zum Deuts
—
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im Modellen vom 11. Januar 1876, und die im Patentgesetz vom 25
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12 für das Deutsche Reich kann d
Das Central⸗Handels — auch durch die Königliche n
bedition des f14: 81. Wilbeimftraße 32. belogen werden
Vom „Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche R
Deutschen Reichs⸗ und Königlich schen Staats⸗
“ chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 10. Januar
urch alle Post⸗Anstalten, für
über den Markenschutz, vom 30. November 18 eenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, ersch
ster für
74, sowie vy
Das Central⸗Handels⸗Register Abonnement beträgt 1 ℳ 50 Insertionspreis
für das D.
die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern un heint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel 8
das Deutsche Rei
8 ₰ für das Viertel ür den Raum einer Druckzeile 30 ₰.
eich“ werden heut die Nru. 8A. und 8B. ausgegeben.
eutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das jahr. — Einzelne Nummern kosten 20 4. —
Berlin. Der dem Hause der Ahgeordneten vor⸗ liegende Gesetzentwurf, hetreffend die Be⸗ steuerung des Wanderlagerdbetriebes, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König
von Preußen ꝛc verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchte, für den ganzen Um⸗ fang derselben, was folgt:
v
Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Be⸗ gründung einer gewerblichen Niederlassung die Waaren eines Wanderlagers ven einer festen Ver⸗ kaufsstätte aus feilbieten will, hat vom 1. April 1880 ab neben und unabhängig von der Steuer für den Gewerhebetrieh im Umherziehen (Gesetz vom 3. Juli 1876, Gesetz⸗Samml. S. 247) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft betreibt oder durch Vermittelung eines daselbst einheimischen Verkäufers oder Auktionators betreiben läßt, eine nach den folzenden Vorschriften für die Gemeinden ö Kreise zu erhebende Steuer zu ent⸗ richten
Durch die Erfüllung der — Förmlich⸗ keiten der Begründung des Wohnsitzes oder einer gewerblichen Miederlassung wird der Inhaber eines Wanderlagers von der Entrichtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden Umstände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Verdeckung des Wanderlagerbetriebes erfüllt sind.
Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Wanderlagers wird dem Feilbieten derselben gleich geachtet.
½ 2 Werden die Waaren des Wanderlagers an einem Orte in mehreren Verkaufslokalen (g eichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes derselben se Steuer zu en
Der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Besteuerung ist nicht unterworfen:
1) der Markt⸗ und Meßverkehr,
2) die Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer der Kurzeit (Saison) in Bade⸗, Brunnen⸗ und ähnlichen Orten,
3) das Feildieten von Gegenständen des Wechen⸗ marktverkehrs vom Schiffe aus — mit Aus derjenigen Handwerkerwaaren, mit denen nur
der Wochenmarktverkehr
attet ist (§. 64 der Reichsgewerbeordnung vom Le 4. — Bun e S. 245), 4) Außerdem kann der z⸗Minister für ge⸗
wisse Gewerbsarten oder in einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei
Die Steuer heträgt für jede Woche der Dauer des Wanderlagerbetriebes in den Orten: der ersten Gewerbesteuerabtheilung. 50 ℳ
der zmweiten und dritten Gewerbesteuer. *
abtheil ELEE A““ der Ea. so⸗ wie in den hohenzellernschen Landen 30 „ Eine Theilung der Steuersätze für einen kürzeren als einwöchentlichen Betrieh findet nicht 1 Die Woche wird vom Tage der Eröffnung des
Betriebes bis zum Anfang des entsprechenden Tages
der nächsten Kalenderwoche gerechnet. Eine Unter⸗ brechung oder frühere des Betriebes vor Ablauf der Weoche b chtigt.
§. 5.
Die Isteinnahme der Steuer wird
a. in den Orten der ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung der „ in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieh statt⸗ gefunden hat, .
b. in den Orten der vierten Gewerhbesteuer⸗ abtheilung den betreffenden Kreisen, in den Hohenzollernschen Landen den betreffenden Amtsverbänden
überwiesen. fe
Ueber die Verwendung haben im Falle zu Litt. b. die Kreisvertretungen beziehungsweise in den Hohen⸗
llernschen Landen die Amtsversammlungen zu vr⸗ bee-üates Gemeinden und Gutsbezirke zu be
Insoweit die Erhehung der Steuer durch Staats. beamte (Steuerempfänger, Steuerkasse in Berlin, Kreiskasse in Frankfurt a. M.) bewirkt wird, sind ven der zu überweisenden Isteinnahme drei Prozent
8 Erhebungskosten für die Staatskasse vorweg in
zu bringen.
— Uebrigen steht weder dem Staate noch den Gemeinden für ihre Mitwirkung bei Festsczung und Erhebung der Steuer ein Anspruch auf Ver⸗ gütung zu.
— 6.
„Wer ein nach §. 1 .d.chee Geschäft be⸗ innen, oder nach Ablauf der Zeit (§. 4), für welche ie Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder wieder be⸗ innen will, ist verpflichtet, davon der Gemeinde⸗ hörde des Ortes — in Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern — unter An⸗ be der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes 4) Anzeige zu machen und den in der Anmel⸗ x,535ö2 bestimmten Steuerbetrag an die daselbst bezeichnete Empfangestelle gegen nittung
ror Eröffnung des Betriebes zu entrichten. In den Fällen des §. 2 ist die gleiche Verpflich⸗
tung füt je assait de zu erfüllen.
es Geschäft bhe im 6
unf, beziehungsweise fortsetzt, ohne
mit einer dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer (§. 4) gleichen Geldstrafe bestrast.
N.= Seen ist die vorenthaltene Steuer zu ent⸗ richten.
1“ Wird festgestellt, daß die strafbare Handlung 8 7) im Auftrage und für Rechnung einer anderen rson ausgeübt ist, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen den Beaustragten, zu erkennen, und hasten Beide solidarisch für die
Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer.
.9.
Die empfangene Steuerquittung muß hei jeder Verkaufsstelle während der Dauer des Geschäfts⸗ betriebes den zuständigen Beamten auf Erfordern vorgezeigt werden.
ZJuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 89 bestraft.
In Betreff der Umwandlung der Geldstrafen in Haft, des Strafverfahrens und der Beschlagnahme der zum Geschäftsbetriebe mitgeführten Gegenstände finden die §§. 26 bis einschließlich 29 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. Seite 247) ent⸗ sprechende Anwendung.
In den Fällen des §. 9 findet eine vorläufige sestfedung der Strafe durch die Regierung nücgt statt.
Bb
In Betreff des Beschwerdeverfahrens, der Ver⸗ pflichtungen der Kommunal⸗ und Kreisbehörden, sowie der Kommunen bezüglich der Ermittelung und Erhebung der Steuer sind auf die nach Vor⸗ schrift dieses Gesetzes zu erhebende Steuer, soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt ist, die
wegen der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe⸗ betriebe 5535 Bestimmungen anzuwenden. g.
Dasselbe gilt bezüglich der Vorschriften des setzes über die Verjährungsfristen bei öffentli Abgaben vom “ S. 140).
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die
Minister des Innern und der Finanzen Urkundlich ꝛc.
Fchen diese Vorschrift werden
Die des Art. 69 des Handelkgeseb⸗ buches, daß der Handelsmakler für eigene Rechnung delsgeschäfte machen darf, weder
mittelbar, auch nicht als Kom⸗ missionär — schl nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, 1. Civilsenats, vom 3. Dezember 1879 nicht ohne Weiteres die Befugniß der ver⸗ eideten Makler, welche zugleich Direktoren (Dispo⸗ nenten ꝛc.) von Handelsinstituten sind, aus, das von ihnen vertretene Institut Börsen⸗ resp. sonstige Handelsgeschäfte zu machen.
Der Berpächter resp. Vermiether ist vach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, I. Hülfs⸗ Senats, vom 11. November 1879, befugt, rom Päch⸗ ter resp. Miether mittelst Klage die Räumung des achtstücks oder des Miethsraums nach Ablauf der ündigungsfrist zu verlangen, auch wenn der Ver⸗ rächter bzw. Vermiether zur Zeit des Ablaufs der Kündigungsfrift nicht mehr Eigenthümer des betr. Grundstücks ist, wohl aber im Veräußerungsvertrage mit dem neuen Eigenthümer sich verpflichtet hat, die Räumung zu bewirken.
Markenschutz in. Amerika. Der oberste “ zten das Markenschutzgesetz für unkonstitutionell erklärt. Hierzu bemerkt „Scientific American“ Folgendes:
Aus der Entscheidung des Gerichtshofes, daß das Markenschutzgesetz unkonstitutionell sei, haben Viele chnell geschlossen, daß die Kaufleute und Fabri⸗ danten in den Verein. Staaten nunmehr kein Eigen⸗ thumsrecht auf ihre Marken gelterd machen und nicht mehr verhindern könnten, daß der Markt mit schlechten Waaren, die wohlbekannte und achtens⸗ werthe Etiquetten trügen, überschwemmt würde.
unmittelbar
(Pat.⸗Anx.)
welche Geschäftsmarken gemeinem Gesetz ein worben und
ah sofort
hbenutzten, haben nach Recht auf dieselben er⸗ im Falle einer Nach⸗ den Nachahmer auf Buße und denersatz und zwar kann die Klage bei dem Gerichte eines jeden Staates, in welchem die Nachahmung stattgefunden hat, oder, wenn die Streitenden verschiedenen Staaten angehören, bei den Gerichten der Vereinigten Staaten angestrengt en. — Die Vortheile des nunmehr für unkon⸗ stitutionell erklärten Gefetzes beruhten einfach darin, daß alle Klagen wegen widerrechtlicher Aneignung einer Marke bei den Gerichten der Vereingten Staaten angestrengt werden konnten, und daß es möglich war, hei Patentamte eine formelle Re⸗ gistrirung der S zu bewirken und ein darauf bezügliches Certificat zu erlangen, welches bei allen chten des Landes als prima facie Beweis für das Eigenthumsrecht an der hetreffenden Marke Iten hat. i weiterer Vortheil bestand darin, leicht festgestelt werden konnte, ob eine zur Eintragung angemeldete Marke nicht bereits von einem Andern vorher angenommen wurde, und auf diese Weise unwissentliche Nachahmungen von Marken ausgeschlossen waren. — Es ist am Orte, bemerken, daß die erwähnte 1291 den t der 5 durch das Nachdruck⸗
gesetz in keiner ise affizirt. m8 Patentamt zu Basbin fährt nach wie
Wer ein nach §8. 1 und 2 steuerpflichtt immten Verpflichtungen erfüllt zu haben, wird
vor fort, Geschäftsmarken einzutragen ohne Rücksicht
auf das Unkonstitutionelle des Gesetzes, auf wel⸗ cdem solche Eintragungen basiren, ohne Zweifel in der Varaussetzung, daß der Kongreß nicht em werde, auf dem Wege der Gesetzgebung fär m sorgen, daß der Markenschuß ohne Unterbrechung fortdauere. Sollte dies nicht an⸗ eehen, so wird der Kongreß zweifelsohne auf dem
ege der -. die Mittel an die Hand geben, um die für die mehr wie 8000 bisher ein⸗ getragenen Marken entrichteten Gebühren wieder zurückzuerstatten.
Handels⸗Negister.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem oßherzogthum Hessen werden Dienstags
zerw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrif
Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt
eröffenklicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich.
Berlin. Handelsregister
des Königlichen Amtsgerichts I. zu Berlin.
der Verein. Stanten hat st
Dies ist jedoch keineswegs der Fall: Diejenigen, sit
„Zufolge Verfügung vom 9. Januar 1880 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 7029 die hiesige offene Handelsgesellschaft in Firma: Müller & Luer vermerkt steht, ist eingetragen:
Die Handelsgesellschaft ist durch gegenseitige Uebereinkunft aufgeloͤst. Das Handelsgeschaͤft wird durch den Kaufmann Georg Lüer zu Berlin allein unter unveränderter Firma fortgesetzt. Vergleiche Nr. 12,027 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 12,027 die Handlung in Firma:
Müller & Lüer, mit dem Sitze zu Berlin, und es ist als deren der Kaufmann Georg Lüer hier eingetragen worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2 die hiesige Kommanditgesellschaft in Firma: Georg Sackur vermerkt steht, ist eingetragen:
Die Kommanditgesellschaft Uebereinkunst aufgelöst.
In unser Firmenregister i mit dem Sitze zu Berlin unter Nr. 12,028 die Firma:
Georg Sackur (jetziges Geschäftslokal: Mittelstraße 14) und es ist als deren Inhaber der Kaufmann Georg Sackur hier eingetragen worden.
Der nach unserer Bekanntmachung vom 3. Januar
1880 für die Firma Oscar Keßner bestellte Kollek⸗
tiv⸗Prokurist heißt nicht „Ludwig Wolff“, sondern x olf“.
Berlin, den 9. Januar 1880. 8
Königliches Amtsgericht I.
Abtheilung 54.
Mila.
ist durch gegenseitige
Berlin. Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts I. zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 8. Januar 1880 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolat: Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Winzer & Uhli am 1. Jannar 1880 begründeten Fersesencft Cebiaes Geschäftslokal: Stallschreiberstraße 59) ind: aul Robert Winzer,
aufmann Oscar Le⸗ i Beide zu Berlin. h 8 Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr.
7190 eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hieselbst unter der Firma: anensohn & Samuel 1880 begründeten Handelsgesellschaft Geschäftslokal: Spandauerstraße 73)
18 8
am 1.
u499
1) der Kaufmann Carl Frauensohn,
der Kaufmann Wolf Samuel, . Beide zu Berlin. 88 Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 7188 einzetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma:
Laue & Hubert am 1. Oktober 1879 indeten Handelsgesellschaft
(jetziges Geschäftslokal: Möckernstraße 36 — 39) sind:
a. der Kaufmann Gustav Ludwig Emil Laue, b. 89 Johann Heinrich Christian
de zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 7187 eingetragen worden.
8.
Vorgenannten ei
Die Kommanditgesellschaft ist durch gegen⸗ seitige Uebereinkunft aufgelöst. Es sind: 1) der Bankier Moritz Loewe zu Berlin und 2) der Bankier Moritz Elsner zu Berlin zu Liquidatoren ernannt.
Die dem Johannes Hansmann für letztgenannte Gesellschaft ertheilte Prokura ist erloschen und ist — ene unter Nr. 2963 des Prokurenregisters erfolgt.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Moritz Loewe & Co. am 1. Januar 1880 begründeten Handelsgesellschaft sind (jetziges Geschäftslokal: Mohrenstraße 31) 1) der Bankier Moritz Loewe, 2) der Bankier Moritz Elsner, Beide zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 7189 eingetragen worden. Dem Johannes Hansmann zu Berlin ist für letztgenannte Gesellschaft Prokura ertheilt, und ist
dieselbe unter Nr. 4467 unseres Prokurenregisters eingetragen worden.
Ia unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 6197 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: atz & Comp. vermerkt steht, ist eingetragen: Der Theilhaber Louis Heinrich Rudolph Matz ist durch Tod aus der Handelsgesellschaft aus⸗ geschieden. 1 Die Witiwe Anna Marie Elisabeth Matz, geborene Heydmann, zu Berlin, ist am 15. Dk⸗ tober 1879 als Theilhaberin eingetreten, jedoch steht ihr die Befugniß zur Vertretung der Ge⸗ sellschaft nicht zu.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 7159 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Penschke & Cie.
vermerkt steht, ist eingetragen:
Die Gesellschast ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst.
Der Färbereibesitzer Armand Schlikum zu Eupen setzt das Handelsgeschäft unter un⸗ veränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 12,024 des Ee
Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 12,024 die Firma: euschke & Cie.
und als deren Inhaber der Färbereibesitzer Ar⸗ mand Schlikum iu Eupen eingetragen worden. Ferdinand Louis Penschke zu Berlin ist für letztgenannte Firma Prokura ertheilt und ist die⸗ selbe unter Nr. 4466 unseres Prokurenregisters ein⸗ getragen worden.
In unser Firmenregister ist mit dem Sitze zu Berlin unter Nr. 12,026 die Firma: August Werk- meister Ir. und als deren Inhaber der Fabri- kant August Emanuel Werkmeister „(ietziges Geschäftslokal: Brunnen raße 9) eingetragen worden.
In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 685 die Firma:
Manrer & Bracht
vermerkt steht, ist eingetragen:
Der Kaufmann Paul Louts Georg Maurer ist in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Rudolf Louis Max Maureec als Handelsgesellschafter eingetreten, und es ist die hierdurch entstan⸗ dene, die bisherige Firma fortführende Han⸗ delsgesellschaft unter Nr. 7185 des Gesellschafts⸗ registers eingetragen worden.
Demnächst ist 1 unser Gesellschaftsregister unter Nr. 7185 die Handelsgesellschaft in Firma: Maurer & Bracht und es sind als deren Gesellschafter die beiden
ngetragen worden. Die Gesell⸗ schast hat am 2. Dktober 1879 begonnen.
in unser Firmenregister, woselbst unter Nr.
10,799 die Firma:
Gebr. Bernstein
vermerkt steht, ist eingetragen:
Der Kaufmann Sally Bernstein ist in das andelsgeschäft des Kaufmanns Leopold Bern⸗
stein als brsaes batesshs ei eten und es ist die hierdurch entstandene, bisherige p fortführende Handelsgesellschaft unter X8 des Gesellschaftsreg eingetragen worden. Demnäͤchst ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 7186 28
E“ Firma:
Gebr. ein und es sind als deren gheleüeehn die heiden Vor⸗ einget worden. Die Gesellschaft at am 1. Jannar 1880 begonnen.
91* Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 609 die Handelsgesellschaft in Firma: an 8Kns Schulvater & Verg verm ist eingetragen: Der .. ann Schulvater ist am 1. Januar 1880 als Handelsgesellschafter ein⸗ getreten. i unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 28 die hiesige Kommanditgesellschaft in Firma: Moritz Loewe & Co.
n HM Firmenregister, woselbft Ed. Bohte
vermerkt steht, ist eingetragen: 8 Die Firma ist es Veran def den Gürtler⸗
unter Nr.
— 57 Füle gen. 1 enre ist in unser Firmenregister 1
unter Nr.
vermerkt steht, ist eingetragen:
Ed. Bohte