1881 / 134 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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8 zur Förderung der gegenseitigen Handelsbezieh werden die vertesgiciießenden Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Ver⸗ kehr so weit erleichtern, als E“ der Zollsicherheit verträgt. 1 riikel 8.

Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag⸗ schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone), oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Her⸗ vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeug⸗ nisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des 8—

lgenden Artikels. Pnan Artikel 9.

Der im vorstehenden Artikel 8 ausgesprochene Grundsatz findet keine Anwendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Ge⸗ tränken erhobenen (inneren) Verbrauchssteuern. Indessen verpflichtet sich die schweizerische Eidgenossenschaft dahin, daß derartige Abgaben ür deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Ver⸗

ages weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren dermaligen Ansat erhöht, und daß, falls der eine oder andere Kanton die bezüg⸗ lichen Steuern für schweizerische Getränke herabsetzen würde, diese Ermäßigung in gleichem Verhältnisse auch auf die deutschen Getränke angewendet werden soll.

Für deutsche Weine, welche in der Schweiz eingehen, soll, welches

er

Fässern (auch Doppelfässern) nach zein - hae der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer jedenfalls den geringsten Betrag derjenigen Arlätze nicht übersteigen, welche für ausländische, in einfachen Fälern eingeführte Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig

echoben werden. 8 Artikel 10. 4

Faufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich drübe ausweisen, daß 8 in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz

haben, sum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen, wenn sie persön⸗ lic ode durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Welungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem gehiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Male hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Artikel 11.

In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabrik⸗oder Handelsmarken sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen den⸗ eben Schutz, wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehö⸗ rigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vor⸗ geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen.

Der Schutz von Fabrik⸗ und Handelsmarken wird den Angehöri⸗

gen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken ge⸗

schützt sind. Artikel 12.

Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kund⸗ gegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder andere der ver⸗ tragschließenden Theile denselben gekündigt hat.

welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Wider⸗ struch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.

Artikel 13.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Rati⸗ fikationsurkunden bis spätestens am 30. Juni 1881 in Berlin aus⸗ gewechselt werden. 8 1

So geschehen Berlin, den 23. Mai 1881. Karl Heinrich von Boetticher.

41.

Roth. (L. 8.)

8 i bei dem Ueber⸗ Gebiete des an⸗

Anlage A. Von Eingangs⸗ und Ausgangsabga bleibe Fange von dem Gebiete des einen Theiles nach dem

deren Theiles gegenseitig gänzlich befreit: 88 22 CGarten⸗ und Futtergewächse, frische; Kartoffeln;

Vurzeln, frische; Obst, frisches, darunter auch Beeren mit Ausschluß trauben; 1 3 8

lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln; eu, Laub, Schilf, Stroh; 88 rden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; Steine, rohe; edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch; Münzgekrätz; I8. 8 Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeil⸗ späne), von Glashütten, auch Scherben von Glas und Thonwaaren, von der Wachsbereitung, von Seifensiedereien ddie Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmehl; Chierflechsen; 1 G. Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, ledig⸗ lich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle; Branntweinspülig; Treber; 1 Weinhefe, trockene oder teig Mltachen.. Kleie; 8 Spreu; olzasche; teinkohlenasche; 1 8 8 Dünger, thierischer, und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zubereitete Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum, Zuckererde und dergl.,; 2 Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen; 8) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind; 4 Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Ver⸗ kauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, ge⸗ brauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerks⸗ zeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf be⸗ sondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ange⸗ hörigen der Staaten des einen Theiles sind, welche sich aus 1 Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des an⸗ 8 deren Theiles niederlassen; 1““ 5) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß; 1 6) Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vor⸗ Fassehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise⸗ verbrauche; u“ 1 7) Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasser⸗ fahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum zersonen⸗ und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß

der Wein⸗

8 Die vertragschließen⸗ den Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Ver⸗

der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, inso⸗ fern die Schiffe Ausländern gehören, zhs e inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge velashischet Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eis enbahnverwaltungen;

Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transport⸗ mittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu

deren weiterem Gebrauche bestimmt sind;

Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug⸗ oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise⸗ oder Frachtwagens gehören, zum aarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 9

Anlage B.

Bestimmungen 1 über die Behandlung des grenznachbarlichen

Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs⸗ und Aus⸗ gangsabgaben befreit: 8 1

Getreide in Garben oder in Aehren,

die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und

S 8 1

Stangen, 9

Rebstecke, .

Thiere und Werkzeuge jeder Art, die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 lm auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrolen.

„Von allen Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Land⸗ gutes, bei der Beförderung zu den Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.

Von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben bleiben befreit:

1) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden;

2) Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und eschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiat zurück⸗ gebracht werden;

3) Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur hand⸗

Verkehrs.

ständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen,

werksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus⸗ und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen;

4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des ande⸗ ren gebracht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung.

S8. Hum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vor⸗ hergehenden §. 2 die erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zwecke. vereinbarte Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als daß

1) die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr bezw. Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß

2) die Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr innerhalb einer be⸗ stimmten, von der Grenzzollstelle angesetzten Frist stattfinde. 1

Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt, doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, so⸗ weit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.

Schlußprotokoll. Verhandelt Berlin, den Mai 1881.

Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handelsvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemer⸗ kungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden.

I. Zu Artikel 1 des Vertrages.

Es soll in keiner Weise dem Recht jedes der vertragschließenden Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staa⸗ ten, welche gegenwärtig seinem Feaee fremd sind, in denselben aufzunehmen und fortan als Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz des Vertragsartikels 1. eine weitere Begünstigung für den anderen Theil erwächst. 88

Die Bestimmungen im Artikel 1 Absatz 3 schließen die Befugniß nicht aus, zeitweise E1.“ aus gesundheitspolizeilichen Rück⸗ sichten gegenseitig zu erlassen. 1 8 5 81g Arneel99” des Nec.. beziehungsweise Anlage A. Nr. 4.

kan ist einverstanden, daß die in der Anlage A. Nr. 4 verein⸗ barte gegenseitige W von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm⸗ oder Filial⸗Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzun in ihren Filial⸗ hhe. Steeget GEta6Rc. in dem anderen Gebiete

s⸗ und eingeführt werden. 1

88 Die ekki der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.

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20.

III. Zu Artikel 3 des Vertrages. 8

Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Rechte jedes der vertragschließenden Theile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Miß⸗ bräuchen durch 1g Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol⸗

er Begleitscheine) vorzubeugen. 8 IV. seascgenne 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage B.

Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt 8 Gebiete der vertragschließenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete, sowie die in Anlage B. §. 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu be⸗ rechnen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt.

V. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages.

A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum un⸗ gewissen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben befreit sind (Art. 5 Nr. 1) kann von der Er⸗ füllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht

9b 8 8 . 8 88e Bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs⸗ beziehungs⸗

weise Eingangszolls zu ermitteln und bei der abfertigend i Amte entweder baar niederzulegen, oder vollständig sicher zu stellen.

2) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Seg. oder Bleie zu bezeichnen.

3) Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anord Füise von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll ent⸗ halten: e

a. ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben fin⸗ den, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;

b. die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs⸗ und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher nieder⸗ gelegt oder sichergestellt worden ist;

c. die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;

d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeit⸗ raum eines Jahres nicht überschreiten.

4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch über ein anderes Amt, als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d.) die Waaren oder Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu über⸗ zeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs⸗ beziehungsweise Eingangsabfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, be⸗ scheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wieder⸗ ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforder⸗ liche Einleitung. 1

B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutz gegen Miß⸗ brauch in den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in An⸗ wendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben

werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen

Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B. zum Ver⸗ trage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenz⸗ nachbarlichen Verkehrs (§. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:

1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.

2) Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Be⸗ arbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgaben⸗ entrichtung nicht zur Folge haben.

C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und selbst geweb⸗ ten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamt⸗ licher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder gefengt, oder appretirt oder mit Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zuge⸗ führt zu werden.

Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheini⸗ gung des inländischen Erzeugers der Waare.

D. Die zur Wahrung der Identität der aus⸗ und wiedereinge⸗ führten, beziehungsweise der ein⸗ und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben zc. sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Gebiets angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen, können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbe⸗ hörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiet alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt⸗ und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Ab⸗ fertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.

Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Ab⸗ fertigung befugt.

F. Für die in dem Artikel 6 lit. a. bis g. vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Durch be⸗ sondere Genehmigung der Direktivbehörden kann dieselbe auf 12 Monate ausgedehnt werden.

Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Be⸗ theiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligt werden, welche zur Zeit des Ablaufs des gegenwärtiges Vertrages zum Zwecke der Veredelung noch im Gebiete des anderen der vertragschlie⸗ ßenden Theile sich befinden.

VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages. Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.

VII. Zu Artikel 7 des Vertrages.

1) Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Ver⸗ sehr Ursprungszeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden ollen.

2) Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt des⸗ selben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.

Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über er⸗ folgten Aus⸗ und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.

3) Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der gall⸗ gemeinen Verkehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden Waaren und Reise⸗Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden.

4) Die beiden vertragschließenden Theile geben sich gegenseitig die Zusicher bezüglich der azzollstellen und der Zusicherung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollf Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Wünsche thunlichst zu berücksichtigen.

VIII. Zu Artikel 9 des Vertragees .— Schweizerischer Geig wird dabei verstanden und ö Heha. im Artikel 1 des Vertrages aufgestellte Grundsatz öI hselsei amn Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation Jütti keit sichtlich der im Artikel 9 bezeichneten Verbrauchssteuern Gültigkei haben soll. 1 8 b Ehselcgezeichnis der Sätze, welche Artikels 9 des Vertrages in den einzelnen schweizerischen S an inneren Verbrauchssteuern von Getränken zur Hebung. gelangen, wird der Kaiserlichen Regierung schweizerischer Seits ohne Verzug mitgetheilt werden.

b IX. Zu Artikel 10 des Vertrages. 1

Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete gdes an⸗

deren vertragschließenden Theils Waarenankäufe machen oder Waaren⸗

Die