8
ch 8⸗
8
in den deutschen Münzstätten bis Ende Januar
1882.
Den
U 8 1882 stattgehabten Ausprägungen
tsches NReich. bersicht
8
ilbermünzen.
8
1 d Silbermünzen 1) Im Monat Januar Goldmünzen 8 18 8 . be Hiervon auff Fünf⸗ Zwei⸗ Ein⸗ Fünfzig⸗ Zwanzig⸗ 1882 sind geprägt wor ee Kronen 9 Privatrech⸗ 18 5 — Pfennig⸗ Pfennig⸗ de Kronen Kronen nung Markstücke Markstucke Markstücke stücke ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ 6EPP ℳ 8 Berli . 1 163 160 — 1163 160 8ns 821S5 — 8 = Stuttgart. e-5 — — — 1ns 252 210 A E — Daru — — = 8e⸗ 60 000 — Hamubee — — 125 964 — — 2⸗ — Summe 1. 1 163 160 — — 1165 160 — — 1062 9898 — — — — 2) Vorher waren geprägt 1 279 311 040/455 479 350 27 969 925,442 706 300 71 653 0951101 026 9421164 525 851] 71 486 552 — 35 717 922 80 3) Gesammt⸗Ausprägung 1 280 474 200 455 479 350 27 969 925 413 869 460 71 653 095 101 026 945 165 588 84071 486 552 — 35 717 922/80 4) Hiervon wieder eingezogen 417 000 320 100 5 390 — 3 240 3 608 2 447 1 340 50% )5 000 663 — 5) Bleiben— 1 280 057 200 455 159 250, 27 064 535 — 71 649 855/101 023 3341165 586 393 71 485 211 50 30 717 259 80 1 763 180 985 ℳ 440 462 053,30 ℳ
Dem Herrenhause ist. etreffend die 7. März 1872, vorgelegt
verordnen, Monarchie, was folgt:
Seite 268) treten folg
9
nde
8 Die Pension beträgt, nach
Dienstjahre um eeinkommens.
einkommens.
Im Uebrigen seßung in den Nu bei den Bestimmun
Gesetzes, betreffend die Die
stand vom 21. wenden.
Ist die nach Ma
Die Vorschriften dieses
auf unmittelbare Staatsbea
§. 6 des Pensionsgesetzes vo mten.
besitzen, die
mit Zustimmung
An die Stelle des §. 8 und des 30 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz⸗Sammlung ge
Sucht ein nicht richterlicher B
so kann dieselbe unter Beoba dieses Gesetzes in der nämlich Beamte seine Pensionirung selbst beantragt hätte. behält es in Ansehung der unfreiwilligen Ver⸗ hestand und des dabei stattfindenden Verfahrens bei der gen in den §§. 56 bis 64 des
die Dienstvergehen der Richter und die unfreiw selben auf eine andere Stelle 1851 (Gesetz⸗Sammlung Seit
die Versetzung derselben auf e
folgender
worden:
Artikel I.
Vorschriften:
. 8 wenn
16
§. 16. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundz Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.
89 B
nsto
Artikel II.
als die Pension, welche dem Beamten hätte wenn er am 31. März 1882 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wä an Stelle der ersteren bewilligt.
Artikel III.
Gesetzes finden ausschließlich Anwendung mte und die in dem zweiten Absatze des März 1872 genannten Lehrer und
m 27. Artikel IV.
Urkundlich beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben, den ten
Pflichten ihres Amtes in voll
Landtags⸗Angelegeunheiten.
Entwurf eines Gesetzes, Abänderung des Pensionsgesetzes vom
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. beider Häuser des Landtages der
ersten Absatzes der §§. 16 und
die Versetzung in den Ruhestand vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dier eintritt, 15⁄10 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten 1⁄6 0 des in den §§. 10 bis 12 bestimmten Dienft⸗
„UMeber den Betrag von 4 80 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. 8 In dem im §. 1 Absatz 2 erwäh
2 iten Falle beträgt die Pension 15/⁄18, in dem Falle des §. 7 höchstens 17⁄ des vorbezeichneten Dienst⸗
6“ 8 Beamter, welcher das vierzigste Dienstjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, chtung der Vorschriften der §§. 20 ff. een Weise verfügt werden, wie wenn der
Gesetzes, illige 8
ßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer gewährt werden müssen,
äre, so wird diese letztere Pension
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1882 in Kraft. unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
188.
Begründung. Die Thatsache, daß viele Beam
3 1 Zeamte weit über denjenigen Zeitpunkt hinaus im Staatsdienste verbleiben, bis zu welche
m sie die Fähigkeit eem Umfange zu erfüllen,
zwanzigsten
betreffend eersetzung der⸗ oder in den Ruhestand, vom 7. Mai e 218) und in den §§. 88 bis 93 des ergehen der nicht richterlichen Beamten, 6 ine andere Stelle oder in den Ruhe⸗ Juli 1852 (Gesetz⸗Sammlung Seite 465) sein Be⸗
bereitet einer nach allen Richtungen dem öffentlichen Interesse ent⸗ sprechenden Geschäftsführung ernstliche Schwierigkeiten. Der Grund dieses Uebelstandes wird in gleicher Weise wie die erforderliche Ab⸗ hülfe auf dem Gebiete des Pensionswesens zu finden sein. Die dem⸗ gemäß vorgeschlagenen Abänderungen des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 werden zugleich eine an sich wünschenswerthe Ver⸗ besserung der Lage der Pensionäre herbeiführen. 1“ Artikel I.
Zufolge §. 8 des Pensionsgesetzes beträgt die Pension eines Beamten nach Vollendung des 10. Dienstjahres ² ⁄¶0 seines Dienst⸗ einkommens und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ⁄0 dieses Einkommens, bis sie mit 6 %0 desselben nach dem 50. Dienstjahre das Maximum erreicht.
Der Eintritt der höheren Staatsbeamten in den Dienst erfolgt nur in seltenen Fällen vor dem 23 Lebensjahre. Dieselben können mithin meistens einen Anspruch auf Bewilligung des Höchstbetrages der Pension erst nach vollendetem 72. Lebens⸗ jahre erwerben. Nur wenige bevorzugte Naturen bewahren sich jedoch bis dahin die Frische, sowie die Energie der Initiative, welche für die höheren Aemter am wenigsten zu entbehren ist. Hier⸗ über sich selbst zu täuschen, werden aber all⸗h pflichttreue Beamte nur zu sehr geneigt sein, so lange sie bei ihrem Uebertritt in den Ruhe⸗ stand nicht die Gewährung einer Pensien zu erwarten haben, welche für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familien insoweit ausreichend ist, daß sie nicht in Folge des Ausscheidens aus dem Amte sich schweren Entbehrungen unterwerfen müssen. etzteres ist bei der großen Mehrzahl aller Beamten der Fall, wenn ihre Pension noch irgend erheblich hinter dem Maximum zurückbleibt. Erfahrungs⸗ mäßig sind dieselben daher hauptfächlich aus diesem Grunde bestrebt, den Termin der Pensionirung weiter hinauszuschieben, als es im Interesse des Dienstes zulässig erscheint.
Für die Subaltern⸗ wenn auch nicht so erhebliche Unzuträglichkeiten.
Zur Beseitigung derselben schlägt die Staatsregierung zu⸗ nächst vor, an die Stelle des ersten Absatzes des §. 8 des Pen⸗ sionsgesetzes die Bestimmung treten zu lassen, daß die Pen⸗ sion der Beamten vom vollendeten 10. Dienstjahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstiahre um ⅛0 ihres Dienst⸗ einkommens steige, so daß der unverändert bleibende Höchstbetrag mit 4 ⁄60 nach vollendetem 40. Dienstjahre erreicht würde. Den An⸗ spruch auf diesen Höchstbetrag würden alsdann der Regel nach die akademisch vorgebildeten Beamten in einem Lebensalter von 62 bis 63 Jahren, die Subaltern⸗ und Unterbeamten, bei Feststellung des Beginns der Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit vom Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres ab (Artikel I. §. 16) in einem Lebensalter von 60 Jahren erwerben.
Zur Begründung dieser Abänderung der Pensionsskala ist noch darauf hinzuweisen, daß dieselbe einem Wunsche entspricht, welcher bei den Verhandlungen über die Neuordnung des Pensionswesens im Reiche und in Preußen wiederholt zum Ausdruck gelangt ist. Zu⸗ nächst war von der Kommission des Ncichstages für die Berathung des in der Sitzungsperiode 1870 vorgelegten Gesetzentwurfs, be⸗
2
nstjahre
rge treffend die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten, zu §. 39 der Vor⸗ lage beschlossen, eine Steigerung der Pensionssätze der Beamten vom vollendeten 10. Dienstjahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienst⸗ jahre um ⅛0 ihres Gehalts bis zur Erreichung eines Maximums von 5 ⁄60 dieses Gehalts mit dem vollendeten 50. Dienstjahre zu be⸗ fürworten.
Der Entwurf gelangte zwar nicht zur Berathung im Plenum. Der von der Kommission gegebenen Anregung wurde jedoch in dem §. 9 des dem Reichstage in der I. Session 1871 vorgelegten Ent⸗
t z9
I zu
und Unterbeamten ergeben sich ähnliche, 8
wurfs des Militär⸗Pensionsgesetzes mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der Höchstbetrag der Pension unverändert bleiben, also mit 4580 des Diensteinkommens nach vollendetem 40. Dienstjahre erreicht werden sollte. Dabei war vorausgesetzt, daß den Civilbeamten dem⸗ nächst die nämliche Vergünstigung wie den Offizieren einzuräumen sei. Ist dieser Vorschlag auch in der Sitzung des Reichs⸗ tages vom 5. Juni 1871 abgelehnt (stenogr. Ber. S. 1035) und sodann mit Rücksicht hierauf davon Abstand genommen, eine entsprechende Bestimmung in die Entwürfe des Reichs⸗ beamtengesetzes und des preußischen Pensionsgesetzes aufzunehmen, so ergiebt sich doch aus der Erklärung der Staatsregierung bei Be⸗ rathunz des letzteren Gesetzes in der Kommission des Hauses der Ab⸗ geordneten (Session 1871 —72, Drucksache Nr. 189 S. 6), daß sie fortdauernd die Ordnung der Pensionsansprüche der Beamten auf der Grundlage des gegenwärtigen Gesetzentwurfs als eine an sich an⸗ gemessene erachte. In dem §. 130 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1870 (R.⸗G.⸗Bl. S. 41) sind den Mitgliedern des Reichsgerichts sogar noch erheblich weiter gehende Vergünstigungen zugestanden.
§. 16.
Dabei kann jedoch das Gewicht der einer solchen Abänderung des §. 8 entgegenstehenden finanziellen Bedenken nicht verkannt werden. Zur Verminderung derselben wird vorgeschlagen, gleich⸗ zeitig die Bestimmung des ersten Absatzes des §. 16 des Pen⸗ sionsgesetzes, nach welcher bei Berechnung der Dienstzeit der Be⸗ amten diejenige außer Berücksichtigung bleibt, welche vor den Beginn des 18. Lebensjahres fällt, auf die Dienstzeit zwischen dem vollendeten 17. und 20. Lebensjahre auszudehnen, mithin den nach §. 9 des Pensionsreglements vom 30. April 1825 bis zum Inkraft⸗ treten des Pensionsgesetzes in Geltung gewesenen Rechtszustand wieder herzustellen.
Diese Lebenszeit muß von vielen Beamten noch zur Aus⸗ bildung verwandt werden, bevor sie in den unmittelbaren Staatsdienst eintreten können, während die in dieselbe fallende Dienstleistung anderer Beamten thatsächlich der Regel nach dem nämlichen Zwecke dient, ungeachtet dessen aber nach der be⸗ stehenden Gesetzgebung bei der Pensionirung zur Berücksichtigung ge⸗ langt. Der Vorschlag ist daher geeignet, eine gleichmäßigere Behand⸗ lung der Beamten herbeizuführen; auch werden die Pensionsansprüche selbst derjenigen derselben, welche darnach einen ihnen seit 10 Jahren zugestandenen Vorzug verlieren, dennoch wegen der günstigeren Ge⸗ staltnng der Pensionsskala eine erhebliche Steigerung erfahren.
Die Mehrbelastung der Staatskasse mit Civilpensionen würde sich in Folge der obgedachten Aenderungen der §§. 8 und 16 des Pensionsgesetzes auf etwa 1 700 000 ℳ jährlich belaufen, diese Höhe
jedoch erst nach einer längeren Reihe von Jahren erreichen. 8n
Ist nun auch zu erwarten, die in Folge hohen Alters dienst⸗ unfähig gewordenen Beamten bei Gewährung günstigerer Pensions ansprüche weniger als bisher abgeneigt sein werden, in den Ruhestand zu treten, so wird es doch auch dann an solchen Beamten nicht feblen, welche ungebührlich zögern, ihre Pensionirung nachzusuchen. Erfah⸗ rungsgemäß aber ist der nach §. 88 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 zur Durchführung der unfreiwilligen Dienstentlassung eines Beamten erforderliche Nachweis einer durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte bedingten Unfähigkei seiner Amtspstichten in den Formen der nach §. 8 gesetzes in Geltung gebliebenen Vorschriften der §§. 89 ff. des Disziplinargesetzes sehr häufig nur unter den erheblichsten Weiterungen 2 erbringen, so zweifellos diese Dienstunfähigkeit an sich vorhanden ein mag.
Es liegt daher im Staatsinteresse, auch diese Vorschriften und zwar dahin abzuändern, daß diejenigen zur Erfüllung ihres Amtes unfähigen nicht richterlichen Beamten, denen ein Anspruch auf Be⸗ willigung des Höchstbetrages der Pension zusteht, unfreiwillig in der nämlichen Weise pensionirt werden köͤnnen, wie wenn die Versetzung in den Ruhestand von ihnen selbst nachgesucht wäre.
Dabei bleibt die Lage der Beamten durch die gleichzeitig in Vor⸗ schlag gebrachte Erhöhung der ihnen zu gewährenden lediglich die Form des Verfah unfähigkeit geändert, diese Aenderung auch erst nach Vollendung des 40. Dienstjahres Anwendung finden soll, ausreichend gesichert.
Artikel II. Die Vorschrift dieses Artikels entspricht derjenigen des Pensionsgesetzes. Artikel III.
Die für die in Aussicht genommenen Abänderu gesetzes hauptsächlich entscheidenden Gründe treffen nicht in gleichem Mahe zu für diejenigen Beamten, auf welche die Vorschriften dieses Gesetzes nur in Folge einer Bezugnahme anderweitiger Verordnungen und Gesetze auf dasselbe, wie solche sich namentlich in den Städte⸗
gelangen (§. 38 des Pensions⸗
ugen des Pensions⸗
ordnungen findet, zur Anwendung gesetzes)h. Der Entwurf schlägt daher, und um ein Eingreifen in den Haushalt der Kommunen zu vermeiden, vor, die Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes auf diejenigen Beamten zu beschränken, deren
8 8 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition
des Zeutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Brenßischen Staats-Anzeigers⸗
1. 2
Steckbriefe uud Unterszchungs-Sachen. 5. Subhastationen, Aufgebete, Vorladungen
und Grosshandel. n. dergl.
Deffentlicher Anzeiger.
Idustrielle Etablissements, Fabriken
Verschiedene Bekanntmachungen.
. Inferate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasensteir & Bogler, G. 2. Danbe & Co., E. Schlotte Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größerer
Pensionsansprüche in dem Pensionsgesetz direkt geregelt sind. NRR
Steckbrief. Max Siebert,
verhaften und in das Berlin, Alt⸗Moabit 11
12, Alt⸗Moabit Nr.
Steckbri
geboren, welche flüchtig ist, J. Ie. 417. 81 verhängt.
zu verhaften Berlin, Alt⸗Moabit Berlin, Alt⸗Moabit bruar 1882. K
und in das Untersuchun
Gegen den Zinngießer Paul Carl - geboren am 22. Berlin, welcher sich verborgen hält, ist die Unter⸗ suchungshaft wegen Widerstandes gegen die Staats⸗ gewalt verhängt. Es wird ersucht, denselben zu Untersuchungsgefängniß zu
April
abzuliefern.
bit . 11/12 (NW.), den 2. Februar Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 90.
5 sh Gegen die unten beschriebene ver⸗ ehelichte Tischler Fuchs, Lonise Caroline, geb. Straßenburg, am 15. April 1845 zu Misdroy h ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung in den Akten 83 G. 320 82. Es wird ersucht, dieselbe gsgefängniß zu Nr. 11/12 (NW.), abzuliefern. tkoabit Nr. 11/12 (NW.), den 9. Fe⸗ Königliches Amtsgericht I., Abth. 83. Beschreibung: Alter 36 Jahre, Größe 1,67 m,
1858 zu
Berlin, zember 1
am Landg
liefern.
Augenbrauen schwarz, Na gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesichtsfarbe blaß, Kleidung graues
hannes, geboren am 1. Januar 1842 in Langen⸗ Wolschendorf, im Fürstenthum Reuß, Steckbrief wird hierdurch erneuert. , 4. Februar 1882. Königliche Staatsanwaltschaft
wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Alt⸗Moabit 11/12 abzu⸗ Berlin, Alt⸗Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 9. Februar 1882. Der Untersuchungsrichter bei
1 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Litsrarische Anzeigen. Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 4. Verloosung, Zinszablung 8. Tleater-Apreigen. [In der Börsen- Annonten⸗Burraur. u. 8. W. ven öfentlichen Papieren. 8. Familien-Nachrichten.] beilage. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Statur mittelgroß, stark, Haare schwarz, Stirn hoch, dem Königlichen Landgericht I. Johl. Beschrei⸗ Subhastationen, Aufgebste, Vor⸗
Augen Nase bung: Alter 27
schwarzgrau, 11 5 Fuß 5 Zoll, Statu
Kleid und blauer Mantel. Als Kopfbedeckung frisch, gesund. Besondere schwarz gestricktes Netz vornüber gebeugt. Steckbriefs⸗Erneuerung. Der unter dem 28. De⸗ [7201] Ladung.
881 gegen den Agenten Angust Jo⸗
erlassene Berlin, den
tretung gegen §. 360 3 St.⸗G.⸗B., ericht I.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Vormittags 9 ½ Uhr, Commis Hermann Strehlow, welcher fluchtig vor das Schöffengericht Lahr zur Hauptverhandlung ist, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung geladen. in den Akten U. B. II. 126. 82 verhängt. Es
Lahr, den 9. Februar 1882.
Eggler.
Füh geb. iu Grau r kräftig, Bart, blonder Voll⸗ bart, starker Schnurrbart, Augen blau, Gesichtsfarbe Kennzeichen: geht
Nr. 1343. Der Landwehrmann Karl Sütterlin von Hugsweier, 30 Jahre alt, Schuster, dessen Auf⸗ enthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein. Ueber⸗ G wird auf Anord⸗ nung des Großh. Amtsgerichts dahier auf
Dienstag, den 28. März 1882,
Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden.
Der Gerichtsschreiber des Großh. Amtsgerichts.
ladungen u. dergl.
[6017] Kaiserliches Landgericht Straßburg. Auszug. 88
denz, Größe
1
In Sachen 8 der Marie Brahm, Ehefrau des Bäckers Franz Josef Kuntz zu Straßburg, Klägerin, vertreten durch “ Rechtsanwalt Leiber,
—
gegen ihren genannten Ehemann, Beklagten, wegen Gütertrennung, hat das Kaiserliche Landgericht Straßburg durch Beschluß vom 14. Januar 1882 die zwischen den Parteien bestandene Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt, die Parteien zur Auseinandersetzung ihrer Vermögensrechte vor den Kaiserlichen Notar Pierron hierselbst verwiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Straßburg, den 27. Januar 1882.