1881 / 171 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Jul 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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s⸗Anzeiger.

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Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe⸗

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Berlin,

1 n 25. Juli, Abends.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den im Dienste des Landgrafen von Hessen Königliche

Hoheit stehenden Personen Orden zu verleihen und zwar: den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse: dem Hofmarschall, Obersten z. D. von Küchler;

den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse:

dem Großherzoglich hessischen Kammerherrn, Major a. D. von Donop, fruͤheren Hauptmann à la suite 3. Garde⸗ Regiments z. F. 8

Se. Maj estät der König haben Allergnädigst geruht:

8 dem Postinspektor Kleine zu Cassel die Erlaubniß zur Anlegung des von des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont

Durchlaucht ihm verliehenen Verdienst⸗Ordens dritter Klasse

zu ertheilen.

8

Bekanntmachung. Werthbriefe im Verkehr mit Spanien. Vom 16. Juli ab können Briefe mit Werthangabe, deren Inhalt aus Werthpapieren besteht, nach den wich⸗ tigeren Orten Spaniens (einschließlich der Balearen und der Canarischen Inseln) versandt werden. Der angegebene Werth darf den Meistbetrag von 4000 nicht überschreiten. Die Werthbriefe müssen frankirt werden. Die Taxe setzt sich zu⸗ sammen 1) aus dem Porto und der festen Gebühr für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht und Bestimmungsort, 2) aus einer Versicherungsgebühr, welche für je 160 20 beträgt. Ueber die sonstigen Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Erfordern Auskunft.

Berlin W., den 9. Juli 1881. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. Stephan.

Auf Grund der von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf genehmigten Stadtverordnetenbeschlüsse vom 11. März und 15. Juni 1881 wegen Aufnahme einer Schuld von 750 000 bekennen sich die Unterzeichneten Namens der Stadt Mülheim an der Ruhr durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkünd⸗ bare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 750 000 ℳ, welche an die Stadt Mülheim an der Ruhr baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 750 000 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1882 bis spätestens 1918 einschließ⸗ lich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens Einem und einem Fünftel Prozent des Kapitales jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen und der etwaigen Ueberschüsse des städtischen Wasserwerks gebildet wird.

Die Ausloosung geschieht in dem Monate Mai jeden Jahres. Der Stadt Mülheim an der Ruhr bleibt jedoch das Recht vor⸗ behalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgeloosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich be⸗ kannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Düsseldorf, dem amtlichen Kreisblatt

Königreich Preußen.

v Privilegium

wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender

Anleihescheine der Stadt Mülheim an der Ruhr im Betrage von 750 000 vom 6. Juli 1881.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Vertretung der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Stadtverordneten⸗Sitzungen vom 11. März und 15. Juni 1881 beschlossen hat, die zur theilweisen Regulirung der städtischen Schulden⸗ verhältnisse erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu be⸗ schaffen, wollen Wir auf den Antrag der städtischen Vertretung, zuu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 750 000 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld⸗ nerin Etwas zu erinnern gefunden hat, gemäß §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833, unter Aufhebung des Privilegiums vom 28. Oktober 1880 (Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Stück 50), zur Aus⸗ stellung von Anleihescheinen zum Betrage von 750 000 ℳ, in Buchstaben siebenhundertfünfzigtausend Mark, welche in 1500 Ab⸗ schnitten zu 5 nach dem anliegenden Muster anszufertigen, mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Til⸗ gungsplane mittelst Verloosung jährlich vom 1. Januar 1882 ab mit wenigstens Einem und einem Fünftel Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den gedachten Schuldverschreibungen und der etwaigen Ueberschüsse des städtischen Wasserwerks zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesberrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Ueber⸗ tragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über⸗ ommen.

Mrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben öu“ Juli 1881.

Wilhelm. Für den Finanz⸗Minister:

von Puttkamer. Friedberg.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. (Trockenstempel.) (Stadtsiegel) 2. Anleiheschein der Stadt Mülheim an der Ruhr

über 500 Reichswährung.

Ausgefertigt gemäß des unter Aufhebung des Allerhöchsten Privi⸗ egiums vom 28. Oktober 1880 (Amtsblatt der Königlichen Regierung 8 Düßeeldorf Stück Nr. 50) ertheilten landesherrlichen Privilegiums vom 6. Juli 1881 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düssel⸗ I 188 Nr. Seite .. .. und Gesetz⸗

Sammlung für 188 . Seite .. . . laufende Nr. .. . )

des Kreises Mülheim an der Ruhr. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtvertretung mit Genehmigung der Königlichen Regierung in Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich verzinset. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, deziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Stadtkasse zu Mülheim an der Ruhr und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fällig⸗ keitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurück⸗ zuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Ka⸗ pitale abgezogen. Die gekündigten Kapitalsbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Mülheim an der Ruhr.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder

vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche

Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetblatt S. 83), beziehungs⸗ weise nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeß⸗ ordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Stadtverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der S durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis 2 nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres 1885 ausgegeben; die ferneren

insscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden.

Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei

der Stadtkasse in Mülheim an der Ruhr gegen Ablieferung der der

älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der

Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an

den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗

zeitig geschehen ist. 8 1

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Mülheim an der Ruhr mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. 1“

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer

Unterschrift ertheilt.

Mülheim an der Ruhr, den

Der B8e

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N. . Die städtische Schuldentilgungs⸗Kommission. N. N. N. N. N. N.

Eingetragen: Kontrolbuch Fol.: 1 Der Stadtkassen⸗Rendant. 8

N. N.

Rheinprovinz 3 Regierungsbezirk Düsseldorf. Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber (Trockener Zinsscheinstempel.) (Stadtsiegel.) der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht Zinsschein. 8 übernommen. schrif 1 .(E Urkundlich unter Unserer ööö“ Unterschrift und bei⸗ zu der Schuldverschreibung der Stadt Mülheim an der gedrucktem Königlichen Insiegelk. 6 Ruhr Nr. äaäber.. 81 vier Prozent Zinsen Gegeben den 6. Juli 1e— e1m Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe 68 Für den Fina in 8. Zeit von⸗ veeheerihn n 8 8 ab die Zinsen der von Puttkamer. Friedberg. vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom . . . .. .. 9 5 ö8 EE“ bei der Stadtkasse zu Mül⸗ Rheinprovinz. Reseruns Düsseldorf. heim an der Ruhr. rockener Stempel.) Anleiheschei (Stadtsiegel.) Mülheim an der Ruhr, den.. 188. Anleiheschein Der Bürgermeister. der Stadt Mülheim an der Ruhr. ... te Ausgabe. Die Schuldentilgungs⸗Kommission. Buchstabe. Nummer.... N. N. N über

Zinsschein ist tegüreig wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. 1

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Bürgermeisters und der Mitglieder der städtischen Schuldentilgungs⸗Kommission können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. 8

Regierungsbezirk Düsseldorf.

Rheinprovinz. Düs (Stadtsiegel.)

(Trockener Zinsscheinstempel.) Anweisung zum Anleiheschein der Stadt Mülheim an der Ruhr. Nr. . UE

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die .. te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18.. bis 18.. bei der Stadtkasse zu Mülheim an der Ruhr, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird Mülheim an der Ruhr, den . . 188 u““

W Der Bürgermeister.

Di N. N. Der

N. N. 8 Schuldentilgungs⸗Komission N. N.

Stadtkassen⸗Rendant. 8 1 1 N. N. 18 8 Anmerkung. Die Namensunterschriften des Bürgermeisters und der Mitglieder der städtischen Schuldentilgungs⸗Kommission können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. .

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden 6* Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

2₰

8

8

.. ter Zinsschein. .. ter Zinsschein.

Anweisung.

Privilegium wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadtgemeinde Mülheim an der Ruhr bis zum Betrage von 750 000 Rei

währung.

Vom 6. Juli 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. MNachdem von der Vertretung der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Sitzung am 11. März 1881 beschlossen worden ist, zur theil⸗ weisen Deckung der jetzt vorhandenen Schulden mit höheren Zinssäßen 8

ein Darlehn von 750 000 Reichsmark aus dem Reichs⸗Invaliden⸗

fonds zu entnehmen,

wollen Wir auf den Antrag der gedachten Gemeindevertretung,

zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗Inva-

lidenfonds bezw. dessen Rechtsnachfolgers auf jeden Inhaber lau⸗

tende, mit Zinsscheinen versehene, sowohl Seitens der Gläu⸗

biger als auch Seitens der Schuldnerin unkündbare Anleihescheine

in einem Gesammt⸗Nennbetrage, welcher dem noch nicht getilgten

Betrage der Schuld gleichkommt, also höchstens im Betrage

von 750 000 ausstellen zu dürfen, 8 da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der

„Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, gemäß §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833, unter Aufhebung des Privilegiums vom 28. Oktober 1880 (Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Stück 50), zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Be⸗ trage von höchstens 750 000 ℳ, in Buchstaben: „Siebenhundertfünfzig⸗ tausend Mark Reichswährung“, welche in Abschnitten von 5000, 2000, 1000, 500 und 200 nach der Bestimmung des Darleihers bezw. dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gat⸗ tungen nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent

jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folge⸗ ordnung vom Jahre der Ausgabe der Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Einem und einem Fünftel und höchstens Sechs vom Hundert des Nennwerths der ursprünglichen Kapitalschuld unter Jenes der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen zu tilgen sind, durch

gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. 8 is Ler Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der

. Reichswaͤhrung.

N. N NZ. Der Stadtkassen⸗Rendant. N. N.