1880 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Das Abonnement beträgt 4 50 für dus NVierteljahr.

1 Süferionwyreis für den Raum einer Aruchzeile 30

5

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗

Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung un;

dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

No. 151.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: G dem güfitz⸗Rath, Rechtsanwalt und Notar Siemon zu Langensalza den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Kaplan Bruckes zu Hüls im Kreise Kempen den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Fabrikarbeiter Gott⸗ fried Hedfeld zu Apricke im Kreise Iserlohn das Allge⸗ meine Ehrenzeichen zu verleihen. 9 .“M schlauchtigste Herrenmeister des Johanniter⸗ Drdehe Pdn Eorl 111“ Königliche Hoheit, at den nachgenannten Ehrenrittern dieses Ordens: 4 dem Rittergutsbesitzer und Mitgliede des Herrenhauses Lud⸗ wig Carl Wilhelm Freiherrn von Minnige⸗ rode, auf Wollershausen bei Gieboldehausen in Han⸗ nover 1 jor a. D. Friedrich Wilhelm Alexander . e 6—. 9 Hermann von Oertzen, auf

Hhnan. bei Fischerwall in Mecklenburg, dem Kammerherrn und Major a. D. Carl Wilhelm

8h von Pachelbl⸗Gehag, auf Gehag

bei Stralsund,

d herrn, Legations⸗Rath und außerordentlichen dem Femansen und bebollmächtigten Minister am Königlich sächsischen Hofe Friedrich Ludwig Carl Emil Adolf Grafen von Dönhoff, 88 dem Hauptmann a. D., Majoratsbesitzer und Mitgliede des Herrenhauses Fögaß n Friedrich Carl Alexan⸗ der von Rexin, auf Wödtke bei Tauenzin in Pom⸗ mern

jor a. D. Gustav Otto Alexander Grafen von 8* Wseeren b rg, auf Triebusch bei Bojanowo in Schlesien, Stiftshauptmann Herman Magnus Hugo von Wedell, auf Braunsforth bei Freienwalde in Pom⸗ Tüeee mern, 8 dem General⸗Lieutenant und Gouverneur von Metz Curt 8 Lune gflegander . . . 8

ürsten exander Ern andrup zu Lynar, din 8 Sares bei Ortrandt in Schlesien, dem Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Hermann Carl

Friedrich von Lebbin, zu Berlin, 8 dem Fitergutsbesiber Rudolf von Katte auf Neuen⸗

klitsche bei Genthin, 6

dem Oberst⸗Lieutenant und Commandeur des Altmärkischen 8 Ulanen⸗Regiments Nr. 16 Oscar von Lepel, dem Premier⸗Lieutenant a. D. und Majoratsbesitzer Bern⸗ hard von Holtzendorff, auf Jagow bei Prenzlau, Major a. D. und Kammerherrn Otto Julius Frei⸗ herrn von Wackerbarth⸗Bomsdorff, auf Briesen

8 i Cottbus, 8 dem benöan Eugen von Gossler, auf Klein Kloden

bei Guhrau, sce i. 8 t und Commandeur des 1. Hannoveris hen Ulanen⸗ 1 Hüerstentg Nr. 13 Friedrich Franz Grafen von

rsee, 3 3 8 dem Faldensoetger Carl Friedrich E11“

Bredowm, auf Ihlow bei Wriezen a. dem nomelich russischen General⸗Lieutenant a. D. Ludwig 1 ohann von Guerhard, zu Wiesbaden, 1“

dem Nahe a. D. Hans Maximilian Robert. herrn von Dobeneck, auf Rehdorf bei Königsberg

i. d. Neumark, und Majoratsbesitzer Achim von

5 Pütas thnt väbe⸗ auf Lüssow bei Gützkow in

Pommern 8 Ponnerftg Dlrektor Georg von Roy, auf ierzbiczany bei Argenau in Posen, dem 11““ Gustav von Gottberg, auf Preußisch Wilten bei Domnau in Ostpreußen, S dem Premier⸗Lieutenant a. D. und Rittergutsbesitzer tt . dolf von Bandemer, auf Seelesen bei Schmolsin in Pommern, 1 dem U onmne a. D. Kammerherrn und Landrath CFish Carl Thure von auf Schlesis⸗ 8 Drehnow bei Grünberg in Schlesien, dem Rittergutsbesitzer Carl Friedrich E“ ühf Sydow, auf Bärfelde bei Neudamm i. d. Neumark, dem Hauptmann a. D. Ernst Wilhelm Oscar von 8 aucken, auf Loschen bei Preußisch Cylau, Getin dem Premier⸗Lieutenant a. D. und Landesältesten Emi Siegesmund Curt von Zimmermann, auf Langmeil bei Züllichau,

dem

dem

dem Major a. D. und Majoratsbesitzer Malte Freiherrn

von der Lancken⸗Wakenitz, auf Boldewitz bei

Gingst, Insel Rügen, dem eeege . a. D. und Landrath Adolf von Nickisch⸗Rosenegk, zu Stargardt in hc. dem Rittergutsbesitzer Hermann von Buchwaldt, auf Helmstorff bei Lütjenburg in Holstein,

dem Oberst und Commandeur des Großherzoglich Mecklen⸗

Berlin, Mittwoch,

dem Oberst z. D. Carl Ernst Friedrich August von Ekensteen, zu Dresden, 1— dem Regierungs⸗Rath und Hauptmann a. D. Maximi⸗ lian Freiherrn von Buddenbrock, auf Pläswitz, bei Kostenblut in Schlesien, dem Landrath und Landesältesten Eberhard Friedrich Grafen von Pfeil, aus Hausdorf bei Neurode, dem Oberst⸗Lieutenant und Bataillons⸗Commandeur im 2. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 27 Wil⸗ helm Hans Theodor Herwarth von Bitten⸗ feld. 3 dem Rittmeister a. D. und Majoratsbesitzer Richard Botho Wendt Carl Grafen zu Eulenburg, auf Prassen bei Weterkeim in Preußen b . dem Rittmeister in der Landwehr⸗Kavallerie und Majorats⸗ besitzer Alfred von Stülpnagel⸗Dargitz, auf Carlstein bei Zehden a. d. O., dem Kammerherrn und Rittmeister der Garde⸗Landwehr⸗ Kavallerie Ernst Carl Wichard von Heyden, auf Leistenow bei Demmin, B dem Rittmeister a. D. Wilhelm Friedrich Ernst Frei⸗

herrn von Keffenbrinck⸗Ascheraden, auf Keffen⸗ brinck bei Triebsees in Pommern,

dem Freiherrn Ferdinand Gerhard Michael von Nolde jun., auf Kalleten bei Grobin in Kurland,

dem Premier⸗Lieutenant a. D. und Rittergutsbesitzer Carl Wilhelm Wichardt von Heyden⸗P lötz, auf Plötz bei Jarmen in Pommern,

dem Rittmeister a. D. Friedrich Wilhelm von Schenck, auf Kawenczyn bei Argenau in Posen, 1

dem Kammerherrn, Landschafts⸗Direktor und Kreisdepu⸗ tirten Gebhard Gustav von Heinen, auf Pfaffen⸗

dorf bei Landeshut in Schlesien,

dem Major a. D. Eusebius Carl von Brand, auf Wutzig bei Woldenberg in der Neumark,

dem Kammerherrn und Mitgliede des Herrenhauses Paul

burgischen Grenadier⸗Regiments Nr. 89 Hermann hilipp von Giese

CEhristoph Edmund von Brand, auf Lauchstedt bei Woldenberg in der Neumark,

dem Oberst und Commandeur des 2. Großherzoglich Hes⸗ sischen Dragoner⸗Regiments (Leib⸗Dragoner⸗Regimen) Nr. 24 Friedrich Balzer von Strantz,

dem Kreisdeputirten Richard Dietrich Hubert Frei⸗ herrn von Blomberg, auf Liebthal bei Naumburg am Bober,

dem Regierungs⸗Präsidenten Robe meister, zu Düsseldorf,

dem General⸗Major und Commandeur der 16. Kavallerie⸗ Brigade Eduard von Brauchitsch,

dem Major a. D. Georg Elfried Adolf von Clause⸗

witz, zu Berlin, dem Grafen und Edlen Herrn Arminius zur Lippe⸗ enfeld, auf Ober Schönfeld bei

Biesterfeld⸗Weiß Bunzlau, dem General⸗Lieutenant z. D. Hermann von Redern, auf Wansdorf bei Seegefeld, dem Ober⸗ und Geheimen Hofkammer⸗Rath Gustav Carl von Lentzcke, zu Berlin, dem Hauptmann a. D. Theodor Sebastian Mortimer von Johnston auf Zweibrodt bei Hartlieb in Schlesien, dem Korvetten⸗Kapitän a. D. Franz Maximilian Adal⸗ bert Freiherrn von Vincke, auf Groß⸗Nordsee bei Achterwehr in Holstein, dem Regierungs⸗Vizepräsidenten Carl August Heinrich Wilhelm von Neefe, 1 Coblenz, dem General⸗Major und Inspecteur der 1. Ingenieur⸗ Inspektion Hans von Uthmann, dem Ritterschafts⸗Rath Wichard Anton v auf Alexanderhof bei Prenzlau, dem Regierungs⸗ und Ober⸗Präsidial⸗Rath, Hauptmann von den Jägern Otto von Frankenberg⸗Proschlitz, zu Breslau, dem Kammerherrn und Landrath Andreas Petrus Albrecht Grafen von Bernstorff, zu Ratzeburg, dem Oberst⸗Lieutenant und Commandeur des 2. Garbe⸗ eld⸗Artillerie⸗Regiments Lugo von Balluseck, andtags⸗Marschall der Schleswig⸗Holsteinischen Pro⸗ vinzialstinde Christian Emil Heinrich Julius Grafen zu Rantzau, auf Rastorff bei Preetz dem Verbitter des adligen Klosters Itzehoe Adolf Grafen von Reventlow, auf Wittenderg bei Preetz, dem Konsul des Deutschen Reichs für Palästina Thank⸗ mer Freiherrn von Münchhausen, zu Jerusalem, am 24. Juni c. in der Johanniter⸗Ordens⸗Kirche zu Sonnen⸗ burg den Ritterschlag und die Investitur ertheilt.

rt Eduard von Hage⸗

on Heyden

dem

Deutsches Reich.

Dem Herrn Charles Oppenheimer ist das Exequatur als Königlich großbritannischer Konsul in Frankfurt a. M. für die Provinz Hessen⸗Nassau und das Großherzogthum Hessen Namens des Reichs ertheilt worden.

Abends.

Gesetz, ehr und Unterdrückung von Viehseuchen.

Vom 23. Juni 1880.

betreffend die Abw

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des S. was folgt:

§. 1.

Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Ausnahme der Rinderpest. 3

Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes

Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen der Seuche verdächtige Thiere);

Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung Thiere).

Die Anordnung der Abwehr⸗ und Unterdrückungsmaß⸗ regeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landes⸗ regierungen und deren Organen ob. 1

Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden.

Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate an⸗ estellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist sbzamtele Thierärzte), richtet sich nach den Vorschriften 58 Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinde⸗ rung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere appro⸗ birte Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind inner⸗ 88 des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet,

iejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gese e den beamteten Thierärzten übertragen sind. ie näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Be⸗ streitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 3

§. 3.

„Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Er⸗ mittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militär⸗ behörden überlassen.

„Dieselben Befugnisse können den Vorständen der mili⸗ tärischen Remontedepots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh⸗ und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüle rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen über⸗

tragen werden. Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren

In den beiden

Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Gar⸗ nison, der Kantonnements und des Marschortes von dem Auf⸗ treten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruche einer Seuche söjort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen.

In gleicher Weise haben die Vorflünbe der bezeichneten Remontedepots und Gestüte die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen worden sind.

Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Ge⸗ setzes und der auf Grund desselben erlassenenen Anordnungen zu überwachen.

Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichs⸗ gebiets oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu er⸗ greifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bun⸗ desstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Seitens der Landesbehör⸗ den zu treffenden oder Maßregeln zu sorgen und zu diesem Behufe das rforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen.

8. 5.

Die Behörden der Bundesstaaten

Ausführung der Maßregeln

der Seuchen gegenseitig zu unterstützen.

I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande a. Einfuhr⸗ und Verkehrsbeschränkungen. 8

sind verpflichtet, sich bei zur Abwehr und Unterdrückung

Die Einfuhr von T ieren, welche iner ü Seuche leiden, 8- . che an einer übertragbaren

8. 7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der

Hausthiere in einem für den inländi r lichen Umfange herrscht oder ansbrdäschen Viehbestand bedroh⸗

1) die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von

der Seuche heimgesuchten Auslande allgemei gemein oder für bestimmte renzstrecken verboten oder solchen Be⸗