Vierte Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger
Berlin, Sonnabend, den 24. Oktober
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N 250.
11. Januar 1876,
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetz ind die im Patentgesetz, vom 25. Mai 1877, vorgeschriebenen
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. Hr. 2504)
B
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ekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in einem besonderen
es über den Markenschutz, vom 30. November 1874, sowie die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen⸗
Blatt unter dem Titel
ꝙꝓr23 Central⸗ velg „MBeaifte 1- g geutich I 3 ½ Avsralte⸗ * 3 8. 9 8 8* 8 8 8 1 e „Handels 810 für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten, für Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das n auch durch die Konigliche Srpedition des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Abonnement beträgt 1 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 ₰. —
8 Anzeigers,. SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.
Vom „Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich“ werden heut die Nru. 250 A. und 250 B. ausgegeben.
orwegisches Patent⸗Gesetz. (Pat.⸗Blatt.) Osecar, von Gottes Gnaden König von
Fhun kund: daß Uns der Beschluß des gegen⸗
8. Jumi d. J. vorgelegt worden ist, so lautend: E. ertheilt, welche für die Industrie nutzbar gemach werden können. Jedoch sind
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ver⸗ stoßen 1.
himnsichtlich solcher Geg fahren oder auf diejenigen Apparate ert welche speziell für die Zubereitung angegeben w
er Gegenstände Patente auf das Ver⸗
erden.
wenn sie bereits, bevor ein Patent nachgesucht wurde, so bekannt geworden ist, daß sie von anderen Sach⸗ verständigen ausgeführt werden kann.
oder durch eine Ausstellung die Ertheilung eines Patentes nicht verhindern, so lange noch nicht 6 Monate abgelaufen sind.
— mit der Ausnahme, welche sich aus §. 4 ergiebt — ausschließlich dem ersten Erfinder oder Dem⸗ jenigen zu, welcher sein Recht von ihm ableitet.
Im Falle, daß nicht festgestellt wer von mehreren Patent⸗Ansuchern ist, erhält Derjenige das Patent,]welcher seinen An⸗ trag zuerst gestellt hat.
§. 4. Wenn für eine Erfindung hier im Reiche ein Patent ertheilt worden ist, so soll dessen Inhaber im Laufe zweier Jahre, vom Tage des bezüglichen Antrages an gerechnet, allein berechtigt sein, ein Pa⸗ tent für Verbesserungen oder Vervollständigungen der früher patentirten Erfindung zu erlangen. In Folge dessen muß jedes Gesuch um ein derartiges Patent, welches von einem Anderen eingereicht werden follte, im Patentbhureau versiegelt liegen bleiben und erst dann zur Eutscheidung men werden, nachdem die gexannte Frist abgel ohne daß der frühere Patentinhaber von seinem rtrittsrecht Gebrauch
5. Ein wird für den Zeitraum von u18 welcher von der —— des
Gefu an gerechnet wird.
Fa nd, welcher ein P für eine Er⸗ plaren, “ Se 8 König ernannten Männern besteht. Gleichzeitig mit §. 31. Stützt Derjenige, welcher wegen Eingriffs findung erhalten hat, ein neues für Vervollständigung 3) die zum Verstäng der Beschreibung erforder⸗ dem bezüglichen Verlangen hat der Antragfteller eine in das Patentrecht verklagt worden ist, seinen An⸗ oder Verbe dieser Erfindung zu nehmen lichen Zeichnungen, salls in 2 Exemplaren, Gebühr von 150 Kronen einzuzahlen, welche ihm trag auf Freisprechung darauf, daß das Patent un⸗ wünscht, steht ihm die frei, ob er ein selbst⸗ sowie auch den Umständen nach Modelle, Muster u. s. w., jedoch zurückgezahlt wird, wenn die frühere Ent⸗ gültig (§. 26) oder verwirkt (§. 27) ist, so soll der ständiges Patent lösen oder ein Zusatzpatent nehmen —4) ein Verzeichniß über sämmtliche eingelieferten scheidung nicht bestätigt wiorrdrd. sbetreffende Gerichtshof, wenn es ein anderer als das will Letzteres dann gleichzeitig mit dem Haupt⸗ Dokumente u. s. w. 1 ,8 Die Ober⸗Patentkommission trifft ihre Entschei⸗ „Chriftiania Stadtgericht“ ist, ihm auf Verlangen hin⸗ patent ft. §. 13. Hat der Antragsteller seinen Wohnort dung auf Grund der der Patentkommission vorgeleg⸗ reichende Frist geben, damit er in den Stand gesetzt wird,
§ 6. eines jeden Gesuchs auf nicht in Norwegen, so muß er in dem Gesuch einen ten Dokumente. 1.“ inen Urtheilsspruch nach § 28 für sich zu erwirken.
Erxl eines werden an das Patent⸗ im Reiche wo Onhaften Bevollmächtigten. bezeichnen, §. 22. Wenn endgültig beschlossen worden ist, Ist die Sache beim „Christiania Stadtgericht“ an⸗ hurrau 30 Kronen als Gebühr für die Behandlung welcher ihn in allen auf das Patent bezüglichen An⸗ daß ein Patent ertheilt werden soll, so hat die Kom⸗ hangig, so kann er mittelst Gegenklage ohne Vergleichs⸗ e- gelegenheiten vertreten soll und welcher in seinem mission einen Patentbrief auszufertigen, welcher den versuch den Antrag stellen, daß das betreffende Patent
Für te ausgenommen, Namen vorgeladen werden kann. Eine beglaubigte Gegenstand des Patentes sowie den Tag enthält, von in demselben Prozeßgeleise für ungültig erklärt und e;. ine iche erlegt, welche Abschrift der für den Betreffenden in dieser An⸗ welchem an seine Dauer zu rechnen ist (cfr. §. 5). aufgehoben ecac. 8 8
G 1 das zwei des Patents be⸗ gelegenheit ausgeführten und von ihm angenommenen Msglichst bald nach der Ausfertigung des Patent⸗ §. 32. Sowohl Strafe als Schadenersatz aus mit 10 — ber n fol Vollmacht muß dem Gesuche beiliegen. briefes soll die Kommission eine öffentliche Bekannt⸗ diesem Gesetz entfällt, wenn entweder die Rechtsver⸗ bb 89 59 Ebenso muß das Gesuch stets, im F “ “ Redeeesfeögh C“ 8 leßzung nicht erneö ec es Füchesn Fchcehn sie di
8-9 111 8 van entansucher selbst unterschrieben ist, mit der Beschreibung nebst Anlagen als eventuell auch u wurde, bei einem Gerichtshof anhängig gemacht
Lb Abgabe wird 88, s e vrgee. eas für erenie versehen sein, Namen und Wohnort des angegebenen Bevollmäch⸗ worden ist, oder wenn der Benachtheiligte ein Jahr,
jahres be .. ches sie 8563 lt welcher es umterschrieben hat. tigten zu enthalten hat. .qNnachdem ihm die betreffende Rechtsverletzung nach⸗
A . e §. 14. Der Antrag, welcher nur einen Haupt⸗ Wenn endgültig beschlossen worden ist, daß ein weislich bekannt geworden ist, es unterläßt, dieselbe
merde Famnen. L. Tseh bü mit einer Er⸗ enstand (mit dazu gehörenden Einzelheiten) Patent verweigert werden soll, so soll dies ebenfalls anhängig zu machen, oder wenn er ebenso lange die
von einem Fünftel. Ketreffen darf, muß eine Erklärung über den Namen, bekannt gemacht werden. bereits erhobene Klage auf sich beruhen läßt.
§. 7. Das Patent hat die Wi daß Nie. detrege und den Wohnort des Antragstellers §. 23. Wenn ein Patentinhaber das Reich ver⸗ §. 33. Wenn Derjenige, welcher in einem fremden mand ohne Genehmigung des Patentind Eket Ig 8 kurze Bezeichnung der Erfindung läßt, oder wenn das Patent einem Besitzer übertra⸗ Staate ein Patent für eine Erfindung nachgesucht denn in iogem Gehanch. den Pacegübcten 8 Svech.⸗ so wie dieselbe im Patent auf⸗ gen wird, welcher seinen Wohnsitz nicht in Norwegen hat, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sieben stand anfertigen, vom Ausland einführen, — werden soll. Ist die Erfindung nicht hat, so muß dem Patentbureau nach Maßgabe des Monaten nachher hier im Lande ein Patentgesuch oder verkaufen darf. 1 8 geführ Antra steller selbst gemacht, so §. 13 ein Bevollmächtigter benannt und eine Voll⸗ für dieselbe Erfindung einreicht, so soll dieses Ge⸗-
Ift der Gegenstand eines Patentes ein Verfahren von dem Autraglener Beweise dafür beigelegt macht eingereicht werden. such, mit Vorbehalt eines entsprechenden Zugeständ⸗ ein Apparat, eine Felcsan⸗ ein Werkzeug oder ein müssen die Fer n- in dem Erfinder rechtmäßig §. 24. Ueber sämmtliche ertheilten Patente soll nisses von Seiten des betreffenden fremden Staats, anderes Arbeitsgeräth, so hat das Patent außerdem werden, daß sie ihm von d 5en d2. Mfberbosäen gic Register gefübhrt werden, anderen Gesü zen gegenüber so angesehen werden, als die Wirkung, daß Niemand ohne f des — 8 soll so deutlich und vollständig welches sowohl den Gegenstand und das Datum wäre es gleichzeitig mit dem Gesuch in dem fremden
Patentinhabers den Gegenstand des in fei⸗ nem Geschäfte anwenden darf. Doch können Schiffsgegenstände, ohne daß dies durch das Patent verhindert werden kann, von nor⸗ wegischen Schiffen für ausländische Fahrten während ihres Aufenthalts in norwegischen Häfen oder auf norwegischem S iete benutzt werden.
§. 8. Das P hat keine Wirkung Demienigen Ah der die Erfindung vor der Einrei Patentgesuchs innerhalb des Reichs bereits aus⸗ geübt oder die dazu nothwendigen Vera⸗ getroffen hatte. 1 at der Patentinhaber die Erft auf die im letzten Abschnitt des §. 2 erwähnte Weise früher veröffentlicht, so erstreckt sich die Wirkung des Pa⸗
fentl zurück, wenn er gleich⸗
dieser Letzteren — im auf dem aus⸗
— bek gemacht hat, daß werden solle und außerdem im an die Patent⸗
d 3 rer 2 cire
ce . anderen Erwerbsz von Uitm Fantat, , durch ine abaliche Ve⸗ der zung von Privatperfonen
IFo beiden Fällen gebührt Ersatz, desseen Höhe und De⸗
werden 1. 1 ig vom Staate ausbezahlt, im Letzteren Norlvegen und Schweden, der Gothen und Wenden, oder
Demzenigen, welche die Erfindung be⸗ tragstellers ausfertigen. Gleichzeitig wird das Gesuch nutzen. Wird der Ersatz in einmaliger Pauschal⸗ nebst sämmtlichen dazu gehörenden Dokumenten und
wärtig versammelten ordentlichen Storthing vom summe festgesetzt, werden, bevor Patente werden für neue Erfindungen wird. Wird er in Form einer Abgabe bestimmt, so t 8 die Sachverständigenkommission auf Verlangen
— treffen, in welchen Terminen die Abgabe erlegt wer⸗ a. Erfindungen, deren Anwendung gegen das Gesetz, den soll, und auß 8
indungen, welche ein Nahrungs⸗, Genuß⸗ bestimmte ilmittel zum Gegenstande haben; doch können eingetrieben werden. heilt werden, tentgesuche wird von einer Patentkommission vorge⸗
§ 2. Eine Erfindung wird nicht als neu angesehen, aus einem juridisch g. Doch soll eine Veröffentlichung durch Druckschrift Den technisch gebildeten M § 3. Das Recht, ein Patent zu erhalten, steht destens 4 — falls
den kann, wer die Sache vorläufig behandelt der erste Erfinder Stimmengleichheit giebt
daß sie als Richter hätten zurücktreten müssen, follen sie a
Erfindung zu erhalten wünscht, hat an die Patent⸗ kommission einzuliefern:
Ertheilung eines Patents,
soll. öffentliche Bekanntmachung des Gesuchs mit Angabe
Im ersten Falle wird der Ersatz t des Hauptinhalts desselben und des Namens des An⸗
von Dem⸗
so soll dieselbe ausbezahlt
6 8 . übrigen Anlageg in dem Patentbureau zur allge⸗ die Erfindung in Gebrauch genommen
meinen Kenntnißnahme ausgelegt.
§. 18. Wenn der Erfinder in dem Gesuche 1 solches verlangt und gleichzeitig dafür eine Zusatz⸗ Patentinhabers auch darüber eine Entscheidung gehühr von 20 Kronen erlegt, kann die in dem vor⸗ stehenden Paragraphen vorgeschriebene Bekannt⸗ machung und Auslegung bis zu 4 Monaten aus⸗ gesetzt werden, nachdem dem Erfinder oder seinem Bevollmächtigten Mittheilung davon gemacht ist, daß die Patentkommission nach der vorläufigen Unter⸗ suchung kein Hinderniß für die Ertheilung des Pa⸗ tentes findet. Zu der vorläusigen Untersuchung hat die Kommission in diesem Falle eine Frist bis zu acht Wochen und ist außerdem berechtigt, Erklärungen von Sachverständigen einzuholen, wie es im §. 20 vor⸗ geschrieben ist.
§. 19. Im Laufe von 8 Wochen u. kanntmachung steht es Jedermann frei, bei der Pa⸗ tentkommission Einspruch gegen die Ertheilung des nachgesuchten Patents zu erheben. Ein solcher Ein⸗ spruch muß schriftlich erhoben werden, ebenso wie die Gründe, auf welche er sich stützt.
§. 20. Innerhalb 16 Wochen nach der Bekannt⸗ machung trifft die Kommission eine Entscheidung
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es
eerdem die Höhe der Sicherheit fest⸗ setzen, die für die richtige Erlegung der Abgabe ge⸗ leistet werden soll. Die von den Sachverständigen Abgabe kann im Wege der Auspfändung
§. 10. Die Prüfung und Entscheidung der Pa⸗
nommen, welche ihren Sitz in Christiania haben und h gebildeten Vorsitzenden und aus mindestens fünf technisch gebildeten Mitgliedern be⸗ stehen soll, welche sämmtlich von dem König für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren ernannt werden.
8.
Kitgliedern werden auch Er⸗
5;
8 ach der Be⸗
satzmänner beigegeben.
Kein Beschluß, durch welchen auf ein Patentgesuch entschieden wird, kann gefaßt werden, ohne daß min⸗ Meinungsverschiedenheit herrscht — mindestens 5 von den Mitgliedern der Kommission zugegen sind, darunter immer der Vorsitzende sowie über das Gesuch. Bevor sie ihren Beschluß faßt, dasjenige Mitglied oder diejenigen Mitglieder, welche kann sie nähere Auslassungen oder Erläuterungen
§. 26. Ein Patent kann durch Urtheil ganz oder theilweise für ungültig erklärt werden, wenn es sich zeigt, daß dasselbe nach den Bestimmungen in den §. 1, 2, 3 und 4 entweder überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang ertheilt werden dürfte.
§. 27. Ein Patent kann durch Urtheil aufgehoben werden, wenn der Patentinhaber nicht vor dem Ab⸗ laufe von 3 Jahren, von dem Datum des Patentes an gerechnet, entweder selbst oder durch Andere inner⸗ halb des Reichs die Erfindung ausgiebt oder den patentirten Gegenstand feilgeboten hat. Ebenso wenn später die Ausübung oder das Feilbieten während eines Jahres unterbrochen worden ist. Ist dies durch ein zufälliges Begebniß veranlaßt worden, so kann die letzterwähnte Frist von der Patentkommission auf Antrag verlängert werden.
In besonderen Fällen kann die Patentkommission auf Antrag ausnahmsweise eine besondere Bestim⸗ mung darüber erlassen, was für die Ausübung oder das Feilbieten innerhalb des Reiches erforderlich ist.
§. 28. Jedermann, der ein Patent für ungültig erklärt oder aufgehoben haben will, kann den Patent⸗ inhaber gerichtlich belangen.
Solche Prozeßsachen gehören unter das „Christiania Stadtgericht“. Die Vorladungsfrist beträgt 4 Wochen, ohne Rücksicht auf den Wohnort des Verklagten. Jeder Vergleichsversuch ist ausgeschlossen. Die Patentkommission soll immer aufgefordert werden, durch ihren Vorsitzenden zu erscheinen.
§. 29. Wer Eingriffe in diejenigen Rechte thut, welche Jemandem zufolge eines Patents zukommen,
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9 haben. Im Falle der von den in der Sache Interessirten verlangen; ebenso ist sie befugt, Erklärungen von Sachverständigen einzuholen oder andere für die Aufflärung der Sache nöthigen Verfügungen zu treffen.
§. 21. Ist der Antragsteller mit der Entscheidung
der Vorsitzende den Aus⸗
Jedem solchen Beschlusse sollen die Gründe hinzu⸗ gefügt werden, und eine vollständige Abschrift wird
dem Patentansucher oder seinem Bevollmächtigten der Patentkommission mit Bezug auf §. 16 oder zugestellt. §. 20 unzufrieden und glaubt er solche Erklärungen
und Erläuterungen geben zu können, welche ein an⸗ deres Refultat herbeiführen könnten, so hat er im Laufe von 6 Wochen das Recht, eine bezügliche Vor⸗ angelegenheiten auftreten. Stehen Mitglieder in stellung an die Kommission zu richten, welche letztere einem Verhältniß zu einem Patentansucher,/ in solchem Falle die Sache in erneute Behandlung so nimmt.
Wenn auch diese zu keiner Entscheidung führt, welche den Antragsteller zufrieden stellt, so hat er fernerhin im Laufe von 4 Wochen das Recht, durch 1 feinen Antrag bei der Patentkommission die Ent⸗ gerichtetes Gesuch auf scheidung der Ober⸗Patentkommission zu verlangen,
welche aus 7 für den betreffenden Fall und mit Erfindung in 2 Exem⸗ Kücksicht auf die Beschaffenheit desselben von dem
§. 11. Keiner der Mitglieder der Patentkommission kann selbst oder durch Andere ein Patent auf eine Erfindung lösen oder als Bevollmächtigter in Patent⸗
usscheiden.
12. Derjenige, welcher ein Patent auf eine
1) ein an die Ko 2) eine Beschreibung der
achverständige die Erfindung da⸗ jedes Patentes als den Namen
Erfindung ansieht und was t zu sehen wünscht. reibung muß in
kinegstelse Sele erfahs
er durch ein Pate⸗ hützt h
Sowohl das Gesuch als die Besch ein.
Urtheils aufgehoben oder ganz oder ungültig erklärt wird, so soll dies im merkt und gleichzeitig eine öffentliche Bekanntma
Register be⸗ chung
norwegischer Sprache abgefaßt sein. , un mexit Sh Pafelbe güt Ri. ei . deutlich und halt⸗ darüber erlassen we Dasselbe gilt hinsichtlich b S ficnsnefennälhhe 5 der Beschreibung der Uebertragung des Patentrechts und der Wahl IS auch müssen oder der Neubestellung eines Bevollmächtigten (§ᷣ§. 13
ei estellen; 1 es 2 — nthaltenen Einzelheiten darstele der Zeichnung und 23), wenn eine bezügliche Anmeldung mit der
dieselben in dem Texte und in 5Jelchnagee1..“ v eschelen is t übereinf en 2 taben oder Zahlen ver⸗ nöthigen Legitimation beim Bureau geschehen ist. —. Buchste . (Spo lange dies nicht shattgefene. fet. güt z. Findet die Patentkommission, daß ein ein, die Uebertragung, beziehungsweise die Wahle ohne aeächs Fes 8 Pebfcrihtrn in den §§. 12, 13 Wirkung, suwot den Behörden als jedem Dritten ünd 14 nicht erfüllt, so hat dieselbe so schnell wie gegengüber. 8 prei möglich dem Patentansucher oder dem Bevollmäch⸗ Sowohl das Register als die Beschreibungen,
Zeichnungen, Modelle u. s. w., welche die ausgefer⸗ figten Patente betreffen, sollen Jedermann zugänglich sein, der sich mit denselben bekannt zu machen wünscht.
§. 25. Ein Patent tritt außer Kraft: 1
1) wenn die im §. 6 bestimmte Ahgabe nicht vee. der in — er Zeit an das Patentbureau eingezahlt worden ist; 8
Prweae ser beceheanche Berolimäcstite seinen Auftrag nicht länger wahrnehmen will oder kann, und wenn der Patentinhaber nicht binnen 3 Mo⸗ naten, nachdem er durch die für die Veröffentlichung der Patente bestimmte Zeitung daran gemahnt wor⸗ den ist, bei der Pesechacäsgien einen neuen Be⸗
istriren la
igten eine schriftliche Mittheilung davon zu machen, eine heene Frift festgesetzt wird, zinnerhalb deren den Mängeln abgeholfen werden muß. Hat in dieser oder in der nach Umständen verlͤngerten Frist die nothwendige Berichtigung chk stattgefunden, so Fesfuch ad acta gelegt. 8 mih 1as Sc c. in den Gefuche besrroce gese g augenscheinlich nicht neu oder kann e Lage deeens n Patent ertheilt werden, so kann die Kommiffion das Gesuch sofort ablehnen. §. 17. Ist dagegen das Gesuch mit den dazu ge⸗ hötkenden Anlagen formell in Ordnung und votläufig nicht ersichtlich, daß ein Hinderniß, wie solches im ühnt, vorhanden ist, so soll die Kommifsion
iner gütlichen Uebereinkuntt — fest stellt
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§. 16 erwähn binnen 4 Wochen eine
möglichst bald und spätestens vollmächtigten einreg 1 1 6
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und Wohnort des
ehsgece end angenden können. Sie soll mit Patentinhabers, bezw. seines Bevollmächtigten einer bestimmten Angabe darüber enden, was der enthält.
Wenn ein Patent abläuft, außer Kraft tritt, kraft oder theilweise für
soll dem Bevollmächtigten alle ihm dadurch ver⸗ ursachten Schäden ersetzen.
Hat der Schuldige wissentlich eine solche Rechts⸗ verletzung begangen, so ist er außerdem, sofern sein Verhalten nicht unter ein strengeres Strafgesetz fällt,
mit einer an die Staatskasse zu entrichtenden Geld⸗ buße von 50 bis 1000 Kronen, und im Wieder⸗ holungsfalle bis zu 2000 Kronen zu verurtheilen; auch können ungesetzlich angefertigte oder feilgebotene Waaren, wenn dieselben patentirt sind, kraft ÜUrtheils konfiszirt werden.
§. 30. Die Sta
atsanwaltschaft stellt keinen Straf⸗ antrag wegen des im §. 29 erwähnten Vergehens.
Dagegen steht die Klage sowohl dem Patent⸗ inhaber selbst, als auch jedem Anderen zu, welchem derselbe sein Recht ganz oder theilweis übertragen hat, bezw. Demjenigen, welcher auf eine andere Weise betreffende Vergehen benachtheiligt wor⸗ en ist.
Staate eingereicht worden.
§. 34. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf diejenigen Patente, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ertheilt worden sind. 21
Doch soll es im Laufe eines Jahres dem Inhaber eines solchen Patents freistehen, dasselbe gegen ein Patent nach den Regeln dieses Gesetzes umzutauschen, welche alsdann zu voller Anwendung auf das Gesuch
kommen. Die Frage, betreffend die Neuhcit der Erfindung, wird in diesem Falle im Verhältniß zu
der Zeit, zu welcher das ältere Patentgesuch einge⸗ reicht wurde, entschieden. Wird ein neues Patent ertheilt, so ist seine Dauer (§. 5) von der Ausferti⸗ gung des älteren Patents an zu rechnen und
9 e
lährliche Abgabe (§. 6) nach dem Alter desselben zu bemessen.
8g. 88 Die näheren Bestin über die Ge⸗ schäftsordnung der Patentkommission, die Form und
as fernerhin zur Durch⸗
den Inhalt der Patente und w h 8. dbc 3 derlich ist, erläßt der
führung dieses Gesetzes erfor
Köni 8 ee Lägc. Dieses Gesetz tritt am 1.2 Jahres in Kraft, von welchem Zeitp
§. 82 des Gesetzes über
15. Juli 1839 aufgehoben ist. “ Deswegen haben Wir angenommen und bestätigt, ebenso wie Wir diesen Beschluß hiermit unter Un⸗ serer 88 und dem Siegel des Reiches annehmen
bestätigen. 1 8 1öe Schloß zu Stockholm, Juni 1
Januar nächften unkt ab der sbetrieb vom