1886 / 10 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf⸗ recht erhalten, so sind die Vertreter (§. 16) innerhalb vier Wochen zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter Be⸗ schlutfassung über das Statut in Gemäßheit des §. 17 zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung 1neülah versagt, so wird ein solches von dem Reichs⸗ Versicherungsamt erlassen.

8”b Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundesrath

att. Veröffentlichung des Namens 88 Sitzes der Genossenschaft ꝛc.

Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossen⸗ schaftsvorstand durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaates sich nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen der Landes⸗Central⸗ dehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen:

1) der Name und der Sitz der Genossenschaft, 8

2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,

3) die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Seküonsvorstände, sowie, falls von den Bestimmungen des § 24 Gebrauch gemacht ist, die betreffenden Organe der Selbst⸗

verwaltung. sind in gleicher Weist

Etwaige Aenderungen Kenntniß zu bringen.

Genossenschaftsvorstände. . §. 1 D enossenschaftsvorstand liegt die gesammte Verwaltung der 1“ süen nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vor⸗ behalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann jedoch die Verwaltung der Genossenschoft soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren Zustimmung. übertragen werden. Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung der Landes⸗Centralbehörde. 82 Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen außer⸗ dem vorbehalten werden: 1) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 2) Abänderungen des Statuts, 3) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung von der letzteren übertragen wird.

Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche Abstimmung erfolgen.

Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des

.24 Absatz 2 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in P an deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft Theil genommen haben, bei der Ent⸗ scheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (vergl. §. 11) mitwirken.

§. 26.

Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die⸗ jenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vor⸗ standes übertragen werden. 1

Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen dr P. Sexgs abschließen, wird die letztere berechtigt und ver⸗

ichtet.

Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin be⸗ zeichneten Personen den Vorstand

à Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens⸗ meͤnnern sind nur die Mitglieder der Genossenschaft bezw. deren Pseßliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche An⸗ n es der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder sich 1 Dir der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 3 lasi Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zu⸗

ssig. welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Fine Wiederwahl kann abgelehnt werden.

bl. Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund die 1 der Woheße * der Genossenschaftsversammlung öhten Beiträ is zum doppelten Betrage herengesosen erhöhten Beiträgen bis zum dopp Dohe Statut kann bestimmen, daß di den Unternehmern be⸗ vollmächtigten Leiter ihrer Veteiahe 25 Hie von den ae zu Vertrauensmännern en der Vorstände u

Die Mitglieder der Vorstände; ˖ N z 8 Vorstände und Vertrauensmänner ver⸗ walten als unentgeltliches Cienen v5 nicht durch das Statut .8 doügüd gung für den durch Wahrnehmung der Senossenschaf sgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. var, 28 ekosten s fe Bensssenschaftsversammlung zu Chan. 11“ §. 29 1 Die Mitglieder der Vorstände, sowie di ã 2 8 1 ie Vertrauensmänner haften 5 für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ren 3 Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil, der Genossen chaft 8 Strafbestimmung des §. 266 des Sire gesetbuchs.

So lange die Wahl der gesetzlichen Organe einer enschaft 5 gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, eichs⸗Versicherungsamt die letteren auf Kosten der G wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu

Gefahrenklassen und Abschätzung. §. 31

hat das enossenschaft lassen. 2

ede Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk nach Bildung der Berufsgenossenschaft binnen einer⸗ von dem Rehe ch gildung der im bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist ein Ver⸗ zeichniß sämmtlicher Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstand zu übersenden. In dem Verzeichniß ist für jeden Unternehmer anzugeben, wieviel versichterte männliche und weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter derselbe dauernd und wieviel versicherte Personen derselbe vorübergehend im Jahresdurchschnitt be⸗ öccgt, aüglich der ist auch die durchschnittliche Dauer der Beschäftigung anzugeben. 8 ist befugt, die Unternehmer zu einer Aus⸗ bunft über die vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu immenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert ark anzuhalten. Wird dier Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß 8 Verhältnisse zu verfahren.

Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die der Genossen⸗ schaft angehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben ver⸗ sundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über

Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Auf⸗ stellung und Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen werden.

Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs⸗Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestelkt oder dem aufgestellten die Ge⸗ nehmigung versagt, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen.

Der Gefahrentarif ist nach längstens zwei Rechnungs⸗ jahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Ve rücksichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichniß der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversamm⸗ lung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Ge⸗ nossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vor⸗ zulegen.

§. 33.

Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung (§. 31) die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur enͤkergächafeh seines Betriebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei s dauernd beschäftigte Arbeiter mit drei⸗ hundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (§. 6 Abs. 3) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter e Betriebsbeamte, Betriebsunternehmer und deren nicht versicherte Familienangehörige (§K. 1 Abs. 3) aber nicht zu T (vergl. §. 76 Abs. 2).

Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (§. 32), die Abschätzung der Betriebe (§. 33) liegt nach näherer Be⸗ stimmung des Statuts (§. 18) den Organen der Genossenschaft ob.

Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zweier Wochen über ihre Betriebs⸗ und Arbeiterverhältnisse diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der und Abschätzung erforderlich ist.

Z. 320. Der Gemeindebehörde sind seitens der E“ Ver⸗ zeichnisse mitzutheilen, aus denen sich für jeden Betrieb die Gefahren⸗ klasse, in welcher derselbe veranlagt ist, sowie die abgeschätzte Zahl der Arbeitstage ergiebt. Aus den Verzeichnissen muß ersichtlich sein, wie viel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die Ge⸗ meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen kann der Betriebs⸗ unternehmer gegen die Veranlagung und Abschätzung bei dem Ge⸗ dusfen aftsorgane, durch welches dieselbe erfolgt ist, Einspruch erheben.

Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunternehmer binnen zweier Wochen nach der Zu⸗

stellung die Beschwerde an den Genossenschaftsausschuß (§. 18 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des letzteren binnen gleicher Frist die ““ an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. 1 hüe. auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig voll⸗ treckbar.

Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Veranlagung und Lis hüttan F Betriebe nicht mitwirken.

In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist (§. 32 Abs. 4), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung der Betriebe einer ve ee. zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und Abschätzung zu verfahren.

Theilung des Risikos.

§. 37.

Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent⸗ chädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen shn in deren Weirken die Unfälle eingetreten sind. 1“

Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Gencssrsschaft festgesetzten Gefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (§§. 13, 32, 33, 76) umzulegen.

Gemeinsame Tragung des Risikos. §. 38.

Vereinbarungen von Sepoffenschaften die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer 81 der Zustimmung der theiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten.

Die Vereinbarung hat Cich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften zu vertheilen it

Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils an der zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversamm⸗ lung. Mangels einer anderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die der von der Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes (§§. 13, 32, 33, 76).

Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften.

zu leistenden Entschädigungsbeträge

§. 39. Nach Abschluß der Organisation der Berufsgenossen⸗ schaften sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn ünes enen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraus⸗ etzungen zulässig: ses 19 Dier Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf überein⸗ stimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. 2) Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Fensen⸗ aft und die Zutheilung derselben zu einer anderen

Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossen⸗ schaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die

Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Lesamassigke einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.

3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Ge⸗ nossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses bean⸗ tragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.

4) Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich 19e Theile aus einer Geno Fas und STheng einer besonderen Ge⸗ nossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen.

Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Veschlug. fassung über das Statut für die neue Gensssenschaft nach Maß⸗

8S der Bestimmungen 5 75 §§. 15 bis 23.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver⸗

ini it dem Zei zu we ie Veränderung in

chaften

eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes.

Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossen⸗ schaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungs⸗ ansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschafts⸗ theile nunmehr angeschlossen sind.

Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossen⸗ schaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Heaeeh,Se zu befriedigen. 3

Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlig Fücecre gfen Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergeben, haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. .

Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. vxnhensn

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung Kene über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.

Auflösung von Berufsgenossenschaften.

§. 41. 3 Berufsgenossenschaften, welche zur Sh ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des Reichs⸗Versicherungsamts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossenschaft he⸗ bildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren hörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der Be⸗ stimmung im §. 97, auf das Reich über.

III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. Mitgliedschaft. §. 42.

Mitglied der Benefserschaft ist jeder Unternehmer eines unter 8 Betriebes, dessen Sitz in dem Bezirk der Genossenschaft elegen ist.

Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirthschaftlichen öö. emeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt veeen. Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind. Dabei ent⸗ scheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen.

Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten als ein einziger Betrieb. EEb e Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Frößte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die bethei⸗ igten Gemeinden und der Unternehmer sich über einen anderen Be⸗ triebssitz einigen.

eber die Zugehörigkeit gemischter, theils land⸗, theils forstwirth⸗ schaftlicher Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb.

Wahlberechtigt und wahlfähig ist jedes Mitglied der Genossen⸗ schaft, sofern es sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

§. 43. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Genehmigung des Genossenschafts⸗ statuts bestehen, mit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später

Von der Eröffnung eines solches Betriebes hat die Gemeindebehörde durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschafts⸗ vorstande Kenntniß zu geben.

Genossenschaftskataster.

§. 44.

Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund der Verzeichnisse der unter §. 1 fallenden Betriebe (§. 31) und der später erfolgenden E (§. 43) Genossenschaftskataster zu führen.

len in das Kataster 1“ Genossen werden vom Genossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungs⸗ behörde Mitgliedscheine ertheilt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unter⸗ e. ügehert. Eee ne. .

egen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ab⸗ lehnung derselben steht dem Unternehmer binnen eher Frist von zwei oochen nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins beziehungs⸗ weise des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs⸗ Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungs⸗ behörde einzulegen.

§. 45.

Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer I 5 dan Statut festzusetzenden Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Be⸗ richtigung des Katasters anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder um⸗ zulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen Unter⸗ nehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer

von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge entbunden ist, .46

§. 46.

In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe welche für die Veranlagung oder Abschätzung desselben (§§. 32, 3³) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut (§. 18) Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des Ausschusses (§. 32) steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei ochen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. 8

IV. Vertretung der Arbeiter.

. 47. 8 zum Zweck der Wahl von Hasshern zum Schiedsgericht (§. 51), ur Zum Jehaa der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden or⸗ chriften (§§. 82, 83) und zur Theilnahme an der Wahl zweier nicht⸗ tändiger Mitglieder des Reichs⸗Versicherungsamts (§. 91) werden für ede enofsenschaftesertion und, sofern die Geno eschaft nicht in Sektionen eingetheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter

berufen. . b l der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebs⸗ igen Vorstand der Ler hah beziehungsweise der Ge⸗

nossenschaft gewählten Mitglieder gleich sein und wenigstens drei be⸗ tragen.

§. 48.

Die Berufung der Vertreter der Arbeiter erfolgt, soweit in dem Bezirk einer Genossenschaft oder einer Sektion die Krankenversicherungs⸗ pflicht fir land⸗ oder forstwirthschaftliche Arbeiter eingeführt ist, durch Wahl seitens der Vorstände derjenigen Orts⸗ und Verriebs⸗ anken⸗ bessen Eeelch. 2 dem ig. der weebbssenschaff Rgeengaseise Sektion ihren Sitz haben, und welchen mindestens zehn irn

nossenschaftsmitglieder welchen te, nach § v eben der Ge⸗

ter Ausschluß ertrete Arbeitgeber