1882 / 148 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1882 18:00:01 GMT) scan diff

April pr. Pud

Berrouaghia und Umgegend ein für Algier ungewöhnlich hef⸗ tiges Hagelwetter und zerstörte Korn⸗ und Weinpflanzungen derart, daß der Schaden auf mehr als eine Million Franken berechnet wird. .

Die Ernte begann in Mitte Mai und lauten die Berichte über das Ergebniß der bereits beendeten Gersten⸗ und Hafer⸗ ernte durchweg günstig, indem die Frucht schwer und das ein⸗ zelne Korn vollkommen sein soll. Die ersten Zufuhren neuer Gerste und Hafer erwartete man in Algier Milte Juni. Auf Lieserung ist wenig verkauft, weshalb Preise noch nicht ge⸗ nannt werden können, doch meint man in Algier, daß der Preis sowohl für Gerste als auch für Hafer ca. 14 15 Fr. 2 metrischer Ctr. (= 5,60 6,00 pro Ctr.) betragen werde.

Der Weizen, der unter den besten Witterungsverhältnissen reifte, wird seit einigen Tagen ebenfalls geerntet. Die Aehren sind schön ausgewachsen und haben ein sehr mehlreiches Korn. Größere Quantitäten neuen Weizens werden vor Ende Juli nicht auf den Markt kommen und glaubt man, daß rother Weizen (blédar) zu dem Preise von 24 25 Frs. pro metri⸗ scher Ctr. (9,60 10,00 pro Ctr.) zu kaufen sein wird, während für gelben Weizen (blétendre) noch kein Preis ange⸗ geben werden kann.

III. Europa.

8 1) Rußland. 1 „In Westrußland waren die Witterungsverhältnisse der letzten Zeit nicht sehr günstig, so daß eine dem Saatenstande zu Ende des Monats März entsprechende Entwickelung des Wintergetreides nicht stattgefunden hat. Aus fast allen Be⸗ zirken wird über die Wirkung der während der ganzen ersten Aprilhälfte sich einstellenden Nachtfröste, wie über austrocknende Winde und Mangel an Regen geklagt. Trotzdem kann ein eigentlicher, dem Wintergetreide zugefügter Schaden nicht konstatirt werden, und wenn auch die Frühjahrsbestellung zu⸗ rückgeblieben ist, so ist dieses bei der Wochen hin⸗ durch herrschenden Dürre ein recht günstiger Umstand. Dagegen ist der Zustand der Felder Südruß⸗ lands im allgemeinen Besorgniß erregend, da die dort herr⸗ schende außergewöhnliche Dürre eine Mißernte befürchten läßt und die Hoffnung auf eine gute Heuernte den Landwirthen bereits genommen ist. Der stellenweise gefallene Regen war zu gering und nur Bessarabien und die Umgegend von Rostow a. Don hatten ausgiebigen Regen, so daß dort eine bessere Ernte zu erwarten ist. Die günstigsten Ernteaussichten in ganz Rußland hat wohl das Königreich Polen, indem der Stand der Saaten dort ein sehr guter ist und, in Folge des gelinden Winters, der eine frühere Aussaat von Gerste, Hafer und Erbsen gestattete, die Vegetation im Vergleich mit anderen Jahren sehr weit vorgeschritten ist, so daß die gegen Ostern eintretenden Fröste und Schneefälle, bis auf einzelne Gegen⸗ den mit ganz leichtem Boden, keinen Schaden angerichtet haben. Die Preise der landwirthschaftlichen Produkte in Rußland waren: a, Weilien. Odessa.

April feiner bessarabischer 8,35 10 Pud schwer

pr. Pud = 11,71 15,62 pr. Ctr. April feiner polnischer 9,05 9,20 Pud schwer

pr. Pud = 13,36 15,62 pr. Ctr. Mai feiner bessarabischer 8,35 10,0 Pud schwer

pr. Pud = 11,71 15,13 pr. Ctr. Mai feiner polnischer 9,05 10,0 Pud schwer =

1,20 1,60 Rbl. 1,35 1,60

Rostow a./Don. 2

i pr. Tschetwert

8s. 1 Pud 10,25 11,00 Rbl. = 10,04 10,73 pr. Ctr.

Kowno.

April pr. Pud 8 G 5 = 14,64 15,62 pr. Ctr.

G Wilna.

April pr. Pud 1,60 1,70 Rbl. = 15,62 16,60 pr. Ctr.

8 Grodno.

April pr. Pud 1,45 1,55 Rbl. = 14,15 15,12 pr. Ctr.

.“ Warschau.

April pr. SBud 1,36—- 1,56 Rbl. = 13,46 15,22 pr. Ctr.

““

Odessa.

1I 8,20—9,05 Pud- 0,85 0,95 Rbl. = 8,29 ;,27 pr. Etr.

Muil br. xscenzen- 0,83 0,95 Rbl. = 8,10 9,27 pr. Ctr.

2 schwer pr. Pud

Rostow a./ Don. 16

Mai pr. Tschetwert à 9 Pud Rbl. = 8,40 8,67 pr. Ctr.

.““ Kowno.

April pr. Bud 029 g Rbl. = 8,78 9.76 pr. Ctr. Wilna.

April pr. Pud 0,90 0,95 Rbl. = 8,78 9,27 pr. Ctr. Grodno.

April pr. Pud 0,85 0,95 Rbl. = 8,29 9,27 pr. Ctr.

vm ischer 097 de Keb1. = 9,87—9 C

Weve H .e 88g 8,97 9,27

86 2 ssa.

April pr. 0,70 0,75 Rbl.

““ geehhs Rdpostow a./ Don.

5,75 6,00 Rbl. Kowno.

0,80 0,95 Rbl. Wilna.

6,82 7,31 pr. Ctr. 6,92 7,80

Mai pr. Tschetwert à 8 Pud

April pr. Pud April pr. Pud April pr. Pud April pr. Pud

7,01 7,32 pr. Ctr.

7,80 9,27 pr. Ctr.

0,80 0,90 Rbl. = 7,80 8,78 pr. Ctr. Grodno.

0,75 0,90 Rbl. = 7,31 8,78 pr. Ctr. Warschau. 0,80 0,90 Rbl. = 7,80 8,78 pr. Ctr.

d. Hafer. 0,70 0,80 Rbl. 6,82 7,80 pr. Ctr.

072—0,75 -= 7,91731 . Rostow a. Don.

3,40 Rbl. = 5,53 pr. Ctr. Kowno. 0,80 0,85 Rbl. = 7,80 8,29 pr. Ctr. Wilna. 0,70 0,75 Rbl. = 6,82 7,31 pr. Ctr. Grodno. 0,75 0,80 Rbl. = 7,31 7,80 pr. Ctr. Warschau. 0,78 0,86 Rbl. = 7,60 8,39 pr. Ctr. e. rbsen.

owno. 0,90 0,95 Rbl. = 8,78 9,27 pr. Ctr. Wilna. 0,50 0,90 Rbl. = 4,86 8,78 pr. Ctr. Grodno.

0,85 0,90 Rbl. = 8,29 8,78 pr. Ctr.

April pr. Pud hH

Mai pr. Tschetwert à 6 Pud

April pr. Pud April pr. Pud April pr. Pud April pr. Pud

April pr. Pud April pr. Pud

Warschau. 8 0,90 1,00 Rbl. = 8,78 9,76 pr. Ctr. ien, Bulgarien und Rumänien.

Der in der ersten Hälste des Monats Mai eingetretene ausgiebige Regen hat die gehegten Befürchtungen in Betreff der Ernte in Bulgarien vollständig beseitigt. Ebenso ist auch der Stand der Feldfrüchte in Serbien ein solcher, daß man eine Durchschnittsernte erwarten darf, wenn auch einzelne Kreise wie Semendria, Milanowatz und Kragujewatz nur einen schwachen Saatenstand zeigen. Die Wiesen haben in Serbien fast überall unter der Dürre gelitten, so daß die Futtermittel eine be⸗ deutende Preissteigerung erfahren werden. Besonders haben unter den diesjährigen klimatischen Einflüssen Pflaumen und Nüsse gelitten. Auch in Rumänien wurde der Mangel an gachhaltigen Niederschlägen lebhaft empfunden, da während des vergangenen Winters nur vorüber⸗ gehend im Dezember ein stärkerer Schneefall zu verzeichnen war und Frühjahrsniederschläge vollständig ausblieben. Starke Luftbewegungen im Monat April hatten in Verbin⸗ dung mit der zunehmenden Wärme zur Folge, daß die Erde fußtief austrocknete, wodurch die weitere Entwickelung der Feldfrüchte ernstlich gefährdet wurde. Dagegen waren die⸗ selben andererseits so weit gekräftigt, daß eine Reihe plötzlich eingetretener kalter Tage im April ohne Schaden anzurichten vorüberging. Seit dem 29. und 30. April traten endlich nach einer Dürre von fast 4 Monaten stärkere Regengüsse ein, welche jedoch, da die Herbstsaaten schon an vielen Stellen große Lücken zeigen, nur von beschränkter Wirkung sein dürften und die Befürchtungen über den allgemeinen Ausfall der Herbstsaaten nicht beseitigen werden.

Die Preise für Getreide pro Kilo ab Galatz stellten sich Mitte und Ende April folgendermaßen:

Weizen, Ghirker I. Qualität 80 Fres. 10,00 pr. Ctr. 38 8 II 55 65 6,88 8,16 8 SH 11“ 6,24 6,88 8 v 55 6,88 111“ 5,52 5,77 u4“ 3,68 4,20 5,25 5,60

17

29U

Ill-

3) Oesterreich⸗Ungarn.

Im Allgemeinen haben sich die Wintersaaten in Oester⸗ reich schön und kräftig entwickelt, wenn auch manches Roggen⸗ feld vom Froste beschädigt wurde. Selbst beim Rapse, der naturgemäß stärker vom Froste zu leiden hatte, ist der Scha⸗ den nicht so bedeutend, daß die Aussichten auf eine gute Mittelernte ausgeschlossen wären. Ueberhaupt lauten die Nachrichten dahin, daß, wenn auch sämmtliche Saaten etwas durch den Frost gelitten haben, die Ernteaussichten darum doch noch recht günstige sind. Nur in Mähren und Nieder⸗ österreich haben die Rübensaaten durch Insekten, namentlich Erdflöhe und Drahtwürmer, derart gelitten, daß manche Saaten ganz zu Grunde gegangen sind; auch ist der Raupen⸗ schaden an Obstbäumen in diesen Ländern der nördlichen Zone nicht unbedeutend, wozu noch kommt, daß die letzten Fröste beträchtliche Schäden angerichtet haben, da das Spätobst größtentheils eben in der Blüthe stand. 1

In Ungarn kann der Stand der Herbstsaaten noch immer als besriedigend bezeichnet werden, und nur der Roggen läßt in Folge Einwirkung des Frostes, besonders in den nörd⸗ lichen Komitaten, zu wünschen übrig. Dagegen haben die Frühjahrssaaten, Gerste und Hafer, fast überall in Folge des trocken kalten Wetters gelitten, und der Raps ist an vielen Orten theils durch Frost, theils durch Insekten stark mit⸗ genommen. Auch die Wiesen und die angebauten Futter⸗ gewächse versprechen nur eine schwache Ernte, während die Weingärten, wenn sie auch etwas durch den Frost gelitten haben, fast überall Aussicht auf eine befriedigende Ernte bieten.

4) Schweden und Norwegen.

Die Frühlingsarbeiten sind beendet und versprechen so⸗ wohl Winter⸗ als auch Sommersaaten eine außergewöhnliche Ernteausbeute. Man erwartet eine bedeutende Heuernte, doch ist noch Regen nöthig, da der schneelose Winter von keinem vortheilhaften Einfluß gewesen ist. Für landwirthschaftliche Produkte wurde bezahlt: 8

EWWVmien Stockholm. Mai Schwedischer pr. 20 Pfd. schwed. = Kr.

Ausländischer =1, Gothenburg.

April Deutscher pr. Ctr. schwed. = 9,00 Kr. = 11,91 pr. Ctr. Schwedischer asd 8,50 = 11,26 8 Ystad.

Mai 1234 Pfd. holl. pr. 20 Pfd. schwed. = 1,65 Kr. = 10,92 pr. Ctr. xö. 2 k en g

ai Ausländischer pr. 20 Pfd. schwed. N 1 885 Kr. = 11,90 12,24 pr. Ctr. Schwedischer pr. 20 Pfd. schwed. Pf. shn 1,20 Kr. = 7,28 7,93 Christiania April pr. 100 kg = 20,00 22,00 Kr. = 11,25 12,37 pr. Ctr. Drammen.

April pr. 100 kg = 18,00 - 19,00 Kr. = 10,13 10,69 pr. Ctr. ai Norweg. = 18,00 20,00 = 10,13 11,25 Laurvig.

April pr. 100 kg = 20,00 22,00 Kr. = 11,25 12,37 pr. Ctr. Frederikshald.

Anf. Juni pr. 100 kg = 20,00 22,00 Kr. = 11,25 12,37 pr. Ctr. b. Roggen.

Stockholm.

Mai Schwedischer pr. 20 Pfd. schwed. = 199 Kr. = 6,60 pr. Ctr.

Russischer 9 e 125 b7. Kronar

März Schwedischer pr. Ctr. schwed. 5,50 Deutscher April

. Russischer Bstad. Mai 122/4 Pfd. holl. pr. 20 Pfd. schwed.

5 .ö. 0 . 2 20 fs. ssneeg 1,25 1,30 = 8,27 8,59 ai Ausländischer pr. 20 Pfd. schwed. = 1,25 1,30 = 8,27 8,59 8 Inlandischer 1 8 = 0,90 1,05 = 6,61 6,94 Christiania. Mai pr. 100 kg = 15,50 16,50 Kronar = 8,72 9,28 pr. Ctr. Süceen. 8,44 9,00 pr. Ct ril pr. 100 kg = 15,00 16,00 Kronar = 8,44— 9, pr. Ctr. ai 8 5 1s— 19,99—1800 = 7,88— 8,44

Lau rvig. April pr. 100 kg 16,0—1899 = 9,00 - 12,12 pr. Ctr. olde. Mai pr. 100 kg = 18,00 18,50 Kronar = 10,12 10,40 pr. Ctr. Frederikshald. 8 Anf. Juni pr. 100 kg 14,00 15,00 Kronar = 7,88 8,44 pr. Ctr.

6,60 pr. Ctr.

2 7 82 9

der Anträge des Referenten. v“ b

den können.

Mai Zweizeilige pr. 20 Pfd. schwed. = 0,90 Kronar = 5,95 pr. Ctr. Sechszeilige 5 = 0,85 = 5,62 Bstad.

Mai Zweizeilige . Pfd. holl. pr. 20 Pfd. schwed.

Sechszeilige 10456 *5. . . 4

92 9 2

1I!-

nköpin g. Kronar

Mai ausländischer pr. 20 Pfd. schwedisch 1,10 1,20 8 0,80 0,90

Christiania.

Mai zweizeilige pr. 100 kg 13,50 14,00 Kron. sechszeilige „S I1118 Drammen.

April pr. 100 kg 13,00 14,00 Kron. Mai 19,00 18,50 Laurvig. April pr. 100 kg -; Kron. e

Molde. Mai pr. 100 kg 18,50 19,00 Kron. Frederikshald. Anf. Juni pr. 100 kg 12,00 13,00 Kron. . . e;e. Stockholm. Kronar Mai pr. 20 Pfd. schw. = 0,87 ½= Gothenburg. März gedörrter pr. Ctr. schwed. = 4,70 = RCii Vrrter5 4,60 April gedörrter 8 4,85 ungedörrter 4,60 Ystadt.

Mai pr. 20 Pfd. schw. = 1,04 = Jönköping. Mai inländischer pr. 20 Pfd. schw. = 0,75 0,80 = v111“ Christiania. Mai pr. 100 kg = 9,00 11,00 = Drammen. April . 100 kg = 11,00 12,00 = Mai = 10,50 12,00 = Laurvig. April pr. 100 kg = 11,00 12,00 Molde. pr. 100 kg = 14,00 15,00 = Anf. Juni

08 8

a 8 00 =—n₰

Frederikshald. pr. 100 kg = 9,00 10 6. Wben Stockholm. G 1 23 Kronar = 10,60 pr. Ctr. Christiania. 1 Kronar pr. Ctr. Mai Pr. 100 kg = 23,75 24,25 13,35 13,66 April Victoria pr. 100 kg. = 28,00 30,00 = 15,75 16,87 Kleine Ostsee 18,00 19,00 = 10,12 10,68 Mai Victoria = 28,00 29,00 = 15,75 16,31 Kleine Ostsee ü= 17,50 19,00 = 9,84 10,68 Frederikshald. Anf. Juni pr. 100 kg = 20,00 22,00

*

Mai pr. Tonne

Die vereinigten Berliner Kreissynoden genehmigten gestern sämmtliche, auf den Etat bezüglichen Anträge des geschäfts⸗ führenden Ausschusses sowie den Etat selbst, der mit 349 119 14 balancirt.

In der heutigen zweiten Sitzung berichtete Prediger Rhode über den Antrag der Kreissynode Berlin II. in Sachen des amtlichen Kirchenzettels. Der Antrag jener Kreissynode lautete: „In Erwägung, 1) daß es unan⸗ gemessen ist, daß der im Auftrage des K. Konsistoriums heraus⸗ gegebene, für die gesammte evangelische Bewohnerschaft Berlins bestimmte Berliner amtliche Kirchenzettel im alleinigen Verlage eines Parteibestrebungen dienenden Vereins (des evangelischen Vereins für kirchliche Zwecke) als Bestandtheil des von diesem Verein herausgegebenen Parteiblattes (des Evangelisch⸗ kirchlichen Anzeigers) erscheint; 2) daß die Berliner Küster⸗Wittwen⸗ und Waisenkasse, zu deren Besten die Herausgabe des qu. Kirchen⸗ zettels erfolgen soll und die zu fördern den Berliner Synoden gewiß obliegt, durch diese Einrichtung wesentlich geschädigt wird, da der größere Theil des Gewinnes aus dem Unternehmen dem gedachten, Parteibestrebungen dienenden Vereine zufällt; werden die vereinig⸗ ten vier Berliner Kreissynoden gebeten, Vorkehrungen zu treffen, durch welche die angedeuteten Mißstände beseitigt werden.“ Der Referent beantragte: „Die vereinigten Kreissynoden wollen beschließen: 1) Wir halten es nicht für angemessen, daß der am t⸗ liche Kirchenzettel als Beiblatt des bestimmten kirchlichen Partei⸗ interessen dienenden „Evangelisch⸗kirchlichen Anzeigers für Berlin“ er⸗ scheint; 2) wir wünschen deshalb, daß der zwischen der Küsterwittwen⸗ kasse und dem Evangelischen Vereine geschlossene Vertrag vom 20. De⸗ zember 1875, wonach das Verlagsrecht an dem amtlichen Kirchenzettel auf die Dauer von 10 Jahren dem Evangelischen Vereine übertragen worden ist, baldthunlichst und womöglich noch vor dem Endtermine des Vertrages, dem 31. Dezember 1885, gelöst werde; 3) wir beauf⸗ tragen unseren Vorstand, die zur Lösung des Vertrages erforderlichen Verhandlungen zu führen und einer künftigen Versammlung der vereinigten Kreissynoden Vorschläge zu machen, wie der Kirchenzettel

die thunlichste Verbreitung finden und dafür gesorgt werden könne,

daß der Küsterwittwenkasse die aus der Herausgabe des amtlichen Kirchenzettels zugeflossenen Einnahmen mindestens in der bisherigen Höhe erhalten resp. ersetzt werden.“ Nach längerer Diskussion wurde zur Ab timmung geschritten. Dieselbe ergab unter Ablehnung aller anderen Anträge die Annahme

8 .

8

Für das reisende Publikum dürfte es von Interesse sein zu er⸗ fahren, daß wegen des kurzen Aufenthaltes des Mittagsschnell⸗ zuges Berlin⸗Frankfurt a./M. auf der Station Kreiensen von dem Hoflieferanten Maigatter daselbst die bequeme Einrichtung getroffen ist, den Reisenden, welche zu speisen wünschen, die verlangten Diners auf Tabletten in die Coupés zu reichen, wo die Speisen während der Fahrt von Kreiensen nach Göttingen eingenommen wer⸗

Riga, 26. Juni. (W. T. B.) Das im Theater ausge⸗

brochene Feuer blieb auf das Theatergebäude selbst beschränkt; das Innere desselben ist fast vollständig ausgebrannt. Ein Verlust an Menschenleben ist nicht zu beklagen, die Entstehungsursache des Bran⸗ des noch unbekannt. 111XX“ 8

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kesseh). Druck: W. Elsner⸗ Sechs Beilagen 8—

Berlin:

11,24 13,21

des §. 3 bei ihm zutreffen.

Reichs⸗Anzeiger und Königlich P

Zweite Beilage

*

Berlin, Dienstag, den 27. Juni

8— v““

reußischen Staats⸗A

4 ——————

Königreich Preußen. Allerhöchster Erlaß.

Auf Ihren Bericht vom 15. d. M. will J ierdur das am 8. Juni 1881 und 28. Februar 1882 1 vnc zogene revidirte Statut des Danziger Hypothekenvereins mit dem laut Vollmacht vom 8. Juni 1881 vom Aufsichtsrathe und der Direktion genehmigten Abänderungen vom 20. Juli 1881 lan desherrlich genehmigen und gleichzeitig das dem Verein

Behufs Ausgabe von Pfandbriefen unter dem 21. Dezember

1868 ertheilte Privilegium für die nach den Bestimmungen

des revidirten Statuts mit Coupons aus -

. katuts szugebenden zu ver⸗ zinsenden und einzulösenden Pfandbriefe bestätigen. Diefer Mein Erlaß und das beiliegende Statut sind nach gesetzlicher

Vorschrift zu veröffentlichen. Wiesbaden, den 28. April 1882. Wilhelm. b von Puttkamer. Bitter. Lucius. Friedberg.

An die Minister des Innern, der Finanzen, für Land⸗

0

wirthschaft, Domänen und Forsten und der Justiz.

Revidirtes Statut des Danziger Hypotheken⸗Vereins

8. I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Niamen, Zweck und Domizil und Rechte des Vereins

Der unter dem Namen:

Danziger Hypotheken⸗Verein

auf Grund des Allerhöchst genehmigten Statuts vom 21. Dezember 1868 (Gesetz⸗Sammlung für 1869 Seite 37) zusammengetretene 8 Verein wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, um die Bedürfnisse des Realkredits der Besitzer städtischer Grundstücke in den Städten Danzig, Marienwerder, Elbing, Graudenz, Culm, Thorn, Dirschau Marienburg und deren Vorstädten möglichst zu befriedigen.

Das Domizil des Vereins ist die Stadt Danzig. Der Verein

at die Rechte einer juristischen Person und das Recht:

Behufs Beschaffung, der zur Beleihung von Grundstücken seiner

Mitglieder erforderlichen Geldmittel verzinsliche Schuldverschrei⸗

bungen, die auf den Inhaber lauten, nach dem beiliegenden

Formulare A. bezüglich 8. I. unter der Benennung: Pfandbriefe des Danziger Hypotheken⸗Vereins 8

auszufertigen. 8

. Der Verein steht unter Aufsicht der Staatsregierung; dieselbe kann zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar bestellen.

Dieser Kommissar kann allen Sitzungen der Direktion, des Auf⸗ sichtsrathes resp. der Generaldeputation beiwohnen, solche Sitzungen berufen und jeder Zeit in den Geschäftslokalen des Vereins von den Büchern, Rechnungen, sonstigen Skripturen, Dokumenten und Kassen⸗ beständen Einsicht nehmen.

2 Mittel zum Zwecke. 8 Der Verein soll seine Aufgabe dadurch lösen, daß eerr: entweder zwischen dem Nehmer von Geld auf Hypotheken⸗ kredit und dem Kapitalgeber das Geschäft vermittelt, oder selbst als Darlehnsgeber die Valuta durch Hergabe von Vereins⸗Pfandbriefen (§. 1) entrichtet.

„Zur Förderung beider Geschafte ist es Aufgabe des Vereins, einen Markt für den Umsatz städtischer Hypothekenpapiere, eine Börse resp. Umschlagstermine, in denen Nachfrage und Angebot sich konzen⸗ triren, einzurichten und zu befördern.

29

11 Mitglieder.

Als Mitglieder des Vereins werden nur Eigenthümer eines in den Städten Danzig, Marienwerder, Elbing, Graudenz, Culm, Thorn, Dirschau, Marienburg belegenen städtischen bebauten Grundstückes an⸗ genommen. Die Mitgliedschaft ist nicht davon abhängig, daß der Eintretende die Hilfe des Vereins in Anspruch nimmt, und daß er namentlich auf sein Grundstück ein Pfandbriefs⸗Darlehn des Vereins nachsucht und erhält.

Deren Beitritt. a. freiwilliger.

Die Meldung zum Eintrit in den Verein geschieht bei der Direktion desselben unter Einzahlung eines Eintrittsgeldes von sechs Reichsmark.

Ueber die Aufnahme entscheidet die Direktion, verweigert sie die⸗ selbe, so hat der sich Meldende den Rekurs an Aufsichtsrath.

1 b. nothwendiger.

Wer ein mit Vereins⸗Pfandbriefen beliehenes Grundstück erwirbt, hat binnen vierzehn Tagen vom Tage der ihm durch die Direktion auf Grund der Nachricht des Grundbuch⸗Amts zugegangenen Auf⸗ ebeeeg. unter Einzahlung eines Eintrittsgeldes von sechs Mark und des Jahresbeitrages von sechs Mark, schriftlich anzuzeigen, daß er dem Verein beitreten und alle statutarischen Pflichten mit den Rechten eines Vereinsmitgliedes 8

Pflichten der Mitglieder im Allgemeinen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a. einen laufenden jährlichen Beitrag, der auf das Kalenderjahr echs Mark beträgt, in den ersten 5 Tagen des Monats Januar zu

erwaltungskosten zu bezahlen. Mitglieder, die nicht zugleich Dar⸗ lehnsschuldner des Vereins sind, haben solchen Beitrag nicht zu zahlen;

b. ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, jede auf dasselbe gefallene Wahl als Mitglied oder Stellvertreter zum Aufsichtsrathe, als Depu⸗ tirter zur Generaldeputation anzunehmen, wenn dasselbe in gleicher Weise Füct bereits innerhalb der letzten drei Jahre thätig ge⸗ wesen ist.

c. Aufträge der Direktion resp. des Aufsichtsrathes, betreffend namentlich die Leitung von Wahlen zur Generaldeputation, Ermitte⸗ lungen (§§. 10, 12, 21) und gutachtliche Aeußerungen anzunehmen und zu erledigen.

Ueber den Betrag des GEintrittgeldes hat kein Mitglied, sofern es nicht die Kredithilfe des Vereins in Anspruch nimmt und erhält, irgend eine Zahlung, unter lcer Hedtngin es auch sei, zu leisten.

a. Austritt, freiwilliger.

Der Austritt steht jedem Mitgliede jederzeit frei.

Das im speziellen arlehns⸗Schuld⸗Verbande stehende Mitglied muß vor dem Austritt alle dem Vereine gegenüber übernommenen Verbindlichkeit vollständig erfüllt und abgewickelt haben; veräußert ein solches Mitglied ein mit den Pfandbriefen des Vereins beliehenes Grundstück, so findet §. 41 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, betreffend den Eigenthumserwerb u. s. w., Anwendung, bis seitens der Direktion die Entlassung des Veräußerers aus seiner persönlichen Verbindlichkeit demselben schriftlich bekannt gemacht ist. M

Auch nach solcher Entlassung kann der liberirte Schuldner Ver⸗

. 6. b 8 b. nothwendiger.

Mit dem Aufhören des Besitzes eines städtischen bebauten Grund⸗ stücks scheidet jedes Mitglied aus dem Verein aus. Der Aufsichts⸗ b Hen,his Aas schliefung eines vereinanitgliedes aussprechen, wenn

a itglied die ihm statutenmäßig obliegenden fli rd Maͤhnung nicht ershent Zig g Verpflichtungen trotz

§. 7. Mit dem Aust itt Felaes 8 Austatts Mit dem Austritt resp. mit der Auss ießung aus dem Verein erlöschen alle Rechte des betreffenden Mitgliedes an den Verein 8n an dessen Vermögen. b

3 II. Von den Organen des Vereins.

Die Avrgelegenheiten des Vereins ziehungsweise kontrolirt: 1) durch die Direktion, 2) durch den Aufsichtsrath, 3.,) durch die Generaldeputation, 4) durch Agenten. Die für Veröffentlichung bestimmten Blätter Alle Veröffentlichungen der Direktion resp. des Aufsichtsraths müssen erfolgen: a. durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger oder das etwa in der Folge an dessen Stelle tretende Regierungsblatt,

b. durch die Amtsblätter der Königl. Regierungen zu Danzig und Marienwerder. 1

Alle statutenmäßig erfolgten Veröffentlichungen haben für die Vereinsmitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Erlasse, sofern nicht für einzelne Einladungen (s. §§. 13, 16) ein Anderes vorgeschrieben ist.

Die Bekanntmachungen können zum Zwecke weiterer Verbreitung nach Bestimmung der Direktion oder des Aufsichtsraths auch noch in anderen, als den obigen Gesellschaftsblättern erfolgen, doch hängt da⸗ von die Gültigkeit einer Bekanntmachung niemals ab.

Die Direktion ist der Vorstand des Vereins; der letztere wird durch die Direktion gerichtlich und außergerichtlich vertreten, der Verein wird namentlich durch die von der Direktion im Namen des Vereins und für solchen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Diese Vertretung des Vereins erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial⸗ vollmacht erforderlich ist. Eide Namens des Vereins werden durch die Direktion geleistet.

Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung des Vereins in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich jeder Zeit von dem Gange der Angelegenheiten des Vereins unterrichten, die Bücher und Schriften desselben jederzeit einsehen und den Bestand der Vereinskasse unter⸗ suchen (s. §§. 10 ff.). 8

-'

Direktion.

Die Direktion hat ihren Sitz in Danzig. *

Sie besteht aus drei besoldeten, vom Aufsichtsrathe gewählten und ernannten Personen.

Zwei der Direktoren müssen dem Vereine als Mitglied angehören und ein städtisches Haus besitzen, welches einen nach §. 26 ermittelten Beleihungswerth von 15 000 oder mehr hat. Ein Direktions⸗ mitglied muß ein zum Richteramte oder Notariat qualifizirter Jurist sein.

11“ Aufsichtsrath wählt die Direktion und bestimmt sowohl das⸗ jenige Mitglied der Direktion, welches in derselben den Vorsitz zu führen, deren Verfügungen zu vollziehen, überhaupt deren Geschäfte zu leiten hat, als dasjenige, welches zugleich Kurator oder Hauptrendant der Kasse ist. Die Höhe des Gehaltes der Direktoren, die Zeitdauer und die Bedingungen ihrer Anstellung und Pensionirung bestimmt ebenfalls der Aufsichtsrath. Die Unterschriften des Wahrprotokolls sind gerichtlich oder durch einen Notar (efr. §. 5 der Notariatsnovelle vom 8. März 1880) zu beglaubigen. Die Namen der Direktoren werden vom Aufsichtsrathe durch Inserat in den für die Veröffent⸗ lichungen des Vereins bestimmten Blättern (§. 8) bekannt gemacht. Die beglaubigte Wahlurkunde dient Mitgliedern der Direktion als Legitimation (1. §. 10 Alinea 4). Der Aufsichtsrath ist befugt, einen oder mehrere Stellvertreter für die Direktoren auf ein oder mehrere Jahre zu ernennen und deren Besoldung zu bestimmen, solche Er⸗ nennungen werden öffentlich bekannt gemacht.

§. 10. ..Reechte und Pflichten der Direktion.

Die Direktion verwaltet und führt aus alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in diesem Statut dem Aufsichtsrathe und der Generaldeputation besonders vorbehalten sind; sie vertritt den Verein in allen Fällen (§. 8).

Die Direktion ist nur beschlußfähig bei Anwesenheit der drei Mitglieder bezw. ihrer Stellvertreter. Die Beschlüsse der Direktion werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Direktion kann eines ihrer Mitglieder oder Dritte, namentlich Rechtsanwälte, für ihre Vertretung bei Behörden, namentlich bei Gerichten, beauftragen und mit General⸗ resp. Spezialvollmacht versehen.

Bei ihrer Geschäftsführung hat die Direktion die Landesgesetze und dieses Statut zu befolgen, dessen Zwecke und Ziele zu er⸗ füllen und die demgemäß ihr von dem Aufsichtsrathe ertheilten Spezialinstruktionen zu beobachten, auch den Beschlüssen desselben Folge zu leisten. k

Gegen dritte Personen hat jedoch eine solche Beschränkung der Befugnisse der Direktion, den Verein nach Außen zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.

Die Direktoren werden, in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder anderer Verhinderung durch die vom Aufsichtsrathe ernannten Stellvertreter zeitweilig ersetzt, und haben solche die nämlichen Be⸗ fugnisse wie die Direktoren.

Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Direktion schließt ihre Rechnung mit dem Kalenderjahre, und hat sie einen Jahres⸗Geschäftsbericht und eine vollständige Rech⸗ nung nebst Belägen bis zum Ende Februar des folgenden Jahres dem Aufsichtsrathe zu übergeben. Der Jahres⸗Geschäftsbericht ist durch den Druck zu veröffentlichen.

Unterbeamte.

Die der Direktion nöthigen Unterbeamten werden von ihr nach erfolgter Zustimmung des Aufsichtsrathes angenommen, beschäftigt und remunerirt.

3 Agenten.

Die Direktion kann die Mithilfe von Vereinsmitgliedern oder dritten Personen als Agenten bei nöthigen Ermittelungen, namentlich bei Leitung von Wahlen zur Generaldeputation und resp. bei Be⸗ hetochtungen (§. 24 Art. 15 und 26) in Anspruch nehmen und des⸗ alb Vereinsmitglieder oder Dritte mit Aufträgen versehen und die Auslagen resp. Gebührnisse solcher Agenten angemessen namentlich nach Anleitung des §. 20 feststellen und berichtigen.

Die Remuneration ständiger Agenten bestimmt der Aufsichtsrath.

Entlassung der Beamten.

einsmitglied, wenn er es verlangt, bleiben, so lange die Bedingungen

Alle Beamte des Vereins, einschließlich der Direktoren, können,

Aufsichtsrathe entlassen werden. Die Bestimmung des letzteren ist

eine endgiltige. Geschäftslokale. Die Geschäftslokale beschafft die Direktion nach den betreffenden

Beschlüssen des Aufsichtsraths. Die sonstigen Betriebseinri bestimmt die Direktion. 8 eberichtuge

8 Aufsichtsrath.

Der Aufsichtsrath besteht aus füuf Mitgliedern und fün Stell⸗ vertretern. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes resp. lünf Stell⸗ vertreter muß zugleich Mitglied des Vereins sein und ein städtisches bebautes Grundstück, auf welchem für den Verband entweder eine Pfandbriefsschuld von mindestens 7500 schon eingetragen ist oder eingetragen werden könnte, eigenthümlich besitzen (s. §. 26).

Die Mitglieder und die Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz in Danzig haben. 8 .

Die Mitglieder des Aufsichtsrathes wie die Stellvertreter der⸗ se durch die 1“ auf zehn Jahre gewählt ihre Namen werden ebenso wie die der Dir s. §. 9) ver⸗ dfenih e ektoren (s. §. 9) ver

e zwei Jahre scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrathes Stellvertreter aus und wird die Stelle der so ö die Wahl der Generaldeputation wieder besetzt. 1

Die Reihenfolge des Austritts wird für die Mitglieder der Nufsicheimemioge g. 88 E durch das Loos, welche er Vorsitzende der Generaldeputation zu ziehen hat, später durch de Alter bestimmt. hat sp

Wenn im Falle einer außerordentlichen Vakanz für ein definitiv ausscheidendes Mitglied des Aufsichtsrathes ein Stellvertreter 81 so erfolgt dies nur auf die Dauer des Restes der Funktionszeit de Ausgeschiedenen.

Wahlen.

8 Ausscheidenden sind wieder wählbar.

8 er Aufsichtsrath ernennt aus seinen Mitgliedern seinen Vor⸗ sitzenden und dessen Stellvertreter. Fehre

§. 12. Rechte und Pflichten. 6 8

Der Aufsichtsrath kontrolirt die Geschäftsführung der Direktion und die gesammte Verwaltung des Vereins.

Er ist namentlich verpflichtet:

’. Ablauf des Kalenderjahres den Etat des Betriebsfonds (§. 34) für das nächste Betriebsjahr festzustellen, jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Vereins extraordinär durch zwei feiner Mitglieder revidiren zu lassen, die Rechnung der Direktion abzunehmen, mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der nicht Beamter der Ge⸗-⸗ sellschaft ist, zu prüfen und dieselbe nach Erledigung der von ihm ge- zogenen Monita der nächsten ordentlichen Versammlung der General⸗ zur Sehs. unterzubreiten;

*2), der versammelten Generaldeputation einen schriftlichen Rechen⸗ schaftsbericht über die abgelaufenen Kalennerzche⸗ soweit 88g Rechnungen noch nicht dechargirt sind, zu erstatten, die von ihm ge⸗ prüfte und gut befundene Rechnung zu übergeben und den Beschluß der Generaldeputation über diese Rechnungslegung in den für die Bekanntmachungen des Vereins bestimmten Blättern (§. 8) unter Bei⸗ fügung einer Bilanz zu veröffentlichen;

3) alle Anordnungen zur Ausführung dieses Statuts zu treffen, die Gehilfen der Direktion und Beamten, ihre Gehälter, die Reekenn der Kassenbeamten, die Miethen der Geschäftslokale zu

estimmen;

4) die Geschäftsinstruktionen für die Beamten des Vereins nach den Entwürfen der Direktion zu prüfen und giltig festzustellen;

5) über die gegen die Direktion oder andere Beamte des Vereins eingehenden Beschwerden endgiltig zu entscheiden.

6) Ein Grundstück als Geschäftslokal des Vereins anzukaufen resp. wieder zu verkaufen.

Der Aufsichtsrath hat das Recht:

einzelne seiner Befugnisse durch Agenten aus seiner Mitte auf kürzere

oder längere Zeit ausüben zu lassen und diese Mandate jederzeit

zurück zu ziehen (s. §§. 21, 26.). 1

5. 13. u“ Versammlungen des Aufsichtsraths, ordentliche und außerordentliche.

. Der Aufsichtsrath versammelt sich in Danzig, so oft der Vor⸗ sitzende oder drei seiner Mitglieder oder die Direktion es verlangen.

Die Einladungen zur Versammlung erfolgen schriftlich von dem Vorsitzenden.

Die Stellvertreter werden in der bei ihrer Wahl stattgefundenen Reihenfolge schriftlich einberufen.

Der Aufsichtsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mit⸗ glieder beziehungsweise Stellvertreter derselben und unter diesen der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, anwesend sind.

Protokolle.

In den Sitzungen des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet.

Die Direktion nimmt an den Sitzungen, jedoch mit berathender Stimme, durch den ersten Direktor Theil. 8

P1I11“ Generaldeputation.

Die Generaldeputation besteht aus zehn Deputirten des Vereins, welche die Vereinsmitglieder in einer zu Danzig stattfindenden Wahl⸗ versammlung durch die zur Wahl erschienenen Männer unter Leitung des ersten Direktors oder eines als Stellvertreter desselben vom Auf⸗ ctsrathe ernannten Vereinsmitgliedes durch Stimmenmehrheit wählen cfr. §. 18.). Es müssen gewählt werden sechs Deputirte aus den Mügfrehen⸗ 8 Stadt Danzig und vier aus den übrigen Vereins⸗ städten (s. §. 1.).

Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das wenigstens seit einem Jahre dem Vereine angehört und den in §. 11 bestimmten Grundbesitz hat, Mitglieder der Direktion und des Aufsichtsraths resp. Stell⸗ solcher Mitglieder können nicht in die Deputation gewählt werden.

Die Wahlen erfolgen nach den unten (§. 18 ff.) folgenden Vor⸗ schriften auf sechs Jahre. Scheiden Deputirte aus irgend einem Grunde aus, so erfolgen Ersatzwahlen für die noch nicht abgelaufene Zeit der Wahlperiode durch den Aufsichtsrath.

Eine Vertretung Behufs Ausübung des Wahlrechts ist nur: den Ehefrauen durch ihre Ehemänner, den unter Vormundschaft stehenden ersonen durch ihre Väter oder Vormünder oder Kuratoren, mehreren esitzern eines mit Pfandbriefen beliehenen Grundstücks durch einen mittelst einer schriftlichen von allen Miteigenthümern des betreffenden Grundstücks unterschricbenen Vollmacht ernannten Stellvertreter und 4 juristischen Personen durch ihre Vertreter resp. deren Substituten gestattet.

Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr als Eine Stimme.

Die Einladungen zu den Wahlversammlungen erläßt der Kom⸗ missar des Aufsichtsraths durch einmaliges Inserat in den Blättern des Vereins (§. 8); cs steht ihm frei, außerdem die Bekanntmachung

wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten gröblich verletzen, von dem

des Wahltermins durch Insertion in einem oder mehreren städtischen Lokalblältern imn vechrertim.