1880 / 72 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Mar 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Aus Avonnement betrüägt 4 50 ₰9 für dan Mierteljahr.

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Alle Host-Anstalttn nehmen Bestellung au; Zerlin außer den Nost-Austalten unch die Epa⸗ dition: SW. Wilbelmstr. Nr. 62,

Mittwoc, den

März, Abends.

Julius Dase in Triest;

Abonnements⸗Bestellungen auf den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Quartal nehmen im Deutschen Reich sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Stadtpost⸗Aemter und Zeitungs⸗Spediteure entgegen.

Bestellungen für das Ausland nehmen an: in Oesterreich⸗Ungarn, Rußland, Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, in den Niederlanden und der Schweiz die Post⸗Aemter; für Frankreich, Spanien und Portugal die Herren Kuguste Ammel, successeur de G. A. Alexandreée (Paris, cour du commerce, St.-André des arts, No. 2 und Straßburg i. E., Brandgasse Nr. 5), C. Klincksieck (rue de Lille No. 11) und Paul Collin (rue Lavoisier No. 10) in Paris; für Italien für Griechenland und die Türkei das Kaiserlich Königliche Post⸗Amt in Triest; für Großbritannien und Irland Herr A. Siegle (110 Leadenhall

Street E. C.) in London; für Nord⸗Amerika Herr E. Steiger (22 & 24 Frankfort Street) in New⸗York.

Der vierteljährliche Abonnementspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes beträgt im

Deutschen Reichs⸗Postgebiete einschließlich des Postblattes und des Central⸗Handelsregisters für das Deutsche Reich 4 50 Bei verspätetem Abonnement kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, als der

dem General der Kavallerie und kommandirenden General des VII. Armee⸗Corps Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode den Schwarzen Adler⸗Orden zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: ddem General der Kavallerie und General⸗Adjutanten Grafen von Bismarck⸗Bohlen und dem General der Infanterie und General⸗Adjutanten von Obernitz, kommandirenden General⸗ des XIV. Armee⸗Corps, das vrspkrenn des Rothen Adler⸗ Ordens mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe; dem General⸗Lieutenant und General⸗Adjutanten von Werder, Militär⸗Bevollmächtigten in St. Petersburg, den Rothen Adler⸗ Orden erster Klasse mit Eichenlaub und dem Emaille⸗Bande des Königlichen Kronen⸗Ordens mit Schwertern am Ringe; dem Major von der Schulenburg im Kriegs⸗Ministerium den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; sowie dem Zahl meister Nußholz beim Königs⸗Husaren⸗Regiment 8 Rheini⸗ schen) Nr. 7 den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu ver⸗ leihen.

Deutsches Reich.

öEE111“X“ Postanweisungsverkehr mit den Ver Staaten von Amerika. Vom 1. April ab kommt für Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten von Amerika an Gebühr der Satz von 20 Pfennig für je 20 Mark, mindestens jedoch 40 Pfennig für jede Postanweisung zur Erhebung. Der Meistbetrag einer Postanweisung be wie bisher, 50 Dollar. Der Be⸗ trag ist in der Währung des Bestimmungsgebiets Dollar und Cents anzugeben. Die Umwandlung in die Mark⸗ währung findet bis auf Weiteres nach dem Verhältniß von 100 Dollar gleich 425 Mark statt. Zu Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten ist das für den Weltpostverein vor⸗ geschriebene Formular mit deutschem und französischem Vordruck zu benutzen. Die handschriftliche Ausfüllung ist mit lateinischen Schriftzeichen zu bewirken. Die Postanwei⸗ sungen müssen außer dem Namen des Empfängers und dessen enauer Adresse seinen Vornamen oder wenigstens die An⸗ dongsbuchstaben seines oder seiner Vornamen enthalten. Bei Firmen genügt die gewöhnliche Bezeichnung der Firma. Zur näheren Bezeichnung des Bestimmungsorts ist außer dem Namen des Staats thunlichst auch der Name des Kreises (county), in welchem der Wohnort des Empfängers liegt, an⸗ ugeben. Der Abschnitt der Postanweisung muß den men und die nähere Bezeichnung des Absenders und kann außerdem den hisdäh Sc e Betrag und den Tag der Ein⸗ zahlung enthalten. eitere Mittheilungen sind auf dem Ab⸗ schnitt nicht zulässig. G Berlin W., den 23. März 1880. Kaiserliches Gebh iebe.

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Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Seminar⸗Direktor Hildebrand in Mett⸗ mann zum Regierungs⸗ und Schulrath, sowie die Gerichts⸗Assessoren Weil in Breslau, Dr. La⸗ schinski in Peiskretscham und Roeser in Tarnowitz zu Amtsrichtern zu ernennen. b 8

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Berlin, den 24. März 1880. Im Laufe des gestrigen Tages sind abgereist: hre ben Hoheiten der Großherzog, der Erbgroßherzog und die Erbgroßherzogin

von Sachsen, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Altenburg, J d die Herzogin von

hre Hoheiten der Herzog un nyalt, sowie Ihre Königlichen Hoheiten der Erbgroßherzog

Gesetz, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Gennep⸗Goch⸗Weseler Eisenbahn⸗

Unternehmen. Vom 23. Februar 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser Land⸗ tages der Monarchie, was folgt: Einziger Paragraph.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten wird ermächtigt, die von der Nordbrabant⸗Deutschen Eisenbahngesellschaft für die rechtzeitige Vollendung und Ausrüstung der Eisenbahn von der preußisch⸗holländischen Grenze bei Gennep über Goch nach Wesel bestellte, dem Staate verfallene Kaution von 78 500 Thalern 4 prozentiger preußischer konsolidirter Staatsanleihe nebst den inzwischen aufgelaufenen Zinsen der Nordbrabant⸗Deutschen Eisenbahngesellschaft mit der Maßgabe zu überweisen,

1) daß der Vetrag von 30 ,000 Thalern (90 000 ℳ) 4 ½ prozentiger preußischer konsolidirter Staatsanleihe bei der General⸗Staatskasse in Berlin hinterlegt und als Kaution für diejenigen Anlagen verhaftet bleibt, deren Ausführung von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zur Umwandlung des jetzigen provisorischen Anschlusses der Gennep⸗Weseler Bahn an die Venlo⸗Weseler Bahn in einen definitiven Anschluß etwa gefordert wird;

2) daß ferner ein Betrag von 17 000 Thalern 8 000 ℳ) erst am 1. Juli 1881 zur Rückerstattung kommen soll.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift lund beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 23. Februar 1880.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. zu Stolberg. von Kameke.

des

Hofmann.

Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. von Puttkamer.

Lucius. Friedberg.

Gesetz, betreffend die Besteuerung des Wanderlager⸗ betriebes. Vom 27. Februar 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages

Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was

folgt: 9 8 1.

Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung die Waaren eines Wander⸗ lagers von einer festen Verkaufsstätte aus feilbieten will, hat vom 1. April 1880 ab neben und unabhängig von der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom 3. Juli 1876, Gesetz⸗Samml. S. 247) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft betreibt oder durch Vermittelung eines daselbst einheimischen Verkäufers oder Auktionators betreiben läßt, eine nach den folgenden Vorschriften für die Gemeinden be⸗ ziehungsweise Kreise zu erhebende Steuer zu entrichten.

Durch die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten der Begründung des Wohnsitzes oder einer gewerblichen Nieder⸗ lassung wird der Inhaber eines Wanderlagers von der Ent⸗ richtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden Um⸗ stände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Ver⸗ deckung des Wanderlagerbetriebes erfüllt sind. 1

Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Wanderlagers wird dem Feilbieten derselben gleich geachtet. 1

König von

§. 2.

Werden die Waaren des Wanderlagers an einem Orte in mehreren Verkaufslokalen (gleichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes derselben die Steuer besonders zu entrichten. §. 3. 1 Der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Besteuerung ist

nicht unterworfen: 1 tich 1) der Markt⸗ und Meßverkehr, sowie der Verkauf von

2r.1i5 G t Mecklenburg⸗ Strelitz. erzogin von;

Ausstellungsobjekten auf öffentlichen, von den zuständigen Be⸗ 111“

hörden genehmigten Ausstellungen,

err

orrath reicht.

—— 8 2) die Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer gf Kurzeit (Saison) in Bade⸗, Brunnen⸗ und ähnlichen rten, 3) das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarkt⸗ verkehrs vom Schiffe aus mit Ausnahme derjenigen Hand⸗ werkerwaaren, mit denen nur den einheimischen Füsfüfeg der Wochenmarktverkehr gestattet ist (6. 64 der Reichs⸗ Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, Bundes⸗Gesetzbl. S. 245),

4) das Feilbieten von Lebensmitteln aller Art.

5) Außerdem kann der Finanz⸗Minister für gewisse Gewerbs⸗ arten oder in einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten. §. 4.

Die Steuer beträgt für jede Woche der Dauer des Wanderlagerbetriebes in den Orten: der ersten Gewerbesteuerabtheilung 6 der zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung 40 der vierten Gewerbesteuerabtheilung, sowie in den Hohenzollernschen Landen . . . . . 30

Eine Theilung der Steuersätze für einen kürzeren⸗ als vegh, res Betrieb findet nicht statt.

Die Woche wird vom Tage der Eröffnung des Betriebes bis zum Anfang des entsprechenden Tages der nächsten Ka⸗ lenderwoche gerechnet. Eine Unterbrechung oder frühere Beendigung des Betriebes vor Ablauf der Woche bleibt un⸗ berücksichtigt.

Für die Wanderauktionen wird die Tag erhoben. 1

Die Isteinnahme der Steuer wird

a. in den Orten der ersten, zweiten und dritten Ge⸗ werbesteuerabtheilung der Gemeinde, in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat,

b. in den Orten der vierten Gewerbesteuerabtheilung den betreffenden Kreisen, in den Hohenzollernschen Landen den betreffenden Amtsverbänden

vteh sen.

Ueber die Verwendung haben im Falle zu Litt. b. die Kreisvertretungen, heziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen die Amtsversammlungen zu Gunsten der betheiligten Gemeinden und Gutsbezirke zu beschließen.

Insoweit die Erhebung der Steuer durch Staatsbeamte sebenerzmofänger, Steuerkasse in Berlin, Kreiskasse in Frank⸗ urt a. M.) bewirkt wird, sind von der zu überweisenden Ist⸗ einnahme 3 Proz. als Erhebungskosten für die Staatskasse vorweg in Abzug zu bringen.

Im Uebrigen fieht weder dem Staate noch den Gemeinden für ihre Mitwirkung bei Festsetzung und Erhebung der Steuer ein Anspruch auf Vergütung zu.

§. 6. Wer ein nach §. 1 steuerpflichtiges Geschäft beginnen, oder nach Ablauf der Zeit (§. 4), für welche die Steuer ent⸗ richtet ist, fortsetzen oder wieder beginnen will, ist vah schh davon der Gemeindebehörde des Ortes in Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern unter Angabe der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes (§. 4) Anzeige zu machen und den in der Anmeldungsbescheinigung bestimmten Steuerbetrag an die daselbst bezeichnete Empfangs⸗ s gegen Quittung vor Eröffnung des Betriebes zu ent⸗ richten. In den Fällen des §. 2 ist die gleiche Verpflichtung für jede Verkaufsstelle zu erfüllen. 8. 7. Wer ein nach §88. 1 und 2 steuerpflichtiges Geschäft be⸗ Fihn⸗ beziehungsweise fortsetzt, ohne die im §. 6 bestimmten erpflichtungen erfüllt zu haben, wird mit einer dem voppel- ten Betrage der vorenthaltenen Steuer (§. 4) gleichen Geld-. strafe bestraft. Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.

§. 8.

Wird festgestellt, daß die strafbare Handlung (8. 7) im Auftrage und für Rechnung einer Person ( hense ist, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und haften Beide soli⸗ darisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer. 8 8

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