1886 / 50 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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SHarakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Zas Abonnement beträgt 4 50 für das Vierteljahr.

Insertionspreis für den Ranm riner Aruckzrile

30 ₰.

inzeiger

8 v“

1.“

für Berlin außer den Zost⸗-Anstalten auch die Expe⸗

* Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; 1

dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32. 1

ge Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ güdigst geruht: 1 1 Allerhöchstihrem Statthalter in Elsaß⸗Lothringen, Fürsten 0n 90 enlohe⸗Schillingsfürst zu Straßburg i. E., die bltubniß zur Anlegung der von Ihrer Majestät der Königin atin von Spanien ihm verliehenen Kette des III zu ertheilen. b

Deutsches Reich.

8 Bekanntmachung.

An 1. März d. J. werden im Bezirk der Großherzoglichen geahr Direktion zu Oldenburg zwischen den Stationen vugärden und Vechta die Haltepunkte Kalveslage und zaltenrott eröffnet.

Verlin, den 25. Februar 1886.

r Päräung des des Reichs⸗Eisenbahnamts:

gönigreich Preußen. Se. Najestät der König haben Allergnädigst geruht: den Gerih⸗Assessor Weizmann zum Staatsanwalt zu

mennen; femer 1”

der Maäl des hisherigen Dirigenten der Realschule zu Otenen, August Strehlow, zum Direktor dieser Anstalt die Alerhächste Bestätigung zu ertheilen; und

dem Eenes Dr. Lesser Rosenthal zu Memel den Charakter als Sanitäts⸗Rath, sowie

dem Vermessungs⸗Revisor Gellhorn zu -

Privilegium negen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber lantender Kreis⸗Anleihescheine des Kreises Tuchel bis zum Betrage von 150 000

Pir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. acdemn die Vertretung des Kreises Tuchel, im Re⸗ zemgetezick Marienwerder, auf den Kreistagen am 6. Juni und 8 November 1885 beschlossen hat, zur Deckung der Kosten ver⸗ stebewr neu erbauter Chausseen bei dem Reichs⸗Invalidenfonds i Dulehn in Höhe von 150 000 aufzunehmen, wollen Wir auf de lntag der Kreisvertretung zu Tuchel, n iesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗ Frralidenfonds bezw. dessen Rechtsnachfolgers auf jeden In⸗ leier lautende, mit Zinsscheinen versehene, sowohl Seitens der Flinbigerals auch Seitens des Schuldners unkündbare Anleihe⸗ stene in einem Gesammt⸗Nennbetrage, welcher dem noch nicht dilgeen Betrage der Schuld gleichkommt, also von höchstens 00 ausstellen zu dürfen, 8 n hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch des Schuchner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 92 Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihe⸗ stenm don höchstens 150 000 ℳ, in Buchstaben: „Eiahundert⸗ fefatrserd Mark“, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ eessche Genehmigung ertheilen. 8 Die Anleihe dheine sind in Abschnitten von 2000, 1000, 500. 20 nach der Bestimmung des Darleihers beziehungsweise vsa Nechtsnachfolgers über die Mahh der Schuldscheine jeder dieser hnnlen nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier vom vndert sährlich zu verzinsen und mittelst Verloosung vom Jahre der Usrne ab jährlich mit wenigstens Einem und höchstens Sechs in Hundert des ursprünglichen Schuldkapitals, unter Zuwachs der 8 8 von den getilgten Schuldbeträgen, zu tilgen. Die den migung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder In⸗ 5 dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu 86 in befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Binthums verpflichtet zu sein. urch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Rligecheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗

kegedructem Königli 1 glichen Insiegel. Gegeben Verlin, den 3. Februar 1886. 8 (1 8) Wilhelm. von Puttkamer. von Scholz.

hrovin; Westpreußen. Regierungsbezirk Marienwerder.

Anleiheschein des Kreises Tuchel,

Naee. Buchstabe .. .Nr.. . über .. .Mark. vom sgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums Nrrich Februar 1885 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu e,,. 188 . Seite ... und Gesetz⸗

mmlung für 188 . Nr. .. . Seite .. . ).

Auf Grund des von dem Bezirksausschusse des Regierungsbezirks

Ordens

wegen Aufnahme einer Schuld von 150 000 aus dem Reichs⸗ Invalidenfonds bekennt sich der Kreisausschuß des Kreises Tuchel, Namens des Kreises, durch diesen für jeden Inhaber gültigen, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkündbaren Anleiheschein zu einer Darlehnsschuld von Mark Reichswährung, welche an den Kreis baar ge⸗ zahlt worden und mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen ist.

8 Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150 000 erfolgt vom Jahre .. ab nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes aus einem Tilgungsfonds, welcher jährlich mit Einem vom Hundert des ursprünglichen Schuldkapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträ⸗ gen, gebildet wird. Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen um höchstens fünf vom Hundert des Nennwerthes des ursprünglichen Schuldkapitals für jedes Jahr zu verstärken. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsfonds zu. Die jähr⸗ lichen Tilgungsbeträge werden auf 500 bezw. 200 ab⸗ gerundet. Die Folgeordnung der Einlösung der Anleihe⸗ scheine wird durch das oos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18 ab im Monat jeden Jahres, die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke an dem auf die Ausloosung folgenden .. . ten . . . . ...

Die ausgeloosten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlun erfolgen soll, öffentlich bekannt ge⸗ macht. Diese erfolgt spätestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“, in dem „Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder“ und in dem „Tucheler Kreisblatt“, oder in den an die Stelle dieser Blätter tretenden Organen, außerdem in einem zu Ber⸗ lin und in einem zu Danzig erscheinenden öffentlichen Blatte. Sollte eines dieser letzteren Blätter eingehen, so wird von der Kreisvertretung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗ Präsidenten zu Marienwerder ein anderes Blatt bestimmt und die Veränderung in dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger“ bekannt gemacht. Durch die vorbezeichneten Blätter erfolgen auch die sonstigen, diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Be⸗ zeichnung der Einlösestellen für die Zinsscheine und die ausgeloosten Anleihescheine.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am und am 8 von heute an gerechnet, mit vier vom Hundert jährlich in Reichs⸗ münze verzinst. .

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück⸗ abe der ausgegebenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihescheines ei der Kreis⸗Kommunalkasse in Tuchel und den in den vorgedachten Blättern bekannt gemachten Einlösestellen in Berlin und Danzig, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit den zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe⸗ scheinen sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fällig⸗ keitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 1 *

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises Tuchel. ¹ 8

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver⸗ nichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 83) bezw. nach §. 20 des Ausführungs⸗ gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ Sammlung S. 1 8 1

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheines oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleihescheine sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schluüsse de6 ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeitabschnitte ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den mit der ins⸗ zahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der, der älteren Zins⸗ scheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis Tuchel mit seinem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit seiner Steuerkraft. ““

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Tuchel, den .. ten 8

Der Kreisausschuß des Kreises Tuchel.

Anmerkung. Die Anleihescheine sind außer mit den Unter⸗ schriften des Landraths und zweier Mitglieder des Kreisausschusses mit dem Siegel des Landraths zu versehen.

Provinz Westpreußen. Regierungsbezirk Marienwerder.

8 . Zinsschein ... Reihe zum Anleiheschein des Kreises Tuchel, Buchstabe .... Nr.. übeax Mark Reichswährung zu vier vom Hundert Zinsen Uber Mart Pf.

Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rückgabe

Marienwe 8* . eschlenwerder unter dem 3. Oktober 1885 bestätigten Kreistags⸗ schlusses des Kreises Tuchel vom 6. Juni desselben Jahres

esse 1

bhr ieo 8 und ee die Zinsen des 85 ines s Halbj vom reaen EEE

mit (in Buchstaben) ..

Kommunalkasse zu Tuchel und bei den öffentlich bekannt zu machenden Einlösestellen in Berlin und Danzig. 1 Luchel, den Der Kreisausschuß des Kreises Tuchel.

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht inner⸗ halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit er⸗ hoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Kreisausschusses können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namens⸗ unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. 8

Provinz Westpreußen. Regierungsbezirk Marienwerder. Anweisung zum Anleiheschein des Kreises Tuchel, Buchstabe . . .. über Mark Reichswährung.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die .. te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre vom . .. ten 18 bis men b 1““ . bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Tuchel oder bei den öffentlich bekannt zu machenden Stellen in Berlin und Danzig, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden In⸗ haber des Anleihescheins dagegen Widerspruch erhoben wird.

Kuchel, den ene

Der Kreisausschuß des Kreises Tuchel.

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Kreisausschusses können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namens⸗ unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. 8

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

. .. ter Zinsschein. 1

. .. ter Zinsschein.

Anweisung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der bisherige Privatdozent Dr. Wilhelm Schimper in Bonn ist zum außerordentlichen Professor in der philo⸗ sophischen Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.

Dem ordentlichen Lehrer Dr. Scholz an der Realschule zu Ottensen ist der Titel Oberlehrer beigelegt worden.

Der praktische Arzt Dr. med. Hermann Bertheau zu Schleswig ist zum Kreis⸗Physikus des Bezirks Oldesloe, mit dem Wohnsitz in Oldesloe, ernannt worden. 1““

8 Königliche Akademie der Künste. Bekanntmachung. Sommerkursus der Lehranstalten für Musik.

A. Akademische Meisterschulen für musikalische Komposition. Vorsteher: die Professoren Bargiel, Grell, Ober⸗ Kapellmeister Taubert.

Die Meisterschulen haben den Zweck, den in sie auf⸗ genommenen Schülern Gelegenheit zu weiterer Ausbildung in der Fenfces unter unmittelbarer Leitung eines Meisters zu geben.

Genügend vorbereitete Aspiranten, welche sich einem der genannten Meister anzuschließen wünschen, haben sich bei dem⸗ selben in den ersten Wochen des April persönlich zu melden und ihre Kompositionen und Zeugnisse (insbesondere den Nach⸗ weis einer untadelhaften sittlichen Führung) vorzulegen.

Ueber die künstlerische Befähigung der Bewerber zur Aufnahme in die Meisterschule entscheidet der betreffende

Meister. Der Unterricht ist bis auf weitere Bestimmungen unent⸗

geltlich. 8 1 bhn 8. Hochschule für Musik. 8 G Direktorium: die Professoren Joachim, Rudorff, Schulze, Spitta. 8 Die Aufnahmebedingungen sind aus dem Prospekt ersichtlich, welcher im Bureau der Anstalt, W. Potsdamer straße 120, unentgeltlich zu haben ist. Die Anmeldungen sind schriftlich und portofrei unter Beifügung der unter Nr. VIII des Prospekts angegebenen Feüi gen Nachweise spätestens bis zum 27. März an das Direktorium der Anstalt, Potsdamerstraße 120, zu richten. Die Aufnahmeprüfungen finden statt: 1) für Klavier und Orgel am 5. April, 9 Uhr, ür Gesang am 5. April, Nachmittags 4 hr für die Orchesterinstrumente am 6. April, Morgens

8

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9 Uhr, 1 9 für Komposition am 6. April, Nachmittags 4 Uhr, 5 für die Chorschule und den Chor am 8. April, M gens von 11 Uhr an. 1 Die Aspiranten haben sich ohne weitere Benachrichtig zu den Aufnahmeprüfungen einzufinden.