1883 / 244 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Oct 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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No. 244.

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* für den Ranm einer Druchzreile 30 ₰.

Berlin, Mittwoch,

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den 17. Oktober,

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Abends.

——yerereemee

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungs⸗Rath a. D. Plinzner zu Königs⸗ berg i. Pr., bisher zu Münster, dem Kanzlei⸗Rath Schütte u Friedenau bei Berlin, bisher Büreauvorsteher heim Polizei⸗ gräsidium zu Berlin, und dem Amtmann Brüning zu Enniger im Kreise Beckum den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Ober⸗Stabsarzt 1. Klasse a. D. Dr. Knorr, bisher Regiments⸗Arzt des 1. üe. Feld⸗Ar⸗ tillerie⸗Regiments Nr. 8, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Gymnasial⸗Schreib⸗ und Zeichnen⸗ lehrer a. D. Rehberg zu Tilsit den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse; dem emeritirten Hauptlehrer Dittrich zu Hartau im Kreise Waldenburg den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; sowie dem Re⸗ gierungs⸗Kanzlisten a. D. Rakowski zu Königsberg i. Pr., dem Privatförster Schaup zu Forsthaus Dehrte im Kreise agen, und den Gemeindevorstehern Kuttkat zu Groß⸗ Schilleningken im Kreise Niederung, Luxem zu Safsig im Kreise Mayen, und Möllmann zu Ahsen im Kreise Reckling⸗ hausen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Von Montag, den 8. d. M., bis Donnerstag, den 11., werden aus Egypten 36 Todes fälle an Cholera gemeldet. 1 Der internationale Gesundheitsrath in Alexandrien hat gegen Provenienzen aus Grand Atjeh auf der Nordwestküste Sumatras, woselbst die Cholera epidemisch aufgetreten ist, die vorgeschriebenen Quarantäne⸗Maßregeln angeordnet.

Italien hat die Beohachtungsquarantäne gegen Pro⸗ venengen aus Malta, Cypern, Smyrna und von der syri⸗

schen Küste auf 24 Stunden herabgesetzt, voraus⸗ gesetzt, daß auf der Ueberfahrt ein Krankheitsfall . sich nicht ereignet hat. Unter derselben oraus⸗

setzung ist die Quarantäne gegen Schiffe, welche aus dem Fuctenal und den Häfen jenseits desselben kommen, ohne Rücksicht auf die Dauer der Ueberfahrt auf 10 Tage ermäßigt worden. (R.⸗A. Nr. 156.) Die Seebehörde zu Triest hat bisher die 10tägige Quarantäne für Provenienzen aus Egypten, den arabischen und indischen Häfen aufrecht erhalten; dagegen werden Pro⸗ venienzen aus den übrigen türkischen Hafenplätzen Kleinasiens und Afrikas nur einer 24 stündigen Quarantäne unterworfen. (R⸗A. Nr. 168.)

Die auf dem Platze der Allgemeinen Ausstellung auf e Febietenu üen⸗ 8 E“; m mit Te 20.

d. Mts., Abends 6 Uhr, ge San g

Berlin C., den 16. Aktober 1883.

Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. Geheime Postramh

Schiffmann.

In Papenburg wird am 22. November d. J. mit

einer Seesteuermanns⸗ und Seeschifferprüsung für große

hrt und in Timmel am 3. Dezember d. J. mit einer veuermannsprüfung begonnen werden.

8

Königreich Preußen.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender An⸗ leihescheine der Stadt Elberfeld im Betrage 8 3 300 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

„Nachdem die Vertretung der Stadtgemeinde Elberfeld in ihren Sitzungen vom 4. Jull 1882 und 27. Februar 1883 beschlossen hat, die zur eitung der Kosten von Schul⸗ und Kanalbauten, sowie verschiedener anderer gemeinnütziger Anlagen und Bauten erforder⸗ Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf en 9— eenannten Gemeindevertretung: 1291

zu piesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Saess he

¹ Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im 4 3 300 000 ausstellen zu dürfen,“ 8 sich gen weder im Interesse der Gläubiger noch der chuldnerin etwas 5 erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 es Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen

Betrage von 3 300 000 ℳ, in Buchstaben drei Millionen drei⸗ Tausend Mark, welche in folgenden Abschnitten:

100 Stück zu 5000 = 500 000

I1u6u“

1200 600 000 2* Mhboh = 200 000 „isammen 3 300 000 1 8 den anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jähr⸗

zu verzinsen und mittelst Verloosung oder Ankaufs jährlich, vom

1. Juli 1884 ab, mit wenigstens einem Prozent des Kapitalbetrages

der ausgegebenen, nebst den Zinsen der eingelösten Anleihescheine tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrli Genehmigung ertheilen. jie Ertheilung ec mit der recht⸗ lichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Un Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Pridilegtum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über⸗

ommen. Urkundlich unter Unserer gpweren Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insieg Gegeben e er. v. d. H., den 27. September 1883. (L. 8.) Wilhelm. Zugleich für den Finanz⸗Minister. von Puttkamer.

Rheinprovinz. FesseEgsbaler⸗ Düsseldorf Anleiheschein der Stadt Elberfeld vom Jahre 1883 Buchstabe. Nr....

1““ über . Mark Reichswährung

usgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen legiums vom 27. September 1883 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom .. Stück... und Gesetzsammlung für 1883 Seite ... laufende RNr. ).

in Auszahlung des Kapitals sind mit den Anleihescheinen auch dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. 8 4 bg Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Der Kapitalbetrag der ausgeloosten Anleihescheine verfällt zu Gunsten der Stadt, wenn die Einlösung nicht binnen 30 Jahren nach dem Fälligkeitstermine erfolgt. b

Die Zinsscheine verjähren zu Gunsten der Stadt mit Ahlauf des vierten Kalenderjahres nach dem Jahre ihrer Fälligkeit. Das Aufgebot oder die Kraftloserklärung derselben ist unstatthaft; doch soll für den Fall, daß der Verlust der Zinsscheine vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Gemeindeverwaltung angemeldet und der stattgehabte Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung der Anleihescheine oder sonst in glaubhafter Weise dargethan wird, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis - nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver⸗ nichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 u. ff. der ehePberdn für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877

„Gesetzblatt S. 83) beziehungsweise nach §. 20 des Aus⸗ führungsgesetzes zur deuts⸗ Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 ( b. S. 281) 1

Für die Sicherheit der Anleihescheine, wie für die pünktli und unverkürzte Zahlung der Zinsen haftet die Stadtgemeinde ihrem ganzen2 een und ihrer ganzen Steuerkraft.

eld, den .. ten 188. Der Ober⸗Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgung. Kommission. ¹

1

Auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung vom 4. Juli 1882 und 27. Februar 1883 Aufnahme einer Anleihe von 3 300 000 beurkunden und bekennen hiermit die Unter⸗ zeichneten, daß der Inhaber dieses Anleihescheines den Betrag von . Reichswährung, dessen Empfang hiermit ö von der hiesigen Stadtgemeinde als ein Darlehn zu fordern hat.

Die Verzinsung dieses Kapitals erfolgt mit Vier vom Hundert und die Tilgung der Anleihe mit wenigstens Einem Prozent des Nennwerths der ausgegebenen und mit den ersparten Zinsen der ein⸗ gelösten Anleihescheine nach Maßgabe der Allerhöchst genehmigten, umstehend abgedruckten Bedingungen.

Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet die Stadt Elberfeld mit ihrem gesammten Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Elberfeld, den .. ten 188.

(Stadisiegel.) Der Ober⸗Bürgermeister. Die städtische Schulden⸗ 3 tilgungs⸗Kommission. (Eigenhändige Namensunterschriften. Eingetragen in das Kontrolbuch Seite ...

1.“

eerzu ist die Zins⸗ 1 Ne. 1 bis 10 nebst An⸗

weisung ausgereicht.

Der Stadtsekretär. Der Gemeinde⸗Empfänger. (Eigenhändige Namensnnterschriften.)

8

Bedingungen zu einer von der Stadtgemeinde Elberfeld aufzuneh⸗ menden Anleihe von 3 300 000 Reichswährung.

Der Ober⸗Bürgermeister und die Stadtverordneten⸗Versammlung von Elberfeld haben beschlossen, zur Bestreitung der Kosten von Schul⸗ und Kanalbauten, sowie verschiedener anderer gemeinnütziger Anlagen und Bauten eine Anleihe von 3 300 000 Reichs⸗ währung aufzunehmen, welche mit vier Prozent jährlich ver⸗ zinslich, von Seiten der Gläubiger unkündbar ist und vom 1. Juli 1884 ab regelmäßig mit Eins vom Hundert des Nennwerths der ausgegebenen Anleihescheine, unter . durch die

ortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, mittelst Verloosung oder Die ase. der Anleihescheine erfolgt in: Die Zinsen, mit jährlich Vier vom Hundert, werden am 2. Ja⸗ gegeben. die Aushändigung der neuen Zinsscheine auf rechtzeitige Vorzeigung ahlungstermine zu Aege hat, geschehen durch den „Deutschen und Cöln. Etwaige mit Genehmigung Regierung zu Düsseldor

nkaufs der Anleihescheine getilgt wird. Der Stadtgemeinde steht das Recht zu, jederzeit die ganze Anleihe oder einen größeren Theil derselben aufzukündigen und nach Ablauf ein eimonatlichen Frist zurückzuzahlen. Hate- tücken von 5000 (Buchstabe A.), 8 2000 Stücken von 1000 (Buchstabe B.)) 1200 Stücken von 500 (Buchstabe OC), 1000 Stücken von 200 (Buchstabe D.). nuar und 1. Juli gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährlichen Zinsscheine durch die Stadtkasse in Elberfeld gezahlt. 8 „Den Anleihescheinen werden Zinsscheine für einen fünfjährigen Zeitraum und eine Anweisung zur Erneuerung der Zinsscheine bei⸗

b neuer Zinsscheine erfolgt bei der Stadtkasse

u Elberfeld gegen Ablieferung der den älteren Zinsscheinen heigefügten nweisung, sofern nicht rechtzeitig von dem des Anleihescheins Widerspruch erhoben wird. Beim Verluste der Anweisung erfolgt an den Inhaber des Anleihescheines.

Alle Bekanntmachungen, welche die Anleihe betreffen, namentlich auch die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen oder der ge⸗ kündigten Anleihescheine, welche mindestens drei Monate vor dem

ichs⸗ und Königlich ußischen Staats⸗Anzeiger“ oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch den „Elberfelder Täglichen Anzeiger“ und die „Elberfelder Zeitung“ und durch die Amtsblätter oder öffentlichen Anzeiger der Regier zu Düsseldorf, 5

vv- ehes Veränderungen werden im „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt gemacht.

Mit dem Tage, an welchem nach diesen Bekanntmachungen, unter Innehaltung der dreimonatlichen Kündigungsfrift, das Kapital zurück⸗

zuzahlen ist, hört die Verzinsung auf.

(Die Namen werden mit Lettern n

I Rheinprovin Regierungsbezirk Düsseldorf. WS.

Erster ꝛc. Füisesenis⸗ erster ꝛc. Reihe m Anleiheschein Stadt Elberfeld

vom Jahre 1883 Buchstabe. Nr. .über. Mark Reichswährung zu 4 Prozent.

Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt dessen Rückgabe vom. ten .18 ab an halbjährigen Zinsen des vor⸗ benannten Anleihescheines aus der Stadtkasse zu eld. Mark .. Pfennig (in Buchstaben). 8

e S 5 8 cze er Ober⸗Bürgermeister. e städtische Schuldentilgungs⸗ (Zinsscheinstempel L. Shanb ; der Stadt (Die Namen werden mit Lettern Elberfeld.) gedruckt.

) Eingetragen Seite.. . des Kontrolbuchs. Der Stadtsekretäur. Der Gemeinde⸗Empfänger. 2 (Unterschriften durch Facsimile.) „Diieser Zinsse ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. Rheinprovinz. Regierun Anweisung

zum . Anleiheschein der Stadt Elberfeld vom Jahre 1883 Buchstabe.. Nr... . über Mark⸗

Der Inhaber dieser Aeeffamng a ängt gegen deren Rückgab

zu dem vorbenannten Anleihescheine b ngi9e 88 Zinssa

2 82 fünf 83 ℳ. 8 bis 25. s Een zu 3

eeld, sofern nicht rechtzeitig von dem als so sich ausweisenden

Inhaber des Anleihescheines dagegen Widerspruch erhoben worden ist. Elberfeld, den .. ten 18

gsbezirk Düsseldorf.

. .

Der Ober⸗Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgun Zinsscheinstempel Kommission. . ( der Stadt ) Die Namen werden mit Lettern Elberfeld. gedruckt.)

Eingetragen Seite des Kontrolbuchs. Der Stadtsekretär. ü Der Gemeinde⸗Empfänger. (Unterschriften durch Faecsimile.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Oberlehrer Josupeit vom Gymnasium in burg ist in gleicher Eigenschaft, und der ordentliche Kotowski vom Friedrichs⸗Kollegium in Sonseac i./ Pr. als Oberlehrer an das Gymnasium in Rastenburg berufen, sowie der ordentliche Lehrer an letzterer Anstalt, Krause, zum Oberlehrer befördert worden. 1

Der Oberlehrer Gräter vom Gymnasium in Rastenburg ist in gleicher Eigenschaft an das Realgymnasium zu Tilsit versetzt worden.

nster⸗ ehrer

Abgereist: Se. Excellenz der Vize⸗Präsident des Staats⸗ Ministeriums und Minister des Innern, von Puttkamer, nach den Prooinzen Westfalen und Hessen⸗Nassau.

Angekommen: Se. 9 der Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts, von Burchard.