1884 / 57 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32.

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Berlin, den 6. März 1884.

mäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom i send heute Mittag 12 Uhr im Weißen Saale 8 Residenzschlosses die feierliche Eröffnung des seichstages statt. der Eröffnun 1 vnngelis chen

vorhergehende Gottesdienst wurde italieder im Dom abgehalten und Uhr. Der Hofprediger Schrader legte seiner ien Text I. Kor. Kap. 6,1 ff. zu Grunde. aäubolischen Mitglieder fand um 11 ½ Uhr in der h smbecge eine krchliche Andacht statt, welche der Azmann abhielt. Die Abgeordneten zum Reichs⸗ umen im Weißen Saale, in dem mittleren, dem ver⸗ throne gegenüber belegenen Raume Aufstellung. Für nlieder des diplomatischen Corpe war auf der nach ekwelle zu belegenen Tribüne eine Loge bereit gehalten. ider Eröffnung des Reichstages hatten Se. Majestät miser und König den Stellvertreter des Reichs⸗ a, Staats⸗Minister von Boetticher zu beauftragen

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hah im Weißen Saale die Abgeordneten zum Reichs⸗ n detsetmelt waren, erschienen unter Vortritt des Staats⸗ iecets ꝛon Boetticher die Mitglieder des Bundesraths dn sellen sch links vom Throne auf. Der Stellvertreter Kteairaiers verlas hierauf die nachstehende Rede:

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G Se. Mcsettt. der Kaiser haben mich zu beauf⸗ ner geutz Eör bei dem Beginn Ihrer Berathungen

rrte Herren!

rillmnnen r heißen. Me lheutsamste Aufgabe des Reichstags liegt anfe bevorstehende Session auf dem Gebiete der iscchen Gesetzgebung. Der zu wiederholten hhh und mit besonderem Nachdruck aus⸗ en Wunsch Sr. Majestät des Kaisers, die ctiche und soziale Lage der Arbeiter durch esetze zu heben und dadurch den Frieden mein Bevölkerungsklassen zu fördern, hat im dtn Polke volles Verständniß gefunden. Die Ver⸗ Ftze über das im vergangenen Jahre Dank ten iingebenden Mitarbeit zu Stande gekommene ieenasscherungsgesetz haben den erfreulichen Beweis tim, daß der Reichstag sich mit den verbündeten tangen in dem Bewußtsein der Bedeutung und Ferzittet der erstrebten sozialen Reformen begegnet. de nichste Schritt auf diesem Gebiete besteht in danichen gesetzliichen Regelung der Fürsorge für die i Barebsunfälle verunglückten Arbeiter und deren tetiebene. Nachdem auch der im Frühjahr 1882

MNa terglegte Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes

Fete zsttenschen Abschluß nicht gelangt war, ist der⸗ ste ma Paücksichtigung der aus dem bisherigen Envittimegng geschöpften Erfahrungen nochmals diner scgfültge Prüfung unterzogen worden. Dieselbe da zu den Mme einer anderweiten Ausgestaltung der 8 Aussiht genommenen berufsgenossenschaftlichen Aganisction der gewerblichen Unternehmer auf der 1 andlage ausgedehnter Selbstverwaltung, sowie einer ftete Betheiligung der Arbeiter behufs Wahrung e Fteressen geführt. Die auf diese Grundlagen fls nene Vorlage wird Ihnen unverzüglich zugehen. h Eledigung derselben hat der Reichstag durch häcgätge Berathung des Reichshaushalts⸗Etats für

85 die erwünschte geschäftliche Freiheit gewonnen. Nach dem Zustandekommen des Unfallversicherungs⸗ iss vird es unsere Aufgabe sein, auf entsprechender

iatorischer Grundlage eine befriedigende Ordnung

Niesorge für die durch Alter oder Invalidität er⸗ kamfähig werdenden Arbeiter anzustreben.

8 683 . Dee Erfüllung dieser Pflicht gegen die arbeitende

skaung soll in dieser die Segnungen der friedlichen ültlen des geeinten Vaterlandes zum vollen Be⸗

ein bringen, damit den auf den Umsturz göttlicher nenschlicher Ordnung gerichteten Bestrebungen revo⸗

nnirer Elemente der Boden entzogen und die Be⸗

der erlassenen Ausnahmemaßregeln angebahnt werde. bemüht sein, auf diesem Wege den Erwartungen und Zusagen zu entsprechen, welche die Vorbereitung und den Erlaß des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 be⸗ gleiteten. wirkung an diesem Werke werden die verbündeten Re⸗ gierungen Ihre Zustimmung zu jenes Gesetzes, dessen Geltung mit dem 30. September d. J. abläuft, nachsuchen.

Die verbündeten Regierungen werden ihrerseits

In der Hoffnung auf Ihre erfolgreiche Mit⸗

einer Verlängerung

Durch das Krankenversicherungsgesetz werden einige Abänderungen des Hülfskassengesetzes vom 7. April 1876 bedingt. Es wird Ihnen daher der Entwurf einer entsprechenden Novelle zu diesem Gesetze vorgelegt werden.

Die bei der Gründung und Verwaltung von Aktiengesellschaften hervorgetretenen Ausschreitungen und die dadurch herbeigeführten Schädigungen des Volks⸗ wohlstandes haben das Vertrauen in die bestehende Aktiengesetzgebung erschüttert. Nach der in der Sitzung des Reichstags vom 27. März 1873 gegebenen An⸗ regung ist die Erkenntniß von der Nothwendigkeit einer Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 1870 in weiten Kreisen zur Anerkennung gelangt. Der in Folge dessen aufgestellte Gesetzentwurf, welcher Ihrer verfassungs⸗ mäßigen Beschlußfassung unterbreitet werden wird, be⸗ zweckt die Abstellung der hervorgetretenen Mißstände und nimmt zu diesem Ende insbesondere die Verschärfung der Verantwortlichkeit aller bei der Gründung, Leitung und Beaufsichtigung von Aktienunternehmungen bethei⸗ ligten Personen, sowie die Herbeiführung einer wirk⸗ samen Kontrole über die Verwaltung der Aktiengesell⸗ schaften in Aussicht.

Die im Jahre 1882 dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwürfe, welche die Zuwendung der durch das Gesetz vom 20. April 1881 den Wittwen und Waisen der Reichsbeamten gewährten Fürsorge auch an die Hinter⸗ bliebenen von Angehörigen des Reichsheeres und der Marine, sowie im Anschlusse an das in Preußen geltende Pensionsrecht eine Verbesserung des Pensions⸗ wesens für Reichsbeamte und Offiziere in Aussicht nahmen, sind damals zur Verabschiedung nicht gelangt. Die Verhältnisse, welche zu diesen Entwürfen geführt haben, bestehen unverändert fort und wird der Inhalt derselben Ihren Beschlüssen von Neuem unterbreitet werden.

Unter dem fortgesetzten Bemühen, den Erzeugnissen unserer Literatur und des heimischen Kunstfleißes auch außerhalb der Grenzen des Reichs in immer weiterem Umfange eine durch Rechtsschutz gesicherte Verbreitung zu gewährleisten, sind mit Belgien zwei Verträge über den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken der Literatur und Kunst, sowie über den gegenseitigen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle vereinbart worden. Dieselben werden Ihnen zur verfassungsmäßigen Ge⸗ nehmigung zugestellt werden.

Die Beziehungen des Reichs zum Auslande bilden für Se. Majestät den Kaiser einen Anlaß hoher Be⸗ friedigung, besonders im Rückblick auf alle Befürchtungen und Vorhersagungen, welche nach der Neubildung des Deutschen Reichs den friedliebenden Charakter seiner Politik in Zweifel gestellt haben. Die Gleichheit der friedliebenden Gesinnung, welche die uns benachbarten und befreundeten Mächte beseelt, begründet zwischen ihnen und uns eine Solidarität, welche die Erhaltung des Friedens nicht nur für Deutschland nach menschlicher Voraussicht als gesichert erscheinen läßt. Die Be⸗

festigung der ererbten Freundschaft, welche Deutschland

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benachbarten Kaiserhöfen

und seine Fürsten mit den

verbindet, und die Aufnahme, welche Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz in Vertretung Sr. Majestät des Kaisers in Italien und Spanien ge⸗ funden hat, beweisen, daß dem Ansehen der deutschen Nation im Auslande das Vertrauen der Fürsten und der Völker auf unsere Politik zur Seite steht. Se. Majestät der Kaiser rechnet darauf, Sich dieses Ver⸗ trauen und Deutschland den Frieden

zu erhalten. 8 C 8

Darauf erklärte der Staats⸗Minister von Boetticher im Namen der verbündeten auf Allerhöchsten Präsidialbefehl die Session des Reichstages für eröffnet.

Zum Schluß brachte der bisherige Präsident des Reichs⸗ tages, von Levetzow, ein dreimaliges Hoch auf Se. Majestät den Kaiser aus, in welches die Versammlung begeistert einstimmte.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Amtsverwalter der Hamburgischen Landherrnschaft Ritzebüttel, Dr. jur. Werner den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Schiffer des Hamburgischen Staatsdampfers „Neuwerk“, Johann Oehlmann zu Cuxhaven das All⸗ gemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Königlich italienischen Major Bisesti vom General⸗

stabe, Militär⸗Attaché bei der Botschaft in Berlin, den König⸗ lichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Deutschen Reiches den Kaufmann Rudolf Gageur in Basel zum Konsul des Deutschen Reiches zu ernennen geruht.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungs⸗Assessor Alfred Anton Robert Conrad zu Flatow zum Landrath des Kreises Flatow zu ernennen; sowie

dem Landrath von Goßler zu Guhrau den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath, und

dem Rendanten Müller bei der landwirthschaftlichen Hessichhe hierselbst den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen. 8

Auf den Bericht vom 12. Februar d. J. will Ich hier⸗ durch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihe im Betrage von 4650 000 ℳ, zu deren Aufnahme die Stadt⸗ gemeinde Wiesbaden durch das Privilegium vom 25. Juni 1879 (Ges. S. Nr. 33 de 1879) ermächtigt worden ist, von vier und ein halb auf vier Prozent herabgesetzt werde, mit der Maßgabe, daß die noch nicht getilgten anlleihescheine den Inhabern derselben unter Innehaltung der im vor edachten Privilegium vorgesehenen dreimonatlichen Frist für den Fall zu kündigen sind, daß die Anleihescheine dem Gemeinderath der Stadt Wiesbaden nicht bis zu einem von demselben fest⸗ zusetzenden Termine zur Abstempelung auf vier Prozent ein⸗ gereicht werden. 1

Berlin, den 20. Februar 1884. 4

Wilhelm. von Puttkamer. von Schol

An die Minister des Innern und der Finanzen.

Ministerium des Innern.

Von dem Seitens Ew. Hochwohlgeboren in dem ge⸗ fälligen Berichte vom 3. v. M. I. Pr. A. 1509 aus⸗ gesprochenen Wunsche,

betreffend die Wahlen zum Schöffenamt und zum Geschworenenamt, habe ich dem Herrn Justiz⸗Minister befürwortend Mittheilung

emacht. Die in Folge dessen von dem Herrn Justiz⸗Minister 5 16. d. M. an sämmtliche Königliche Landgerichte erlasse