracht wird, daß die Vor⸗ Die Fabrikanten sind in der Regel der Meinung, daß die Behörden viel zu sehr geneigt seien, sich auf die Seite des Arbeiters in solchen Fällen zu stellen, und ich glaube, man braucht nicht zu befürchten, daß die Regie⸗ rungen wider besseres Wissen — und das Wissen wird ihnen ja
wenn
schriften genehmigen sollten, die für den Arbeiter belastend sind. Meine Herren! Ich will auf diejenigen Einwendungen, die der Hr. Abg. Lasker gegen das Umlageprinzip vorgebracht hat, nicht näher eingehen, ich glaube, es wird in der Kommission diese Frage noch sehr eingehend erwogen werden. Es wird dabei zur Erörterung kom⸗ men, ob und inwieweit es nöthig sein wird, den in der Vorlage fakul⸗ tativ schon vorgesehenen Reservefonds vielleicht noch weiter auszubil⸗ den, und inwieweit dieses Umlageverfahren, wie es in dem Entwurf vorgesehen ist, sonst noch einer Modifikation bedarf. Daß aber die
Gründe hat, das ist, wie ich glaube, schon heute von einem der früheren Herrn Redner mit Recht hervorgehoben und anerkannt worden. Es ist eine ganz außerordentliche Erleichterung der ganzen
rung für die erstmalige Bildung der Genossenschaften. Die ver⸗ bündeten Regierungen machen gar keinen Hehl daraus, daß diese erste Bildung der Genossenschaften mit einer gewissen Unsicherheit verbunden sein wird, daß dabei Fehler vorkommen können, die man so rasch wie möglich wird ausbessern müssen, und die Vorlage giebt auch vollständig die Mittel dazu, um eine solche Verbesserung im Laufe der Zeit herbeizuführen. Aber, meine Herren, wenn solche Fehler unvermeidlich sind, so ist es gewiß ein großer Vorzug, wenn
ersten Jahren nur eine minimale ist, daß also diejenigen Verletzungen, die durch eine unrichtige Eintheilung vielleicht hervorgebracht werden können, den Einzelnen auch nur in einem minimalen Grade treffen, und daß, ehe die volle Last die Verpflichteten trifft, die Eintheilung selbst so verbessert werden kann, daß man dann wirklich zu einer
8 —
auch auf diesem Gebiecte zu einer Verständigung kommen wird, und es wird, glaube ich, das Gespenst der ungeheuren Garantie, die das Reich in Folge dieses Umlageverfahrens übernehmen würde, bei näherer Betrachtung doch sehr zusammenschwinden. Denn wenn ich auch zugebe, daß theoretisch diese Garansie eben in dem Umlage⸗ verfahren liegt, so muß ich andererseits doch behaupten, daß dieselbe niemals praktisch werden wird. Denn sie kann das Reich nur dann treffen, wenn eine ganze Gefahrenklasse zu Grunde geht, oder wenn sie 5 zusammenschrumpft, daß sie nicht mehr im Stande ist, die im Laufe der Jahre auf sie übertragene Last zu tragen. Und das, meine Herren, halte ich nach der ganzen Anlage dieser Eintheilung in Gefahrenklassen für geradezu unmöglich. Denn jede Gefahrenklasse wird aus einer ganzen Reihe verschiedenartiger Industriezweige be⸗ stehen, und es müßte ein höchst wunderbares Spiel des Schicksals sein, wenn alle diese Industriezweige oder auch nur der größere Theil der⸗ selben untergehen oder soweit zusammenschrumpfen sollten, daß der Rest nicht mehr im Stande wäre, diese von dem Hrn. Abg. Dr. Lasker selbst als sehr gering bezeichnete Last tragen zu können.
Der Abg. Lenzmann bat, bei der Berathung der Vor⸗ lagen von der Politik ganz abzusehen und ihnen volle Objek⸗ tivität entgegen zu bringen; wäre man immer so verfaͤhren, so wäre man in der Behandlung der Materie schon weiter gekommen. Er sei ein Anhänger der Zwangsversicherung und von seinem bisherigen Manchesterthum in dieser Beziehung in Folge von speziellen Erfahrungen zurückgekommen. Ein mög⸗ lichst schnelles Zustandekommen des Gesetzes liege nicht nur im Interesse der Arbeiter, sondern ein einziger Tag Verlust könne leicht ein irreparabile damnum werden; deshalb wolle er auch gern bis tief in den Sommer hinein in der Kom⸗ mission sitzen, wenn er hinein gewählt werden sollte. Die Vorlage sei aber für ihn nur dann acceptabel, wenn die Re⸗ gierung in einzelnen Punkten Aenderungen vornehmen lasse. Zunächst dürfe das Arbeiterversicherungswesen nicht verstaat⸗ licht werden; wie er gegen die Verstaatlichung auf anderen Gebieten sei, so auch auf diesem. Weiter sei er der Meinung, daß die Vereinigung des Privatkapitals zur Versicherung voll⸗ ständig ausreiche. Die in den Motiven gegen die Aktien⸗ gesellschaften erhobenen Vorwürfe seien nicht begründet. Illoyal handelnde Gesellschaften fänden sich sehr selten und würden wohl kein langes Leben haben. Der Entwurf sei für ihn aber auch unannehmbar wegen der Art, wie die Prämien auf die verschiedenen Gefahrenklassen vertheilt würden. So seien in die 5. Klasse die Eisenwerke, dagegen in die 8. Klasse die Betriebe, die sich mit Verarbeitung von legirten Metallen beschäftigten, eingestellt, die Höhe der Prämie sei daher für beide Klassen eine verschiedene und doch seien die Gefahren bei beiden dieselben, weil die Art des Betriebes gleich sei. Viel richtiger wäre die geographische Unterscheidung, da es Gegenden gebe, wo vorzüglich eingerichtete Etablissements zu finden seien, waͤhrend dies in anderen nicht in dem Maße der Fall sei. Die in der Vor⸗ lage vorgeschlagenen Unterscheidungen bewiesen nur, daß der Herr, der sie gemacht habe, nicht viel von der Sache verstehe. Man bedenke nur, wie schwer es wäͤre, einen Betrieb aus einer Klasse in eine andere zu versetzen. Gegen den Reichszuschuß sei er deshalb, weil er ein Gegner der indirekten Besteuerung sei. Man führe erst das Prinzip der direkten Steuern durch. Es sei ferner ungerecht, wenn man dem Arbeiter bei Unfällen und Krankheiten nur einen
den hätten? von einer aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammen⸗ gesetzten Korporation geregelt werden, die nach den örtlichen
beiter, der im Dienste der Industrie verunglückt sei, habe ein Recht auf volle Entschädigung. . digungen sei nicht begründet, der Arbeiterstand in Deutschland sei nicht so tief gesunken. mit den Pensionen der Beamten passe nicht, weil die Pen⸗ sionen keine Entschädigungen seien, sondern lediglich auf einem Vertragsverhältniß des Beamten zu Warum solle weiter der Arbeiter, der zur Zeit eines niedrigen Lohnsatzes verunglückt sei, materiell schlechter gestellt werden, als der, welcher das relative Glück gehabt habe, zu
Die Furcht por Selbstbeschä⸗
Auch der Hinweis auf die Analogie dem Staate beruhten.
einer Zeit erwerbsunfähig zu werden, wo die Löhne höher gestan⸗ Die Höhe der Entschädigungssumme müsse
Verhältnissen jedes einzelnen Falles ihre Entscheidungen zu treffen habe. Endlich habe die Vorlage den Mangel, daß dem Arbeiter der Rechtsweg abgeschnitten sei, wenn ihm die Insti⸗ tute eine zu geringe Entschädigung geben wolle. Es müsse hier gegen die Entscheidungen der erstinstanzlichen Organe der⸗ selbe Weg offen gelassen werden, wie bei anderen privatrecht⸗ lichen Streitigkeiten. Alle diese Gesichtspunkte verrückten nicht die Basis des Gesetzentwurfs, sie könnten im Gegentheil im Rahmen desselben Berücksichtigung finden. Alles andere könne stehen bleiben, namentlich die Zwangsassoziationen. Denn es gebe Gegenden, die nicht freiwillig zu der Versicherung bei⸗ treten würden, gegen diese müsse ein Zwang geübt werden. Man möge auch die ländlichen Arbeiter unter dieses Gesetz stellen, um so mehr, als gerade unter diesen die meisten unge⸗ schulten Maschinenarbeiter zu finden seien.
Die Diskussion wurde geschlossen und die Vorlagen an eine Kommission von 28 Mitgliedern überwiesen.
Damit war die Tagesordnung erledigt.
Der Präsident schlug vor, die nächste Sitzung Mittwoch 12 Uhr abzuhalten.
Der Abg. Dr. Bamberger bemerkte zur Geschäftsordnung: Es bestehe, glaube er, allgemein der Wunsch, die Pfingstferien möglichst bald zu beginnen, und morgen keine Sitzung mehr abzuhalten. Auf die Angabe der Gründe verzichte er, sollte das Haus aber morgen doch eine Sitzung anberaumen, so möchte er die Haftpflicht für die Unfälle, die sich da ereignen könnten, nicht übernehmen. Außerdem wolle morgen noch die Tabackmonopolkommission sitzen, und in ihrem ersten Feuer⸗ eifer weiter nach den Gründen suchen, die das Haus bewogen hätten, das Monopol abzulehnen.
Der Präsident erklärte, er sei auf diesen Einwand vor⸗ bereitet; er i indeß, der Wunsch des Hauses gehe dahin, heute zu schließen, und er füge sich demselben. Er bitte aber die Vorsitzenden und Mitglieder der Kommissionen, in der Zwischenzeit bis zum 6. Juni Sitzungen abzuhalten, denn die Erfüllung des Wunsches, den alle Parteien hätten, nicht zu tief in den Sommer hineinzutagen, hange davon ab, daß die Kommissionen die Ferienzeit benutzten. Wenn dieselben das nicht über sich gewinnen könnten, so sei nicht abzusehen, wie lange die Session dauern werde, und dann könnten die Un⸗ fälle eintreten, deren Haftpflicht der Abg. Bamberger nicht übernehmen wolle.
Hierauf vertagte sich das Haus um 4 ½ Uhr auf Dienstag,
6. Juni, 1 Uhr Nachmittags.
Theil des ihm entzogenen Lohnes geben wolle, denn der Ar⸗
o a ae vere reem. —— — Angg —
Ses für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Exvedition des Zrutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzrigern:
Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 1 *
1. Steckbriefe und Untersschungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, u. dergl.
Vorladungen und Grosshandel.
9. Familien-Nachrichten.
5. Indvustrielle Etablissements, Fabriken
6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
8. Theater-Anzeigen. — In der Börsen- u. s. w. von öffentlichen Papieren.
beilage. N NR
. . Interate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.
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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. [12460] Ladung. — Der Uhrmacher Bernhard Strey aus Bernstein, daselbst am 7. Januar 1853 geboren, dessen Aufent⸗ halt unbekannt ist und welchem zur Last gelegt wird, im August 1881 in verschiedenen Ortschaften des Soldin'er Kreises, ohne einen Gewerbeschein eingelöst zu haben, der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfene Gewerbe betrieben zu haben, Uebertretung gegen §. 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1876, wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 13. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffen⸗ ericht zu Berlinchen zur Hauptverhandlung geladen. uch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlinchen, sehoetn am den 14. März 1882. Der Gerichtsschreiber des atholisch, Königlichen Amtsgerichts. werden
haltsam, 17) Aufenthaltsort
evangelisch,
erzicki, scharfenort,
[17667] Ladung. den Heeres
Nachstehende Personen: 1) Kriyzan Chmielnik, 8s geboren am 12. August 1859 in Bnino Vorwerk, pe 52 üe Aufenthaltsort unbekannt, 2) Jaco Szymkowiak, geboren am 17. Juli 1859 in Brod⸗ ziszewo, katholisch, letzter Aufenthaltsort unbekannt, 3) Joseph Fleklak, geboren am 20. Januar 1859 in Brzoza, katholisch, letzter Aufenthaltsort un⸗ bekannt, 4) Karl Gustav Erdmann, geboren am 16. September 1859 in Klein⸗Gay, evangelisch, letzter Aufenthaltsort unbekannt, 5) Joseph Dera, geboren am 12. März 1859 in Stare Vorwerk, ka⸗ tholisch, letzter Aufenthaltsort unbekannt, 6) Johann Spiewak, geboren am 11. Mai 1859 in Kiontschin Gut, katholisch, letzter Aufenthaltsort unbekannt, 7) Wosciech Przysiada, geboren am 13. März 1859 in Gorszewice Vorwerk, katholisch, Aufenthaltsort unbekannt, 8) Joseph Lubezunski, ge⸗ das boren am 11. März 1859 in Niewierz, katholisch, zuletzt in Niewierz aufhaltsam, 9) Jacob Kubiak,
eboren am 10. Juli 1859 in Obrowo, katholisch, etzter Aufenthaltsort unbekannt, 16) Michael Nowak, geboren am 19. August 1859 in Neudorf, katholisch, letzter Aufenthaltsort unbekannt, 11) Isidor Zadek Satkowski, geboren am 16. Februar 1859 in Pinne, katholisch, zuletzt in Pinne aufhalt⸗ sam, 12) der Wirthssohn Carl Christoph Paul
Dieselben
mission
macht wird mögen der S
evangelisch, zuletzt in Retschin aufhaltsam, 13) 22573] Stanislaus Jozwiak, geboren am 29. März 1859 in Samter, batonsch letzter Aufenthaltsort unbekannt, 14) der Schreiber Max Kremm, geboren am 2. Mai 1859 in Samter, mosaisch, letzter Auf⸗ enthaltsort in Samter, 15) Simon Raphael, ge⸗ boren am 1. März 1859 in Samter, mosaisch, zuletzt in Samter aufhaltsam, 16) Joseph Martin ypniewski, geboren am 14. Februar 1859 in
Groß⸗Sokolnik, katholisch, zuletzt in Zabikowo auf 5. Oktober 1859 in Zakrzewko, katholisch, letzter
Werner, beborfe am 17. Juni 1861 in Kozmin, etzter 19) der Kaufmann Jacob Abraham, jetzt Ober⸗ tzkoer genannt, geboren am 26. Mai 1861 in bersitzko, mosaisch, letzter Aufenthaltsort in Ober⸗ sitzko, 20) Alfred Lißner, geboren am 19. No⸗ vember 1861 in Obersitzko, mosaisch, letzter Auf⸗ enthaltsort in geboren am 10. Oktober 1861 in katholisch, in Scharfenort, 22) Johann 31. März 1861 in letzter Aufenthaltsort in beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Ab⸗ sicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehen⸗ oder der 1 ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder
Mittags 12 Uhr, vor die Erste Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen zur Herfeper handlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben 9. der Strafprozeß⸗Drdnung von dem Königlichen Landrath als Civil⸗Vorsitzenden der Ersatz⸗Kom⸗ iu Samter 1 Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Durch Beschluß der I. Straf⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Posen vom letzter 13. April 1882 ist auf Grund des §. 140 des ebter 4 und §. 326 der Strafprozeß⸗Ordnung m Deutschen Reiche befindliche Vermögen der Angeschuldigten zur D. . licherweife treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt wor⸗ den, was hiermit mit dem Bemerken bekannt ge⸗ daß Verfügungen taatskasse gegenüber nichtig sind. Posen, den 14. April schaft. Abraham, geboren am 16. Oktober 1859 in Retschin, E“ 55 ; Stecktbriefs⸗Erneuerunßg.
Der hinter den Bauquier Carl Paul August Miether in den Akten M. 783. 1876 resp. wegen Strafvollstreckung unter dem 9. Mai 1878, 4. August 1879 und 20. Dezember 1880 erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert. Der
Berlin, den 13. Mai 1882. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.
—-— 2
Stefanski, geboren am
Franz [22567] Aufgebot.
unbekannt. 18) Karl Herrmann
Aufenthaltszort in Kiszewo,
= 1714 ℳ%ℳ 29 ₰, U. B.
Neustadt bei Pinne, 21) Lucas letzter Aufenthaltsort Adalbert ee vor vem Sendzin,
unterzeichneten
Urkunde vorzulegen,
Flotte zu entziehen,
Gmelin.
erreichtem militärpflichtigen Alter sich 3 halb des Bundesgebiets aufgehalten zu ha
Vergehen gegen 8. 140 Abs. 1 Nr. 1 Str.⸗G.⸗B. werden
n. [22571]
auf den 1. Juli 1882,
Snbhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Der Zimmermann Christof Dangel von Kirch⸗ heim u./T. hat das Aufgebot eines der Michael Schwarz, Bauern⸗Wittwe von da, wegen eines tro. 1. Juli à 5 % verzinslichen Darlehns von 1000 Fl. 2 von Kirchheim u./T. Bd. 45 Bl. 191, am 30. Mai 1872 von ihm aus⸗ gestellten Pfandscheins nach geschehener Heimzahlung der Darlehenssumme beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 29. November 1882, Vormittags 11 Uhr, Gerichte — — Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die widrigenfalls die erklärung der Urkunde erfolgen wird. Kirchheim, den 12. Mai 1882. Königliches Württ. Amtsgericht.
Auf den Antrag der Firma William Rosenheim & Comp. zu Berlin ist in der Sitzung des unter⸗
zeichneten Gerichts, am 10. d. Mts., erkannt worden: Der Antheilschein der Herzogl. Braunschw. Lüneb. Prämien⸗Anleihe vom 1. März 1869 Serie 7981 Nr. 13 wird für kraftlos erklärt. Brannschweig, den 12. Mai 1882. “ erzogliches Amtsgericht. IX. 1 1 bI1“ 8
[225511 Bekanntmachung. 1 Der zum Verkauf des Hütte'schen Kolonats Nr. 32 in Belle auf den 15. Juni cr. angesetzte Termin ist wieder anfgehoben worden. Blomberg, den 8. Mai 1882. 1 Fäürstliches Amtsgericht. II. (Unterschrift.)
[22572] Bekanntmachung.
In der Carl Ferdinand Squarschen Aufgebots⸗ sache III. F. 38/81 ist durch Ausschlußurtheil vom 8. Mai 1882 das Dokument über die auf Elbing I. Nr. 420 Abth. III. Nr. 14 eingetragene Kaution von 240 Thalern, eingetragen für die Handlung C. Krahnen et Comp. in Crefeld, für kraftlos er⸗ klärt worden.
Elbing, den 10. Mai 1882. 8
Königliches Amtsgerichht.
S
anberaumten
Kraftlos⸗
[20484]
auf Grund der nach §. 472
über die der Anklage zu
eeckung der diese mög⸗
2) Genehmigung über dieses Ver⸗
1882. Königliche Staatsanwalt⸗ 111
von 1868
““
Nr. 34, stattfinden.
glieder, auf deren
Deutsche Lebens⸗, Pensions⸗ und Renten⸗Versicherungs⸗He “ Gegenseitigkeit in Potsdam. 0a der diesjährigen ordentlichen General⸗Versamml ung an
Sponnabend, den 3. Juni d. Irs., Nachr ittags 3 Uhr, ahnhofsgebäude hierselbst, werden alle stimmberechtigten Mitg’, zꝛeder hierdurch eingeladen.
1 und §. 32 des revidirten Statuts von 18 , frühere oder das jetzige Statut Anwendung findet.
ie Liste der Anmeldungen wird &
cherung das revide⸗ der s. XF * ung, also am? eschäftsbericht kar, vom 22. Mai dieses Jahres ab bei de tretern in Empfang genommen verden. 1. Potsdam, den 2. Mai 1882. 1
sellschaft auf
Tagesordnung:
1) Vorlage der von der Direction gelegten, von 7 Curatorium und der Revisions⸗ Comollfsion geprüften Ses eee 88 1- :85 — 1 (K. 38 a. des revid. atuts) sowie Erledigung jerauf bezüglichen drei Anträge von
ersicherten (§. 35 ö * Z1““ der Uebernahme einer elverpflichtung durch einen Andern als den
b bisher verpflichteten (§. 51 Abs. 3 des ren, sen Sratunch. 9. 1 8
„ 3) Geschäftliche Mittheilungen.
Die Stimmberechtigung der Mitalieder regelt sich nech den Vorschriften im §. 26 des Statuts
7, je nachdem auf die betreffende Versicherung das
Die Prüfung der Legitimation wird im Geschäftslokale der Gesellschaft, Breite⸗Straße eschlossen für diejenigen Mitglieder, bei deren Versicherung
das Stalut von 1868 in Geltung ist, 2, Tage vorher, Nachmittags 6 Uhr, und für diejenigen Mit⸗ cte Statut von 1877 Anwendung findet, eine Stunde vor Beginn
Juni dieses Jahres, Nachmittags 2 übs.
Das Curatorium.
auf Entlastung der Verwaltung