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Deutsch er Reichs⸗ Anzeiger
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Ale Post⸗Anstalten nehmen Bestelung an; Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗ dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32. 1
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
b dem Reichsgerichts⸗Rath Werner zu Leipzi Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; 88 ee anen Steffen, bisher im 5. Pommerschen Infanterie⸗Regiment Nr. 42, dem Baurath Steffen zu Hannover und dem Ersten Prediger Ziethe an der Parochialktrche zu Berlin den Rothen dler⸗Orden vierter Klasse; dem katholischen Pfarrer, geist⸗ lichen Rath Kosellek zu Chechlau im Kreise Gleiwitz den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Rechnungs⸗ Rath Kappelmann bei der Seehandlung und dem Haupt⸗ Steueramts⸗Assistenten Hildebrandt zu Düsseldorf den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem katholischen Hauptlehrer, Kantor, Organisten und Küster Schwedowitz zu Lüben, dem evangelischen Ersten Lehrer Engler zu Bankau im Landkreise Danzig, und dem evangelischen Lehrer und Küster Walter zu Ragösen im Kreise Zauch⸗Belzig den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; dem Hosfküster Zeigan an der Schloßkirche zu Königsberg i. Pr., dem Steuer⸗Aufseher Wemhöner zu Soest, dem Gerichtsdiener Lehmann zu Prenzlau, dem Gefangnen⸗Auf⸗ seher Döring zu Görlitz, dem Ober⸗Feuermann Anton Schneider, dem Feuermann Kustan und dem Feuermann Hermann Müller, alle drei bei der Berliner Feuerwehr, dem Kirchendiener Zoppott an der Parochialkirche zu Berlin, dem Portier Magnus Schüle bei dem Garnison⸗Lazareth u Karksruhe, dem Provinzial⸗Straßen⸗Aufseher Comprix zu rweiler im Kreise Prüm, und dem Färbergesellen Karl Brockmann zu Vetschau im Kreise Kalau das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Böttchergesellen Gustav Böhme 8 Stößen im Kreise Weißenfels die Rettungs⸗Medaille am jande zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der 2 — nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu n, zwar:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Großher is zoglich ⸗ Ordens vom Zähringer Löwen: 89 Privat⸗Ingenieur Holzmann zu Frankfurt a. M.; des Fuüͤrstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes dem Eise vierter Klasse: beg isenbahn⸗Stationsvorsteher Randel zu Groß⸗
ferner:
des Königlich serbischen Takowo⸗Ordens vierter Klasse:
1 dem Regierungs Bau bas seͤüicher SctoneJgenecacae gnhe, 1. J. antolth
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Dentsches RNeich
Se. Majestät d 1
Alergnäddhf 2 er Kaiser haben im Namen des Reichs den Ersten Staatsanwalt
Landgericht zu Osnabrück, Tr
dem Reichsgericht zu ernennen.
bei dem Königlich preußischen eplin, zum Reichsanwalt bei
Se. Majestät der Kaiser haben j⸗ 1 den Kaufmann Francis Charles S . Guatemala (Central⸗Amerika) zu ernennen geruht.
Dem Königlich schwedischenorwegischen Vizekonsul With
zu Norburg auf Alsen ist das Exequatur Namens des Reichs
eentzogen worden.
etreffend den Beitrag des Reichs des Anschlusses der freien Hansestadt ege; an das deutsche Zollgebiet.
Vom 31. März 1885. 1
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter 8 Bundesraths und des Reichtages, was folgt: §. 1. B Der Reichskanzler wird Lrmächtigt, der freien Hansestadt Bremen zu den Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und des Grunderwerbs, welche durch den Zollanschluß Bremens und die mit demselben verbundene Umgestaltung der bestehen⸗ den Handels⸗ und Verkehrsanlagen veranlaßt werden, aus der
Zustimmung
seits für die bezeichneten Zwecke festzustellenden Kostenbedarfs, jedoch höchstens in Höhe von 12 000 000 ℳ zu leisten.
Der Reichskanzler ist döane die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur
eeschaffung des bezeichneten Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in den Reichshaushalts⸗Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen.
.3. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom
ee der Marine⸗ und Telegraphenverwaltung (Reichs⸗ esetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatz⸗ anweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fochlranh
Gegeben Hen. 8— 31. März 1885.
Wilhelm. von Bismarck.
6 . 1“ Gesetz, rungen desReichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874.
Vom 31. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher K. König von Preußen ꝛc. 8 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Der §. 30 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 45) erhält unter Nr. 3a und b folgende
Fassung: 3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind: . a., für den Aushebungsbezirk die Eeeeassseg. be⸗ stehend aus einem Offizier, in der Regel dem Land⸗ wehr⸗Bezirks⸗Commandeur, und aus einem Verwal⸗ tungsbeamten des Bezirks, oder wo ein solcher Beamter sehlt, einem besonders zu diesem Zweck be⸗ stellten bürgerlichen Mitgliede, b b. für den Infanterie⸗Brigadebezick die Ober⸗Ersatzkom⸗ mission, bestehend aus einem höheren Offizier, in der Regel dem Infanterie⸗Brigade⸗Commandeur, und aus einem höheren Verwaltungsbeamten. Urkundlich unter Unserer E“ Unterschrift
betreffend Aende
8
aiser,
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 8 Gegeben Berlin, den 31. März 1885. u“
von Bismarck. Bekanntmachung, betreffend die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochsee⸗Fischereifahrzeugen. Vom 12. März 1885.
Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen:
Die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der See⸗ schiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 25. September 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 660) erhält hinter §. 6 folgenden Zusatz:
6a. Für die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochsee⸗Fischereifahrzeugen genügt bis auf Weiteres der Nach⸗ weis der im §. 6 vorgeschriebenen Fahrzeit. Berlin, den 12. März 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlerrl. 1 von Boetticher.
Die Nummer 11 des Reichs⸗Gesetzblattes, welche von heute
ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 1594 das Gesetz, betreffend den Beitrag des Reichs
zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen
an das deutsche Zollgebiet. Vom 31. März 1885; unter Nr. 1595 das Geset⸗ betreffend Aenderungen des Reichs⸗
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 31. März 1885;
und unter 8 8
Nr. 1596 die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung
als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochsee⸗Fischereisahrzeugen⸗
Vom 12. März 1886. “
Berlin, den 7. April 1885.
3 Didden.
Reichskasse einen Beitrag in Höhe der Hälfte des bremischer⸗!
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27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für 8 * f eF
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Ober⸗Regierungs⸗Rath Krahn zum Präsidenten der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion zu Altona, und
den Geheimen Justiz⸗Rath und ordentlichen Professor der Rechte an der Universität zu Göttingen, Mitglied des Staats⸗ raths, Dr. Georg Alexander Otto Mejer, zum Präsi⸗ 5 des Landes⸗Konsistoriums in Hannover zu ernennen; owie
dem Bureau⸗Vorsteher und Rendanten bei der General⸗ Ordens⸗Kommission, Rechnungs⸗Rath Unglaube, den Cha⸗ rakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath, und
dem Kommerzien⸗Rath F. A. Neubauer zu Magdeburg den wehate als Geheimer Kommerzien⸗Rath zu verleihen.
1 . 2 1— 11“ Berlin, den 7. April 1885.
Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin von Baden sind gestern Abend nach Karlsruhe zurückgereist.
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“ GeIeS,
betreffend, die Abänderung des Gesetzes zur Ver⸗ hütung terverbreitung der Reblaus vom 1 27. Februar 1878. 1
Vom 23. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc. 1 8 verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt: Einziger Artikel.
An die Stelle der §§. 2, 3 und 4 des Gesetzes, Maßregeln 5 gegen die Verbreitung der Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 treten die nachstehenden r.vuEtens
*
König von
Die nach §. 1 erlassenen Anordnungen sind wie polizei⸗ liche Verordnungen bekannt zu machen.
Für den Einzelnen werden diese Anordnungen, mit Aus⸗ schluß der im §. 1 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten, schon durch mündliche Mittheilung wirksam. In geeigneten Fällen kann der Ober⸗Präsident die Iefselang einer schriftlichen Mit⸗ theilung der im §. 1 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten An⸗ ordnungen an die Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten der infizirten Rebkulturen an die Stelle der öffentlichen Bekannt⸗ machung treten lassen. Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so ist in der betreffenden Mittheilung besonders zum Ausdruck zu bringen, daß dieselbe an die Stelle der öffent⸗ lichen Bekanntmachung tritt.
§. 3.
Die im §. 1 vorgesehenen Anordnungen, mit Ausschluß der unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten, können von der Orts⸗ Polizeibehörde vorläufig ausgesprochen werden. Hiervon ist dem Ober⸗Präsidenten unverzüglich Anzeige zu erstatten, welcher die getroffenen Maßregeln sofort zu bestäligen, ab⸗ zuändern oder außer Kraft zu saen hat.
Gegen die auf Grund des §.1 von dem Ober⸗Präsidenten erlassenen Verfügungen findet die Beschwerde an den Ressort⸗ Minister statt.
iie Beschwerde gegen die, auf Vernichtung von Reb⸗ kulturen und Desinfektion des Bodens gehenden Anordnungen muß innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Bekannt⸗ machung oder Zustellung der Anordnung bei dem Ober⸗Pr sidenten eingelegt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist un bis zur Erledigung der rechtzeitig eingelegten e. bleib die Ausführung der angeordneten Maßregeln ausgesetzt. Jedoch kann der Ober⸗Präsident in Fällen dringender Gefahr der Weiterverbreitung der Reblaus die bezüglichen Anordnunge sofort für vorläufig vollstreckbar erklären.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen U und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. März 1885. 3
(L. S.) Wilhelm.
von Bismarck. von Puttkamer. Magybach.
Lucius. Friedberg. von Boetticher. von Goßle⸗
von Scholz. Graf von Hatzfeldt. Bronsart von Schellendorff.
1 1 1 Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ un vum der Keüghkrgenbelken Königliche Friedrich⸗Wilhelms⸗Univerfität.
Bekanntmachung. be kkulationen bei der Universität Berlin für das ö’ dem 16. April cc. anfangende Sommer⸗
10. April cr. und mester beginnen mit dem Selllhen mit dem 5. Mai cr. 8 1—