1880 / 175 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Jul 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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Staats⸗Anzeiger.

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dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 82.

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No. 1235.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: nachbenannten Beamten des Auswärtigen Amts die Er⸗ laubniß zur Anlegung der von Sr. Majestät dem Könige der Hawaischen Inseln ihnen verliehenen Orden zu ertheilen, und zwar: des Großoffizierkreuzes des Ordens Kalakaua's: dem Geheimen Legations⸗Rath und vortragenden Rath von Kusserow; des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Geheimen Registrator Landt; des Commandeurkreuzes des Ordens Kamehameha’'s: dem Geheimen Legations⸗Rath und vortragenden Rath Humbert; des Ritterkreuzes desselben Ordens: den Hofräthen Neff und Loos.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Königlich niederländischen Lieutenants zur See Luytjes und van Oyen den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Neich.

Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Lagos (Guinea)

Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen

J. Heldbek ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichs⸗ dienste ertheilt worden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Domänenpächter Ober⸗Amtmann Richard Hein⸗ richshofen zu Kühndorf im Kreise Schleusingen den Cha⸗ rakter als Amtsrath zu verleihen.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der EE1.““ zum Betrage von

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die städtischen Kollegien der Stadt Flensburg unterm 19. Juli 1879 beschlossen haben, die zur Ausführung der städtischen Wasserwerksanlage erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir, auf den Antrag der Stadtvertretung, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 500 000 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuld⸗ ner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des

zum Betrage von 500 000 ℳ, in Buchstaben: Fünfhundert⸗ tausend Mark, welche in folgenden Abschnitten: 1“ 100 990 zu 1000 aℳ., 100 000 zu 500 ℳ, 300 000 zu 200 ℳ,

zusammen 500 000 1 nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane mittelst Verloofung oder freihändigen Ankaufs vom 1. Januar 1881 ab mit wenigstens Einem und Einem halben Prozent des Kapitals, unter Zonachs der ersparten Zinsen und der etwaigen Ertragsüberschüsse der Wasserwerksanlage zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unser landesherrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt uit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihe⸗ stceine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt * Nachweise der Uebertragung des Eigenthums ver⸗ et zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Kechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Hafeihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über⸗

men.

„Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 Gegeben Bad Ems, den 2. Juli 1880. (L S.) Wilhelm. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Bitter. Regierungsbezirk Schleswig.

Provinz leswig⸗Holstein. Anleiheschein der Stadt Flensburg.

... te Ausgabe.

Nr. über Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Prisliegiums vom 2. Juli 1880 (Amteblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig

vom.. ten 188 „Seite ... laufende Fr

Berlin, Mittwoch,

tischen Kollegien vom 19. Juli selbigen Jahres wegen Aufnahme einer Schuld von 500 000 bekennt sich die Vertretung der Stadt Zee Namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige,

eeitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns⸗ schuld von Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 500 000 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes mittelst Verloosung der Anleihescheine oder freihändigen Ankaufs in den Jahren 1881 bis spätestens 1914 einschließlich aus einem Tilgungs⸗ stocke, welcher mit wenigstens Einem und Einem halben Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen und der etwaigen Ertragsüberschüsse der Wasseranlage gebildet werden wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monate Januar jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken, oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihe⸗ scheine auf einmal zu kündigen. 1b

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstock zu.

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig und der Flens⸗ burger Norddeutschen Zeitung.

Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtvertretung mit Genehmigung der Königlichen Regierung ein

anderes Blatt bestimmt.

Bits zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Stadtkasse zu Flensburg, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins fol⸗ genden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Flensburg. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civil⸗Prozeß⸗Ordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Ges. Bl. S. 83) beziehungsweise nach §. 20 des Rnsfshenng4. zur Deutschen Civil⸗Prozeß⸗Ordnung vom 24. März 1879 (Ges. S. S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗ scheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrate der Stadt Flensburg anmeldet und den stattgehabten Ben der Zins⸗ scheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub⸗ hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be⸗ trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesen Schuldverschreibungen sind halbjährliche Finescheine bis zum Schlusse des Jahres 1885 ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt⸗ kasse in Flensburg gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. 1 Beim Verluste der Anweisung 98 die Aushändigung der neuen Te an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 3

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ibrer Steuerkraft.

Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. 8

Flensburg, den.. 1b

Der Magistrat. Das Stadtverordneten⸗Kollegium.

rovinz Regierungsbezirk chleswig. eihe der Schuldverschreibung der Stadt Flensburg ... Ausgabe, Buchstabe Nr. ... rk zu Prozent Zinsen Mark Pfennig.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe in der Zeit vom 2. Januar (bezw.) 1. Juli 18 . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom S. iee bLbeir ten.. miit Stadtkasse zu Flensburg.

en den..

her Magistrat. Das Stadtverordneten⸗Kollegium. (Unterschriften.)

Dieser Zinsschein wird ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht

innerhalb vier Jahren nach dem Ablauf des Kalenderjahres der Fällig⸗

keit erhoben wird. 8

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der

Stadtvertretung koͤnnen mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt

werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namens⸗

unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. 1

Auf Grund des von der Königlichen Regierung zu leswi durch Erlaß vom 3. Oktober 1879 genehmigten Benann Sch säde

Provinz Regierungsbezirk Schleswig⸗Holstein. 1 Schleswig. Anweisung zum Stadtanleiheschein der Sta

v.. Ausgabe, Buchstabe Nr....

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die .. .. te Reihe von Zins⸗ scheinen für die fünf Jahre 18.. bis 18 bei der Stadt⸗ kasse zu Flensburg, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Wider⸗ spruch erhoben wird.

er hbea den.. 1 her Magistrat. Das Stadtverordneten⸗Kollegium. (Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Stadtvertretung können mit Lettern oder Faecsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namens⸗ unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt⸗ breite unter den beiden Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken. 2

.. ter Zinsschein.

.. ter Zinsschein.

Anweisung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

An dem Schullehrer⸗Seminar in Neuzelle ist der frü

Lehrer an der Mädchenbürgerschule in Arnstadt i./Th., Traugott Ochs als Hülfslehrer angestellt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. 8 Bekanntmachung.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars bewirkten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm⸗ aktien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage aufgeführten 1504 Stück gezogen worden.

8 werden den Besitzern mit der Aufforderung

gekündigt,

den Kapitalbetrag zugleich mit den Zinsen für das

2. Semester d. Is. vom 15. Dezember d. Js. ab gegen Quittung und Rückgabe der Aktien und der dazu ge⸗ hörigen nicht mehr ö“ Coupons über die Zinsen vom 1. Januar k. Js. ab nebst Talons bei der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse hierselbst, Oranienstraße 94, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmit⸗ tags mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.

Die Einlösung erfolgt auch bei den Regierungs⸗ Hauptkassen, bei den Bezirks⸗Hauptkassen in . Osna⸗ brück und Lüneburg und bei der Kreiskasse zu Frankfurt a. Main. Zu diesem Zwecke können die Aktien nebst Coupons und Talons einer dieser Kassen schon vom 15. November d. Is. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden⸗Tilgungs⸗ kasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellun die Auszahlung vom 15. Dezember d. Is. ab bewi den Coupons wird von dem zu zahlenden Kapitalbetrage zurückbehalten.

Vom 1. Januar k. Js. ab hört die Verzinsung der gekündigten Dokumente auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten noch rückständigen Dokumente wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Verzinsung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat.

Berlin, den 1. Juli 1880.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Hering. Merleker.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen Im aktiven Heere. Mainau, 17. Juli. Roether, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 50, zum Hauptm. und Comp. Chef, Graf v. Hennin, Pr. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 20, zum überzähl. Ritt⸗ meister befördert. Bad Gastein, 20. Juli. Becker, Pr. Lt. à la suite des Inf. Regt. Nr. 42 und kommandirt als Adjut. bei der 58. Inf. Brig., Pielke, Pr. Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 67 und kommandirt als Adjut. bei der 2. Inf. Brig., Köh⸗ lisch, Pr. Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 20 und kommandirt als Adjut. bei der 19. Inf. Brig., Menze, Pr. Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 48 und kommandirt als Adjut, bei der 32. JInf. Brig., v. Brandis, Pr. Lt. à la suite des Infant. Regiments Nr. 76 und kommandirt als Adjutant bei der J. Infant. Brig., Grunau, Pr. Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 43 und komman⸗ dirt als Adjut. bei der 38. Inf. Brig., unter vorläufiger Belassung in ihrem Kommando, v. Voigt, F. Lt. vom Inf. Rent Nr. 16, zu uͤberzähl. Hauptleuten befördert. Junghans, Pr. Lt. à suite des Füs. Regts. Nr. 35, unter Belassung in seinem Kommando

als Adjutant bei 43. Inf. Brig., zum Füs. Regt. Nr. 34, à la