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2 Zas Abonnement beträgt 4 ℳ 50 ₰ V für das Bierteljahr.
Insertionspreis für den Ranm riner Bruckzrite 30 3.] 8—
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Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expr⸗
dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32.
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8 4. 2923 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Obersten z. D. von Pressentin, bisher Com⸗ mandeut des Pommerischen Train⸗Bataillons Nr. 2, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern am Ringe; dem Major z. D. von Dobschütz, . disher Bezirks⸗Commandeur des 2. Bataillons (Cosel) 3. Ober⸗ schlesichen Landwehr⸗Regiments Nr. 62, dem Hauptmann von Braufe im 1. Garde⸗Regiment zu Fuß, dem Polizei⸗ und Rittmeister a. D. von Creytz zu Köͤnigsberg in
Kat ) Feace Zund dem Postdirektor und Hauptmann a. D. von Knoblauch zu Lüdenscheid den Rothen Adler⸗Orden
dem Ober⸗Postkassen⸗Rendanten, Rechnungs⸗ Rath Kanzler zu Straßburg i. E. und dem Postdirektor Hennig zu Königsberg i. Pr. den Königlichen Kronen⸗ örden dritter Klasse; dem Amts⸗Wundarzt a. D. Mann zu Volkmarsen im Kreise Wolfhagen, dem Kaufmann Friedrich Vohwinkel zu Gelsenkirchen im Landkreise Bochum und dem Ober⸗Brandmeister und Lederfabrikanten Döhle zu Esch⸗ wege den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; den emeritirten Lehrern ꝛc. Schweizer zu Schönbaum im Land⸗ kreise Danzig, Wittig zu Großlehna im Kreise Merseburg und Bayer zu Aachen den Adler der Inhaber des König⸗ lichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; sowie dem emeritirten Lehrer Binding zu Neu⸗Münsterberg im Kreise Pr.⸗Holland, dem Feldwebel Tischer im 1. Garde⸗Regiment zu Fuß, dem Zettelschreiber Bohlert auf dem fiskalischen Steinkohlen⸗
vierter Klasse;
Abgereist: Se. Erxcellenz der General der Infanterie von Tresckow, General⸗Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und kommandirender General des IX. Armee⸗ Corps, nach Moskau. G
Bekanntmachungen,
betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ fuhr über die Reichsgrenze.
Mit Bezug auf die Bekanntmochung vom 2. Januar 1882 — Gesetz⸗ und Verordnungsblatt S. 29 — wird bestimmt, daß auch die Einfuhr von Rindvieh aus Italien nur gestattet ist, wenn durch amtliches Zeugniß der mindestens 30 tägige Aufenthalt der einzuführenden Thiere an einem seuchenfreien Orte Italiens oder der Schweiz nachgewiesen wird.
München, den 18. Mai 1883. .“ Königliches Staats⸗Ministerium des Innern.
3 iherr von Feilitzsch. 8 Der General⸗Sekretär: Ministerial⸗Rath von Schlereth.
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Nichtamtliches.
vergwerk bei Wettin im Saalkreise, dem Zettelschreiber Wagner auf dem fiskalischen Steinkohlenbergwerk bei Löbe⸗ jün im Saalkreise, dem Kohlenmesser Paul auf der fiska⸗ lischen Steinkohlengrube Dudweiler⸗Jägersfreude bei Saar⸗ brücken, dem Gräflichen Bauaufseher Möser zu Schloß Lübbenau im Kreise Calau, dem Gärtner Stöwesand zu Johannisberg im Kreise Greifswald und dem Schafmeister Peter Gallinger zu Reinhausen das Allgemeine Ehren⸗
zeichen zu verleihen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Juni d. Js. wird von der Bahnlinie Diedenhofen⸗ Elsaß⸗Lothringen die 15,86 km mit den Zwischen⸗ für den Personen⸗,
Am 1. r Teterchen der Eisenbahnen in
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lange Reststrecke Diedenhofen⸗Kedingen
stationen Künzig, Diesdorf und Metzerwiese
Gepäck⸗ und Güterverkehr eröffnet werden.
Berlin, den 22. Mai 1883.
In Vertretung des e. des Reichs⸗Eisenbahnamts: örte.
Das im Jahre 1870 in Kennebunkport (Staat Maine, V. St. v. A)) erbaute, bisher unter der Flagge der Ver⸗ Enigten Staaten von Amerika gefahrene Vollschiff „Colum⸗ bus“ von 1853,52 Registertons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum des bremischen Staatsangehörigen Johann Friedrich Arens das Recht zur ührung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches der Eigenthümer Bremen zum Heimaths⸗ hafen gewählt hat, ist am 20. April d. J. vom Kaiserlichen Konsulat zu Liverpool ein Flaggenattest ertheilt worden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: adin bisherigen außerordentlichen Professor in der philo⸗ soohischen Fatultät der Universität Göttingen, Dr. Ernst Faas f, zum ordentlichen Professor in derselben ultat, den bisherigen Ersten Lehrer am Schullehrer⸗ Seminar zu Waldau, Karl Leopold Tobias, zum Seminar⸗ Direktor, und den Ersen lutherischen Pfarrer Eduard Menche in Frankenberg zum Metropolitan der lutherischen Pfarreiklasse Frankenberg zu ernennen; sowie d dem Pagenlackirrr Hermann Linke zu Berlin das Präditat eines Königlichen Hof⸗Wagenlackirers zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
6 Dem Seminar⸗Direktor Tobias ist das Direktorat des chullehrer⸗Seminars zu Ragnit verliehen worden. 8 An dem neu eingerichteten Seminar⸗Nebenkursus zu 686 ist der ordentliche Lehrer Wäber vom Schullehrer⸗ zu Bunzlau als ordentlicher Lehrer und der Hülfs⸗ ger Krause vom Schullehrer⸗Seminar zu Creuzburg als dälfslehrer angestellt. “ 8 88
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 23. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König besichtigten heute Morgen um 10 Uhr auf dem Tempelhofer Felde die kombinirte Garde⸗Infanterie⸗ Brigade unter Führung des General⸗Majors von Schlichting und nahmen später den Vortrag des Geheimen Civil⸗Kabinets entgegen.
Nachmittags um 3 Uhr wurde der Ober⸗Präsident von Guenther empfangen.
Das Diner gedachten Se. Majestät bei dem Minister des Königlichen Hauses, Grafen von Schleinitz, einzunehmen.
Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Montag und Dienstag dem Exerziren der 1. Garde⸗Infanterie⸗Brigade auf dem Born⸗ stedter Felde bei. 1
Heute Morgen um 9 Uhr kam Höchstderselbe nach Berlin, stieg bei Wärterbude 4 zu Pferde, wohnte der Vor⸗ stellung der kombinirten Brigade bei und kehrte um 1 Uhr Mittags nach Wildpark zurück.
— Der Ausschuß des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuerwesen, sowie die vereinigten Ausschüsse desselben für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.
— Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.
— In der heutigen (85.) Sitzung des Reichstages, welcher der Staats⸗Minister von Scholz sowie mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, wurden zunächst zahlreiche Urlaubsgesuche be⸗ willigt. Dem Abg. Witzlsperger jedoch, welcher einen vier⸗ wöchentlichen Urlaub ohne jede Begründung nachsuchte, wurde
derselbe verweigert. Hierauf setzte das Haus die dritte Berathung des Gesetz⸗
entwurfs, betr. die Krankenversicherung der Ar⸗ beiter, fort. . 1““ Das Haus begann die Spezialdiskussion, und zwar wur⸗
den die 8§. 1, 1 a. und 2 gemeinsam diskutirt. Dieselben lauten nach Beschlüssen in Lesung:
Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind
1) in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn⸗ und Binnendampfschiffahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten,
2) im Handwerk und in sonstigen nicht im §. 2 aufgeführten stehenden Gewerbebetrieben,
3) in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛc.) bewegte Trieb⸗ werke zur Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebs⸗ anlage gehörenden Kraftmaschine besteht, 1“ .
ind, sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorüber⸗ 1ee oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeit⸗ raum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.
Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs zwei drittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. b Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantismen und Naturalbezüge. Der Werth der etzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in g bringen.
-. 1 a. Die Vorschriften des §. 1 finden auf die in der Land⸗ und
irt t Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen mit Ferernechsches Galind 6 Anwendung, soweit dieselbe nicht durch 8 6 5
Beschluß einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kom⸗ munalverbandes für seinen Bezirk oder für Theile desselben ausge⸗ schlossen wird. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des
§. 1 erstreckt werden:
1) auf diejenigen in §§. 1, 1a. bezeichneten Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 2
2) auf Handlungs⸗Gehülfen und „Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, 1
3) auf Personen, welche in anderen als den im §. 1 bezeich⸗ neten Transportgewerben beschäftigt werden, 8
4) auf Personen, welche von Gewerbtreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden,
5) auf selbständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Be⸗ triebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtrei⸗ bender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeug⸗ nisse beschäftigt werden (Hausindustrie).
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen und Anordnungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde⸗
behörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. Hierzu lagen mehrere Anträge vor: 1) vom Abg. Dr. Hammacher: Der Reichstag wolle beschließen: in §. 1 a.: die Worte „mit Ausnahme des Gesindes“ wegen des in §. 4 gewählten Ausdrucks zu ersetzen durch die Worte: „mit Ausnahme der Dienstboten“; in §. 2 Absatz 2:
die Worte „und Anordnungen“ in Konsequenz der im Ein⸗
shee. des Paragraphen beschlossenen Aenderung der Vorlage izu reichen. 2) vom Abg. Frhrn. von Hertling:
Der Reichstag wolle beschließen: I. den §. 1a. zu streichen; 8 II. in §. 2.
1) Zeile 6 von oben die Ziffer 1a. zu streichen,
2) nach Nr 5 als Nr. 6 einzufügen: auf die in der Land⸗ und
Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter;
3) von den Abgg. Dr. Gutfleisch und Dr. Paasche:
Der Reichstag wolle beschließen: .
I. 1) zu §. 1 als Nr. 4 hinzuzufügen:
G48 1. der Land⸗ und Forstwirthschaft, jedoch mit Ausnahme des esindes“;
2) in §. 1a die Worte „auf die in der Land⸗ und Forstwirth⸗ schaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen mit Aus⸗ nahme des Gesindes“ zu streichen und in Zeile 4 hinter „nicht“ die Worte zu setzen: „bezüglich einzelner oder aller in §. 1 ge⸗ nannten Kategorien von Personen“, demgemäß den §. la. wie folgt zu fassen: 8
. Die Vorschriften des §. 1 finden Anwendung, soweit dieselbe
nicht bezüglich einzelner oder aller in §. 1 genannten Kategorien von Personen durch Beschluß einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder für Theile desselben ausgeschlossen wird. Dieser Beschluß bedarf der E“ höheren Verwaltungsbehörde“;
3) in §. 2 Nr. 1 Zeile 1 das Allegat „1 a.“ zu streichen; ’ 9 von den Abgg. Dr. Hammacher und Dr. von Kulmiz und Gen.:
Der Reichstag wolle beschließen:
Im §. 1 Absatz 1 Nr. 2 die Worte „nicht im §. 2 aufge⸗ führten“ zu streichen,
dagegen im Schlußsatze des ersten Absatzes zwischen den Worten „sind“ und „sofern“ einzufügen:
„mit Ausnahme der im §. 2 unter Ziffer 2 bis 4 aufge⸗ führten Personen-.. 5) von den Abgg. Dr. Hirsch und Gen.:
Der Reichstag wolle beschließen:
In §. 1 a den Schlußsatz wie folgt zu fassen: 8 8
Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung derjenigen Gemein⸗ den, in deren Bezirk die bezeichneten Arbeiter ihren Aufenthalt haben, und der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.“
Ferner lagen folgende handschriftliche Anträge der Abgg⸗ Dr. Hammacher u. Gen. vor: ;
a. Für den Fall der Aufrechterhaltung des §. Ia. demselben folgenden Zusatz zu geben: Von der Versicherung bleiben jedoch befreit 8— Personen der vorbezeichneten
‚ welche ohne besondere Gegenleistung für den Fall der Krankheit gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch entweder auf Fortgewährung des Lohnes oder auf Leistungen haben, welche ihrem Ertrage nach mindestens denjenigen Leistungen entsprechen, welche die Ortskrankenkassen gewähren. 89
b. Für den Fall der Streichung des §. 1 a. gemaͤß dem Antrag Hirsch im §. 10 Absatz 1 die Worte bis zu „2 % des üblichen Tagelohnes“ zu streichen und in den §§. 13, 14, 15a. die Zahl
100 auf 50 herabzusetzen. erklärte, daß der Gesetz⸗
Der Abg. Frhr. von Hertling entwurf ein erster Schritt in der Regelung der I1“ bem Ar⸗
sei, dem noch andere Schritte folgen würden. n beiter müßten gesetzliche Ansprüche auf Unterstützung gegeben werden. Das Ziel, das hier erstrebt werde, sei eine normale Gestaltung der industriellen