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has Abonnement beträgt 4 ℳ 50 ₰ für das MVierte ljahr. Insertionspreis für den Ranm einer Zruckzeile 30 ₰.
sowie dem Privatförf
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ertheilen, und zwar:
des Nitterkreuzes zweiter Klasse des Großherzog⸗ lich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig:
dem Hauptmann von Brandis, aggregirt dem seatischen Infanterie⸗Regiment Nr. leistung beim Kriegs⸗Ministerium; des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich
hessischen Verdienst⸗Ordens Philipps des Groß⸗ müthigen:
dem Geheimen Fäüstig Fügeg Weiffenbach, Mitglied des
General⸗Auditoriats, un
dem Intendantur⸗Rath Hoffmann, Vorstand der Inten⸗
dantur der 16. Division; sowie
des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub des
Großherzoglich 1 Ordens vom Zähringer “ Löwen: dem Divisions⸗Auditeur der 11. Division, Justiz⸗Rath Feetz.
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für Berlin anßer den Post⸗-Austalten auch die Expe⸗
Alle Post⸗Anstalten nehmen Brstellung an;
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Sr. Majestät dem Sultan Abdul
b Hamid den Schwarzen Adler⸗Orden in Brillanten zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Superintendenten a. D. und Sundhausen im Kreise Langensalza un und Garnisonpfarrer a. D. Bollmann zu Schönebeck im Kreise Calbe den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Major z. D. Grafen von Rittberg, àla suite des Grenadier⸗Regiments König Friedrich Wilh (1. Pommerschen) Nr. 2 und Platzmajor in Spandau, dem Baurath Frinken zu Berlin und dem Stallmeister Horn beim Regiment der Gardes du Corps den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Hegemeister Hildeb Roderbeck im Kreise Greifenhagen den Orden vierter Klasse; dem Major von der Schulenburg im 3. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 71 das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern;
Pfarrer Hübner zu d dem Ober⸗Prediger
randt zu Forsthaus Königlichen Kronen⸗
ster Dittmann zu Nieder⸗Zauche im Kreise Sprottau das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
ausschließliche Eigenthum der bremischen Staatsangehörigen Franz E. Schütte und Karl Schütte zu Bremen und des im Königreich Preußen staatsangehörigen Wm. Anton Riedemann zu Geestemünde unter dem Namen „Hugo“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümer Geestemünde zum Hei⸗ mathshafen gewählt haben, ist am 7. d. M. vom Kaiserlichen General⸗Konsulat zu London ein Flaggenattest ertheilt worden.
In Wustrowi/Meckl. wird am 6. März d. J. mit einer Seeschifferprüfung für große Fahrt begonnen werden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs⸗Assessor Dr. Richard Adam Wentzel zum Landrath zu ernennen; sowie dem Ober⸗Amtmann Wilhelm Modrow zu Kemnitzer⸗ hagen im Kreise Greifswald den Charakter als Königlicher Amtsrath zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu
76, kommandirt zur Dienst⸗
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ernennen geruht.
1 Sekanntmgchuüungg. Die Bestellung der Postsendungen durch Ei betreffend.
Für die Bestellung der Postsendungen durch Eilboten treten vom 1. März ab folgende Bestimmungen versuchsweise in Kraft. Bei Vorausbezahlung des Eilbestellgeldes für Sen⸗ ungen nach Landorten kommt wie bei Telegrammen eine ebühr von 80 ₰ für Briefe, Postanweisungen und Geld⸗ triefe, dagegen für Packete eine solche von 1 ℳ 20 ₰ ohne Unterschied der Entfernung zur Erhebung. Für die Eil⸗ bestelung im Ortsbezirk der Postan Vorausbezahlung die seitherige G
G
Gegenstände außer den Packeten,
0 ₰ zur Anwendung. Ist das E aus entrichtet, so hat der Empfäng annimmt, das volle Botenlohn zu zahlen. Den Eilboten wer⸗ den Geldbriefe und Werthpackete bis zum an von 400 ℳ, Postanweisungsbeträge ebenf von 400 ℳ mitgegeben. Eilpackete im Gewicht von mehr als ökg werden nur insoweit abgetragen, als die Postanstalt am Bestimmungsort es für angängig erachtet. bezahlung des Eilbestellgeldes ist unter dem die verlangenden Vermerk der Zusatz „Bote Berin W., den 20. Februar 188. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. 8 Stephan. 8
Das im Abaute bisher Imerika gefahrene Vollschiff „W Tons Ladungsfähigkeit üün.
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Deutsches Reich.
Se Majestät der Kaiser haben im Namen des Reices an Stelle des auf sein An Konsuls Rautenstrauch den Kaufmann Alfred Schuchard in Antwerpen zum Vize⸗Konsul bei dem dortigen Konsulat zu
suchen entlassenen Vize⸗
Majestäten ein.
italienische Oper im Victoria⸗Theater und begab Sich um 8 ½ Uhr nach dem Anhalter Bahnhof zum Empfange ihrer Hoheit der Prinzessin Marie von Sach 8-
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zember v. J. beschlossen, die Bestimmung im §. 1 der unter den Regierungen des Zollvereins vereinbarten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Salzabgabe vom 12. Oktober 1867:
stalten kommt im Fall der ebühr von 25 ₰ für alle für letztere der Satz von ilbestellgeld nicht im Vor⸗ er, wenn er die Sendung
gegebenen Werth alls bis zur Höhe
durch die nachstehende Vorschrift zu ersetzen: Bei Voraus⸗ Eilbestellung bezahlt“ zu machen.
Jahre 1874/75 in Portsmouth (V. St. v. A.) unter der Flagge der Vereinigten Staaten von Marcy“ von 1607 ng in das
„W. durch den sammen
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Ministerium des Innernrä.
Dem Landrath Wentzel ist das Lan drathsamt im Kreise Hofgeismar übertragen worden.
NAichkamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 20. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen gestern Vormittag Se. Königliche Hoheit den Prinzen August von Württemberg und hörten heute von 11 Uhr ab den Vortrag des Chefs des Civilkabinets, Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern dem Gottesdienste in der Marienkirche bei.
Das Familiendiner fand bei den Kaiserlichen Majestäten im Palais statt.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ertheilte am Sonnabend Vormittag 10 Uhr dem Unter⸗Staatssekretär, Wirklichen Geheimen Legations⸗Rath Dr. Busch Audienz. 8
Um 12 ½ Uhr begab Sich Höchstderselbe nach Potsdam und kehrte mit dem 4 Uhr⸗Zuge nach Berlin zurück.
Am Abend besuchte Se. Kaiserliche Hoheit die Vorstellung im National⸗Theater und begab Sich um 9 ¼ Uhr zum Empfange Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Kronprinzessin nach dem Potsdamer Bahnhof. “
Gestern Vormittag wohnte Se. Kaiserliche Hoheit dem Gottesdienst in der Marienkirche bei und empfing um 12 Uhr den Vize⸗Ober⸗Stallmeister von Rauch und sodann den Kriegs⸗ Minister von Kameke. .“
Das Diner nahmen die Höchsten Herrschaften bei Ihren
Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz besuchte Abends die
sen⸗Meini
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— Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 5. De⸗
„Die Salzabgabe wird nach dem Nettogewicht erhoben. Es ist zulässig, das Nettogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Normaltara von einem Prozent vom Bruttogewicht fest⸗ zustellen. Dieses darf jedoch nicht geschehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatz bleibt oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Nettoverwiegung oder Verwiegung der Tara beantragt
„Die Salzabgabe wird nach dem Nettogewicht erhoben. Die Ermittelung des letzteren kann bei Salz in Säcken in der Weise erfolgen, daß das Gewicht der zur Verpackung dienenden Säcke ermittelt und von dem durch die Verwiegung der ge⸗ füllten Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt wird. Dabei ist es statthaft, mehrere Salzsäcke von gleicher Größe und gleichem Stoffe zusammen zu verwiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen. 3 3
Von der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann Umgang genommen werden, wenn der Steuerpfli tige sich mit einer Taravergütung von ½ % begnügt.“
— Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu⸗
2 den 20. Februar, Abends.
— Die heutige (4.) Sitzung des Herrenhauses welcher die Staats⸗Minister Bitter, Dr. Friedberg, von Goß⸗ ler, der Unter⸗Staatssekretär Meinecke und mehrere Regierung kommissarien beiwohnten, eröffnete der Präsident Herzog von Ratibor um 11 Uhr 20 Minuten und begrüßte nach Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten das neu⸗ eingetretene Mitglied, Herrn Stumm. Dann trat das Haus in die Tagesordnung, deren erster Gegenstand der Gesetzent⸗ wurf, betreffend die Veränderung der Grenzen einiger Kreise in den Provinzen Westpreußen und Brandenburg, nach kurzer Debatte, an der sich Graf Brühl und der Regierungskom⸗ missar Geheime 11“ von Brauchitsch bethei⸗ ligten, auf Antrag des Referenten Herrn von Klützow unver⸗ ändert in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen wurde.
Der zweite Gegenstand der Tagesordnung, das Gesetz, betreffend die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover und Hessen⸗
ohne Debatte in der Fassung der Regierungsvorlage ange⸗ nommen. 8
Der dritte Gegenstand der Tagesordnung war die Be⸗ rathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Fürsorge für die Wiktwen und Waisen der unmittelbaren Stzatsbeamten, und im Anschluß daran Entscheidung über die dazu eingegan⸗ genen Petitionen.
Auf Vorschlag des Präsidenten trat das Haus zunächst in die Generaldiskussion über die Kompetenz des Herrenhauses zur Berathung des Gesetzes ein. — Die Kommission, welcher das Gesetz zur Vorberathung überwiesen worden war, hat sich dahin geeinigt, das Herrenhaus für kompetent zur Vorent⸗ scheidung über das Gesetz zu erklären.
Graf zur Lippe führte in längerer Rede aus, daß das Gesetz sowohl ein Finanzgesetz wie auch ein Steuer⸗ gesetz fei, da es die Steuerkasse mit einem Betrage von 8 Millionen Mark belaste und zugleich von allen definitiv angestellten Beamten, gleichgültig ob sie verheiratet seien oder nicht, eine Steuer von 3 Proz. des Diensteinkommens erhebe. Es müsse daher zunächst nach Art. 62 Abs. 3 der Verfassungsurkunde das Gesetz dem Abgeordnetenhause vorgelegt werden. Bisher sei noch nicht der Fall vorgekommen, daß ein dem vorliegenden analoges Gesetz zunächst dem Herrenhause zugegangen sei, sämmt⸗ liche Pensionsgesetze seien vielmehr stets dem Abgeordneten⸗ hause vorgelegt worden, wie z. B. auch die Gesetze von 1856 und 1865. Bei dieser bisher festgehaltenen Staatspraxis müsse man verbleiben und es vermeiden, mit dem anderen Hause in Konflikt zu gerathen, wie er jetzt schon drohe. Das Herrenhaus müsse in dieser Frage seine volle Selbständigkeit wahren und sich nicht darauf beschränken, einfach immer unter der Flagge der Regierung zu segeln. Wem es darum zu thun sei, die Rechte des Herrenhauses zu wahren und seine Kom⸗ petenzen nicht zu überschreiten, der müsse gegen das Gesetz J“ dies hier auszusprechen habe er sich für verpflichtet gehalten.
Der Justiz⸗Minister Dr. Friedberg bemerkte hierauf, daß es den Kommissionsmitgliedern obliegen werde, die vom Vor⸗ redner gegen die Kommission geschleuderten Angriffe zurück⸗ zuweisen. Er wolle nur den Vorwurf des Vorredners wider⸗ legen, als ob die Regierung mit diesem Gesetze den Versuch gemacht habe, das Haus zu einem verfassungswidri⸗ gen Akte zu verleiten; die von dem Grafen zur Lippe angeführten Gründe halte er nicht für zutref⸗ fend. Selbst in England werde diese Frage als zweifel⸗ haft angesehen. Die Staatsregierung sei weit davon entfernt, dies Gesetz als ein Finanzgesetz anzusehen; sie sei weit davon
entfernt, zu einem Konflikt mit dem Abgeordnetenhause schreiten zu wollen. Das aber sei nicht der Weg, zu einem friedfertigen und einträchtigen Zusammenwirken zwischen den beiden Häusern des Landtages zu gelangen, wenn man, wie heute hier geschehen, ohne Noth in so scharfer Weise zum Widerspruche anreize. Die Regierung habe bei Vorlegung des Gesetzes am allerwenigsten erwartet, daß von hier aus ein derartiger Widerspruch erhoben werden könne.
Graf zur Lippe erklärte, daß auch er durchaus nicht ge⸗
meint habe, die Regierung habe dies Haus zu einer ver⸗ fassungswidrigen Handlung verleiten wollen. Das sei ihm nicht im allerentferntesten in den Sinn gekommen.
Der Finanz⸗Minister Bitter erklärte, er sei erfreut, daß der Vorredner nicht der Regierung die mala fides imputiren
wolle. Die Regierung habe das Gesetz nicht im finanziellen Sinne dem Hause vorgelegt, sondern nur die Absicht gehabt,
die Beamten so zu stellen, daß sie zufrieden seien und in Folge der ihnen zu Theil werdenden Fürsorge dem Dienste nach allen Richtungen mit voller Hingabe nachkommen möchten. Nicht je des Gesetz, welches zu Ausgaben für den Staat führe, sei ein Finanzgesetz, sonst würde der Kreis der Finanzgesetze ein sehr weiter werden. Es könne hier gar nicht die Rede davon sein, daß die Regierung die Privilegien des andern Hauses ver⸗ letzen wolle; er lehne Namens der Staatsregierung jede Auf⸗
fassung ab, daß die Regierungeder Meinung gewesen sei, durch
diese Vorlage irgend ei onflikt herbeigefüh rden könne.
Nassau wurde auf Antrag des Referenten Herrn von Thaden