1882 / 148 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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Allerhö Auf Ihren Bericht vom

dns am 8. Juni 1881 und 28. ggene revidirte Statut des Da em laut Vollma ad der Direktion 881 landesherrlich vehufs Aus 8668 ertheil s revidirten Statuts m insenden und einzulösenden sein Erlaß und das beiliegende vorschrift zu veröffentlichen.

1 n cht vom 8. Sh

genehmigen u

Wilhe

von Puttkamer. Bitter.

An die Minister des Innern, wirthschaft, Domänen und

Revidirtes

es Danziger Hypoth

Der unter dem Namen:

af Grund des 1868 (Gesetz⸗ Verein wird auf unbestimmte Nalkredits der Besitzer Danzig, Marienwerder, Elb Narienburg und deren Vor Das Domizil des Vereins at die Rechte einer juristischen Behufs Beschaffung der zur Mitglieder erforderlichen Geld bungen, die Formulare A. bezüglich X Pfandbriefe auszufertigen.

städtischer

.I. unter des Danziger

he

Februar 188 ziger

genehmigten A

gabe von Pfandbriefen unter de te Privilegium für d

I. Allgemeine Bestimmungen.

S. 1. Namen, Zweck und Domizil und Rechte des

ing, Graudenz, Culm, städten möglichst zu befr

Der Verein steht unter Aufsicht der St inn zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrech einzelne Fälle einen Kommissar bestellen.

2 2 3 bönigreich Preußen. ch st er Erlaß. II Ich hierdurch

2 notariell voll⸗

5. d. M. wi

Wiesbaden, den 28. April 1882.

Danziger Hypotheken⸗Verein Allerhöchst genehmigten Statuts v Sammlung für 1869 Seite Zeit fortgesetz

37) zusammengetreten

Grundstücke in

iedigen.

ist die Stadt Danzig. Der Verein Person und das Recht:

Beleihung von Grundstücken seiner mittel verzinsliche auf den Inhaber I

Schuldverschrei auten, nach dem beiliegenden der Benennung: Hypotheken⸗Vereins

Dieser Kommissar kann allen Sitzungen der Direktion, des Auf⸗

chtsrathes resp. der Generaldeputatio erufen und jeder Zeit in den Geschäf

Süchern, Rechnungen, sonstigen Skripturen,

beständen Einsicht nehmen. Mittel

zum

6

5; 3

entweder zwischen dem Nehn

oder selbst als Darlehnsgeb

von Vereins⸗Pfandbriefen (§. 1) Zur Förderung beider Geschaͤfte inen Markt für den Umsatz städtischer

isp. Umschlagstermine,

8

3 Mitglieder⸗

ien Städten Dan Dirschau,

genommen. Eint

uhsucht und erhält. . Deren Beitritt.

Direr

Kichsmark.

t binnen vierzehn Tagen vom Tage

hn

d des Jahresbeitrages von sechs Mark,

Vereinsmitgliedes übernehme.

Jedes Mitglied ist verpflichtet: a. einen laufenden jährlichen B

bs waltungskosten zu bezahlen.

en;

ise Fr is c. Aufträge der aanentlich die Leitung von Wah gen (§§. 10, 12, 21) und gu zu erledigen. Ueber den Betrag des Eintrittgelde Bnicht die Kredithilfe des Vereins in gyend eine Zahlung, unter we

8

Der Austritt steht jedem Mitgli Das im speziellen Darlehns⸗Sch h Austritt üh . V ewvindlichkeit vollständig erfü gesalces Mitglied ein mit den Pfandb vundstäck so findet §. 41 des Gesetzes eEigenthumserwerb u. s. w., Anwen e. Ertlasung des Veräußerers aus enfaben schriftlich bekannt gemacht ist. een uch nach solcher Entlassung kann e mitglied, wenn er es verlangt, bleiben, 8.3 bei ihm zutreffen.

ri

Der Verein soll seine Aufgabe dadurch lösen,

kredit und dem Kapitalgeber das Gesch

in denen Nachfrage und Angebot tiren, einzurichten und zu befördern. 8

Als Mitglieder des Vereins werden nur Eigenthümer n

zig, Marienwerder, Elbing, Graudenz, Culm, Thorn,

Marienburg belegenen städtischen bebauten Grundstückes an⸗ Die Mitgliedschaft ist nicht davon abhängig, daß der

retende die Hilfe des Vereins in 88

damentlich auf sein Grundstück ein Pfand

a. freiwilliger. 1 Die Meldung zum Eintrit in den Verein geschieht bei der tion desselben unter Einzahlung e

Ueber die Aufnahme entscheidet die Direktion, verweigert sie die⸗ ilh, so hat der sich Meldende den Rekurs an Aufsichtsrath. b. nothwendiger. 8 1 Wer ein mit Vereins⸗Pfandbriefen beliehenes Grundstück erwirbt,

ii Grund der Nachricht des Grundbuch⸗Amts zugegangenen Auf⸗ derung, unter Einzahlung eines Eintrittsgeldes von sechs Mark

in Verein beitreten und alle statutarischen Pflichten mit den Rechten

Pflichten der Mitglieder im Allgemeinen.

eitrag, der c

a in den ersten 5 Tagen des Monats Januar zu beehie de.ee Mitglieder, die nicht zugleich Dar⸗ nsschudner des Vereins sind, haben solchen Beitrag nicht zu

b. ist jedes Mitglied verpflichtet, jede auf dasselbe gefallene Il Ferntisile gber Seliverere ter zum Aufsichtsrathe, als 8s8 ir zur Generaldeputation anzunehmen, wenn dasselbe in gleicher ise nicht bereits innerhalb der letzten drei Jahre thätig ge⸗ st.

Direkti . des Aufsichtsrathes, betreffend strertiha eeh. dee enhcthe süttssn, Ermitte⸗ tachtliche Aeußerungen anzunehmen

Anspruch nimmt und erhält, lcher Bedingung es auch sei, zu leisten. 5

Austritt, freiwilliger. enn ede jederzeit frei. uld⸗Verbande stehende ereine gegenüber übernommenen

und abgewickelt hab

vom 5. Mai 1872, betreffend dung, bis se seiner persönli

der liberirte Schuldner Ver⸗

n beiwohnen, solche Sitzungen tslokalen des Vereins von den Dokumenten und Kassen⸗

wecke. - daß er: 8 „Geld auf Hypotheken⸗ äft vermittelt, er die Valuta durch Hergabe entrichtet.

ist es Aufgabe des V Hypotheken

ner von

ereins, papiere, eine Börse sich konzen⸗ ““

eines in

ruch nimmt, und daß er riefs⸗Darlehn des Vereins

ines Eintrittsgeldes von sechs

der ihm durch die Direktion

schriftlich anzuzeigen, daß er

6

hat kein Mitglied, sofern

Mitglied

en; veräußert

efen des Vereins beliehenes

itens der Direktion chen Verbindlichkeit

Si.

t, um die Bedürfnisse des n den Städten Thorn, Dirschau,

gatsregierung; dieselbe ts für beständig oder für

7

Zweite B A

nzeiger und Königlich

Berlin, Dienstag, den 27. Juni

eilage reußischen Staats⸗

*

§. 6. 1 b. nothwendiger. fhören des Besitzes eines es Mitglied aus dem Ver Ausschließung eines Vereins

Mit dem Au stücks scheidet jed

rath kann die Fraus. —,S

mitgliedes aussp

Hypothekenvereins mit das Mitglied die ihm tatutenmäßig obli⸗ 888% Beschlüssen des Aufsichtsraths. Die sonstigen Betriebseinrichtungen un 18819 8 Aufsichtsrarhe Mahnung nicht ershikt tatütenmäßsg oöbliegenden Verpflichtungen trot bestimmt die Direktion. e. bänderungen vom 20. Juli Fol §. üe. ztri § 11. 9 nd gleichzeitig Verein „Mit dem Austritt resg Fn 8 Aussehtießung aus dem Vereine 8 Kafftchtaearchc. 1 im 21. Dezember erlöschen alle Rechte des betreffenden Mitgliedes an den Berein und Der Aufsichtsrath besteht aus füͤuf Mitztiedern and füönf Stell⸗ t b see nach den Bestimmungen an dessen Vermögen. vertretern. ledes Mitglied des Aufsichtsrathes resp. jeder Stell⸗ i auszugebenden zu ver⸗ II. Von hen .eah se. ver Uereta⸗ ertfete⸗ , zugleich Mitglied des Vereins sein und ein städtisches Pfandbriefe bestätigen. Dieser ebautes Grundstück, auf welchem fuͤr den Verband entweder eine Statut sind nach gesetzlicher Ie. 62 w i21 E“ scon Fingetzagen ist oder 3 Organe. . eingetragen werden könnte, eigenthümlich besitzen ⸗f. §. 28). Fiehadieeeng legfnheiten des Vereins werden besorgt, geleitet, be⸗ Dan n⸗ Mitglieder und die Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz im Im. 9 1) durch die Direktion Die Miir ie die 1 3 ktion, D glieder des Aufsichtsrathet wie die Stellvertreter der⸗ Lucius. Friedberg. 2) den Aufsichtsrath, selben werden durch die Generaldeputation auf zehn Jahre gewablt⸗ der Finanzen, für Land- —— 1 8 88 die, Generaldeputation, 8 hiie Müenen werden ebenso wie die der Direktoren (s. 8. 9) ver⸗ Forsten und der Justiz. „Die für Veröffentlichung bestimmten Blätter. Alle zwei Jahre scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrathes und ein Statöt 8 müffenle Weröffentlichungen der Direktion resp. des Aufsichtsraths Fteqgerkkrter v Lvese eee Ausscheidenden durch⸗ Ft 1 1 1 s ahl der Ge e in wieder besetzt, 1 5 I. „g. durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Die Reihenfolge des Austritts wird für die Mitglieder der ersten eken⸗Vereins. Feszicer vgere d06 etwa in der Folge an dessen Stelle tretende AefsctteFrriode esae she 8 vFen es 5 18 2- welches Regie 1 er Vorsitzende der Generaldeputation zu ziehen hat, später durch das 8 8 durch 8 Amtsblätter der Königl. Regierungen zu Danzig ö e 1 ö 8”; b un arienwerder. Wenn im Falle einer außerordentlichen Vakanz für ein definltlv 88 Vereins. Alle statutenmäßig erfolgten Veröffentlichungen haben für die ausscheidendes Mitolict des Aufsichtsrathes ein Eera n, ehn 81.1 Vereinsmitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter so erfolgt dies nur auf die Dauer des Restes der Funkionszeit debz Erlasse, sofern nicht für einzelne Einladungen (s. §§. 13, 16) ein Ausgeschiedenen. 9 Anderes vorgeschrieben ist. Wahlen. 7 om 21. Dezember Die Bekanntmachungen können zum Zwecke weiterer

Verbreitung

e fsichtsraths auch noch in

nach Bestimmung der Direktion oder des Au anderen, als den obigen Gesellschaftsblättern erfolgen, doch hängt da⸗ von die Gültigkeit einer Bekanntmachung niemals ab.

Die Direktion ist der Fors des Vereins; der letztere wird durch die Direktion gerichtlich un außergerichtlich vertreten, der Verein wird namentlich durch die von der Direktion im Namen des Vereins und für solchen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Diese Vertretung des Vereins erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial⸗ vollmacht erforderlich ist. Eide Namens des Vereins werden durch die Direktion geleistet.

Der Aufsichtsrath überwacht die Ge⸗ allen Zweigen der Verwaltung; er kann der Angelegenheiten des Vereins unterrich desselben jederzeit einsehen und den suchen (s. §§. 10 ff.). 89

Direktion.

Die Direktion hat ihren Sitz in Danzig.

Sie besteht aus drei besoldeten, vom Aufsichtsrathe gewählten und ernannten Personen.

Zwei der Direktoren müssen dem und ein städtisches Haus besitzen, welches einen nach §. 26 ermittelten Beleihungswerth von 15 000 oder mehr hat. Ein Direktions⸗ mitglied muß ein zum Richteramte oder Notariat qualifizirter Jurist sein.

1

schäftsführung des Vereins in sich jeder Zeit von dem Gange öten, die Bücher und Schriften Bestand der Vereinskasse unter⸗

Vereine als Mitglied angehören

Der Aufsichtsrath wählt die Direktion und bestimmt sowohl das⸗ jenige Mitglied der Direktion, welches in derselben den Vorsitz zu führen, deren Verfügungen zu vollziehen, überhaupt deren Geschäfte zu leiten hat, als dasjenige, welches zugleich Kurator oder Hauptrendant der Kasse ist. Die Höhe des Gehaltes der Direktoren, die Zeitdauer und die Bedingungen ihrer Anstellung und Pensionirung bestimmt ebenfalls der Aufsichtsrath. Die Unterschriften des Wahlprotokolls sind gerichtlich oder durch einen Notar (efr. §. 5 der Notariatsnovelle vom 8. März 1880) zu beglaubigen. Die Namen der Direktoren werden vom Aufsichtsrathe durch Inserat in den für die Veröffent⸗ lichungen des Vereins bestimmten Blättern (§. 8) bekannt gemacht. Die beglaubigte Wahlurkunde dient Mitgliedern der Direktion als Legitimation (s. §. 10 Alinea 4). Der Aufsichtsrath ist befugt, einen oder mehrere Stellvertreter für die Direktoren auf ein oder mehrere Jahre zu ernennen und deren Besoldung zu bestimmen, solche Er⸗ nennungen werden öffentlich E1ö“

6. 10

Rechte und Pflichten der Direktion. 1 Die Direktion verwaltet und führt aus alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in diesem Statut dem Aufsichtsrathe und der Generaldeputation besonders vorbehalten sind; sie vertritt den

Verein in allen Fällen (§. 8). 8 G zerei in alen Fäest (8. S). schlußfähig bet Anwesenheit der drei

Die Direktion ist nur be⸗ be eer d Mitglieder bezw. ihrer Stellvertreter. Die Beschlüsse der Direktion Die Direktion kann eines

werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 1 n ei ihrer Mitglieder oder Dritte, namentlich Rechtsanwälte, für ihre Vertretung bei Behörden, namentlich bei Gerichten, beauftragen und mit General⸗ resp. Spezialvollmacht versehen.

Bei ihrer Geschäftsführung hat die Direktion die Landesgesetze und dieses Statut zu befolgen, dessen Zwecke und Ziele zu er⸗ füllen und die demgemäß ihr von dem Aufsichtsrathe ertheilten Spezialinstruktionen zu beobachten, auch den Beschlüssen desselben Folge zu leisten. 8 ““ ie. Personen hat jedoch eine solche Beschränkung der Befugnisse der Direktion, den Verein nach Außen zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 8 1 Scch ce Bieang. werden, in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder anderer Verhinderung durch die vom Aufsichtzrathe ernannten Stellvertreter zeitweilig ersetzt, und haben solche die nämlichen Be⸗

se wie die Direktoren. 8 äh .e Geschäftsjahr.

D äftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das Giescheftegä bes ihre Rechnung mit dem Kalenderjahre, und hat sie einen Jahres⸗Geschäftsbericht und eine vollständige Rech⸗ nung nebst Belägen bis zum Ende Februar des folgenden Jahres dem Aufsichtsrathe zu übergeben. Der Jahres⸗Geschäftsbericht ist durch den EEE Unterbeamte.

Direktion nöthigen Unterbeamten werden von ihr nach erfolahe des Aufsichtsrathes angenommen, beschäftigt und remunerirt. Phengher ET16“ g

ie Direktion kann die Mithilfe von Vereinsmitgliedern ode d 1““ Agenten bei nöthigen Ermittelupgen, namentlich bei Seg von Wahlen zur Gegehaldenätcgan⸗ nge resp. 18 Be⸗

d 24 Art. 15 und 26) in Anspruch nehmen und des⸗

üs htnht eas Jigfsspsr oder Dritte mit Aufträgen versehen und die

Auslagen xesp Gebührnisse solcher 11“ namentlich itung des §. 20 feststellen und berichzigen. 3

8 EEE“ efefästen Agenten bestimmt der Aufsichtsrath.

städtischen bebauten Grund⸗ er Aufsichts⸗ rechen, wenn

Aufsichtsrathe entla eine endgiltige.

ssen werden. Die Bestimmung des letzteren ist

Geschäftslokale.

Die Geschäftslokale beschafft die Direktion n

6 ach den betreffenden

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Aufsichtsrath ernennt aus seinen Mitgliedern sitzenden und dessen Stellvertreter. 1

§. 12. .“ Rechte und Pflichten. Der Aufsichtsrath kontrolirt die Geschäftsführung der Direktion und die gesammte Verwaltung des Vereins. Er ist namentlich verpflichtet: 1) vor Ablauf des Kalenderjahres den Etat des Ditriebsfonds (§. 34) für das nächste Betriebsjahr festznstellen, jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Vereins extraordinär durch zwei 1 Mitglieder revidiren zu lassen, die Rechnung der Direktion abzunehmen, mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der nicht Beamter der Ge⸗ sellschaft ist, zu prüfen und dieselbe nach Erledigung der von ihm ge⸗ zogenen Monita der nächsten ordentlichen Versammlung der General⸗ deputation zur Decharge unterzubreiten;

2) der versammelten Generaldeputation einen schriftlichen Rechen⸗ schaftsbericht über die abgelaufenen Kalenderjahre, soweit deren Rechnungen noch nicht dechargirt sind, zu erstatten, die von ihm ge⸗ prüfte und gut befundene Rechnung zu übergeben und den Beschluß der Generaldeputation über diese Rechnungslegung im den für die Bekanntmachungen des Vereins bestimmten Blättern (§. 8) unten Bei⸗ fügung einer Bilanz zu veröffentlichen; 3) alle Anordnungen zur Ausführung dieses Statuts zu treffen,

frine üg

die Gehilfen der Direktion und Breamten, ihre Gehälten, die Kautionen der Kassenbeamten, die Miethen der Geschäftslokale zu⸗

bestimmen; 4) die Geschäftsinstruktionen für die den Entwürfen der Direktion zu prüfen un 5) über die gegen die Direktion oder eingehenden Beschwerden endgiltig zu entscheiden. 6) Ein Grundstück als Geschäftslokal des Vereing anzukaufen resp. wieder zu verkaufen. Der Aufsichtsrath hat das Recht: einzelne seiner Befugnisse durch Agenten aus seiner Mitte auf kürzere oder längere Zeit ausüben zu lafsen und diese Mandats jederzeit⸗ zurück zu ziehen (s. §§. 21, 26.).

Beamten des Vereins nach ad giltig festzustellent. andere Beamte des Vereins⸗

§. 13.

Versammlungen des Aufsichtsraths, ordentliche und gußerardentliche.

Der Aufsichtsrath versammelt fich in Danzig, so oft der Vor⸗ sitzende oder drei seiner Mitglieder oder die Dircktior. ch verlangen. b daee e zur Versammlung erfolgen, sch riftlich von dem Vorsitzenden.

Die Stellvertreter werden in der bei ihrer Wahl stattgefundenen Reihenfolge schriftlich einbarufen.

Der Aufsichtsrath ist heschlußfähig, wenn mind esteng drei Mit⸗ glieder beziehungsweise Stellvertreter derselben und unter diesen der

BZerhinderung des en Stellvertreter,

anwesend sind. Protokolle.

Vorsitzende, oder im Fall seiner T In den Sitzungen des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet. Die Direktion nimmt an den Sitzungen, jedoch mit berathender Stimme, durch den ersten Direktor Theil. §. 14. ““ Generaldeputation. 1“ 1. Die Generaldeputation besteht aus zehn, Doputinten des Vereins, welche die Vereinsmitglieder in einer zu Danzig stattfindenden Wahl⸗ versammlung durch die zur Wahl erschienenen Närmer unter Leitung des ersten Direktors oder eines als Stellvertret er desselben vom Auf⸗ sichtsrathe ernannten Vereinsmitgliedes durch Stimmenmehrheit wählen (efr. §. 18.). Es müssen gewählt werden sechs Deputtrte aus den Mitgliedern der Stadt Danzig und vien aus den übrigen Vereins⸗ städten - §. 1.). 11“ . Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das wenigstens seit einem Jahre dem Vereine angehört und den in §. 11 besttmmien G rundbesitz hat, Mitglieden der Direktion und des Aufsichtsraths resp. Stell⸗ vertreter solcher Mitglieder können nicht in die Deputation gewählt werden. Die Wahlen erfolgen nach den unten (§. 18 ff.) folgenden Vor⸗ schriften auf sechs Jahre. Scheiden Deputirke aus irgend einem Grunde aus, so erfolgen Ersatzwahlen für der noch nicht abgelaufene Zeit der Wahlperiode durch den Aufsichtsrath. 8 Eine Vertretung Behufs Ausübung des Wahlrechts ist nur: den Ehefrauen durch ihre Ehemänner, den unter Vormundschaft stehenden Personen durch ihre Väter oder Vormündes oder Kuratoren, mehreren Besitzern eines mit Pfandbriefen beliehenen Grundstücks durch einen 28 mittelst einer schriftlichen von allen Mitrizenthümern des betreffenden Grundstücks unterschriebenen Vollmacht ernannten Stellvertreter und den juristischen Personen durch ihre Vertreter resp. deren Substitute gestattet. 8 8 Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr als Eine Stimme. 1 1 Die Einladungen zu den Wahlversammlungen erläßt der Ko missar des Aufsichtsraths durch einmaliges Inserat in den Blättern des Vereins (§. 9); es steht iom frei, außerdem die Bekanntmachun des Wahltermens durch Insertion in einem oder mehreren städtische

so lange die Bedingungen

ntlassung der Bear.cten. Alle Beamte des Fengese einschließnich der Direktoren, könen, wenn sie die ih

nen obliegenden Pflichten gröblich verletzen, von dem

Lokalblättern zu verbreiten.