deutscher
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Beiens
X.
Alle Post⸗Anstalten nehmen Brstellung an;
V “ 14 N 111“ “ für Berlin außer den Post⸗-Anstalten auch die Expe⸗
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
S
9 den 11.
Se Najestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Pfarrer Doyé zu Alt⸗Ruppin den Königlichen Kronen’Otden dritter Klasse zu verleihen.
Se Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem seitherigen Legations⸗Sekretär bei der Königlich Hanerscen Gesandtschaft in Berlin, Freiherrn von der Pfordten den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; somie dem seitherigen Militär⸗Attaché bei der Königlich groß⸗ brtannischen Botschaft in Berlin, Oberst⸗Lieutenant Methuen die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Hauptmann a. D. und Rittergutsbesitzer Freiherrn von Hoiningen genannt Huene auf Groß⸗Mahlendorf im Kreise Falkenberg i. Schl. die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Devotionsritterkreuzes des Johanniter⸗Mal⸗ teser⸗Ordens zu ertheilen.
Deutsches Reich.
Gesetz,
betreffend die Besteuerung der Dienstwohnungen 1 der Reichsbeamten. Vom 31. Mai 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des c er⸗ was folgt:
* In Gemeinden, welche eine nach dem Miethwerth der Wohnungen veranlagte Steuer (Miethsteuer) erheben, darf für die Dienstwohnungen der Reichsbeamten der Miethwerth, von welchem die Steuer erhoben wird, nicht höher als mit fünf⸗ zehn vom Hundert des baaren Gehalts dieser Beamten be⸗
wesen werden.
Bei Feststellung des baaren Gehalts bleiben diejenigen Beträge außer Ansatz, welche den Beamten zur Bestreitung von sepeäjentations⸗ oder Dienstaufwandskosten gewährt werden.
§. 3. Dies Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Kraft. 8 hes Chsbs ünitr Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 31. Mai 1881. (L. S.) Wilhelm. 1 ismarck. betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen für 8 das Etatsjahr 1880/81. 8 Vom 1. Juni 1881. ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zc. 1— amdnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung ds zundesraths und des Reichstags, was folgt: de Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Laneehaushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Etatsjahr 169081 wird von der preußischen Ober⸗Rechnungskammer untr der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nah Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs⸗ Gesetbi. S. 61), betreffend die Kontrolé des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. eben o hat die preußische Ober⸗Rechnungskammer in Be⸗ zug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1880 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs⸗ Fütct. S. 177) dem 11 des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. Urkundlich Füa Unserer Höüchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. Juni 1881. 8 S)) Wilhelm. 8 von
von B
Bismarck.
Zur Ausführung des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 85), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwal⸗ tung, wird hierdurch das Nachfolgende bestimmt:
I-
Die Zulässigkeit der auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 ergehenden Anträge auf Befreiung von itwen⸗ und Waisengeldbeiträgen ist von dem, der obersten
— exes A-ee.
1) Der Beamte muß auf seinen Todesfall entweder seiner Ehefrau oder seinen Kindern eine Leibrente oder ein Kapital, oder seinen — nicht namhaft gemachten — gesetzlichen Erben ein Kapital versichert haben. Kapitalversicherungen zu Gun⸗ sten bestimmter anderer Angehörigen, als der Ehefrau oder der Kinder, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese Angehörigen zur Zeit die alleinigen gesetzlichen Erben des Beamten sind. Kapitalversicherungen, welche lediglich auf den Namen des Versicherungsnehmers lauten, oder in welchen ein anderer Versicherter nicht benannt ist, gelten als für die ge⸗ setzlichen Erben genommen.
.2) Der Versicherungsvertrag muß mit einer inlän⸗ 88 vr Lebensversicherungs⸗ oder Rentenanstalt geschlos⸗ en sein.
Die Berücksichtigung von Versicherungen bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen Genehmigung der obersten Reichsbehörde abhängig.
3) Die versicherte Leibrente müssen mindestens
das versicherte Kapital
betragen:
a. bei höheren Beamten 1000 ℳ 15 000 ℳ b. bei Subalternbeamten 500 „ 7 500 „ c. bei Unterbeamten . 200 „ 3 000 „
Im Sinne dieser Bestimmung sind als höhere Beamte die nach den Tarifklassen I. bis III., als Subalternbeamte die nach der Tarifklasse V., als Unterbeamte die nach der Tarif⸗
cescharge oder der von derselben ermächtigten höheren Reichsbe örde zu erbringenden Nachweise folgender Voraus⸗ abhängig zu machen:
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sttungen WI 8
klasse VI. des Gesetzes vom 30. Juni 1873 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 166) zum Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses berech⸗ tigten, bzw. die diesen gleichzustellenden Beamten anzusehen.
4) Der den zu 1 bis 3 bezeichneten Erfordernissen ent⸗ sprechende Versicherungsvertrag; muß nach dem Eintritt des Beamten in den Dienst des Norddeutschen Bundes oder des Reichs und vor dem 2. Mai 1881 abgeschlossen sein.
5) Die Versicherung muß noch bestehen und das Ver⸗ fügungsrecht des Beamten über dieselbe ein unbeschränktes sein.
6) Versicherungen einer Leibrente oder eines Kapitals zu einem geringeren, als dem zu 3 vorgeschriebenen Betrage können mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde berück⸗ sichtigt werden, wenn der Versicherungsvertrag den zu 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Erfordernissen entspricht und die Ver⸗ sicherung bis spätestens den 30. September 1881 auf den zu 3 bestimmten Satz erhöht wird.
II.
Beim Zutreffen der unter I. bezeichneten Voraussetzungen kann ein Beamter auf seinen Antrag durch die oberste Reichs⸗ behörde oder die von derselben ermächtigte höhere Reichs⸗ behörde von Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge befreit werden, wenn er den nachfolgenden Bedingungen sich unterwirft:
1) Die Police oder der Vertrag und die Quittungen über die zuletzt fällig gewordenen Prämien sind der obersten Reichs⸗ behörde oder der von derselben zu bestimmenden Behörde zum Gewahrsam auszuhändigen.
2) Die Entrichtung der während dieses Gewahrsams fällig werdenden Prämien erfolgt unmittelbar durch die Behörde.
Die hierzu, sowie zur Bestreitung Nebenkosten (Porto ꝛc.) erforderlichen Beträge werden bei Auszahlung des Gehalts, der Pension oder des Wartegeldes des Beamten ein⸗ behalten.
— 3) Der Beamte verpflichtet sich, während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag im Gewahrsam der Be⸗ hörde sich befindet, jeder Cession oder Verpfändung des An⸗ spruchs aus dem Versicherungsvertrage sich zu enthalten und Abänderungen desselben nur mit vorgängiger Genehmigung der obersten Reichsbehörde vorzunehmen.
4) Für Fälle, in denen nach dem Versicherungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur mit dem Tode des Beamten, sondern auch mit dem Eintritt eines bestimmten Lebensalters desselben zur Zahlung fällig wird, gelten folgende besondere Bedingungen: 8
a. Der Beamte hat durch eine der obersten Reichsbehörder oder der von derselben ihm bezeichneten höheren Reichsbehörde spätestens am 30. September 1881. vorzulegende Erklärung in der durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Form rechtsver⸗ bindlich darin zu willigen, daß das Kapital nach seiner zu Lebzeiten des Beamten etwa eintretenden Fälligkeit von der Behörde, welche die Police in Verwahrung hat, bei der Ver⸗ sicherungsanstalt erhoben und demnächst in solchen Werth⸗ papieren zinsbar angelegt werde, in denen nach den Gesetzen seines Wohnorts die Anlegung von Mündelgeldern erfolgen
Die angekauften Werthpapiere werden von der Be⸗ hörde aufbewahrt, die Zinsscheine in angemessenen Zeiträumen vor ihrer Fälligkeit dem Beamten ausgeantwortet.
c. Auf Antrag des Beamten und mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde kann die zinsbare Anlegung des Kapitals auch in anderer, als der zu a. bezeichneten Weise erfolgen, wenn der Beamte den ihm zu stellenden Bedingungen, durch welche das Kapital seiner Verfügung entzogen wird, sich unterwirft.
5) a. Der Beamte hat vor der ihm Dienststelle zu Protokoll zu erklären: daß er auf
8
18 bezeichnenden rund des §. 24
des Gesetzes vom 20. April 1881 seine Freilassung von Ent⸗ richtung der Wittwen⸗ und Waisengeld⸗Beiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88. 7 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen⸗ und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem Antrage stattgegeben werden sollte, dieser Ver⸗ zicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei, und deshalb die bei seinem Ableben etwa hinterbleibende Wittwe oder die ihn überlebenden Kinder keinerlei Unterstützung aus Reichsmitteln zu gewärtigen haben würden.
In dieser protokollarischen Erklärung hat der Beamte zu⸗ Feich den vorstehend zu 1 bis 4 bezw. den zu 5 bezeichneten
edingungen sich zu unterwerfen.
b. Falls der Beamte verheirathet, ist die zu a. vorgeschrie⸗ bene Erklärung von seiner Ehefrau mit zu vollziehen.
c. Die Erklärung des Beamten und die etwa erforderliche Beitrittserklärung seiner Ehefrau sind bis spätestens zum 30. September 1881 hgugegene
II.
Beim Eintritt einer der im §. 5 des Gesetzes vom 20. April 1881 bezeichneten Voraussetzungen werden die bei der Behörde aufbewahrten Versicherungspapiere (II. 1) bezw. Werthpapiere ꝛc. (II. 4) dem Beamten oder den empfangs⸗ berechtigten Hinterbliebenen desselben ausgehändigt.
IV
Die endgültige Freilassung eines Beamten von Entrich⸗
tung der Wittwen⸗ und Waisengeld⸗Beiträge kann auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 erst dann verfügt werden, wenn die zu l. bezeichneten Voraussetzungen nach⸗ ewiesen und die zu II. bestimmten Bedingungen erfüllt hezm beren Innehaltung von Seiten des Beamten gewährleistet ist. Bis zu einer solchen Verfügung sind die gesetzlichen Wittwen⸗ und Waisengeld⸗Beiträge vorbehaltlich der etwaigen Zurück⸗ erstattung zu erheben. Berlin, den 30. Mai 1881. 1 1 Der Reichskanzler. von Bismarck.
Bekanntmachung. 4
In Gemäßheit des §. 6 der laut Bekaänntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 13. Juli 1879 vom Bundesrathe beschlossenen Bestimmungen über die Verladung und Beför⸗ derung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen (Centralblatt für das Deutsche Reich pro 1879 Nr. 29, Seite 479) sind vom Reichs⸗Eisenbahnamte folgende Stationen als solche, welche für Viehzüge mit Tränkevorrichtungen auszustatten sind (Tränkestationen) bestimmt worden: 1) Schneidemühl, 9 Bischofsheim, 3) Neuß, 4) Magdeburg, 5) Deutsch⸗Avricourt, 6) Metz, 7) Mülhausen, 8) Amanweiler, die E114“ 9) Myslowitz, 8 10) Wandru, 11) Schoppinitz,;,
12) Prostken.
Diese Stationen dienen vorzugsweise dem Viehverkehr:
ad 1. von Eydtkuhnen und Insterburg nach Berlin,
ad 2. von Oswiecim, Myslowitz, Wien und Berlin nach Metz und darüber hinaus,
ad 3. von Berlin, Hamburg, Bremen nach Neuß und darüber hinaus,
ad 4. von Sachsen ꝛc. nach Magdeburg, Harburg, Geeste⸗ münde, Cöln, Emmerich,
ad 5, 6, 7, 8. nach Elsaß⸗Lothringen, sowie nach und von Frankreich und der Schweiz,
ad 9, 10, 11, 12. dem Uebergangsverkehr mit dem Auslande.
Auf den Stationen zu 3, 4, 9, 11 sind die erforderlichen Einrichtungen bereits vorhanden, bezüglich der Stationen zu 88 5, 6, 7, 8, 10, 12 sind solche in der Ausführung be⸗ griffen. 3 1 Die Bestimmung noch anderer Tränkestationen bleibt vorbehalten.
Berlin, den 10. Juni 1881.
In Vertretung des Praäsidenten des Reichs⸗Eisenbahnamts: Körte.
ferner
Königreich Preußen.
jestͤ König haben Allergnädigst geruht: 88, daiescsn ctsanwalr Günther in Cöln zum Senats Präsidenten bei dem Ober⸗Landesgericht daselbst, und
den Gerichtsassessor von Wilmowski zum Staats anwalt zu ernennen; sowie
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