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4 92.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General der Infanterie von Pape, kommandiren⸗ den General des V. Armee⸗Corps, das Großkreuz des Rothen mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe zu eihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Dr. phil. Victor Fatio zu Genf den Königlichen
Kronen⸗Orden dritter Klasse und dem Polizei⸗Pristav Arvid
A[ zu Riga den Königlichen Kronen⸗Orden vierter asse zu verleihen.
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Deutsches Reich.
Der Erste Registrator und Rendant der Bureaukasse des Reichstages, Rechnungs⸗Rath Carl Oscar Ferdinand RKnack ist zum Bureau⸗Direktor des Rfichstages ernannt
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Dem österreichischen Arzte Dr. med. Frans Ulbrich aus Neustadtl in Böhmen ist auf Grund der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1869 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 687) von den Königlich sächsischen Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts unter Entbindung von der im §. 29 der eSea. vorgeschriebenen ärztlichen Prüfung die Approbation als Arzt ertheilt worden. Beerlin, den 16. April 1880. “” Der Reichskanzler. . ber. 1“
Fr
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Divisions⸗Auditeur, Justiz⸗Rath Simon in Brom⸗ berg zum Landrichter mit dem Charakter als Landgerichts⸗ Rath zu ernennen; sowie
dem Avppellationsgerichts⸗Rath z. D. von Wittken in Breslau bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath, und
dem Oberarzt an der Landirrenanstalt zu Eberswalde Dr. med. Karl August Hubert Ulrich in Eberswalde den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Gesetz, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes für den preußischen Staat vom 30. Mai 18 7 (Gesetz⸗Samml. S. 1 97). Vom 30. März 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Uafee was folgt:
rtikel I.
Der §. 7 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhält folgen⸗ den Zusatz:
Die im Gebiete des Französischen Rechts Jedermann zu⸗ stehende Befugniß, auf den Strömen und schiffbaren Flüssen die Angelfischerei zu 21 hierdurch aufgehoben.
1 2 8 Die §§. 12 und 18 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 er⸗ halten folgenden Zusatz:
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnißscheine (Legitimations⸗ scheine) kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichts⸗ behörde bestimmt werden.
Artikel III. Der §. 28 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhält am chlusse folgenden Zusatz: Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es ge⸗ stattet, kann der Regierungspräsident (Landdrost) Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung zulassen. An die Stelle d nan Aas 22* n die Stelle des ersten atzes in §. 45 des Fischereigefetzes vom 30. Mai 1874 tritt folgende 2 üin s. Fischereigeset Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eisvögel, Reiher, Kormorane und Fischaare ohne Anwendung von Schußwaffen zu tödten oder zu fangen und für sich zu
behalten. Artikel V. Die Minister für Handel und für Landwirthschaft sind befugt, zum Schutze der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei jeder nach dem de erftgeisen des ꝓ erfolgenden Turbinenanlage dem Eigenthümer der resehemn jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern u. s. w.), welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten aufzuerlegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1880.
(L. S.) Wilhelm. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann.
Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
Auf den Bericht vom 6. März d. J. ertheile Ich den nach Maßgabe der Beschlüsse des vorjährigen General⸗Land⸗ tages der Pommerschen Landschaft in der 218. zusammen⸗
esstellten Zusätzen zu dem revidirten Reglement der Pommer⸗
Landschaft vom 26. Oktober 1857 hierdurch Meine Ge⸗ nehmigung. Dieser Erlaß ist nebst den Zusätzen im gesetz⸗ lichen Wege zu veröffentlichen.
Berlin, den 15. März 1880.
Wilhelm. Bitter. Lucius. Friedberg.
An den Finanz⸗Minister, den Minister für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten und den Justiz⸗ 1 Minister.
Zusätze u dem revidirten Reglement der Pomm Eeen 26. Oktober 1857 (G. S. S. ff durch den General⸗Landtag der Pommersch vom Jahre 1879. 1) Zusatz 2 zu §. 2. Fortan werden 4 ½ % ige Pfandbriefe nicht mehr emittirt. 2) Z u §. 5. 1 Der zweite Absatz dieses Paragraphen wird aufgehoben. 3) Zusatz 8 ½ 62. Auch die Landschaftsdeputirten und Hülfsdeputirten werden fortan auf sechsjährige Amtsdauer gewählt. 4) Zu §. 148. 1 4 Dieser Paragraph wird aufgehoben. 88 8 5) Zu Zusatz 8 zu §. 162.
Der Zuzatz 8 findet auch bei der Umwandlung von höher ver⸗
zinslichen Anleihen in niedriger verzinsliche und auch dann Anwen⸗ dung, wenn die Ablösung der bisherigen Pfandbriefsschuld durch Baarzahlung stattgefunden hat.
6) Zusatz 4 zu §. 163.
1) Die Bestimmungen b. und c. im Zusatze 1 zu §. 163 und Jusaß 2 zu §. 163 finden bei neuen Zuschuß⸗Darlehnen keine An⸗ wendung.
2) Auch für 4 „9%ige Pfandbriefe können Zuschußdarlehne auf Höhe der Differenz zwischen dem Nenawerth und dem Courswerth gegeben werden.
3) Im Falle der Bewilligung des baaren Zuschusses zu den ausgereichten Pfandbriefen hat der Darlehnsnehmer bis zur Zurück⸗ zahlung desselben von dieser Pfandbriefs⸗Anleihe jedesmal noch eine weitere Jahrezzahlung von ½ % zu leisten, welche zu gleicher Stelle mit den Pfandbriefszinsen einzutragen ist. Die Departements⸗ Direktion ist befugt, bei Bewilligung eines Zuschusses zu den aus⸗ ee Pfandbriefen bis zur völligen Abbürdung dessel⸗
en höhere, als die vor edachten mindesten Jahreszahlungen für das Darlehn, nach Maßgabe der Umstände des Falles und der zur Disposition stehenden Fonds zu bedingen. 2
Auch kann in Ansehung der außerordentlichen Jahreszahlungen, welche deren vorschriftsmäßigen Minimalbetrag überschreiten, bei Bewilligung eines Pfandbriefdarlehns von der Eintragung an der Stelle desselben Abstand genommen werden. (§. 161.)
4) Wenn für ein Grundstück bei Ausreichung von Pfandbriefen zur Ausgleichung der Coursdifferenz ein baarer Zuschuß gewährt worden ist, für welchen die bestellte Hypothek mit hastet, so werden für dieses Grundstück alle nach Maßgabe dieses Reglements zum Spezial⸗Amortisationsfonds des betreffenden Gutes zu 295558 Amor⸗
tisationsbeiträge so lange zu einem, bei dem betreffenden Departement zu führenden besonderen Coursausgleichungs⸗Konto vereinnahmt und zinsbar angelegt, bis daraus die volle Tilgung des Zuschusses nebst 5 % Zinsen des Darlehns erfolgt ist. 28
5) Pfandbriefsanleihen, auf welche Zuschußdarlehne gewährt sind, können nur abgelöset werden, wenn gleichzeitig mit den zurück⸗ gereichten Pfandbriefen resp. der Baarzahlung 8ss. 280, 281) das noch nicht getilgte Zuschußdarlehn nebst Zinsen baar zurückerstattet
wird. 7) Zusatz zu §. 164.
Pfandbriefe werden künftig nur in Stücken von 3000 ℳ, 1500 ℳ, 300 und 150 ℳ ausgefertigt.
8) Zusatz 3 zu §. 291. Die Abhebung des angesammelten Amortisationszehntels findet nur abzüglich der etwa noch nicht getilgten Zuschußdarlehne statt, für welche das ganze Amortisationsguthaben mitverhaftet ist.
9) Zusatz zu dem durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. September 1875 bestätig⸗ ten Beschlusse des General⸗Landtages de 1874, betreffend die Pen⸗ sionsverhältnisse der landschaftlichen Beamten.
Die hinterbliehene Ehefrau eines der auf Lebenszeit mit einem festen Gehalt angestellten landschaftlichen Beamten, welcher entweder im Dienste verstorben ist oder bei seinem Tode bereits pensionirt war, erhält, wenn ihr Ehemann bei Eingehung der Ehe nicht älter als 60 Jahre und bei seinem Tode nicht jünger als 25 Jahre alt war, und wenn sie nicht mehr als 30 Jahre jünger als ihr Ehe⸗ mann war, für ihre Lebenszeit, so lange sie im hghe sae bleibt, eine Pension in Höhe eines Fünftels der von dem Verstorbenen am Tage seines Todes bezogenen Besoldung, beziehungsweise Pension.
Besoldung ist Gehalt nebst Wohnun ssgeldzuschuß, sowie pensionsfähige Emolumente. Füst ein Fiftes tnn. so hat seine Ehefrau keinen Anspruch auf eine
ittwenpension.
Dasselbe gilt, wenn ein im Dienste befindlicher Beamter eine neue Ehe eingeht, doch kann in diesem Falle seiner nunmehrigen Ehefrau durch Beschluß des Departements⸗Kollegii der Anspruch auf die Wittwenpension verliehen werden.
veamter nach seiner
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Titular⸗Oberlehrer Dr. Karl Goecker am Gym⸗ nasium zu Rendsburg ist zum Oberlehrer an der genannten Anstalt befördert worden.
Der Gymnasiallehrer Dr. Hagelüken 7. Emmerich ist als Oberlehrer an das Gymnasium in blenz berufen
worden. Der seeäibene Lüders ist zum etatsmäßigen Lehrer und Professor für Hüttenmaschinenkunde und verwandte
ernannt und an der Königlichen technischen Hochschule zu Aachen angestellt worden. 8
Bekanntmachung. “
Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Univerfitäts⸗ klinikum hier, Ziegelstraße 8/9, wird für das Sommersemester Ende d. Mts. eröffnet werden; Kranke, zu deren Heilund chirurgische Hülfe nothwendig ist, können sih daselbst Rgrich Mittags von 1 bis 2 Uhr melden.
Bedürftige Kranke erhalten außer freier Behandlung auch freie Arznei. Die Anmeldungen zur Aufnahme dringender Krankheitsfälle werden von den in der Anstalt wohnenden Assistenzärzten jeder Zeit entgegengenommen. Diejenigen Kranken, welche eine unentgeltliche Ausmahme in das Klinikum nachsuchen wollen, haben sich zuvor bei dem Unterzeichneten schriftlich zu melden; Privatkranke können gegen Erstattung der reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen werden, soweit es die Räumlichkeit der Anstalt gestattet.
Berlin, den 16. April 1880.
Der Direktor. 1 16 B. von Langenbeck,FV Geheimer Ober⸗Medizinal⸗Rath und Professor.
Die Nummer 19 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter
Nr. 8713, das Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedü der Kirchengemeinden in den Landestheilen des linken
linufers. Vom 14. März 1880; unter
„Nr. 8714, das Gesetz betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 197). Vom 30. März 1880 und
unter
Nr. 8715, das Feld⸗ und Forstpolizei Vom 1. April 1880. 8 4 vak bah Berlin, den 19. April 1880.
Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt.
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Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 19. April. Beide Kaiserliche Majestäten dinirten gestern mit Sr. Kaiserlichen und König⸗ lichen Hoheit dem Kronprinzen bei dem Prinzen und der dn er von Hohenzollern.
hre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern ottesdienste in der Kapelle des Augusta⸗Hospitals bei.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Sonnabend Vormittag dem Exerzie⸗ ren der Bataillone und Schwadronen auf dem Tempelhofer Felde bei, nahm gegen Mittag militärische Meldungen ent⸗ gegen, folgte um 5 Uhr der Einladung Ihrer Majestäten zum Diner und besuchte demnächst die Vorstellung im Opernhause.
Gestern Vormittag wohnte Höchstderselbe dem Gottes⸗ dienste in der Garnisonkirche bei.
— Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl em⸗ pfing gestern Nachmittag 2 Uhr in Höchstseinem Palais den vormaligen hanseatischen Konsul in Bangtok, Pickenpack, und nahm aus dessen Handen den von Sr. Majestät dem Könige von Siam verliehenen Orden der Siamesischen Krone ent⸗ gegen.
dem
— Der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr trat heute zu einer Sitzung zusammen. 8
— Der Schlußbericht über die vorgestrige Sitzun des Reichstages befindet sich in der Erxhen Helage- 8
— In der heutigen (33.) Sitzung des Reichstages, welcher die Staats⸗Minister Höofmann und Graf zu Eulen⸗ burg und mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, setzte das Haus die zweite ceene, des Gesetzentwurfs, betr. die Abänderung des §. 30 des 2 vom 21. Oktober 1878 gegen die ge⸗ wenesa lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, fort. Der „Dr. Windthorst motivirte zunächst seinen Antrag zu §. 28, welcher lautet: