1883 / 244 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Oct 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachungen, betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ fuhr über die Reichsgrenze.

Amtlichen Mittheilungen zufolge ist die Rinderpest in Breslau, preußische Provinz Schlesien, festgestellt worden. Die in dem Gesetze vom 7. April 1869 (Bundes⸗Gesetz⸗ blatt Seite 105) und in der Instruktion vom 9. Juni 1873 (Reichs⸗Gesetzblott Seite 1 1“ Sicherheits⸗ und Tilgungsmaßregeln sind an den infizirten sowie an den durch die Seuche bedrohten Orten zur Ausführung gelangt. Berlin, den 17. Oktober 1883. 8 8 Der Reichskanzler. CVerietung 8 von Boetticher. 8

Personalveränderungen. Königlich Preußische Armee. 8

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Baden⸗Baden, 11. Oktober. v. Rohr, Pr. Lt. à la suite des Garde⸗Gren. Regts. Nr. 1, unter Entbind. von dem Kommando als Adjut. bei der 2. Garde⸗Inf. Brig., in das 3. Garde⸗Gren. Regt. versetzt. v. Rohrscheidt, Pr. Lt. vom 3. Garde⸗Gren. Regt., unter Stellung à la suite des Regts., als Adjut. zur 2. Garde⸗Inf. Brig. kommandirt.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 9. Oktober. Filtner, Zeug⸗Pr. Lt. vom Art. Depot in Breslau, zum Art. Depot in Torgau, Fröhlich, Zeug⸗Pr. Lt. vom Art. Depot in Hannover, kommandirt in Oldenburg, zum Art. Depot in Breslau, Meier, Zeug⸗Pr. Lt. vom Art. Depot in Cöln, zum Art. Depot in Han⸗ nover, unter Kommandirung nach Oldenburg zur Verwalt. des Filial⸗ Art. Depots daselbst, versetzt.

Königlich Bayerische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 9. Oktober. Volk, Hauptm. à la suite des 1. Fuß⸗Artillerie⸗Regiments und Direktor der Geschoß⸗ fabrik, zum Direktor des Hauptlaboratoriums, Fehf⸗ v. Brandt, Vrafteri Major à la suite des 3. Fecdege egts. und Unter⸗ Direktor der Gewehrfabrik, unter Verleih. eines Patents seiner Charge, zum Direktor der Geschoßfabrik, Lenz, Hauptm. à la suite des Fuß⸗Art. Regts. und Referent bei der Insp. der Art. und des Trains, zum Unter⸗Direktor der Gewehrfabrik, Stinglwagner, Hauptm. und Comp. Chef des 2. Fuß⸗Art. Regts., unter Stellung à la suite dieses Truppentheils, zum Referenten bei der Insp. der Art. und des Trains, ernannt.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Corps. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven 3. Oktober. Frhr. v. Ziegesar, Sec.

st. im 7. Inf. Regt. Nr. 125, in das Inf. Regt. Nr. 126 versetzt. 5. Oktober. Neidhardt, Hauptm. à la suite des General⸗ stabes, unter Enthebung von seinem Kommando zur Dienstleistung beim Großen Generalstabe und Wiedereinrangirung in den General⸗ stab, in das Kriegs⸗Ministerium, Münzenmaier, Pr. Lt. im Feld⸗ Art. Regt. Nr. 29, unter Beförder. zum Hauptm., in den Generalstab ersetzt und, unter Stellung à la suite desselben, zur Dienstleistung beim Großen Generalstabe, kommandirt.

Im Beurlaubtenstande. 8. Oktober. Damcke, Sec. Lt. der Res. des Train⸗Bats. Nr. 13, Huber, Sec. Lt. von der Fenop. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 127, zu Pr. Lts. be⸗ ördert. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 8. Ok⸗

ober. v. Marchtaler, Gen. Lt. und Commandeur der 13. Art. Brig. in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, mit Pens., v. Milz, Oberst à la suite des 3. Inf. Regts. Nr. 121 und Platz⸗Major von Stuttgart, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pens. und nit der Regim. Unif. zur Disp. gestellt. v. Schönlin, Oberst⸗Lt.

Charakters als Oberst, der Abschied mit Pens. und mit der Unif. es Ulan. Regts. Nr. 19 bewilligt. Keller, Major und Bats. Commandeur im Inf. Regt. Nr. 126, in Genehmigung seines Ab⸗ schiedsgesuches, unter Verleihung des Charakters als Oberst⸗Lt. mit Pens. und mit der Regts. Unif. zur Disp. gestellt. v. Rosch⸗ nann, Oberst z. D., zuletzt Bez. Commandeur des 1. Bats. Kandw. Regts. Nr. 122, die Erlaubniß zum Tragen der Unif. des Kandw. Regts. Nr. 122 ertheilt.

Im Beurlaubtenstande. 8. Oktober. Scholl, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 127, Wunderlich, Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 124, der Abschied bewilligt.

Im Sanitätscorps. 8. Oktober. Schöner, Ober⸗ Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt des Inf. Regts. Nr. 121, der bschied 1“ und mit der Unif. des Sanitätscorps bewilligt. Glöckler, tabsarzt der Landw. im 1. Bat. Landw. Regts, Nr. 120, der Abschied bewilligt.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 17. Oktober. An dem gestrigen Diner bei Sr. Majestät dem Kaiser und König nahmen, wie „W. T. B.“ aus Baden⸗Baden meldet, Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog, die Großherzogin und der Erbgroßherzog von Baden, der Fürst und die Prinzessin von Fürstenberg, der Erzbischof von Freiburg, Dr. Orbin, und der katholische Dekan Theil. Heute findet das Diner bei Ihrer Kaiserin und Königin statt.

Nachdem die in der Anlage D zur Dienstanweisung für die preußischen Musterungsbehörden vom 24. Februar 1873 enthaltene Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse An⸗ zumusternder zu beachten sind, mit den Festsetzungen der und Heerordnung in Einklang gebracht, sowie auch be⸗ üglich der Mittheilung vervollständigt worden ist, welche die Rusterungsbehörden den Landwehr⸗Bezirks⸗Kommandos über die Anmusterung der Schiffsführer zu machen haben, sind, wie wir dem „Armee⸗Verordn.⸗Bl.“ entnehmen, die deutschen See⸗ mannsämter in Betreff der Anmusterung von Militärpflich⸗ tigen bezw. von Mannschaften des Beurlaubtenstandes mit nachstehender In struktion versehen worden: 8 1) Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebens⸗ jahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (§. 20 Nr. 2 der ö M2) Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflich⸗ tigen Alter befinden, dürfen für eine nesüstefiäce Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit aangemustert werden, als sie eine Bescheinigung des Civil⸗ Vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes dar⸗

über beibrin

uund Commandeur des Train⸗Bats. Nr. 13, unter Verleihung des

rer Abwesenheit für die beabsichtigte

een, daß 8

Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (§. 3 Kontrolordnung). 8 G

3) Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung, als Schiffer oder als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§. 4 Nr. 4 der Kontrolordnung; §§. 27 und 31 Nr. 6 der Ersatzord⸗

nung). 1

4) Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der ber⸗Ersatz⸗Kommission oder im Auf⸗ trage der letzteren von der Ersatz⸗Kommission vollzogenen und unterstempelten Ausschließungs⸗, Ausmusterungs⸗, Ersatz⸗ Reservescheines 2. Klasse oder Seewehrscheines befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen.

5) Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatzreserve 1. Klasse sind bei Anmusterungen durch die Seemannsämter von der Abmeldung beim Bezirks⸗Feldwebel entbunden. .

Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden ent⸗ lassenen Mannschaften (§. 5 Nr. 4b. und c. der Kontrolord⸗ nung) durch die Seemannsämter haben letztere demjenigen Landwehr⸗Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der Anmusterung anzugeben (§. 10 Nr. 7, §. 15 Nr. 4 und §. 7 Nr. 10 der Kontrolordnung).

6) Mannschaften, welche zur Dispofition der Truppen⸗ oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des Lüste eigen Landwehr⸗Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§. 7 Nr. 8 der Kontrolordnung).

7) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle

Nilitärpflichtigen (s. Nr. 1), sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee und Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) sowie die Mannschaften der Ersatzreserve 1. Klasse, welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich beim nächsten Bezirks⸗Feldwebel zu melden (§. 27 Nr. 8 der Ersatzordnung, §. 7 Nr. 2 und §. 15 Nr. 5 der Kontrolordnung).

Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) angehören, kann die Anmeldung außer bei dem nächsten Bezirks⸗Feldwebel auch bei den Marine⸗Stations⸗Kommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft in Danzig erfolgen.

Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung die Ersatzreserve 2. Klasse oder der Landsturm aufgebsten wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob.

Der Kaiserliche Gesandte am Königlich grie Hofe, Freiherr von den Brincken, ist vom ncangse Athen zurückgekehrt und hat die Geschäfte der dortigen ge. sandtschaft wieder übernommen.

Amerika, Sargent, ist vom Urlaub nach Berlin zurze kehrt und hat die Geschäfte der Gefandtschaft wieder ns nommen.

Das „Marine⸗Ver.⸗Bl.“ veröffentlicht folgende Nah richten über Schiffsbewegungen (das Datum vor den Orte bedeutet Ankunft daselbst, nach dem Orte Abgang ne dort). S. M. Knbt. „Albatroß“ 27./7. Santos 20./8. S San Francisco 10,/9. (Poststation: Montevideo Urugum, S. M. S. „Carola“ 13./8. Kapstadt. 18./8. 3./10. Nhe 5./10. 9./10. Plymouth 10./10. nach Kiel. (ge station: Kiel.) S. M. S. „Freya“. Ist telegraphischer Na⸗ richt zufolge von Bahia nach Haiti in See gegangen. (äes. station: St. Thomas [Westindien)). S. M. Knbt. „Hyän. 12./5. Apia. Beabsichtigte am 27./6. nach Tonga zu gehe (Poststation: Sidney [Australien].) S. M. Knbt. Aite 16./8. Shanghai. Letzte Nachricht von dort 30,/8. (Poststatien. Hongkong.) S. M. S. „Leipzig“ 12./8. Wladiwostok 14 %.

19./8. Wusung Rhede 1./9., nach Chefoo. (qß station: Hongkong.) S. M. Av. „Loreley“ 249. Fan⸗ Kaleh 24./9. 25./9. Konstantinopel 28./9. W Buyukdere. Letzte Nachricht von dort 10 (Poststation: Konstantinopel.) S. M. S. „Marie“ 2/8. Pdtc. Arenas 16./8. nach Süd⸗Georgien. Befindet i telegraphischer Nachricht zufolge in Montevideo. (Poststatz⸗ Panama.) S. M. S. „Moltke“ 2./10. Kiel. (Postiiaeh Kiel.) S. M. Knbt. „Nautilus“ Kiel 15./10. S. „Olga“ 16 /8. Rio de Janeiro 27./8. 27./8. Ilha h 13./9. 13./9. Rio de Janeiro. Beabsichtigte am nach Bahia zu gehen. (Poststation: St. Thomas Westind S. M. S. „Sophie“ Wilhelmshaven 14./10. S. M. „Stein“ 19./9. Kapstadt 22./9. nach Singapore. station: Aden.) S. M. S. „Stosch“ 8./8. Wusung. Ml Nachricht aus Hongkong. (Poststation: Hongkong.) 6. 1 Knbt. „Wolf“ 16./8. Shanghai. (Poststation: Hongkong)

Kiel, 16. Oktober. (Kl. Ztg.) Se. Königlit Hoheit der Kronprinz von Portugal nebst Geftte traf heute mit dem dänischen Postdampfer „Freya“ von Korzt hier ein und reiste mit dem Frühzuge über Hamburg imh Amsterdam weiter.

Das Kanonenboot „Nautilus“ ging gestern N⸗ mittag nach Australien, zunächst nach Plymouth, in See.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 16. Oktober (Th. Corr.) Von den Vorlagen, die den Landtag de Großherzogthums nach seinem Zusammentritt am 22. d. M. alsbald beschäftigen werden, nimmt die hervorragendste Stele der Etat für die mit dem 1. Januar k. J. beginnende drei⸗ jährige Finanzperiode ein, und neben diesem der Entwurf

ger an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch zuverlässige Atteste auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge der Gesetze zu ge⸗ wärtigen hat.

8) Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch ein Attest der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können, daß der Uebernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor Aus⸗ stellung eines derartigen Attestes stets die Militärverhältnisser der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist das qu. Attest stets mit einem genauen Signa⸗ lement des Inhabers zu versehen.

In dem durch das Ministerialblatt der inneren Ver⸗ waltung de 1882, S. 209, veröffentlichten, an den Ober⸗Prä⸗ sidenten der Provinz Westpreußen gerichteten Erlasse des Ministers des Innern vom 24. Juni v. J. ist bezüglich der Verpflichtung der Polizeibehörden zur Reinigung der Polizeigefangenen vor der Ablieferung an das Justizgefängniß zwischen denjenigen Fällen unterschieden, in welchen die Ablieferung des Gefangenen aus dem Polizei⸗ gefängnisse erfolgt und denjenigen, in welchen eine fest⸗ genommene Person, ohne vorgängige Aufnahme in das Poli⸗ zeigefängniß, in das Justizgefängniß eingeliefert wird.

Verschiedene Polizeibehörden haben unter Berufung auf den gedachten Erlaß sich geweigert, die Reinigung solcher Per⸗ sonen zu übernehmen, welche der gerichtlichen Gefängnißverwal⸗ tung Seitens der Polizeibehörde, ohne vorherige Aufnahme in das Polizeigefängniß, zugeführt werden. Der Minister des Innern erachtet in einem Cirkularerlaß vom 13. v. M. diese Weigerung für unbegründet, da nach den Ministerial⸗ Erlassen vom 30. November 1827, vom 14. November 1833 und vom 22. März 1859 die Polizeibehörden verpflichtet seien, die von ihnen an andere Behörden abzuliefernden oder zum Transport bestimmten Personen frei von Ungeziefer zu über⸗ geben. In dieser Hinsicht sei durch den §. 128 der deut⸗ schen Strafprozeßordnung, welcher die unverzügliche Vorfüh⸗ rung der Festgenommenen vor den Amtsrichter vorschreibt, nichts geändert worden. Die Polizeibehörden müssen daher, wenn durch ihre Beamte und ohne Veranlassung der Justiz⸗ behörden die Verhaftung erfolgt, den Festgenommenen in reinem Zustande an das Gerichtsgefängniß abliefern lassen, gleichviel, ob derselbe in das Polizeigefängniß aufgenommen war oder nicht.

Auch in dem Falle, in welchem etwa ein Beamter einer Polizeibehörde ohne Mitwirkung dieser Behörde eine Person festnehmen und unmittelbar an das Gerichtsgefängniß ab⸗ liefern sollte, erscheint eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, nach welcher die Polizeibehörden zur Reinigung der von ihnen an das Gerichtsgefängniß abzuliefernden Gefangenen verpflichtet sind, nicht begründet, zumal in dem Cirkularerlasse vom 11. Juli 1881 allgemein angeordnet ist, daß die von den Organen des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes festgenom⸗ menen Personen nicht irekt dem Gericht, sondern zunächst der Polizeibehörde des Aufgreifungsortes zugeführt werden sollen. Eine Ausnahme bildet nur der in dem Cirkularerlasse vom 7. August 1880 gedachte Fall der direkten Ablieferung fest⸗ genommener Personen durch Gensd'armen. Diese Ausnahme 88 lediglich im Interesse des Dienstes, also im allgemeinen

taatsinteresse gemacht worden, und wenn dieselbe eintritt, wird

8 der Gensd'arm, noch die Polizeibehörde des Aufgrei⸗

Ch li . der Lage Reinigung des anlassen, wegen der Reini

Anspruch genommen werden karenen 1“

eines neuen Steuergesetzes, in dem, entsprechend einem vom Landtage geäußerten Wunsch, verschiedene Steuerstufen mit ab⸗

und ansteigenden Steuersätzen an Stelle des bis⸗ herigen einheitlichen Steuersatzes eingoührt werden sollen, soweit dies ausführlich erseint. Schann wird den Landtag eine Erhöhung der PFfolzung der

Verwaltungsbeamten beschäftigen. Dieselbe ist snts be der Aufstellung der Etats den Anschlägen zu Grunde ges. Wod den Etat selbst betrifft, so ist dieser in seinen allgemeinen Per⸗ hältnissen als sehr günstig zu bezeichnen. Mit Rüclsicch auf den Umstand, daß die Steuergesetzgebung ülhe die Einkommensteuer neu geregelt werden soll, if allerdings eine Verminderung der Einnahmen und in direkten Steuern vorgesehen worden; während dieselbe ne Voretat mit über 1 700 000 eingestellt war, ist sie im Er⸗ wurf des Etats um 250 000 niedriger, nur mit 1 520 000 vorgesehen; ferner ist die Erhöhung der Beamten⸗Besoldung. in Ansatz zu bringen, die sich auf 107 000 beläuft. Tm dieser beiden Posten zu Ungunsten des Etats im Verglel mit dem vorigen Etat schließt der Entwurf mit einem Ueher⸗ schuß von 38 826 jährlich ab. Dieser Abschluß wirdeit erster Linie bedingt durch die Steigerung der Einnahnen aus den Reichssteuern, die mit einem Mehr von ils 369 000 eingestellt sind. Ferner ist eine Mi⸗ einnahme bei den Sporteln, aus dem Grundbesitz u. st. vorgesehen. Es steht wohl zu erwarten, daß unter hises Umständen der Landtag kein Bedenken tragen wird, sich einer seits mit der Erleichterung der unteren Klassen der ker⸗ pflichtigen, andererseits mit der durch Gründe der Plügie

längst allgemein als geboten erachteten Ausgleichung de

soldung der Verwaltungsbeamten gegenüber den aef

Besoldungen der Gerichtsbeamten einverstanden zu erklet

Oesterreich⸗Ungarn. Szegedin, 17. 2001 T. B.) Der Kaiser ist gestern Abend nach Wien alhgentf Bei der Abreise wurden Sr. Majestät von der Berllkere enthusiastische Ovaiionen dargebracht. Während seines tägigen Aufenthaltes hierselbst hat der Kaiser die öffentlit Anstalten, die Amtsgebäude und die Schulen der neugebe Stadt auf das Eingehendste besichtigt.

Großbritannien und Irland. London, 16. Oke (W. T. B.) Der Rath der fremden Bondholders an Stelle des zum egyptischen Finanz⸗Rath ernannten Vin heute Caillard zum Präsidenten im Verwaltungsrattt türkischen Staatsschuld gewählt. 1

16. Oktober. (W. T. B.) Aus Capetown 1 gemeldet, daß Cetewayo sich gegenwärtig in Natal finde, nachdem er dem englischen Residenten seine würfigkeit erklärt habe.

Frankreich. Paris, 16. Oktober. (W. T. B) A Ministerrath hat in einer heute Vormittag abgehalte Sitzung den Antrag des Marine⸗Ministers Peyron anf richtung eines aus 36 Mitgliedern bestehenden ober Kolonialraths angenommen. Das Gerücht von Demission des Handels⸗Ministers Hérisson wird in gierungskreisen als unbegründet bezeichnet. .ee

Der „Télégraphe“ sagt: der Marine⸗Minister d sichtige, den katholischen Missionen in dem von 80” reich verfolgten System größerer kolonialer Ausbreitunge wichtige Stelle einzuräumen; die Missionäre könnten sehr n tige Dienste leisten, seien aber bis jetzt zu sehr vernach worden. Falls die Absicht des Ministers in seiner Ung sa etwa auf Widerspruch stoßen sollte, sei derselbe entschlo

die Frage dem oberen Kolonialrath zu unterbreiten⸗

Der hiesige Gesandte der Vereinigten Staaten dn

in

Grund Fale und de sü. ds g hefeblen M stum Han de in Th

A- em nunde Conwe vrimmt vonT werden Nacho

fante