6
W
Das Abonnement beträgt 4 ℳ 50 ₰ für duas Nierte ljahr.
* Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 ₰.
Staats
88
Ber
6e Najestät der König haben Allergnädigst geruht: dm Direktor im Reichs⸗Postamt, Wiebe, den König⸗ en Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern, sowie dem Dler Postdirektor, Geheimen Postrath Sachße zu Berlin, uns Kreuz der Komthure des Königlichen Haus⸗Ordens von hohenzollern zu verleihen.
Deutsches Neich.
Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des siches den Gutsbesitzer Karl Hagen zum Vizekonsul in scinew (Rußland) zu ernennen geruht.
Die im Reichsamt des Innern als Anhang zum inter⸗ lionalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche Liste der Schiffe der deutschen Kriegs⸗ und Handels⸗ marine mit ihren Unterscheidungssignalen fü 1882“ ist soeben erschienen.
Berlin, den 21. Februar 1882. Der Reichskanzler. In Vertretung:
Eck.
Der Kandidat der Geschichte Friedrich Eduard Bloemeke Assistenten bei dem Reichstag ernannt. Berlin, den 23. Februar 1882. Der Präsident des Neichstags: von Levetzow.
und Rechtswissenschaft ist zum Bibliothek⸗
In Rostock wird am 16. März d. J. mit einer See⸗ fferprüfung für große Fahrt begonnen werden.
Königreich Preußen. 8
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem bei der Provinzial⸗Steuerdirektion zu Münster an⸗ sellten Regierungs⸗Rath Severin den Charalter als Ge⸗ imer Regierungs⸗Rath; den Ober⸗Zollinspektoren Klostermann zu Hamburg, Fraßhof zu Emden, Troje zu Sebaldsbrück und Glinde⸗ nann zu Itzehoe, sowie den Ober⸗Steuerinspektoren Unge⸗ oren zu Lissa, Kupke zu Stendal und Sauerland zu vaned den Charakter als Steuer⸗Rath; in Haupt⸗Steueramts⸗Rendanten Frink en zu Trier, Aiitler zu Neuß und Ramme zu Glogau den Cha⸗ mis Rechnungs⸗Rath, und Bureau⸗Vorsteher bei der Provinzial⸗Steuerdirektion tmn, Grüneberg, den Charakter als Kanzlei⸗Rath Fmlehen. “ 38
1
4
n Vhren Bericht vom 2. d. M. genehmige Ich
hier⸗ unch die in den Generalversammlungen der Aktionäre der
amiger Privat⸗Aktienbank am 20. April und 21. September el esaßten Beschlüsse wegen Abänderung der §8. 3 und 20 di unter dem 27. Januar 1876 von Mir genehmigten düluts, sowie die Verlängerung des der genannten Bank 1S sühenden Notenprivilegiums bis zum 1. Januar 1891. lrem Bericht beigefügte, den erwähnten Beschlüssen ent⸗ sitende Nachtrag zu jenem Statut ist nebst diesem Meinem tcauf dem durch das Gesetz vom 10. April 1872 vorge⸗ süräemen Wege zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. berlin, den 8. Februar 1882.
Wilhelm.
Für den Minister Bitter.
für Handel und Gewerbe: n den Minister für Handel und Gewerbe und den Finanz⸗ Minister.
von Boetticher.
b Nachtrag 1 em unterm 27. Januar 1876 Allerhöchst genehmigt en Statut der Danziger Privat⸗Aktienbank.
2. Der §. 3 des Statuts erhält folgende Fassung: fin Fegei der Gesellschaft wird bis zum 1. Januar 1891 be⸗ Fö1Pö. 2
§. 47.)
9. Abfatz 5 des §. 20 erhält folgende Fassung:
Baßst ist ferner verpflichtet, ihre Noten bei einer von ihr zu uden Stelle in Berlin oder Frankfurt a./M., deren Wahl der
Fenehmigung des Bundesr I B sraths unterliegt, dem Inhaber gegen cours⸗ fähiges deutsches Geld Bhenuthe, 8 n 18
2
Absatz 7 des §. 20 erhält fol⸗ Fassung: S 8 2 gende Fassung: baf dee dant ist verpflichtet, alle deutschen Banknoten, deren Um⸗ sechg sammten Reichsgebiete gestattet ist, in Danzig, sowie bei tafseni EinnserZweigselen, welche in Städten von mehr als achtzig⸗
ausend Einwohnern i Si ; in Zahlung; en ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerthe
V für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe⸗
9 Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
lin, Sonnaben
den 25. Februar, Abends.
Justiz⸗Ministerium.
Der Amtsgerichts⸗Rath Kind in Neuhof ist als Land⸗ gerichts⸗Rath an das Landgericht in Marburg versetzt.
Dem Amtsgerichts⸗Rath Schwabbauer in Gleiwitz ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ertheilt.
Der Kaufmann und Stadtverordnete Anton Storch in Breslau ist zum Mitglied der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in Breslau ernannt.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Gerichtsassessor Dr. Steinfeld bei dem Landgericht in Bres⸗ lau, der Gerichtsassessor Reiling bei dem Amtsgericht in Zeitz, der Gerichtsassessor Lohmann bei dem Landgericht in Hagen, der Gerichtsassessor Kossinna bei dem Amtsgericht in Heinrichswalde und der Gerichtsassessor Herrendörfer bei dem Amtsgericht in Swinemünde.
Der Landgerichts⸗Direktor Knapp in Breslau ist gestorben.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn in Breslau ist die Genehmigung zur Anfertigung der gene⸗ rellen Vorarbeiten für eine Eisenbahn untergeord⸗ neter Bedeutung von Guhrau nach Bojanowo er⸗ theilt worden.
Bekanntmachung,
betreffend den Abschluß der angekündigten Verände⸗
rungen in den Rayons der Festungsanlagen von Swinemünde. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die
von Seiten des Herrn Rrichskanzlers unter dem 1. Februar 1873 Reichsgesetzblatt Nr. 3 pro 1873 pag. 39) unter Anderem angekün⸗ digten Veränderungen in den Rayons der Festungsanlagen von Swine⸗
münde nunmehr zum Abschluß gelangt sind.
Swinemünde, den 18. Februar 1882. Königliche Kommandantur. etzlaff,
Major und Ingenieur vom Platz.
Bekanntmachungen,
betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ fuhr über die Reichsgrenze.
Verordnung, die Ein⸗ und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich⸗Ungarn betreffend, vom 22. Februar 1882.
Da in Betreff der Rinderpest die derzeitigen Verhältnisse in Oesterreich⸗Ungarn es gestatten, das durch Verordnung vom 1. November vorigen Jahres — abgedruckt in Nr. 256 des Dresdner Journals von 1881 und in Nr. 258 der Leip⸗ ziger Zeitung von 1881 — erlassene ausnahmlose Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen in einigen Beziehungen wieder zu beschränken, so wird hiermit die vorgedachte Verordnung vom 1. November vorigen Jahres aufgehoben und an Stelle derselben Folgendes verordnet:
1 eieh betreffend. 8 1.
Die Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich⸗ Ungarn ist bis auf Weiteres verboten.
Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbote ist nur ngästc der Einfuhr für Fälle der in §. 2 gedachten Art gestattet.
8 2 Den Wirthschaftsbesitzern innerhalb der an das König⸗ reich Böhmen grenzenden Amtshauptmannschaften Oelsnitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Pirna, Bautzen, Löbau und Zittau ist ge⸗ stattet, ihren eigenen Bedarf von Nutz⸗ und Zuchtvieh an Rindern unter folgenden Bedingungen aus Böhmen nach Sachsen einzuführen: 8 1 a. Es darf nur Rindvieh der böhmischen Landrace, welches aus Böhmen selbst stammt und lediglich zu wirth⸗ schaftlichen Zwecken bestimmt ist, eingeführt werden und zwar in der Regel (vergl. §. 3) mehr nicht, als 12 Stück für einen vah denselben Wirthschaftsbesitzer innerhalb eines Kalender⸗ jahres. b. Darüber, daß die einzubringende Stückzahl dem wirklichen Bedarfe seiner Wirthschaft entspricht, hat sich der Einführende durch ein Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohnortes und, wenn er Gutsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Bezirksamtshauptmannschaft an dem betreffenden Grenz⸗ punkte (Punkt c.) auszuweisen. c. Die Einbringung ist beschränkt auf folgende Grenz⸗ punkte und Tage: 1) Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage, 2) Ebersbach an jedem Mittwoch, 3) Bodenbach⸗Tetschen in der Regel an jedem Mon⸗ tage und Freitage,
) Hermsdorf bei Frauenstein an jedem dritten
u nehmen, so lange die Bank, welche solche N 8 gegeb⸗ en, sjo lange die Bank, welche solche Noten aus ten bct shrer Gntöfungepfüicht pünktlich nachkommt., cacahdnn
5) Weipert an jedem Montage und Freitage,
6) Reitzenhain an jedem Donnerstage,
7) Wittigsthal an jedem Mittwoch,
8) Klingenthal an dem ersten und dritten Mittwoch jeden Monats,
9) Voitersreuth an jedem Donnerstage.
d. Das einzuführende Vieh ist an dem betreffenden Grenzpunkte durch einen sächsischen Veterinärpolizeibeamten zu untersuchen. Dasselbe ist zum Zweck der Untersuchung 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eine be⸗ stimmte Stunde des letzteren
ad c. 1) bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Zittau,
ad c. 2) bei der Grenzpolizei⸗Inspektion zu Ebersbach,
ad c. 3) bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Bodenbach,
ad 8 1 bei dem Königlich sächsischen Nebenzollamte Herms orf,
ad c. 5) bei der Grenzpolizei⸗Inspektion zu Weipert,
ad c. 6) bei der Gensd'armeriestation in Reitzenhain,
ad c. 7) 9 dem Königlich sächsischen Nebenzollamte Wit⸗ tigsthal,
ad c. 8) bei der Gensd'armeriestation in Klingenthal,
ad c. 9) bei der Grenzpolizei⸗Inspektion zu Voitersreuth
anzumelden. e. Der Einführende hat durch amtlichen Begleitschein
ortes (bei selbständigen Gutsbezirken der betreffenden Amt
Mittwoch des Monats
(Viehpaß) der Polizeibebörde des böhmischen Abtriebsortes nachzuweisen, daß das betreffende Vieh aus Böhmen stammt, 8 unmittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 30 Tage am Abtriebsorte gestanden hat; daß es zur Zeit des Abtriebes gesund gewesen ist und daß an dem Abtriebsorte, sowie in einem Umkreise von 35 km um denselben herum die Rinder⸗ pest nicht herrscht. In dem Begleitscheine (Viehpasse) muß jedes einzelne Stück nach Art, Race, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet sein.
Die Begleitscheine (Viehpässe) selbst müssen von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgesetzten politischen Behörde
beglaubigt sein.
f. Die oben (Litt. d.) gedachte Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die Identität mit den im amtlichen Begleit⸗ scheine (Viehpasse) — cf. Litt. e. — angegebenen Viehstücken, sowie auf Race und Gesundheit der Thiere. Ist die Einfuhr der betreffenden Stücke nicht zu beanstanden, so wird darüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnißschein ausgestellt.
g. Wenn bei gleichzeitigem Transporte mehrerer Vieh⸗ stücke auch nur Eins davon krank, krankheitsverdächtig oder nach seiner Identität mit den im Begleitscheine (Viehpasse) bezeichneten Stücken zweifelhaft befunden wird, darf der ganze Transport nicht nach Sachsen eingebracht werden.
83 Die betreffenden Amtshauptmannschaften und, in An⸗ sehung der Städte mit revidirter Städteordnung, die zu⸗ ständigen Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, einzelnen Wirthschaftsbesitzern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als 12 Stück Nutz⸗ und Zuchtvieh in Einem Kalenderjahre (§. 2 Litt. a.) nach Sachsen dann zu gestatten, wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen. §. 4.
Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze sofort und auf dem geradesten Wege nach seinem Bestimmungsorte zu dirigiren und ist dessen Abgang dahin von den in §. 2 d. gedachten Stellen der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs⸗
hauptmannschaft) unter den erforderlichen näheren Angaben hinsichtlich der Zahl, der Art, des Geschlechts und der Farbe der eingeführten Viehstücke (§. 2 e.) anzuzeigen.
Das Eintreffen des Viehes am Bestimmungsorte hat der betreffende Landwirth unverzüglich der Ortspolizeibehörde, bezw. der Bezirks⸗Amtshauptmannschaft unter Uebergabe des an der Grenze ihm ertheilten Einfuhrerlaubnißscheines anzu⸗ zeigen.
Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige und zur Ab⸗ gabe des-Einfuhrerlaubnißscheines ist der Einführende bei Aushändigung des letzteren an ihn (§. 2 f.) unter wörtlichem Hinweis auf die im Unterlassungsfalle nach dem Reichsgesetze vom 21. Mai 1878 zu gewärtigenden Strafen aufmerksam zu machen. 68
Das eingeführte Vieh darf während eines Zeitraumes von 45 Tagen, von dem Eintreffen am Bestimmungsorte an gerechnet, aus dem Flurbereiche des letzteren nach dem In⸗ lande nicht entfernt werden.
§. 6.
Der kleine Grenzverkehr mit Vieh, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten und der Weidetrieb von sächsischem Vieh auf böhmischen Fluren, sowie von böhmischem Vieh auf sächsischen Fluren ist bis auf Weiteres gestattet.
II. Schafe und Ziegen betreffend.
§. 7. 1 Die Ein⸗ und Durchfuhr von Schafen und Ziegen aus Oesterreich⸗Ungarn nach und durch Sachsen ist nach vorgängiger