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Bas Abonnemezt brträgt 4 ℳ 50 2₰ für dun Kierteljahr.
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Insertiouspreis füͤr den Raums Liner Aruchzeile 80 ₰ V
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Obersten z. D. Fenner, bisher Bezirks⸗Comman⸗ deur des 2. Bataillons (Worms) 4. Großherzoglich Hessischen Landwehr⸗Regiments Nr. 118, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Schullehrer und Organisten Hauser zu Schönwald im Kreise Gleiwitz den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; sowie dem Brief⸗ träger Ludewig zu Osnabrück und dem pensionirten städtischen Nachtwächter Wilhelm Brauer zu Neustadt⸗Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Berlin, den 2. März 1880.
Heute fand bei Ihren Kaiserlichen Majestäten im hiesigen Palais zur Feier des 25. Jahrestages des Re⸗ gierungsantritts Sr. Majestät des Kaisers von Rußland Familiendiner statt, an welchem die sämmtlichen Mit⸗ glieder der Königlichen Familie Theil nahmen. Se. Majestät vr He. und König sowie die Prinzen erschienen in russischer
niform.
Deutsches RNeich. 1u“ Dem Kaufmann Friedrich Neumann in Wolgast ist das Exequatur als schwedisch⸗norwegischer Vize⸗Konsul da⸗ selbst Namens des Reichs ertheilt worden. CCL111“
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Bekanntmachung, betreffend die Beglaubigung von Meßgeräthen, welche zur Ausführung der in dem Negulativ, betreffend die Steuer⸗ freiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken (Central⸗ blatt für das Deutsche Reich 1879 Seite 781), vorgeschriebenen Prüfung von Holzgeist und Essig erforderlich sind.
§. 1.
Die Kaiserliche Normal⸗Eichungs⸗Kommission ist ermächtigt, die zur Prüfung von Holzgeist und Essig erforderlichen Meß⸗ geräthe, soweit dieselben nicht eichfähig sind, mit Anwendung eines besonderen den Reichsadler darstellenden Zeichens zu be⸗ glaubigen.
8. 2. Zu der vorerwähnten Beglaubigung werden zugelassen: — 1) Graduirte Glasgefäße (Meßgefäße) in Form unten geschlossener cylindrischer Glasröhren, deren Raum⸗ Hehalt mehr als 100 cem beträgt und welche mit einer min⸗ eestens von 10 zu 10 cem abgestuften Stricheintheilung ver⸗ sehen sind. Die zu dem Raumgehalt von 100 cem gehörige Strichmarke ist mit „100 ccm“ zu bezeichnen, während die Bezeichnung der übrigen Strichmarken durch bloße Bezifferung von 10 zu 10 cem ohne den Zusatz „cem“ erfolgt. Falls das Gefäß keine fortlaufende Eintheilung in einzelne Kubik⸗ centimeter besitzt, hat dasselbe noch eine Strichmarke zu enthalten, welche den Raumgehalt von 29 cem abgrenzt. Der Abstand von je zwei Strichmarken, welche einen Raum⸗ Fehäls von 10 cem begrenzen, darf nicht kleiner sein als mm. G 2) Thermometer, welche die Temperaturgrade von + 580 bis + 620 Reaumur angeben. Die Skalen dieser Thermometer sollen auf Glas aufgetragen und zwischen 580 und 620 mindestens in Pärhe Grade eingetheilt sein, außer⸗ dem die Temperaturen 00 und + 10 Reaumur markiren und die ezeichnung „Temperatur nach Reaumur“ tragen. Das Grad⸗Intervall darf sowohl zwischen 580 und 620, als zwischen 00 und + 10, nicht kleiner sein als 4 mm. 3) Gläserne Aräometer, welche spezifische Ge⸗ wichte von 1,00 bis 1,32 angeben, denen als Einheit das spezifische Gewicht von dichtestem reinem Wasser (Normal⸗ wasser) zu Grunde gelegt ist. — Die Skalen der Aräometer sollen innerhalb der cylindrischen Glasspindel auf gehörig be⸗ festigten Papierstreifen aufgetragen sein, bis zu Intervallen Lon 0,01 eingetheilt und mindestens durch Bezifferung der ktrichmarken 1,00, 1,10, 1,20 und 1,30, sowie durch Hervor⸗ Et ung der in der Mitte zwischen den Zehnerstrichen liegenden Striche deutlich und übersichtlich ablesdar gemacht sein. — Die b alen sollen die Bezeichnung enthalten „Spezifisches Gewicht Geztgen auf Normalwasser.“ Das einem Unterschiede von je 10 in den spezifischen Gewichten entsprechende Skaleninter⸗ all darf nicht kleiner sein als 2 mm. schl 4) Normalessig⸗Prober in Form von unten ge⸗ Nossenen cylindrischen Glasröhren, welche zwei dem Raum⸗ 9 298 von 20 und von 30 cem abgrenzende, um den ganzen vmfang der Röhre sich erstreckende Strichmarken enthalten mit der Bezeichnung „Normalessig⸗Prober“ versehen sind. nich 1 Abstand der beiden Strichmarken von einander darf icht kleiner sein als 40 mm. schlos Vollständige Essigprober in Form von unten ge⸗ Aeenen cylindrischen Glasröhren von mehr als 40 ccem gehalt, welche mit Strichmarken versehen sind, deren
unterste sich um den 8 ganzen Umfang der Röhre erstreckt und en Raumgehalt von 20 cem abgrenzt, während im übrigen
Alle Poß-Austalten nehmen Kestellung an;
für Berlin außer den Nost⸗Anstalten anch die Expe⸗
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
je zwei benachbarte Strichmarken einen Raumgehalt von 1 ⅞ cem einschließen. Die Strichmarken, deren mindestens 13 vorhanden sein sollen, sind, von der untersten anfangend, mindestens von 2 zu 2 mit Bezifferung (0, 2, 4 u. s. f.) zu versehen. Der Ziffer 12, welche nach Obigem zu der den Raumgehalt von 40 cem abgrenzenden Strichmarke gehört, ist das Prozentzeichen ( %) beizusetzen. Die Röhren sind mit der Bezeichnung „Essigprober“ zu versehen.
Der Abstand von je 2 Strichmarken, welche einen Raum⸗ gchals von 10 cem begrenzen, darf nicht kleiner sein als
mm.
8 Die oben aufgeführten Meßgeräthe werden nur dann zur Beglaubigung zugelassen, wenn nach dem Ergebniß der Prüfung die Fehler ihrer Angaben im Mehr oder im Weniger die folgenden Beträge nicht übersteigen: — bei den graduirten Glasgefäßen (Nr. 1) 0,2 cem, bei den Thermometern (Nr. 2) 0,50 Reaumur, bei den Aräometern (Nr. 3)... eine halbe Einheit der zweiten Dezimalstelle, bei den Normalessig⸗Probern und den vollständigen Essig⸗ probern (Nr. 4 und 5). 0,2 cem.
§. 4.
Die Beglaubigung der stempelfähig befundenen Meß⸗ geräthe erfolgt durch Aufätzung des in §. 1 festgesetzten Stempelzeichens auf der Glaswand dicht oberhalb des obersten Theilstriches.
5. 5.
Für die Beglaubigung der obigen Meßgeräthe werden folgende Gebühren erhoben:
2 2 2 8
2 1 3
2 2 1““ 0,3 0 177 5 0,60
Ergiebt die Prüfung nach §. 3 die Unzulässigkeit der 1“ so ermäßigen sich die Gebühren durchgängig um Berlin, den 1. März 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann.
Bekanntmachung. Postverbindung mit Australien.
Durch die Dampfer der „Orient Line“ wird fortan eine regelmäßige, monatlich zweimalige Verbindung zwischen Plymouth und den Australischen Hafenorten Adelaide, Melbourne und Sydney unterhalten. Die Abfahrt der Schiffe von Plymouth erfolgt von vierzehn zu vierzehn Tagen, zunächst am 6. und 20. März, 3. und 17. April u. s. w. Außer auf den Haupt⸗Beförderungswegen über Brindisi und San Francisco können auch mittelst der obigen Schiffe Briefsendungen, mit Ausschluß von Einschreib⸗ sendungen, nach Australien befördert werden, wenn dieselben die Bezeichnung: „via Plymouth, by private ship“ tragen. Das Porto für die dem Frankirungszwange unter⸗ liegenden Sendungen beträgt für Briefe 60 ₰ für je 15 g, für Drucksachen und Waarenproben 10 ₰ für je 50 g, für Waarenproben jedoch mindestens 15 ₰.
Berlin W., den 28. Februar 1880.
Kaiserliches General⸗Postamt. In Vertretung: Kramm.
Königreich Preusßen. 6 Privilegium 1“ wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗ anleihescheine des Kreises Heydekrug im Betrage von 450 000 ℳ 8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Vertretung des Kreises Heydekrug auf den Kreis⸗ tagen vom 19. Dezember 1877 und 22. April 1879 beschlossen hat, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Kreisvertretung: b . zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Seitens der Glaäubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 450 000 ℳ arsstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld⸗ zu esetzes vom 17. Juni 1833 zur zum Betrage von 450 862 Fin Un Muccahen „Vierh tausend Mark', welche in folgenden nitten: “ ve 00 09 ℳ zu 1000 ℳ 150 000 „ „ 500 „ zusammen = 450 000 ℳ
ö
hat, in Gemäͤßheit des §. 2 des Ausstellung von Anleihescheinen dert Fün ig⸗
nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 4 ½ vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs⸗ plane mittelst Verloosung jährlich vom Jahre 1880 ab mit wenigstens Eins vom Hundert des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. Dieselbe erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. 8
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen. ““
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1880.
L. Wilhelm.
Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter. 8 8
Regierungsbezirk Gr lnleiheschein des Kreises Heydekrug,
P 1“ Ostpreußen.
zweite Ausgabe. Buchstabe .... Ir über Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 11“ ... (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu . . . .. vom ten 188 Seite . ... und Gesetz⸗ Sammlung für 188 .. Seite ... . laufende Nr. .. ..
Auf Grund der von dem Bezirksrathe des Regierungsbezirks Gum⸗ binnen genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 19. Dezember 1877 und 22. April 1879 wegen Aufnahme einer Schuld von 450000 ℳ bekennt sich der Kreisausschuß des Kreises Heydekrug Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un⸗ kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von welche an den Kreis baar gezahlt worden und Hundert jährlich zu verzinsen ist.
Die Ruckzahlung der ganzen Schuld von 450 000 ℳ erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1880 bis spätestens 1917 einschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens Eins vom Hun⸗
dert des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den ge⸗ tilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. ie Ausloosung ge⸗ schieht in dem Monate jeden Jahres. Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den E“ zu verstärken, oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf ein⸗ mal zu kündigen. 3
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu. 8
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent⸗ lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und dem amtlichen Organe der Kreisbehörde zu Heydekrug. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Kreisvertretung mit Genehmigung des Fclschen Regierungs⸗Präsidenten in Gumbinnen ein anderes Blatt bestimmt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. ve von heute an gerechnet, mit 4 ½ vom Hundert jährlich verzinset. —
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Heydekrug, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapital⸗ beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗ termine nicht erhoben werden,
ℳ, mit 4 ½ rom
sowie die Kinefhalelrier Jahren, 58* Ablauf des Kalenderjahres, in welchem fie fällig geworden, ni
AbctafenZinsen aafthrm zu Gunsten des Kreises. Dos Ausgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldver⸗ schreibungen erfolgt nach Vorschrift der 8§. 838 und flg. der Civil⸗ pcozeß Ordnung für das Deutsche Reich vom 30. anuar 1877 (R. Gef. Bl. S. 33) beziehungsweise nach §. 20 des Ansführungg⸗ ggfeges zur Deutschen Civilprozeß⸗Ordnung vom 24. März 1879
(Gef. S. S. 281). “ i 5 eder aufgeboten noch für kraftlos erklär “ welcher den weche von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung
zeigung der Schuldverschreibung oder sor b L1“
1 8 Verjährungsfrist der Betrag der angeme dnc.a. deh des vorgekommenen Zinsscheine gegen Quit⸗ tung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halkjöhrige Feeices
bis zum Schlusse des Jahres ... ... Ausgegeben; die Zinsschrine 4 8 8S fünfjährige Feüatschit ausgegeben
einer neuen Reihe von Zinsscheinen ber h FMsbe munalkasse in Heydekrug gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Ver⸗ luste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsschein⸗ reihe an den Inchaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor⸗
g a kece aic geschce liteꝛucc eingegangenen Verpflichtungen