1886 / 10 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Soweit wahlberechtigte Krankenkassen nicht vorhanden sind, werden die Vertreter der Arbeiter nach näherer Bestimmung der Landes⸗ Centralbehörde durch die Vertretungen der Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände berufen.

83u berufen sind nur männliche, 1 Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der Genossenschafts⸗ mitglieder beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Die Vertheilung der

großjährige, auf Grund des

Vertreter der Arbeiter auf die wahlberechtigten Kassen und Kommunalverbände, sowie das Wahlverfahren wird durch ein Regulativ geregelt, welches durch das Reichs⸗Versicherungsamt oder, sofern der Vezirk der Genossenschaft oder Sektion über die Grenzen eines Bundesstaates nicht hinausgeht, durch die Landes⸗ Centralbehörde oder die von derselben zu bestimmende andere Behörde zu erlassen ist. Das Wahlverfahren leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ist.

Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu berufen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihen⸗ olge ihrer Berufung einzutreten haben.

Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei, Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Aus⸗ scheidenden werden durch das Loos bestimmt; demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden können wieder berufen werden.

Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche das Regulativ erlassen hat, zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig.

Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Per⸗ sonen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassen⸗ mitglieder zum Zweck der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (§. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten und zwei, Ersatzmänner, deren Name und Wohnort den betheiligten Ortspolizeibehörden mitzutheilen ist.

Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeit⸗ geber nehmen an der Wahl nicht theil.

Soweit wohlberechtigte Kassen nicht bestehen, bezeichnet“ die Gemeindebehörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungsverhand⸗ lungen theilzunehmen hat. 8 8 V. Schiedsgerichte.

Schiedsgerichte.

§. 51. Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, einer Sektion, wird ein⸗ Schiedsgericht errichtet.

Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Ein⸗ vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs⸗ Versicherungsamt bestimmt.

§. 52.

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.

Der E wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in r. Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Be⸗ hinderungsfällen vertritt,

Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der b Sektion gewählt. Wählbar sind die Genossenschaftsmitglieder und die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, weder dem Vorstande der Genossenschaft, noch dem Vorstand der Sektion, noch den Ver⸗ trauensmännern angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Die 8 anderen Beisitzer werden nach näherer Bestimmung des Regulativs (§. 49) von den im §. 47 bezeichneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft be⸗ schäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Personen, welche den im §. 48 genannten Kassen angehören, gewählt.

Für jeden Beisitzer ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.

Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellver⸗ treter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos be⸗ stimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter, in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Aus⸗ scheidende Beisitzer und Stellvertreter sind wieder wählbar.

Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes⸗Centralbehörde (§. 52 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Ver⸗ öffentlichungen bestimmten Blatt öffentlich bekannt zu machen.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren

Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. Auf das Amt der vüa des Schiedsgerichts finden die Be⸗ stimmungen der §§. 27 Abs. 2 und 28 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeits⸗ verdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.

Die Behörde, welche das im §. 49 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Ob⸗ liegenheiten des Amtes eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossen⸗ schaftskasse. 1

Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeit⸗ eeber und Arbeitnehmer zu ernennen. 1b

Verfahren vor dem Schiedsgericht §. 55. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver⸗ handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige auch eidlich zu vernehmen.

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor⸗ sitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen⸗

mehrheit.

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch

Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. Die Kosten des

vor demselben trägt die Genossenschaft.

Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.

Anzeige und Untersuchung der Unfälle.

§. 56. 8 Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebs⸗ unternehmer bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich An⸗ zeige zu erstatten. Dieselbe muß binnen zwei Tagen welchem der Betriebsunternehmer von langt hat. Für den des Unfalls den Betrieb oder Unfall ereignete, zu leiten hatte, Abwesenheit oder Behinderung des verpflichtet. 1 Das Formular für amt festgestellt. 1 Die Vorstände der unter Reichs⸗ oder Staatsverwaltung stehen⸗ den Betriebe haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der vor⸗ gesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben zu erstatten.

§. 57.

Die Ortspolizeibehörden, im Falle des §. 56 Absatz 5 die Be⸗ triebsvorstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen.

nach dem Tage erfolgen, an dem Unfall Kenntniß er⸗

Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit den Betriebstheil, in welchem sich der die Anzeige erstatten; im Fall der Betriebsunternehmers ist er dazu

die Anzeige wird vom Reichs⸗Versicherungs⸗

Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherter Person getödtet ist oder eine Körperyverletzung erlitten hat, die vor⸗ aussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als drei⸗ zehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: 1 1 G.““

1) die Veranlassung und Art des Unfalls,

2) die getödteten oder verletzten Personen,

3) die Art der vorgekommenen Verletzungen,

4) der Verbleib der verletzten Personen,

5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen,

welche nach §. 7 einen Entschädigungsanspruch erheben können. §. 59.

An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Ver⸗ treter der Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Gemeindebehörde bezeichnete Arbeiter (§. 50), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in der Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, dem Bevollmächtigten und dem Betriebsunternehmer vor der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauens⸗ männer bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Ver⸗ trauensmann zu richten.

Außerdem sind, soweit thunlich, die auf Antrag und Kosten der Gensssenschaft

§. 60.

Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Ge⸗ meindebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 50), welcher an der Unter⸗ suchung des Unfalls theilgenommen hat, wird nach den durch das Ge⸗ nossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeits⸗ verdienst Ersatz geleistet. Die Festsetzung erfolgt durch die Orts⸗ polizeibehörde.

Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Ab⸗ schrift zu ertheilen.

sonstigen Betheiligten und Sachverständige zuzuziehen.

§. 61. Bei den im §. 56 Absatz 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der §§. 58 und 59 vorzunehmen und die Ver⸗ für den Bevollmächtigten der Krankenkasse oder den von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter 50) festzusetzen hat. Entscheidung der Vorstände. §. 62. 92

Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall ver⸗ letzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall ge⸗ tödteten Versicherten erfolgt:

1) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente, c. um den Ersatz der Beerdigungskosten;

2) in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.

Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die fech tellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in den Fällen der Ziffer 2 auch durch den Sektionsvorstand oder durch einen Aus⸗ schuß des Genossenschaftsvorstandes zu bewirken ist.

Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungs⸗ berechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die⸗ selbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.

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§. 63.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im §. 62 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung (§s. 58 bis 61) oder, falls der Tod erst später sein⸗ tritt, sobald sie von demselben Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich ver⸗ letzt, so ist sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen.

ür diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. jie weitere Entschädigung ist, sofern deren Feflstetung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist bis zur definitiven Fest⸗ stellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung zuzubilligen.

§. 6.

Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder daß der Ent⸗ schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.

„Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; andernfalls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.

Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungs⸗ anspruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitglied⸗ schein von einer Genossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmel⸗ dung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat

sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht

darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter

den Enkschädigungsanspruch mittelst ü8 sg zurückzuweisen, wenn

richterliche

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bis 44 herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, d 8 angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen Porstande 8 weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungsberech⸗ tigten hiervon schriftlich Näücheisa . geben.

Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfor⸗ dern der Behörden und Vorstände (Ausschüsse derselben, gäfer Kommissionen, Vertrauensmänner) (§. 62) binnen einer Woche die⸗ jenigen Lohn⸗ und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich

Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus⸗ schuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Ent⸗ schädigungsberechtigten welchem die ersehen ist. i letzte ist namentlich anzugeben, in welchem keit angenommen worden ist.

Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und

Genossenschaftsorgane.

5 8 Le⸗ Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Ver⸗ Maße die Erwerbsunfähig

Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen

der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird (§. 64 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde Dieselbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen. 3

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 64 Abs. 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent⸗ schädigung festgestellt wird (§. 66), findet die Berufung auf schiede⸗ Entscheidung statt.

Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des⸗ jenigen Schiedsgerichts (§. 52) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zu⸗ ständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.

Die Berufung hat keine ausschiebende Wirkung.

Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs⸗ Versicherungsamt. §. 68.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den ang efochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 62 Ziffer 2 dem oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs⸗Ver⸗ sicheruugsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung.

Bildet in dem Falle des §. 7 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Ent⸗ schädigungsanspruchs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber er⸗ theilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.

Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden.

Berrechtigungsausweis. Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§. 62) ist Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheme gung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit da Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 74) und der Zahlungstermim auszufertigen. Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, anderweitiger Berechtigungsausweis zu ertheilen. Veränderung der Verhältnisse. 8 Tritt in den schädigung maßgebend gewesen sind, so Amtswegen erfolgen. 1 Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des 3 6 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver⸗ meidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben,⸗ wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungs⸗ berechtigte von der Verfolgung eines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen finden auf das Versahren die Vorschriften der §§. 62 und 69 ert⸗ sprechende Anwendung.

Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Rente kann nur für die Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage

ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid

Fälligkeitstermiie.

Beerdigung (§. 7 Ziffer 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Fest⸗

stellung (§. 62) zu zahlen.

der Getödteten sind in monatlichon Raten im Voraus zu zahlen. Die⸗

selben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben ab⸗

Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. (§. 66) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist. Die Kosten des Heilverfahrens (§. 6 Ziffer 1) und die Kosten er Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen gerundet.

Ausländische Entschädigungsberechtigte.

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Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reicht⸗ gebiet verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungt⸗ anspruch abfinden.

Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.

Die den Ertschadigungsh. . auf Grund 8 Gesetzen

zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im

bezeichneten Forderungen der

§. 749 Absatz 4 der Eivilprozeßordnung 8 b des ersatzberechtigten Armen⸗

Fhefrau und ehelichen Kinder und die verbandes gepfändet werden.

unter §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Feststell Genossenschaft, weressece Betrieb angehört, nach Mae geft her 888

einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus he der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu

an das Reichs⸗Versicherungsamt zu.

so ist dem Entschädigungsberechtigten ein 8. 70. Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent⸗

gewesen seine wesentliche Veränderung ein. kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von

des Schiedsgericht,

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