1880 / 214 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Sep 1880 18:00:01 GMT) scan diff

fun irt, den Charakter als Konsistorial⸗Rath zu verleihen. bes

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MMo 214.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Wolff in der 4. Ingenieur⸗Inspektion, dem Bezirks⸗Verwaltungsgerichts⸗Direktor Parey zu Cöslin, dem Kreisgerichts⸗Rath z. D. Seebur zu Wittenberg und dem Stadtrath Graf zu Landsberg a./W. den Rothen Adler⸗ Oiden vierter Klasse; dem Kreis⸗Schulinspektor, emeritirten Parter Daubenspeck zu Heinsberg und dem Bureauvor⸗ steher bei der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Berlin, Mielisch, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; sowie dem pensionirten Gefangenenauf eher Kersten zu Thale im Kreise Aschersleben, bisher zu Berlin, und dem Tuch⸗ machergesellen Heinrich Karl Kodler zu Aschersleben das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Herzoglich braunschweigischen Kammerdirektor Griepenkerl zu Braunschweig den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; sowie dem katholischen Pfarrer Hemberger zu Straßburg i./ E. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter

Klasse zu verleihen. 8

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Oberpfarrer Moritz Leopold Petri in Cüstrin zum Superintendenten der Diözese Cüstrin, Regierungsbezirk Frankfurt a./O. zu ernennen; und 8 dem ersten Domprediger Wilhelm Focke zu Halle a./S., welcher im Nebenamt bei dem Konsistorium der Provinz Sachsen

8 Berlin, den 11. September 1870.

Ihre Königliche Hoheit von Mecklenburg⸗Schwerin ist stadt abgereist.

die Großherzogin 1 früh nach F

88 8

Privilegium

wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber lau⸗ tender Kreisanleihescheine des Kreises Schildberg bis zum Betrage von 90 000 Mark Reichswährung

III. Ausgabe.

Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von den Ständen des Kreises Schildberg auf dem

Kreistage vom 25. Juni 1879 eine Kommission bevollmächtigt worden ist, die zur Ausführung der vom Kreise beabsichtigten Chaussee, und Wegebauten, sowie zum Erwerbe eines Kreishauses erforderlichen Mittel im Betrage von 90 000 im Wege einer An⸗ leihe zu beschaffen und diese Kommission beschlossen hat, die Anleihe aus dem Reichs⸗Invalidenfonds zu entnehmen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kommission zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗Invalidenfonds resp. dessen Rechtsnach⸗ solgers auf jeden Inhaber lautende mit Ziusscheinen ver⸗ schene, sowohl Seitens der Gläubiger, als auch Seitens des Kreises unkündbare Kreisanleihescheine zu einem Gesammt⸗ Nennbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, also von höchstens 90 000 ausstellen zu bürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von An⸗ leihescheinen zum Betrage von höchstens 90 000 Reichswährung, in Buchstaben „Neunzig Tausend Mark Reichswährung“, welche in Abschnitten von 2000, 1000, 500 und 200 Reichswaͤhrung nach der Bestimmung des Darleihers oder dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gattungen nach dem anliegen⸗ den Muster auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu be⸗ immenden Folgeordnung jährlich vom Jahre der Ausgabe der An⸗ eihescheine ab mit jährlich wenigstens einem und höchstens sechs Prozent des Nennbetrages des ursprünglichen Schuldkapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber⸗ bösbang, des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen efugt ist. 1 8

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir, unter Zurück⸗ nahme des von Uns dem Kreise Schildberg unterm 4. Februar d. Js. febührten Privilegiums wegen Ausfertigung auf den Inhaber autender Kreisanleihescheine im Betrage von 90 000 ℳ, vorbehalt⸗ lich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der In⸗ haber der Kreisanleiheschtine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen. vI 1 „Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instegel. 4 Gegeben Schloß Babelsberg, den 18. August 1880. 8 Wilhelm. Für den Minister Für die Minister des für Handel und Innern und der

Gewerbe.

5 inanzen. Friedberg.

Sucius.

Ber

für Berlin außer den Post⸗-Anstalten anch die Expe⸗

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung au;

dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 82.

lin, Sonnabend,

Provinz Posen. Regi erungsbezirk Posen.

Anleiheschein des Kreises Schildberg.

III. Ausgabe. Buchstabe Nr.. über. .Mark Reichswaͤhrung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums

vom 18. August 1880 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen vom ien 1880, Nr. .. Seite. . und Gesetz⸗Sammlung pro 1880 Nr. . . .Seite ... lfde. Nr. .)

Auf Grund des unterm 4. Februar 1880 Allerhöchst genehmigten Kreistagsbeschlusses des Kreises Schildberg vom 25. Juni 1879 und des ergänzenden Beschlusses der kreisständischen Fi e (eencshch vom 26. Juni 1880 wegen Aufnahme einer Schuld von 90 000 bekennt sich die genannte Kommission Namens des Kreises Schild⸗ berg durch diese für jeden Inhaber gültige, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkündbare Ver⸗ schreibung zu einer Darlehnsschuld von . . ... Mark Reichs⸗ währung, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 2

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 90 000 geschieht vom Jahre 1881 ab allmählich aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsstock von wenigstens Einem Prozent des Nenn⸗ betrages des ursprünglichen Schuldkapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsstock durch größere Ausloosungen und höchstens fünf Prozent des Nennbetrages des ursprünglichen Schuldkapitals zu verstärken. Die durch die ver⸗ Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungs⸗ 0

zu.

Die jährlichen Tilgungsbeträge werden auf 500 beziehungsweise 200 abgerundet.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloofung erfolgt vom ab in dem Monate April jeben Jahres.

Die ausgeloosten Schuldverschreilbungen werden unter Bezeich⸗ nung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge⸗ macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Prenfiischen Staats⸗Anzeiger, oder dem an dessen Stelle tretenden Organe, dem Amtsblatte der König⸗ lichen Regierung zu Posen oder dem an dessen Stelle tretenden Or⸗ gane und in je einem in Kempen und in Posen erscheinenden Ffegt. lichen Blatte. Die letzteren Blätter wählt die unterzeichnete Kom⸗ mission mit Genehmigung des Präsidenten der Königlichen Re⸗ gierung zu Posen aus und macht die Namen, sowie ctwaige Aende⸗ rungen derselben in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger bekannt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital und zwar zum Nennwerthe zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit vier Pro⸗ zent jährlich in Reichsmünze verzinset.

Der Zinsenlauf der ausgeloosten Schuldverschreibungen endigt an dem für die Einlösung bestimmten Tage.

Die Fashesn der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinsscheine, beziehungsweise dieser Sehcgstesebh bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Kempen und den in den vorhbezeichneten Blättern bekannt gemachten Einlösungs⸗ stellen, in Berlin und Posen und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine

wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗

halb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verfähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civil⸗Prozeß⸗Ordnung für das Deutsche Reich vom 30. 8* 18 Bl. S. 889 8 halsbnnnseise nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil⸗Prozeß Ord⸗ nung vom 24. März 1879 G. S. S. 281. 16 Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Denntenigen, welcher den Verlust von Zins⸗

September,

Abends.

Posen. Regierungsbezirkl Posen.

Erster (bis .. —†) Zinsschein (1.) Reihe zu dem Kreisanleiheschein

des Kreises Schildberg, 11I. Ausgabe, Buchstabe ....Nr. .. ..

über Mark Reichswährung zu vier Prozent Zinsen, über Mark Pfennige.

Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rück⸗ hü⸗ in der Zeit vom .. ten... bis . .. resp. vom .. . ten .. is... und späterhin die Zinsen des vorbenannten Kreisanleihe⸗

-

scheines für das Halbjahr vom.. ten . bis ... mit (in Buch⸗ stäaben) .. Mark Pfennigen bei der Kreiskom⸗ munalkasse zu Kempen und in dem

-. Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, oder an dessen Stelle tretenden Organe, in dem Amtsblatte der König⸗ lichen Regierung zu Posen oder an dessen Stelle tretenden Organe und in je einem in Kempen uad in Posen erscheinenden öffentlichen Blatte bekannt gemachten Einlösungsstellen in Berlin und Posen.

Kempen, den .. ten... ““

Die kreisständische Finanzkommission des Kreises Schildberg.

Dieser Zingschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb 4 Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffen⸗ den Kalenderjahres an 16 erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunter s. können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten ver⸗

sehen werden. Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen. Anweisung zum Kreisanleiheschein des Kreises Schildberg III. Ausgabe, Buchstabe Nr. . .. über . Mark Reichswährung.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem Anleihescheine des Kreises Schildberg Buchstabe .. Nr. .. über.. .Mark Reichstwährung zu vier Prozent Zinsen die ..te Reihe von Zinsscheinen für die 5 Jahre 18. .bis 18 bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Kempen, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers des Anleihescheines kein Widerspruch ergangen ist.

Keiret, dey kfen 18,

Die kreisständische Finanzkommisston des Kreises Schildberg.

Anmerkung. 1) Die Namensunterschriften können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung nit dere eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten ver⸗ ehen sein.

2) Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt⸗ breite unter den beiden Fäeen „Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken.

9 ter Zinsschein.

10 ter Zinsschein.

Anweisung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der ordentliche Lehrer an der katholischen höheren Bürger⸗ schule zu Breslau Dr. Otto Buch ist zum Oberlehrer besör⸗ dert worden.

Evangelischer Ober⸗Kirchenrath.

Dem Konsistorial⸗Assessor Konrad Julius Varge in Stettin ist auf Grund Allerhöchster Genehmigung die etatsmäßige Stelle eines weltlichen Mitgliedes bei dem Köni lichen Konsistorium der Provinzen Ost⸗ und Westpreußen ve liehen worden.

Der Superintendent a. D., Pastor Paul Eduard Aumann in Panthenau ist zum Superintendenten der Diö⸗ zese Haynau Regierungsbezirk Liegnitz ernannt worden.

Abgereist: Der

Seehandlungs⸗Präsident Roetger nach Bromberg.

scheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗ scheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub⸗ hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjfährungsfrist der Be⸗ trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ scheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 1 Mit dieser Schuldverschreibung sind .... halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinsscheine auf fänflährige Zeiträume ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreis⸗Kommunal⸗ kasse zu Kempen gegen Ablieferung der der älteren Zins⸗ scheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge⸗ ehen ist. 8 an Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Ver⸗ mögen und mit seiner Steuerkraft. 8 Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer 3 emßen, den ten (Siegel des Landraths.) Die kreisständische Finanzkommission des Kreises Schildberg. Anmerkung: Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen.

8

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Schloß Babelsberg, 2. Septembe v. Gerstein⸗Hohenstein, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 53. unter Entbindung von seinem Kommando zur Dienstleist. bei dem Kür. Regt. Nr. 8, in das Hus. Regt. Nr. 10 versetzt. v. Winter⸗ feld, Rittm. und Escadr. Chef vom Hus. Regt. Nr. 3, unter Stel⸗ lung à la suste dieses Regts., als Lehrer zum Milit. Reit⸗Institut, v. Hagen, Rittm. vom Ulan. Regt. Nr. 13, unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. bei der 11. Div., als Escadr. Chef in das Hu Regt. Nr. 3 versetzt; beide bleiben bis nach Beendigung diesjähr.

erbstübungen noch in ihren gegenwärt. Dienststellungen kommandirt. v. Krosigk, Rittm. und Escadr. Chef vom Drag. Regt. Nr. 4, als Adjut. zur 11. Div. kommandirt. Graf o. Villers, Rittm., aggreg. dem Drag. Regt. Nr. 4, als Escadr. Chef in dieses Regt.

einrangirt. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Schloß Babelsberg, 2. Septemher. Müller v. Schoen⸗

o ß aich, Nabe à Ja suite des Hus. Regts. Nr. 6 und Lehrer beim Milit. Reit⸗Institut, mit Pens. und seiner bisher. Unif. der Ab⸗ schied bewilligt. v. Heimburg, Oberst und Flügel⸗Adjut. Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Oldenburg, in Folge seines Gesuches um Penstonirung, mit Pens. und seiner bisher. Unif, zur

Disp. gestellt.