1881 / 304 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Dec 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Das Abonnement beträgt 4 50 für das Vierte ljahr.

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No 304.

für den Raum einer Uruckzeile 30 ₰4.

Berlin, Mittwoch,

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für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗

G Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;

dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

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und der Schweiz die Post⸗Aemter;

Abonnements⸗Bestellungen auf den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen nehmen im Deutschen Reich sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Sped 1 Bestellungen für das Ausland nehmen an: in Oesterreich⸗Ungarn, Rußland, Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, in den Niederlanden für Frankreich, Spanien und Portugal die Herren Auguste Ammel, successeunr de G. A. St.-André des arts, No. 2 und Straßburg i. E., Brandgasse Nr. 5), C. Klincksieck (rue de Lille No. 11) und Paul Collin (rue Lavoisier No. 10) in Julius Dase in Triest; für Griechenland und die Türkei das Kaiserlich Königliche Post⸗Amt in Triest; Street E. C.) in London; für Nord⸗Amerika Herr E. Steiger (22 & 24 Frankfort Street) in New⸗Vork. Der vierteljährliche Abonnementspreis des aus dem Deuts Deutschen Reichs⸗Postgebiete einschließlich des Postblattes und des Central⸗Handelsregisters für das Deu Bei verspätetem Abonnement kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, als der Vorrath reicht.

Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Quarte

für Großbritannien und Irland Herr A. Siegle (110 Leadenhall

chen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger tsche Reich 4 50 ₰.

Stadtpost⸗Aemter und Zeitungs⸗Spediteure entgegen.

Alexandre (Paris, cour du commerce Paris; für Italien Herir

bestehenden Gesammtblattes betrö

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Rittmeister von der Marwitz, Flügel⸗Adjutanten Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg⸗Rudolstadt, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Großherzoglich mecklenburgischen Haus⸗Ordens der Wen⸗ dischen Krone zu ertheilen.

Deutsches Reich. 8 Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

den Geheimen Postrath und vortragenden Rath im Reichs⸗Postamt, Scheffler in Berlin zum Geheimen Ober⸗ Postrath, sowie den Ober⸗Postrath und ständigen Hülfsarbeiter im Reichs⸗Postamt, Henne in Berlin zum Geheimen Post⸗ und vortragenden Rath im Reichs⸗Postamt zu ernennen.

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Genaue Adressirung der Neujahrs⸗Stadtbriefe.

Um bei dem zum Jahreswechsel bevorstehenden starken Breefverkehr eine ordnungsmäßige Bestellung der Briefe in Berlin zu erreichen, ist es dringend erforderlich, daß auf den Adressen der Stadtbriefe nicht allein die Wohnung des . (Empfängers genau nach Straße, Hausnummer und Lage (ob x, zwei Treppen ꝛc.) bezeichnet, sondern auch der Postbezirk (C., 0., SW. u. s. w.), in welchem die betreffende Wohnung belegen ist, deutlich angegeben werde.

Nur auf diese Weise kann es ermöglicht werden, die zur bliche Ver⸗

Auflieferung gelangenden Briefmassen ohne erhe

spätungen zu bestellen. 8

Berlin C., den 21. Dezember 1881.

8. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Postrath:

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8

Die Uebersicht der Postdampfschiffsverbindungen außereuropäischen Ländern (in Plakatform), welche bisher monatlich zweimal erschien, wird vom Beginn des nächsten Jahres ab monatlich nur einmal, und zwar am 1. jeden Monats, herausgegeben werden. Das bisher auf einen vierteljäͤhrigen Zeitraum zugelassene Abonnement auf den Bezug dieser Uebersicht Seitens des Publikums wird fortan nur für ein halbes Jahr (vom 1. Januar bz. 1. Juli anfan⸗ gend) angenommen. . 8 Der Abonnementspreis von 60 Pf., welcher bisher für in Vierteljahr zu zahlen war, gilt künftig in gleicher Höhe für ein Halbjahr. Bestellungen sind an die hiesigen Postämter zu richten. Berlin C., den 27. Dezember 1881. 8 Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Postrath: Sachs

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Walter Hasenclever zu Remscheid den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Universitätsgärtner Perring zu Berlin ist zum Inspektor des botanischen Gartens der dortigen Universität

ernannt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen

8 und Forsten. Der kommissarische Grenz⸗ und Kreis⸗Thierarzt Johan⸗ Michaelis Carl Schilling zu Beuthen ist zum

8. 8

nes

Departements⸗Thierarzt für den Regierungsbezirk Oppeln er⸗ nannt worden.

Dem Thierarzt erster Klasse Franz Heinrich Klingen⸗ stein zu Calbe a. S. ist die kommissarische Verwaltung der Kreisthierarzt⸗Stelle des Kreises Glatz übertragen worden.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samm . S. 357) sind bekannt gemacht:

1) der Allerhöchste Erlaß vom 31. Oktober 1881, betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des tarifmäßigen Chaussee⸗ geldes an den Kreis Teltow auf der zu erbauenden Kreischaussee von Zossen über Ludwigsfelde nach Siethen, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam Nr. 47 S. 441, ausgegeben den 25. November 1881;

2) das Allerhöchste Privilegium vom 2. Norember 1881 wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Greifenberg i. Pomm. im Betrage von 90 000 durch das Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 47 S. 271 bis 273, ausgegeben den 25. November 1881;

3) das Allerhöchste Privilegium vom 23. November 1881 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisanleihescheine des Kreises Neidenburg im Betrage von 147 200 durch das Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 51 S. 308/309, ausgegeben den 22. Dezember 1881. 1“

Nichtamtliches. Deutsches Keich.

Preußen. Berlin, 28. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute die Vorträge des Chefs des Civil⸗Kabinets, Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski, und gewährten dem neu ernannten Königlich belgischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Grafen van der Straaten⸗Ponthoz im Beisein des Botschafters Grafen Hatzfeldt eine Audienz behufs Entgegen⸗ nahme seines Beglaubigungsschreibens.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin ertheilte heute dem Königlich belgischen Gesandten die nach⸗ gesuchte Antrittsaudienz.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag 11 ½ Uhr einige mili⸗ tärische Meldungen entgegen und ertheilte demnächst dem Königlichen Kammerjunker von Goecking Audienz.

Am Nachmittage fand im Kronprinzlichen Palais eine größere Kindergesellschaft statt. 1“ * 3

mehrere Ausländer, e gerichtlich wegen Bettelns zu einer Haftstrafe und Ueberweisung an die Landespolizeibehörde verurtheilt worden waren, aus dem Reichsgebiet ausgewiesen, ohne daß die Ausgewiesenen in den letzten drei Jahren vor ihrer letzten

Eine Bezirksregierung hatte we

Bestrafung mehrmals rechtskräftig wegen Bettelns oder daß dieselben wegen Bettelns unter Drohung oder mit Waffen be⸗ straft worden waren. Der Minister des Innern hat der be⸗ treffenden Regierung hierauf durch Erlaß vom 3. v. Mts. eröffnet, daß die Landespolizeibehörde, der auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches ein nach §. 361 Ziffer 4 a. a. O. Verurtheilter überwiesen werde, die Verfügung über den Verurtheilten von dem Zutreffen der Voraussetzung des §. 362 abhängig zu machen habe. Die Landespolizeibehörde habe demgemäß ihrerseits selbständig zu prüfen, ob die fragliche Voraussetzung zutreffend und ob hiernach der erkannten Ueber⸗ weisung die von dem Gesetze bezeichnete Folge (Unterbringung in ein Arbeitshaus oder Ausweisung aus dem Reichsgebiete) zu geben sei. Jedenfalls erscheine es an gemessen, daß im Falle einer vom Richter in unrichtiger Anwendung des Ge⸗ setzes ausgesprochenen Ueberweisung an die Landespolizei⸗ behörde die letztere von der Befugniß zur Ausweisung, selbst wenn eine solche als formell begründet anzuerkennen wäre,

keinen Gebrauch mache.

Bei der Verurtheilung der Eingangs gedachten Personen

hätten die Voraussetzungen nicht vorgelegen, unter denen gemäß §. 362 cit. die Ueberweisung an die Landespolizeibehörde zulässig gewesen sei. Der Auf fassung der Regierung, es sei eine Verweisung au

dem Reichsgebiete auch schon im Falle der einmaligen Be⸗ strafung wegen Bettelns innerhalb der letzten drei Jahre zulässig, stehe sowohl der Wortlaut des Gesetzes, als auch die Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmung entgegen. Letztere schließe sich eng an die Bestimmungen der 8§. 118 un

120 des früheren preußischen Strafgesetzbuches vom 19. April 1851.

Einem Erlaß des Finanz⸗Ministers vom 8. v. M. zufolge erscheint es nach dem Ergebniß der deshalb veranlaßten Er mittelungen zulässig, die in den Laboratorien der Apotheker vorhandenen, lediglich zu pharmazeutischen Zwecken benutzten und die zu Unterrichtszwecken in Lehranstalten dienenden so⸗ genannten Beindorfschen Destillirapparate sowie die Destillirapparate derselben oder ähnlicher Konstruktion

bei denen der Dampfkessel bezw. die größere Blase mehr als 17,1751 Inhalt hat, in gleicher Weise von der steuerlichen Kontrole frei zu lassen, wie dies durch die Erlasse vom 29. April 1864 und 8 30. Mai 1877 in Betreff der Blasen in den

theken und Lehranstalten bis zu 17,175 1 Inhalt angcordnet worden ist. Dagegen ist die Kontrole über die in den Apotheken und Lehranstalten vorhandenen gewöhnlichen, zum Abtreiben von Maische geeigneten Destillirapparate, deren Blasen einen 17,175 1 übersteigenden Inhalt haben, aufrecht zu erhalten Es ist jedoch dahin Verfügung zu treffen, daß diese Kontrol nicht zu regelmäßigen Revisionen in den betheiligten Apotheken

und Lehranstalten führt. 8

Zum Zustandekommen gültiger (dem Stempel unter liegender) Lieferungsverträge reicht es, nach einem Er⸗ kenntniß des Reichsgerichts, vom 3. Oktober d. J., aus, daß mit der Acceptationserklärung des Lieferanten (und erst durch dieselbe, nicht schon durch die Offerte) sämmtliche Ver tragserfordernisse bestimmt werden. „Wenn bei der An⸗ fertigung und dem Austausch von Schriftstücken die Absicht der Kontrahenten dahin gegangen ist, ein den Beweis erleich⸗ terndes Instrument über das fragliche Geschäft zu errichten, dazu bestimmt, die Beurkundung durch einen förmlichen Ver⸗ trag zu ersetzen, so liegt nicht eine stempelfreie Correspondenz vor, sondern ein je von einem Theile unterschriebener un durch die beiderseits erfolgte Auswechselung der Schriftstücke dargestellter Vertrag. Beide Schriftstücke zusammengenommern bilden das Vertragsdokument.“

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich baye rische Ministerial⸗Rath Kastner, ist nach München abgereist

Der General⸗Lieutenant von Berken, Commandeur der 29. Division, ist zum Antritt seiner neuen Stellung nach Freiburg i. Baden abgereist.

Fulda, 27. Dezember. (W. T. B.) Die Consecra tion des Bischofs hat soeben stattgefunden. Consecrato war der Bischof von Hildesheim, Assistenten die Bischöfe von Trier und von Würzburg; Freiburg, Limburg, Mainz und Paderborn waren durch Domherren vertreten. Es waren 169 Geistliche bei der Feier anwesend, welcher sowohl der Ober⸗Präsident wie der Regierungs⸗Präsident anwohnten. 8

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 27. Dezember. Die „Wiener Abendpost“ meldet: Der rumänische Gesandte,

Balaceano, hat im Auftrage seiner Regierung eine an ihn gerichtete, vom rumänischen Minister des Auswärtigen Statesco unterfertigte Depesche dem Grafen Kalnoky vorgelesen und demselben Abschrift davon überreicht. In der Depesche heißt es: „Sie haben aus meinen früheren Depeschen ersehen, wie schmerzlich es die Regierung berührt hat, als sie

erfuhr, welche bedauerliche Wirkung einige Stellen der Thronrede in Oesterreich⸗Ungarn hervorbrachten. Wie

bereits der Minister⸗Präsident Bratiano ausdrücklich im Schooße der nationalen Vertretung hervorhob, kann es nicht in der Absicht der rumänischen Regierung gelegen haben, irgend welche Bedenklichkeiten bei der österreichischen Regierung wach⸗