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dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32.
I den 1. Junij, Abends.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Drammen, Rentier und Gtundeigegthümer Bernt Lange daselbst, den König⸗ Uchen KronenDihen vierter Klasse zu verleihen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Am 1. Juni d. Js. werden im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion zu Cöln (linksrheinische) die Haltestellen a. Canzem, zwischen Conz und Wiltingen, 5b. Essenberg, Hochheide und Hochstraß, zwischen Hom⸗ berg und Moers, für den Personen⸗ und Gepäckverkehr, c. Helenabrunn, zwischen M.⸗Gladbach und Viersen — und zwar vorläufig nur für den Personen⸗ Verkehr — “ 1“
eröffnet. Berlin, den 1. Juni 1883. In Vertretung des Präsidenten des Körte.
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Reichs⸗Eis enbahn
in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von höchstens 150 000 ℳ, in Buchstaben: „Einhundertfünfzig Tausend Mark⸗“ Reichswährung, welche in Abschnitten von 2000, 1000, 500 und 200 ℳ Reichswährung nach der Bestimmung des Darleihers bezw. dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Anleihescheine jeder dieser Gattungen, nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent “ verzinsen und nach der durch das Loos zu be⸗ stimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgabe der Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Zwei und höchstens Sieben vom Hundert des Nennwerths der ursprünglichen Kapitalschuld unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten zu tilgen sind, durch gegen⸗
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landgerichts⸗Rath Goeritz in Danzig zum Land⸗ gerichts⸗Direktor in Graudenz, —
8 die Gerichts⸗Assessoren Cochius, Henschen, Dr. jur. Häartmann, Bracht und von Linsingen zu Amts⸗ richtern, und .
den Oberlehrer am Gymnasium zu Gnesen, Dr. Ernst Traugott Eichner zum Königlichen Gymnasial⸗Direktor zu ernennen; sowie 8 dem Kammergerichts⸗Rath Hoffmann hierselbst und dem Ovber⸗Landesgerichts⸗Rath Evler in Breslau den Charak⸗ ter als Geheimer Justiz⸗Rath, 3 den Wasser⸗Bauinspektoren Edens in Rendsburg und Karl Ulrich in Stettin, sowie den Kreis⸗Bauinspektoren Wagner in Frankfurt a. M., Freund in Stargard i. Pomm., Karl Dittmar in Erfurt, Kaske in Bartenstein, Thomas Koppen in Einbeck, Heydorn in Ploen, Frölich in Greifswald und Elsasser in Strasburg W. Pr. den Charakter als Baurath, . den Rechtsanwälten und Notaren Torno in Mitten⸗ walde, Frommer in Cottbus, Dr. Ottmann in Freien⸗ walde a./O., Dr. Hirsch in Berlin, Jordan in Luckau, Adel in Berlin, Graßhoff in Belzig, Illgner in Berlin, Rintelen in Prenzlau, Contenius in Berlin, Dr. Müller in Cassel, Schirmer in Homberg, Mangelsdorff in Graudenz, Holder⸗Egger in Danzig und Loeck in Tuchel den Charakter als Justiz⸗Rath, dem Kres⸗Physikus Dr. med. Karl Albert Meder zu Altenkirchen und dem praktischen Arzt Dr. med. Heinrich rhasch riebel zu Merseburg den Charakter als Sanitäts⸗ lath, un 3 dem Kaufmann Friedrich Wilhelm Max Hartung zu Berlin sowie dem Wagenbauer Anton Gsell zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.
Berlin, den 1. Juni 1883.
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin⸗ Mutler von 1S 99, 18,89 erin ist gestern Abend hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.
h Privilegium entueller Ausfertigung auf den Inhaber lau⸗ B
wegen ev tender Anleihescheine der Stadtkommune Krotoschin bis zum etrage von 150 000 ℳ Reichswährung.
1 venna von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. acchdem von dem Magistrat und der Stadtverordneten⸗Ver⸗ Fhnale zu Krotoschin 13./22. Dezember 1882 beschlossen das aus der Provinzial⸗Hülfskasse für die Provinz Posen ent⸗ nommene drobi 88” 150 000 Mark zurückzuzahlen und dafür ein Darlehn von 150 000 Reichsmark aus dem Reichs⸗ Invalidenfonds zu entnehmen, ollen Wir auf den Antrag der gedachten Kommunalvertretung, zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗ Fnvalidenfonds bezw. dessen Rechtsnachfolgers auf jeden In⸗ laber lautende, mit Zinsscheinen versehene, sowohl Seitens der läubiger, als auch Seitens des Schuldners unkündbare Anleihescheine, in einem Gesammt⸗Nennbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, also höchstens im Betrage von 150 000 ℳ ausstellen zu dürfen, — da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch des Schuldners etwas zu erinnern gefunden hat, —
wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihe⸗ scheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, G dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen.
„Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1883.
(L. S.) Wilhelm. von Puttkamer. von Scholz. Provinz Posen. Regierungsbezirk 88 Anleiheschein der Stadt Krotoschin
.. te Ausgabe 88
Buchstabe ... .. Nummer .. ..
über —
11.“ Maärk Reichswährung.. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 21. Mai 1883. (Amtsblatt der Königlichen Rehjerung zu Posen vom en 66888 Nr. Seitkt und
Gesetz⸗Sammlung für 1883 Nr. .. . Seite . . . . ).
„Auf Grund des von der Königlichen Regierung zu Posen geneh⸗ migten Beschlusses des Magistrats und der Stadtverordnetenversamm⸗ lung vom 13./22. Dezember 1882 wegen Aufnahme einer Schuld von 150 000 ℳ aus dem Reichs⸗Invalidenfonds bekennt sich der Ma⸗ gistrat Namens der Stadt Krotoschin durch diesen, für jeden In⸗ haber gültigen, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkündbaren Anleiheschein zu einer Darlehns⸗ schuld von ℳ Reichswährung, welche an den Magistrat zu Krotoschin baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150 000 ℳ erfolgt vom Jahre 1883/84 ab aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsstock von wenigstens zwei Prozent des Nennwerths des ursprünglichen Schuldkapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten. Der Stadt Krotoschin bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock durch größere Aus⸗ loosungen um höchstens Fünf vom Hundert des Nennwerths des ursprünglichen Schuldkapitals für jedes Jahr zu verstärken. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu. Die jährlichen Tilgungsraten werden auf beziehungsweise.... ℳ abgerundet. Die Folgeordnung der Einlösung der Anleihescheine wird durch das Loos bestimmt.
Die Ausloosung erfolgt im Monat . . . . . .. jedes Jahres, die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke an dem auf die Maslobsuns olgendeenX
Die ausgeloosten Anleihescheine werden unter Bezeich⸗ nung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, in je einem, in Krotoschin und in Posen erscheinenden öffentlichen Blatte. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von dem Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Posen (bezw. des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten) ein anderes Blatt be⸗ stimmt und die Veränderung in dem Deutschen Reichs⸗ und König⸗ lich Preußischen Staats⸗Anzeiger bekannt gemacht. 1
Durch die vorbezeichneten Blätter erfolgen auch die sonstigen, diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Be⸗ zeichnung der Einlösestellen für die Zinsscheine und die ausgeloosten Anleihescheine. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am . ... und äam ban heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich in Reichsmünze verzinst. 1 3 1 Der Zinsenlauf der ausgeloosten Anleihescheine endigt an dem für die Einlösung bestimmten Tage. -
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinsscheine, bezw. dieses Anleihescheins in Krotoschin bei der Kämmereikasse und in Berlin und Posen bei den in den vorbezeichneten Blättern bekannt gemachten Einlöse⸗ stellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins olgenden Zeit. 8 1“ 3 88 Mit zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe⸗ schein sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fällig⸗ keitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die durch Ausloosung zur Rückzah⸗ lung bestimmten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen ver⸗ fähren zu Gunsten der Stadtkommune Krotoschin. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener und vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der
Civilprozeßordnung
für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877.
R. G. Bl. S. 83 — bezw. nach §. 20 des i lcehsegesc9. zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 — G. S. S. 281.
Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei d . . . . .. “ anmeldet, und den statkgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vor⸗ zeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise dar⸗ thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 8
Mit diesem Anleiheschein sind zehn halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den mit der Ziasen⸗ zahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der der älteren Zins⸗ scheinreihe beigedruckten Anweisung.
Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen L“ an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
8 Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadtkommune Krotoschin mit ihrem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. u 886
“ 188 .. nd eines Ma⸗
Der Magistrat. 8 (Eigenhändige Unterschrift des Magistrats⸗Dirigenten gistrats⸗Mitgliedes unter Beifügung ihrer Amtstitel.) Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen.
Erster (bis . ..) Zinsschein (1.) Reihe
zu dem Anleiheschein der Stadt Krotoschin
.. Ausgabe, Buchstabe .. Nr. . .. über . . . .. Mark Reichs⸗
währung zu vier Prozent Zinsen über . . . .. Mark . . Pfennig. Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rückgabe
am ten. und späterhin die Zinsen des vorbenannten Anleihescheistes für das Halbjahr vom . . ten i mit Mark Pfennig bei der zu und bei den Einlösestellen in Berlin und .. . .. sen. teacac 1“ Der Magistrat. (Unterschriften.) Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffen⸗
den Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.
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Provinz Posen.
is ung “ zum Anleiheschein der Stadt Krotoschnhn. S . .Ausgabe, Buchstabe .. Nr. ... 6 über. ...Mark Reichswährung. 14“ Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rück⸗ gabe zu dem Anleiheschein der Stadt Krotoschin, Buchstabe .. Nr. .. über .. Mark Reichswährung zu vier Prozent Zinsen 8 Fte
Regierungsbezirk Posen.
Reihe Zinsscheine für die fünf Jahre vom . . ten . . . . . . . bis IqI 18, . bht der . zu . und bei den mit der Zinsenzahlung betrauten Stellen in Berlin und ““ sofern dagegen Seitens des als solcher legitimirten Inhabers des Anleihescheins kein Widerspruch erhoben ist. “ den fien 88 Der Magistrat. 3 (Unterschriften.) 1
Anmerkung zu den Zinsscheinen und Anweisungen. Die Namensunterschriften unter den Zinsscheinen und Anwei⸗ sungen können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein bezw. jede Anweisung mit der eigen⸗ händigen Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
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Finanz⸗Ministerium.
D m Regierungs⸗Assessor Mahraun zu Königsberg i. Pr. ist die Stelle eines Mitgliedes und Stempelfiskals bei der dortigen Provinzial⸗Steuer⸗Direktion verliehen worden.
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Gymnasial⸗Direktor Dr. Eichner ist die Direktion des Gymnasiums zu Inowrazlaw übertragen worden.
An der Friedrichs⸗Werderschen Gewerbeschule zu Berlin sind die ordentlichen Lehrer Dr. Parow und Dr. Lange zu Oberlehrern befördert worden.
An dem Lehrerinnenseminar zu Panten ist die Lehrerin Anna Pathe, und 3
an dem Lehrerinnenseminar zu Saarburg die Lehrerin Hermine Schulze angestellt worden.
Justiz⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt Dr. Heinemann zu Perleberg ist vom 1. Juni d. J. ab zum Notar im Bezirk des Kammer⸗ gerichts mit Anweisung seines Wohnsitzes in Perleberg und der Amtsrichter Tomaschke zu Pr. Stargardt vom 1. Juli d. J. ab zum Notar im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Marienwerder mit Anweisung seines Wohnsitzes in Pr. Star⸗ gardt ernannt worden.
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