1881 / 91 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Apr 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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srhtereinkunft, betreffend den Austausch von

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N) 91.

Berlin, Dienstag,

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗

Alle pot-Aastalten nehmen Bestellung 2

dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32.

4

88

Abends. *

Berlin, 19. April 1881.

Se esha: der Kais d König sind 4 ai K un n. üns 888 11“ Vorträge entgegengenommen, und der Katarrh

8e Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dan latholi Pfarrer und

8 sowie dem Waschmeister r 3 Holste 2 re chöne auf her fiskal

und dem wärter

me Ehrenzeichen zu ver⸗

Ge Najestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten die Erlaubniß zur Anlegung de thnen verliehenen Se ehen de⸗ atzeilen, und zwar: hes Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ord 18 l Klasse: 8 1ea

gmwes sean venn zu Buckau hei Magde⸗

Kemthurkreuzes des Kaiserlich bsterreichischen

Franz⸗Joseph⸗Ordens: b bharlort zu darkorten Aeükveeen aspar

des Ritterkreuzes des Ordens der Königlich legenischen Krone:

dem Seconde Lieutenant de Graaf im 2. Branden⸗

wersischen Ulanen⸗Regiment Nr. 11; sowie

des Ritterkreuzes des Königlich schwedischen asa⸗Ordens: dem Kaufmann William Schönlank zu Berlin und schwedisch⸗norwegischen Konsul

dem Banquier und Eduard Schmidt’

Deutsches Reich.

(Uebersetzung.) Weltpostverein.

ost⸗ en schen

gadeten ohne Werthangabe, a Deutschland, Be Bulgarien, Dänemark, en, Großbri⸗ tannien und Irland, Britisch. ien, Luxem⸗ Montenegro, Niederland, len, Portugal. Schweden und Norwegen, der und der Türkei. Bom 3. November 1850. Die R. von Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Dänemark, Egypten, Spanien e. Italien, Luxem⸗

heen. nien Britisch Indien eeE EF Feerl, eesnen, Schweden und Norwegen, der z und der von dem Wunsche geleitet, die Verkehrsbeziehungen

Fe ihren betreffenden Ländern mittels eines, von der zu dewirkenden Austausches von Packeten ohne Werth⸗

ichtern. Dem haben die Unterzeichneten, * —,— mit ber und regelrechter Form befundenen Vollmachten

versehen sind, die nachstehenden Be⸗ simmungen vereinbart. Artikel 1.

1 Werthangabe bis zum Gewicht von 3 kg 2 * ete“ aus einem der vorbezeichneten Länder nach anderen dieser Länder ab⸗

werden.

2 ö enthalten die sonstigen 1dhen nter die Uücete zur Beförderung zu⸗ gelassen werden.

Artikel 2.

1) Die Freiheit des Transits üͤber das Gebiet jedes der beitreienden Lander ist gaselaster; die e der Hesbessa betheiligten Verwaltungen übernehmen die Verantwortlichkeit

d der im nachfolgenden Artikel 11 bestimmten

de Uederweisung der Postpackete, welche zwischen ngrenzenden

nicht a

Ländern ausgetau

8

scht werden, erfolgt stück⸗

rweite Verabredung rtikel 3.

1) Die Verwaltung des Ursprungslandes hat an jede der am Landtransit -22. tun eine Ge⸗ bühr von 50 Centimen für jedes Packet zu entrichten.

2) dem hat die Verwaltung des Ursprungslandes wenn es um die Besörderung auf einer oder auf mehreren Seepostlinien handelt, an jede Verwaltung, deren Seepostverbindungen an der Besörderung theilnehmen, für jedes Packet eine Gebühr zu entrichten, welche beträgt:

25 Centimen für jede Strecke, welche 500 Seemeilen nicht 50 Centimen für jede Strecke, welche über 500 Seemeilen beträgt, aber 1000 Seemeilen nicht übersteigt, 1 Franken für jede Strecke, welche über 1000 Seemeilen beträgt, aber 3000 Seemeilen nicht übersteigt, 2 Franken für jede Strecke, welche über 3000 Seemeilen beträgt, aber 6000 Seemeilen nicht ubersteigt, 3 37 für jede Strecke über 6000 Seemeilen. Berechnung der Beförderungsstrecken erfolgt eintre⸗ tenden Falls nach der mittleren Entsernung zwischen den be⸗ tressenden Häsen der beiden in Betracht kommenden Länder. Artikel 4. Die Postpackete muüssen frankirt werden. Artikel 5.

¹) Die Taxe der Postpackete sett sich aus einer Gebühr zusammen, welche für jedes vs. as Mal 50 .—2 oder das Aeq ent in der Währung jedes

Landes beträgt, als Verwaltungen an der Landbeförderung theilnehmen, eintretenden Falls unter Hinzurechnung der im 15 des vorhergehenden Artikels 3 vorgesehenen

* für die * 172 zuivalent in der schließenden Länder 16sh die bei seinen An⸗ dee .ee n ece ge 89 Tlehen sar Pre⸗ Packet zu erheben.

Ausnahmsweise wird diese Zuschla erhöht auf 50 Centimen für Großbritannien und Irland, auf 75 Centimen fuͤr Britisch Indien und für Persien und auf 1 Franken für

3) die Beför zwischen dem Festlande von 288 n und Korsika andererseits, zwischen dem Festlande von Italien und den Inseln Sicilien und Sardinien kommt ebenfalls eine A vafehn von 25 Centimen für jedes Packet zur Erhebung. Artikel 6. Die absendende Verwaltung vergütet für jedes Packet a. an die Verwaltung des Bestimmungsgebiets 50 Cen⸗ . eintretenden Falls unter der in den 2 und 3 des Artikels 5 vorgesehenen asclataken; b. an jede etwaige Transitverwaltung die im Artikel 3 aa. 1 1 .

im Bestimmungslande kann vom Empfänger für die Lenelens und die Erfüllung der

ollformalitäten eine Ge⸗ bühr ei i werden, deren Gesammtbetrag 25 Centimen fuür jedes

t nicht üͤbersteigen darf. Artikel 8. 3

Die Packete, auf welche die gegenwärtige Uehereinkunft

Anwendung findet, dürfen mit keiner anderen Postgehühr,

als den in den eehenden Artikeln 3, 5 und 7, sowie in

dem nachfolgenden Artikel 9 vorgesehenen Gehühren belastet

werden. Artikel 9.

Für die Nachsendung von Postpacketen aus einem Lande nach einem anderen, aus Anlaß der Wohnungsveränderung der Empfänger, imgleichen für die Rücksendung unbestellbarer Postpackete wird ein Nachschußporto auf Grund der im Ar⸗ tikel 5 festgesetzten Taxen von den Empfängern oder, ein⸗ tretenden Falls von den Absendern eingezogen, unbeschadet der Zu hlung von entrichteten Zollgebühren.

Artikel 10.

Es ist verboten, durch die Post Packete zu versenden, in welchen Briefe oder den Charakter der Correspondenz tragende Mittheilungen, oder aber solche Gegenstände enthalten sind, deren Zulassung durch die Zoll⸗ und sonstigen Gesetze oder Verordnungen nicht gestattet ist.

Artikel 11. 1) Wenn ein Postpacket verloren geht oder beschädigt

wird, so hat, den Fall höherer Gewalt sommen, der Absender, und in Ermangelung oder auf desselben der Empfänger Anspruch auf einen dem wirkl Betrage

des Verlustes oder der Beschädigung entf nden Ersatz, ohne daß derselbe indeß den Betrag von 15 —2 88

2) Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages

liegt Verwaltung ob, g die Aufgabe⸗Anstalt angehört. Dieser Verwaltung bleiht ssen, ihren Anspruch

weise, sofern zwischen den betheiligten Verwaltungen nicht

gegen die verantwortliche Verwaltung, das heißt gegen die⸗ jenige, in deren Gebiet oder in deren Betrieb der Verlust oder die Beschädigung stattgefunden hat, geltend zu machen.

3) Bis zum Nachweis des Gegentheils liegt die Verant⸗ wortlichkeit ligen Verwaltung ob, welche Postpacket unbeanstandet uüͤbernommen hat und weder dessen Aushän⸗

digung an den Empfänger, noch, eintretenden Falls, die vor⸗ —7 Weitersendung an die folgende Verwaltung nach⸗ weisen kann. 1 4) Die Zahlung des Ersatzbetrages durch die Verwaltung des Aufgabegebiets soll sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Nachfrage ab gerechnet, stattfinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet der Verwaltung des e den von derselben ge⸗ zahlten Ersatzbetrag ohne zu erstatten. 5) Man ist darüber ein inden, daß der Anspruch auf Entschädigung nur zulässig ist, wenn derselbe innerhalb eines hres, vom Tage der Einlieferung des Postpackets an ge⸗ rechnet, erhoben wird; nach Ablauf dieses Zeitraums steht dem Absender ein Anspruch auf irgend eine Entschädigung nicht zu 86) Wenn der Verlust oder die Beschädigung auf der sörderungsstrecke zwischen den Auswechselungs⸗Anstalten zweier angrenzender Länder stattg hat, ohne daß f ell werden kann, auf welchem beiden Gebiete dies geschehen ist, so wird der 8— betreffenden beiden Verwal⸗ tungen zu gleichen en getragen. 7) de Ersatzverbindlichkeit der Verwaltungen für die

Postpackete hört auf, sobald die Empfangsberechtigten die Sen⸗ dungen übernommen haben. Artikel 12. Die innere

zung, fedee der dertaascliengmn

—öbvö.L. eche⸗ E1.“ un enen ngen

8 Artikel 13.

Die En der mwärtigen Uebereinkunst be⸗ ünken nicht die —2 Theile, hufs Verbesserung des Austausches der ckete besondere Uebereinkommen unter sich bestehen zu lassen oder neu zu schließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu Artikel 14.

1) Denjenigen Ländern des Weltpostvereins, we an igen Uebereinkunft nicht theilgenommen haben, ist der Beitritt auf ihren Antrag und zwar in der durch Ar⸗ tikel 18 des Vertrages vom 1. dens 1878 für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form 1 2) Wenn indeß das Land, welches der Uebereinkunft beizutreten wünscht, die Befug nimmt, eine höhere Zuschlagtaxge als 25 Centimen für jedes eet zu er „so theilt die ne gicrung der Schweizerischen dgenossenschaft das Beitrittsgesuch sämmtlichen vertrag⸗ schliehenden Ländern mit. Das Beitrittsgesuch 1— als nehmigt, wenn in b eines Zeitraumes von keine Einsprache erhoben worden ist. Die Postverwalt 5„ 18. h e Länder be⸗ re Po ungen ve i i Länder be⸗ zeichnen die Anstalten oder Ortschaften, welche si dem internationalen Austausch von cketen zulassen; sie regeln die Versendungsweise der Postpackete und setzen alle weiteren Dienstvorschriften welche erforderlich sind, um die Aus⸗ führung der hen Uebereinkunft zu sichern. di wärtige Nesercet 16. liegt hinsicht Die gegenwärtige inkunft unterliegt hinsichtlich der Revi denenigen Bestimmungen, welche durch Artikel 19 88. ltpostvertrages vom 1. Juni 1878 festgesetzt worden

Artikel 17.

1) Jede Postverwaltung eines der vertragschließenden Länder ist berechtigt, den anderen betheiligten Verwaltungen durch Vermittelung des internationalen Vorschlaͤge in Betreff des Austausches von Postpacketen zu unterbreiten. W gültig zu werden, müssen diese Vorschläge er⸗

a. Einstimmigkeit, wenn es sich um Ahänderungen der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 16, 17 und 18 der gegenwärtigen Uebereinkunft handelt;

b. zwei Drkttel der Stimmen, wenn es sich um die Ab⸗ äͤnderung anderer Bestimmungen der gegenwärtigen Ueber⸗ einkunst, als derjenigen der vorhezeichneten Artikel handelt;

c. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Aus⸗ leun der Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft

ndelt.

3) Die gultigen Beschlüfse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomakische Erklärung, im dritten Falle durch eine Benachrichtigung im Verwaltunganee. bestätigt, wobei die im letzten Absatz des Artikels 20 des Weltpostver⸗ trages vom 1. Jüni 1878 bezeichnete Form zu beobachten ist.

Artikel 18.

1) Die gegenwärtige Ueb reinkunft soll am 1. Oktober

1881 zur Ausfü eebracht werden. 3 vefaeramn o bald als möglich und spätestens am

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