1884 / 57 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

handlung stattgefunden hat, anzugeben. Die Bestimmung eines

Formulars für diese Uebersicht bleibt vorbehalten. n den Be⸗ richt sind die gutachtlichen Bemerkungen au zunehmen, u denen die bei Handhabung der materiellen und formellen Beseimmungen der einschlagenden Gesetzgebung und des gegen⸗ wärtigen Regulativs gemachten Erfahrungen Anlaß bieten. Berlin, den 28. Februar 1884. Der Minister des Innern. von Puttkamer.

Regulativ

zur Ordnung des Geschäftsganges und des Ver⸗ fahrens bei den Bezirksausschüssen.

Auf Grund des §. 56 des Gesetzes über die allgemeine aandesverwaltung vom 30. Juli 1883 ergeht zur Ordnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Bezirksaus⸗ schüssen nachstehendes Regulativ, welches gleichzeitig mit dem genannten Gesetze in Kraft tritt.

Geschäftskreis, 1e Verfahrens.

Der Bezirksausschuß hat in der allgemeinen Landesver⸗ waltung nach näherer Vorschrift der Gesetze mit uwirken und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im rwaltungs⸗ ftreitverfahren) auszuüben (§. 4 Abs. 1, §. 7 des Landesver⸗ altungsge 8 1 8 2 des Bezirksausschusses ist in den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen das Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen das Beschlußverfahren, nach näherer Vorschrift des Landesverwaltungsgesetzes und der für gewisse Angelegen⸗ heiten, insbesondere zur Ausführung der Reichs⸗Gewerbeord⸗ nung erlassenen Bestimmungen.

Sitzungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung, Ferien.

Der Bezirksausschuß sich an regelmäßigen im Voraus bestimmten Sitzungstagen. Dem Vorsitzenden liegt es ob, im Bedürfnißfalle außerordentliche Sitzungen anzu⸗ beraumen.

Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer 82 beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem Vor⸗ sitzenden anzuzeigen.

Die Einberufung der Stellverireter der gewählten Mit⸗ glieder durch den Vorsitzenden erfolgt, wenn der Provinzial⸗ ausschuß bei der Wahl eine Reihenfolge bestimmt hat, nach dieser Reihenfolge, anderenfalls nach der durch Beschluß des

Bezirksausschusses unter Zustimmung der ter oder durch das Loos zu igxei n Reihenfolge.

. 9 8 Für die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder kommen, wenn sie Mitglieder der Bezirksregierung sind, die für die letzteren gegebenen Vor⸗ schriften zur Anwendung, während im Uebrigen die Ertheilung des Urlaubes bis zur von sechs Wochen dem Ober⸗ e.- Kög bei längerer Dauer dem Minister des Innern zusteht. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aben bei beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem ohnorte dem Vorsitzenden sofort Anzeige zu machen, welcher jie erforderliche Stellvertretung unter Vrachtung der im §. 3

gegebenen Vorschriften ordnet. 8

S. .

Der Bezirksausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. September. Dieselben sind zwei Wochen vor ihrem Beginne durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleu⸗ nigen Sachen abgehalten werden. Auf den Lauf der gesetz⸗ lichen Fristen bleiben die Ferien ohne Einflußs.

1 Befugnisse des Vorsitzenden.

§. 6.

Der Vorsitzende (§. 28 Abs. 1 und 2, §. 30 des Landes⸗ verwaltungs⸗Gesetzes) leitet und beaufsichtigt den gesammten 6 und sorgt für die prompte Erledigung der e he.

Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt aauf denselben den Tag des Eingangs. Für den Fall der

Behinderung des Vorsitzenden beziehungsweise dessen Stell⸗ vertreters im Vorsitze kann ein vereidigter Bureaubeamter der Regierung mit der Eröffnung und Präsentation der ein⸗ gehenden Schriftstücke beauftragt werden. 1 Ist von einer Partei im Verwaltungsstreitverfahren, der Vorschrift in §. 66 a. a. O. zuwider, die Einreichung von Duplikaten verabsäumt, so kann die Anfertigung derselben auf Kosten der Partei von dem Vorsitzenden angeordnet werden. 88

DDer Vorsitzende vertheilt die Geschäfte unter die Mit⸗ glieder des Kollegiums. In den zur kollegialischen Entschei⸗ dung oder Beschlußfassung gelangenden Sachen bestellt der Vorsitzende aus der Zahl der ernannten oder der gewählten Mitglieder einen Reserenten und nach Befinden einen Kor⸗ referenten; auch kann er sich selbst zum Referenten oder zum Korreferenten bestellen.

Er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen.

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S. . Abgesehen von den Fällen, in welchen das Gesetz §§. 60, 64, 86, 95, 111, 117, 122 a. a. O. den Vorsitzen⸗ een, beziehungsweise im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern des Bezirksausschusses, ermächtigt oder anweist, Namens der Behörde Verfügungen oder Bescheide zu erlassen, werden Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Entscheidung vorzugreifen, zur Vorbereitung derselben dienen oder die Faas. des Verfahrens bezwecken und für welche die Zu⸗ 8 Ihang des Kollegiums nicht besonders vorgeschrieben ist E“ O.), der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium Hehen on dem Vorsitzenden selbst oder, unter seiner Mit⸗ Vorsitzendge nan demjenigen Mitgliede erlassen, welchem der mwifchen bef . Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich va- scilben Mitgliede und dem Vorsitzenden eine Mei⸗ nungsverschiedenheit, oder wird gegen das Verfügte Einspruch

ahrn. so ist der Beschluß des Kollegiums hierüber herbei⸗ 85

werden der Regel nach in der durch den Vorsitzenden be⸗

Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen überlassen, den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzu⸗

ordnen.

§. 9.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathun⸗ gen in den Sitzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die Stimmen, vorbehaltlich der Enüsge dhng des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit ent⸗ steht. Bei der Abstimmung giebt der Referent, soweit er Stimmrecht hat, seine Stimme zuerst ab. 1

Beweisaufnahme.

§. 10.

Zur Aufnahme des Beweises ist der vvvvö. nach näherer Vorschrift der §§. 76 bis 79 und 120 a. a. O. sowohl im Verwaltungsstreitv ren, als im Beschlußverfahren be⸗

fugt. 8 Mlündliche Verhandlung. Die im Verwaltungsstreitverfahren oder Beschlußver⸗ fahren zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen

stimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. In der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag des Refe⸗ renten über das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann der Vorsitzende diesen den Vor⸗ trag des Sachverhalts überlassen. Ist in Gemäßheit des Absatz 2 des §. 74 a. a. O. zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für die mündliche Verhandlung von dem Regierungs⸗Präsidenten ein besonderer Kommissar be⸗ stellt, so wird dieser mit seinen Ausführungen und Anträgen nach den Parteien gehört.

Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß das Sachver⸗ hältniß vollständig aufgeklärt wird und die sachgemäßen An⸗ träge von den Betheiligten gestellt werden.

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Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung sind insbesondere festzustellen:

a. neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten oder die Thatsache, daß solche aus den Vor⸗ trägen der Betheiligten nicht zu entnehmen waren;

b. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise er⸗ ledigt wird;

c. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen werden;

d. die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken;

Die gemäß §§. 64 Abs. 4, 67, 86 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 3, 122 Abs. 2 8 db,,en Belehrung über die Rechtsmittel ist stets am Skusfccelens treffenden Bescheide und Verfügungen und zwar, sale der be selben der dispositive Inhalt von der Begründung 12 8

ist, usse der Gründe, in ei ichst; fallend g Form h thunlicht in be gue

8 Zustellungen.

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8 1y.

Alle Namens des Bezirksausschusses zu bewirtend stellungen erfolgen durch Beamte der 8 cder n- die dem Bezirksausschusse nachgeordneten Behörden ün Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeindevorsteher, vorsteher) oder durch die Post. Im Uebrigen finden au Zustellungen die Vorschriften des Nachtr Sb tiv für den Geschäftsgang bei dem Ober enben⸗ 5 vom 22. September 1881 (Ministerialblatt für dier Verwaltung 1882 Seite 42), mit der Maßgabe dc Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte Emgsangesn nigung der zur Annahme legitimirten Person ersezt pe kann, sinngemäße Anwendung.

Die Zufertigung der in der Berufungs⸗Instang Entscheidungen erfolgt gemäß §. 92 Abs. 2 das Paaze waltungsgesetzes durch Vermittelung der ersten in der Beschwerde⸗Instanz kann geeignetenfalls fahren werden.

Rücksendung der Akten in die erste Juftang. §. 18.

Das bei dem Bezirksausschuß in zweiter 2 dene Aktenmaterial ist zu den Akten der Irta nehmen und mit diesen zurückzusenden, mit Ausmae Urschriften der in zweiter Instanz ergangenen GEntschei und Bescheide, von denen eine beglaubigte Abschrist Akten der ersten Instanz zu ertheilen ist. t der Bezict schuß in zweiter Instanz einen Bescheid gemäß §§. 89,1l a. a. O. erlassen, so ist die Rücksendung der Akteng setzen und zuvörderst abzuwarten, ob gegen den Besczt Antrag auf mündliche Verhandlung bezw. auf Bescht Kollegiums gestellt wird.

Einreichung der Akten an die höhere Instanz §. 19.

Bei der Einreichung der vom Bezirksausschuß in nze Instanz verhandelten Akten an die höhere Instanz iit i Vollständigkeit des einzusendenden Materials an Pan und dergl. Bedacht zu nehmen und außerdem Folgente beobachten: 1) Die Akten sind zu foliiren, mit einem vorzuhefte vollständigen Inhaltsverzeichniß zu versehen und mittelt sonderen Begleitberichts einzureichen, in welchem uf

sche e. das Ergebniß eines im Termin eingenommen Augen⸗ lins.

Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e be⸗ zeichneten Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu be⸗ merken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind.

Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Protokolls zu er⸗

Aktenfolien der Entscheidung oder des Beschlusses erzeg stanz, der in zweiter Instanz gewechselten Erklärung inh der von den Betheiligten ausgestellten Vollmachten eme⸗ weisen ist. 2) In diesem Berichte sind kurz ersichtlich zu machen a. die Art des Verfahrens und die Bezeichnung Rechtsmittels (Beschwerde, Berufung, Revision); b. Namen, Stand und Wohnort der Betheiligten und

theilen. §. 18.

Der Vorsitzende handhabt gemäß §S§. 72, 119 a. a. O. die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichenfalls einen Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der

§. 1

Der Vorsitzende verkündigt die ergangene Entscheidung oder den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vor⸗ lesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesent⸗ lichen Inhalts.

8 die Verkündigung der Entscheidung oder des Be⸗ schlusses nicht sofort ersolgen können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung einer besonderen Sitzung, viel⸗ mehr genügt die Zustellung der mit Gründen versehenen Ent⸗ scheidung oder des Beschlusses an die Betheiligten.

Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der §. 21 der Reichs⸗Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung der Entscheidung oder des Be⸗ schlusses stets in öffentlicher Sitzung erfolgen.

Erscheint in derartigen Sachen die Aussetzung der Ent⸗ scheidung oder des Beschlusses nothwendig, so erfolgt die Ver⸗ küͤndigung derselben in einer weiteren Sitzung, welche sofort anzuberaumen und den Parteien bekannt zu machen ist.

Urschriften und Ausfertigungen.

5. 15.

Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfü⸗ gungen, welche von der Behörde als Kollegium erlassen wer⸗ den, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift:

„Der Bezirksausschuß zu N. N.“ zu versehen und von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern oder von dem Vorsitzenden allein erlassen werden und gegen welche das Gesetz ausdrücklich den Antrag auf mündliche Verhand⸗ lung oder auf Kollegialbeschluß zuläßt (§§. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes), lautet die Unterschrift:

Namens des Bezirksausschusses.

Der Vorsitzende.

Die Urschriften der Bescheide, welche von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern erlassen werden, sind von diesen mitzuvollziehen. Die Urschriften der Entscheidungen, Bescheide und Beschlüsse, welche von dem Kollegium erlassen werden, sind von dem Vorsitzenden und wenigstens einem ernannten und einem gewählten Mitgliede, welche theilgenommen haben, zu vollziehen.

Die Ausfertigungen der im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Endurtheile sind mit der Ueberschrift:

„Im Namen des Königs“ und dem Siegel des Bezirksausschusses entsprechend dem Siegel der Regierungen mit der Umschrift: „Der Bezirksausschuß zu N. N.“ zu versehen. Dieselben müssen im Eingange den Sitzungstag, an welchem die Entscheidung getroffen . und die Mitglieder

Bezeichnung Desjenigen, der das Rechtsmittel ei legt hat; c. der Gegenstand des Verfahrens; d. im Verwaltungsstreitverfahren der Werth des 8

Die Einziehung der Kosten und baaren Auslagen Verfahrens gemäß §§. 108, 124, 157 Nr. 2 a. a. D. der Reichs⸗Gewerbeordnung, erfolgt nach Maßgabe der hien besonders ergehenden Bestimmungen.

Die Festsetzung der einer Partei im Verwaltzange verfahren zu erstattenden baaren Auslagen gemäß 108 erfolgt auf Antrag der Partei, erforderlichen Falt nach hörung des Gegners. .

Geschäftskontrolbücher c

§. 21.

Die Einrichtung der erforderlichen Geschästete bleibt bis auf Weiteres dem Vorsitzenden des Bezir⸗ überlassen.

Die erforderlichen Geschäftslokale, das erfordeit do alternpersonal und den Bureaubedarf hat der aent Präsident dem Bezirksausschuß zur Verfügung zu

Geschäftsjahr, Jahresbericht.

Das Geschäftsjahr der Bezirksausschüsse ist das Blan⸗ jahr. Am Jahresschlusse hat der Negierm e aügee Gemeinschaft mit den beiden ernannten iedern Minister des Innern eine Uebersicht der vo schafte berichtlich einzureichen. In der Uebersicht ist de ge der im Laufe des Jahres abgehaltenen Sthuge die Zahl der anhängig gemachten erledigken unerledigt bliebenen, im Verwaltungsstreitver beziehungsweise im Beschlußverfahren verhandelten venaa beide Sachen getrennt und nach Materien sns ferner die Zahl der abgehaltenen Termine überhaupt, ii derjenigen Termine, in denen mündliche Verbendimg K. gefunden hat, und dersenigen Termine, in A serungs⸗Präsident den Vorsitz geführt hat, anzuge füüt ur hestimmung eines Formulars für diese Uebersicht b. 8 behalten. In den Bericht sind die gutachtlichen Vemerimmag zunehmen, zu denen die bei Handhabung der vu he formellen Bestimmungen der einschlagenden Gesetgein grla des gegenwärtigen Regulativs gemachten Erfahrunge geben. dem Obe Abschrift des Jahresberichts nebst Anlagen ist dem Verwaltungsgericht einzureichen. Berlin, den 28. Februar 1884.

Der Minister des Innern. von gewr! 898

des Bezirksausschusses, welche an der Abstimmung Theil ge⸗ nommen haben, erse

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