1881 / 134 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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daß dies in der Spezialdebatte nicht zulässig sei und daß der Redner sich im Irrthum besinde, wenn er annehme, daß auch der Abg. Bamberger seine allgemeinen Betrachtungen in der Spezialdebatte gemacht habe.) Der Abg. von Kardorff brach nach dieser Erklärung seine weiteren Ausführungen ab.

Der Abg. Freiherr von Varnbüler bemerkte, der Abg. Sonnemann habe ihn als einen großen Sachverständigen in Zollsachen hingestellt. Er verwahre sich dagegen und behaupte,

es überhaupt in dem Sinne, in welchem der Abg. Sonne⸗ mann es ausgesprochen habe, Sachverständige nicht gebe. Was nun die Frage der Erhöhung der Gewebezölle in Meerane betreffe, so sei von mehreren Seiten, insbesondere von dem Abg. Dr. Bamberger ausgesprochen worden, daß die deutsche Zollpolitik die Erhöhung der Zölle in Frankreich und Oester⸗ reich veranlaßt habe. Nun sei aber nachweisbar, 2. reich im Jahre 1877 den Entwurf einer neuen Zollgeset⸗ gebung gemacht habe, während Oesterreich den Zolltarif schon 1878 zum Gesetz erhoben habe. Also diese Vorwürfe, welche der deutschen Zollpolitik gemacht würden, seien absolut unrich⸗ tig. Sodann sei der Vorwurf gemacht worden, daß die dritte Zollgesetzgebung von 1879 jetzt anfange, Veränderungen herbeizuführen, während doch die Stabilität des Tarifs ange⸗ kündigt sei. Diese Behauptung sei unrichtig. Er laube, daß eine Zoll⸗, eine fortwährend sich an⸗ schließen müsse an die Wandlungen des wirthschaftlichen Ferntic 84 4. f L. ⸗n —₰ e.

Fügli r Vor elbst sei behauptet worden, daß sie einen höheren als den französischen, daß der⸗ selbe höher sei als der österreichische. Das sei richtig und auch unrichtig. Richtig insofern, als in Deutschland der h Satz von 220 höher sei als der höchste französische, die Grenze, welche in Frankreich gestellt sei, sei eine andere. Unter den Zoll von 170 in Frankreich fielen die sämmtlichen Gewebe, bei welchen ein Quadratmeter bis zu 400 gr betrage, während in Deutschland die Grenze nach den Vorschlägen der Regierung 200 sei. Es fielen demnach unter den Zoll eine ganze Reihe grober, schwerer Flanelle und Tuche, während nach dem den die Regierung vor⸗ geschlagen habe, nur ein ganz kleiner Theil hochfeiner Waaren falle. Die nächste Zollstuse begreife die Waaren von 550 bis 400 gr Gewicht pro Quadratmeter; der Zoll betrage 148 Da hinein fielen nur z grobe Waaren, die eien noch belegt mit 148, also mit 13 höher als der

eutsche Zoll, und nur die allergröbsten mehr als 550 schweren hätten einen Zoll von 129; hier sei also blos Unterschied von 6 Man se⸗ daß also im Durchschnitt der französische Zoll höher sei als der deutsche, während nur der höchste für wenige Waaren in Deutschland höher

stellt sei. Dasselbe finde in statt, wo die Ab⸗ ilung wieder eine ganz andere sei, wo der Zoll mit 450 g und 160 betrage. Der 29 Sonnemann habe zuptet, daß die Konkurrenz, welche und erleiden hätten, nicht tlich von Frankreich au ee vorzugsweise von Elsaß. Abg. Sonnemann

t. die essässische Industrie habe große Kapitalien und a onkurrire m. rie und e be derselbe gesagt, es sei vom

Antrag Sonnemann auf

ses Fr Markte ausgeschlossen; das sei doch ein Wider⸗ Sewichte von mehr als 200 g pro Quadratmeter

eedreht, und dann noch mehr um die a- dem Rallerzewerbe auf andere Weise zu als in

dem betreffenden Vorschlage geschehen. Vom Mehlzoll habe auch seine Rede gehandelt, die er allerdings in zwelter Lesung au Tage gehalten habe.

Es wäre wirklich gut, wenn die Herren, die aus früheren Reden Vorwürfe herleiten wollten, sich präzis ausdrückten, damit man wenigstens wisse, wessen man angeklagt sei. So wisse er 88 heute nicht, wenn er unter der Generalklage der aka

Behandlung der Sache stehe, auf was sich das beziehe. Der Abg. von Kardorff habe gesagt, er (Redner) hätte davon ge⸗ sprochen, daß man mit der Vorlage, um die es sich handele, um 200 Jahre zurück wäre. Das sei gar kein Kennzeichen, das könne jetzt jeden Tag passiren, daß man meine, man wäre um 200 Jahre zurück; vielleicht habe der Abg. von Kardorff

gestern bei den dlungen über den Zunstzwang dieses Gefühl mit ihm getheilt; wie solle er daran erkennen, an welchem Tage die Aeußerung

efallen sei, um die es sich handele. Das schöne Wort, 8. man „akademisch“ über etwas spreche, —— der Reichskanzler erfunden, dem man so viele hüͤbsche verdanke. Wenn man aber in diesem Reichs⸗ tage besonders in die Breite gehe und abschweise, so habe

der kkanzler gewiß dieses illustre Beispiel gegeben, der z. B. dem eeẽergesetz und der Unfalvversicherung über Schutzoll, alles Mögliche gesprochen.

ihandel un PareeSAe deren er

sich heute nicht mehr entsinne. Beiläufig bemerkt es mit der akademischen Verurtheilung durchaus nicht so, wie der Abg. von Kardorff meine. Es gehe da gerade so, wie wenn die berühmten drei Mann und der Korporal, die für die Silberwährung eingetreten seien, auch vor dem als akademische Wissenschaft hingestellt würden. Es shs dar chenso wenig der wie beim Freihandel. Gerade die anerkann⸗ testen essoren er nennen, die

wolle vre Meinun nicht g hätten, wie Roscher, Nasse, deiserc, Conrad, Brentano. Ale diese seien

heändert res, Schutz⸗ rer. Wen habe denn der Abg. von Kardorff anzuführen? Prof. Ad. ner und Hr. Schmoller, das sei die ganze die seiner Seite stehe. Gegen die Eüchae⸗

des habe er hauptsachlich angeführt, daß das an einer falschen Stelle kuriren wolle, da es noto⸗ risch sei, daß die Noth der Glauchau⸗Meeraner Spinnerei von der nerung ihrer Rohstoffe durch die Garnzölle herrühre. Auch die Zittauer Orleansspinnerei klage über die Vertheue⸗ ihrer Rohstoffe und daß sie in dessen nicht mehr mit Ausland konkurriren könne, er habe gesagt, daß wenn man sie darauf anweise, durch Ver⸗ theuerung der Waare bei den inländischen Konsumenten zu

len, dieses ecine Kur sei, die durchaus nicht auf das Uebel . Der Abg. von Kardorff scheine nur das Bedürfniß ge⸗ zu haben, 2q einmal über Traubenzoll zu sprechen.

ng 9”88 damals dem de leichen les, n von r ausg 8 den Ger⸗ it aus habe er seine Ansicht, daß der Traubenzoll jedenfalls auf einem anderen Boden stehe, als dieser Woll⸗ und Mehlzoll, motivirt, sondern einfach damil, daß kelterfähige Trauben, v- Weinbereitung eingeführt wür⸗ Abe gorie

eine punkt des

den, in diese fielen, wie der Wein selbst.

Es 2 seines Erachtens nur eine Frage der Interpreta⸗

tion des Gesetzes. Er hätte die Sache vielleicht nicht so deut⸗ er nicht durch seine Beziehungen zu einem

solle ein Zoll von 100 werden, im Gewichte EEEA“ 180 und dem entsprechend ein bei den gedruckten. Der Abg. Sonne⸗ mann gehe mit d Antrage um 20 herunter unter den Satz von 1873. Zu dem von 135 sei man 2——57 nachdem die Zollbestimmung nach dem Instrumente

8 Prof. Weber und nach dem Gewicht sich als unpraktisch erwiesen hätten. Folge dieses sei der Zustand der Wollwaaren mit Aus von und G u ein

durchschnittlich recht . Die Einfuhr englischer Tuche habe abgenommen und die Ausfuhr im S sei eine enorme, sie betrage 153 597 metrische Ctr. sei ja nicht zu leugnen, daß der Zoll von 135 für einzelne ganz minder⸗ werthige Waaren sehr hoch sei und also für diese einer Prohibi⸗ tion ziemlich nahe komme. Allein es sei Thatsache, daß gerade die minderwerthigen Waaren auch vorher 55 wenig importirt worden seien und daß Deutschland gerade diese Waaren vorzugs⸗ weise selbst produzirt habe. Was die von der Regierung vor⸗ geschlagene Grenze betreff so seien ja damit Versuche gemacht worden und es habe sich herausgestellt, daß in die Grenze von 200 g nur ganz wenige und speziell nur diejenigen Waaren fielen, welche in Meerane und Glauchau gemacht würden, nämlich die feinen wollenen Damenstoffe. Er habe sich überzeugt, daß alle niederen Waaren unter dem niederen Zoll von 135 blieben. Nachdem nun konstatirt sei, daß nur die wirklich feinen Waaren, in Meerane gemacht würden, unter diesen sehr hohen Zoll sielen und daß dort wirklich ein Nothstand entsetzlichster Art bestehe, sollte sich doch der Reichstag der Anforderung nicht entziehen, diese Spezialität durch einen hohen Zoll 72 schützen. Der Wunsch des Abg. Dr. Löwe (Berlin), den Meeranern dadurch zu helfen, der⸗ selbe die harten Kammgarne unter einen niedrigeren Zoll zu stellen vorgeschlagen, sei mißlungen, weil die Meeraner diese harten bevmgern⸗ gar nicht verwendeten. Diese würden nur für solche 1 aaren gebraucht, welche halbbaumwollen seien. Unter diesen Umständen sei gar nicht anders zu helfen als so, wie die Regierung vorgeschlagen habe, nämlich den Webern diejenige Erhöhung des Zolls zu gewähren, welche nothwendig sei, um die Konkurrenz von Mrankreich gerade in diesem Artikel zu beseitigen. Daß diese Wirkung erzielt werden würde, gehe daraus hervor, daß Agenten aus Frankreich, die hier in Verlin gewesen seien und früher sehr große Abschlüsse gemacht hätten, diese zu machen nicht mehr im Stande seien im Hin⸗ blick auf die mögliche Erhöhung dieser Zölle. Wenn diese Bestellungen unterblieben, so würden sie in Meerane und Glauchau gemacht und das komme den Webern in Sachsen zu gute und es erscheine ihm als eine Pflicht, ihnen diese zu sichern. Er empfehle deshalb die Regierungs⸗ vorlage.

Der Abg. Dr. Bamberger erklärte, gegen seine Absicht habe der Abg. von Kardorff ihn heute zum Reden provozirt und, wie ihm scheine, ohne jede Nothwendigkeit; denn in dem Bedürfniß, eine nachträgliche Generaldebatte zu halten, habe der Abg. von Kardorff in der zweiten Lesung eine General⸗ debatte vorgeführt, angeblich bezugnehmend auf Aeußerungen, die er (Redner) in der Spezialdebatte gethan habe. Der Präsident habe festgestellt, daß er zum Wollezoll in der Spezial⸗ debatte gar nicht gesprochen habe. Seine Bemerkungen in der Generaldebatte hätten sich hauptsächlich um den Mehlzoll

üereeöeeö er nicht wie jedes Wort, das hier falle, von den -àe

ttet würde. Als man es sei ein Verbrechen, daß derselde

Kinder so habe geantwortet, es sei geschehen, um Söhnen ihren zu erhalten. Er (Redner) wolle sich nun dem Freihandel noch erhalten durch diese Interpretation des Traubenzolls. 8 B.eedee ⸗Kah Banar . e de Müibenmn Pber

ge⸗Rat je Ablehnung

Amendements. Dem Antrage des Abg. Löwe ständen noch heute dieselben Schwierigkeiten entgegen, welche bei der Be⸗ rathung des Zolltarifes gegen eine Herabminderung der Zölle auf he gesprochen hätten. Eine Enquete, wie der Abg. von Kardorff sie vorgeschlagen habe, sei vielleicht im Stande, diese Schwierigkeiten zu beseitigen, immerhin aber sei dies ungewiß, und jedenfalls würde eine solche Enquete eine Verzögerung herbeiführen, die der Dringlichkeit des Bedürf⸗ nisses gegenüber sich nicht rechtfertigen ließe. Dieses Bedürfniß trete nicht allein in Glauchau und Meerane, sondern auch in vielen anderen Landestheilen, so in Elberfeld, in Zittau, ebenso in Schlesien und in Süddeutschland hervor. Der Antrag des 8. Sonnemann, die von der Regierung vorgeschlagenen Zollsätze herabzusetzen, sei deshalb sehr bedenllich, weil der r. von dem Zoll auf halbseidene Waaren (300 ℳ) bis auf 180 55 feine Wollenwaaren zu groß sei. Schon jetzt mache sich bei den Möbelstoffen, die nur mit einem Zollsatz von 135 belastet seien, dieser Uebelstand indem man mit Rücksicht auf den bedeutenden Zollunterschied die seidenen Fäden durch wollene ersetze und dadurch die Waaren erheblich billiger einführe. Aus welchem Grunde der Abg. Sonnemann den Einführungstermin vom 1. Juli auf den 1. Oktober verschieben wolle, sei ganz unverständlich. Eine solche Verzögerung würde den nothleidenden Webern das ganze Geschäft für die Wintersaison entziehen. Wolle man denselben helfen, so möge man bald helfen. 8

Der Abg. Sonnemann begründete sein Amendement betreffend die Verschiebung des Einführungstermins auf den 1. Oktober dadurch, daß viele Bestellungen im Auslande gemacht seien in der Voraussetzung, daß der frühere Zoll nicht erhöht werden würde. Es sei im Interesse der Geschäafts⸗ welt billig, einen längeren Termin für die Zollerhöhung fest⸗ zusetzen, um dem Handel Zeit zu lassen, sich darauf einzu⸗ richten. Auch die Vorbereitung für die Zollämter erfordere eine gewisse Frist und wenn der Zolltarif 5 ½ Monate Zeit bis Inkrafttreten der neuen Zölle gelassen habe, so duͤrfe die Vorlage sich nicht auf 14 Tage beschränken. Für die nothleidenden Distrikte mache die Verzögerung keinen Unter⸗ schied, weil die Zeit doch schon zu weit vorgerückt sei, um den Fabrikanten noch das Geschäft für die Wintersaison zu sichern. Der Bundeskommissar bestritt diese Behauptung. Ver⸗ schiebe man den Einführungstermin bis zum 1. Oktober, so würde jedenfalls in der Zwischenzeit zum Nachtheil der deutschen Fabrikanten noch sehr viel ausländische Waare ein⸗

1 Abg. Bamberger, daß unter den von demselben zhen 822 fessoren Nasse und Brentano bekanntlich ozialisten seien, die den wirthschaftlichen 2—2 des Abg. Bam⸗

1Xe der von

berger sehr fern ständen und rofessor Roscher sich gleich⸗ falls sehr bedenken würde, vom Bamberger zu eer nigen gezählt zu werden.

Der Abg. Dr. Ba r erwiderte, daß die Genannten

wenigstens 1. 2 nicht 21— r immung wurden n der Abgg. Löwe und Sonnemann abgelehnt und die Regieru svorlag Eö.ne ermean. ce 8 ierauf vertagte sie s Haus um 4 ¼ U. Sonn⸗ abend 10 Uhr. Pessäeh⸗

Reichstags⸗Angelegenheiten. 8 8

Dem Reichstage ist der am 23. Mai 1881 zeichnete Handelsvertrag zwischen vmh Hee vner chweiz, sowie die im . gabas bieran 3

nissen scrit zur ver en

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Der Handelsvertrag zwi 3 6521,9225 2 ½ Deutschland und der

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, i iner⸗ sehts, und der Eee 2 A⸗ Pir. 1869 2

lett dur kunft vom 11880 für die Zeit bis . Juni 1881 perlängerten und Zollvertrag in hin aufrecht zu erhalten, haben zu Enke gen eröffnen lassen und zu Bevollmächtig⸗ Se. Fatess der Deutsche Kaiser, König von

Preuße Aller „Minister Staatssekretär des „Karl Heinrich von Boekticher:

v, A der schweizerischen Eidgenos⸗ enschaft: dentlichen dten Seinen Shr drn 1 * n bevollmächtigten unter Vorbehalt Ratisikation, den folgenden q2 vereinbart 8eerhües. haben: g. . Artikel 1.

Die beiden den Theile geben sich die Zusicherung,

in auf und

Ausgangkabgaben sich wechselseitig

Seden es

der behandeln.

Jeder der beiden Theile verpflichtet sich üß, jede Begün⸗ jedes Vorrecht und jede * 8 Beziehungen einer dritten zugestanden ode in der Folge zugestel 11 Die vertr ——

gegen einander Einfuhrverbot und kein tt in Kra nicht zu gleicher Zeit auf

geführt werden.

Se vertragschließenden Theise werden jedoch während der Dauer

des ärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und B rialien gegenseitig nicht verbieten. Artikel 2. Hinsi der in der Anlage A. verzeichneten Gegenstände i

ge vom Gebiete des

man übereingekommen, daß sie bei dem U . 1 les gegenseitig gänz⸗

einen Mes nach dem Gebiete des anderen liche ehnn genießen sollen.

Artikel 3. selben ausgehenden Waaren aller Art 2 gegenseitig in dem ren Gebiete von jeder angsabgabe befreit sein.

IFn Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragschließen⸗ den Theile in jeder die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. u

Artikel 4.

Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen ver⸗ einbart worden, welche sich in der Anlage B. dem gegenwärtigen Ver⸗ trag angeschlossen finden. bis

Die Befreiung von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben wird beider⸗

dem⸗ ande⸗

seits anden, sofern die Identität der aus⸗ und wiedereingeführten de außer Zweifel ist: 8* 1) für Waaren (mit zme von Verzehrungsgegenständen),

welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertrag⸗ schließenden Theile in das Gebiet des anderen— auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß⸗ und Marktverkehr oder als Muster eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; 2) Vieh, welches aus dem einen Gebiet auf Märkte des anderen gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 1 3) Ieere Fässer, Säcke u. s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel, Blen. u. dergl. von dem einen Gebiet in das andere mit der Besti des Wiederausgangs eingebracht werden, oder nach⸗ dem Oel, reide und dergl. darin ausgeführt worden, zurück⸗ ommen; 1 8 4) Vieh, welches zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und von der Fütterung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird. Artikel 6.

Zur exhn dez Verkehrs zum Zwecke der Veredelung von Waaren zw den Gebleten der vertragschließenden Theile wird

festgesetzt, bei een aus dem Veredelungslande von Ein⸗ Sabg it bleiben: ee 4

. n Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben,

Walken, Ap Bedrucken und Sticken, sowie Garne, welche zum Stricken,

B Gespenaste (cinschlieflich der erforderlichen Zuthaten), welche zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren,

. Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schu gürn. welche zur Herstellung von Geweben,

d. Seide, welche zum Färben,

e. Henke und Fele welche zur Leder⸗ und Pelzwerkbereitung,

f. Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen

in das andere Gebiet ausgeführt worden sind, .

g. sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung be⸗ stimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zwecks, unter Beobachtung der deshalb getroffenen be⸗ sonderen Vorschriften zurückgeführten Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unver⸗

und wener e Fällen, sofern die Identität der aus⸗ und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände außer Zweifel ist.

Außerdem kann bei Garnen und Geweben die SeAe von

dem Nachweis der Te der zur Veredelung aus⸗ geführten Waaren abhängig gemacht werden. 8

bhr 82 von Waaren, welche nach er olgter Veredelung in das Versendungsland zurückgeführt werden, nicht er⸗ hoben werden.