1882 / 281 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Nov 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Abg. von Rauchhaupt erklärte sich mit der Ausdeh⸗ nung des Polizeistrafrechts auf das linke Rhein⸗ ufer und auch mit der Erhöhung des Straf⸗ maximums einverstanden. Dagegen äußerte er mehrere Bedenken über die jetzt zu schaffende Dualität des Beschwerde⸗

weges in polizeilichen Strafverfügungen. Wenn von mehreren

Beschwerdeinstanz wenden müßte, dann könnte in derse Sache in

andere an

ben verschiedenem Sinne erkannt werden; damit würde man geradezu Rechtsunsicherheit schaffen. Er bean⸗ trage die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern. Der Abg. Dr. Hänel fand in der Vorlage eine große prinzipielle Tragweite, einen Bruch mit dem bisher herrschenden Grundsatz, daß strafrecht⸗ liche Entscheidungen vor den Strafrichter gehörten. Der Abg. von Rauchhaupt habe die bedenklichen Punkte der Vorlage noch sehr schonend behandelt. Der Grund für die Errichtung der Verwaltungsinstanz sei ein sehr be⸗ schämender, nämlich die Höhe der Gerichtskosten; außerdem seien die Befugnisse der Beschwerdeinstanzen nicht klar be⸗ stimmt. Er stimme deshalb für den Antrag Rauchhaupt. Auch

Personen sich die eine an diese, die

der Abg. von Meyer⸗Arnswalde erklärte sich für eine Kom⸗

des Strafmaximums bei.

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mission von 14 Mitgliedern. Er mißbillige die Qualität der

Rechtswege; man müsse sich für eines oder das andere ent⸗

cheiden.

1 Der Abg. Zelle stimmte den Bedenken wegen Erhöhung Die Nachtheile des Dualis mus habe der Minister von Puttkamer schon bei der Verwaltungsgesetz⸗ gebung anerkannt; ein solcher Uebelstand dürfe nicht weiter ausgedehnt werden. Der eigentliche Rechts⸗ weg, der anz die Gerichte gehende, werde wegen der hohen Kosten nur noch den Bemittelten zustehen. Um die⸗ sen Uebelstand zu beseitigen, möge sich der Justiz⸗Minister an den Bundesrath wenden. Wegen vieler Einzelnheiten der Vorlage wünsche er die Ueberweisung an eine Kommission von 21 Mitgliedern.

Der Justiz⸗Minister Dr. Friedberg trat der Behauptung des Abg. Dr. Hänel entgegen, daß die hohen Gerichtskosten die Einrichtung des neuen Instanzenweges veranlaßt habe. Dies sei vielmehr geschehen, weil bisher die Kosten in keinem Verhältniß zur Strafe ständen. Die weitere Behauptung desselben Abgeordneten, daß Strafsachen vor den Strafrichter gehörten, sei richtig, aber dergleichen kleine Uebertretungen

reechne man nicht zu den Strafsachen. Die Einführung der vor⸗

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liegenden Bestimmungen würde,

wenn auch nicht bei dem Juristen, so doch bei dem größten Theil der Bevölkerung Beifall finden. Die Qualität des Instanzenzuges sei im In⸗

teresse des Publikums geschaffen worden.

Der Abg. Hansen theilte die Bedenken des Abg. Dr. Hänel

1 nicht und schloß sich ebenso wie der letzte Redner, Abg. Spahn,

der Ueberweisung an eine Kommission an.

Nachdem dann

der Abg. von Rauchhaupt seinen Antrag auf eine Kommission von 14 Mitgliedern zurückgezogen hatte, nahm das Haus die Meberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mit⸗

st, 28. b xe Weansee 2 27 aeenxnr. N gun

gliedern einstimmig an. 8

Der Präsident verlas sodann ein Schreiben des Ministers des Innern, in dem er bat, seinen Etat von der Tagesord⸗ nung abzusetzen, da er auf Wunsch Sr. Majestät sich in die durch Ueberschwemmung bedrohte Rheingegend begebe.

verlas der Regierungskommissar, Unter⸗Staats⸗ sekretär Herrfurth eine vom Regierungs⸗Präsidenten von Cöln an den Minister des Innern eingegangene Depesche: „In verflossener Nacht sind die Rheindeiche bei Wiehl und Wor⸗ ringen gebrochen und in Folge dessen Ueberschwemmungen der nahe gelegenen Dörfer und Fluren eingetreten. Unglücksfälle bisher nicht gemeldet.“ Ein zweites Telegramm des Ober⸗Präsidenten der Rheinrovinz an den Minister der öffentlichen Arbeiten melde, daß der Rhein bei Coblenz um 50 em gefallen sei, Wind und Wetter aufgehört abe und so die größte Gefahr vorüber sei. Das Haus rat hierauf in die Berathung des letzten Theils der Tages⸗ ordnung, des Etats der Bauverwaltung, ein, erledigte denselben nach unbedeutender Debatte und verwies einzelne Titel (Kap. 65, 13—18), welche sächliche Ausgaben, namentlich Unterhaltungskosten enthalten, zur näheren Prüfung an die Budgetkommission. Schluß der Sitzung 1 ¾¼ Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 11 Uhr. (Etat der Justizverwaltung.)

Mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 16. d. M. ist bestimmt worden, daß das 2. Bataillon 2. Rheini⸗ schen Infanterie⸗Regiments Nr. 28 am 1. April 1883 von Diez nach Bonn zu verlegen ist.

Nach Mittheilungen aus Italien ist von der Eweihe zu Teramo für den 5. Dezember d. J. eine ubmission auf die Lieferung von Weichen fuüͤr die Eisenbahnstrecke Teramo⸗Giulianova zum Tarwerthe von 41 835 Lire ausgeschrieben worden.

Ueber die speziellen Bedingungen ist das Nähere an Ort und Stelle einzusehen.

Der Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Senator der Hansestadt Bremen, Dr. Meier, ist von hier ab⸗ gereist.

Hessen. Darmstadt, 27. November. (Köln. Ztg.) Die

ute hier zusammengetretene Kommission zur Prüfung der ge insschnich der Ueberbürdung der Schuüler an den höheren Lehranstalten beschloß nach mehr als drei⸗ stündiger Generaldebatte fast einstimmig, daß die Ueberbür⸗ dung im Allgemeinen zu bejahen und deshalb (morgen) in die zialdiskussion einzutreien sei. Malnz, 28. November. (W. T. B.) Anläßlich des durch die Ueberschwemmung orgerufenen Roth⸗ standes 82 die Stadtverordneten heute eine außerordentliche Sitzung ab und bewilligten zur Linderung der Noth vorläufig 10 000 außer dem vorhandenen Fonds von 18 000 Unterhalb der Stadt ist der Bahndamm ge⸗ brochen und hierdurch momentan ein Sinken des Wassers veranlaßt. Pioniere helsfen den er unterhalten. Saäͤmmt⸗ liche Posten sind au lieben. Nach Bingerbrück, Geisen⸗

und Laubenheim, wo Bahnanschlü⸗ sind, dog 2endesseen n worden. 4 3

8 bais *

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in der vom 26. d. gethane

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Aeußerung beleidigt fühlte, sind durch die Erklärung des

auses, daß das Vorgehen des Präsidenten keine Beleidigung Houset involvire und eine Heraussorderung daher grundlos sei, beigelegt worden.

Belgien. Brüssel, 28. November. (W. T. B.) Die Repräsentantenkammer hat den Gesetzentwurf, nach welchem Preßprozesse an die Schwurgerichte ver⸗ wiesen werden sollen, mit 56 gegen 26 Stimmen abgelehnt.

Großbritannien und Irland. London, 28. No⸗ vember. (W. T. B.) In der heutigen Unterhaussitzung erwiderte der Premier Gladstone auf die Interpellation Stanley’s wegen der Kosten für den egyptischen Felde⸗ zug: außer dem bereits bewilligten Kriegskredit würden die Kriegskosten bis zum 1. Oktober für die Armee und die Flotte voraussichtlich 1 060 000 Pfd. Sterl. betragen, so daß England bis zum 1. Oktober im Ganzen 3 360 000 Pfd. Sterl. zu tragen habe. Die wirklichen Kosten für das indische Kontingent be⸗ trügen nur 1 140 000 Pfd. Sterl., während der Voranschlag dieselben auf 1 880 000 Pfd. Sterl. bezifferte. Die Kosten vom 1. Oktober ab würden voraussichtlich ganz oder wenigstens fast ganz von Egypten getragen werden. Der Unter⸗Staatssekretär Dilke antwortete Jacob Bright: die Regierung wünsche sehr die vollständige Freiheit der Schif⸗ fahrt und des Handels auf allen großen Flüssen Afrikas. Die Frage werde gegenwärtig auf das Sorgfältigste erwogen. Gibson erbat und erhielt die Erlaubniß, die Vertagung des Hauses zu beantragen, um darauf hinzuweisen, daß die Anstellung von gerichtlichen Taxatoren unter der irischen Landakte eine Verletzung der Landakte sei. Gibson tadelte dieses Verfahren auf das Heftigste. Der Premier Gladstone erwiderte: die Regierung habe die Gerichtstaxatoren angestellt, weil die Landkommission der Ansicht gewesen sei, daß die Entscheidung über die Gesuche dadurch werde beschleunigt werden, und daß sich die Berufungs⸗ fälle vermindern würden. Das sei indeß nicht der Fall ge⸗ wesen, und die Regierung habe daher den Versuch aufgegeben und beschlossen, die Zahl der Hülfskommissarien zu verdoppeln;

sie hoffe dadurch die schleunigste Erledigung der Gesuche her⸗

beizuführen. Der Antrag Gibsons wurde nach 5 ⁄½ stündiger Debatte ohne Abstimmung abgelehnt, hierauf aber die Be⸗ rathung der Geschäftsordnung fortgesetzt.

29. November. (W. T. B.) Bei der gestrigen Wahl eines Parlamentsdeputirten für die Universität Cambridge siegte der konservative Kandidat Raikes über den liberalen Kandidaten Stuart mit einer Majorität von 2190 Stimmen.

Dublin, 28. November. (W. T. B.) Der Vizekönig hat eine Proklamation erlassen, welche für Stadt und Grafschaft Dublin den Artikel des Gesetzes über die Unter⸗ drückung von Verbrechen in Kraft setzt, wonach die Polizei⸗ agenten befugt sind, alle Personen zu verhaften, die der Ausübung ungesetzlicher Handlungen verdächtig sind und zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang auf den öffentlichen Straßen angetroffen werden. Für die Entdeckung der Mörder Fields ist von den Behörden eine Belohnung von 5000 Pfd. Sterl. ausgesetzt worden.

Frankreich. Paris, 28. November. (W. T. B.) Heute Vormittag fand ein Miristerrath statt, in welchem die Mittel, um die Ausführung des von Brazza abgeschlossenen Vertrages zu sichern, berathen wurden. Es soll eine Expedition ohne militärischen Charakter unter der Leitung Brazza's entsendet werden, um das Congoland in kommerzieller und wissenschaft⸗ licher Hinsicht zu erforschen, und außerdem ein Handelsagent für das Congoland ernannt werden. Der Ministerraty be⸗ schäftigte sich ferner mit der egyptischen Frage und be⸗ rieth die von England für die Eventualität der Aufhebung der europäischen Kontrole angebotenen Kompensationen. So⸗ dann gelangten auch die Verhandlungen mit den madagassischen Gesandten zur Berathung. Die Regie⸗ fanenn entschlossen, der französischen Fahne Achtung zu ver⸗ chaffen.

Der Senat beschloß, die Wahlen lebenslänglicher Senatoren an Stelle Pothuau's und Larcy's am 7. Dezember vorzunehmen, und genehmigte sodann den von Brazza ab⸗ geschlossenen Vertrag. Der erstattete Bericht konstatirte den friedlichen Charakter der Expedition Brazza's.

Die Deputirtenkammer berieth heute das Marine⸗ budget. Der Marine⸗Minister hob im Laufe der Debatte hervor, daß der Bau von Kriegsschiffen lebhaft betrieben werde, und gab einige technische Aufklärungen über die Panzer⸗ schiffe. Gegenwärtig befänden sich 52 Schiffe im Bau, von denen 29 auf Privatwerften gebaut würden. Das langsame Fortschreiten der Arbelten habe seinen Grund in den verschie⸗ denen Modifikationen hinsichtlich der Konstruktion der Ge⸗ schütze. Der Minister theilte mit, er erwarte noch den Bericht der Kommission zur Berathung von Verbesserungen im Ma⸗ rinedienste. Den Vorwurf, daß er gegen die Einführung von Reformen sei, müsse er zurückweisen. Mehrere Kapitel des Marinebudgets wurden angenommen.

Den Abenbzeitungen zufolge ist der Zustand Gam⸗

betta's zufriedenstellend und jede Befürchtung einer Kompli⸗ kation geschwunden.

Spanien. (W. T. B.) Nach einem Telegramm des „Tems“ aus Madrid haben in Barcelona, Tarragona und Sevilla weitere Verhaftungen von Sozialisten stattgefunden.

Türkei. Konstantinopel, 29. November. (W. T. B.) Der Marschall Fuad Pascha, der Adjutant des Sultans, Mehemet Pascha, und der General der berittenen Leibwache des Sultans, der Oberst desselben Corps, sowie der Mufti von Taschlidscha find in der vergangenen Woche unter der An⸗ schuldigung einer Verschwörung verhaftet worden. ehemalige Großscherif von Mekka und der Kom⸗ missar des Sultans, Ledi Effendi, sind auf der Reise hierher in Suez eingetroffen. Nachdem die Mächte den Vorschlag der Pforte, Kommissäre zur endgültigen Feststellung der montenegrinischen Grenze zu entsenden, nunmehr an⸗ haben, wird sich der türkische Kommissar Bedri de nächsten Freitag nach Skutari begeben. 2b ög 129221 2 November. 8 ie Kammern nahmen heute die Wahl ureaux für die Dauer der gewöhnlichen Sesston vor. Senat wählte mit 38 gegen 1 Stimme Ghika wieder zum Präsidenten. Die Kammer verifizirte die Wahl Rosetti’e, der mit 62 Stimmen g —7 Bei der Wahl waren 1 immzette 1* (W. T. 5; N

(W. T. B.)

brachten Mittheilungen aus Rustschuk wurde Zankoff in

seiner Wohnung verhaftet, ebenso wurden gegen 100 seiner Anhänger festgenommen. In Rustschuk herrscht große Auf⸗ regung.

Afrika. Egypten. Kairo, 28. November. (W. T. B.) Dem Vernehmen nach hat Lord Dufferin auf Grund eines von Wilson erstatteten Berichtsobeschlossen, die egyptische Re⸗ gierung zur Einstellung der Hauptanklage gegen Arabi wegen der Brandstiftungen und Massakres in Alexandrien aufzufordern. Der egyptische Ministerrath hat sich bereits heute mit der Angelegenheit beschäftigt, aber noch keine Entschließung gefaßt. Man glaubt indeß, daß die egyptische Regierung dem Antrage Lord Dufferins zustimmen werde und daß die bezügliche Verständigung schon in einigen Tagen zu erwarten sei. Die Untersuchungskommission fährt inzwischen mit den Informationen an den Vertheidiger

Broadley fort; die Prozeßverhandlung soll am 7. k. M. ihren Anfang nehmen.

Zeitungsstimmen.

In der „Deutschen volkswirthschaftl Correspondenz“ lesen wir: Der Geschäftsbericht des Westfälischen Drahtindustrievereins in Hamm konstatirt, daß der Verein im verflossenen Geschäftsjahr in der Lage war, seine Werke in Hamm voll zu beschäftigen. Die vom Herrn Reichskanzler ins Leben gerufene Zollpolitik hat nach der An⸗ sicht der Direktion die gewerbliche Thätigkeit mit neuem Vertrauen belebt. Die Befürchtungen, daß durch den Reoheisenzoll die englische Konkurrenz ausgeschlossen und das Roheisen wesent⸗ lich vertheuert werden würde, haben sich nicht bestätigt und so glaubt die Direktion heute rückhaltlos für die neue ö Partei ergreifen zu sollen. Daß der stetige Absatz und die altung der Preise, beides eine Folge der neuen Politik, auch den Arbeitern zu Gute gekommen ist, beweist die Steigerung des Lohn⸗ kontos von 1 652 768 auf 1 756 451 und die Erhöhung des jährlichen Durchschnittslohnes von 908 auf 944 ℳ, bei gleichzeitiger Vermehrung des Arbeiterstandes. Die Werke haben noch Aufträge für 5 Monate, und da die gute Ernte dieses Jahres sicher noch eine Steigerung des Bedarfs veranlassen dürfte, so ist auf eine weitere günstige Entwickelung der Geschäftslage zu rechnen.

„— Die „Neue Westfälische Volkszeitung“ äußert sich zur Kanalvorlage wie folgt:

Seitdem Regierung und Volksvertretung mit dem System des unbedingten Gehenlassens gebrochen haben, und es als ihre Pflicht erkannt haben, unserer Industrie und Landwirtschaft zu belfen, seitdem der Staat durch die Einführung des Staatseisenbahnsystems den Verkehr beherrscht, sehen wir ihn unablässig, langsam aber auch vorsichtig, in der bezeichneten Richtung weiterarbeiten. Ein bedeut⸗ samer Schritt in dieser Beziehung ist die abermals dem neu ge⸗ wählten Landtag unterbreitete Kanalvorlage, da durch sie endlich mit dem für Deutschland so nothwendigen Kanalsystem ein Anfang ge⸗ macht wird, und 88. den überschüssigen Kräften unserer Landbevölkerung, die bis jetzt zur Auswanderung getrieben wurden, weil sie sich in ihrem Vaterlande kein eigenes Heim gründen konnten, Gelegenheit zum Erwerb eignen Grund und Bodens gegeben wird. Freilich, unsere Manchesterorgane, anstatt ein solches Vorgehen der Regierung mit Freuden zu begrüßen, verderben im Verein mit ihren Fnns im Parlament, den bekannten Verweigerungskritikern, der

egierung und dem Volke die Freude an der frischen rettenden That, indem sie dem Plan mit den kleinlichsten Nörgeleien in den Weg treten.

Nachdem alsdann daran erinnert worden ist, daß ein liberales Blatt während der letzten Session den Vorschlag gemacht habe, man solle einfach das Projekt „ohne besondere Feierlichkeit begraben“, heißt es weiter:

Von ganz hervorragender Bedeutung, und das ist unseres Er⸗ achtens einer der wichtigsten Punkte der Vorlage, ist der Kanal für die ausgedehnten Hochmoore im mittleren Emsgebiete, die einen Ge⸗ sammtflächeninhalt von etwa 22 Quadratmeilen haben, abgesehen von den daselbst ebenfalls vorherrschenden Haideflächen, die ebenfalls auf 22 Quadratmeilen veranschlagt werden können, so daß ca. 44 Qua⸗ dratmeilen, die augenblicklich noch ertraglos, jedoch vollkommen kul⸗ turfähig sind, hierdurch der Kultur erschlossen werden würden

Es würde also dadurch möglich sein, ein Terrain von 44 Quadrat⸗ meilen der Kultur zu erschließen, den Strom unserer Auswanderer dorthin zu lenken und dem Staate friedlich im Wege der Kultur⸗ arbeit einen Gebietszuwachs ertragfähigen Landes zu sichern. Und eine solche Vorlage wollen die Herren Liberalen begraben!

„Steins deutsche Correspondenz“ schreibt über die Vermehrung der Loose der preußischen Staats⸗Lotterie: Unsere Moralisten zanken gewaltig, daß eine Vermehrung der preußischen Staats⸗Lotterieloose geplant sei, aber sie scheinen nicht zu wissen, daß z. B. in Berlin, wo das Spielen in auswärtigen Loosen so strenge verfolgt wird, nahezu in jeder Straße ganze Assor⸗ timents von auswärtigen Loosen zur Verfügung stehene und auch ab⸗ gesetzt werden, eben weil die Anzahl der preußischen Loose dem Be⸗ ehren darnach nicht zur Hälfte entspricht. Man hat mit Recht dem ummern⸗Lotto in verschiedenen Staaten ein Ende gemacht, weil dasselbe allzu einladend war, armen Leuten wöchentlich zweimal das Geld abzunehmen, und weil die Chancen gegen die Spieler viel zu ungünstig waren, so ö. es nur auf eine Ausbeute derselben abgesehen schien. Bei der preußischen Gewinnlotterie kann sich über die Chancen Nie⸗ mand beklagen, der Spielplan liegt offen zu Tage, und der Gewinn des Staates ist ein relativ überaus mäßiger Aehnliches ist bei der sächsischen, braunschweigischen und hamburgischen Lotterie der Fall, und es liegt doch wohl se r nabe, daß, wenn die Anzahl der preußi⸗ chen Loose viel zu knapp ist, die Splellustigen sich an die anderen otterien wenden, um dort ihr Glück zu versuchen. Damit leisten se jedoch an die anderen Staaten eine Abgabe, welche dem preußi⸗ chen Staate erhalten bleiben würde, wenn er sich zu einer rung seiner cigenen Loose entschließen würde. an kann sich gegen das Spielen in Lotterien noch so sehr in Wort und Schrift ereifern, niemals wird man den Hang zu diesem Spiele tödten. Reiche wie Arme wollen eben doch um dem Glücke die Thür zu öffnen, und haben 1 hierzu bnwe dhe legenheit im Inlande, so suchen sie eben das Ausland 2* wende nicht ein, da enigen, welche durchaus spielen wollen, sich ja bunderterlei Loose an der Börse kaufen können. jehen davon, daß man bei letzteren Loosen eventuell ein ganzes chenalter lang auf die Ents 8n warten nng stehen alle gut Loose be⸗ reits so hoch, daß die Spieler deren Ankauf eine zahlen und resp. im sfall ⸗Gewinne gr verlieren müssen, als die ammtheit der ler in Klassenlotterie an den Staat verli ch, welches sein Zahlen⸗ schon vor I ren au bat, geht in ne Zeit ebenfalls mit dem um, eine Staatslotterie nach Art der preußlischen einzurichten; eine vor etwa fünf Jahren eingebrachte, darauf abzielende Re⸗ —5 fand damals aus dem Grunde nicht die Majorität, man Wobhl⸗ tbätigkeits⸗ ꝛc. Lotterien keine staatliche Konkurren wollte.

se Privatlotterien haben allerdings unendlich und Großes Dicls pe Man hat viele, viele zur g abge⸗ chwemmter nzen, oder zur Linderung

er barten x. auf⸗

J. S Fene e 88 * een, otheken, unen n g. man hat 22 erwerbelose Kügftler, Dichter, uspieler ꝛc.

Asple Unterstützungskassen damit errichtet, und nun

liegt der französischen Lotterie ein Antrag zur Genehmigung der Aus⸗ gabe von 25 Millionen Loosen à. 1 Francs vor, mit deren Rein⸗ erträgniß man in den 20 Arrondissements von Paris 20 Anstalten errichten will, in welchen Arbeiter der Industrie und Landwirthschaft ihre Kinder erziehen lassen und resp. daselbst in unentgeltliche Pension geben können. Der Munizipalrath von F220 hat dieses Gesuch nicht nur unterstützt, sondern auch große Gebäude unentgeltlich zur Verfügung gestellt für den Sitz der Administration dieser neuen In⸗ stitute, zur Unterbringung von Abendschulen, von Ausstellungs⸗ und Konferenzsälen, welche dem gedachten Unternehmen zu Nutzen kommen

ollen.

1 Also während in dem genannten Nachbarlande so Großes durch Lotterien geschaffen wird, wo es sich gleich um 25 Millionen Francs für eine einzige Lotterie handelt, und wo jahraus jahrein 3 bis 4 Lotterieunternehmungen für verschiedene Zwecke die Erlaubniß zum Absatz ihrer Loose ertheilt wird, zankt man sich hierzulande wegen einer kleinen Erhöhung der Loosanzahl der preußischen Klassenlotterie. Wir sind der Ansicht, daß nicht nur diese Erhöhung vorgenommen, werden sollte, sondern daß in allen deutschen Staaten Unternehmungen von Wohlthätigkeits⸗ ꝛc. Lotterien nach französischem Muster sogar ge⸗ fördert werden sollten. Die Beisteuer dazu zahlt Jedermann viel lieber, als direkte Beiträge zu den angestrebten Zwecken, und man wende nicht ein, daß die „Spielwuth“ angefacht werde. Denn die Käufer solcher Loose müssen zuweilen ein halbes Jahr auf die Verloosung warten. Man soll den Menschen Gelegenheit bieten, auch z. B. beim Vorübergehen an einem Tabackladen ein Scherflein für Wohlthätig⸗ keitszwecke durch Loosankauf beizusteuern; und er legt dort seinen Bei⸗ trag um so lieber nieder, wenn er zugleich die Möglichkeit sieht, daß ihm derselbe durch einen Treffer viel tausendfach wieder zurückgegeben werden könnte. Wenn Spielsucht und Wohlthätigkeitssinn sich paaren wollen, gewinnt die Sache eine ganz andere Bedeutung und wir

wüßten nicht, warum der Staat die Inscenesetzung solcher Unter⸗ nehmen verbieten sollte.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend den rlaß der vier untersten der Klassensteuer und die Besteuerung des

ertriebs von geistigen Getränken und Tabackfabri⸗ katen, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc⸗

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, jedoch mit Ausschluß der hohenzollernschen Lande, was folgt:

I. Aufhebung der vier Stufen der Klassensteuer.

Die vier untersten Stufen der Klassensteuer (§. 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1873, Ges. Samml. S. 213) werden vom 1. April 1883 ab aufgehoben, so daß mit diesem Zeitpunkte die Verpflichtung

zur Entrichtung der Klassensteuer erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 1200 beginnt.

Für die Erhebung von Kommunalzuschlägen zu der Klassensteuer oder die Vertheilung von Kommunallasten nach derselben, sowie für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelten aktiven oder passiven Wahlberechtigungen hat jedoch die Veranlagung der Klassensteuer der vier untersten Stufen auch ferner noch nach den bisherigen Vorschriften zu erfolgen.

Das aus dieser Veranlagung sich ergebende Steuer⸗Soll ist bei der in Gemäßheit des §. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 statt⸗ findenden Berechnung des Jahresbetrages der aus der Veranlagung der Klassensteuer zu erzielenden Felletsnahme in Ansatz zu bringen.

§. 3.

Die für die örtliche Erhebung und Veranlagung der Klassen⸗ steuer den Gemeinden bewilligten Gebühren sind auch von den aufge⸗ hobenen vier Klassensteuerstufen und zwar von dem Veranlagungssoll (§. 2) unter Abzug von drei Prozent für Abgänge und Ausfälle aus der Staatskasse zu gewähren.

Die Vorschriften des Eesehe⸗ vom 16. Juli 1880 finden auf die Verwendung der dem preußischen Staate aus den Erträgen der Reichsstempelabgaben jährlich zu überweisenden Geldsummen in Zu⸗ kunft nur noch besSüfa. desjenigen Betrages Anwendung, welcher die zur Aufhebung von 2 Monatsraten der Klassensteuer der vier unter⸗ sten Stufen erforderliche Summe übersteigt. 8* des Veranlagungssolls (§. 2) unter

esetzes vom 16. Juli 1880 zu berechnen. II. Besteuerung des Ausschanks geistiger Getränke, sowie mitt solchen und mit Tabackfabrikaten.

1) Gegenstand und Säbe der Steuer.

Diese ist nach Maß⸗ Anwendung des §. 4 des

Pon dem im hin Fhmmmten Zeswundte an bicg eine Steuer

vom Ausschanke geistiger Getränke sowie vom Han it sol d

mit Tabackfabrikaten erhoben. gchsi e Dieser Steuer unterliegt Jeder, der in Preußen

8 Fen (Trauben⸗ oder Obstwein, auch Kunstweine),

c. Branntwein, einschließlich von Spiritus, Arrack, Rum, Co nak,

Likören und versetzten Branntweinen aller Art sowies der

daraus bereiteten Getränke,

d. Tabackfabrikate

an andere Fersenen. als gewerbsmäßige Wiederverkäufer verkauft oder zum Genusse auf der Stelle feilbietet.

se Steuer beträgt jährlich: A. Für Geschäfte von erheblicherem Umfange mit einem jährlich Absatze im Werthe von mehr 11c9109. lühelchen

bei einem jährlichen EE Vertrieb von Absatze im Werthe von Wein „Taback.

5 mehr als V lanefiis B fabrikaten 1 4ℳ

Brannt⸗ wein u. s. w.

20 40 60 80 112 160 s. f.

1 2 3 4 5 6

Eegesess

4 X. u. s. f.

u. u. u. f. p.

steigend steigen steigend steigend um um um um

je 48 je 60 je 72 je 96

Umfange mit einem ja Absatze von nicht r als 1000

für den Vertrieb von

Taback⸗ Wein fabrikaten

*

18 12 10

4

in den

§. 5. C. wo der

1)

werden;

8

örtliche nehmen

aus der

21. Le

der

dritten

dasselbe

betriebenen Geschäftes si

Umfang des voraussichtl

Ausdehnung, Lage und Miethwerth

Lokale, Zahl der Gehülfen ꝛc. einzuschätzen.

4) Veranlagungsverfahren. a. bbbesäicht

Wer den Betrieb e mit Ausnahme des Ha

Beginne Frsesge zu machen.

nmeldung ist anzugeben: —2) Name und Wohnung des Anmeldenden, sowie Firma und Domizil des Geschäftes;

2) welche der im §. 5 a. bis d. bezeichneten Waaren vertrieben

Bei der

eofe Zahl und

rüfung zu unterziehen, erichtigun tigen diejenige Stufe zu beizumessenden lagungskommi

ür jeden Veranla zu bilden, deren

Jahren zu wählen sind. In der Ko

elbe hat

1 üͤber die Einsche vden Bee

erf

rung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, zu ein Zuschlag von 50 %, mindestens aber der den Vorschriften des angezogenen Gesetz Steuerzahlung auf dem Gewerbescheine zu bemerken.

2) Steuerbefreiungen. §. 6

Abtheilungen I. IV.

Der Handel mit denaturirtem S

fern er unter Beachtung der wegen dessen Befreiung von der Brannt⸗ weinsteuer bestehenden Vorschriften betrieb 8 2. nicht unterworfen.

Der Finanz⸗Minister ist ermächtigt, solchen Gewerbetreibenden, welche den niedrigsten Steuersatz nicht aufzubringen vermögen, den

Bei Veranlagung der nach §. 5 Folgendes zu beachten: 1) Die Steuer wird von jedem der im

b., c. und d. bezeichneten Betriebe besonders einzelnen Betriebsstelle (Schanklokal, Laden, C Rücksicht auf die Zahl der Geschäftstheilnehme 2) Für die Berechnung der Gemäßheit der Vorschriften unte malige letzte Volkszählung ermit kerung einschließlich der Militär 3) Als Werth des jährlich welcher in dem der Veranlagun die in §. 5 a. b doch mit Ausschluß des

Wiederverkäufer. Ist der steuerpflichtige Betrieb erst im Laufe des der Veranla vorausgegangenen Kalenderjahres begonn des jährlichen Absatzes nach Verhältniß Bestehen des Geschäftes erzielten Erlöses zu berechnen. Bei der erstmaligen Veranlagung eines nd die Steuerpflichtigen ichen Absatz

d g voraus is d. bezeichneten G

steuerfreien Betrieb zu gestatten, beziehungsweise den nach Tarif B. 1 einschließlich bis zum Steuersatze der V. Abtheilung zu 3) Vereelege hsgrundsähe.

Steuernden gewähren.

zu besteuernden

nach es maßgebenden Me

der zum Gewerbebetriebe benutzten

““

ines nach §. 5 steuerpflichtigen Geschäfts 8 ndels im Umherziehen mit Tabackfabrikaten

beginnt, hat davon bei dem Gemeindevorstan

Vertrieb stattfindet,

vorher oder spätestens

der Zeitpunkt des Geschäftsbeginnes;

4) Lage, Ausdehnung und Miethwerth der Lokalitäten (Schank⸗ und Verkaufsstätten, L Art der im Betriebe b.

ieselbe Verpflichtung liegt Demjenigen o ernere Verkaufs⸗ oder anderes Lokal verlegt, deren Person betrieben

u. s. w. jedes

b. VeränloagaJoeperioden.

Die Veranlagung zur Steuer erfolgt für c. va P Heshrche Behufs Veranlagung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes 2 erhebenden Steuer bildet jeger Kreis sowie jede einem Kreisver⸗ ande nicht angehörige Stad

Dem Finanz⸗Minister steht jedoch oder Städte in mehrere Veranlagungsbezirke zu zerlegen.

einen

Veranlagungsbezirk.

d. Veranlagungsorgane.

a. Veranlagungskommissar.

zu lassen.

Für jeden Veranlagungsbezirk ist ein Veran ernennen, welcher das Vera Der Veranlagungskommissar hat nach einer von dem Finanz⸗ heccenge Nachweisungen der

ini

5. Veranlaguangekommif sion.

Mitglieder

Mitte der

Minister zu bestimmen. ommissi

nden.

wenn

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die und schlüsse werden entscheidet

den . Seitenlinte

fte n

von der

enden Vertretung a

sich und sind in di onsmitglieder für die fragliche b hen zuständigen ön des 8. 8 der Areig⸗ mmis n m * ordnung vom 13. Dezember 1872

die .15

chem

gungsbezirk ist eine Veranlagungskommission Kreis⸗ beziehungsweise Stadt⸗ vertretung zur Hälfte aus Steuerpflichtigen des Bezirks und zur Hälfte

uf die Dauer von sechs

8 mmission müssen der Tabackhandel, sowie der Vertrieb seistEr Gethat. durch mindestens je ein Mitglied vertreten sein. Zahl der zu wählenden Kommissionsmitglieder hat der Zu Mitgliedern der Ver on können nur solche Personen gewählt werden, sjahr vollendet haben und sie Ehrenrechte

kurs eröffnet i exesmn 1 ablungseinstellung nicht

ie nach er Bestim den Verhältnisse ziehen, mandates eintreten, den Verlust Nichtbeachtung der vorstehenden der bezüglichen Wahlen na Kommissi r die

ich im

Besitze der Gewerbetreibende, über deren Verm

sind bis Abschluß dieses 4vE ein 88 ,

rend der Dauer

letzteren nach sich.

orschriften em

Behörde (§. 22) zu ernennen. der Wahl zum Mitgliede einer

kommission führt on

zu 1—2 des

die tung eines Mitgliedes mn ab

und abgestimmt

entrichtenden Steuer Betrag von 12 ℳ, nach es zu erheben und die erfolgte

piritus oder Branntwein,

en wird, ist der Steuer

§. 5 Absatz 1 sub a., und zugleich von jeder omtoir u. s. w.) ohne r erhoben. Einwohnerzahl einer Ortschaft in r §. 5 B. ist die durch die jedes⸗ telte Zahl der ortsanwesenden Bevöl⸗ bevölkerung maßgebend. en Absatzes gilt der Bruttogelderlös, gegangenen Kalenderjahre für n egenstände erzielt worden ist, je⸗ Erlöses aus dem Verkaufe an gewerbsmäßige

en worden, so ist der Wert des in dem Zeitraume seit

bisher noch nicht

gleichzeitig mit dem

zum Betriebe benutzten Lagerräume u. s. w.), eschäftigten Hülfspersonen. lie n en ob, welcher eine zweite oder Schankstätte eröffnet oder sein Geschäft in ein oder ein bestehendes, aber bisher von einer an⸗ es Geschäft de runt.

§. 9. Wenn das steuerpflichtige Gewerbe v von einer Aktien⸗ oder ähn ration betrieben wird, so Aktiengesellschaften Vorstandes zur Anmeldung verpfli

jedoch erfüllt, wenn Einer der Verhfejchteten die Anzeige gemacht hat.

§. 10. Der Hemeindevorstand hat über erfolgte Anmeldung eine schriftliche Bes

von mehreren Personen oder lichen Gesellschaft oder von einer Korpo⸗ ist jeder Theilnehmer beziehungsweise bei Mitglied des geschäftsführenden chtet. Die Anmeldungspflicht ist

jede in Gemäßheit des §. 8 cheinigung zu ertheilen.

zwei Rechnungsjahre.

die Befugniß zu, größere Kreise

W“ lagungskommissar zu nlagungsgeschäft zu leiten hat. die vom Gemeindevorstande eer zu erlassenden Anweisung auf⸗ er Steuerpflichtigen einer vorläufigen thigenfalls deren Vervollständigung oder g zu ,2ög2 und gutachtlich für jeden Steuerpflich⸗ ezeichnen, in welche derselbe nach dem ihm Jahresumsatze einzuschätzen sein dürfte. ssar ist berechtigt, von dem —— Unternehmen

Einsicht zu nehmen oder durch einen eauftragten Beamten

ahrens und die⸗ Frelt haben, während der Dauer

g die Wählbarkeit ausschließen⸗

der Ver⸗ nᷣö— Keag; 8 leen d

oder seiner Verwandten steigender Linie oder bis zum

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Ermäßigung

Betriebe ist

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den für den rkmalen, wie

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de des Ortes,

Der Veran⸗

ngs- ögen Kon⸗

des Wahl⸗

periode von

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Ergeben sich diese

der P des Vorsitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem Kom⸗ missionsmitgliede zu 8 Die Mitglieder der Kommission haben dem Vorsitzenden durch Versicherung an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Verhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden. Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten dehe. keris ee ae 1

„Verweigert eine Veranlagungskommission die Erledigung der übertragenen Geschäfte, so sind diese für das betreffende Jahr von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veran⸗ lagungsgeschäfts ist neu zu wählen, gleichviel ob die Zeitdauer welche die Wahl erfolgt war, abgelaufen ist oder nicht

e. Einschätzung. 18

Die Veranlagungskommission hat die in die Steuerrollen eing

tragenen Steuerpflichtigen in Gemäßheit der Vorschriften dies Gesetzes einzuschätzen. 8 . 19.

Die Veranlagungskommission ist befugt, von den Steuerpflichti⸗ gen jede ihr erforderlich scheinende Auskunft über die für die Ei schätzung maßgebenden, thatsächlichen Verhältnisse des Geschäft betriebes zu verlangen.

Verweigerung oder Unterlassung dieser Auskunft hat, abgeseh von den im §. 33 angedrohten Strafen, den Verlust der gesetzlich Rechtsmittel gegen die 21) zur Folge.

a. Berufung. §. 21.

„Jedem Steuerpflichtigen steht die Befu Präklusivfrist von 4 Wochen, von dem auf di genden Tage ab gerechnet, s rufung zu erheben. 8

„Desgleichen ist der Veranlagungskommissar befugt, gegen die Be⸗ schlüsse der Veranlagungskommission binnen einer Präklusivfrist vo

4 Wochen, von dem Tage des Beschlusses ab gerechnet, Berufung zu erheben. 8 22. 8

§. MUeber die Berufungen hat die Bezirksregierung beziehungsweise die Finanzdirektion in Hannover, die Direktion der Verwaltung de direkten Steuern in Berlin nach Anhörung der betreffenden Ve anlagungskommission, zu Behufs Prüfung der Berufungen kann die Behörde (§. 22) eine genaue Feststellung der für die Veranlagung des betreffenden Betriebes maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse veranlassen. 8 Zu diesem Zwecke ist dieselbe befugt, von dem Steuerpflichtigen schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte zu ver⸗ langen und Vorlegung von Urkunden und Geschäftsbü Diese Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, d halb der zu setzenden Frist die verlangte Auskunft nicht ertheilt wird oder die Vorlage der Urkunden und Geschäftsbücher nicht erfolgt, die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden. Die Be⸗ hörde (§. 22) kann ferner die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, welche die Auskunftsertheilung nur unt den eeeneeggge ablehnen können, welche nach der Civilprozeß⸗- ordnung zur⸗ blehnung eines Zeugnisses berechtigen. „Endlich ist dieselbe in Ermangelung anderer Mittel zur Er⸗ gründung der Wahrheit berechtigt, dem Steuerpflichtigen oder dessen Flenlichen Vertreter zur Bekräftigung der von ihm selbst gemachten ngaben durch Versicherung an Eidesstatt innerhalb einer zu bestim menden Frist aufzufordern. In diesem Falle ist die Versicherung wörtlich vorzuschreiben gnit der Verwarnung, daß, falls dieselbe nicht rechtzeitig abgegeben werde, die Berufung als unbegründet werd zurückgewiesen werden. 18 b. Rekurs.

1“ 8

„Gegen die Entscheidung auf die Berufung steht dem Steuer⸗ pflichtigen die Rekursbeschwerde an den Finanz⸗Minister wegen un richtiger Gesetzesanwendung, insbesondere wegen falscher Anwendung 5 Geeeüets r und wegen Verletzung der formalen Vor

riften zu.

Die Rekursbeschwerden sind binnen 21 45 von der Bekann

gebung der Berufungsentscheidung an gerechnet bei dem Veranlagun —2— schriftlich einzureichen. Sl

7

§. 25. Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch Einlegung der Rechtemittel nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Erstattung zu dem vorgeschriebenen Termine erfolgen.

5) Steuerperioden. 26.

Die festgestellten Steuerrollen bilden die Grund der Erhebung für die zwei nächsten auf die Veranlagung folgenden Rechnun sjahr

a. Behandlung der Zu⸗ und Abgänge im Laufe der Steuerperiode.

27. 8 Steuerpflichtige, welche 88 steuerpflichtigen Betrieb im Lauf

der Steuerperiode beginnen, sind von dem ersten Tage des Monats an, in welchem der Betrieb

angefangen worden ist, in Z stellen. In solchen Fällen hat e t Berufangen ase e 8 hörde die Steuersätze für die laufende Steuerperiode endgültig fest

zustellen. x Betrieb gänzlich ben wird oder

Wenn ein steuerpflichtiger —;⸗ so ist neerffi denselben zu entrichtende her von dem erste

n Tage des auf die Einstellung des Betriebes solgen

ab in Abgang zu stell⸗ Die erfolgt jedoch nur nach dung, welche durch den Steuerpflicht Gemeindevorstande schriftlich oder zu

lat die Abmeldung nicht vor dem achten Tage des onats, so dauert die Steuerpflicht auch für Nsc⸗ fol und so eer bis zur Abmeldung fort. Für den Fesnah das be erst ein ist, mag dies auch gl. Monatstage geschehen sein, ist die Steuer stets voll zu entrich

d. Neue Veranlagung des ersten Steuerjahres.

Steuerpflichtiger, wel daß ihr 3) in dem 12 28*1 Steuern

te als den vierten Theil Minimal

wird,