1883 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Aug 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Von der in den Königlichen Gärten bewirkten Ernte an Säme⸗ reien von Schmuckgehölzen wird der Anstalt gegen Erstattung der Einsammlungskosten ein Theil der abgebbaren Vorräthe zur weiteren Verwendung überlassen; ebenso überweist die Intendantur der König⸗ lichen Gärten auch ferner Steckholz und Edelreiser zu gleichem Zwecke.

Die Anstalt hat sich mit Einschluß der Verwaltungskosten aus ihren eigenen Einnahmen und den Zinsen der aufgesammelten Kapi⸗ talien zu erhalten.

Etwaige Ueberschüsse dürfen zur unentgeltlichen Abgabe von Pro⸗ dukten an Wohlthätigkeits⸗Anstalten, unbemittelte Pfarrer und Schul⸗ lehrer verwendet werden.

§. 6.

Die geschäftlichen Einrichtungen beim Verkauf der Baumschul⸗ Produkte, Fetseghag der Verkaufspreise durch das von Zeit zu Zeit herauszugebende Preisverzeichniß, Gewährung von Rabattvergütungen bei gewissen Verkäufen, Versendungseinrichtungen, Buchführung ꝛc. werden durch ein besonderes Reglement bestimmt, welches der Direktor der Anstalt unter Genehmigung des Kuratoriums zu er⸗

lassen hat. B. Gärtner⸗Lehranstalt.

S. 7 1 Die Gärtner⸗Lehranftalt besteht aus zwei ihren Zwecken nach verschiedenen Abtheilungen. In der ersten Abtheilung follen die Zöglinge zu praktisch tüchtigen Gärtnern für den landwirthschaftlichen Gartenbau ausgebildet und in der zweiten zu Kunst⸗ und Handels⸗ gärtnern und zu Landschaftsgärtnern erzogen werden.

In die erste Abtheilung werden als Zöglinge nur Personen von kräftiger Gesundheit aufgenommen, die mindestens 15 Jahre alt sind. Ueber die Zulässigkeit der Aufnahme und die nach der Gelegen⸗ heit ihrer Unterbringung sich richtende Anzahl der Aufzunehmenden

bestimmt der Direktor der Nüficg.

Die Zöglinge dieser Abtheilung erhalten im Gemüsebau, in der Nistbeet⸗Treiberei, in der Anzucht von Obstbäumen und im stbau (Schnitt⸗ und Formbildung der Obstbäume), in der Vermehrung der Waldbölzer und Schmucksträucher, im Anbau von Handelsgewächsen und im Hackfruchtbau praktischen Unterricht durch Einschulung und Ausführung der dabei vorkommenden Arbeiten. Hierzu wird den⸗ felben auch die Gelegenheit in den Königlichen Gärten geboten. Die nöthigen Anordnungen für den Zweck ihrer Beschäftigung werden vom Direktor der Anstalt getroffen, der sie auch den Vorstehern der be⸗ treffenden Kulturen überweiset.

Die Zöglinge erhalten freie Wohnung ohne Bett und Heizung, ferner einen vom Direktor zu bestimmenden Arbeitslohn, müssen im übrigen aber für ihre Bedürfnisse, namentlich für Kost und Kleidung

selbst sorgen.

Insoweit dazu die Mittel vorhanden, gewährt das Ministerium ö11“ zu den Kosten dieser Einrichtung eine jährliche

eihülfe.

8 S 11

In die zweite Abtheilung der Gärtner⸗Lehranstalt werden nur solche junge Leute aufgenommen, welche den Nachweis führen, eine mindestens zweijährige Lehrzeit in einer tüchtigen Gärtnerei mit Er⸗ folg zurückgelegt zu haben. Die sonstigen Aufnahmebedingungen, ins⸗ besondere über das erforderliche Maß der schulwissenschaftlichen Vor⸗ bildung, werden vom Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten festgesetzt. Die Aufnahme der Eleven erfolgt, sofern die Be⸗

der Freunde des Gartenbaues zu ihrer

weiteren Ausbildung an dem Unterricht in den verschiedenen. Zweigen der Gärtnerei kürzere oder längere Zeit Theil nehmen, 8 58 Feit, in welcher die lehrreichsten Arbeiten vorgenommen ve ehn der Direktor sie nach eingeholter Zustimmung des Kura eees F 2 ein pränumerando zu zahlendes Honorar von monatlich achtzehn zulassen. 8

ssgne vorgedachten Hospitanten beiderlei Art müssen 98 2 Fehare sie in den Räumen der Anstalt verweilen, in die durch üeic 8” 3 und die Hausordnung für die Eleven gegebenen disziplinaris 5 8 e. stimmungen fügen. Die von ihnen zu entrichtenden Honorare 22 en, wenn nach §. 16 eine Erhöhung des Studienhonorars der Zöglinge eintritt, in demselben Verhältniß erhöht werden.

19. 8 b 8 Fhnn⸗ Zur fortlaufenden Unterhaltung der Anstalt gewährt die Kön liche Garten⸗Intendantur einen Allerhöchstwiderruflichen Zuschuß 1c jährlich 3024 und das Ministerium für Landwirthschaft einen durch den Staatshaushalts⸗Etat bestimmten Zuschuß, welcher sich gegenwärtig auf 12 260 beläuft.

Die Eleven der zweiten Abtheilung haben sich bei ihrem Austritt aus der Anstalt einer Prüfung zu unterwerfen, zu welcher jedoch nur diejenigen zuzulassen sind, welche mindestens den vollen zweijährigen Lehrkursus absolvirt und davon ein Jahr in der oberen Klasse zu⸗ gebracht haben. Nach abgelegter Prüfung erhält jeder Eleve ein Ab⸗ gangs⸗Zeugniß, welches sich über seine Führung und Leistungen auf der Anstalt ausspricht. 8 3

Der Erlaß einer vom Kuratorium nach Anhörung des Direktors zu entwerfenden, vom Ministerium zu genehmigenden Prüfungs⸗Ord⸗ nung bleibt vorbehalten. 8 8

III. Verwaltung der Anstalten. §. 21. 8

Als ständige Beamte der Anstalten fungiren:

1) als Direktor beider Anstalten: der Direktor der Königlichen Hofgärten, sofern ihm dazu die Allerhöchste Erlaubniß zu Theil wird,

2) zwei Inspektoren, von denen der eine die Arbeiten in der Landes⸗Baumschule zu beaufsichtigen, der andere neben seinem Lehr⸗ amte die wirthschaftliche Leitung der Lehranstalt und die Aufsicht über die Zöglinge zu führen hat,

3) ein Sekretär und Rechnungsführer. 1

Dieselben werden auf Kündigung angenommen und beziehen eine fixrirte Besoldung, welche auf den Vorschlag des Direktors und des Kuratoriums von dem Minister für Landwirthschaft festgesetzt und in den Etat der Anstalten aufgenommen wird. Dem Direktor und dem Kuratorium bleibt vorbehalten, die speziellen Dienstfunktionen der Be⸗ amten zu 2 und 3 durch Instruktionen zu regeln. Die Lehrer der Anstalt werden auf Vorschlag des Direktors und des Kuratoriums vom Minister für Landwirthschaft ernannt.

Wollen junge Landwirthe o

§. 22.

Zur Beaufsichtigung der Verwaltung beider Anstalten und um die Erreichung der Zwecke der letzteren zu kontroliren, ist ein Kura⸗ torium bestellt, welches besteht aus:

1) einem Kommissarius des Ministers für Landwirthschaft, welcher den Vorsitz führt,

2) einem Kommissarius der Königlichen Garten⸗Intendantur und

3) einem in der praktischen Gärtnerei erfahrenen, von dem Verein zur Beförderung des Gartenbaues zu Berlin aus dessen Mitte er⸗ wählten Mitgliede.

Bergbau⸗Abtheilung der Königlichen Technischen Hochschule in Aachen „Die Vorlesungen an dieser, den preußis⸗ . 2

gleichberechtigten Bergbau⸗Abtheilung ne secischene errzeg. .

Uinns h. 1899,4 am 8. Oktober. 18

ischer berei s ü 5 remese 8 vhfhe 1. enas für das nächste Sommer⸗ rogramme sind vom Sekretariat gratis zu bezi Der Rektor der Technischen Hoch Seb Wüllner.

1

W

8 bt he⸗ Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 9. August. jestä Faiser und Honig sns, we naus x. Be, mahen, eshen Vormittag 9 ½ Uhr mittels Separat⸗Hofzuges von Salzburg nach Ischl abgereist. Se. Majestät hatten österreichische Obersten⸗Uniform angelegt. Auf dem Bahnhofe waren der Statthalter Graf Thun, der Brigade⸗Kommandant General Knöpfler, der Landes⸗Hauptmann Graf Chorinsky und der Bürgermeister Biebl anwesend, von denen Sich Se. Majestät auf 8 Hülgs a1 8 1

m end vorher, kurz nach der An ; hatten Se. Majestät der Kaiser den de ntunft in Hetch Königlichen Hoheit des Erzherzogs Ludwig Victor empfangen Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Heinrich der Nieder⸗ lande war nach dem Diner nach Berchtesgaden zurücgekehrt

Mittags 12 Uhr trafen Se. Majestaͤt der Kaiser Wilhelm mit Sr. Majestät dem Kaiser Franz Josef, welcher dem Kaiser Wilhelm bis Ebensee enigegen⸗ gefahren war und Denselben dort auf das Herzlichste begrust hatte, in Ischl ein.

Auf dem reich mit Flaggen und Blumen geschmückten Bahnhofe wurden Se. Majestät der Kaiser Wilhelm von Ihrer Majestät der Kaiserin Elisabeth begrüßt.

Vom Bahnhof aus begaben Sich Kaiser Wilhelm und die Kaiserin Elisabeth in einem Wagen, der Kaiser Franz Josef und der deutsche Botschafter Prinz Reuß in einem zweiten Wagen nach dem Hotel „Elisabeth“. Längs des ganzen Weges vom Bahnhof bis zum Hotel standen Kopf an Kopf gedrängte Menschenmassen, welche die Allerhöchsten Herr⸗ schaften mit stürmischen Hochrufen begrüßten.

Nachmittags 3 Uhr fand ein Galadiner statt, zu welchem Kaiser Wilhelm vom Kaiser Franz Josef abgeholt wurde. Während des Diners concertirte die Militärkapelle aus Linz.

Um 5 Uhr unternahmen Beide Majestäten eine gemein⸗ schaftliche Spazierfahrt nach Laufen.

Abends 7 Uhr fand im Theater eine Festvorstellung des Balletcorps der Wiener Hofoper statt, welcher auch Ihre

Letzterem bleibt es überlassen, den Verein von dem Zustande der

dingungen erfüllt sind, durch den 2 der Anstalt.

Deerr Unterricht in dieser Abtheilung ist darauf berechnet, daß in einer unteren Klasse vorzugsweise die dem Gärtner nothwendigen technisch⸗wissenschaftlichen und gewerblichen Kenntnisse gelehrt werden, während in einer oberen Klasse der Unterricht auch auf Entwerfung, Veranschlagung und Ausführung von Parkanlagen, Schmuckgärten und ähnlichen Verschönerungen, sowie auf Projekttons⸗ und Land⸗ schaftszeichnen, Entwickelungsgeschichte und geographische Verbreitung der Pflanzen ausgedehnt wird. Der Unterrichtsplan unterliegt der Genehmigung des Ministers.

Der Lehrkursus ist zweijährig. Eine vom Kuratorium zu ent⸗ werfende, vom Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu genehmigende Ordnung bestimmt die Bedingungen und das Ver⸗ fahren beim Uebertritt aus der in die obere Klasse.

Die Zahl der aufzunehmenden Eleven richtet sich nach den im Internat der Anstalt am Wildpark bei Potsdam befindlichen Räum⸗ lichkeiten und wird für jetzt auf 24 bestimmt. Sind diese Stellen sämmtlich besetzt, so kann der Direktor mit Zustimmung des Kura⸗ toriums der Anstalt auch Externe aufnehmen, welche jedoch die Zahl von 12 nicht übersteigen dürfen.

Ueber die praktische und theoretische Beschäftigung der Eleven, ihre Zeiteintheilung, Disziplin und Beaufsichtigung, die Woh⸗ nungsverhältnisse im Anstaltsgebäude und außerhalb bestimmt eine vom Direktor zu erlassende, vom Minister zu bestätigende Hausordnung, welcher sich auch die Externen zu unterwerfen haben.

Wegen Faulheit, Ungehorsam und schlechten Lebenswandels, sowie wegen wiederholter Verletzung der Hausordnung nach den Bestimmun⸗ gen derselben kann ein Eleve auf Antrag des Direktors durch Beschluß des Kuratoriums unfreiwillig entlassen werden. In diesem Falle findet eine auch nur theilweise Rückgewähr des eingezahlten Honorars nicht statt. Eine Entlassung kann auch stattfinden, wenn das Honorar nicht binnen 4 Wochen nach Beginn desiS enfst. eingezahlt ist. (F. 16.)

Seitens der Intendantur der Königlichen Gärten ist die Benutzung sämmtlicher Hofgarten⸗Reviere zu Demonstrationen für die Zöglinge gestattet, welche ihnen nach Allerhöchster Bestimmung nicht ohne dringende Veranlassung und nur durch Allerhöchste Entscheidung ent⸗ zogen werden soll. Das letztere gilt auch von der am Schluß des §. 4 dieses Statuts enthaltenen ö.““

Für Unterricht, Wohnung, Heizung und Licht zahlt jeder Eleve ein Honorar von jährlich 180 halbjährlich pränumerando an die Kasse der Lehranstalt, welches, wenn die Bedürfnisse der letzteren es erheischen, unter Zustimmung des Ministers allgemein erhöht werden Für ihre sonstigen Bedürfnisse haben die Eleven selbst Sorge zu tragen.

Eine Rückerstattung des für ein Semester gezahlten Honorar⸗ Betrages findet nur dann bis zur Hälfte statt, wenn der Austritt eines Eleven ein ganz unverschuldeter und unvermeidlicher ist und vor Ablauf der ersten Hälfte des erfolgt.

1

Freistellen dürfen für beide Klassen höchstens sechs auf Vorschlag der Direktors vom Kuratorium an solche Eleven verliehen werden, außer deürdigkeit und Bedürftigkeit nachgewiesen ist. Sie genießen fünfzehn Mefreiung vom Honorar noch ein Kostgeld von monatlich Bezug und b1118 Benutzung eines Bettes nebst

Au dtuches. 1 t Lenger Siesen Freistellen hat das Kuratorium über das Ludolffsche

ium zu disponiren. Den Inhabern dieser Sti⸗

pendien darf di 2 standen ie Befreiung von der Honorarzahlung ebenfalls zuge⸗

und

Obglei ; 1 §. 18. eged nür cendie gheilnahene an dem volltändigen Unterricht in der jungen Leuten, die e 8 leven gestattet werden kann so soll es doch cdene Königlichen Hofazeben ersehend, zu Erer weiterm zeichneten Vorkenntni und welche die im §. 11 be⸗ E“ isse besitzen, ausnahmsweise erlaubt n8. sich in

5 gegen Erlegung ei ean⸗ von neunzig Mark pränumerand eines halbjährlichen Honorars zu betheiligen. Ueber die Je t⸗ ospitiren an dem Unterricht

entscheidet der Direktor, über

i on vier solch 1 di er Hospitanten stimmung des Kuratoriums. ese Zahl

hinaus jedoch nur mit Zu⸗

Anstalten in Kenntniß zu setzen und seinerseits Kenntniß von den An⸗ sichten und Wünschen des Vereins zu nehmen.

„Die Eigenschaft als Direktor beider Anstalten (s. §. 21) ist kein Hinderniß, dem Kuratorium als anzugehören.

Dem Intendanten der Königlichen Gärten steht das Recht zu, den Sitzungen des Kuratoriums der Anstalten beizuwohnen und zu verhindern, daß keine Beschlüsse desselben zur Ausführung kommen, welche den Interessen der C“ Gärten zuwiderlaufen.

Der Direktor vertritt die Anstalten in allen Fällen, wo nicht dem Kuratorium eine bestimmte Wirksamkeit angewiesen ist. Er hat neben den Bestimmungen des Statuts die Beschlüsse des Kuratoriums zur Ausführung und die Anstellung, Besoldung, Remunerirung der Beamten und Lehrer in Vorschlag zu bringen, auch jährlich Rechnung zu legen. Bei seiner Verwaltung hat er sich nach den Etats der Anstalten zu richten.

Den An⸗ und Verkauf von Grundstücken sowie eine Disposition über das Kapitalvermögen der Anstalten darf er nur unter Zuziehung des Kuratoriums und nach eingeholter Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums vornehmen. Zur Anpachtung neuer Grundstücke ist die Genehmigung des Kuratoriums erforderlich.

Staats⸗Oberaufsicht. §. 25

§. 25.

In allen Korporationsangelegenheiten beider Anstalten, zu welchen es verfassungsmäßig der Genehmigung der Staatsregierung bedarf, und überhaupt in allen, das Oberaufsichtsrecht der letzteren betreffenden Fällen und Angelegenheiten ressortiren die Anstalten von dem Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Dasselbe hat neben den im gegenwärtigen Statut bezeichneten Funktionen ins⸗ besondere auch die Etats der Anstalten festzusetzen und über die ge⸗ legten Rechnungen Decharge zu 58

Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht sowohl dem Direktor, als dem etwa in der Minderheit verbliebenen Mitgliede des Kura⸗ toriums der Rekurs an den Minister offen, welcher in einem solchen Falle endgültig entscheidet.

Die vorstehenden neuen Statuten der Königlichen Landes⸗Baum⸗ schule und der Gärtner⸗Lehranstalt zu Potsdam werden auf Grund der durch die Allerhöchste Ordre vom 12. März d. J. mir ertheilten Ermächtigung hierdurch bestätigt.

Berlin, den 29. März 1883.

(L. S.) 1 Der Minister für Lmdn. Domänen und Forsten. ucius.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗ und Finanz⸗ Minister von Scholz aus der Provinz Schlesien.

Bekanntmachung.

Die Aufnahme von Studirenden in die Königliche Technisch Hochschule zu Berlin für das Studienjahr 1883/84 erfolgt 14 Zeit vom 1. bis einschließlich 28. Oktober d. J. Für solche Vor⸗ 8 nrelch. nicht 8 Zinen EP gebunden ind, kann die Aufnahme auch in der Zeit vom 1. bis ei i 21. April k. J. stattfinden. 3 Die Annahme von Vorträgen und Uebungen, sowie die Anmel⸗ dung bei den Herren Dozenten erfolgt für das Ebö 1883/84 den eit 1 1. e 88 vansce 89 5. November d. J. u omme 1884 i t . bis einschließ⸗ und 8 rsemester in der Zeit vom 1. bis einschließ das Programm für das Studienjahr 1883/84 ist im Sekretaric der Technischen Hochschule Schinkelplatz 6 gegen 55 3 ktiat lich zu haben, auch kann dasselbe gegen Einsendung von 60 (in deutschen Briefmarken) von daher bezogen werden. V Berlin, den 5. August 1883.

Majestät die Kaiserin Elisabeth und Ihre Kaiserlich⸗Königliche Hoheit die Erzherzogin Valerie beiwohnten. Nach der Vor⸗ stellung waren die Allerhöchsten Herrschaften zum Thee in der Kaiserlichen Villa vereinigt. .

Abends 6 Uhr war Se. Königliche Hoheit der Kron⸗

prinz von Portugal in Ischl eingetroffen und im Hotel „Elisabeth“ abgestiegen. Adjutanten Freiherrn von Mondel begrüßt und hierauf von den Beiden Kaisern nach der Rückkehr von Ihrem Ausfluge empfangen.

Höchstderselbe wurde vom General⸗

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich gestern früh 5 ½ Uhr nach Berlin, stieg bei Wärterbude 4 zu Pferde, besichtigte die Reitende Batterie unter Führung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm auf dem Tempelhofer Felde, nahm dann im hiesigen Palais Meldungen entgegen, besuchte die Hygiene⸗Aus⸗ stellung und kehrte mit dem 10 Uhr⸗Zuge nach Potsdam

zurück.

Nachmittags 4 Uhr unternahm Höchstderselbe mit dem Offizier⸗Corps des Lehr⸗Infanterie⸗Bataillons an Bord der „Alexandria“ eine Wasserfahrt nach Paretz, nahm im dortigen Schloß das Souper ein und kehrte nach 10 Uhr nach dem Neuen Palais zurück.

MNititelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 24. v. M. ist bestimmt worden, daß am 31. März 1884 folgende Dislokations⸗Aenderungen einzutreten haben: 3. Ba⸗ taillon Ostpreußischen Füsilier⸗Regiments Nr. 33 von Königs⸗ berg nach Goldap; Füsilier⸗Bataillon 6. Ostpreufischen In⸗ fanterie⸗Regiments Nr. 43 von Lötzen nach Königsberg; 8. Ostpreußisches Infanterie⸗Regiment Nr. 45 Stab und 1. Bataillon von Metz nach Lötzen, 2. und Füsilier⸗Bataillon von Metz nach Lyck; Infanterie⸗Regiment Nr. 98 von Branden⸗ burg a. d. H. nach Metz; Ostpreußisches Jäger⸗Bataillon Nr. 1 von Braunsberg nach Allenstein; Füsilier⸗Bataillon 4. Ostpreußischen Grenadier⸗Regiments Nr. 5 von Culm nach Dt. Eylau; Pommersches Jäger⸗Bataillon Nr. 2 von Greiss⸗ wald nach Culm (unter Belassung in seiner Zugehörigkeit zumn II. Armee⸗Corps); 1. Bataillon 3. Pommerschen Infanterie⸗ Regiments Nr. 14 von Swinemünde nach Greifswald; 3. Bataillon Pommerschen Füsilier⸗Regiments Nr. 34 von Stettin nach Swinemünde; Pommersches Dragoner⸗Regiment Nr. 11 von Belgard und Coerlin nach Bromberg. Hierbei ist gleichzeitig Allerhöchsten Orts befohlen worden, daß das 8. vstpreußische Infanterie⸗Regiment Nr. 45 demnächst in den Verband des I. Armee⸗Corps zurücktritt, und zwar zur 2. Infanterie⸗Brigade, während das Ostyreußz sche Füsilier⸗ Regiment Nr. 33 der 1. Infanterie⸗Brigade zugetheilt wird. Des Weiteren tritt das Infanterie⸗Regiment Nr. 98 in den Verband des XV. Armee⸗Corps, und zwar zur 59. Infanterie⸗ Brigade über.

Der Einbruchsdiebstahl in den verschlossenen Theil eines nicht bewohnten Sbsechh ist nach einem Urthel des Reichsgerichts, III. Strassenats, vom 7. Juni d 3, nur als einfacher Diebstahl zu bestrafen.

Der General der Kavallerie, Graf von der Golz⸗ General⸗Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs Chef des Reitenden Feld⸗Jäger⸗Corps, ist von Urlaub au Pommern nach Berlin zurückgekehrt.

Der Rektor der Königlichen Technischen Hochschule: G. Hauck.

Der Chef der Admiralität General⸗Lieutenant von Caprivi, ist von der vor einigen Tagen nach Danzig unter⸗ nommenen Inspizirungsreise hier wieder eingetroffnn.