1886 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Apr 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32.

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8 den 29. April, Abends.

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8 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: stücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht den Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizu⸗ *8 dem Geheimen Medizinal⸗Rath Dr. Quincke zu Berlin zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet führen.

den⸗ Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Rittergutsbesitzer, Premier⸗Lieutenant der Landwehr⸗ Kavallerie a. D., Heinke auf Schlaupp im Kreise Wohlau, dem emeritirten Pastor Hecker zu Schmarsow im Kreise Demmin und dem Oberlehrer a. D. Mothill zu Kulm den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Amtsvogt und Amts⸗ anwalt Backhaus zu Bentheim, dem bisherigen Kassirer der Heil⸗ und Pflegeanstalt zu Eichberg im Rheingaukreise, Heinrich Fischer, jetzt zu Eberbach desselben Kreises, und dem Hegemeister Schwabe zu Duttenstedt in der Oberförsterei Peine den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem evangelischen Lehrer und Küster Schnell zu Bargischow im Kreise Anclam, dem evangelischen Lehrer, Organisten und Küster Schröder zu Glöwen im Kreise Westprignitz und dem evangelischen Hauptlehrer und Organisten Langner zu Rösnitz im Kreise Leobschütz den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; sowie dem pensionirten Bade⸗ meister Schneider zu Schierstein im Landkreise Wiesbaden, bisher zu Schlangenbad, dem pensionirten Weichensteller Gnewickow zu Frankfurt a. O. und dem pensionirten Civil⸗ Krankenwärter Wisniewsky zu Friedland O.⸗Pr., bisher beim Garnison⸗Lazareth zu Königsberg i. Pr., das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

8 2 1. 1

Deuntsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs

den Kaufmann Friedrich Delvigne zum Vize⸗Konsul in Philadelphia (Pennsylvanien) zu ernennen geruht.

betreffend einen Zusatz zum §. 5 des Zolltarif⸗ gesetzes vom 15. Juli 1879/22. Mai 1885. Vom 18. April 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. 8 vwerordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

Dem 8 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879/22. Mai 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. von 1885 S. 112) tritt folgende Be⸗ stimmung hinzu:

Der Bundesrath wird ermächtigt, wenn nach inter⸗ nationalen Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reich und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen gemeinschaftlichen Grenz⸗ und Betriebswechselstation hergestellt sind oder künftig her⸗ gestellt werden, Zollfreiheit zu gewähren:

a. für alle Materialien, Einrichtungsstücke und sonstigen Gegenstände, welche zur Ausführung des Baues und der Betriebseinrichtung der Wechselstation, sowie der zwischen dieser und der Zollgrenze gelegenen Anschluß⸗ strecke erforderlich sind, insoweit die Anschaffung dieser Behenständ⸗ ausländischen Behörden oder ausländischen

ahnunternehmungen obliegt;

b. für alle für die ausländische Bahnunternehmung zur geforgung des von 88 übernommenen Betriebsdienstes, einschließlich der Instandhaltung, sowie alle für die ausländischen Grenzämter zu Dienstzwecken eingehenden Betriebsmittel, Geräthschaften und Verbrauchsmaterialien in den für diesen Zweck nachweislich erforderlichen Mengen;

c. für die Dienstutensilien der innerhalb des deutschen Zollgebiets stationirten Beamten und Angestellten der ausländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem 1ege Dienstzweige der Verwaltung des Nachbar⸗

sstcaates.

AUrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

und beigedrucktem Kaiserlichen Fnstegen

Gegeben Berlin, den 18. April 1886.

(L. S.) Wilhelm.

von Bismarck.

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betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 23. April 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 2 82 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstages, wie folgt: Hinter §. 104 g der öö wird eingeschaltet: 8 .

Durch Beschluß des Pna . kann Innungsverbän⸗ den die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Gru

waltung der Anstalt

den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Innungsverban⸗ des nur das Vermögen desselben.

Der Beschluß des Bundesraths ist durch den „Reichs⸗ Anzeiger“ zu veröffentlichen. Auf diejenigen Innungsver⸗ bände, welchen die gedachte Fähigkeit beigelegt worden ist, finden die Bestimmungen der §§. 104i bis 1040 Anwendung.

§. 104i.

Der Innungsverband wird bei gerichtlichen wie bei außer⸗ gerichtlichen Verhandlungen durch seinen Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung des Innungsverbandes nach außen übertragen werden.

Zur Legitimation der Vertreter des Innungsverbandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, daß die bezeichneten Personen zur Vertretung des Ver⸗ bandes befugt sind.

§. 104 k.

Der Innungsverband ist befugt, Einrichtungen zur Er⸗ füllung der im §. 97 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben, sowie Ein⸗ richtungen der im §. 97a Nr. 1, 2, 4, 5 vorgesehenen Art ge⸗ meinsam für die ihm angehörenden Innungen zu treffen. Be⸗ schließt er die Herstellung von Einrichtungen der im §. 97a Nr. 4, 5 bezeichneten Art, so sind die dafür erforderlichen Be⸗ stimmungen in Nebenstatuten zusammenzufassen. Diese, sowie Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler.

Auf die von dem Innungsverbande errichteten Unter⸗ stützungskassen finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Innung errichtete Kassen gelten. Sofern für solche Unterstützungskassen Zwangsvoll⸗ streckungen vorzunehmen sind, haben die in den einzelnen Bundesstaaten für die Beitreibung von Gemeindeabgaben zu⸗ ständigen Behörden sich gegenseitig im unmittelbaren Geschäfts⸗ verkehr Rechtshülfe zu

Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vor⸗ schrift des §. 104 e, der Aufsicht der höheren Verwaltungs⸗ behörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetz⸗ lichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungs⸗ strafen gegen die Inhaber der Aemter des Verbandes erzwingen.

Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von Verbandsmitgliedern, über die Wahlen zu den Verbandsämtern, sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der derselben.

Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögensausweis vorzulegen.

§. 104 m. .

Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Innungsverbandes hat die Auflösung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursverfahrens dem Gemein⸗ schuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen.

§. 104n.

Bei der statutmüßig beschlossenen Auflösung eines Innungsverbandes wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im §. 104! bezeichneten Behörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die Auflösung auf Grund des §. 104 g oder des §. 104 m ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde.

Von dem Zeitpunkte der Auflösung ab bleiben die Ver⸗ bandsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Ab⸗ wickelung der Geschäfte easeen zu.

. 104.

Im Falle der Auflösung des Innungsverbandes muß sein Vermögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fun⸗ dirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf der nach Berichtigung der Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine fernere Verwendung wird von der im §. 104c Absatz 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen.

Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungs⸗ verbande errichteten Unterrichtsanstalten, Hülfskassen oder

sonstigen zu öffentlichen selbständiger Anstalten oder einer Behörde des

Zwecken bestimmten Einrichtungen als der Genehmigung des Landesherrn

es Staates, in welchem die fernere Ver⸗ stattfinden soll, so hat die im vorstehen⸗

Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungs⸗ verbandes wird, soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung angehört haben, nach dem Verhältniß der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten hierüber werden von der im §. 1041 bezeichneten Stelle endgültig ent⸗

schieden. . Jadgaehen ng Unterschrift

Urkundlich unter Unserer

und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 23. April 1886.

(L. S. Wilhelm.

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Verordnung, 3

betreffend die Eheschließung und die Beurkundung

des Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo.

Vom 21. April 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechts⸗ verhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 75) im Namen des Reichs, was folgt:

Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkun⸗ dung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Aus⸗ lande, vom 4. Mai 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 599) tritt für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo bezüglich aller Per⸗ sanen⸗ welche nicht Eingeborene sind, am 1. Juli 1886 in Kraft.

Der Gouverneur von Kamerun bestimmt, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

Hrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 21. April 1886.

(L. S. Wilhelm. . von Bismarck.

Bekanntmachung.

Am 1. Mai d. J. wird von der Kerkerbachbahn⸗Aktien⸗ Gesellschaft die Strecke Kerkerbach Dehrn, welche in Kerkerbach an die zum Bezirk der Königlichen Eisenbahn-⸗ Direktion zu Frankfurt gehörige Lahnthal⸗Eisenbahn anschließt, mit den Stationen Steeden und Dehrn für den Güterwagen⸗ ladungsverkehr eröffnet. Berlin, den 28. April 1886.

In Vertretung des H des Reichs⸗Eisenbahnamts: Körte.

Die Referendare Franz Brümmer in Kolmar und Adolf Friederich in Straßburg sind auf Grund der be⸗ standenen Staatsprüfung zu Gerichts⸗Assessoren ernannt worden.

In Lübeck wird am 17. Mai d. J. mit einer See⸗ steuermanns⸗ und Seeschifferprüfung für große Fahrt begonnen werden. 8

Die Nummer 12 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1656 das Gesetz, betreffend einen Zusatz zum 8 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879/22. Mai 1885. Vom 18. April 1886; unter b

Nr. 1657 das Gesetz, betreffend die Abänderung der G werbeordnung. Vom 23. April 1886; und unter 1.

Nr. 1658 die Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutz⸗ gebiete von Kamerun und Togo. Vom 21. April 1886. 8 rlin, den 29. April 1886. Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt. 88 Didden.

4 Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Apotheker Karl Eicke zu Baden⸗Baden das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Apothekers, und dem Kaufmann Adolf Liertz zu Düsseldo eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.