1882 / 38 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗Anzeiger

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Berlin, Donnerstag,

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Alle Host⸗Anstalten nehmen Zestellung an; 1 fur Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expr⸗ 1 dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

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den 16. Februar, Abends.

—— SümnVene

jestät der König haben Allergnädigst geruht: namentlich zur Errichtung einer Wasserleitung und Kanalisation bis dahin nicht vorgekommenen Zinsschei 8r b F 88 i 8 5 zu 8 ül 1 erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir gezahlt werden. 113“— Klasst; 86 8 . Provinzial⸗ auf den Antrag des Magistrats: Mit diesem Anleiheschein sind bis zum Schlnsse des Jahres 9 2 ; 5 7

mne gegen Quittung aus⸗

1 1 699 zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen halbjährige Zinsscheine ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden Taubstummen⸗Anstalt zu Posen, Matuszewski, den König⸗ versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer lchen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem herrschaftlichen Kunst⸗

im Betrage von 1 500 000 ausstellen zu dürfen, neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Halberstädter Stadt⸗ gärtner Kurzmann zu Trebichow im Kreise Crossen, dem da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Hauptkasse gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe bei⸗

9 nwärter a. D. Keil zu Suhl im Kreise Schleusingen Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemä heit des §. 2 gedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Kehapgnenmähtardajtd 8 an 8 1 dhnastacen des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Peietefs ae Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des im Kreise Herzogthum Lauenburg das Allgemeine Ehrenzeichen zum Betrage von 1 500 000 ℳ, in Buchstaben: Eine Million fünf⸗ Anleihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

hunderttausend Mark, welche in folgenden Abschnitten: Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen zu verleihen. 650 Stück à 1000 = 650 000 haftet das Gesammtvermögen und die Gesammteinnahme der Stadt. * - 1300 à 500 = 650 000

5 Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer 1000 à 200 = 200 000 Unterschrift ertheilt. 8

zusammen 1 500 000 1““ Halberstadt, den . . ten . . . . .. 188

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Allerhöchstihrem General à la snite, dem General⸗Major nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent (Siegel.) Grafen von Waldersee, General⸗Quartiermeister der Armee, jährlich zu verzinsen, und nach dem festgestellten Tilgungsplane mit⸗ Der Magistrat. .“ die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ehren⸗ telst Verloosung vom 1. Oktober 1883 ab mit wenigstens Einem (Eigenhändige Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines Großkreuzes mit Schwertern am Ringe des Großherzoglich und einem halben Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Magistratsmitgliedes unter Beifügung ihrer Amtstitel.) oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des Herzogs Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen sind, durch gegen⸗ Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen. wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen, 1]

und zwar mit der Maßgabe, daß die Ausgabe der Anleihescheine in Pro vinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg. 3

Höhe des Betrages von 212 000 zur Ausführung eines Kanalisi⸗ Zinsschein 1—

füngeprajete so lange ausgesetzt bleibt, bis ein solches Projekt definitiv 16 Reihe

festgestellt ist. 1“ 3 . 3 iheschei der Stadt inde Halbe ...Ausga Die Ertheilung erfolgt mit der rechtli chen Wirkung, daß ein u dem Anleihescheine der Stadtgemeinde Halberstadt Ausgabe,

Königreich Preußen.

1 jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte 8 Füber 18 1“ 8* zu vier Prozent Zinsen Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertra⸗ Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rückgabe den bisherigen Oberlehrer und katholischen Religions⸗ Lang.ee enzcbemn ecPfit Sn. ewexhe Wir vorhehaltlich der in der Zeit vom 1. April (bezw.) 1. Oktober 188... ab die Zinsen lehrer an der Realschule in Neisse, Dr. theol. A rthur König Rechte Dritter eiibetlen wirdefür 7S. ber Inhaber des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom .. .. ten zum ordentlichen Professor in der katholisch⸗theologischen Fa⸗/ ber Anleihescheine eine Gewäͤhrleistung Seitens des Staates nichtceenang 111XA““ 8“ kultät der Universität in Breslau zu ernennen. bbernommen. 3 B1 5 Stcehenpeaass zu. Heiterfchhr 88— 888 1 Höchsteigenhändigen Unterschrift und Der Maͤgistrat. 8 In 8 eigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 Dieser Irtsschein ifr wUnauftig wens keee ; 1 SGerebon e. en 25. Fanuar 1880 Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht 8 Bekanntmachung 1“ Berlin, den wirhe innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit hder Weinissrtcheerherace San hngnst. 1881 . vbn Mettkiariter G“ 8 erhoben wird. betreffend die Aufhebung der zwischen der Köͤnig⸗ . 16“ 8 1“ . lich preußischen und der Königlich württember⸗ Provinz Sachsen oA11““ Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg. gischen Regierung getroffenen Uebereinkunft vom Anleiheschein. 111616A6“*“ Halberstadt.. . Ausgab 22. September 8 der Stadtgemeinde Halberstadt, . te Ausgabe Buchstabe ... 8 ““ Rr. gemeinde Halberstadt ... Ausgabe, 1864 wegen Bestrafung der Forst⸗ 8 8 Faree 9 uchstabe... dr. . . UÜber . . . .. 14. Dezember . F 3 2 Nr.. über. Mark Reichswährung. 8 Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe Jagd⸗, Feld⸗ und Fischereifrevel in den beider⸗ 8 Hs seser 88 landesherrlichen Privilegiums vom zu dem obigen Anleihescheine die... . te Reihe von Zinsscheinen seitigen Grenzgebieten. 8— (Amtsbla 1eee hah Bee 1ee nn t sa sae für bö“ 18 üh e der Stöcthauptkasse 8 8 8 8 wvom. ““ 1 .. .. ... r Gesetz⸗ 2 albe dt, 2 2 7 8 Ministerialerklärung. Sammlung für 1882 Seite .. . Laufende Nr. .). vaecwe sesden des Ankeihescheine dagegen 8 Im Hinblick auf die am 1. Oktober 1879 in Kraft ge⸗ 1“ 8 hoben wird. tretenen Reichsjustizgesetze ist zwischen der Königlich preußischen B 16“ T E1“ zu Halberstadt Halberstadt, den .. ten . . . .. 18 und der Königlich württembergischen Regierung ein Einver⸗ von 1500 009. . bekennt sich der⸗ Mapifkent 111“ Der Magistrat. ständniß darüber erzielt worden, daß die zwischen den König⸗ der Stadtgemeinde durch diesen, für jeden Inhaber gültigen, Seitens Anmerkung. Die Namensunterschriften unter den Zinsscheinen reichen Preußen und Württemberg unterm 27. September des Gläubigers unkündbaren Anleiheschein zu einer Darlehnsschuld

und Anweisungen können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt

14. Dezember von. Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit werden, doch muß sed 8 Zinsschein 88 jede Anweifung mit der eigen⸗

188s abgeschlossene Uebereinkunft wegen Bestrafunzg der Forst⸗, vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. händigen Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Jagd-, Feld⸗ und Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenz⸗ Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 1 500 000 erfolgt

gebieten als außer Wirksamkeit getreten anzusehen sei. 8 Massabe des 11“ mittelst Verloofung Zur Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial⸗ der, Anleihescheine in den Jahren 1883 bis spätestens 1917 ein⸗

. 38 ießli s ei Tilgungs welcher mi in . 6

elärung ausgestellt worden, um gegen eine entsprechende soreglicm däben reeegccs sgecset Pee cher nh 11 Die Nummer 4 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab

Erklärung des Königlich württembergischen Ministeriums der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung zur Ausgabe gelangt, enthält unter ö“

Auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt zu werden. geschieht in dem Monate Februar jeden Jahres. Den Stadtbehörden Nr. 8829 die Bekanntmachung der Ministerialerklärung Verlin, den 26. August 1881. bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken vom 26. August 1881, betreffend die Aufhebung der zwischen Der Königliche preußische Minister der Auswärtigen oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf der Königlich preußischen und der Königlich würitembergischen

Angelegenheien. einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten 8 27. September 1 In Vertretung: 8 Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu. Regierung getroffenen Uebereinkunft vom —September 186 4 (L. 8) 8 Busch ig: 8 Die ausgeloosten sowie die gekündigten Anleihescheine werden 14. Dezember

Bezeichnung 1 Ngeägett 9 Beträge, sowie begel Baürsseanh 3 Forsz, Jagd., Fernn und Fischerei⸗ ond MM;an z ; ; des Termins, an welchem die Rückza hlung erfolgen soll, ö entlich revel in den beiderseitigen 6. renzgebieten; unter 1 veerda nachdem sie gegen .“ JEE13“ erfolgt sechs, 84 zwei Nr. 8830 die Verfügung des Justiz⸗Ministers, betreffend 1 8 2 9 . 2v 8 5 ine 1 v gs i i ntse 5 3 35 . ; bergischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten vom Reichs⸗ und Perusicchenr St2a, nfsennine in dem Deutschen die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks

8 3 1 2 neiten; Preußischen Staats⸗Anzeiger, dem Amtsblatte der Sgerichts . 2: 5 April 1881 ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Königlichen Regierung zu Magdeburg, der Börsenzeitung in Verlin mmtsgerichts Hannover. Vom 2. Jannar 1888 atet

Kenntniß gebracht. und dem Halberstädter Intelligenzblatte. Geht eines dieser Blätter Berlin, den 9. Februar 1882. ein, so wird an dessen Statt von den Stadtbehörden mit Geneh⸗ Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten. migung des Königlichen Regierung⸗Präsidenten zu Magdeburg ein

In Vertretung: anderes Blatt bestimmt. 1 5 Busch Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Ka 16e ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am J.

Nr. 8831 die Verfügung des Justiz⸗Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Lüchow. Vom 3. Februar 1882.

Berlin, den 16. Februar 1882.

pital zu entrichten April und 1. Ork⸗

Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt.

6 8 s1sober vom 1. Oktober 1881, ab, mit vier Prozent jährlich verzinfet. Didden. vW11ö1“1“X“ Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen .. Der Königliche Hof legt heute für Ihre Hoheit die bh⸗ hinehhc, der, sachio. ge Zinsscheine, beziehungsweise

r Stadthauptkasse zu Halberstadt und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden 8 I r hme des ärpeg Anleihe⸗ 3. Plenarsitzung des Herrenhauses,

ein sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren; ällig⸗ Frei 1882 ittags 1 Uhr. keitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine Fe be⸗ Freitag, den 17. Februar 1882, Nachmittag h Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, Tagesordnung: welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht Einmalige Schlußberathung über den Gesetzentwurf, be⸗

erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, nach Ablauf des E ; 5 rundl ug. Ein⸗ 8 insen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die . e. ss(tegium Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt Umgestaltung des Kurmärkischen und heeugat sehen veee wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt⸗ nach 1“ der §§. 838 und ff. der Civilprozeßordnung für kirchenfonds. Einmalige Schlußberathung über den Gesetz⸗ Anleihescheine der Stadt Halberstadt, Regierungs⸗ das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 83), entwurf, betreffend das Kirchenwesen im Jadegebiet. Ein⸗ bezirk Magdeburg, im Betrage von 1 500 000 ℳ, beziehungsweise nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen malige Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die vom 25. Januar 1882. Civilprozeßordnung vom 24. März 1870 (Gef. Samml. S. Z81.) Vereinigung der Fleckensgemeinde Moritzburg mit der Stadt⸗ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt wer⸗ gemeinde Hildesheim. 88

5 den. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor tt Rachdem der Magistrat der Stadt Halberstadt in Uebereinsimmung mit der Stadtverordnet

Herzogin Anna Elisabeth Auguste Alexandrine

von Mecklenburg⸗Schwerin die Trauecr auf acht age an.

Berlin, den 16. Februar 1882. 3 Der Ober⸗Ceremonienmeister: Graf Stillfried.

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Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bek dem Magistrat an⸗ 8 etenversammlung beschlossen hat, die zur Ab⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vor⸗ Begaeg anderer bereits vorhandener städtischer Schulden und zur zeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut,

weitung verschiedener außerordentlicher städtischer Bedürfnisse, nach Ablauf der Verjährungsfrist der B trag d d

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