1885 / 77 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 31 Mar 1885 18:00:01 GMT) scan diff

2) alle Flächen, die nicht die ganze Feldmark umfassen und nicht 50 he im Zusammenhange enthalten;

3) diesenigen Flächen, deren Kartirung in einem größeren, als dem 20 er Maßstabe erfolgt;

4) die Fruß. und Stromvermessungen und alle Nivellements.

Für die N vellements und sämmtliche vorgedachte Vermessungen, sowie für die Mehrarbeit der doppelten Zeichnung und Schrift, welche bei Karten die in mehrere Sektionen zerfallen, an den Sektionsgrenzen erforderlich wird, ferner für alle übrigen, oben zu III bis vI nicht aufgeführten Arbeiten, namentlich für die Regu⸗ lirung der äußeren Flurgrenzen, für die Feststellung streitiger oder zweifelhafter Besitzstandsgrenzen, für das Durchholzen von Richtungs⸗ linien bei Waldmessungen, für die Anfertigung der Bonitirungs⸗ Coupons, die Bonitirung, das Eintragen derselben in die Karten und die Berechnung der Bonitirung, für die Anfertigung der Ueber⸗ sichtskarten und der II. Reinkarten von geringfügigen Entschädigungs⸗ ländereien, für das Kopiren der Karten nach größeren oder kleineren Maßstäben als den oben zu VI bezeichneten, für die Anfertigung von Vermessungsregistern nach fertigen Karten, für Termine, für die amtliche Correspondenz, für die Kontrole der von unvereideten Ge⸗ hülfen gelieferten Arbeiten, für Planberechnungen und Plan⸗

absteckungen werden wenn nicht etwas Anderes vereinbart ist Tagesdiäten bezahlt. 8

Die Tagesdiäten betragen: 1) bei den etatsmäßig angestellten Vermessungsbeamten 5 ℳ, 2) bei den nicht etatsmäßig angestellten Vermessungsbeamten

ℳ, für einen Arbeitstag von 8 Stunden und für jeden Reisetag ohne Unterschied, ob an dem letzteren auch gearbeitet worden ist oder nicht.

Diese Diäten können bei Arbeiten außerhalb des Wohnorts auch:

a. für solche Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im Felde verhindert, sowie

b. für die zwischen den Arbeitstagen liegenden Sonn⸗ und 8 tage, mit Ausschluß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn⸗ und Festtag oder mehrere Festtage unmittelbar aufeinander folgen, liquidirt wer⸗ den, insoweit diese Tage von dem Vermessungsbeamten außerhalb Iafe e bden e werden müssen, was für . einzelnen Fall der Prüfung und Entscheidung der Festsetzungs⸗ un Revisionsbehörde unterliegt. 8

Dagegen darf neben den Tagesdiäten (für die volle Zeit der Kalendertage) eine Bezahlung für Ueberstunden nicht gefordert wer⸗ den, soweit solche nicht in einzelnen Fällen auf Grund des §. 36 des Feldmesser⸗Reglements vom 2. März 1871 vereinbart ist.

1 E. Widerrufliche Monatsdiäten.

XI. Den Vermessungsbeamten können an Stelle der zu C und D vorstehend aufgeführten Gebührensätze und Tagesdiäten jederzeit widerrufliche Monatsdiäten bis zum Betrage von 210 ℳ, im Durch⸗ 8 schnitt 175 ℳ, von mir bewilligt werden.

Neben den Monatsdiäten darf eine Vergütung für Ueberstunden nicht vereinbart werden. Die besonderen, bezüglich der Monatsdiäten zu treffenden Maßnahmen behalte ich mir vor.

F. Bezablung der Vermessungsrevisoren.

XII. Vermessungsrevisoren werden für Geschäfte und Reisen, welche ihnen behufs Feststellung der Richtigkeit der von anderen Ver⸗ messungsbeamten ausgeführten Messungen und Berechnungen über⸗ 5 sind, sowie für die ihnen übertragenen Rektifikationen der als unrichtig erkannten Arbeiten nach den für die Vermessungsbeamten ber Auseinandersetzungsbehörden allgemein geltenden Bestimmungen

ezahlt. G. Reisekosten. XIII. Die Vermessungsbeamten erhalten, wenn sie Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem sie ihren Wohnsitz haben, in einer Entfernung von nicht weniger als zwei Kilometer verrichten, ein⸗

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Litt. J. à 500 Fl. = 857 14 Nr. 1 96 184 208 228 608 710 821 894 953 970 1065 1276 1325 1412 1469 1781 1826 1873 2842 2904 3101 3212 3394 3421 3707 3850 3862 3864 3881 4002 4176 = 32 Stück über 16000 Fl. 27428 48 ₰.

Litt. K. à 1000 Fl. = 1714 29 Nr. 226 594 596 664 665 679 767 = 7 Stück über 7000 Fl. = 12000 03 ₰, zusammen 76 Stück über 50571 46 ₰.

B. Zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1885.

Litt. F. à 100 Fl. = 171 43 Nr. 81 113 759 810 921 1277 1347 1350 1357 1391 1631 1632 1881 1891 14 Stück über 1400 Fl. = 2400 02 ₰.

Litt. G. à 200 Fl. = 342 86 Nr. 107 168 198 205 514 516 684 756 1216 1257 1552 1604 1730 1761 1996 = 15 Stück über 3000 Fl. = 5142 90 ₰.

Litt. H. à 300 Fl. = 514 29 Nr. 21 469 484 565 661 698 937 = 7 Stück über 2100 Fl. = 3600 03 ₰.

Litt. J. à 500 Fl. = 857 14 Nr. 48 141 499 563 597 657 884 969 1002 1004 1174 1438 1471 1771 1803 2310 2496 2659 2714 2720 3010 3085 3102 3305 3653 3692 3867 3937 3973 4119 4164 = 31 Stück über 15 500 Fl. = 26 571 34 ₰.

Litt. K. à 1000 Fl. = 1714 29 Nr. 270 356 378 444 519 901 947 964 = 8 Stück über 8000 Fl. = 13 714 32 ₰, zusammen 75 Stück über 30 000 Fl. = 51 428 61 ₰.

Die Inhaber dieser Partial⸗Obligationen werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß die Kapitalbeträge, welche nur bis zu dem angegebenen bezüglichen Rückzahlungstermine verzinst werden, bei folgenden Stellen erhoben werden können:

bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild u. Söhne in Frankfurt a. M., der Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse in Wies⸗ baden, sowie bei jeder anderen Königlichen Regierungs⸗ oder Bezirks⸗ Heuptkaff⸗ bei der Königlichen Staatsschulden⸗Tilgungskasse in

eerlin und der Königlichen in Frankfurt a. M.

Die Auszahlung erfolgt gegen Rückgabe der Partial⸗Obligationen mit den nach dem 30. Juni 1885 fälligen Zinsscheinen Reihe V Nr. 2—8 und Zinsschein⸗Anweisungen resp. mit den nach dem 31. Dezember 1885 fälligen Zinsscheinen Reihe V. Nr. 3 —8 und Zinsschein⸗Anweisungen.

„Der Betrag der etwa fehlenden unentgeltlich zurückzugebenden Zinsscheine wird an dem zu zahlenden Kapitalbetrag zurückbehalten.

Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen weder bei dem vorgenannten Bankhause, noch bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗ kasse hier oder der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M., son⸗ dern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so sind die betref⸗ fenden Obligationen nebst Zinsscheinen und Zinsschein⸗Anweisungen 14 Tage vor dem Verfalltermin bei dieser Kasse einzureichen, von welcher dieselben vor der Auszahlung an den Unterzeichneten zur Prüfung einzusenden sind.

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Restanten aus früheren Verloosungen: Dezember 1866: F. 559. Dezember 1877: J. 2319. Juni 1878: F. 552. Juni 1882: G. 357 437. Dezember 1882: G. 311. Juni 1883: F. 414, H. 885, J. 2260. Dezember 1883: J. 194 1379 1443 1446. pro 30. Juni 1884: F. 1457 1967, J. 3583 4084. 1“ pro 31. Dezember 1884: F. 860, G. 1394 1805, J. 40 516 1447. Wiesbaden, den 9. März 1885. 2 Der Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: de la Croix.

pro 31. pro 31. pro 30. pro 30. pro 31. pro 30. pro 31.

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Hüehlic der Fortschaffung der Karten und Instrumente folgende

eisekosten:

1) wenn, bezw. soweit die Reise auf Eisenbahnen oder auf

Dampfschiffen gemacht werden kann, für 1 km 13

und außerdem für jeden Zu⸗ und Abgang zusammen 3 ℳ,

2) wenn, bezw. soweit die Reise nicht auf Eisenbahnen oder

auf Dampfschiffen zurückzulegen ist, einschließlich der Auslagen für

Chaussee⸗, Brücken⸗ und Fährgelder, für 1 km 40 ₰.

Haben erweislich höhere Reisekosten, als die vorstehend be⸗ stimmten, aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

8 Die Reisekosten werden, und zwar bei Reisen auf dem Landwege nach dem nächsten fahrbaren Wege, für Hin⸗ und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch der Vermessungsbeamte Dienstgeschäfte an ver⸗

Orten unmittelbar nacheinander ausgerichtet, so ist der von rt zu Ort zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Reife⸗

kosten zu Grunde zu legen.

Bei Berechnung der auf einer Reise zurückgelegten gesammten

Entfernung wird angefangene Kilometer für ein Kilometer ge⸗

rechnet. Bei Reisen, bei welchen die zurückgelegte Entfernung nicht

weniger als zwei Kilometer aber unter acht Kilometer beträgt, werden

Reisekosten und zwar sowohl für den Hin⸗ als für den Rückweg für

volle acht Kilometer gewährt.

Hl. Schlußbestimmungen. XIV. Diese Verfügung tritt mit dem 1. April 1885 in Kraft. „Der Cirkularerlaß vom 4. Januar 1877 Fin.⸗Min. I. B.

20381, Landw. Min. 12753 (M.⸗Bl. d. i. V. S. 61), der

Cirkularerlaß vom 12. Oktober 1881. Fin.⸗Min. I. 14078, II.

10564, Landw. Min. I. 11625 (Min.⸗Bl. d. i. V. S. 223), der

Cirkularerlaß vom 19. Mai 1883 Fin.⸗Min. I. 2777/3420,

Landw. Min. I. 1985 (Min.⸗Bl. d. i. V. S. 75) und die Ver⸗

fügung vom 9. Juni 1882 (I. 3624) werden aufgehoben.

Berlin, den 25. März 1885. Der Minister für 1 Domänen und Forsten. ucius.

An sämmtliche Königliche General⸗Kommissionen.

Abschrift erhält das Königliche Ober⸗Landeskulturgericht (die Königliche Regierung) zur gefälligen Kenntnißnahme. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Lucius. An das Königliche Ober⸗Landeskulturgericht hierselbst und die Königliche Regierung zu Wiesbaden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungs⸗Baumeister Gustav Tolkmitt, bisher in Frankfurt a. O., ist zum Königlichen Wasser⸗Bauinspektor ernannt und demselben die technische Hülfsarbeiterstelle bei der Königlichen Regierung in Potsdam verliehen worden.

4%lises vormals nassauisches Staatsanlehen von 4 000 000 Fl. d. d. 29. November 1858.

Bei der am 5. d. M. stattgefundenen 22. Verloosung der Partial⸗Obligationen des unter Vermittelung des Bankhaufes der Herren M. A., von Rothschild u. Söhne in Frankfurt a. M negociirten 40 „% igen vormals nassauischen Staatsanlehens von 4 000 Fl. d. d. 29. November 1858 sind nachverzeichnete Num⸗ mern gezogen worden:

àA. Zur Rückzahlung auf den 30. Juni 1885.

Litt. F. à 100 Fl. = 171 43 Nr. 341 352 454 692 756 777 855 942 1112 1207 1212 1219 1565 1685 1866 2002 = 16 Stück über 1600 Fl. = 2742 88 ₰.

a ge. . 89 88 8 2 = 14 Stück über itt. H. à 300 Fl. = 514 29 950 972 = 7 Stück über 2100 Fl. =

Nr. 205 212 395 458 504 3600 03 ₰.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 31. März. Se. Majestät der Kaiser und König ertheilten gestern Nachmittag den Kaiserlich russischen Generalen von Richter und Fürst Mierski Audienzen, empfingen den Oberst⸗Schenk Fürsten zu Hatzfeldt⸗ Trachenberg und hörten den Vortrag des Reichskanzlers Fürsten von Bismarck. 3

Im Laufe des heutigen Vormittags nahmen Se. Majestät den Vortrag des Polizei⸗Präsidenten entgegen, empfingen darauf das gesammte Offizier⸗Corps des Magdeburgischen Kürassier⸗Regiments Nr. 7 und ließen Sich von dem Kriegs⸗ Minister und dem Chef des Militärkabinets Vortrag halten.

Um 1 ½ Uhr ertheilten Se. Majestät dem hierher berufenen Kaiserlichen Konsul in St. Petersburg, Freiherrn von Soden, Audienz.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich gestern Morgen mit Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Heinrich und sechs Herren zur Treibjagd auf Schnepfen in das Spandauer Revier und kehrte um 5 Uhr nach Berlin zurück. ““

Abends 7 Uhr empfingen Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin die russischen Generale von Richter und Fürst Mierski.

Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Kaisers und Königs werden die gesammten hier an⸗ wesenden aktiven Generale, unter Führung des kom⸗ mandirenden Generals des Garde⸗Corps, Generals der Infanterie von Pape, morgen Mittag 12 ½ Uhr den Fürsten von Bismarck im Namen der Armee zu seinem Geburtstage beglückwünschen. Die Generale versammeln sich zu dem Zweck um 12 Uhr im großen Konferenzsaal des Königlichen Kriegs⸗Ministeriums und begeben sich von dort in das Palais des Fürsten von Bismarck.

Der Bundesrath sowie der Ausschuß desselben für Justizwesen hielten heute Sitzungen.

Aus Anlaß eines Spezialfalles hat der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, um jeden Irrthum über die Auslegung des §. 7 ad. o des Regulativs vom 13. Januar 1882, betreffend die bauliche Unterhaltung der Dienst⸗ etablissements der Staats⸗Forstverwaltung, zu beseitigen, durch Cirkularverfügung vom 10. d. M. bestimmt daß dem Nutznießer eines Etablissements bezüglich der Unter⸗ haltung der kleinen sog. Handfeuerspritzen nur die kleineren Reparaturen, welche zur Instandhaltung der Spritzen erforderlich sind, als Hanfdichtung, Oelen ꝛc. obliegen, dagegen die Erneuerung einzelner Theile der Spritzen, als Kolben Ventile, Hanfschläuche ꝛc. für siskalische Rechnung zu be⸗ wirken ist.

Der von der Ehefrau vorsätzlich oder herbeigeführte Brand eines im Eigenthum stehenden Gebäudes ist nach einem Urtheil gerichts, II. Strafsenats, vom 2. Januar d. sätzliche resp. fahrlässige Brandstiftung aus

der fahrlässi

ihres Gatten des Reichs⸗ ., als vor⸗

5. 3 §. 309 des Strafgesetzbuchs zu bestrafen. 08 resp.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath: Großherzoglich oldenburgischer Geheimer Staatsrath Selkmann, Herzog⸗ lich sachsen⸗-meiningischer Staats⸗Minister Frhr. von Giseke, Landes⸗Direktor des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont, von Saldern, Senator der freien und Hansestadt Ham⸗ burg, Dr. Versmann, Kaiserlicher Unter⸗Staatssekretär . Pr von Mayr und von Puttkamer sind hier ange⸗ ommen.

Der Kaiserliche Gesandte bei der Schweizerischen Eid⸗ genossenschaft, Wirkliche Geheime Legations⸗Rath von Bülow, hat einen ihm Allerhöchst bewilligten kurzen Urlaub ange⸗ treten. Während seiner Abwesenheit von Bern fungirt der Legationg⸗Sekretar Schoen als interimistischer Geschäfts⸗ räger.

S. M. Brigg „Rover“, 6 Geschütze, Kommandant, Korvetten⸗Kapitän Cochius, ist am 29. März c. in Vigo ein⸗ getroffen und beabsichtigt, am 7. April c. die Heimreise fort⸗

zusetzen.

. M. S. „Ariadne“, 9 Geschütze, Kommandant 8 Korvetten⸗Kapitän Chüden, ist am 30. März c. in Wilhelms⸗ haven eingetroffen.

Bielefeld, 30. März. Der „Wächter“ veröffentlicht die den Belagerungszustand betreffende Bekanntmachung. Dieselbe lautet:

Nachdem am 26. und 27. d. M. hier öffentliche Zusammen⸗ rottungen stattgefunden haben, bei welchen den Exekutivbeamten in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes mit vereinten Kräften durch Gewalt Widerstand geleistet ist, und da weitere dringende n für 8* 811 d2age so wird auf

ntrag berrn Regierungs⸗Präsidenten hiermit der Belagerungszustand für den Stadtkreis Bielefeld und di Amtsgemeinde Gadderbaum⸗Sandhagen auf 1 4. Juni 1851 provisorisch erklärt. Mit dieser Zeranntmachung geht die vollziehende Gewalt an mich, den Militärbefehlshaber über, ich setze die Artikel 29 und 30 der Verfassungs⸗ urkunde für die genannten Bezirke bis auf Weiteres außer Kraft und ordne auf Grund des §. 9 des bezeichneten Gesetzes zunächst Folgendes an: 1) Jede Ansammlung von mehr als 6 Per⸗ 7 sonen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten. 2) Die Fenster an denjenigen Straßen, auf welchen trotz jenes Verbotes An- sammlungen von Menschen stattfinden sollten, sind von eintre-. tender Dunkelheit ab zu erleuchten. 3) Alle öffentliche Wirths.

häuser sind um neun Uhr Abendz für einheimische Gäste

zu schließen. 4) Das Tragen von Waffen und gefährlichen Werk⸗ zeugen ist verboten. Zugleich wird auf die in den §§. 8 und 9 ner Gesetzes vom 4. Juni 1851 angedrohten schweren Strafen hiermi nachdeücklich aufmerksam gemacht.

Bielefeld, den 28. März 1885.

Köppen, Oberst und Garnison⸗Aeltester. 8

Sachsen. Dresden, 30. März. Das „Dresdner Journal“ meldet: Se. Majestät der König hat dem Reichs⸗ kanzler und Präsidenten des Königlich preußischen Staats⸗ Ministeriums, Fürsten von Bismarck die Insignien des Haus⸗Ordens der Rautenkrone in Brillanten höchsteigenhändig überreicht. Morgen Nachmittag werden der Staats⸗Minister von Nostitz⸗Wallwitz, als erster Bundesraths⸗Bevollmächtigter für das Königreich Sachsen, sowie der Staats⸗Minister und General der Kavallerie Ln doh Fabsises S Fürstzenber

königli ächsischen Gesammt⸗Ministeriums, ön⸗ nos 2 18. den Reichskanzler zu beglück⸗ wünschen. W“

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(Presse.) In Folge des am Freitag erfolgten Schlusses der Sitzungen de Ab9 e Seam g. ha gies bleibt eine Reihe von Verhandlungs⸗ gegenständen der Erledigung nach den Osterferien vorbehalten, so das Anarchistengesetz, das Gesetz über die Anfechtbarkeit der

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 30. März.

Erkenntnisse der Militärbehörden ꝛc. In der Nachsession wird vner 891” Kuch Penc Ir Zusage des Präsidenten die Affaire Kaminski zur Verhandlung gelangen. 81

(W. T. B.) Der ehemalige Militärattaché in Berlin, Oberst Fürst Alois Liechtenstein, ist in Güns gestorben.

Großbritannien und Irland. London, 30. März. 8 T. B.) Die Königin und die Prinzessin Beatrice nd 8 Nachmittag von Windsor nach Aix⸗les⸗bains abgereist.

In der heutigen Unterhaussitzung erklärte der Unter⸗ Staatssekretär Lord 1“ unglisch⸗deutsche Kommission werde die Frage wegen des Sklavenhandels in dem westlichen Theile des Stillen Oceans in Erwägung ziehen und Maßregeln zu einer Kontrole def⸗ selben empfehlen. Lord Fitzmaurice theilte ferner mit, daß die Antwort der russischen Regierung au 5 englischen Vorschläge abgegangen sei. Den genauen Inhalt kenne die Regierung noch nicht, doch verlaute, daß in in selben der baldige Zusammentritt der Grenzreguver rungs⸗Kommission in Aussicht genommen sei, im uf⸗ Hoffnung, daß sich durch diesen Zusammentritt 8- der regung auf beiden Seiten legen werde. Angesicht nicht versöhnlichen Antwort seien irritirende Bemerkungazanten. erwünscht, da sie die friedliche sefährden .

2 friedliche Lösung g. ng Helgo

Gorst regte die Frage bezüglich der Abtretung der 2 and wede lands an und hob hervor, daß Helgoland für 88 während

einen merkantilen noch einen strategischen Werth hünscht werde.

der Besitz der Insel von den Deutschen dr ge im Laufe der Debatte erklärte der Unter⸗Staatssekrelr Lo

f 1 1 lschland be⸗ itzmaurice: er glaube nicht, daß in Se jen;

3 7 vorhanden seien; vucheree Wünsche begüglich Helgslande daß die Helgo⸗

keine Bew r da d wünschten. nder eine Annexion der har kchar Deutschland wünschteg

Er glaube, daß die bre raphischen Lage nach eher dänische als be nscd eh ihrch hg0 be. Ferner nürd Abtretung der Insel der Nordseefischerei Fe gakte Ueberdies könnte eine solche nur durch Parlamemteln, erfolgen; man würde es aber der Regierung sehr ved batte wenn sie ein derartiges Gesetz einbrächte. Nach kurzer

wurde der Gegen 31. Eö. Der „Ti mes, füfolse haben die Vertreter der Türkei gestern die De

1 1 en tion und Konvention vezuüglich der egyptisch Finanzen unterzeichnet. Krieg

ie „Times“ sagt: England wolle keshees keine

mit Rußland provoziren, Rußland üaber gen Krieg

strategischen und politischen Mittel gewähren, nn gegen England später Hunedoler üͤhren zu könnefe Fhüahen der streitige Wüstenstrich eines Kampfes nicht werth sei⸗ Rußland auf denselb rzichte