1“ 1u.“ 8 “ 8
des Handels⸗Ministeriums das Bedürfniß nach einer möglichst b sichtlichen Darstellung über das in den Staatseisenbahnen investirte Staatsvermögen innerhalb des Budgets und der Rechnungsabschlüsse, sowie die seither mehrfach besprochene Frage in Betreff der Speziali⸗
sirung der einschlägigen Kreditoperationen mittelst Aufnahme eines besonderen Eisenbahnanlehens zur Erörterung gebracht... Ueber den
Bau der Arlbergbahn entnehmen wir dem Berichte, daß derselbe im Laufe des Jahres 1881 zur vollen Entwickelung gebracht ist. Der Vollendungstermin für die Strecke Innsbruck⸗Landeck wurde nun⸗ mehr für den 1. Juli 1883 festgesetzt. Der Arlberg⸗ Tunnel soll nach dem Bauvertrage im Herbste 1885 dem Betriebe übergeben werden können, es sei jedoch nach den heutigen e mehr als wahrscheinlich, daß der Tunnelbau schon viel
üher vollendet sein werde. Aus diesem Grunde sei auch der Ge⸗ danke, während der Zeit, welche nach den älteren Annahmen zwischen der Vollendung der Tagstrecken und der Vollendung des Arlberg⸗ Tunnels lag, über den Arlberg einen Achstransport zu organisiren, fallen gelaffen, und zwar um so mehr, als diese Maßnahme mit erheblichen Opfern verbunden gewesen wäre. Für die Fertigstellung der offenen Bahn⸗ strecken zwischen Landeck und Bludenz bleibt das Jahr 1884 in Aussicht
genommen. Der Arbeitsfortschritt im Sohlenstollen des Arlbergtunnels
vom Beginn der Arbeit, 24. Juni 1880, bis 31. Dezember 1881 wird auf der Ostseite bei St. Anton (Stoßbohrsystem) mit 1857,8 m, auf der Westseite bei Langen (Drehbohrsystem) mit 1362,3 m angegeben. Die Gesammtausgaben für den Bau der Arlbergbahn betrugen am Schlusse des Jahres 1880 783 108 Fl. 70 Kr., am Schlusse des Jahres 1881 5 405 457 Fl. 71 Kr. 81 verausgaben sind demnach noch im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1880, nach welchem der Bau mit dem Betrage von 35 600 000 Fl. durchzuführen ist, 30 194 542 Fl. 29 Kr.
über⸗
Industrie und zum
Berlin, 31. August 1882.
XXIII. Hauptversammlung des Vereins deutscher Ingenieure in Magdeburg. Der Sitzung des ersten Tages, über welche bereits berichtet worden, folgte ein von über 300 Per⸗ sonen besuchtes Festmahl in den Räumen der Harmonie⸗Gesellschaft und ein Abendfest im „Herrenkrugr.
Die zweite Gesammtsitzung am Dienstag, den 29. August, war ausschließlich wissenschaftlichen Vorträgen gewidmet. Zuerst sprach Hr. Fabrikdirektor Lach über die hervorragenden Fortschritte auf dem Gebiete der Zuckerfabrikation in den letzten zehn Jahren. Der Vor⸗ tragende führte zuerst aus, welche Anstrengungen gemacht worden, um die Knochenkohle bei der Filtration der Zuckersäfte entbehrlich zu machen, sprach dann über Melasse⸗Entzuckerung und gab ein detaillirtes Bild des Substitꝛtions⸗ und Strontian⸗Verfahrens an der Hand von Zeichnungen und Proben. Zum Schluß bemerkte der Redner, daß wirklicher Fortschritt in der Zuckerfabrikation eigentlich darin bestehe, keine Melasse bei der Fabrikation mehr zu erhalten, und daß es im Bereiche der Möglichkeit liege, dieses Ziel in der Zukunft zu erreichen. — Hr. Maschinenfabrikant R. Wolf (Buckau) berichtete über die Fortschritte in der Tiefbohrtechnik während der letzten Jahrzehnte. Zur Vorbereitung auf den in Aussicht genommenen Besuch der Staßfurter Werke gab Hr. Bergrath Schreiber eine Schilderung der Lagerungsverhältnisse der Staßfurter Salze, deren muthmaß⸗ liche Entstehung und deren Verwendung in der inländischen Export erläuternd. Der Nachmittag führte die Festtheilnehmer nach Staßfurt, wo die großartigen unterirdischen Baue und die deren Erzeugnisse verarbeitenden Fabriken besichtigt wurden. u 3
Der Mittwoch war wiederum ausschließlich den Vereinsgeschäften
11“ * . 8.
Deutschlands. Ueber letzteren Gegenstand erstattete Hr. Professor Intze⸗
Aachen einen ausführlichen Bericht. b Damit war der geschäftliche Theil der XXIII. Hauptversamm⸗
lung geschlossen. Für den Nachmittag war eine Besichtigung der großen
industriellen Werke in Magdeburgs Vorstädten, in Neustadt, Buckau
und Sudenburg in Aussicht genommen.
Der silberne Hochzeistag Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Kron⸗ prinzessin (25. Januar 1883) soll durch Gründung eines Waisenhauses für Kinder verstorbener Königlicher, kommunaler und privater Forstbeamten ein Gedenktag für ewige Zeiten bleiben, und sind demzufolge mittelst Aufrufs vom 6. Mai d. J. alle Wald⸗ und Jagdfreunde zu Beiträgen aufgefordert worden, welche an den Geheimen Rechnungs⸗Rath Nitschke im Mi⸗ nisterium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten (Leipziger⸗Platz Nr. 7 hierselbst) erbeten werden. Obwohl inzwischen schon eine nicht geringe Summe gesammelt ist, so wird in Rücksicht darauf, daß ein bedeutendes Grundkapital erforderlich, die Bitte um weitere Beiträge erneut mit dem Wunsche, daß sich noch recht viele Wohlthäter finden möchten, welche durch Schenkungen, Legate, Vermächtnisse ꝛc. das Waisenhauswerk zu fördern bereit wären.
Die Truppentheile der Garde⸗Kavallerie⸗Divi⸗ sion sind, soweit sie nicht an den Manövern der Infanterie Theil nehmen, heute früh in das Manöverterrain bei Teltow ausgerückt. — Die Infanterie⸗Truppentheile werden morgen die Garnison verlassen.
Die ersten öffentlichen unentgeltlichen Winterkurse in der neuesten
— Reichs⸗Kursbuch. Bearbeitet im Kursbureau des Reichs⸗ Ausgabe Nr. 6. September⸗Oktober. — uns vorliegende letzte Sommer⸗Ausgabe enthält die bis zum 15. Oktober zültigen Fahrpläne, an welchem Tage, wie bekannt, die Winterfahrpläne in
Postamts. 1882.
Berlin. Julius Springer. Preis 2 ℳ — Die
aft treten.
Plymouth, 30. August. (W. T. B.) Der Hamburger Post⸗
dampfer „Teutonia“ ist hier eingetroffen.
Kommissionen, unter deren
gewidmet. Dem Rechnungsbericht folgten diejenigen der verschiedenen Arbeiten die meinerem Interesse sind: Die Prüfung der Industrieschutzgesetze (Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutz) und deren Handhabung; Prü⸗ fung, der vom Verein im Jahre 1875 aufgestellten Normalien für ußeiserne Flantschen⸗ und Muffenröhren; Aufstellung von Normen ür Versuche an Dampfmaschinen und Dampfkesseln, insbesondere zu dem Zweck, um für Geschäftsabwickelungen in dieser Richtung feste Grundlagen der Beurtheilung zu schaffen; Normen für die Gebühren gerichtlicher Sachverständiger; Bessere Ausnutzung der Wasserkräfte
folgenden von allge⸗
(Alexander⸗
Schnellschrift (Steno⸗Tachygraphie) beginnen am Freitag, den 1. September, Abends 8 ¼ Uhr, im Königstädtischen Casino und Holzmarktstraßen⸗Ecke) und 6. September, Abends 8 ½ Uhr, in dem Lokal des Vereins junger Kaufleute (Rosenthalerstr. 38)
ginn daselbst entgegengenommen.
am Mittwoch, den
Anmeldungen werden kurz vor Be⸗
Hr. Hof⸗Musikdirektor Bilse wird am 16. September im Konzerthause mit einem neu zusammengestellten Orchester seine beliebten Konzerte wieder beginnen.
register nimmt an:
Preußischen Ktaats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. effentlich er Anzeiger. 1
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ die Königliche Expedition des Beutschen Reichs-Anzeigers und Königlich
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. . Su hastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
—
89 u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
und Grosshandel. . Verschiedene Bekanntmachungen. .Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. Familien-Nachrichten.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken 6
7 1
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen⸗Bureaux.
X.
8 Subbastationen, Aufgebote, Vor⸗ 8 ladungen u. bergl.
1878711 Oeffentliche Zustellung.
Der Gastwirth und Steinbrecher Caspar Wicke
zu Rengershausen, vertreten durch Rechtsanwalt Frieß zu Cassel, klagt gegen
1) die Wittwe Marie Freudenstein, geborne Sie⸗ bert, zu Dittershausen,
2) die Ehefrau des Fabrikarbeiters Ferdinand Mackmar, Anna Catharine, geb. Siebert, zur Zeit unbekannt wo? abwesend,
3) den Handelsmann Moses Katzenberg zu Gur⸗
agen, aus Darlehn und Schuld⸗ und Pfandverschreibung vom 8. Januar 1853 mit dem Antrage: 1 die Beklagten unter Anerkennung des Pfand⸗ rechts des Klägers an dem Grundstücke Litt. A.
Nr. 109 a., nach neuer Bezeichnung Bl. 7
Nr. 59, Wohnhaus mit Kuhstall unter einem
Dach nebst Hofraum 67 qm und Bl. 7 Nr. 60,
Hanusgarten 2,08 am, wegen seiner Forderung von 145 Thlr. = 435 ℳ nebst 5 % Zinsen seit 8. Januar 1879 zu verurtheilen, den Pfand⸗ verkauf der qu. Grundstücke wegen dieser Forde⸗ rung geschehen zu lassen,
und ladet die Beklagte zu 2 oben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Cassel auf den 22. Dezember 1882, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage bekannt gemacht. 8 11“
Cassel, den 26. August 1882. 8
Ee111X“ Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. III. Civilkammer.
Dceffentliche Zustellung. Der Gastwirth Strehlau zu Krupoczyn, vertreten durch den Justiz⸗ Rath Apel von hier, klagt im Wechselprozesse gegen den früheren Besitzer Wilhelm Subehs unbekannten Aufenthalts, wegen einer Theilwechselforderung aus dem Wechsel vom 19. März 1880 über 1500 ℳ mit dem Antrage, den Verklagten zur Zahlung von 300 ℳ nebst 6 % Zinsen seit dem 20. März 1880 kostenlästig zu verurtheilen und das Urtheil für vor⸗ läufig vollstreckbar zu erklären und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Schwetz auf den 23. Oktober 1882, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. v. Studzienski, Sekretär, Gerichtsschreiber des Königlichen Amts⸗ gerichts.
1377861 Oeffentliche Ladung. In der Zusammenlegungssache von Oldendorf i von der Wittwe Krebs, Emilie, geb. Hillebrand, zu Oldendorf, und deren Söhnen Adalbert Eduard unnd Wilhelm Krebs daselbst gegen das Urtheil der unterzeichneten Behörde vom 14. Februar 1882 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, und ist v5827 Folhe gegeben. Zur weiteren Instruktion desselben, sowie zur Vorlage des Gutachtens zweiter Instanz und zum Abschluß der Instruktion ist von dem In⸗ struenten, Regierungs⸗Rath Rohde dahier, ein Ter⸗ min auf den 19. Oktober d. J., Vormittags 8 Uhr, in das Gasthaus „Zum Rathskeller“ in Oldendorf anberaumt, zu welchem in Gemäßheit der * 88 59 und 186 der Deutschen Civil⸗Prozeßordnung 1 mitbetheiligten, in Amerika abwesenden Gebrüder 8 Wilhelm und Johann Conrad Dietrich ebs unter Hinweisung auf die gesetzlichen Rechts⸗ nachtheile im Falle des Nichterscheinens und unter Jerwarnung vor den ihnen eventuell zur Last fallen⸗ den Prozeßkosten öffentlich vorgeladen werden. Cassel, den 28. August 1882. Königliche General⸗Kommission.
Pomme.
18788] Oeffentliche Zustellung.
Der Schneider Martin Moiwitz zu Groß Motz⸗ wethen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Kuwert in Tilsit, klagt gegen seine Ehefrau Maria Moiwitz, geb. Tressat, unbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗
scheidung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu;
trennen, die Beklagte für den allein schuldigen Theil zu erklären und ihr die Kosten aufzuerlegen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Tilsit 8p den 19. Dezember 1882, Vormittags 9 Uhr,
mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser 81 der Klage bekannt gemacht. Tilsit, den 23. August 1882.
Schliewen, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
137890] Oeffentliche Zustellung.
Die Frau Auguste Lamprecht, geb. Gringel, in Danzig, Brandstelle Nr. 3 Thüre 12, vertreten durch den Rechtsanwalt Mallison, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann, den Tischler Johann Lamprecht, welcher seinem Aufenthalte nach unbekannt ist, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien be⸗ stehende Band der Ehe zu trennen und den Be⸗ klagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Danzig
auf den 1. Degenhen 1888, Vormittags r, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 1
Danzig, den 24. August 1882.
Adolph, Gerichtsschreiber des König g
Kaiserliches Landgericht Straßburg. [37872] Oeffentliche Zustellung. ’
In Sachen des Carl Seyder, Eigenthümer, in Straßburg wohnhaft, Kläger, gegen: 1) Albert Emil Dallanger, Privatier, fruͤher in Straßburg wohn⸗ haft, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthalts⸗ ort abwesend, und 2) dessen gewerblose Ehefrau Charlotte Luise, geborne Molhusidère, in Straßburg, Beklagte, hat Kläger folgenden Antrag gestellt:
Es gefalle dem Kaiserlichen Landgerichte, die Be⸗ klagten solidarisch zu verurtheilen, an Kläger 552 ℳ 04 ₰ mit gesetzlichen Zinsen zu bezahlen, den wischen Parteien bezüglich der Wohnung Kronen⸗ urgerstraße Nr. 36 bestehenden Miethvertrag zu Gunsten des Klägers für aufgelöst zu erklären, die Beklagten sofort zur Räumung der Lokalitäten zu verurtheilen, den Beklagten solidarisch die Kosten zur Last zu legen und das ergehende Urtheil eventuell gegen Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu er⸗
ären.
Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist die Sitzung der II. Eivilkammer des Kaiserlichen Landgerichts dahier vom 3. Oktober c. ormit⸗ tags 9 Uhr, anberaumt und die Einlassungsfrift auf vierzehn Tage abgekürzt worden.
Beklagter wird zu diesem Termine mit der Auf⸗ sorderung giladen, einen bei dem Kaiserlichen Land⸗ gerichte dahier zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.
Straßburg, den 24. August 1882.
Der Landgerichtssekretär:
8 Gielsdorf.
Aufgebot.
Civ.⸗Nr. 16 916. Die Wittwe des Oberlehrers Johann Welti, Rosa, geb. Weißenbach, in Bremgarten (Schweiz), hat das Aufgebot des Bad. 35 Gulden⸗Looses Serie 7487 Nr. 372 844, dessen Verlust glaubhaft gemacht wurde, beantraggt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert,
spätestens in dem auf den 15. Oktober 1886,
Vormittags 9 Uhr, vor dem Großh. Amtsgerichte hierselbst anberaumten Termine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Karlsruhe, 8. August 1882. GHlerichtsschreiberei Großh. Amtsgerichts.
W. Frank.
31992] Aufgebot.
Der Rechtsanwalt Poetsch zu Krotoschin als Vor⸗ mund nachstehender abwesenden, ihrem Aufenthalte nach unbekannten Personen:
a. des Martin Schweitzer, eines Sohnes der bereits verstorbenen zu Hellefeld hiesigen Kreises wohn⸗ haft gewesenen Johann und Martha, geb. Dreher, Schweitzerschen Eheleute, geboren zu Hellefeld am 27. August 1822, 1
der Anna Marie Schweitzer, einer Tochter der⸗ selben Eltern, geboren zu Hellefeld am 12. Sep⸗ tember 1812,
. der Anna Catharina Schweitzer, einer Tochter derselben Eltern, geboren zu Hellefeld am 3. Ja⸗ nuar 1817,
des Wilhelm Schweitzer, eines Sohnes derselben e geboren zu Hellefeld am 24. September 1829,
. des Johann Leopold, eines Sohnes der bereits verstorbenen, zu Hellefeld hiesigen Kreises wohn⸗ haft gewesenen Michael und Christine, gebore⸗ nen Dreher Leopoldschen Eheleute, geboren zu Hellefeld am 1. Oktober 1825,
hat die Todeserklärung derselben beantragt.
Die ad a. bis d. benannten Personen sind vor länger als 30 Jahren mit ihren Eltern nach Ruß⸗ land ausgewandert, ohne daß seitdem Nachrichten über ihren Aufenthalt bekannt geworden sind.
Der Johann Leopold soll vor länger als 20 Jahren in die Fremde gegangen sein, ohne bisher Nachricht von sich gegeben zu haben.
Das Vermögen der Geschwister ets beträgt je 112 ℳ und das des Johann Leopold 180 ℳ, welches ihnen aus der hierselbst verwalteten Catha⸗ rina Etterschen Nachlaßmasse V. 57/80 zugefallen ist.
Es werden die vorgedachten vier Geschwister Schweitzer und der Johann Leopold, sowie deren Rechtsnachfolger hiermit zu dem
am 28. April 1883, Vormittags 11 Uhr, vor dem Amtsgerichts⸗Rath Kasel im Zimmer Nr. 5 anstehenden Termine unter der Verwarnung vorge⸗ laden, daß die Verschollenen selbst für todt erklärt, ihr Nachlaß dem landesherrlichen Fiskus zu seiner Disposition verabfolgt werden wird, und die nach ge⸗ schehener Präklusion sich erst meldenden Erben alle seine Handlungen anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann noch von der selcboft vorhanden, zu begnügen verbunden sein ollen.
Krotoschin, den 4. Juli 1882.
Königliches Amtsgericht.
— 9 1b. Aufgebot.
Der Colon Gottlieb Kelle, Nr. 17, Häverstädt, hat das Aufgebot der folgenden Grundstücke
Flur 49 Parzelle 267, Unter der Waterfuhr, 16 a 35 qm groß, Flur 49 Parzelle 356, Am Baueracker, 08 a 35 qlm groß, der Katastral⸗Gemeinde Häverstädt, beantragt.
Es werden hierdurch Alle, welche Eigenthums⸗ rechte oder anderweite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende Real⸗ rechte an diese Grundstücke zu haben vermeinen, auf⸗ gefordert, ihre Rechte und Ansprüche an die oben —— Grundstücke spätestens bis zum Aufgebots⸗ ermine
den 13. Dezember 1882, Mittags 12 Uhr, vor hiesigem Königlichen Amtsgerichte, Zimmer
“ 11“ “ ö1.4“
Wird v
Nr. 22, geltend zu machen, widrigenfalls sie mit
ihren Ansprüchen und Rechten an die Grundstücke
ausgeschlossen, und die Anlegung eines neuen Grund⸗
buchblattes der Grundstücke für den Antragsteller
erfolgen wird.
Minden, den 26. August 1882. 8 Königliches Amtsgericht
1e1sol Oeffentliche Ladung.
Nachdem der Handelsmann Salomon Steinfeld
und dessen Ehefrau Jettchen, geborne Strauß, in Josbach, die Eintragung des als Gemeindsgüter katastrirten, in der Gemarkung von Josbach be⸗ legenen Grundeigenthums, als: ad A. 515 b. 3 ½ Ruthen, als Theil des neu ver⸗ messenen Grundstücks Kartenbl. 13, Parz. 79, 3 Ar 14 Qmtr. Hofraum auf der Huͤhnerbach, unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Josbach beantragt haben, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Aufgebotstermin bis zum 6. Dezember 1882, Vormittags 10 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri⸗ genfalls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Be⸗ sitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch einge⸗ tragen werden wird, und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel⸗ dung eingetragen sind, verliert. 1 Rauschenberg, am 26. August 1882. Königliches Amtsgericht. Amelung. öffentlicht: 1 Finkelde, Gerichtsschreiber.
[377891
Die Katharina Zephir, Ehefrau des Steuer⸗ Exekutors Arnold Grebel zu Coblenz, vertreten durch Rechtsanwalt Müller, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung, und ist Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz auf den 28. November mittags 9 Uhr, bestimmt.
Coblenz, den 29. August 1882.
Heinnicke, Gerichtsschreiber des Königlichen Landg
[24492]
Der Wirth Jacob Bobekat, ,22 wohnhaft in Meszehnen, Kreis Niederung, ist seit dem Jahre 1843 oder 1844 in einem Alter von 37 oder 38 Jahren verschollen. Auf Antrag der Losmann Christian und Maria, geb. Bobekat — Baltruweitschen Ehelcute aus Groß Girratischken wird der Wirth Jacob Bobekat aufgefordert, sich spätestens in dem am 21. März 1883, Vormittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 1 des hiesigen Amtsgerichts anbe⸗ raumten Termine schriftlich oder persoͤnlich zu melden, widrigenfalls er auf Antrag für todt erklärt werden wird. Heinrichswalde, den 22. Mai 1882. Königliches Amtsgericht.
rlin: Verlag der Expedition (Kessel.) MDruck: W. Elsner.
Drei Beilagen
E
inschliehlich Börsen⸗Beilage)
I““
..“ Oeffentliche Bekanntmachung.
1882, Vor⸗
Bekanntmachung.
1“
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußische
No. 204.
ste Beilage
2.
1882.
Königreich Preußen.
erium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
1 Verfassungsstatut der Königlichen technischen Hochschule zu Berlin.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Die technische Hochschule zu Berlin hat den Zweck, für den technischen Beruf im Staats⸗ und Gemeindedienst, wie im indu⸗ striellen Leben die höhere Ausbildung zu gewähren, sowie die Wissen⸗ schaften und Künste zu pflegen, welche zu dem technischen Unterrichts⸗ gebiet gehören.
Die technische Hochschule ist dem Minister der geistlichen ꝛc. An⸗
elegenheiten unmittelbar unterstellt.
An der technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen: 9) für Architektur; 2) für Bau⸗Ingenieurwesen; . 1 3) für Maschinen⸗Ingenieurwesen mit Einschluß des Schiffs⸗ baues;
4) für Chemie und Hüttenkunde;
5) allgemeine Wissenschaften, insbesondere für Mathematik und
aturwissenschaften.
Es bleibt dem Minister vorbehalten, sowohl die Anzahl dieser Abtheilungen, wie auch die ihnen überwiesenen Disziplinen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu vermehren.
„Neben den Abtheilungen besteben Werkstätten und Versuchs⸗ stationen zur Förderung L technisch⸗wissenschaftlicher Zwecke.
Mit den Vorträgen in den einzelnen Disziplinen sind je nach dem Bedürfniß des Unterrichts praktische Uebungen in den Zeichen⸗ sälen, oder in den Laboratorien, Werkstätten und Versuchsanstalten, 1“ in den Sammlungsräumen und bei Exkursionen verbunden.
§. 4.
Der Unterricht ist nach Jahreskursen geordnet. Ausnahmsweise erstreckt sich die Unterrichtsertheilung nur auf einen Theil des Jahres. Ferien finden statt vom 1. August bis 1. Oktober, sowie zu Weih⸗ nachten und Ostern auf je 14 Tage.
Das Verzeichniß der Vorträge und Uebungen ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kursus 3 zu machen.
Den Studirenden steht die Wahl derjenigen Vorträge und Uebungen, an welchen sie Theil nehmen wollen, frei. Doch werden von jeder Abtheilung Studienpläne aufgestellt, deren Innehaltung den bei ihr eingeschriebenen Studirenden empfohlen wird. Die Zulassung zu solchen Vorträgen und Uebungen, welche zu ihrem Verständniß die vorherige Absolvirung anderer, vorbereitender Unterrichtsgegen⸗ stände voraussetzen, kann von der vorgängigen Theilnahme an den letzteren abhängig gemacht werden.
II. Von den Lehrkräften der technischen Hochschule. Der Unterricht wird von Professoren und Dozenten ertheilt. Zur Unterstützung beider werden nach Bedürfniß Assistenten, und zur Lei⸗ tung von Werkstätten und Versuchsftationen, soweit sie nicht den Do⸗ zenten selbst übertragen wird, geeignete Techniker bestellt. Die etatsmäßigen Professoren werden vom Könige ernannt.
§. 7. Außer den Professoren und Dozenten haben die bei einer Abthei⸗
lung der technischen Hochschule habilitirten Privatdozenten das Recht,
Vorlesungen und Uebungen abzuhalten.
Die Gesuche um Habilitation sind bei derjenigen Abtheilung Fheafeichen. in deren Unterrichtsgebiet der Nachsuchende zu lehren gedenkt.
Ueber die Zulassung beschließt die Abtheilung auf Grund der Vorschriften, durch welche die, für die Habilitation bei der be⸗ treffenden Abtheilung zu erfüllenden Bedingungen festgestellt sind. (§. 21 Nr. 2.) 1
Von der stattgefundenen Habilitation ist unter Beibringung des Nachweises der erfüllten Bedingungen dem Minaister durch Vermitte⸗ lung des Senats Anzeige zu machen.
Bis zum Erlaß der erwähnten Vorschriften bedarf die von einer
Abtheilung beschlossene Zulassung der Genehmigung des Ministers.
bIII. Von den Verwaltungs⸗Organen. 1“ 2 1 “ §. 8. 1“ Die Organe für die Leitung und Verwaltung der technischen Hochschule sind: 1 1 1) für jede Abtheilung das Abtheilungs⸗Kollegium und der Ab⸗ theilungs⸗Vorsteher; 2) für die gesammte Hochschule der Senat und der Rektor, so⸗ wie bezüglich des in §. 28 bezeichneten Geschäftskreises der Verwaltungsbeamte (Syndikus).
§. 9. Jede Abtheilung bildet ein selbständiges Ganzes. Innerhalb
des Kreises der ihr zugehörigen Professoren und 122 (§. 6)
wird das Abtheilungs⸗Kollegium nach Maßgabe besonderer Vor⸗ schriften gebildet. §. 10
Das Abtheilungs⸗Kollegium hat die allgemeinen Interessen des Unterrichts auf dem betreffenden Gebiete wahrzunehmen und für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit desselben Sorge zu tragen. Es ist dafür verantwortlich, daß jeder Studirende der Abtheilung wäh⸗ rend der vorgeschriebenen Studienzeit Gelegenheit hat, in den zu einem Fach gehörigen Disziplinen in geordneter Folge die erforder⸗ ichen Vorträge zu hören, bezw. Uebungen durchzumachen. Wenn in dieser Hinsicht sich in dem Lehrgang Lücken oder Mängel finden, so hat das Abtheilungs⸗Kollegium darüber an den Minister durch Ver⸗ mittelung des Senats vngs zu erstatten.
Das Abtheilungs⸗Kollegium hat die Aufgabe, die bei seiner Ab⸗ theilung eingeschriebenen Studirenden in wissenschaftlicher Beziehung 9 Hütten; es macht die Vorschläge zu Benefizien und Prämien für
ieselben.
Für diejenigen Studirenden, welche sich im ersten und zweiten akademischen Semester behaden sind, auch wenn sie bei einer Fach⸗ —2 eingeschrieben sind, die Vorschläge in letzterer und ist die Leitung in ersterer Beziehung von der Wissenschaften zu übernehmen.
§. 12.
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Abtheilungs⸗Kolle⸗ giums gehören insbesondere: 8
1) die Entwerfung der Studien⸗ und Stundenpläne der Ab⸗ theilung, sowie etwaige das Gebiet der Abtheilung berührende Vor⸗ üee. zum Programm und Vorlesungs⸗Verzeichniß der Gesammt⸗ anstalt;
2) die Stellung von Anträgen in Betreff des Bedarss an Lehrmitteln, welche für die Unterrichtszwecke der Abtheilung er⸗ forderlich scheinen, sowie in Betreff der Repartirung des derselben sehewissenen Antheils an Lehrmittelfonds auf die einzelnen Lehr⸗
I1“ 8 v1“ 1 3 ““ 8 8 8 “ “ . .
btheilung für allgemeine
3) die Vorschläge wegen des Bedarfs an Assistenten und wegen der Vertheilung der nach Maßgabe der disponiblen Mittel zur Ver⸗ fügung stehenden Anzahl von Assistenten an die einzelnen Dozenten;
4) die Anzeige der in dem Lehrgang der Abtheilung hervor⸗ tretenden Lücken und Mängel, sowie die Abgabe von Gutachten wegen E Lehrkräfte für erledigte oder neu gegründete Lehr⸗ stühle. „Diese Gutachten haben sich der Regel nach mindestens auf drei, für den Lehrstuhl geeignet scheinende Personen zu erstrecken 1n8 deren Befähigung für das betreffende Amt eingehend zu er⸗ örtern;
5) die Beschlußfassung über die Zulassung von Privatdozenten zur Habilitation nach den Bestimmungen des §. 7;
6) die Abgabe von Gutachten in Betreff der bei der Abthei⸗ lung eingeschriebenen Bewerber um Stipendien und sonstige Benefizien.
Die zu 1 bis 6 bezeichneten Entwürfe, Anträge u. s. w. sind bei dem Senat zur weiteren Veranlassung einzureichen.
§. 13.
Zur Leitung seiner Geschäfte wählt das Abtheilungs⸗Kollegium aus seinen Mitgliedern einen Vorsteher. Die Amtsperiode desselben ist einjährig und beginnt und endigt in der Regel mit dem 1. Juli. Die Wahl ist so zeitig vorzunehmen, daß ihr Ergebniß dem Minister vor dem 1. Juni behufs Bestätigung vorgelegt werden kann. Erfolgt die Besistiguhh nicht, so führt bis zu einer die Bestätigung finde Neuwahl der bisherige Abtheilungs⸗Vorsteher die Geschäfte.
„Der Abtheilungs⸗Vorsteher vermittelt die Beziehungen des Ab⸗ theilungs⸗Kollegiums zum Rektor und Senat. Er hat sich den, dem Kollegium in Betreff der Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit des Unterrichts auferlegten Pflichten ganz besonders zu unterziehen und in der Abtheilung die in dieser Beziehung von ihm bemerkten Lücken und Mängel zur Berathung zu bringen. Er hat den Studiengang, sowie die disziplinare Haltung der Studirenden seiner Abtheilung zu überwachen, mit seinem Rathe ihnen zur Seite zu stehen und ist befugt, denselben persönlich oder durch eines der Adtheilungs⸗Mit⸗ glieder als unteren Grad der Disziplinarstrafe eine Rüge zu ertheilen, wovon dem Senat Mittheilung zu machen ist.
§. 15.
Der Abtheilungs⸗Vorsteher beruft das Kollegium nach seinem Ermessen oder auf Antrag zweier Mitglieder zu Sitzungen, in welchen die Geschäfte der Abtheilung verhandelt werden und in denen er den Vorfis führt. —
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Abtheilungs⸗Kollegiums ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Berufung zu einer Sitzung hat unter Mittheilung der Tagesordnung zu erfolgen.
Jedes Mitglied des Kollegiums ist befugt, die Beschlußfassung über Fragen, welche die Angelegenheiten der Abtheilung betreffen, zu beantragen und die Aufnahme der betreffenden Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verlangen.
Jedem in einer Sitzung anwesenden Mitgliede des Abtheilungs⸗ Kollegiums ist es gestattet, seine von der Mehrheit abweichende An⸗ sicht zu Protokoll zu geben, sowie bei Gutachten und Berichten, welche durch Vermittlung des Senats an den Minister gelangen, sein sepa⸗ rates Votum mit Motiven beizulegen.
Ueber die Beschlüsse des Abtheilungs⸗Kollegiums ist eine besondere, in ein Protokollbuch einzutragende Verhandlung aufzunehmen, in welche die anwesenden Mitglieder, der Wortlaut der Beschlüsse, die Stimmenzahl, mit welcher die Beschlüsse gefaßt sind, auf Verlangen der Abstimmenden unter Nennung der Namen, verzeichnet werden. Mit der Führung des Protokolls wird auf Vorschlag des Vorsitzenden, entweder für die betreffende Sitzung oder für einen bestimmten Zeit⸗ raum, der Regel nach ein Mitglied der Abtheilung betraut. Dem Senat wie dem Rektor steht das Recht zu, von den Protokollen der Abtheilungen und deren Anlagen Einsicht zu nehmen.
§. 16. Der Rektor und Senat haben die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten der technischen Hochschule zu leiten und die allgemeine Aufsicht und Disziplin über die Studirenden zu 2b 88
§. 17.
Der Senat besteht aus: “
1) dem Rektor, 89
2) dem Vorgänger des Rektors (Prorektorhn),
3) den Abtheilungs⸗Vorstehern,
4) einer der Zahl der Abtheilungen entsprechenden Anzahl von Senatoren, von denen jedes Abtheilungs⸗Kollegium je einen aus seiner Mitte auf den Zeitraum von zwei Jahren wählt. Die Wahlen finden in den letzten Tagen des Juni statt, so daß die Gewählten am 1. Juli ihr Amt antreten können.
Alljährlich scheidet die Hälfte der gewählten Senatoren aus. Ist die Zahl derselben nicht durch zwei theilbar, so bestimmt der Minister den einzuhaltenden Turnus.
In Betreff der Vertretung der zur Abtheilung für das Maschinen⸗ Ingenieurwesen gehörigen Dozenten des Schiffsbaues durch ein in den Senat zu entsendendes Mitglied trifft das Regulativ über die Orga⸗ nisation der Abtheilungen besondere Bestimmung.
§. 18.
Der Senat hält auf Einladung und unter Vorsitz des Rektors an zwei bestimmten Tagen des Monats ordentliche, und so oft es sonst die Geschäfte erfordern, außerordentliche Sitzungen.
§. 19. In Betreff der Normen für die Geschäftsführung des Senats finden die Bestimmungen des 8. 1* entsprechende Anwendung.
Der Senat ist die Disziplinarbehörde für sämmtliche Studirende. In dieser Eigenschaft beschließt er über die Ertheilung von Verweisen vor versammeltem Senat, über die Androhung des Ausschlusses und den wirklichen Ausschluß von der Hochschule, über die Aufhebung von Honorarstundungen und Befreiungen, sowie über die bei dem Minister zu beantragende Entziehung von Stipendien und Unter⸗ stützungen. 84 §. 21. een Der Senat erläßt nach Anhörung der betreffenden Abtheilungen und mit Genehmigung des Ministers a. die Vorschriften für die Venugang der zur technischen Hochschule gehörigen Sammlungen und tute, b. die Anweisungen für die in den Sammlungen und Instituten, gome beim Unterricht beschäftigten Anstaltsdiener. er Senat hat ferner nach Anhörung der betreffenden Abthei⸗ lungen dem Minister Vorschläge zu machen über: 1) die Disziplinarvorschriften für die Studirenden, 2) die Bestimmungen über die Zulassung, die Rechte und Pflich⸗ ten und die Ausschließung von Privatdozenten, 2 3) die Prüfungsordnung für 8 Diplomprüfungen.
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Senats gehören insbesondere:
1) die Bezutachtung von Abänderungen des Verfassungsstatuts;
2) die Abfassung des Vorlesungsverzeichnisses, des Programms und Gesammt⸗Stundenplans unter Fugrundelegung der Stundenpläne der Abtheilungen, sowie die Veränderungen in der Vertheilung der Hör⸗ und Besceisälev” pp“* 8
——
SDe Aufstellung neuer bezw. die Abänderung bestehender Studien⸗ pläne sowie Veränderungen in den, den einzelnen Dozenten zugewiese⸗ nen Lehrgebieten bedürfen der Zustimmung des Ministers.
Die Vertheilung der Räume in dem Neubau der technischen Hochschule erfolgt nach Anhörung des Senats, der die Vorschläge der Abtheilungen einzuholen hat durch den Minister. Die Zustim⸗ mung desselben ist auch bei Veränderungen in der Benutzung der Räume einzuholen, sofern die im Besitz befindlichen Dozenten gegen die Veränderung Einspruch erheben;
3) die Anmeldung der im Interesse der technischen Hochschule erforderlich schein nden persönlichen und sächlichen Mehrausgaben für das nächste Eta sjahr, speziell die Vorschläge über den Bedarf an Hülfslehrern, Assistenten und Lehrmitteln, für die Gesammtanstalt, sowie über die Vertheilung der für diese Zwecke verfügbaren Mittel auf die Abtheilungen und deren Mitglieder und auf die verschie⸗ hene Sammlungen unter Berücksichtigung der Vorschläge der Ab⸗
eilungen;
4) die Begutachtuug der Vorschläge der Abtheilungen in Betreff 88n rehrganges derselben, sowie in Betreff der Berufung neuer Lehrkräfte;
5) die Anzeige über die Beschlüsse der Abtheilungen in Bezug auf die Zulassung ꝛc. von Privatdozenten (§. 21 Nr. 2);
.6) die Vorschläge über die Verleihung von Stipendien unter Berücksichtigung der Vota der Abtheilungen, sofern über jene Ver⸗ leihung nicht anderweitige Bestimmungen bestehen;
7) die Festsetzung des Beginns und des Schlusses der Weih⸗
s⸗ und Osterferien unter Einhaltung der Vorschriften des §. 4
Absatz 1;
9 die Berichterstattung über die zum Amt des Rektors (§. 26) und der Abtheilungs⸗Vorsteher (§. 13) stattgefundenen Wahlen und die Einholung der Bestätigung derselben, sowie die Anzeige in Betreff der nach §. 17 Nr. 4 gewählten Senatoren.
Die Beschlußfassung über die Stundung oder den Erlaß von Honoraren innerhalb der zulässigen Grenzen erfolgt durch eine Kom⸗ mission, welche aus dem Rektor als Vorsitzenden, den Abtheilungs⸗ Vorstehern und dem Verwaltungsbeamten besteht.
„In Betreff der I der Lehrmittelfonds und der Zu
weisung der Assistenten ergehen besondere Bestimmungen. Desgleichen wird die Verwaltung des Bibliothekfonds und der Sammlungen durch spezielle Festsetzungen geregelt. 8 “
Der Rektor beruft den Senat, sowie die Gesammtheit der Ab⸗ theilungs⸗Kollegien, und führt in den Sitzungen den Vorsitz.
„Der Rektor leitet den Geschäftsgang des Senats und sorgt für die pünktliche Erledigung der Geschäfte. Er führt die laufenden Geschäfte der dem Senat übetragenen Verwaltung, bereitet die Beschlüsse des Se⸗ nats vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge.
Er hat das Recht, die Abtheilungs⸗Kollegien zu Aeußerungen zu veranlassen, welche für die Beschlüsse des Senats oder für die sonstig ihm obliegende Berichterstattung erforderlich sind.
Der Rektor ist befugt und verpflichtet, Beschlüsse des Senats welche die Befugnisse desselben überschreiten oder das Interesse der Hochschule verletzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden nnn die Entscheidung des Ministers über ihre Ausführung nachzu⸗ uchen.
Der Rektor vertritt den Senat wie die technische Hochschule nach Außen, verhandelt Namens des Senats und der Hochschule mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und unter⸗ zeichnet alle Schriftstücke, sofern dieselben nicht den im §. 28 dem Syndikus ausschließlich zugewiesenen Geschäftskreis betreffen. Er zeichnet die Berichte des Senats mit der Unterschrift: Rektor und Senat der technischen Hochschule und seinem Namen, die übrigen Schriftstücke mit der Unterschrift: der Rektor der technischen Hoch⸗ schule und seinem Namen. Die Abfassung der Berichte des Senats liegt dem Rektor ob, jedoch können mit Zustimmung des Letzteren auch Mitglieder des Senats zu Berichterstattern genommen werden. Wenn das Votum des Rektors von dem der Mehrheit des Senat abweicht, bleibt der letzteren anheimgegeben, die Motive ihres Be schlusses durch eine dem Bericht beigefügte Eingabe noch besonders auszuführen.
Der Rektor wird in Verhinderungsfällen von dem Prorektor und falls solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, von dem an Jahren ältesten nicht verhinderten Mitgliede des Senats vertreten.
n
Der Rektor hat die Beobachtung des Verfassungsstatuts und de sonstigen Vorschriften zu überwachen und ist 2 die ordnungsmäßi Verwendung der für die Zwecke der Anstalt überwiesenen Mittel, fü die richtige Vertheilung derselben und die Einhaltung der etat mäßigen Grenzen in den einzelnen Titeln und Positionen, wie sie im Spezialetat aufgestellt sind, verantwortlich. Er hat, mit Ausnahme der im §. 28 bezeichneten Anweisungen für Amtsbedürfnisse und Ge⸗ bäude⸗Unterhaltung, sämmtliche Zahlungsanweisungen zu zeichnen, so⸗ weit nicht für die Verwaltung einzelner Fonds mit ministerieller Ge⸗ nehmigung besondere Vorschriften bestehen. Der Rektor ist der Dienstvorgesetzte der Subaltern⸗ und Unterbeamten.
§. 25.
Der Rektor bewirkt nach Maßgabe der nachstehenden Bestim⸗ mungen die Aufnahme der Studirenden und Hospitanten und die Einschreibung der Ersteren in die Abtheilungen.
Inwieweit auch Hospitanten den Abtheilungen zugetheilt werden können, bleibt ministerieller Regelung vorbehalten.
Der Rektor ist befugt, zur Wahrung der disziplinaren Autorität auch ohne vorgängigen Senatsbeschluß Studirenden persönlich oder durch ein Senatsmitglied einen Verweis zu ertheilen.
8
§. 26.
Der Rektor wird vom Könige berufen. Die Amtsperiode des Rektors ist einjährig und beginnt und endet in der Regel mit dem 1. Juli des hetreffenden Jahres.
* Der Gesammtheit der Abtheilungs⸗Kollegien steht die Befugniß zu. alljährlich durch eine stattfindende Wahl eines ihrer Mitglieder für das Rektoramt in Vorschlag zu bringen.
Die getroffene Wahl ist vor dem 15. Mai jedes Jahres unter Einreichung des Wahlprotokolls vom Rektor und Senat dem Min ster behufs Einholung der Bestätigung der Wahl anzuzeigen. Wird die Sstggeac ver t, so Fühet bis zu einer die Bestätigung finden⸗ den Neuwahl der frühere Rektor die Geschäfte. Das in dem Falle, daß am Schluß der Amtsperiode oder bei sonstiger eledigang der Rektorstelle der Nachfolger noch nicht ernannt sein ollte.
Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl, welche unter Vorsitz des bisherigen Rektors stattfindet, wird durch Regulativ ge⸗ regelt. “
Die Wiederwahl des Rektors, der Abtheilungs⸗Vorsteher, sowie — sgaftigen Senatsmitglieder nach Ablauf ihrer Amtsperioden ist zulä
ird ein Abtheilungs⸗Vorsteher zum Rektor berufen, so erlischt secn Amt als Abtheilungs⸗Vorsteher und ist eine Neuwahl für den⸗ elben ——
Die Annahme des Rektoramts oder die der Wahl zum Abthei⸗ lungs⸗Vorsteher oder Senator darf von g Abtheilungsmit⸗ gliedern, welche fest angestellte Professoren sind, nur aus Rücksicht
leiche gilt