1882 / 148 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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er durch die Direk

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Rechte und Pflichten der Generaldeputation. Die Generaldepukation, regelmäßig versammelt, stellt die Ge⸗ sammtheit aller Mitglieder des Vereins dar. 11““

Dieselbe ist verpflichtet und berechtigt: 8 1) den Aufsichtsrath zu wählen (§. 11)y;y) 8 2) die Rechnung der Direktion und den Rechenschaftsberick t des Aufsichtsraths zu prüfen und beide endgültig zu dechargiren (§. 12); 3) über Aenderungen des Statuts zu berathen und zu beschließen.

§. 16.

8 a. Versammlungen. Die ordentliche Versammlung der Generaldepukation findet alle Zahr im Monat Juni statt. Eine außerordentliche wird nur berufen,

wenn der Aufsichtsrath solche für nothwendig erachtet oder wenn sie

von sechs oder mehr Mitgliedern der Generaldeputation bei dem Auf⸗ sichtsrathe unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt worden ist, pder wenn über Aenderungen des Statuts berathen und beschlossen

werden soll 15 Nr. 3 und § 44)

Die Einberufung zu den Versammluagen der Generaldeputation erfolgt von dem Aufsichtsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch besondere, bei der Post eingeschriebene Einladungsschreiben, welche mindestens acht Tage ver dem bestimmten Versammlungstage abgehen müssen. Der Ort der Versammlung ist Danzig. 8 Die Generaldeputation ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und in Fällen seiner Verhinderung dessen Stellvertreter und sechs Deputicte anwesend sind. Sämmtliche Deputirte haben gleiches Stimmrecht. Vorschläge und Anträge, welche Mitglieder der Deputation oder Vereinsmitglieder auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung gesetzt sehen wollen, müssen bis zum 1. Mai des betreffenden Jahres dem Auf⸗ sichtsrathe schriftlich zugestellt sein. Der Aufsichtsrath ist nur ver⸗ pflichtet, diejenigen Anträge von Vereinsmitgliedern in die Tages⸗ ordnung aufzunehmen, die von mindestens zwanzig Mitgliedern, die bereits seit einem Jahre dem Verbande angehören, gestellt werden; Die am Erscheinen verhinderten Mitglieder der Generaldeputation können sich ein Deputationsmitglied substituiren. 8 §. 17. Vorsitz.

In allen Versammlungen der Generaldeputation führt der Vor⸗

ende des Aufsichtsrathes oder bessen Stellvertreter den Vorsitz.

Der Vorsitzende hat nur eine berathende Stimme, desgleichen die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Mitglieder der Direktion die an den Sitzungen der Generaldeputation theilnehmen; sie sind zu solcher Theilnahme berechtigt.

Protokolle.

Ueber die Verhandlungen der Generaldeputation wird ein Protokoll unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars Behufs Be⸗ glaubigung der Unterschriften aufgenommen. 3

Das Protokoll haben zu unterzeichnen der Vorsitzende und wenig⸗ stens drei der anwesenden Deputirten.

§. 18.

Wahlen und Beschlüsse des vheiggeteghtht und der General⸗

deputation.

Bei Wahlen und Beschlüssen des Aufsichtsrathes und der General⸗ deputation ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen zur engeren Wahl nur die beiden Höchftbestimmten.

Haben zwei oder mehrere eine leiche Anzahl, von Stimmen er⸗ halten, so entscheidet das Loos darüber, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder, wenn es sich um den letzten Wahlgang handelt, als gewählt zu betrachten ist. Das Loos wird von dem, der die Wahl leitet, gezogen, ist er selbst Wahlkandidat, so vertritt ihn das dem Lebensalter nach älteste anwesende Mitglied.

8 8 Abstimmungen.

Die Abstimmung erfolgt geheim mittelst schriftlicher Stimmzettel oder durch Akklamation sämmtlicher Anwesenden.

Ueber die Annahme des einen oder anderen Wahlmodus ent⸗ scheidet die Versammlung.⸗

Tritt bei Beschlüssen der Versammlungen des Aufsichtsrathes oder der Generaldeputation Stimmengleichheit ein, so gilt der betreffende Antrag als verworfen.

Wirkung der Beschlüsse. 89 89 Abwesenden sind an die Beschlüsse der Anwesenden ge⸗ nden.

„Die in den statutengemäßen Grenzen und Formen gefaßten Be⸗ schlüsse der Generaldeputation verbinden alle Mitglieder des Vereins wie die übrigen Organe desselben, sofern sie, wo es erforderlich ist, die Genehmigung der

Einladungss chreiben.

Die richtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sitzungen

der Generaldeputation muß bei den Akten bescheinigt sein. Die Ein⸗ ladungsschreiben gelten als richtig insinuirt, wenn ihre Abgabe zur Post dunch Posteinschreibeschein Lerpethan ist. 8 8

. Remunerationen. 8 Die Deputirten der Generaldeputation erhal sondern nur Tagegelder von fünfzehn Mark für jeden Sitzungstag und wenn sie Reisen machen, Reisekosten, nach den Sätzen, welche die Deputinten zum Westpreußischen Provinzial⸗Landtage beziehen. 1 e fünf Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten zusammen für jedes abgelaufene Jahr eine Gesammtremuneration mit fünf Prozent der im laufanden Kalenderiahre beim Betriebsfonds neu vereinnahmten Gelder an Eintritts⸗ und Mitgliederbeiträgen und an den mit Ein⸗ viertel Prozent von den Darlehnsschuldnern zu den Betriebskosten ge⸗ zahlten Jahresbeiträgen. „Von dieser Summe erhält der eses des Aufsichtsrathes zwei Sechstel und jedes der übrigen vier Mitglider ein Sechstel. Die Stellvertreter im Aufsichtsrath erhalten nur Remuneration, sofern sie in Funktion treten, und zwar für jede Sitzung, zu der sie

einberufen sind und an der sie Theil nehmen, eine Entschädigung mit

sechs Mark aus demn Betriebsfonds. ..

1““

Agenten, sei es ständige, sei es zeitige, sei es örtliche oder all⸗

gemeine, kann der Aufsichtsrath bestellen (§. 12). Ebenso kann die Direktion ständige oder ettige örtliche Agenten, welche das Interesse des Justituts gegenüber den Kreditsuchenden und den Schuldnern des Vereins nach den Instruktionen der Direktion wahrzunehmen haben, ernennen (§H. 10, 24. Art. 15). AeAeemn

„Alle Agenten ressortiren in geschäftlicher .Beziehung von der Pienti⸗ ie haben deren Aufträge zu erfüllen, aber auch, wenn sie tändige iche Agenten sind, 22— jeden zu ihrer Kenntniß kommenden, die Interessen des Instituts gefährdenden Umstand an⸗

zuzeigen; in letzter Beziehang müssen namentlich die Vorschriften des 4 14. 59 8 scharf in Auge senae dns 1141““*“ Der Verein m seinen Mitgliedern den Grundkredit, indem ton:

a. entweder denselben, wenn sie es verlangen, Prevatkapitalien zuweist und zwischen den Privat⸗Darlehnsgebern und den Vereins⸗ mitglledern das Geschäft zum Abschlusse und zur Ausführung bringt, Eüeben alle das 8 —25 2 ——

e die Auslagen zu erstatten und eine Pro⸗ in von einhalb Prozen des Darlehnskapitals zu entrichten hat;

„Durch Pfandbriefsdarlehne. 8 v. oder den Mitgliedern, die eine Darlehnsvaluta in Pfandbriefen es Vereins begehren, ein Pfondbriefsdarlehn nach den unten folgenden Bestimmungen gewährt, resp. dasselbe persilbert.

vereinigt hat.

1““ baben..

ten kein Gehalt,

Vermittelung „ür Nichtmitglieder.

Beantragen Nichtmitgliedez des Vereins die Vermitteluug auf dem Wege zu a, so erfolgt Lolche durch die Direktion, sofern sie sich mit dem Antragsteller über die zur Vereinskasse zu entrichtende Gebühr

A. Von den Vereinsdarlehnen.

Vereinsdarlehne. 8 das die Bewilligung eines Pfandbriefs⸗

G Dasjenige Mitglied,

Darlehns nachzucht, hat seinen Antrag bei der Direktion schriftlich

anzubringen und demselben beizufügen: 8 a. die neueste vollständige Abschrift des Grundbuchblattes über das zu beleihende Grundstück; b. den Nachweis darüber: welche jährliche staatliche Gebäudesteuer und von welchem Nutzungs⸗ werthe das Grundstück zur Zeit entrichtet; c. eine Bescheinigung über die städtischen, das Grundstück be⸗ lastenden Realabgaben nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre; d. die Feuerversicherungs⸗Police und die Prämienquittung des laufenden Jahres. § 24

Voraussetzungen und Bedingungen der Vereinsdarlehne.

Der Hypothekenverein gewährt seinen Mitgliedern Darlehne in den vom Vereine ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerthe, und zwar nach der Wahl des Darlehnnehmers in fünf⸗ oder vier⸗ undeinhalbprozentigen Pfandbriefen, die nicht konvertirbar sind, unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:

Artikel 1.

Das zu gewährende Darlehn darf die ersten zwei Drittel des vom Vereine festzustellenden Werthes des Grundstückes (s. §. 26) nicht übersteigen. 6 ““

Artikel 2.

Grundstücke, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können nur im Ganzen beliehen werden. Artikel 3.

Sämmtliche Unkosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehns⸗ geschäftes und hypothekarischen Eintragung des Darlehns trägt Dar⸗ lehnssucher; er muß auf Verlangen zur Deckung derselben einen an⸗ gemessenen Kostenvorschuß einzahlen.

Artikel 4. Für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen derselben, Kosten der Kündi⸗ gung und Beitreibung, einschließlich der Kosten des Prozesses und der

erwachsenden Kosten, sowie sonstigen statutenmäßigen Verpflichtungen, ebenso für die Auslagen bei einer etwaigen Versicherung der Gebäude durch den Verein, muß innerhalb der ersten zwei Drittel des Werthes des Grundstückes (§. 26) in einer gerichtlich oder von einem Notar beglaubigten Urkunde zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden; vor⸗ eingetragene Posten müssen vor Erhebung des Darlehns gelöscht werden oder den Vorrang einräumen.

Artikel 5.

Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung

der Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder später errichteten Gebäude bei einer dem Vereine genehmen Feuer⸗ versicherungs⸗Gesellschaft mit der höchsten zulässigen Summe gegen Brandschaden zu versichern, und dies, wie es geschehen, resp. wie die Versicherung erneuert worden, vier Wochen vor Ablauf der Versiche⸗ rung nachzuweisen. Der Verein ist berechtigt, auf Kosten und Gefahr des hierin säumigen Schuldners diese Versicherung zu bewirken und die Auslagen sofort einzuziehen.

„Der Verein kann auch später verlangen, daß die Versicherung bei einer anderen Gesellschaft erfolge und fortlaufe, sobald der Verein eine solche dem Schuldner und seinen Besitznachfolger benennt und aufgiebt.

Wenn ein Schuldner selbst die Versicherung einer anderen Ge⸗ sellschaft übertragen will, muß er hierzu die schriftliche Genehmigung der Direktion nachsuchen, ohne solchen Konsens darf der Schuldner aus der bisherigen Feuerversicherungs⸗Gesellschaft nicht ausscheiden.

Artikel 6.

Von dem Darlehne sind jährlich zu entrichten:

I. bei einer Anleihe in fünfprozentigen Pfandbriefen sechs Pro⸗ zent (§. 27), *

II. bei einer Anleihe in vierundeinhalbprozentigen Pfandbriefen fünfundeinhalb Prozent (§. 27).

Von den besagten Jahresprozenten werden verwendet:

a. bei einer Anleihe von fünfprozentigen Pfandbriefen fünf Pro⸗ zent zur Verzinsung der Pfandbriefsschuld, ein Viertel Prozent zu den Verwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amor⸗ tisation) (§. 41 ff.);

b. bei einer Anleihe von vierundeinhalbprozentigen Pfandbriefen vierundeinhalb Prozent zur Verzinsung der Pfandbriefsschuld, ein Viertel Prozent zu den Verwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amortisation) (§. 41 ff.).

Die besagten Jahresprozente sind in vierteljährlichen Raten mit je ein Viertel derselben pränumerando bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und 5. Januar jeden Jahres an die Vereinskasse unauf⸗ gefordert zu zahlen.

„Der Zinsenlauf beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Jahres, in welchem für den Schuldner die Pfandbriefe ausgefertigt werden.

Artikel 7.

Dem Schuldner steht jederzeit frei, das Pfandbriefskapital ganz oder in Theilbeträgen, die durch 300 Mark theilbar sind, mit sechs⸗ monatlicher Frist schriftlich und dergestalt zu kündigen, daß die Ab⸗ haölung vun nächsten 2. Januar erfolge. Erfolgt solche Kündigung unerhalb der ersten zehn Jahre des Bestehens der Darlehnsschuld, so hat der Schuldner von dem gekündigten Kapitalbetrage ein halb Fehen für jedes noch nicht abgelaufene Jahr der genannten zehn⸗ jährigen Periode in den Reservefond zu zahlen.

Die ühenan müssen erfolgen durch im coursfähigen Zu⸗ stande befindliche und noch nicht gekündigte Pfandbriefe des Vereins nach dem Nennwerthe, unter Beifügung der noch laufenden Coupons und Talons. Die Pfandbriefe müssen von derselben Anesag.Socte in der das Anlehn (s. §. 24) ursprünglich emittirt ist, sein. Die Jahresprozente und sonstigen statutarischen Betträge sind bis zum nächsten 1. Januar zu berichtigen, und wenn das Kapital nicht prompt am Verfalltage entrichtet wird, sind noch von dem ganzen Schuld⸗ betrage fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf des Vierteljahrs, in dem das Kapital abgezahit wird, zu entrichten.

Derjenige Schuldner, der die ganze Schuld abgezahlt hat, erhält auf seine Kosten die nach Art. 4 entstandene Obligation, jedenfalls eine löschungsfähige Quittungsurkunde, oder wenn er es verlangt, eine die Gewährleistung ausschließende Abtretungserklärung.

Zahlt ein Schuedner nur einen Theil der Schuld ab, so erhält er eine betreffende Quittung, beträgt die Theilzahlung wenigstens ein

ünftel seiner bisherigen Schuld, so steht es ihm frei, unbeschadet des Vorzugsrechtes des Vereins in Betreff der dem Vereine verbliebenen Restforderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigem Zubehör, über den abgezahlten Betrag weiter zu verfügen und eine jenes Vor⸗ zugsrecht wahrende beglaubigte Quittungsurkunde oder eine das Vor⸗ ugsrecht des Vereins wahrende und die Gewährsleistung aus⸗ chließende Abtretungserklärung nebst einer Zweigurkunde auf seine Kosten 2 verlangen.

Ueber Abschlagszahlungen, welche nicht zwanzig Prozent der Schuld betragen, darf kein Schuldner, so lange bis die vorhandene Schuld ganz oder in Höhe von zwanzig Prozent getilgt und quittirr ist, verfügen. Trägt der Schuldner am Verfallstage die von ihm gekündigte Pfandbriefschuld nicht ab, sei es weder ganz noch theil⸗ weise, 9. kann der Verein die Kündigung des Schuldners in Betreff des noch nicht abgetragenen Schuldbetrages als nicht mehr bestehend erklären und deren nachträgliche Abnahme 25,2 Seitens des Schuldners einer neuen schriftlichen näͤchsten zweiten Januar (siehe Art. 7) bedarf.

o daß es dann kündigung zum

legten Nutzu Sachwaltergebühren, für alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäfte

Kann der Darlehnssucher die Priorität vor bereits eingetragenen 2,— nicht sofort beschaffen, so ist die Bewilligung des Dar⸗ ehns dennoch zulässig, wenn der Darlehnssucher sich verpflichtet, die schon eingetragenen alten Forderungen, sobald dies, sei es mit oder ohne Kündigung, zulässig ist, zur Löschung zu bringen, und wenn er wegen der Ansprüche aus demselben dem Verein eine Kaution in der Art bestellt, daß er für je Zweihundertvierzig Mark Geld solcher alten Forderung Dreihundert Mark in für ihn emittirten Pfandbriefen des Vereins bei dem Verein im Depot liegen läßt.

Bei Berechnung des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz derselben, wenn sich kein höherer herausstellt, auf fünf Prozent, un der Rückstand der Zinsen, soweit deren Berichtigung nicht glaubhaft nachgewiesen worden ist, auf vier Jah Artikel 4).

Artikel 9.

Der Hypothekenverein hat das Rec„ßtihn 8 88. das Pfandbriefs⸗Kapital mit sechsmonatlicher Frist zu ündigen:

a. wenn der neue Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Objektes die ihm statutenmäßig obliegende Verpflichtung (§. 3) inner⸗ halb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt;

b. wenn der Schuldner seinen statuten⸗ oder vertragsmäßigen Verpflichtungen, sei es allen, sei es einer einzeln, trotz einmaliger Er⸗ innerung nicht in spätestens vierzehn Tagen nach Abgang der Mahnung nachkommt und dieser Abgang durch Posteinschreibeschein bei den Akten bescheinigt ist;

c. wenn das verpfändete Grundstück auf Antrag eines Gläubigers vom Gerichte unter Sequestration (Zwangsverwaltung) oder noth⸗ wendige Subhastation (Zwangsvollstreckung) gestellt ist;

d. wenn der Verein seine Auflösung beschlossen hat (cfr. §. 45).

Die in dem Falle zu b. erfolgte Kündigung kann zurückgenommen werden, wenn der Schuldner allen seinen statuten⸗ und vertrags⸗ mäßigen Verpflichtungen selbst oder durch genügende Expromission eines Dritten nachgekommen ist.

Auch hat der Hypothekenverein das Recht:

B. eine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld mit sechs⸗ monatlicher Frist zur Vermeidung der Aufkündigung des ganzen Dar⸗ lehns zu verlangen, wenn das verpfändete Grundstück sich dergestalt in seinem Schätzungswerthe verringert, daß das gegebene Darlehn nicht mehr innerhalb der Quote des der Beleihung zu Grunde gelegten Werthes seine Deckung ꝛc. findet, und namentlich wenn die zuständige Behörde den bei der Beleihung laut Katasterauszug zu Grunde ge⸗ swerth herabsetzt.

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enommen (efr.

n 8 C. Der Verein ist befug mit dreimonatlicher Frist die Rück⸗-

zahlung des Darlehns neb

wenn der Schuldner die Gebäude ohne Erlaubniß der Direktion ganz oder theilweise abbricht. Will er diese Erlaubniß erhalten, so hat er vier Wochen vorher betreffende Anzeige zu machen und die von

ihm verlangte besondere Sicherstellung des Darlehns vor dem Abbruche zu bestellen. 8 Artikel 10. 1

Die nach Artikel 6 eingehenden drei Viertel Prozent Tilgungs⸗ beiträge und die von ihnen erwachsenden Zinsen sind bestimmt das Darlehn dergestalt zu tilgen, daß dasselbe in spätestens 42 Jahren bei den fünfprozentigen Pfandbriefen und bei den vierundeinhalb⸗

t Zubehör, ohne daß es des Ablaufs einer Kündigungsfrist bedarf, zu verlangen: bei Zwangsversteigerungen oder

prozentigen Pfandbriefen in siebenundvierzig Jahren zum ganzen Be⸗

trage abgezahlt wird. Artikel 11.

Der Schuldner, der die in Artikel 6 bestimmten Zahlungen nicht prompt an den stse tschen leistet, hat von dem Betrage der rückständig gebliebenen Summe fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf des Vierteljahres, in dem der Rückstand getilgt wird, zu ent⸗

richten. Artikel 12.

Wegen der in den Fälligkeitsterminen rückständig gebliebenen Zahlungen und der davon zu entrichtenden Verzugszinsen kann sofort, ohne daß es des Ablaufs einer Nachfrist bedarf, Seitens der Direktion des Vereins bei Gericht ein Zahlungsbefehl nachgesucht resp. Klage

angestellt resp. vurch einen Anwalt angefertigt und verfolgt werden;

nach eingetretener Vollstreckbarkeit steht es im Ermessen der Direktion,

in das Mobiliarvermögen des Schuldners oder in das verpfändete

Grundstück Zwangsvollstreckung, resp. Zwangsverwaltung, Zwangs⸗ 3

verkauf bei Gericht nachzusuchen, zu bewirken und zu verfolgen.

Der Schuldner trägt die sämmtlichen Kosten jedes gerichtlichen

Verfahrens incl. der Vertretung der Direktion.

Der Schulduer kann eine gerichtliche Zahlungsstundung nicht ver⸗

langen.

Bei der Subhastation kann der Verein durch die Direktion oder 1

deren Vertreter mitbieten und zur Vermeidung eines Ausfalls das Grundstück ohne besondere Staatsgenehmigung für den Verein er⸗

stehen; der Verein ist aber in solchem Falle gehalten, das erstandene

Grundstück innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Publikation des

Zuschlagsbescheides gerechnet, wieder zu verkaufen.

Artikel 13. 8

Die Direktion hat auf Verlangen des Darlehnsempfängers die Verpflichtung, die Realisirung (Versilberung) der Pfandbriefe gegen Erstattung der Auslagen, namentlich der Courtage und Provision zu

vermitteln.

Artikel 14. 8

Bei der Aushändigung jedes Pfandbriefs⸗Anlehns hat der

Schuldner Fin Prozent desselben zu dem Reservefond (§§. 36 ff.) ein für alle Mal zu entrichten, er kann diese Zahlung leisten in Pfand⸗ briefen des Vereins zum Nominalbetrage, soweit jener Nominalbetrag jenes Prozent deckt.

Artikel 15.

Die Direktion ist befugt, von Zeit zu Zeit durch Einsicht der neuesten Gebäudesteuerliste resp. durch Revision der Anlehenstaxe 8 26) und des Grundstücks selbst, die sie selbst oder durch Agenten

. 10) auf Kosten des Vereins vornimmt, zu prüfen und festzustellen, ob noch das beliehene Grundstück genügende Sicherheit bietet, oder laut Art. 9 gegen den Schuldner verfahren werden müsse.

LL““ Beowilligung.

§. 25. U e Gewährung, die Höhe und die Förmli

chkeiten des Dar⸗ 8

2

lehns, sowie über die Kündigung entscheidet die Direktion, gegen deren Entscheidung hat der Darlehnssucher resp. Schuldner binnen vier-

zehn Tagen den Rekurs an den Aufsichtsrath;

verfahren unterbricht aber

Direktion. Zurückweisung.

Wird ein Pfandbriefs⸗Anlehnsgesuch definitiv so hat der Antragsteller die entstandenen baaren Auslagen zu erstatten. Prüfungs⸗ und Korrespondenzgebühren passiren weder bei Bewilli⸗ gungen noch 662

Die Grundst 1 Papiere und Akten sind Eigenthum des Vereins.

Soweit der Darlehnsnehmer sonstige Beweisstücke und Unter⸗

dieses Rekurs⸗ nicht den Lauf der Maßnahmen der

lagen seines Beleihungsantrages selbst beschafft hat, kann er, falls

sein Antrag zurückgewiesen ist, deren Rückgabe verlangen.

Kündigung. Wenn die Direktion von den Rechten (§. 24, Art. 9 und Art. 15)

ebrauch macht, kann der Schuldner gegen die Bestim d binnen vierzehn Tagen den Relars an den Caanung de

ergreifen; dieses Rekursverfahren unterbri t nahmen der Direktion. 1“

§. 26. Werthsermittelun

Der Werth des zu beleihenden Grundstüchs wird von der Direka

tion dergestalt festgesetzt, daß:

ckstaxen und alle das Anlehnsverfahren betreffenden 8

1) der fünfundzwanzigfache Betrag der vierprozentigen resp. der

8 fünfzigfache Betrag der zweiprozentigen jährlichen staatlichen Gebäude⸗

steuer mit dem zwanzigfachen kapitalisirt wird; d

2) durch zwei Sachverständige der zeitige Materialienwerth der Baulichkeiten und der Grund⸗ und Bodenwerth festgestellt wird, und

3) die Durchschnittssumme aus den Ergebnissen zu 1 und 2 ab⸗ züglich des mit zwanzig multiplizirten Durchschnittsbetrages der städtischen Grundstücksabgaben (§. 23, Litt. c.) als der zeitige Werth gilt.

Non diesem so ermittelten Werthe kann die Direktion die ersten zwei Drittel, sofern nicht die Höhe besonderer ungewöhnlicher öffent⸗ licher Reallasten oder die Lage eine Herabsetzung bis zur ersten Hälfte anräthig machen, beleihen, sie kann sich, eines oder mehrerer Agenten, um ihre Entscheidung vorzubereiten, die sie aus der Zahl der Vereins⸗ mitglieder zur Prüfung und Begutachtung der Vorlage veranlaßt (§. 10) bedienen. Städtische Grundstücke, die unbebaut und für sich belegen sind, bleiben von der Beleihung gänzlich ausgeschlossen.

Dem Darlehnssucher steht der Rekurs an den Aufsichtsrath zu, über solchen entscheidet letzterer endgültig innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen, es steht dem Aufsichtsrathe frei, ebenfalls vorher

die Aeußerung eines oder mehrerer Agenten einzuholen.

B. Von den Pfandbriefen insbesondere.

Pfandbriefe.

Der Hypothekenverein entrichtet die Darlehnsvaluta dem Dar⸗ lehnsnehmer in Vereinspfandbriefen (§. 1), zum Nominalwerthe.

Die Pfandbriefe und zwar die fünfprozentigen werden von der Direktion in Abschnitten von Mark Dreitausend oder Fünfzehnhundert oder Dreihundert und danach zu bildenden Serien ausgefertigt und ausgegeben. Dagegen werden die viereinhalbprozentigen Pfand⸗ beiöfälnu⸗ in Abschnitten à Achthundert Mark und Zweitausend Mark ertheilt.

Coupons und Talons. ““

Den Pfandbriefen werden zur Erhebung der halbjährlich zahl⸗ baren Zinsen Coupons auf fünf Jahre nach Formular B., die mit Talons (Formular C.) versehen sind, beigefügt. Eine Amortisation ausgegebener Zinscoupons findet nicht statt, ebenso wenig eine Amor⸗ tisation verlorener Talons.

Die Ausreichung der neuen Couponsserie erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Vor⸗ zeiger des betreffenden Pfandbriefes. Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktion angezeigt, und der Aushändigung der neuen Serie der Coupons widersprochen worden, so hält solche die Direktion so lange zurück, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich Wege des Prozesses unter den Parteien auf deren Kosten erledigt sind.

Die Ausfertigung der Pfandbriefe erfolgt durch die Direktion unter Mitzuziehung des Vorsitzenden und eines Mitgliedes des Auf⸗ sichtsrathes erst dann, wenn das bewilligte Darlehn für den Verein im Hypothekenbuche zu keinem geringeren Betrage ingrossirt worden ist.

Der Gesammtbetrag aller ausgefertigten Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag aller dem Verein zustehenden Hypothekenforderungen zu keiner Zeit übersteigen. 8

Die Mitglieder der Direktion und des Aufsichtsrathes sind hierfür persönlich verantwortlich.

§. 28. Einziehung und Verloosung der Pfandbriee.

Ist ein Darlehn in Folge der Kündigung des Schuldners ganz oder theilweise zurückgezahlt (Art. 7, §. 24), so wird dafür der dem Kapitalsbetrag entsprechende Nominalbetrag von Vereinspfandbriefen nebst Coupons und Talons durch den Aufsichtsrath kassirt.

Wenn die Bestände des Tilgungsfonds (§. 41) behufs Amorti⸗ sation zur Verwendung kommen, so werden die der Amortisations⸗ summe entsprechenden Pfandbriefe durch Verloosung bestimmt; die ausgeloosten Pfandbriefe werden mit dreimonatlicher Frist durch dreimalige Bekanntmachungen in den §. 8 bezeichneten Blättern den Inhabern gekündigt. Die verloosten Pfandbriefe werden beim Eingange mit dem Nominalbetrage baar bezahlt, sofern sie mit den noch nicht fälligen Coupons und Talons in coursfähigem Zustande eingeliefert sind. 1

Für fehlende Coupons wird dem Einliefernden der betreffende Betrag von der ihm zustehenden Einlösungsvaluta in Abzug gebracht.

Die Verloosung erfolgt nach Jahresgesellschaften, welche die in ein und demselben Jahre emittirten Pfandbriefe bilden und darstellen.

Die Verloosung muß in Höhe des Solls der Amortisationsraten ersolgen, und soweit diese im Rückstande sind, hat sie der Reserve⸗ fonds vorzuschießen.

Die Stückzahl der für jede betreffende Jahresgesellschaft auszu⸗ loosenden Pfandbriefe wird dergestalt bestimmt, datz jede einzelne Gattung der Appoints, soweit es möglich ist, verhältnißmäßig zur Verloosung gelangt. 1

Die ausgeloosten und eingelösten Pfandbriefe nebst Coupons und Talons werden durch den Aufsichtsrath kassirt.

Amortisation nicht eingelieferter Pfandbriefe.

Die Valuta der ungeachtet ihrer erfolgten Kündigung nicht ein⸗ gelieferten Pfandbriefe bleibt ein Jahr bis nach Ablauf der zu den⸗ selben verabreichten Couponsserie im Gewahrsam des Vereins und zu dessen Nutzen. Sofern bis dahin keine Einlieferung der Pfandbriefe erfolgt ist, wird der Kapitalsbetrag nach Abzug der nicht beigebrachten Coupons dem Königlichen Amtsgericht zu Danzig baar überliefert. Das Gericht hat demnächst die Amortisation solcher nicht eingelieferten Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben aus der bei ihm deponirten Masse zu veranlassen. bGechte des Mntbörtelsiahahesnbsbs.

Der Inhaber eines Vereins⸗Pfandbriefes hat kein Kündigungs⸗ recht, er kann nur die terminliche Zahlung der vorgeschriebenen Zinsen und zu dem Zwecke die Ausreichung und Einlösung der Zinscoupons resp. Ausreichung der Talons, sowie die Bezahlung der von der Direktion gekündigten Pfandbriefe (§. 28) fordern.

Sicherheit.

Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus demselben ent⸗

springenden Rechte ist das Vermögen des Vereins verhaftet. Peürie noeneege

Wird der Gläubiger 5* der fälligen Zinsen resp. wegen des Nominalbetrages des ihm gekündigten ausgeloosten Pfandbriefs von dem Vereine nicht befriedigt, so steht ihm die Befugniß zu, im ordent⸗ lichen Rechtswege gegen den Verein seine Befriedigung:

a. zunächst aus dem Reservefonds, b. 52 aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche der

Perein für bewilligte Darlehne erworben hat und noch eigenthümlich

8 besitzt, mittelst gerichtlicher Ueberweisung auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1822 (§. 6 Ges. Samml. S. 178 ff.) und der deutschen

CECivilprozeß⸗Ordnung §. 729 u. s. w.

nach seiner Auswahl zu suchen. 8*

Eine besondere Befugniß zur Kündigung der durch solche Ueber⸗ weisung erworbenen Hypothekenforderung steht dem Zessionar gegen den nge. nicht zu; nur alle die Rechte und Pflichten, welche dem Verein gegen das verpfändete Grundstück oder dessen Besitzer zugestanden haben, gehen auf diesen Gläubiger mit der Ueber⸗ weisung über —8 1““

§. 30. “]

Gcouponseinlösung. . Die Zahlung der Pfandbriefs⸗Zinsen durch baare Einlösung der Coupons erfolgt am 1. Juli und am 2. Januar jeden Jahres bei der

Kasse des Vereins. 1 Couponsverjährung.

Das Forderungsrecht aus den Coupons und also das Recht der Zinsenforderung erlischt, wenn die Zinscoupons innerhalb vier Jahren, vom 31. Dezember nach dem Tage der Fälligkeit des Jahres, in welches der Zahlungstag fällt, gerechnet, nicht zur Einlösung vor⸗ gelegt worden sind.

8 88 1

Die Beträge dieser verjährten Coupons fließen in den Reserve⸗ fonds (§. 36). 8 85

§. 31. Vindikation. Außer⸗ und Wiederincourssetzung. Wegen der Eigenthuensübertragung, der Vindikation, des Außer⸗ und Wiederincourssetzens der Vereins⸗Pfandbriefe finden die gemein⸗ gesetzlichen Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung.

I. Verlorene und beschädigte Pfandbriefe. 1

Verlorene oder beschädigte Pfandbriefe werden in Gemäßheit der gesetzlichen Serwasben amortisirt. 1“

Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesent⸗ lichen Merkmale der Aechtheit und Identität, z. B. die Bezeichnung der Serie, der Nummer, des Kapitalsbetrages, der Unterschrift, noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach dem Gesetze vom 4. Mai 1843 (Ges.⸗Samml. S. 177) gegen Erstattung der Auslagen, einschließlich der Schreibgebühren, und zwar unter der⸗ selben Nummer durch die Direktion und den Aufsichtsrath (s. §. 27) umgefertigt.

8 IVv. Von den Fonds des Vereins.

Die Fonds des Vereins sind:

1) der Betriebsfonds, 2) der Zinsenfonds, 3) der Reservefonds, 4) der Tilgungsfonds. 8 §. 34. 111“ Betriebsfonds.

Der Betriebsfonds wird gebildet: 1 .

a. durch die von den Mitgliedern beim Eintritt in den Verein gezahlten Eintrittsgelder (s. §. 3) und jährlichen Beiträge (§. 4);

b. durch das Viertel Prozent, welches der Darlehnschuldner jähr⸗ lich über den Betrag der dem Pfandbriefs⸗Inhaber zugesicherten Jahreszinsen entrichtet (§. 24, Art. 6); 8

c. aus den Provisionen bei Vermittelungen (s. §. 22);

d. durch die von seinen Beständen gewonnenen Zinsen. .

Aus diesen Einnahmen (§. 34 a. b. c. d.) werden sowohl die hasfenen jährlichen Verwaltungskosten als auch die Einrichtungskosten

estritten.

Uebersteigen die Jahresbestände dieses Fonds die Ausgaben, so wird der überschießende Betrag dieses Fonds in den Reservefonds (§. 36 b.) abgeführt. Dieser Betriebsfonds ist Eigenthum des Ver⸗ eins, über die Verwendung desselben steht lediglich dem Aufsichtsrathe die endgültige Bestimmung zu.

§. 35. Zinsenfonds. 1

Der Zinsenfonds wird gebildet durch die Jahreszinsen, welche die Pfandbriefs⸗Schuldner nach §. 24, Art. 6, zahlen. Aus diesem werden die Coupons der emittirten Pfandbriefe eingelöst. Die Beträge der verjährten Coupons fließen in den Reservefonds, des⸗ gleichen die Zwischenzinsen, soweit solche von den Beständen der Zinsenfonds⸗Einnahmen bis zu den Einlösungen der Coupons er⸗ wachsen (siehe §. 36). 8 26

Reservefonds.

Der Nletnezggg bildet sich:

a. aus dem Beitrage von Einem Prozent, den jeder Darlehns⸗ nehmer (s. §. 24, Art. 14) ein für allemal zu entrichten hat;

b. aus den Ueberschüssen des Betriebsfonds (§. 34); 3

c. aus den Verzugszinsen und Konventionalstrafen (§. 24, Art. 7, 11); 6 389) aus den Beträgen nicht abgehobener und verjährter Coupons

.30);

e. aus allen außerordentlichen Einnahmen des Vereins;

f. aus den Zinsen seiner Bestände; 8

g. aus den Zwischenzinsen, die von den nach Art. 6 §. 24 viertel⸗ jährlich pränumerando gezahlten Zinsen bis zu ihrer Verwendung gewonnen werden. 8 8

8 · 3 7 3

Der Reservefonds hat die Bestimmung:

a. Ausfälle, welche der Verein an Kapital, Zinsen erleidet, zu decken;

b. dem Betriebsfonds, sofern er zur Deckang der Jahrcsausgaben nicht ausreicht, Vorschüsse zu machen;

c. die ausbleibenden Zinsen, Amortisations⸗ und Verwaltungs⸗ kosten⸗Beiträge vorzuschießen.

und Kosten

Der Reservefonds ist Eigenthum des Vereins, über ihn hat ledig⸗ lich der Aufsichtsrath die endgiltigen Bestimmungen zu erlassen.

§. 39.

Austretende Vereinsmitglieder haben nicht das Recht, aus dem Betriebs⸗Zinsen⸗ und Reservefonds eine Herauszahlung, sei es auch nur eines Theiles derselben, zu fordern.

§. 40.

Wenn der Reservefonds zehn Prozent der noch bestehenden Hypo⸗ thekenforderungen des Vereins übersteigt, und wenn die jährlichen Zinsen des Reservefonds die sämmtlichen Betriebskosten decken können, und so lange diese Zinsen unter diesen Bedarf nicht sinken, ist der Aufsichtsrath befugt, von der Erhebung des nach §. 24, Art. 6 zu den Verwaltungskosten bestimmten ein Viertel Prozent entweder ganz Abstand zu nehmen oder dieses Viertel Prozent angemessen zu ver⸗ mindern.

Diejenigen Summen, welche dem Kapitale nach die besagten zehn Prozent im Reservefonds übersteigen, sollen nicht in zinstragenden Effekten angelegt, sondern in erster Linie bankmäßig im Wechsel⸗ und Lombardverkehr nach den Grundsätzen der Reichsbank zur Förderung und Erleichterung des persönlichen Kredits der Grundbesitzer, die dem Vereine angehören, nach den vom Aufsichtsrathe zu erlassenden Be⸗ stimmungen, durch die Direktion angelegt und verwaltet werden.

§. 41. Tilgungsfonds.

Der Tilgungsfonds wird gebildet durch die drei Viertel Prozent, welche die Darlehnsschuldner jährlich in den Jahreszinsen (§. 24, Art. 6) entrichten, sowie aus den Zinsen seiner Bestände. Aus diesem Fondd werden die Pfandbriefe periodisch halbjährlich nach §. 28 im Wege der Verloosung baar getilgt.

. 42.

Der Tilgungsfonds ist beftkenn die in jedem Jahre emittirten Pfandbriefe (Art. 10, §. 24) zu amortisiren, und zwar die fünf⸗ prozentigen Pfandbriefe in Fet beas zweiundvierzig Jahren, die viereinhalbprozentigen in spätestens siebenundvierzig Jahren.

Um den periodisch amortisirten Betrag mindert sich die Schuld, und wird dies dem betreffenden Grundstücke in einem besonderen Amortisationsconto laufend zugeschrieben.

Sobald einem Grundstücke zwanzig Prozent oder mehr des auf dem Grundstücke eingetragen stehenden Pfandbriefkapitals gut geschrieben sind, kann der Schuldner über diesen gutgeschriebenenen Betrag verfügen, wie es ihm bei Kündigungen der Art. 7, §. 24, ge⸗

attet.

Solche Operationen ändern nichts in der Pflicht, drei Viertel Prozent vom ursprünglichen Pfandbriefs⸗Kapitale zur Amortisation weiter bis zur völligen Tilgung der Schuld zu entrichten.

Dersemige Schuldner, der bei eigener Kündigung das ganze Dar⸗ lehn 4 rückzahlt, erhält dann den ihm gutgeschriebenen Betrag baar zurückgezahlt.

§. 43.

Die Bestände des Betriebsfonds und des Reservefonds werden, nach Maßgabe der in §. 40 bestimmten Ausnahmen, von der Direktion zinsbar entweder in inländischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren, in inländischen Pfandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe des Vereins, zu Gunsten des Vereins angelegt.

8 v

V. Aenderung des Statuts. §. 44. 1111““ Ahbänderungen des Statuitititis.

Eine Aenderung des Statuts kann nur zufolge eines i besonders dazu anberaumten außerordentlichen Versammlung der Generaldeputation gefaßten Beschlusses mit landesherrlicher Genehmi⸗ gung erfolgen.

Der Beschluß erfordert die Zustimmung von wenigstens sieben Mitgliedern der gesammten Generaldeputation (§. 14) und die des Aufsichtsrathes wie der Direktion. 94

3 Auflösung des Vereinins.

Eine Auflösung des Vereins kann nur zufolge eines in einer dazu anberaumten außerordentlichen Versammlung der General⸗ deputation gefaßten Beschlusses mit landesherrlicher Genehmigung er⸗ folgen. Der Beschluß erfordert die einstimmige Zustimmung des voll⸗ zähligen Aufsichtsrathes und die Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern der Generaldeputation (§. 14).

Liquidationsverfahren. 8

Tritt die Auflösung ein, so erfolgt das Liquidationsverfahre durch die Direktion; dieselbe hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen des Vereins einzuziehen (ecfr. Art. 9, §. 24), das Vermögen des Vereins zu versilbern und dann die Pfandbriefe, die noch zirkuliren, aufzukündigen und einzulösen. Das nach Berichtigung aller Schulden aus den Beständen des Betriebs⸗ und Reservefonds übrig bleibende reine Vermögen stellt das zu vertheilende Vereins⸗ vermögen dar, und wird dieses unter diejenigen Mitglieder des Vereins, welche zur Zeit dessen Hypothekenschuldner sind, pro rata ihrer Ka⸗ pitals⸗Hypothekenschuld vertheilt.

Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist der Generaldeputation von der Direktion nach den im gegen⸗ wärtigen Statut für deren Konvokation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen.

Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht mit zum Aufsichtsrathe gehörigen, Deputirten ertheilte Decharge befreit die Direktion und den Aufsichtsrath den Mitgliedern des Vereins gegen⸗ über von allem und jedem ferneren Nachweise, sowie von jedem An⸗ spruche wegen der erfolgten Liquidation. Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Versammlung der Generaldeputation kein bei der Verwaltung unbetheiligter Deputirter erschienen ist und sich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Versamm⸗ lung der Generaldeputation wiederholt hat.

5*.

8

eine Versammlung

Formular A. Unkündbarer Pfandbrief (nicht konvertirbar) 1 9,81 des Danziger zu Danzig 70

Pfandbrief über .. . . Mark, verzinslich mit fünf Prozent jähr⸗ lich, als Schulddokument ausgefertigt für den Inhaber, sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der Zinsen auf Grund einer Hypotheken⸗ forderung von gleichem Betrage, unter Verhaftung des gesammten Vermögens des Danziger Hypothekenvereins, unkündbar von Seiten des Inhabers, einlöslich von Seiten des Hypothekenvereins nach In⸗ halt des durch den Allerhöchsten Erlaß bestätigten Statuts.

Das Kapital wird mit jährlich drei Viertel Prozent amortisirt, so daß dieser Pfandbrief in spätestens zweiundvierzig Jahren zur Ein⸗ lösung mit dem baaren Nominalbetrage gelangt, sofern er nicht schon früher ausgeloost, gekündigt und eingelöst ist.

Danzig, den I 8

Für den Danziger Hypotheken⸗Verein.

(Trockenes Siegel.)

8 Fpormular . Unkündbarer Pfandbrief. G11u““

Pfandbrief über. Mark, verzinslich mit viereinhalb Prozent jährlich, als Schulddokument ausgefertigt für den Inhaber, sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der Zinsen auf Grund einer Hypo⸗ thekenforderung von gleichem Betrage, unter Verhaftung des ge⸗ sammten Vermögens des Danziger Hypothekenvereins, unkündbar von Seiten des Inhabers, einlöslich von Seiten des Hypothekenvereins nach Inhalt des durch Allerhöchsten Erlaß bestätigten Statuts.

Das Kapital wird mit jährlich drei Viertel Prozent amortisirt, so daß dieser Pfandbrief in spätestens siebenundvierzig Jahren zur Einlösung mit dem baaren Nominalbetrage gelangt, sofern er nicht schon früher ausgeloost, gekündigt und eingelöst ist.

Danzig, den .1ö“ Für den Danziger Hypothekenverein.

(bcdrockenes Siegel.)

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1 zu dem Pfandbriefe des Danziger 8 8 8 No

Hypothekenvereins [1I 6 (geschrieben ..

1&L Mark) mu. Prozent Zinsen. Inhbaber dieses empfängt die halbjährigen Zinsen des oben be⸗ zeichneten Pfandbriefs mit ark t

2 EAI111““ Anflösung des Vereins.

e... q ium bei der Kasse des Danziger Hypotheken⸗

Vereins oder dessen Agenten vom Direktion des Danziger -e (Trockenes Siegel.) 88

Ih;. reins.

Ausfertigungs⸗Nummer 1 Buchhalter.

———

Dieser Coupon verzährt in vier Jahren 8 Jahres nach dem Tage der Fälligkeit, in welches fällt, an gerechnet. 88 8 8

Formular C.

11I11“ 8 111““ WW Pfandbriefe des Danziger Hypotheken⸗Vereins L .No , I

q1I1“ . 88 L . EEöE“ eeeeeeö11—*; 1

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d; . Prozent Zinsen. mihteät, —— Allerhöchsten Erlaß bestätigten Statuts des ziger Hypotheken⸗ Vereins die für den vorstehenden Pfandbrief neu Zins⸗ coupons für fünf Jahre vom 18 biii 18.. Eine Amortisation verlopener Talons findet nicht statt. des Daͤnziger Hypotheken⸗Vereins.

Der Vorzeiger 72 Talons erhält in

vom 31. Dezember des der Zahlungstag

4 8