1882 / 49 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Anmeldung innerhalb der in §. 2 unter d. angegebenen Frist an den in §. 2 c. genannten Grenzpunkten unter folgenden Bedingungen nachgelassen:

1) Durch Zeugniß der Polizeibehörde des Abgangsortes muß bescheinigt sein, daß die betreffenden Viehstücke zur Zeit des Abtriebes von dem Abgangsorte gesund gewesen sind und aus einem seuchenfreien Kronlande Oesterreich⸗Ungarns stammen, auch bis zum Abtrieb an dem betreffenden Orte mindestens 30 Tage hindurch gestanden haben. 8.

2) Es muß ferner durch ein amtliches Zeugniß nachge⸗ wiesen werden, daß an dem Abgangsorte und in einem Um⸗ kreise desselben von 35 km die Rinderpest nicht herrscht.

3) Die amtlichen Zeugnisse unter 1 und 2 müssen von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgesetzten politischen Behörde beglaubigt sein.

4) Die Thiere dürfen vom Abgangsorte (1 und 2) aus bis an die sächsische Grenze nur durch seuchenfreie Gegenden befördert worden sein. 1 5) Die Thiere müssen an den betreffenden Grenzpunkten (§. 2 c.) durch einen sächsischen Veterinär⸗Polizeibeamten untersucht werden und dürfen die Grenze nur dann passiren, wenn sie bei dieser Untersuchung gesund und krankheitsunver⸗ dächtig befunden worden sind. Wenn bei gleichzeitiger Einfuhr mehrerer Stücke auch nur Eins davon krank oder krankheits⸗ verdächtig befunden wird, so ist der ganze Transport zu be⸗ anstanden.

Das Letztere hat auch dann zu erfolgen, wenn eines von den unter 1 und 2 vorgeschriebenen Zeugnissen nicht oder nicht in gehöriger Form (Nr. 3) beigebracht oder, wenn konstatirt wird, daß der Vorschrift unter Nr. 4 zuwidergehandelt worden ist.

6) Sollen die Thiere durch Sachsen hindurch nach einem anderen deutschen Bundesstaate oder durch das ganze Deutsche Reich hindurch transportirt werden, so muß der Transport, und zwar ersteren Falls bis an den Bestimmungsort, letzteren Falls bis an die Grenze des Auslandes, in verschlossenen Eisenbahnwagen ohne Um⸗ und Ausladung erfolgen. An dem be⸗ treffenden Transportwagen muß ein, in die Augen fallender Anschlag angebracht sein, der die Bestimmung der Wagen zur Durchfuhr durch Sachsen, bezw. durch das Reichsgebiet deutlich erkennen läßt.

III. Thierische Theile betreffend.

§. 8.

Die Ein⸗ und Durchfuhr aller Theile von Wiederkäuern in frischem Zustande (Fleisch, Häute ꝛc.) mit Ausnahme von Milch ist verboten. Wolle und Haare dürfen nur dann eingelassen werden, wenn sie in Säcke verpackt sind, in welchen sie bis in diejeni⸗ gen Fabrikationsstätten, in welchen ihre bestimmungsgemäße a stattfinden soll, ohne Umpackung verbleiben müssen. Der Verkehr mit Butter und Käse, mit vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten und Därmen, Borsten, ge⸗ schmolzenem Talg in Gefäßen, sowie mit vollkommen luft⸗ rrockenen, von Weichtheilen und Haaren befreiten Knochen,

Hörnern und Klauen ist nicht beschränkt.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§. 9. 9 Die strenge Aufsichtsführung darüber, daß die nach Vor⸗ stehendem in Bezug auf den Verkehr mit Vieh und thierischen Theilen getroffenen Bestimmungen genau beobachtet werden und daß insbesondere bei Ausstellung der in §. 2 unter b. gedachten Zeugnisse mit größter Gewissenhaftigkeit verfahren, auch das eingebrachte Vieh nur als Nutz⸗ und Zuchtvieh ver⸗ wendet, bezw. daß dem Verbote in §. 5 nicht zuwider gehandelt werde, kommt den Ortspolizeibehörden und den Amtshaupt⸗ mannschaften zu und wird den genannten Behörden hierdurch noch zur besonderen Pflicht gemacht.

§. 10. Die geordneten Gebühren für die veterinärpolizeiliche Untersuchung der einzubringenden Thiere sind mit der, dem betreffenden Thierarzte zukommenden Auslösung und der ihm zu gewährenden Vergütung für das Fortkommen, letztere beiden Gebührnisse jedoch von mehreren, gleichzeitig Ein⸗ führenden gemeinschaftlich, vorauszahlungsweise zu entrichten.

§. 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach dem 8 vom 21. Mai 1878 (Reichs⸗ gesetzblatt vom Jahre 1878, Seite 98) bestraft. Dresden, den 22. Februar 1882.

Ministerium des Innern. von Nostitz⸗Wallwitz.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute den Vortrag des General⸗Lieutenants von Albedyll und nahmen in Gegenwart des Gouverneurs, Generals der Infanterie von Fransecky, und des Kommandanten, General⸗Majors von Winterfeld mili⸗ tärische Meldungen entgegen. Mittags 1 Uhr besichtigten Se. Majestät den gegen⸗ wärtigen Offizier⸗Lehrkursus der Militär⸗Turnanstalt. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wvar gestern in der Prüfung im Kaiserin⸗Augusta⸗Gymnasium in Charlottenburg anwesend und besuchte hierauf die Kaiserin⸗ Augusta⸗Stiftung daselbst.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern früh 9 ½ Uhr militärische Mel⸗ dungen entgegen, begab Sich mit dem 11 Uhr⸗Zuge nach Pots⸗

dean, speiste mit Ihren Königlichen Hoheiten dem Prinzen 2 1. Prinzessin Wilhelm und kehrte um 4 Uhr hierher zurück.

Abends wohnte Höchstderselbe mit Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin sowie Ihrer Hoheit der Prinzessin Marie von Sachsen⸗Meiningen der italienischen Vorstellung im Victoria⸗Theater bei. v““

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für für Handel und Verkehr sowie und Steuerwesen hielten heute

Zoll⸗ und Steuerwesen und

der Ausschu ür Zoll⸗ Ettuntussch 11

rigen Sitzungen

e“ 1 über die gest Die Schlußberichte über die g shel

des Herrenhauses und des Hauses der befinden sich in der Zweiten Beilage.

In der heutigen (9.) Sitzung des Herrenhauses, welcher die Staats⸗Minister Dr. Lucius und Dr. Friedberg, sowie mehrere Regierungskommissarien beiwohnten, und welche von dem Präsidenten Herzog von Ratibor um 11 Uhr 20 Minuten eröffnet wurde, trat das Haus sofort in die Tagesordnung ein, deren einziger Gegenstand die Berathung des Berichts der verstärkten Agrarkommission war über den Entwurf einer Landgüterordnung für die Provinz Westfalen, in Verbindung mit der auf Grund der Allerhöchsten Ermäch⸗ tigung vom 13. Februar cr. gemachten Vorlage, betreffend die Ausdehnung dieser Landgüterordnung auf die Kreise Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr. Die Kommission hat die Regierungsvorlage in mehreren Theilen abgeändert und empfahl dem Hause, die Vorlage in der abgeänderten Form anzunehmen.

Der Referent Freiherr von Landsberg leitete die Debatte ein, indem er einen geschichtlichen Ueberblick gab über die Ent⸗ wickelung, welche diese Frage in legislativer Beziehung ge⸗ nommen, indem sie bereits wiederholt namentlich das Ab⸗ geordnetenhaus beschäftigt habe und gewissermaßen aus der Ini⸗ tiative des letzteren in Folge eines Antrages des Abg. Freiherrn von Schorlemer⸗Alst hervorgegangen sei. Der Gesetzentwurf sei hervorgerufen durch die eigenthümlichen Verhältnisse der länd⸗ lichen Bevölkerung Westfalens, durch welche diese Provinz sich von anderen Theilen der Monarchie wesentlich unterscheide. Eben diese eigenthümlichen Verhältnisse seien aber auch der Grund, weshalb der Gesetzentwurf nicht eine allgemeine Fassung habe erhalten können. Die Kommission habe aber dem Regierungs⸗ entwurfe nicht überall zustimmen können, und habe mit 12 gegen 2 Stimmen die vorgenommenen Aenderungen angenommen, welche er nun zur Annahme empfehle. 1

Der Minister der Landwirthschaft, Dr. Lucius, gab eine Erklärung ab über die Stelluna, welche die Staatsregierung zu den Abänderungen der Kommission einnehme Soweit die Aen⸗ derungen redaktioneller Natur seien, könne die Staatsregierung denselben zustimmen. In Betreff der materiellen Aenderungen erklärte der Minister, daß er für sein Ressort den Abänderungen in §. 10 zustimmen könne, sofern auch der Justiz⸗Minister eine zustimmende Erklärung abgebe. Auch der Aenderung in §. 13 könne er beipflichten, dagegen bitte er, den Aenderungen in §. 17 nicht zuzustimmen, da diese nach den Anschauungen der Staatsregierung ganz erhebliche Bedenken in sich schlössen. Auch einen zu diesem Paragraphen gestellten Unterantrag des Grafen von der Schulenburg⸗Beetzendorf bat der Minister abzulehnen.

Freiherr von Mirbach erkannte die Verdienste des Frei⸗ herrn von Schorlemer⸗Alst um das Zustandekommen dieses Gesetzes an und bemerkte, er hätte gewünscht, daß auch in an⸗ deren Provinzen diesem Gegenstande eine größere Aufmerk⸗ samkeit zugewendet worden wäre. Er habe deshalb die Absicht

gehabt, eine Resolution zu beantragen, in welcher die Staats⸗ regierung ersucht werde, diejenigen gesetzlichen Formen herbeizu⸗ führen, welche geeignet seien, eine Zersplitterung des Grundbesitzes zu verhindern. Der Redner verwieß auf die Verschuldung des Grundbesitzes, namentlich des bäuerlichen, die zum großen Theile aber dem Erbmodus zuschreiben sei, und uns schließlich in dieselben bäuerlichen Verhältnisse hineinführen müsse, die Professor Mommsen, dem man gewiß keine reaktionären Ideen zuschreiben könne, in seiner römischen Geschichte so treffend schildere. Das vorliegende Gesetz sei der erste Schritt zu einer Hebung des bäuerlichen Besitzes und zur Rege⸗ lung der Ervbfolgeverhältnise in dem kleineren Besitze im Allgemeinen. Denn die gegenwärtigen Verhältnisse in dem bäuerlichen Besitzstande führten denselben immer mehr abwärts und schließlich der Sozialdemokratie zu. Er werde die angedeutete Resolution heute mit Rücksicht auf die ge⸗ messene Zeit nicht einbringen, behalte sie sich jedoch für spätere Gelegenheit vor, bitte aber das Haus, der Vorlage zuzu⸗ stimmen. 2 Herr Dr. Dernburg wendete sich gegen das Prinzip des Höferechts, welches er für einen höchst bedenklichen und ver⸗ hängnißvollen Weg erachte. Auch er sei für Hebung des Bauernstandes, aber eine Erbfolgeordnung in dem Sinne der Ge⸗ schlossenheit der Höfe in Westfalen einzuführen, sei gleichsam ein Versuchsfeld für die eehare geworden; man habe aber nicht immer glückliche Resultate erzielt. So sei z. B. das Gesetz vom 13. Juli 1836, trotzdem es ebenso wie die jetzige Vorlage aus den Berathungen des Provinzial⸗Landtages her⸗

vorgegangen sei, auf lebhafteen Widerspruch bei der Bevölkerung gestoßen, und jetzt wolle man das Prinzip des Höferechts auch in Westfalen einführen, wo

von den Gerichten die Bedürfnißfrage garnicht bejaht sei. In Hannover sei eine Regelung der bäuerlichen Verhältnisse geboten gewesen, was in Westfalen nicht der Fall sei. Er halte das Gesetz für höchst bedenklich und könne sich mit dem⸗ selben nicht einverstanden erklären, zumal es ihm auch für die Beschlußfassung noch nicht reif scheine.

Graf von Brühl erklärte sich für die Annahme des Ge⸗ setzes. Die Bauern in Westfalen wüßten besser, wo sie der Schuh drücke, als der Herr Professor Dernburg. Er wünsche, daß das Höferecht auch auf alle anderen Provinzen ausgedehnt werde, und bitte das Haus, möglichst liberal zu sein, damit das so nothwendige Gesetz zu Stande komme. In Bezug auf §. 17 würde er geneigt sein, den Beschluß der Kommission fallen zu lassen, wenn die Regierung bei ihrer Weigerung beharren sollte, nur um das Gesetz zu Stande zu bringen.

Herr von Winterfeldt wendete sich ebenfalls gegen die Ausführungen des Herrn Dr. Dernburg. Er halte den von der Regierung jetzt eingeschlagenen Weg für den einzig richtigen und könne demselben ohne Be⸗ denken zustimmen. Ueber den Rahmen des Gesetzes aber dürfe man nicht hinausgehen, namentlich in Be⸗ zug auf den §. 17 nicht, da die Versicherungsprinzipien ge⸗ wissen gesetzlichen Bestimmungen unterlägen. Er bitte deshalb, §. 17 in der Regierungsvorlage, im übrigen aber das Gesetz nach den Anträgen der Kommission anzunehmen.

„Herr von Rath erklärte sich für die Vorlage, bat, zu ge⸗ währen, was die Vorlage verlange, und bemerkte, er hoffe, daß es nur noch kurzer Zeit bedürfe, um die Prinzipien des Ce⸗ auch auf die übrigen Theile der Rheinprovinz aus⸗ zudehnen.

Die Generaldiskussion wurde hiermit geschlossen und nachdem der Referent die Debatte resumirt hatte, trat das Haus in die Spezialdiskussion.

Den 8. 1 beantragte die Kommission in folgender Fassung anzunehmen:

„Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine rolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Beice Badee Rolle kann jede in der Provinz Westfalen odei in yh Kreise Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), etealed ie Mülheim a. d. Ruhr belegene Besi Mäetuex

ung Fibeeennae

zum 88 oder Fo kwertsches 8 dem Grundsteuerkataster mit einem Reinert nd be fünf und fes Mark angesetzt ist.“ i wintesea Herr von Bernuth beantragte, im zweiten Sate h dem Worte „bestimmt“ einzuschalten: Uine H dinem ebele nesscheng heime D er Regierungskommissar, Geheime Ober⸗Reaz Dr. Michelly bat, diesen Antrag abzulehnen, * 9 nahme desselben eine große Anzahl von Grundstüc . namentlich die Forstgrundstücke, ausgeschlossen würxden”” Der Antrag des Herrn von Bernuth wurde Antragsteller und dem Herrn Dr. Beseler vertheidig ei ü Grafen von Brühl und von Zieten⸗Schwerin bekängi der Abstimmung wurde dieser Antrag abgelehnt un 8 in der Fassung der Kommission angenommen. dni wurde ohne Debatte unverändert in der Fassung der e rungsvorlage angenommen. (Schluß des Blattes

In der heutigen (0. Seesfhae⸗ Hauses dath geordneten, welcher der Vize⸗Präsident des Staaba. steriums von Puttkamer, die Staats⸗Minister May 8 Bitter nebst mehreren Kommissarien beiwohnten, 6 Präsident dem Hause zunächst die Mittheilung, daß bh 3 Minister für Handel und Gewerbe, dem Finanz⸗Ministern Minister der öffentlichen Arbeiten eine Denkschrift, die Ausführung des Gesetzes vom 23. 1881 in den nothleidenden Bezirken Obers eingegangen sei.

Das Haus trat hierauf in die Tagesordnung ein. Gegenstand derselben war die dritte Berathung des .. eines Gesetzes, betreffend die Verwendung der P überschüsse der Verwaltung der Eisenbahrt gelegenheiten. Zu §. 4, welcher lautet:

§. 4. 8 Die Staatseisenbahnkapitalschuld ist aus den Ueberschiisag Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten, soweit diese reichen, 1 jährlich bis zur Höhe von ¾ % desjenigen Betrages zu H cher sich Fenlh aus der Zusammenrechnung der im §. 2 Alran.. für den Zeitpunkt des 1. April 1880 festgestellten Staatseisecite kapitalschuld und der im §. 2 Alinea 2 bezeichneten späteng bmüchs⸗ derselben am Schlusse des betreffenden Rechnunge ergiebt.

„In wie weit über den Betrag von ¾ % hinaus eine hetz Tilgung stattfinden soll, bleibt der Bestimmung durch den Stii haushalts⸗Etat vorbehalten.

Die Tilgung ist derart zu bewirken, daß der zur Weftzaz Betrag von der Staatseisenbahnkapitalschuld abgestt en un

1) zur planmäßigen Amortisation der vom Staate für (öise bahnzwecke vor dem Jahre 1879 aufgenommenen oder bar mn nach diesem Zeitpunkte selbstschuldnerisch übernommete dde zu übernehmenden Schulden, soweit letztere auf dit Hangt

verwaltung der Staatsschulden übergegangen sind voder übe

gehen,

2) demnächst zur Deckung der zu Staatsausgaben erfordentt Mittel, welche andernfalls durch Aufnahme neuer Anleih schafft werden müßten,

3) endlich zum Ankaufe von Staatsschuldverschreibungen

verwendet wird.

beantragte der Abg. Grumbrecht, über Nr. 2 des Pa⸗ graphen besonders abzustimmen. Bei der Abstimmung wu der Paragraph unverändert angenommen.

Zweiter Gegenstand der Tagesordnung war die dit Berathung eines Gesetzes, betreffend die Umgestaltun des Kurmärkischen und des Neumärkischen Aemte kirchenfonds. Auch dieses Gesetz wurde ohne Debatten genommen. Ebenso in dritter Berathung der Entwurf ein Gesetzes, betreffend eine Abänderung der Grundbuchordntz. der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Kirchenwesens. Jadegebiet; der Entwurf eines Gesetzes, betreffend dittzt.. jährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in den Praz... Schleswig⸗Holstein, Hannover und Hessen⸗Nassau, uxnn. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Veränder Grenzen einiger Kreise in den Provinzen Westpre Brandenburg.

Es folgte die Fortsetzung der zweiten Ber Entwurfs des Staatshaushalts⸗Etats für 1

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zwar: Ministerium des Innern. Der Abg. Stöcker

er begreife nicht, wie der Abg. Richter beständig von und Hetzpredigern rede. Allerdings gebe es keine

des öffentlichen Lebens, die der Abg. Richter nicht zum Gezzeiit seiner Angriffe gemacht habe. Aber nicht die Angriffe Füte seien es allein, die er zurückweisen müsse, sondern Tentet die sich in dem öffentlichen Leben der Hauptstadte tend gemacht hätten. Die Liberalen wollten P unter ihr Sezirmesser bringen, was im

und auf Erden sei, nur die lieben Juden nicht. Jahte habe man gedulder, daß man sezirt werde. Nun, wo van th licher Seite endlich einmal angefangen sei, Erwägungen die über anzustellen, wie man sich der drückenden Uebermattek wehren könne, da schreie man über Intoleranz. An N. Ausschreitungen seien die liberalen Blätter in erster Linie d theiligt, die durch agitatorische, beunruhigende Notizen getuig zum Unfrieden, zum Aufruhr herausgefordert hätten, diese Funken gezündet, darüber könne man sich nicht wundam⸗ denn Zündstoff sei genug in den Provinzen vorhanden. Me

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sage, die antijüdische Bewegung würde aufhören; das de würde nur der Fall sein, wenn dieselbe ein Pa⸗ sport gewesen wäre. Da aber, wo die Bemegle

gegen notorische Uebelstände gerichtet sei, werde desh andauern, bis diese Schäden abgestellt seien. KMen wies darauf hin, wie das Judenthum überwuchere im Hand und auch in der Wissenschaft. In seinen letzten Ffehe stre das Judenthum nach einer Herrschaft, die unsere —. Kulturverhältnisse um 2 Jahrtausende zurückschrauben Das sollten doch alle diejenigen bedenken, die jetzt immer ne reaktionären Bestrebungen der Regierung sprächen. M habe ihm vorgeworfen, er wisse nicht, mit seiner Bewegung kommen werde. 2 8 ein klares Ziel vor Augen. Die Emanzipation der . werde er nicht bekämpfen, er wolle nur dem Persegabes Unterminiren der gesellschaftlichen Ordnung durch die nin Ende machen. Die staatsbürgerliche Gleichderechtigung dndm nicht auch die Befähigung zu allen Aemtern, es sei d kein Widerspruch, wenn er für die Emanzipation ung a gegen das Judenthum im Lehramt und im richterlichen sei. Um auf diesen Punkten und in der Presse 8 s thum auf die ihm gebührende Stellung satüchne gna eine Agitation nöthig. Schon jetzt habe dieselbe gute

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