Nichtamtliches. entsches Reich.
Preußen. Berlin, 2. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König begaben Sich heute Morgen 9 ¼ Uhr nach Potsdam und besichtigten im Lustgarten daselbst die drei Bataillone des Ersten Garde⸗Regiments z. F.
Im Laufe des Nachmittags kehrten Se. Majestät nach Berlin zurück.
1 — Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstages befindet sich in der Zweiten Beilage.
— In der heutigen (77.) Sitzung des Reichstages, welcher der Staats⸗Minister Bronsart von Schellendorff sowie mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kom⸗ mmissarien desselben beiwohnten, kam zunächst folgendes Schrei⸗ ben des Reichskanzlers zur Verlesung:
Berlin, 1. Mai 1883.
Macr der e11““ liegt ein Antrag vor: eer Reichstag wolle beschließen: 1“ Die Militärverwaltung aufzufordern, den Geschäftsbetrieb in Militärwerkstätten für Privatrechnung, den Handelsverkehr der Kan⸗ tinen mit Civilpersonen und die Verwendung von Pferden der Militärverwaltung zum Lohnfuhrgewerbe zu untersagen. Mit Bezugnahme auf Artikel 17 der Reichsverfassung, nach welchem Sr. Majestät dem Kaiser unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze zusteht, und auf Artikel 63, nach welchem das gesammte Reichsheer unter dem Befehl des Kaisers steht, beehre ich mich, darauf auf⸗ merksam zu machen, daß die Militärverwaltung des deutschen Heeres weder im Reichstage, noch zu demselben eine Stellung hat, welche ihr die Empfangnahme und Befolgung von Aufforderungen dieser hohen Körperschaft ermöglichte. . Jeden Gesetzvorschlag und jede für den Bundesrath bestimmte Mittheilung des Reichstags wird der unterzeichnete Reichskanzler bereitwillig zur Kenntniß Sr. Majestät des Kaisers und zur Be⸗ rathung des Bundesraths bringen, und wenn eine solche Vorlage die Militärverwaltung betrifft, so werden deren Organe im Bundesrath Gelegenheit haben, sich über dieselbe auszulassen. Gegen die dem erwähnten Antrage zu Grunde liegende Voraus⸗ setzung der Möglichkeit aber, daß die Militärverwaltung des Reichs verpflichtet oder berechtigt sein könnte, direkten Aufforderun⸗ gen des Reichstags Folge zu leisten oder dieselben auch nur amtlich entgegenzunehmen, glaube ich im Namen Sr. Majestät des Kaisers Verwahrung einlegen zu sollen und bitte Ew. Hoch⸗ wohlgeboren ergebenst, dieselbe zur Kenntniß des Reichstags zu
bringen. Der Reichskanzler. von Bismarck. G Bei Schluß
wählten hervorgehenden Unvereinbarkeit mit Bekleidung des Amtes in 10, wegen hohen Alters in 3 und wegen der regierungsfeindlichen Stellung des Gewählten in 13 Fällen. Von allen diesen Fällen seien nur 3 in die Ministerialinstanz gelangt. Diese Zahlen zeigten, daß das Bestätigungsrecht sehr maß⸗ voll geübtwerde und für das Wohl der Gemeinden selbst nothwendig sei; daß endlich die Gemeinden sich fast immer bei dem abschlägigen Bescheide beruhigten. Es handle sich also hier nicht darum, den Behörden eine odiöse Pflicht abzunehmen; unangenehm sei dieselbe freilich, aber erforderlich für das Staats⸗ und Kom⸗ munalinteresse. Der Abg. Zelle möge dochein Amendement einbrin⸗ gen, wonach bei Versagung der Bestätigung Gründe anzugeben seien; ob die Regierung einem solchen Amendement zu⸗ stimmen werde, könne er freilich nicht sagen. Die Ansicht,
als ob die Versagung der Bestätigung meist aus politischen Gründen erfolge, sei unrichtig und von der Presse im sensationellen Interesse verbreitet. Die Ange⸗
hörigkeit zu einer der regierungsfeindlichen Parteien solle nach seiner Ansicht keinen Grund zu einer Nichtbestätigung abgeben, sondern nur das agitatorische Element. Materiell sei die vor⸗ liegende Frage völlig erschöpft; er erkläre deshalb nur, daß der Antrag Dirichlet das Gesetz für die Regierung unannehm⸗ bar mache; aber auch der Vorschlag der Kommission sei der⸗ selben sehr unerwünscht.
Der Abg. Dr. Brüel sprach sich für die Kommissions⸗ beschlüsse aus, die nur das enthielten, was das Zentrum im
Jahre 1881 vorgeschlagen habe. 1 4 Der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch erklärte, daß Wenn er ein Mittel
er mit dem Antrage Zelle sympathisire. sähe, im Rahmen dieses Gesetzes dem Mißbrauch des Bestätigungsrechtes vorzubeugen, würde er dies gern ergreifen. Aber die vorgeschlagenen Mittel erschienen ungeeignet. Gegen den Antrag Zelle sprächen sowohl taktische wie materielle Gründe. Er bitte, diesen Antrag ebenso wie den Kommissions⸗ vorschlag abzulehnen. 8
Der Abg. Dr. Windthorst bestritt die Beweiskraft des vom Minister vorgebrachten statistischen Materials. Dasselbe umfasse einen zu geringen Zeitraum und falle außerdem unter seine wohlwollendere und gerechtere Amtsführung, auch dürfe man nicht in Rücksicht auf die Person eines Ministers Gesetze machen. Ein der Kirche offen ergebener Mann könne in Preußen zu nichts kommen. Aber trotz aller Bedenken würde er (Redner) für den Kommissionsvorschlag stimmen, wenn der Minister denselben offen als annehmbar bezeichnet hätte; da dies nicht geschehen sei, werde er für den Antrag Zelle stimmen. Der Antrag der Kommission enthalte ein solches Maß von Entgegenkommen, daß man zweifelhaft sein könne, ob dasselbe noch zulässig sei.
„Der Abg. Dirichlet begründete seinen Antrag und sprach seine Freude darüber aus, daß das Centrum für denselben
8 des Blattes stand auf der Tagesordnung die Fortsetzung der 2. Berathung des Gesetzentwurfs, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung.
— In der heutigen (62.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Vize⸗Präsident des Staats⸗
stimmen werde. Da der Minister den Abg. Zelle zur Einbrin⸗ gung eines Amendements bez. der Angabe von Gründen bei Nichtbestätigung von Communalbeamten ermuntert habe, werde seine Partei bei der dritten Lesung einen solchen Antrag
Ministeriums, von Puttkamer, der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, von Goßler, sowie zahlreiche Kommissarien beiwohnten, setzte das Haus die zweite Berathung des Gesetz⸗ entwurfs über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichts⸗Behörden mit §.14a. fort. Derselbe lautet in der Fassung der Kommission:
8 Soweit die Bestätigung der Wahlen von Gemeindebeamten nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze den Aufsichtsbehörden zusteht, erfolgt dieselbe durch den Regierungs⸗Präsidenten.
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Bezirksaus⸗ schusses versagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des Regierungs⸗Präsidenten durch den Minister des Innern ergänzt werden.
Hierzu lag vom Abg. Dirichlet und Gen. folgender An⸗ trag vor:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
Dem §. 1423. als letzten Absatz hinzuzufügen:
„Fortan bedürfen von den Mitgliedern des Gemeindevorstandes nur die Bürgermeister und deren regelmäßige Stellvertreter der Bestätigung.“ . und der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa beantragte: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
In §. 14 a. als dritten Absatz aufzunehmen:
„Der von dem Regierungs⸗Präsidenten unter Zustimmung des Bezirksausschusses gefaßte Beschluß ist endgültig.“
Nachdem der Referent, der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa, seinen Antrag als eine nothwendige Ergänzung G der Kommissionsbeschlüsse kurz empfohlen hatte, sprach sich der Abg. Hahn gegen die Anträge der Kommission aus; er würde das Gesetz für viel besser halten, wenn das Bestätigungsrecht in der jetzigen Weise fortdauere. 1
Der Abg. Zelle erkannte die Nothwendigkeit an, daß die Bestätigung der Gemeindebeamten aufrecht erhalten bleibe; aber da dieselbe stets etwas Odiöses habe, müsse sie, soweit tbhunlich, eingeschränkt werden. Dies bezwecke der liberale Antrag. Solche Anträge seien wiederholt von der Staatsregierung als unbedenklich bezeichnet worden. Die Gemeindeordnung von 1850 kenne die Bestätigung nicht; erst die spätere Reaktion habe dieselbe eingeführt. Jetzt existire auf diesem Gebiete ein Zustand, wie derselbe in einem Rechtsstaat nicht anomaler ge⸗ dacht werden könne. Die Kommission wolle dem Präfektur⸗ system nur ein Mäntelchen umhängen; dem Abg. Hahn sei dies sreilich noch zu viel. Gegen den Antrag der Linken sei die Verschiedenheit der Städteordnungen und der Wahlbedingungen in denselben eingewendet worden. Dies sei doöoocch nur bis zu einem gewissen Grade richtig. Ferner weise man darauf hin, daß der Antrag das Zustandekommen des ganzen Gesetzes verhindern könne. Diese Erwägung könne die — Linke nicht von ihren Ansichten abbringen.
— Der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, von Putt⸗ kamer, erklärte, daß die Gegner des staatlichen Bestätigungs⸗ 8 E von Kommunalwahlen in der Regel eine abschreckende 8 Sechh derung machten von der Art der Ausübung dieses Rechts. Dies habe auch der Vorredner gethan, wenn auch, wie
r anerkenne, in maßvoller Weise. Für die Ver⸗ eenx 18 es ja sehr schwer, zu beurtheilen, 4 estätigungsrecht in den Bezirksinstanzen gehandhabt
werde. Aus diesem Grunde habe 8
G 2 b er die Ober⸗Präsidenten ersucht, ihm über diesen, Punkt eine genaue Nüsn eüftdnnen 1“ nünch geschehen und ergebe folgendes
8 t. 1. Januar 1881 bi 1882 sei bei 1872 Wahlen nur in 73 Fne b bezum a zangus
versagt worden, und zwar wegen vorgeko . fehler in 11 Fällen, wegen notorisch mangeinder Buertfifrhnen in 12, wegen Unvürdigkeit des Gewählten in 19 wegen mangelhafter Verwaltung eines früheren Amtes 8
7, wegen den aus der sozialen Stellung des Ge⸗
einbringen.
Der Abg. von Rauchhaupt erklärte im Namen seiner Freunde, daß dieselben definitiv an dem Kompromiß der Kommissionsbeschlüsse festhielten.
Nach einem kurzen Schlußwort des Referenten, in welchem derselbe die Fassung der Kommission zur Annahme empfahl, wurde der Antrag von Heydebrand und der Lasa angenom⸗ men, der Antrag Dirichlet abgelehnt und §. 14a. in der Fassung der Kommission mit der Modifikation des ersteren Antrages genehmigt.
§. 14 b. wurde ohne Debatte nach dem Kommissionsvor⸗ schlage unverändert angenommen.
Ebenso die §§. 15— 17.
§. 18 lautet nach der Fassung der Kommission: Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht:
1) abgesehen von den Fällen des §. 15 über die zwischen dem Gemeindevorstande und der Gemeindevertretung, beziehungsweise dem Bürgermeister und dem kollegialischen Gemeindevorstande ent⸗ stehenden Meinungsverschiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann, 3 b
2) an Stelle der Gemeindehehörden, im Falle ihrer durch widersprechende Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit,
3) an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungs⸗ gesetze aufgelösten Gemeindevertretung. beh Der Bezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Aufsichts⸗ ehörde:
4) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Stadtgemeinden,
meindebeamten nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844; der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig. Hierzu lag vom Abg. Dirichlet und Genossen folgender Antrag vor: “ Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Im §. 18 8 a. in der Nr. 1 die Worte: „beziehungsweise dem Bürger⸗ meister und dem kollegialischen Gemeindevorstande“ zu streichen; b. am Schlusse als besonderes Alinea hinzuzufügen: „Ein Beanstandungsrecht des Bürgermeisters gegen Beschlüsse des Gemeindevorstandes findet, abgesehen von den Fällen des §. 15, ferner nicht statt.“ 8 8 Der Abg. Zelle begründete diesen Antrag, während der Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Haase denselben bekämpfte, da er die Interessen der Gemeinden selbst schädige. Der Abg. Lauenstein trat für den Antrag Zelle ein, der ein sehr nachtheiliges Recht der Bürgermeister beseitigen wolle. Unter Ablehnung dieses Antrages wurde der Kommissions⸗ beschluß vom Hause aufrecht erhalten. Die folgenden Para⸗ graphen bis §. 41 inkl. wurden ohne Diskussion nach dem Kommissionsbeschlusse unverändert genehmigt.
Zu §. 42, welcher nach dem Kommissionsvorschlage lautet: Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmen⸗ verbänden darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind (F§. 63 des Gesetzes vom 8. März und §. 51 des Gesetzes vom 24. Juni 1871), unterliegen: 1) sofern eine Stadt von mehr als 10 000 Einwohnern an dem Armenverbande betheiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses; ) andernfalls der endgültigen Beschlußfassung des Kreis⸗ ausschusses. „Desgleichen unterliegen Beschwerden von Armen gegen Ver⸗ “ von Landarmenverbänden über die Art und Höhe der Unterstützung der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksaus⸗ schäsgs. sofern die Landarmenverbände nur aus einem Kreise estehen. lag vom Abg. Dirichlet und Gen. der Antrag vor:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
5) über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Ge⸗
Im §. 42 in der Nummer 1 und 2 S “ elze E Schlußsatz dar Der Antragsteller begründete diesen Antr 1 politische Parteifrage, sondern eine rein praktische sehe beine Der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums von kamer bekämpfte den Antrag, der zwar keine Partei⸗ aber doch eine politische Frage enthalte. Man müsse anfangen die teren Instanzen der Selbstverwaltung zu stärken und 8 Uünhr desehasdes Fnstntenzuges Aus rein hen ischen Gesichtspunkten bitte er, den An⸗ iri 1 züehgen trag Dirichlet ab⸗
achdem noch der Abg. Dr. Köhler und der Dr. von Heydebrand und der Lasa die Fanmeiftesernt 1, vertheidigt hatten, wurde, unter Ablehnung des Antrags Dirich e §. 42 unverändert genehmigt. Ebenso die 88. 43 — 47 8 §. 48 lautet in der Fassung der Kommission: Ueber die Anordnung von Neu⸗ und Reparaturbauten te
Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen über 8
öffentlich⸗rechtliche Verpflichtung zur Aufbringung der Bukn 1
sowie über die Vertheilung derselben auf Gemeinden “
Saehesbehcn 8 Dritte, statt derselben oder neben enelh Beapfäch e 8 8. 18 Lr Streit entsteht, die Schulauffiche⸗
Gegen den Beschluß findet die Klage im verfahren statt. Dieselbe ist, soweit “ Bervalhmgsi zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des Ffeante
Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet erachtet uxli
“ 88 schten. — Grrekin 7 Kälit
uch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten d ü
(Absatz 1) darüber, wem von ihnen diegsftemiheeFüts ie
bindlichkeit um Bau oder zur Unterhaltung einer der Erfülln
der allgemeinen Schulpflicht dienenden Schule obliegt, der Enttsch 8
dung im Verwaltungsstreitverfahren. 86
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absates innertalh zwei Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Ver⸗ vollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren.
Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die silage in Ver⸗
waltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen eine
aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten ninr. ausgeschlossen. Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in enster Instan
der Kreisausschuß und, sofern es sich um Staztschulen handelt 84
Bezirksausschuß.
Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten von Goßler bedauerte die in diesem Paragraphen Aegende Anomalie; et befinde sich hier in einer taktischen Verlegengeit, da demn Abänderungsantrag vorliege. Seit dem Komgetenzgeses sei die Schulaufsichtsbehörde in eine Parteirolle gedrängt. Die Regierung habe für die Schulbausachen ein quasi proessual⸗ sches Verfahren eingeführt, wünsche aber dringend, nicht mehr die Rolle des Klägers übernehmen zu müssen.
Der Abg. von Rauchhaupt vertheidigte den Beschluß der Kommission, der einstimmig gefaßt worden sei und sich prak⸗ tisch ganz gut bewähre.
Der §. 48 wurde nach dem Kommissionsbeschluß unver⸗ ändert genehmigt; desgleichen ohne Diskussion die folgenden Paragraphen bis 61 inck. Um 12 Uhr wurde die weitere Berathung bis Abends 8 Uhr vertagt.
— Nach Mittheilungen aus Griechenland ist von der Administration d'entreprise de la construction des chemins de fer Pirée-Péloponnése eine größere Lieferung von Loko⸗ motiven und Wagen für die peloponnesische Bahnen ausgeschrieben worden. Die Einreichung der Oferte hat bis zum 8./20. resp. 19./31. Mai d. Is. bei der obengs⸗ nannten Behörde zu erfolgen, und soll der Zuschlag am gleichen Tage des folgenden Monats geschehen.
Die Submissionsbedingungen liegen in unserem Redak⸗ tionsbureau zur Einsichtnahme aus.
— Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzoglich oldenburgische Staatsrath Selkmann, ist von hier wieder abgereist.
Kiel, 1. Mai. (Kl. Ztg.) Die Panzerfregatten „Kaiser“, „Deutschland“, „Kronprinz“, ‚Friedrich Carl“ und die Glattdecks⸗Korvette „Marie“ wurden heute in Wilhelmshaven, die gedeckte Korvette „Blüülcher,“ das Torpedd. fahrzeug „Ulan“ und der Aviso „Grille“ in Kiel in Dient gestellt. 8
Wiesbaden, 28. April. In der heutigen 9. öffentlichen Sitzung des Kommunal⸗Landtages wurden zunächst die Protokolle der beiden letzten Sitzungen verlesen und ein neuer Eingang an den ständischen Verwaltungsausschuß verwiesen. Dann trat der Kommunal⸗Landtag in die Tagesordnung ein und überwies auf den Bericht der Eingaben⸗Kommission ein Rekursgesuch des Lorenz Keller zu Glashütten dem ständischen Ausschusse. Auf den ferneren Bericht derselben Kommissan in Betreff eines Antrages des Landraths in Weilburg mge Errichtung eines Netzes von Verpflegungsstationen fürartel⸗ und mittellose Durchreisende wurde beschlossen, daß üca- trag an den ständischen Ausschuß zur weiteren Beraügung üb⸗ gegeben werde, und dabei bemerkt, daß die Frage der Crrich⸗
tung einer Arbeiterkolonie demnächst den ständischen Lerwal⸗ werte und die
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tungsausschuß zu beschäftigen haben 1 8 Hauptfrage dabei die sein müsse: ob sich ein ham⸗ netes Terrain zur Beschäftigung arbeikelos herum⸗
ziehender Personen im Regierungsbezirk auffinden sln werde und ob erwartet werden könne, daß se 88 Verein zur Anlage einer solchen an sch wünschenanegaer Kolonie bilden werde, wie dies beispielswese in Wähe nt das geschehen ist, und zwar glaubt die Kommission daß domd 8. Schreiben des Ober⸗Präsidenten, vom II. d. Ms, 8 Erledigung gefunden hat. Auf den ferneren een Eingaben⸗Kommission hinsichtlich des Berichts des sünd chen Verwaltungsausschusses über die Ergebnisse der ständische Verwaltung vom 1. April 1881 bis 1 1882 ward beschlossen, den Bericht zu den Akten 9 nehmen und dem ständischen Verwaltungsausschusse für In mit Umsicht und Sorgfalt geführte Verwaltung seine 8 erkennung auszusprechen. Auf den Bericht der Einga Kommission, betreffend den Entwurf einer Abänderung de Regulativs über die Dienstverhältnisse des kommunalstän schen Verbandes, wurde beschlossen: I. An die i des §. 35 des Regulativs über die Dienstverhälg der Beamten des kommunalständischen Verbandes Regierungsbezirk Wiesbaden treten folgende Be 4 mungen: §. 35. Die Pension beträgt, wenn die 18 setzung in den Ruhestand nach vollendetem 10. jedoch 8 vollendetem 11. Dienstjahre eintritt, 1 ⁄ und steigt von
an mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um sFeircg in §. 36 bestimmten Diensteinkommens. Ueber den 2 von 4⁄¼ hinaus findet eine Steigerung nicht statt. 5n 8 §. 32 erwähnten Falle beträgt die Pension stets 11 0—,