1883 / 33 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Feb 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Staatsorgane sei gar nichts geschehen,

finden, wenn einem Bauer, der sein

mit der Höferolle bekommen, dann greife man zu!

naoch günstig bleibe.

um denselben zu erhalten;

mehr zusammen, als der bloße Bauernstand.

schluß des Herrenhauses acceptiren?

mungen im Wege des Erbrechts erreichen.

mache. nen Hof in die Höferolle eintragen lasse.

berufe, daß der

brandenburgische die Höferolle nicht wolle,

so sei der doch

die Höferolle.

Uuund Forsten, Dr. Lucius, wie folgt das Wort: Meine Herren!

öferolle.

icht unbedingt ablehnen wolle.

8 ich, darauf kein erhöhtes Gewicht zu legen,

ingehend erörtert worden.

zuch darum, um das zu accentuiren, da

Ausdruck gebracht hat. Es ist ferner richtig, daß

Höferolle gerabezu befürwortet wurde.

lanzen Berathungen des Provinzial⸗Landtags betont,

um das Gesetz zur Geltung zu bringen. Und wie solle denn, die Sache Anklang Gut eintragen 1 lassen wolle, vom Amtsrichter gesagt werde, ob er auch den Unsinn mitmachen wolle? Es mache ja so viele Kosten! Die Kosten betrügen aber nur 3 Der Justiz⸗Minister thue gewiß gut, die Justizbeamten anzuͤweisen, nicht von der Ein⸗ tragung abzurathen; es liege letzteres auch keineswegs in der Intention des Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten Dr. Falk in Hamm! Könne man freilich in Brandenburg das Gesetz nur

könne nicht wissen, wie lange die Zeit für solche Gesetze Kommissionsberathung dürfte wohl un⸗ uumgännlich sein, denn dem Anerben müsse man Vorzüge vor den übrigen Erben einräumen! Er wünsche, daß sich alle Parteien vereinigten, um den Bauernstand zu retten; derselbe sei das Gerippe der geordneten Gesellschaft, des Staates und der Nation. Darum müßten alle Parteien zusammenwirken, denn wenn einmal der Bauern⸗ stand vollständig brüchig geworden sei, dann breche noch viel

Der Abg. Hansen erklärte, der Schwerpunkt der Verhand⸗ lAungen sei: Wolle man die Regierungsvorlage oder den Be⸗ Die Regierung wolle dem ländlichen Besttzer ermöglichen, durch Eintragung seines Hofes in die Höferolle der Zerstückelung vorzubeugen; das Herrenhaus wolle denselben Zweck durch zwangsweise Bestim⸗ Die Vortheile der Regierungsvorlage seien zunächst die, daß sie keinen Zwang enthalte, und daß sie die Testamentserrichtungen entbehrlich Der Bauer mache nicht gern sein Testament, derselbe sei abergläubisch, scheue die Kosten und Unannehmlichkeiten mit den Erben. Nach der Regierungsvorlage könne der Bauer das alles vermeiden, wenn derselbe drei Mark zahle, und sei⸗ Ein besonderes Intesta erbrecht aber für eine Provinz einzuführen, sei sehr unzweckmäßig, zumal da ein allgemeines Intestaterbrecht für das ganze Land in Aussicht stehe. Wenn man sich darauf Provinzial⸗Landtag

unfehlvar; jetzt erkläre derselbe sich gegen die Höferolle; im Jahre 1880 habe derselbe ausdrücklich sich dahin resolvirt, daß er sich nicht ablehnend gegen die Höferolle verhalte. Daß der

Bauer von der Höferolle keinen Gebrauch machen werde, fürchte er (Redner) nicht, zumal wenn Amtsrichter und landwirthschaft⸗ liche Vereine fördernd wirkten, und auf die großen Vortheile der Höferolle aufmerksam machen würden. Er bitte das Haus, das Gesetz zu Stande zu bringen, aber mit und nicht ohne

Hierauf nahm der Minister für Landwirthschaft, Domänen

Da ich mit dem Herrn Vorredner annehme, ddeaß wenigstens diejenigen Herren, welche sich speziell für diese Materie nteressiren, den Verhandlungen des Herrenhauses eingehend gefolgt sind, so darf ich mich auf wenige kurze Bemerkungen beschränken. Es ist vollkommen richtig und zutreffend hervorgehoben, daß der Provinzial⸗Landtag der Provinz Brandenburg keineswegs eine durchaus ablehnende Haltung eingenommen hat gegenüber der Institution der Der Provinzial⸗Landtag der Provinz Brandenburg hat im Jahre 1880, also vor 3 Jahren, mit großer Majorität den Antrag des Hrn. von Gerlach angenommen, der dahin ging, daß man die linführung einer Landgüterordnung unter Annahme der Höferolle Wenn derselbe Landtag im Jahre 1881, also ein Jahr später, als ihm ein von dem Provinzial⸗Ausschuß oder von einer Provinzial⸗Kommission ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorlag, einen gegentheiligen Beschluß gefaßt hat, so ist, denn damals der zweiten Berathung ist, wie ich glaube, ohne widerlegt zu werden, behaupten zu dürfen, die ganze Frage der Höfeordnung nicht mehr Der brandenburgische Provinzial⸗Landtag sstand auch damals 1881 vielleicht unter dem Eindruck, daß möglicher⸗ weise auch für Westfalen gesetzlich die Sache die Gestaltung gewinnen ürde, daß dort eine Intestaterbordnung eingeführt würde. Ich glaube, das ist ein Moment, worauf besonderes Gewicht zu legen ist, gerade 88 der Provinzial⸗Landtag keineswegs in seinen verschiedenen Beschlußfassungen eine Art von Wankelmüthigkeit gezeigt hat, sondern daß er nur in beiden Fällen gerade das, was er zur Zeit für richtig und für erreichbar hielt, zum in den Verhand⸗ lungen, die im Jahre 1880 stattgefunden haben, von verschiedenen Deiten gerade von Freunden dieser Gesetzgebung die Einführung der

glaube

Es wurde auch in diesen Ich daß in

Verwaltungsbehörden unterzogen werde und daß sie, ehe sie sich zu

8 8

einer Gesetzesvorlage gestalte, von Seiten des Stants⸗Ministeriums

zu prüfen 8* und auch die höchste Sanktion zu erhalten habe. Es

ist in den Verhandlungen des Provinzial⸗Landtages auch keineswegs, wenn ich so sagen darf, mit einer besonderen näckigkeit die Einfübrung der Höferolle als die Nichteinführung derselben zur conditio sine qua non gemacht worden, sondern im Jahre 1881 ist die Proposition des ständischen Ausschusses dem Gesetz⸗ entwurf, wie er Ihnen hier in der von dem Herrenhaus beschlossenen Fassung vorliegt, auch einfach angenommen worden. Also weder im Jahre 1880 noch im Jahre 1881 ist die ganze Frage in der Weise zugespitzt worden, daß man gefragt hatte: Entweder eine Intestat⸗ erbordnung oder nichts, oder eine Landgüterordnung mit Höfe⸗ rollee oder nichts, sondern in beiden Fällen kat sich der Provinzial⸗Landtag nur eigentlich in der Form von Resolutionen zu⸗ letzt für die Einführung einer Intestaterbordnung ausgesprochen und früber event. für eine Landgüterordnung mit Höferolle. Daß aber da⸗ mals der Provinzial⸗Landtag der Mark Brandenburg in dieser Be⸗ ziehung in einer gewissen, wenn Sie wollen, Unsicherheit handelte, lag jedenfalls mit darin, daß zur damaligen Zeit die Staatsregierung selbst über die ganze Materie noch keine feste Stellung genommen hatte Ich darf daran erinnern, daß diese Gesetzgebung für die Pro⸗ vinz Westfalen, wofür sie am meisten vorbereitet war, noch im Fluß war und daß erst im Herbst 1881, nachdem die Staatsregierung im Laufe des Sommers schlüssig geworden war, über die prinzipielle Behandlung dieser gesetzgeberischen Frage erst im November oder De⸗ zember 1881 dem westfälischen Landtage eine Landgüterordnung vor⸗ gelegt worden ist, die eben die Einführung einer Höferolle zur Voraussetzung machte. Nachdem aber die Staatsregierung gegen⸗ über den Wünschen des westfälischen Provinzial⸗Landtages sich dahin resolvirt hatte, daß denselben nur Folge zu geben sei mit der Ein⸗ schränkung, daß nur eine Landgüterordnung unter Einführung einer Höferolle zuzugeben sei, liegt es ganz gewiß in natürlicher Konsequenz, daß die Sraatsregierung auch den Wünschen der Provinz Brandenburg gegenüber genau dieselbe Stellung einnimmt. Der Hr. Abg. von Schor⸗

8

wie

und

Man

der

Darin stimme ich ihm unbedingt zu, denn in Westfalen waren aller⸗ dings die Bedingungen dafür vorhanden; wenn sie überhaupt irgend wo vorhanden waren, um eine Intestaterbordnung derart einzuführen. Denn, meine Herren, es hat dort durch Jahrhunderte gesetzlich ein Anerbenrecht

gegenüber den bezüglichen Wünschen des hannoverischen Provinzial⸗ Landtages, die ja doch denen des westfälischen vorausgegangen waren, die Frage in dem gleichen Sinne beantwortet worden und somit lag allerdings für die Staatsregierung hierin ein weiterer Grund vor, in demselben Sinne auch Westfalen gegenüber zu entscheiden. Aber nicht blos diese Rücksicht führte zu dieser Entscheidung, sondern vor Allem auch der Umstand, daß in Westfalen die Erfahrung vorliegt, daß im Jahre 1836 durch das bekannte Gesetz der Versuch gemacht worden ist, praktisch eine Intestaterbordnung einzuführen und daß dieser Versuch gescheitert ist.

Meine Herren! Ich darf zurückverweisen auf die Motive der Vorlage der Landgüterordnung für die Provinz Westfalen. Es ist dort ausführlich die ganze Geschichte des Gesetzes vom 13. Juli 1836 dargelegt. Damals ist nach wenigen Jahren die Staatsregierung in die Nothwendigkeit gekommen, diesen Gesetzentwurf wieder aufzuheben, weil er an dem Widerspruch der dortigen Bevölkerung scheiterte. Ich kann, obschon ich dasselbe auch im Herrenhause gethan habe, doch nicht umbin veaha einige der Citate von dort zu wiederholen. Es ist darin gesagt:

Schon im Jahre 1840 berichtete die Generalkommission zu Münster, daß nach ihren eigenen Wahrnehmungen sowie nach den ihr bekannten übereinstimmenden Urtheile der Gerichte das Gesetz vom 13. Juli 1836 den Ansichten und Wünschen des Bauernstandes in wesentlichen Bestimmungen nicht entspräche und daß sich daher der letztere durchgehends der Anwendung des Sese durch Verträge und letztwillige Verfügungen möglichst zu entziehen versuche. Der Ober⸗Präsident von Vincke, der der wesentliche Träger dieses früheren Gesetzes gewesen war, berichtet selbst und bestätigt, „daß im Bauernstand der Provinz allgemeine Abneigung gegen das Gesetz vorwalte und daß wegen der vielen statutarischen Eigen⸗ thümlichkeiten und ganz verschiedenen Herkommen, welche in der Provinz namentlich in Beziehung auf Erbfolae und Gütergemein⸗ schaft gelten und tief im Volke wurzeln, eine generelle, alle Theile der Provinz umfassende Gesetzgebung überhaupt nicht zu ermög⸗ lichen sein wird.

Es wurden dann die Justiz⸗Minister Mühler und Savigny über dieselbe Frage gehört. Die Gutachten derselben sind dem damaligen Gesetzentwurf gleichfalls beigegeben worden, und diese entschieden sich gleichfalls in sehr scharfen Wendungen dafür, daß dieser Gesetz⸗ entwurf, trotzdem es mißlich sei, ein Gesetz, was kaum 6 bis 7 Jahre in Kraft sei, wieder aufzuheben, wieder aufgehoben werden müsse, und das geschah dann. 3 1 glaube, dieser Erfahrung gegenüber war die Königliche Staatsregierung allerdings nicht in der Lage, auch Westfalen gegen⸗

in

machen. Es darf auch darauf hingewiesen werden, daß streng ge⸗

machen,

schon

finden

einen

nommen die Einführung allgemeinen Gründen, die ich auch nachher mir erlauben werd deuten, doch auch in ihrer Wirksamkeit keineswegs bares und sehr kräftiges ist. das der unter Lebenden noch von Todes wegen Provinen Peandenörenr Sebcsen, Weljalen üund 8. Provinzen Brandenburg, Sachsen, Westfalen und meines Wisßs überall es der Fall, daß der bäuerliche Erblasser über 8 n durch Testament oder Ueberlassungsvertrag verfügt. Wir dürften kaum Veranlassung haben, nd zu wünschen, stirbt, daß er ohne Testament aus dem diese herrschende Gewohnheit, giebt vielmehr eine vollkommen zweckmäßige Handhabe dafür, wirksamen Gebrauch auch von der Höferolle zu machen. 3 8 1 . däs hingedeutet worden, ten Verhandlungen des brandenburgischen Provinzial⸗Lan

der Bauer abgeneigt sei, E dtags, deß daß er fest und zähe er den Gang nach dem Gericht doch, dem gegenüber kann man fragen, nach dem Grundbuchamte zu gehen und die Eintragung in die Häfe⸗ rolle durch einfache mündliche Erklärung gegen erledigen, denn eine größere Mühewaltung als die, gerichtlich einen Ueberlassungsvertrag zu machen oder niederzusegen? Gewiß nicht, und ich glaube außerdem,

Besitz

Höferolle

doch Manches wir in den letzten 7 und 8 Jahren damit Ich verweise auf Hannover, Lauenburg, auch auf Ordenburg nahm ja diese ganze Gesetzgebung ihren Oldenburgische Gesetz datirt aus dem Jabh Gang der gewesen, daß fast die Hälfte des Areals, welches in die

lemer hat meines Erachtens vollkommen richtig und zutreffend ausgeführt, Höferolle überhaupt eintragungs ähig ist, auch eingetragen ist, daß nach seiner Auffassung, wenn man überbaupt sich für die Ein⸗ Dann folgte das hannoversche Gesetz von 1875 und führung einer Intestaterbordnung hätte entschließen wollen, daß dann dort sind 63 000 Güter eingetragen, rund 63 % des der Zeitpunkt der richtige gewesen wäre schon Westfalen gegenüber. eintragungsfähigen Besitzes. In Lauenburg sind nach einer Wirk⸗

samkeit von erst 1 ½⅛ Jahren schon 10 oder 11 % kommenden Besitzungen eingetragen und es ist mit vollem Necte

hervorgehoben worden, daß diese Eintragungen sich immer gebäuft haben in bestimmten Bezirken, in solchen nämlich, wo die

bestanden und den dortigen Anschauungen würde es entsprochen haben, betreffenden Landräthe oder Richter wahrscheinlich der In⸗ wenigstens in einem großen Theil der Provinz, wenn es in irgend stitution günstig sind, also dazu ermuthigt haben. Und nicht so einer Provinz zulässig erachtet worden wäre. Nun war aber schon dann liegt es auch durchaus in den bäuerlichen Gewohn⸗.

beiten, daß der Bauer nicht sowohl theoretischen In truktio oder Belehrungen folgt, sondern vielmehr dem B 1 8b er weiß, daß aus seiner Ortschaft Weise diesen Akt vorgenommen haben, so werden sich auch solche die diesem Akt Nachfolge leisten. Minister wird seinerseits den Ausführungen des Hrn. von Schorlemer ein sehr aufmerksames Ohr geliehen haben, daß Seitens der luständigen Behörde hier und da Schwierigkeiten gemacht worden sind, gewollte Eintragung zu bewirken. Ich würde meinerseits glauben, daß es die Pflicht und das Recht aller derjenigen ist, welche sich für diese Institution interessiren, Erfahrungen dieser Art innerhalb ihres Kreises zur Kenntniß der vorgesetzten Behörde zu bringen, wo durch Mangel an Bereitwilligkeit und ich muß sagm pfücht⸗ widriger Weise es lichen Institution Gebrauch zu machen. Ich bin sicher, daß in iedem Fall von der Centralstelle aus die erforderliche Remedur eintreen wird, die geboten ist.

Meine Herren! Ich schließe meinerseits, indem ich wiederholt und dringend empfehle die Wiederberstellung der Regierungsvorlage. ees Herrenhaufes entsprechen weder der Regierungs⸗ vorlage, noch entsprechen sie in wichtigen Punkten den Beschlüssen des Provinzial⸗Landtags der Mark Brandenburg. Sie entfernen sich von der Regierungsvorlage in dem wichtigen Punkte, daß sie das In⸗ stitut der Höferolle ausschließen, sie entfernen sich von den Beschlüssen des Provinzial⸗Landtags in dem sehr wesentlichen Punkte, daß während der Provinzial⸗Landtag für die Werthberechnung den 40 fachen Grundsteuerreinertrag gesetzt hatte, durch die Beschlüsse des Herrenhauses nur der 30 fache Betrag gesetzt ist. Also in zwei wesentlichen Punkten entfernen sich die Beschlüsse von denjenigen des Landtags und von der Proposition der Regierung.

Ich kann meinerseits nur dem Wunsch und dem Appell, der schon an das Haus gerichtet worden ist, Ausdruck geben, daß ich wiederholt die Herren bitte, Etwas zu Stande vielleicht eine Stockung auf diesem Gebiete eintrete, nicht weiß, wann sie wieder in Fluß gebracht werde, Wiederherstellung der lichen Punkt der Höferolle hier eintreten mögen, da ich andernfalls das Scheitern der ganzen Vorlaze mit großer Wahrscheinlichkeit voraussehe.

Nach Annahme eines Vertagungsantrags bemerkte der Abg. Zelle persönlich, er habe nicht gesagt, die Vorlage ent⸗ halte eine Bevormundung des Bauernstandes, sondern er habe 1 nur die bezügliche Bemerkung eines Regierungsvertreters an⸗

Die Beschlüsse d

ihnen noch nicht die definitive Entscheidung liege und daß über damals die Konzession zu machen, ein Intestaterbrecht einzu⸗ geführt. la diese gesetzgeberische Arbeit noch verschiedene Stadien zu führen und in Konsequenz dieser Anschauung ist sie auch nicht in der Hierauf durchlaufen habe, daß sie einer Begutachtung der Gerichte und der Lage, dem brandenburgischen Landtag gegenüber diese Konzession zu woch 10 Uhr.

vertagte sich das Haus um 4 Uhr auf Mitt⸗

1“

einer Intestaterbordnung, abgesehen von

e anzu⸗

8 1 etwas unmi Eine Intestaterbordnung nei ihr nur dann in Kraft, wenn wedet der Erblasser über

ist aber in

Name sagt,

verfügt hat. Nun

dieser Gewohnheit entgegen j daß der bäurrliche ö 98 Leben scheidet. Gende Besitz zu verfüger, einen

über den

besonderz in von einer neuen Institution

am Hergebrachten scheue.

Gebrauch zu hänge, daß .. Nun glaube i ist die Mühewaltung

Zahlung von 3 ein Pelunrm zu Guf

Institution ja ü9— die Erfahrung, die gemacht haben. Oldenburg. Von

läßt sich, so anführen, vor

neu die Allem

Ursprung. ahre 1873 und 8 Uide

der in Frage

eispiel Wenn 2 oder 3 Leute in der einfachsten

Ich glaube, der Hert Justiz⸗

um die

verhindert wird, von Wohlthaten dieer gesetz⸗

die wünschen, auf diesem Gebiete gesetzgeberisch zu bringen, die es nicht herbeiführen wollen, daß von der man daß diese für Regierungsvorlage besonders in dem wesent⸗

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Steckbriese und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Herrengarderobenhändler Kaufmann Leopold Frie⸗ 3 geherger aus Potsdam, welcher flüchtig ist, ist die 1 Untersuchungshaft wegen Hetrüglichen Bankerutts werhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Gerichtsgefängniß zu Potsdam abzu⸗

Bart, Anflug von Schnurrbart (schwarz), Augen⸗ brauen schwarz, Augen schwarz, Nase spitz, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn spitz, Gesicht rund, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch. Klei⸗ dung: schwarzer Gehrock, dunkle Stoffhose, niedriger Hut, Gummizugstiefel. Besondere Kennzeichen: jüdisches Aussehen.

schlagung verhängt. Es wird ersucht, d

dolstadt abzuliefern. 1883.

Oeffentliche Ladung.

die Untersuchungshaft wegen Untreue und Unter⸗

enselben zu

verhaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Ru⸗ Rudolstadt, den 30. Januar Die Staatsanwaltschaft am Landgerscht.

Der Schreiner Wilhelm

Pefern. 1 w —— Gustav Adolf Sellenscheid, geb 8

eekeegce., den e“ [6060] Steckbriefs⸗Erneuerung. 1859 zu Aftel 9b Hesbuldigt. als Aucaft DBeschreibung: Alier 25 Jahre Größe ca, 1m e2 em, Sermehi'ter, den Kanfmann Carl August pflcctiger in der Absicht, sch den Cletrien ih Statur schlank⸗ Haare schwarz, Stirn 5 och, Bart Wilhelm Otto, am 1. Oktober 1840 zu Berlin den Dienst des stehenden Heeres oder der schwarz, Augenbrauen schwarz, Augen braun, Rafe geboren, in den Akten 0. 4 de 1879 wegen Voll⸗ Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das

9 Mund

gewöhnlich, Zähne gesund, Kinn al, Gesichtsfarbe blaß, Sprache re Kennzeichen: pockennarbig.

Steckbrief. Gegen der . n vapqaleser Otto Lebend, am 18. Januar 1860 8 eerlin geboren, welcher flüchtigt ist, ist die Antersuchungshaft wegen schweren Diebstahls 8 den 5* . II. E. 981. 82 verhängt. Es wird sucht, denselben zu verhaften und in das U 89 suchungs⸗Gefängniß hier, Alt⸗Moabit 11/12 8 69 zusiefern. Berlin, den 2. Februar 1883 Köni 3 liche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I Beg. schreibung: Alter 23 Jahre, Größe 1,65 8 Statur schlank, Haare schwarz, Stirn gewöhnlich,

unten beschriebenen

[6058]

aus

streckung einer dreimonatlichen Gefängnißstrafe unter dem 28. Februar 1882 erlassene Steckbrief wird hier⸗ durch erneuert. Staatsanwaltschaft bei dem Königl. Landgerichte I.

Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen die un⸗ vorehelichte Bertha Emilie Schulz, gen. Drews, wegen Diebstahls und wiederholten Betruges in den Aktvn U. R. II. 500. 82. unter dem 3. Juni 1882 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. Berlin, den 2. Februar 1883, Königliches Landgericht I. Der Untersurhungsrichter. bl⸗

pflichtigen Alter si Berlin, den 5. Februar 1883. aufgehalten zu basich 1883, Vormittags 9 Uhr, vor kammer des Königlichen Landgerichts zu zur Hauptverhandlung geladen. Bei

lichen Landrathsamt zu Bochum Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ten Erklärung verurtheilt werden. Beschluß der Strafkammer des

Jo Steckbrief.

das im De

5

zutschen Reiche besind⸗

undesgebiet zeNassen oder nach erreichtem militär⸗ Büberhalc des nae

ergehen gegen §. 14. 8 Nr. 1 Str. G. B. Derselbe wird *8 den 6. April

die Straf⸗ Dortmund, unentschul⸗

digtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach H. 472 der Strafprozeßordnung von dem König⸗ über die der

1g

zugleich ist durch gSuglüche Land⸗

erichts zu Dortmund vom 6. Januar 1883 auf Gegen den Manurergesellen Emil Friedrich Grund des §. 140 St 326 aalfeld, 40 Jahre alt, welcher flüchtig ist, ist Str. Pr. O. 1e.ssche Menae ven

8

ögen des Angeklagten mit Beschlag che, 8 7 was mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird, daß Verfügungen desselben über das Vermögen der Staatskasse gegen⸗ über nichtig sind. (A. 4 83.) Dortmund, den 19. Januar 1883. Königliche Staatsanwaltschaft.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗

ladungen u. dergl.

6041 Oeffentliche Ladung. b 8 k. Amtsgericht Hofheim hat in der Klag⸗ sache der led. Elise Knorz von Ostheim und 8 Kuratel ihres Kindes Joo Leopold gegen den 3. Georg Clemenz, Schlossergesellen aus Uffingen, 3. J. unbekannten Aufenthaltes mit dem Antrage: ft den Beklagten zur Anerkennung de Ftessch Zahlung von 11 Tauf⸗ und Kindbettkos di 104 jährlichen Alimenten auf 14 .“ Hälfte des Schulgeldes ꝛc. zu —* de. ril Verhandlungstermin auf Montag, den Z.hter 1883, früh 8 Uhr, anberaumt, wozu Beklag öffentlich geladen wird. Hofheim, 30. Januar 18883. Die Gerichtsschreiberei: Eizenhöfer, k. Sekrtttär.