1887 / 111 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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ordnung eingebracht worden, in welcher für die Reform der direkten Steuern außer einer gerechten Vertheilung der Lasten auch eine Erleichterung gefordert werde. Er glaube, daß alle Parteien diesen Antrag annehmen könnten.

Der Abg. Graf von Kanitz glaubte, den Abg. Rickert beruhigen zu können wegen seiner Befürchtungen über die

luste, Mane wejcar⸗ könnten. Es sei planmäßig in dieser Frage verfahren und Alles planmäßig verlaufen. Der Erlaß eines Sperr⸗ gesetzs könne in diesem Augenblicke nicht erfolgen; das schade aher auch nichts, weil die Vorräthe gar nicht so groß seien, um nach Deutschland in großer Masse gebracht zu werden. In Amerika seien etwa 179 Millionen Bushel Vorrath, davon seien 120 Millionen Bushel der gewöhnliche Sommerbedarf Deutschlands. Es seien also nur 59 Millionen Bushel Vorrath, wovon ein Theil in amerikanischen Händen als eiserner Be⸗ stand bleibe. Die russischen Vorräthe seien auch nicht bedeu⸗ tend. Spekulanten hätten sich allerdings an diesem Import

treffen müssen, aber nicht durch ein Sperrgesetz. Man habe versucht, die Zollvorlage durch Hinweis auf die Branntweinsteuer zurück⸗ zudrängen; aber das sei nicht gelungen. Die Branntwein⸗ euer sei auch ohnehin gesichert. Die Rede des Abg. Rickert beweise nur die traurige Lage der Freihandelspartei, die überall, in allen Ländern an Boden verliere.

Der Abg. Hobrecht sagte: Seine Partei könne dem An⸗

von Minnigerode. . Ministers, namentlich die Warnung vor der Verfolgung von Nebenzwecken, sei sehr ee

1 1 1. Gebäudesteuer sei nicht o

ie aus Anlaß der geplanten Zollerhöhungen schaffen; ihren

halb verkröchen sie sich behandelten die Sache

Darauf wurde die Diskussion geschlossen. Das Schlußwort als Antragsteller erhielt der Abg. Frhr. Derselbe bemerkte, die Rede des Finanz⸗

Die Grund⸗ und mne Weiteres aus der Welt zu staatlichen Charakter wolle auch seine Partei

aufrechterhalten, selbst wenn die Hälfte an die Kommunen überwiesen würde; deshalb müsse man auch stets die Noth⸗ wendigkeit der Kapitalrentensteuer betonen.

¹ ten betonen. Die Börsen⸗ pekulationen tönne man seiner Partei nicht an die Rock⸗ chöße hängen; denn wenn die Verhandlungen im Parlament

nicht die Courssteigerung veranlaßt hätten, dann würde ein erlogenes Telegramm gekommen sein, um mühelose Gewinne einstreichen zu können. verwerfen. Vertrauensvoten überschütten zu wollen. drei Parteien,

Die motivirte Tagesordnung sei zu Das Centrum scheine jetzt die Regierung mit Wollten denn die von denen der Antrag auf motivirte Tages⸗

die Finger verbrannt und würden es wohl auch noch mehr ordnung ausgegangen sei, wirklich eine Erleichterun thun; aber davon werde die Landwirthschaft nicht berührt; der Klassensteuer und die Einführung einer Kadttalnenen man werde auch Maßregeln zum Schutz der Landwirthschaft steuer? Der konservative Antrag sei ihnen zu ernsthaft, des⸗

F eine motivirte Tagesordnung und ilatorisch.

Der Antrag der Abgg. Freiherr von Huene, Hobrecht und reiherr von Zedlitz und Neukirch wurde darauf gegen die timmen der Konservativen und Freisinnigen angenommen.

Schluß 4 ½ Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr.

nage Althaus nicht zustimmen, so sehr sie auch die Absicht, die demselben zu Grunde liege, anerkenne. Der Abg. von Nachhaupt wolle keine Allgemeinheiten, sondern eine bestimmte Direktive für die Regierung. Aber man könne sich kaum in größeren Allgemeinheiten dewegen, als wie in dem Antrage 88 sei. Soweit die einzelnen Punkte nicht Selbstver⸗ ändliches enthielten, seien sie bedenklich. Seine (des Redners) Partei habe wiederholt die Nothwendigkeit einer Reform be⸗ tont; aber ein so hartes Urtheil, wie der Antrag es über

die Klassenn und Einkommensteuer ausspreche, müsse man vermeiden einer Steuer gegenüber, welche besser sei, als manche Personalsteuer in anderen Staaten.

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Folge aus der Ueberlastung des Grundbesitzes mit der Grund⸗ seuer die Nothwendigkeit einer Kapitalrentensteuer? Ebenso gut könne man eine Verminderung der Grundsteuer verlangen. Um der Regierung eine Direktive zu geben, sei etwas mehr nöthig, als der Hinweis auf die Vorarbeiten von 1883/84. Eine Reform der Gewerbesteuer sei dringend nothwendig, aber wenn das Haus der Abgeordneten dazu etwas sagen wolle, dann müsse es doch etwas Bestimmtes sagen, nicht blos eine allgemeine Phrase. In der motivirten Tagesordnung seien alle Direktiven besser enthalten, als in dem Antrag des

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, zugegangen:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

§.

Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nah⸗ rungs⸗ und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht verwendet werden.

Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche: Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Kadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, Dinitrokresol, 1“ Pikrinsaͤure enthalten.

Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen Gefäße, Um⸗ hüllungen oder Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im

Abg. von Rauchhaupt. Der General⸗Direktor der direkten Steuern, Burghart, erklärte: Der Finanz⸗Minister könne nur zufrieden sein mit der Bereitwilligkeit aller Parteien, an einer Reform der direkten Steuern mitzuarbeiten. Der Minister habe angegeben, unter welchen Bedingungen ein Erfolg erzielt werden könne. Der Minister habe vor den „Nebenpunkten“ gewarnt, um die Reform nicht zu belasten. Je mehr Register einer Orgel man ziehe, desto schwerer spiele sich auf ihr. So gehe es auch, wenn man eine Steuerreform nach allen Seiten zu gleicher Zeit machen wolle. Der Minister habe die Erledigung der Frage der Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht zur Vorbedingung dafür gemacht, daß diesem Antrage Folge gegeben werden dürfe; er habe nur darauf hingewiesen, daß bei jeder Inanspruchnahme vwn mobilen Kapitals noch sofort eine weitere Belastung ds Grundbesitzes verlangt werde. Daß die Finanzverwaltung m diesem Antrage nur ein Interesse habe, wenn er eine Mehr⸗ einnahme bringe, müsse er entschieden zurückweisen. Es handele sich bei der Klassen⸗, Einkommen⸗ und Gewerbesteuer um mehr als 80 Millionen Steuern; wenn diese richtig placirt würden, kömtten sie leicht getragen werden; wenn dann auch nur 2 Millionen falsch placirt seien, so hinderten sie den Marsch des ganzen Volkskörpers.

Der Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch äußerte: Das Hauptbedenken gegen den Antrag Althaus finde er in dem Hinweis auf die Verhandlungen von 1883. Die damals gefaßten Beschlüsse habe er mit dem Abg. von Rauchhaupt nur unter Vorbehalt angenommen; man könne sie doch nicht ohne —5 Begründung, die sie vielleicht damals im Kom⸗ misfionsbericht hätten finden können, als Grundlage weiterer Arbeiten annehmen. Die Regierung habe in der damaligen Vorlage nicht ihre eigenen Tendenzen niedergelegt, sondern sich an die Resolution des Hauses angeschlossen. Wenn das Haus wieder einen Antrag annehme, dann behindere es die Hnns in der Ausarbeitung der Vorlage; das wolle er aber nicht.

Der Abg. Dr. Meyer (Breslau) meinte: Die Physiognomie 8s Hauses spreche dafür, daß die Zeit des Sessionsschlusses it für einen so wichtigen Punkt opportun erscheine. Die ser des Abg. von Rauchhaupt habe nur allgemeine Vor⸗ chlage enthalten; damit komme man aber nicht zum Ziele.

die mediatisirten Fürsten en zeung des Wahlrechts er (Redner) nicht in der Weise zurtheilt, wie dies der Abg. von Rauchhaupt geschildert habe. s die beregte Quotisirung betreffe, so betrachte er sie nicht uuom Gesichtspunkte einer parlamentarischen Machtfrage, meine scber, daß sie für eine gute Finanzverwaltung unerläß⸗ sich sei. Deshalb könne er diesen Punkt nicht als eebensächlich anerkennen. Wenn der Abg. Wolff so un⸗ terhohlen seine sozialistischen Sympathien kundgebe, so ollte er doch auf Herabsetzung der Preise für die noth⸗ vendigsten Lebensmittel bedacht sein. Wenn seine Partei zem Antrage auf motivirte Tagesordnung nicht zustimme, so valle sie ehen in keine Reform willigen, so lange sie nicht visse daß damit eine Besserung geschaffen werde. Dem aog. Grafen von Kanitz gegenüber müsse jeder Zweifel irdischer Augheit schwinden. Jedenfalls sei er ihm für die Offenbarung vuntbar, daß die Kornzölle, welche jetzt bei der Spiritusfrage vie in einer Versenkung verschwunden seien, wieder auf der büdfläche erscheinen würden. Hervorzuheben sei nur, daß die Wirtungen der Kornzölle keineswegs nur auf die landwirth⸗ scaftlichen Kreise und Spekulanten von Einfluß gewesen seien, sondern 8ne; auf die Konsumenten selbst. enne gern an, daß in dem Antrage Althaus ein guter Kern enthalten sei, gleichwohl müsse er sich gegen denselben wenden.

Der Generaldirektor der direkten Steuern, Burghart, erwiderte, die Vorlage von 1883 habe die unteren Steuer⸗ trfen entlasten und den Ausfall bei den höheren Stufen decken sollen. Eine Mehreinnahme sei von der Regierung nicht deabfichtigt gewesen.

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gun färbung 89 welche zum Verkaufe bestimmt sind, dürfen die im §. 1 Absatz 2 be⸗ zeichneten Stoffe nicht verwendet werden.

zum Verkauf bestimmten schirmen sowie Lichtmanschetten Anwendung.

§. 1, jedoch, gabe, daß di 1 blanc fixe), Chromoxyd und Su gestattet ist.

§. 1 Absatz 2 bezeichneten Art verwendet sind, nicht benutzt werden. Auf die Verwendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Barptfarblacken, welche von kohlensaurem Baryum frei sind, Chromoryd, 3 Kupfer, Zinn, Zink und deren Legirungen als Metallfarben,

innober, 1 2 Schwefelzinn als Musivgold, 1 9 sowie auf alle in Glasuren oder Emails eingebrannte Farben

findet diese Bestimmung nicht L“

Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Mittel zur Reini⸗ g, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle),

Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Schwefel⸗

kadmium. Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, Zinn, Puder findet diese Bestimmung 88 Anwendung.

Zink und deren Legirungen in Form von

zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaaren

(eins a gg der Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder), Blumentopfgittern und künstlichen Christbäumen dürfen die im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Farben nicht verwendet werden.

Auf die im §. 2 Absatz 2 bezeichneten Stoffe sowie auf Schwefelantimon und She eelnbnien als Färbemittel der St eeeece.

eioxyd in Firniß,

Bleiweiß als Bestandtheil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur, sofern dasselbe nicht ein Gewichtstheil in 100 Gewichts⸗ theilen der Masse übersteigt,

chromsaures Blei 88 sich oder in Verbindung mit schwefelsaurem Blei) als Oel⸗ oder Lackfarbe oder mit Lack⸗ oder Firniß⸗ überzug, 8 8 1

die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummispielwaaren jedoch nur, soweit sie als Färbemittel der Gummimasse, als Oel⸗ oder Lackfarben oder mit Lack⸗ oder Firnißüberzug ver⸗ wendet werden,

alle in Glasuren oder Emails eingebrannten Farben

ndet diese Bestimmung nicht Anwendung. 482

Die in den §§. 7 und 8 enthaltenen Vorschriften finden auf die

daselbst bezeichneten Gegenstände auch dann Anwendung, wenn letztere zur Herstellung von Spielwaaren vr werden.

Zur Herstellung von Buch⸗ und Steindruck auf den in den §§. 2, und 4 bezeichneten Gegenständen dürfen nur solche Farben nicht

Kr 1— und bezüglich der Aen⸗ verwendet werden, welche Arsen

Tuschfarben jeder Art dürfen als giftfrei nicht verkauft oder feil⸗

gehalten werden, wenn sie den Vorschriften im §. 4 Absatz 1 und 2 nicht entsprechen.

6. 7I Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbel⸗

stoffen, Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen, Masken, Kerzen sowie künstlichen Blättern, Blumen und Früchten dürfen Farben, welche Arsen enthalten, nicht verwendet werden.

Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixirungsmittel

zum Zweck des Färbens oder Bedruckens von Gespinnsten oder Ge⸗ weben findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Doch dürfen der⸗ artig bearbeitete Gespinnste oder Gewebe zur Herstellung der im Abs. 1 gezrichneten Gegenstände nicht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge enthalten, daß sich in 100 qem des fertigen Gegenstandes mehr als 2 mg Arsen vor⸗ finden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das 2, ider Feststellung des Arsengehalts anzuwendende Verfahren zu erlassen.

Die Vorschriften des von

icht⸗

Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im * sie nicht zum Genusse bestimmt sind, mit der Maß⸗ e Verwendung von schwefelsaurem Baryum Ethver Maß.

§. 8. 8 7 finden auch auf die Herstellun chreibmaterialien, Lampen⸗ und 8

und Bekleidungsgegenstände betreffen, zur Geltung gelangt sind. Im

hängen, von Möbeln und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen nicht verwendet werden.

§. 10. 1 Auf die Verwendung von Farben, welche nicht mittelst der im §. 1 vnf.ae 2 veeesnee. Stoffe hergestellt sind, solche vielmehr nur als Verunreinigungen, und zwar höchstens in einer Menge enthalten, welche sich bei den in der Technik gebräuchlichen Darstellungsverfahren nicht vermeiden läßt, finden die Bestimmungen der §§. 2 bis 9 nicht Anwendung.

§. 11. Auf die Färbung von Pelzwaaren finden die Vorschriften dieses Gesetzes nicht Anwendung. 7 3

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1 8 “X“ 1) wer den Vorschriften der §§. 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider Nahrungsmittel, Genußmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, auf. bewahrt oder verpackt, oder derartig hergestellte, aufbewahrte oder verpackte Gegenstände gewerbsmäßig verkauft oder feilhält; 2) wer der Vorschrift des §. 6 zuwiderhandelt; 3) wer der Vorschrift des §. 9 zuwiderhandelt, ingleichen wer Gegenstände, welche dem §. 9 zuwider hergestellt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält. 2

Neben der im §. 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, verkauften oder feilgehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 2 8

Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person 88. ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

3 §. 14.

Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nah rungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden auch bei . gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Se; Anwendung.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. . . ... 188 . in Kraft; mit demselben Tage tritt die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ver wendung giftiger Farben, vom 1. Mai 1882 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 55) außer Kraft. 8

Begründung.

Nach §. 5 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs⸗ mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145), können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten: 8

bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, sowie die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Her⸗ stellung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, Eß⸗, Trink⸗ und Kochgeschirr und das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil⸗ halten von Gegenständen, welche diesem Verbot zuwider hergestellt sind

Auf Grund dieser Bestimmungen ist die Kaiserliche Verordnung betreffend die Verwendung giftiger Farben, vom 1. Mai 1882 (Reichs Gesetzbl. S. 55) ergangen, welche die Verwendung gewisser giftiger

Farben zur Herstellung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln (§. 1), von Spielwaaren (§. 3), von Tapeten und Bekleidungsgegenstaͤnden (§. 4) sowie die Aufbewahrung und Verpackung von Raßran s⸗ und Genußmitteln in Umhüllungen und Gefäßen, welche unter Verwen⸗ dung giftiger Farben hergestellt sind (§. 2), verbietet. In Folge des von dem Reichstage auf Grund des §. 7 des Nahrungsmittel esetzes ausgesprochenen Verlangens sind jedoch die §§. 2 und 3 der Verord⸗ nung nicht in Kraft getreten, so daß nur diejenigen Vorschriften derselben, welche die Herstellung der Nahrungs⸗ und Genußmittel, sowie der Tapeten

Uebrigen unterliegt zur Zeit die Verwendung giftiger Farben bei der

Herstellung von Gebrauchsgegenständen abgesehen von den in ein⸗

zelnen Bundesstaaten ergangenen partikularen Vorschriften nur den

in den §§. 12 bis 14 des Nahrungsmittelgesetzes enthaltenen Bestim⸗ mungen, durch welche mit Strafe bedroht wird, wer Bekleidungs⸗ gegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß⸗, Trink⸗ oder Kochgeschirr vor⸗ sätzlich oder fahrlässig derart herstellt, daß der Gebrauch dieser Gegen⸗ stände die menschliche Gesundheit zu beschädigen beziehungsweise zu zerstören geeignet ist, oder wer solche Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

Dieser Rechtszustand kann als ein befriedigender nicht betrachtet werden. Durch die Streichung der auf die Aufbewahrung und Ver⸗ packung der Nahrungs⸗ und Genußmittel sowie auf die Spielwaaren bezüglichen Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 ist eine Lücke entstanden, deren Ausfüllung sowohl aus gesund⸗ heitspolizeilichen Rücksichten, als auch im Interesse der betheiligten Gewerbszweige wünschenswerth ist. Im Reichstage wurde bei Ge⸗ legenheit der Verhandlungen über jene Verordnung das Bedürfniß einer Regelung der Angelegenheit auch in diesen Punkten ausdrücklich anerkannt Die §§. 2 und 3 der erwähnten Verordnung stießen nur um des⸗ willen auf Widerspruch, weil angenommen wurde, daß die im §. 2 der Verordnung gemachte Ieesgeea zwischen Gefäßen und Umhüllungen beim Mangel einer festen Grenzbestimmung sich als un⸗ durchführbar erweisen werde, und daß das im §. 3 ausgesprochene

absolute Verbot der Verwendung von Farben, welche die verbotenen Körper, wenn auch nur in minimalen Mengen, als zufällige Verunrei⸗ nigungen enthalten, die Spielwaaren⸗Industrie zu Gunsten der aus⸗ ländischen Konkurrenz schädigen werde. Für die betheiligten gewerb⸗ lichen Kreise ist es, um nicht der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt zu sein oder bei dem Absatz der Waaren auf Schwierigkeiten zu stoßen, von erheblichem Interesse, daß bestimmte und klare Vorschriften darüber ergehen, welche Farben in der Industrie Verwendung finden dürfen oder nicht. Wenn hiernach ein Bedürfniß besteht, die durch die Kaiserliche Verordnung vom 1. Mai 1882 erlassenen Bestimmungen fortzubilden und zu ergänzen, so empfiehlt es sich nicht, hierbei auf dem durch die §§. 5 und 7 des Nahrungsmittelgesetzes vorgezeichneten Wege vorzugehen, vielmehr erscheint es zweckmäßig, den Weg der Gesetzgebung zu beschreiten. Für die Industrie ist es von Wichtigkeit, daß die einmal erlassenen Vorschriften von vornherein definitiv feststehen, damit die Fabrikation rechtzeitig darnach eingerichtet werden kann. Der Bestand einer auf Grund des Nahrungsmittelgesetzes erlassenen Kaiser⸗ lichen Verordnung ist aber so lange in Frage gestellt, als nicht der Reichstag sich über dieselbe schlüssig gemacht hat, zumal da letzterer nicht inlder Lage ist, durch entsprechende Abänderungen seine etwaigen abweichenden Auffassungen und Wünsche zur Geltung zu bringen. Die Industrie sieht sich daher im Falle des Erlasses einer solchen Kaiser⸗ lichen Verordnung nachtheiligen Schwankungen der rechtlichen Grund⸗ lagen, auf welchen ihr Betrieb beruht, ausgesetzt, und es entsteht für sie zeitweilig ein Zustand der Unsicherheit, welcher auf alle geschäft⸗ lichen Maßnahmen in störender Weise einwirken muß. Abgesehen hier⸗ von würden bei einer Regelung im Verordnungswege die im §. 5 des Nahrungsmittelgesetzes vorgesehenen Grenzen eingehalten werden müssen, während es zur Sicherung der in Betracht kommenden sanitären Interessen erwünscht ist, den zu erlassenden Vorschriften einen weitergehenden Inhalt zu geben. So kann nach §. Haten die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zwar zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen und Tapeten, nicht aber zu

von Möbelstoffen, zum Anstrich der Zimmer von Vorhängen und Rouleaux, zur Herstellun

b ot 3 färbemitteln, Pomaden und dergleichen verhotesheits, 1. i 1 ie Verwendun b so daß es sich diesen Gegenständen kann die 98 demasenie s8

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Arsenhaltige Wasser⸗ oder Leimfarben dürfen zur Herstellung des

Anstrichs von Fußböden, Decken, Wänden, Thüren, Fenstern der Wohn⸗ oder Geschäftsräume, von Roll⸗, Zug⸗ oder Klappläden oder Vor⸗

2 ten 2 9 glur t 5 dieser Weg betreten lichst umfassenden Regelung entgegen Gegenstand einer abichf welche über die Verwendung

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